L 13 R 5035/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 4085/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 5035/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.

Der 1960 geborene Kläger erlernte von 1976 bis 1979 den Beruf des Kochs und war in diesem Beruf -zuletzt in der Schweiz- bis ins Jahr 2003 tätig. In der Schweiz erfolgte eine nicht abgeschlossene Umschulung zum LKW-Fahrer. Seit August 2007 war der Kläger in Deutschland arbeitslos gemeldet und bezog Leistungen (siehe Versicherungsverlauf der Beklagten vom 4. April 2017, Blatt 59 f. der Gerichtsakten des Senates, und Versicherungsverlauf der Eidgenössischen Invalidenversicherung IV vom 19. Oktober 2012, Blatt 179 ff. der Beklagtenakten). Der Kläger bezieht von der schweizerischen Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) seit 1. Juli 2008 eine ordentliche Invalidenrente (ganze Rente, s. Blatt 75 der Beklagtenakten). Er lebt seit November 2010 in Südafrika.

Aufgrund seines Rentenantrages vom 3. Dezember 2007 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Februar 2009 dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung von Mai 2008 bis April 2009. Dem lag ein wiederkehrendes Lendenwirbelsäulensyndrom bei Zustand nach Versteifungsoperation L4/5 im Mai 2003 sowie ein Zustand nach operativer Versteifung L5/S1 im Oktober 2008 sowie einem Zustand nach Hüft-TEP links am 16. Juli 2008 bei Coxarthrose zugrunde (s. Gutachten des Orthopäden Dr. W. vom 27. Juni 2008 und Gutachten der Sozialmedizinerin Dr. P. vom 9. Juli 2008). Der ärztliche Entlassungsbericht der B.-Klinik vom 22. August 2008 über die vom 24. Juli 2008 bis 21. August 2008 erfolgte Anschlussheilbehandlung ergab für leichte Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Die Tätigkeit als Koch sei nicht zumutbar. Zudem befand sich der Kläger vom 21. Januar bis 11. Februar 2009 in den Fachkliniken S., die von einem sehr guten Ergebnis bezüglich der Spondylodese auch aus subjektiver Sicht des Patienten berichteten (Bericht vom 10. Februar 2009, Blatt 225 ff. der Beklagtenakten).

Aufgrund des Weitergewährungsantrages vom 8. März 2009 veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch den Orthopäden Dr. R ... Im Gutachten vom 15. Oktober 2009 gelangte er unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Verschleißleidens der Kniegelenke bei Zustand nach Arthroskopie sowie eines Schlafapnoe-Syndroms zu der Auffassung, dass der Kläger Arbeiten unter Zwangshaltung der Wirbelsäule und unter häufigem Bücken, Tragen von Lasten über zehn kg, lang andauernde beidseitige Überkopfarbeiten, häufiges Klettern oder Steigen vermeiden müsse. Eine Einsatzfähigkeit als Koch sei weiterhin und dauernd nicht gegeben. Leichte Tätigkeiten könne der Kläger aber vollschichtig verrichten. Hierauf lehnte die Beklagte den Weitergewährungsantrag mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 ab.

Am 17. September 2012 beantragte der Kläger telefonisch und mit Schreiben vom 26. November 2012 schriftlich eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog daraufhin medizinische Unterlagen der Schweizerischen Ausgleichskasse bei. Der Kläger legte weitere Unterlagen vor. Die Beklagte veranlasste eine beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. Sch ... In seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2012 gelangte er zu der Auffassung, dass sich keine wesentliche Veränderung ergeben habe. Das Leistungsvermögen sei in gleichem Umfange eingeschränkt. Hierauf lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 11. Januar 2013 ab. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten. Seinen erlernten Beruf könne er nur noch unter drei Stunden verrichten und sei deshalb grundsätzlich berufsunfähig. Eine Rente könne allerdings ins vertraglose Ausland (Südafrika) gemäß §§ 270b, 317 Abs. 4 SGB VI) nicht gezahlt werden. Den am 4. Februar 2013 erhobenen Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2013 zurückgewiesen, nachdem Dr. Sch. in einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 2. August 2013 unter Berücksichtigung der vorgelegten Berichte eine quantitative Minderung des Leistungsvermögens des Klägers nicht feststellen konnte.

Deswegen hat der Kläger am 25. November 2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, er könne wegen seiner orthopädischen Leiden nur maximal zwei Stunden am Tag leichte Tätigkeiten ausüben. Die im Widerspruchsbescheid genannten Verweisungstätigkeiten Registrator und Poststellenmitarbeiter könne er nicht verrichten. §§ 270b, 317 Abs. 4 SGB VI stünden einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht entgegen, da er durchgehend Rente von der Schweizerischen Invalidenversicherung bezogen habe. Der Kläger hat Befundberichte vorgelegt. Das SG hat die medizinischen Unterlagen der Schweizerischen Invalidenversicherung beigezogen und ein medizinisches Sachverständigengutachten nach Aktenlage bei dem Facharzt für Orthopädie, Sozialmedizin Dr. T. eingeholt. Im Gutachten vom 5. August 2015 ist Dr. T. zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger an einer Verschleißerkrankung der Lendenwirbelsäule mit Spondylodese L4/L5 2003 mit einer Anschlussspondylodese L5/S1 am 20. Oktober 2008 sowie einer Revision der Spondylodese L3 bis S1 am 22. April 2015, an einem Zustand nach Implantation einer Hüftendototalprothese links am 16. Juli 2008, an einer Verschleißerkrankung beider Kniegelenke ohne dokumentierte Funktionseinschränkung, an einem Schlafapnoesyndrom, mittels C-PAP-Maske behandelt, an einer Adipositas sowie an Hypercholesterinämie leide. Es sollten wechselnde Körperhaltungen eingenommen werden können. Zwangshaltungen wie ständiges Bücken oder Knien, das Tragen und Heben von Lasten über fünf kg ohne technische Hilfsmittel, permanente Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder Arbeiten in ständigem Gehen und Stehen oder mit ständigem Treppensteigen, permanente Arbeiten im Freien oder Arbeiten unter ständiger Exposition von Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankung, Nachtschicht seien zu vermeiden. Leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen seien vollschichtig zumutbar. Betriebsunübliche Pausen seien nicht notwendig, die Wegefähigkeit nicht relevant eingeschränkt. Die Tätigkeit eines Registrators oder eines Poststellenmitarbeiters sei dem Kläger ebenfalls vollschichtig zumutbar.

Mit Gerichtsbescheid vom 30. Oktober 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen vollschichtig verrichten. Das SG hat sich hierbei auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. T. gestützt. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig, da er sowohl Tätigkeiten als Registrator wie auch als Poststellenmitarbeiter vollschichtig verrichten könne.

Gegen den dem Kläger am 9. November 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 7. Dezember 2015 Berufung eingelegt und seine Ausführungen vertieft. Er hat einen Bericht des Orthopäden und Lendenwirbelsäulenchirurgen Dr. U. vom 18. April 2016 vorgelegt, der die Operation am 22. April 2015 durchführte.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Oktober 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. September 2012 zu gewähren, hilfsweise Behandlungsunterlagen zur erfolgten Behandlung und zum stationären Aufenthalt im April 2015 von Dr. U. beizuziehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Attest des Dr. U. stütze das Klagebegehren nicht, da darin nur die subjektiven Angaben des Klägers wiedergegeben würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da der angefochtene Bescheid vom 11. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2013 rechtmäßig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung.

Wegen der rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruches auf Rente wegen Erwerbsminderung sowie wegen der Beweiswürdigung des SG, wonach der Kläger unter Beachtung qualitativer Einschränkungen vollschichtig leistungsfähig ist, verweist der Senat auf das angefochtene Urteil des SG und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 152 Abs. 2SGG). Aus der vom Kläger vorgelegten Bestätigung des Dr. U. vom 18. April 2016 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Darin beschreibt Dr. U. eine Vorstellung am 24. Februar 2015 und die daraufhin erfolgte Revision der Spondylodese am 22. April 2015, was bereits Dr. T. in seinem Gutachten vom 5. August 2015 berücksichtigt hat. Des Weiteren beschreibt Dr. U., dass der Kläger sich ein Jahr danach aufgrund verschiedener Schmerzen außerstande sehe zu arbeiten. Mit dieser Selbsteinschätzung, die im Übrigen auch eine wesentliche Verschlechterung nicht erkennen lässt, lässt sich eine rentenrelevante Leistungseinschränkung entgegen der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. T. jedoch nicht feststellen. Darüber hinaus würdigt der Senat das Attest dahingehend, dass die Phase der Rekonvaleszenz nach der Operation komplikationslos verlaufen ist und diesbezüglich objektive Befunde nicht (mehr) vorliegen. Der Kläger ist nach der Operation an einen Physiotherapeuten überwiesen worden und hat sich erst ein Jahr nach der Operation wieder bei Dr. U. vorgestellt, der keinerlei Befunde darlegt und selbst eine Diagnose nicht mitteilt. Eine Behandlung durch andere Orthopäden oder Chirurgen wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht, so dass ein Leidensdruck nicht feststellbar ist.

Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkung, die von § 112 SGB VI für im Ausland Wohnende nicht ausgeschlossen werden (vgl. Hauck/Noftz, § 112 SGB VI Rdnr. 7), liegen ebenfalls nicht vor. Der gerichtliche Sachverständige hat sogar die Verweisungstätigkeiten eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters vollschichtig für zumutbar erachtet, so dass keine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes in Betracht kommt. Die Wegefähigkeit ist erhalten. Der Kläger kann 500 m in zumutbarer Zeit zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel zu den Hauptverkehrszeiten benutzen. Betriebsunübliche Pausen sind bei den noch vollschichtig möglichen leichten Tätigkeiten nicht zu beachten, was Dr. T. überzeugend in seinem Sachverständigengutachten dargelegt hat.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat, weil die Voraussetzungen des § 270b SGB VI nicht vorliegen. Gemäß § 270b erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI nur Berechtigte, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten. Maßgeblich ist hierbei, dass der Rentenbeginn vor der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland liegt (siehe Kasseler Kommentar § 270b SGB VI Rdnr. 5 m.w.N.). Der Kläger ist im November 2010 nach Südafrika, mit dem ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen nicht besteht, verzogen. Vor diesem Zeitpunkt hatte er keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit. Der zuletzt gestellte Antrag auf Weitergewährung vom 8. März 2009 wurde bestandskräftig mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 abgelehnt. Den nächsten Rentenantrag hat der Kläger erst im September 2012, also aus dem Ausland heraus gestellt, sodass ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vor der Ausreise (s. § 99 SGB VI) nicht bestehen kann. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger vor der Ausreise eine Eidgenössische Invalidenrente bezogen hat. Denn diese stellt keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit dar, sondern ist eine ordentliche, ganze Rente. Auch Sinn und Zweck der Regelung schließen es aus, die Schweizer Rente im Rahmen des § 270b SGB VI zu berücksichtigen. Denn auch die Gewährung diese Rente beseitigt nicht die Schwierigkeit, die Verweisbarkeit auf andere zumutbare Tätigkeiten in Südafrika zu prüfen, was der Gesetzgeber verhindern wollte (Kasseler Kommentar, a.a.O., Rdnr. 2; BT-Drucks. 14/4230, 29). Deshalb handelt es sich bei der gesetzlichen Regelung auch nicht nur um eine Zahlungsbestimmung, die den Anspruch dem Grunde nach unberührt lässt, sondern um eine bereits den Anspruch vernichtende Norm (zum Altersruhegeld s. BSG SozR 3- 2200 § 1321 Nr.1). Denn ansonsten müsste die Verweisbarkeit doch geprüft werden. Zudem hat der Kläger beantragt, die Beklagten zur Gewährung der Erwerbsminderungsrente zu verurteilen, was auch dann nicht erfolgen kann, wenn § 270b SGB VI nur den Auszahlungsanspruch beträfe. Sollte § 270b SGB VI doch nicht anspruchsvernichtend sein, verweist der Senat zudem auf den angefochtenen Gerichtsbescheid, soweit das SG den Kläger auf die zumutbare Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters, an deren Vorhandensein in Südafrika in ausreichender Zahl (vgl. BSGE 78,207) keine begründeten Zweifel bestehen, verwiesen hat.

Ermittlungen von Amts wegen drängten sich dem Senat nicht auf, weil seit der Begutachtung durch Dr. T. Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers nicht ersichtlich und dies auch nicht einmal behauptet worden ist. Soweit der Kläger einen Hilfsbeweisantrag gestellt hat, "Behandlungsunterlagen zur erfolgten Behandlung und zum stationären Aufenthalt im April 2015 von Dr. U." beizuziehen, war dem nicht nachzukommen. Zum Einen hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 5. und 11. Mai 2015 zu dem im April 2015 vorgenommen Eingriff ärztliche Behandlungsunterlagen vorgelegt, die - wie im Gutachten dargelegt -Dr. T. ausgewertet hat, so dass schon nicht zu erkennen ist, welche weiteren Unterlagen beigezogen werden sollen. Zum Anderen ist nicht dargelegt und somit für den Senat nicht erkennbar, welche Relevanz diese Unterlagen für einen Rentenanspruch haben könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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