Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 2256/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 214/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26.11.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Zurücknahme der Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit und die geltend gemachte Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen i.H.v. 18.216,93 EUR.
Die im Jahre 1953 geborene Klägerin war, nachdem sie eine Berufsausbildung zur Hotel- und Gaststättengehilfin erfolgreich durchlaufen hatte, ab 1981 bei der D. als Brief- und Paketzustellerin versicherungspflichtig beschäftigt. Aktuell bezieht sie seit dem 01.06.2016 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen i.H.v. 1.152,76 EUR (brutto; Bescheid vom 27.10.2016). Die Ehe der Klägerin wurde mit Urteil des Amtsgerichts M. - Familiengericht - (AG) vom 28.01.1989 rechtskräftig geschieden. Mit Beschluss vom 17.05.1990 (- 5 F 2 /88 VA -) entschied das AG, dass zu Lasten des Versorgungskontos des Ehegatten bei der Bundesbahndirektion K. dem Versichertenkonto der Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) monatliche Rentenanwartschaften von 352,37 DM, bezogen auf den 31.10.1988, begründet werden.
Mit Bescheid vom 21.01.1994 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer ab dem 16.04.1993 i.H.v. (zunächst) 1.225,40 DM. Die Beklagte führte im Bescheid u. a. aus, dass sich die Berechnung der Rente unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleiches aus der Anlage 1 ergebe. In Anlage 1 führte sie an, dass sich die persönlichen Entgeltpunkte auf der Grundlage der im Versicherungsverlauf - Anlage 2 - aufgeführten Zeiten sowie des durchgeführten Versorgungsausgleichs - Anlage 5 - aus den Entgeltpunkten für Beitragszeiten, für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten sowie dem Zugangsfaktor errechneten. Für das Jahr 1989 beinhaltet der dem Bescheid angeschlossene Versicherungsverlauf einen versicherungspflichtigen Verdienst der Klägerin von 28.268,- DM, für das Jahr 1990 einen solchen von 34.727,- DM. In Anlage 5 des Bescheides führte die Beklagte aus, dass für die Ehezeit vom 01.08.1972 - 31.10.1988 Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Beitragsentrichtung begründet worden seien. Diese seien
"auf monatlich 352,37 DM monatlich 352,37 DM insgesamt monatlich 704,74 DM"
festgestellt worden. Hieraus ergäben sich 18,9104 Punkte. Bei der Berechnung der Rente berücksichtigte die Beklagte insg. 44,2794 persönliche Entgeltpunkte, von denen 11,3304 Entgeltpunkte auf Beitragszeiten entfielen, sowie 18,9104 Entgeltpunkte als Zuschlag aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich.
Im Rahmen einer von der Klägerin am 24.06.2013 beantragten Kontenklärung fiel der Beklagten auf, dass bei der Berechnung der Versichertenrente der Versorgungsausgleich doppelt berücksichtigt worden ist. Die Beklagte zog den Beschluss des Amtsgerichts M. - Familiengericht - vom 17.05.1990 (- 5 F 2 /88 VA -), mit dem im Wege des Versorgungsausgleichs zu Gunsten der Klägerin monatliche Rentenanwartschaften von 352,37 DM begründet worden sind, bei. Die Beklagte berechnete daraufhin die gewährte Berufsunfähigkeitsrente neu und erließ unter dem 05.11.2013 einen Rentenbescheid des Inhalts, dass für die Zeit ab dem 01.12.2013 monatlich laufend 590,58 EUR gezahlt werden. Die Rente werde, so die Beklagte begründend, neu festgestellt, weil sich die rentenrechtlichen Zeiten geändert hätten. Widerspruch hiergegen wurde von der Klägerin nicht erhoben.
Mit Schreiben vom 04.11.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass vorgesehen sei, den Bescheid vom 21.01.1994 für die Zeit vom 16.04.1993 - 30.11.2013 betreffend die Höhe der gezahlten Rente nach § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurückzunehmen und den überzahlten Betrag zurückzufordern. Im Rahmen der Überprüfung habe sich herausgestellt, dass in der Berechnung der Rente wegen Berufsunfähigkeit der Zuschlag aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich von 352,37 DM monatlich doppelt i.H.v. 704,74 DM berücksichtigt worden sei. Der Bescheid vom 21.01.1994 sei insofern von Anbeginn an rechtswidrig gewesen. Der Klägerin hätte aus dem Scheidungs- und dem damit verbundenen Versorgungsausgleichsverfahren bekannt sein müssen, dass aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich lediglich 352,37 DM zu übertragen gewesen seien. Dass der Wert doppelt berücksichtigt worden sei, sei aus der Anlage 5 des Bescheides vom 21.01.1994 ersichtlich gewesen. Der Klägerin wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern.
Unter dem 19.11.2013 teilte die Klägerin hierzu mit, es sei ihr nicht erkennbar und hiernach auch nicht bekannt gewesen, dass der Wert des Versorgungsausgleich doppelt berücksichtigt worden sei. Sie habe im Vertrauen darauf, dass alles richtig bewilligt worden sei, die gewährten Gelder verbraucht. Hierauf habe sie nach fast 20 Jahren vertrauen dürfen. Wenn überhaupt, dann dürfe der Bescheid erst für die Zukunft aufgehoben werden.
Mit Bescheid vom 20.03.2014 nahm die Beklagte den Bescheid vom 21.01.1994 hinsichtlich der Rentenhöhe ab dem 16.04.1993 nach § 45 SGB X zurück. Die bisherige Rente wegen Berufsunfähigkeit sei ab dem 01.12.2013 neu berechnet worden, sie belaufe sich auf monatlich 590,58 EUR. Für die Zeit vom 16.04.1993 - 30.11.2013 ergebe sich eine Überzahlung von 36.433,87 EUR. Im Rahmen des Ermessens werde nicht der gesamte Betrag zurückgefordert, sondern letztlich die Hälfte des überbezahlten Betrages. Hiernach sei ein Betrag i.H.v. 18.216,93 EUR zu erstatten. Die Beklagte führte begründend aus, es habe sich nachträglich herausgestellt, dass in der Berechnung der Rente wegen Berufsunfähigkeit der Zuschlag aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich von 352,37 DM monatlich doppelt berücksichtigt worden sei. Somit sei ein Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich von 704,74 DM, der 18,9104 persönlichen Entgeltpunkten entspräche, berücksichtigt worden. Der Bescheid vom 21.01.1994 sei daher rechtwidrig gewesen. Die Rücknahme des Bescheides für die Vergangenheit und für die Zukunft sei zulässig, weil sich die Klägerin auf Vertrauen in den Bestand des Bescheides nicht berufen könne. Der Vertrauensschutz, auf den sich die Klägerin beziehe, sei gesetzlich ausgeschlossen, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Auf Grund des zuvor durchgeführten Scheidungs-/Versorgungsausgleichsverfahren und den damit verbundenen Mitteilungen seitens der Rentenversicherung und des Amtsgerichts hätte der Klägerin bekannt sein müssen, dass aus dem Versorgungsausgleich ein Zuschlag i.H.v. 352,37 DM folge. Die doppelte Berücksichtigung wäre hiernach erkennbar gewesen. Auf die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs sei auf Seite 2 des Rentenbescheides hingewiesen worden. Bei der Prüfung des Ermessens sei zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt worden, dass der Fehler verwaltungsseitig verursacht worden sei, indem der Versorgungsausgleich zweimal (manuell) gespeichert worden sei, weswegen im Wege des Ermessens von der vollen Rückforderung des überbezahlten Betrages abgesehen werde. Umstände, die geeignet wären, im Wege des Ermessens gänzlich von einer Rücknahme des Bescheides bzw. gänzlich von der Rückforderung des überbezahlten Betrages abzusehen, lägen nicht vor. Unter Abwägung der Gesamtumstände werde im Rahmen der Ermessenausübung daher lediglich die Hälfte des überzahlten Betrages gefordert. Der Änderungsbescheid vom 05.11.2013 sei Bestandteil dieses Bescheids.
Unter Verweis auf ihr Vorbringen im Anhörungsverfahren erhob die Klägerin hiergegen am 10.04.2014 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2014 zurückwies. Sie führte ergänzend aus, dass bei einem einfachen Durchlesen des Bescheides die Fehlerhaftigkeit desselbigen ohne Weiteres hätte auffallen müssen. Ein etwaiges Vertrauen der Klägerin in den ursprünglichen Bescheid vom 21.01.1994 sei daher nicht geschützt. Die Fehlerhaftigkeit der Anlage 5 zum Rentenbescheid sei offensichtlich. Der Umstand, dass seit der Bewilligung der Rente bereits 20 Jahre verstrichen seien, stehe einer Rücknahme nicht entgegen, da infolge der groben Fahrlässigkeit der Klägerin die 2-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X nicht anwendbar sei. Auch sei die 10-Jahres-Frist (§ 45 Abs. 3 Satz 5 SGB X) seit Erteilung des Rentenbescheides am 15.04.1998 noch nicht abgelaufen gewesen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 24.07.2014 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG). Zu deren Begründung trug sie vor, dass nach dem aktenkundigen internen Vermerk der falsche Sachverhalt manuell gespeichert worden sei. In Ansehung dieses händischen Fehlers sei das Ermessen der Beklagten, auch in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der Gestalt auf Null reduziert gewesen, dass zulässigerweise nur eine Rücknahme für die Zukunft möglich gewesen sei. Im Übrigen könne nicht von einer groben Fahrlässigkeit ausgegangen werden, da Rentenbescheide schwer zu verstehen seien und der Versorgungsausgleich bereits im Jahr 1990 durchgeführt worden sei. Der dort angeführte Betrag von 352,37 DM stimme mit dem im Rentenbescheid benannten überein. Schließlich seien die Verjährungsfristen des § 45 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 SGB X nicht eingehalten. Im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts vor dem SG am 27.10.2015 teilte die Klägerin mit, den Rentenbescheid gelesen zu haben.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie führte aus, der - unstreitige - Verwaltungsfehler führe nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Die Überzahlung hätte, wenn die Klägerin den Bescheid gelesen hätte, vermieden werden können. Im Übrigen werde ihrem Fehler bereits in der Ermessenausübung Rechnung getragen. Die Fehlerhaftigkeit des Rentenbescheides sei offensichtlich und für einen Laien erkennbar gewesen. Auch läge keine Verfristung vor, da ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorliege und die Rente noch gezahlt werde, sodass der Verwaltungsakt noch nach Ablauf von 10 Jahren habe zurückgenommen werden können.
Mit Urteil vom 26.11.2015 hob das SG den Bescheid vom 20.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2014 insoweit auf, als überzahlte Rentenbeträge in Höhe von 18.216,93 EUR zurückgefordert werden. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, die ursprüngliche Rentenbewilligung sei rechtswidrig gewesen, da der Versorgungsausgleich doppelt berücksichtigt worden sei. Die Klägerin sei jedoch, entgegen der Einschätzung der Beklagten, nicht grob fahrlässig gewesen. Sie, die Klägerin, habe gegenüber der Beklagten zutreffende Angaben gemacht. Der verursachende Fehler resultiere daraus, dass der gespeicherte doppelte Versorgungsausgleich manuell eingegeben worden sei. Dieser Fehler sei von der Klägerin bei einem einfachen Durchlesen nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Der Bescheid sei sehr umfangreich und von einem zweimaligen Verweis auf seine Anlagen geprägt. Im Erörterungstermin habe die Klägerin, so das SG weiter, glaubhaft erklärt, sie wisse nicht, wie sich die Rente zusammensetze. Auch habe zwischen der Scheidung und der Rentenbewilligung ein Zeitraum von mehr als vier Jahren gelegen.
Gegen das ihr am 29.12.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.01.2016 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt sie vor, die Klägerin hätte, auch als juristische Laiin, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können. Das behördliche Mitverschulden sei im Rahmen des Ermessens berücksichtigt worden, der Erstattungsbetrag sei deswegen auf 50 % der überzahlten Rente begrenzt worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26.11.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweist die Klägerin auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten im Rahmen eines Erörterungstermins am 13.09.2016 persönlich angehört. In diesem Termin haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten für die Klägerin geführte Verwaltungsakte, die Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) entscheidet, ist zulässig. Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den erforderlichen Betrag von 750,- EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) übersteigt. Auch ist sie form- und fristgerecht (vgl. § 151 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung führt für die Beklagte auch inhaltlich zum Erfolg. Der Bescheid vom 20.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Regelungsgehalt dieses Bescheides erschöpft sich, anderes als es das SG angenommen hat, in der (teilweisen) Rücknahme der Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 16.04.1993 - 30.11.2013. Eine Neufestsetzung der (laufenden) Rentenhöhe ab dem 01.12.2013 wurde von der Beklagten bereits im bestandskräftigen Bescheid vom 05.11.2013 verfügt. Soweit die Beklagte im angefochtenen Bescheid im Hinblick hierauf ausgeführt hat, dass die bisherige Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01.12.2013 neu berechnet worden sei und laufend 590,58 EUR gezahlt werden, ist hierin, anders als es der Urteilstenor der erstinstanzlichen Entscheidung vermuten lässt, kein eigenständiger Verfügungssatz, sondern lediglich eine Bezugnahme auf die frühere Rentenneufestsetzung, allenfalls eine wiederholende Verfügung, zu erblicken. Dies ergibt sich auch aus dem Hinweis auf den Änderungsbescheid vom 05.11.2013 im Bescheid vom 20.03.2014. Auch die Überschrift über dem Bescheid vom 20.03.2014 (Rücknahme für die Vergangenheit) belegt, dass im angefochtenen Bescheid nur die teilweise Rücknahme für die Vergangenheit verfügt wurde. Hieraus folgt, dass nur die teilweise Rücknahme der Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 16.04.1993 - 30.11.2013 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 20.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2014 zu Unrecht aufgehoben. Die Beklagte hat den Rentenbescheid vom 21.01.1994 in nicht zu beanstandender Weise nach § 45 Abs. 1 SGB X zurückgenommen.
Im System der Korrekturvorschriften der §§ 44 ff. SGB X werden von der Regelung des § 45 SGB X fehlerhafte Verwaltungsakte erfasst, die bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren. § 48 SGB X ist hingegen die einschlägige Korrekturnorm, wenn erst die Veränderung von Umständen nach Erlass eines Verwaltungsaktes (mit Dauerwirkung) eine Diskrepanz zur materiellen Rechtslage herbei führt. Da die Korrektur des Bescheides vom 21.01.1994 vor dem Hintergrund erfolgt ist, dass der zugunsten der Klägerin durchgeführte Versorgungsausgleich doppelt berücksichtigt worden sei, mithin der Rentenbescheid vom 21.01.1994 bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen sei, findet die Korrektur des Rentenbescheides vom 21.04.1994 ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 SGB X.
Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Rechtswidrig ist der Verwaltungsakt i.d.S., wenn er unter Verletzung des zum Zeitpunkt seines Erlasses geltenden Rechts (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand März 2016, Bd. IV, § 45 SGB X, Rn. 24) zu Stande gekommen ist.
Die mit Bescheid vom 21.01.1994 verfügte Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 16.04.1993 stand hinsichtlich der bewilligten Höhe der Rentenzahlungen teilweise bereits zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang. Nach § 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der zur Zeit der Bescheiderteilung geltenden Fassung des Gesetzes vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261; a.F.) ergab sich der Monatsbetrag der Rente u. a. aus den, unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkten. Diese beinhalteten nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI a. F. Zu- oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich. Zwar war dem Versicherungskonto der Klägerin nach dem Beschluss des AG vom 17.05.1990, zulasten des Versicherungskontos ihres geschiedenen Ehegatten, ein Zuschlag von 352,37 DM zu begründen, dieser wurde von der Beklagten bei der Rentengewährung jedoch in doppeltem Umfang von 704,74 DM berücksichtigt. Folgerichtig hat sie bei der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte nicht "nur" einen Zuschlag von 9,4552 Entgeltpunkten, sondern einen solchen von 18,9104 Entgeltpunkten eingestellt. Aus der Differenz von 9,4552 Entgeltpunkten hat sich sodann unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors wie der - unstreitigen - weiteren Entgeltpunkte für Beitragszeiten bzw. Entgeltpunkten für beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten eine Überzahlung ergeben, die sich in unterschiedlicher Höhe auf wenigstens 251,94 DM monatlich belaufen und für den Zeitraum vom 16.04.1993 bis 30.11.2013 auf - dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig - insgesamt 36.433,87 EUR aufsummiert hat. In diesem Umfang war der Bewilligungsbescheid vom 21.01.1994 rechtswidrig.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Zwar ist es dem Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Klägerin, wie von ihr vorgetragen, die ihr zu Unrecht gewährten Rentenzahlungen - für die Bestreitung des Lebensunterhalts - verbraucht hat, indes ist das hierdurch begründete Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Bescheids vom 21.01.1994 zur Überzeugung des Senats nicht schutzwürdig. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).
Zur Überzeugung des Senats beruht die geltend gemachte Unkenntnis der Klägerin von der Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Dies ist anzunehmen, wenn der Betroffene schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 19.02.1986 - 7 RAr 55/84 -; vom 06.03.1997 - 7 RAr 40/96 -, jeweils in juris). Das Maß der Fahrlässigkeit ist hierbei nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falls zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: u. a. BSG, Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R -, in juris). Maßgebend für die Kenntnis oder für das Kennen müssen seiner Rechtswidrigkeit ist hierbei der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 7/7a AL 30/07 R, in juris). Hierbei obliegt es den Versicherten, einen Bescheid über die Bewilligung einer Rente sorgfältig und vollständig durchzulesen und zumindest auf Plausibilität und offenkundige Fehler zu überprüfen. Diese Obliegenheit besteht gerade deshalb, weil in einem Massenverfahren wie im Bereich der Sozialversicherung Fehler nicht ausgeschlossen sind und der Versicherte die Umstände, die einen ihn betreffenden Bescheid betreffen, besser kennt als der Sozialleistungsträger. Die Klägerin hat im Rahmen des Erörterungstermins vor dem SG ausdrücklich bestätigt, den Rentenbescheid vom 21.01.1994 gelesen zu haben. Bereits auf dessen zweiter Seite wird darauf hingewiesen, dass die Berechnung der bewilligten Renten unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs erfolgt. Ferner wird dort auf die Anlage 1 zum Rentenbescheid verwiesen. In selbiger ist auf Seite 1 darauf hingewiesen, dass auf Grundlage der im Versicherungsverlauf aufgeführten Zeiten sowie des durchgeführten Versorgungsausgleichs Entgeltpunkte ermittelt wurden. In der Anlage 5, die lediglich aus einer Seite besteht, wird sodann der Betrag von 352,37 DM zweimal aufgeführt. Ferner ist in der Anlage aufgeführt, dass "insgesamt monatlich 704,74 DM" festgestellt sind. Hieraus wird, ohne dass es weiterer maßgeblicher Überlegungen oder Wertungen bedurft hätte, deutlich, dass die Beklagte bei der Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches selbigen doppelt berücksichtigt hat. Dies wird auch und gerade durch die optische Darstellung des (Rechen-)Vorgangs und der Addition des Betrages unmissverständlich deutlich.
Auch ein Abgleich der von der Beklagten berücksichtigten persönlichen Entgeltpunkt hätte es für die Klägerin nahe legen müssen, die Berechnung der Rente i.S. einer Plausibilitätsüberprüfung zu hinterfragen. Wenn, wie vorliegend, die Erwerbsbiographie eines Versicherten, die von August 1969 (erste Pflichtbeiträge für die Berufsausbildung) bis Oktober 1992 (letzter Pflichtbeitrag), d.h. über einem Zeitraum von ca. 23 Jahre reicht, "nur" 11,3304 persönliche Entgeltpunkte nach sich zieht, ist es, auch ohne Kenntnisse der Rentenberechnung, nahe liegend, dass sich ein Versorgungsausgleich aus einer Ehe, die "nur" 16 Jahre bestand, in der Regel nicht der Gestalt auswirkt, als die hieraus erwachsenden 18,9104 persönlichen Entgeltpunkte diejenigen aus der Berufstätigkeit um 66,9 % übersteigen. Es ist auch für eine juristische Laiin offensichtlich, dass ein Versorgungsausgleich aus einer geschiedenen Ehe die rentenwirksamen Beiträge aus einem gesamten Erwerbsleben, wenn keine Konstellation vorliegt, in der der geschiedene Ehegatte über sehr hohe Einkünfte verfügt hat, nicht derart deutlich übersteigen kann. Auch bezogen auf die gesamten persönlichen Entgeltpunkte liegt es nahe, die Berechnung der Rentenhöhe zu hinterfragen, wenn 42,71 % der persönlichen Entgeltpunkte aus einem Versorgungsausgleich resultieren. Schließlich ist auch der zeitliche Abstand zwischen dem Beschluss des AG vom 17.05.1990, aus dem sich eindeutig ergibt, dass monatliche Rentenanwartschaften von 352,37 DM übertragen wurden, zur Rentenbewilligung vom 21.01.1994 nicht derart groß, als der erfolgte Versorgungsausgleich nicht mehr erinnerlich gewesen ist.
Da Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nach ihrer persönlichen Einsichts- und Kritikfähigkeit nicht in der Lage gewesen ist, die Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsbescheides zu erkennen, nicht ersichtlich sind, sich solche auch und insb. in der persönlichen Anhörung der Klägerin durch den Berichterstatter nicht gezeigt haben, beruht die geltend gemachte Unkenntnis der Klägerin von der Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsbescheides zur Überzeugung des Senats auf grober Fahrlässigkeit i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X, weswegen das Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Bewilligungsbescheides vom 21.01.1994 nicht schutzwürdig i.S.d. § 45 Abs. 2 SGB X ist.
Auch der zeitliche Abstand der Rücknahme des Bewilligungsbescheides zum Bescheidserlass von annähernd 20 Jahren steht der Rücknahme nach § 45 SGB X vorliegend nicht entgegen. Die Beklagte hat die von ihr einzuhaltenden Fristen gewahrt. Nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Abs. 2 SGB X nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Sind die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 SGB X gegeben oder wurde der (zurückzunehmende) Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen, so kann ein rechtwidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X kann in diesen Fällen ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von 10 Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von 10 Jahren am 15.04.1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird (§ 45 Abs. 3 Satz 5 SGB X). Da, wie oben ausgeführt, die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorliegen, konnte der Rentenbewilligungsbescheid grundsätzlich bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Diese Frist hat sich vorliegend jedoch weiter verlängert, da die der Klägerin gewährte Rente wegen Berufsunfähigkeit bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme des Rentenbescheides, das vorliegend jedenfalls ab der Anhörung im November 2013 lief, gezahlt wurde. Da die Frist von 10 Jahren vorliegend auch, basierend auf einer Bescheidsbekanntgabe im April 1994 zum 15.04.1998 auch noch nicht abgelaufen war, steht schließlich § 45 Abs. 3 Satz 5 SGB X einer Zurücknahme für die Vergangenheit nicht entgegen. Schließlich hat die Beklagte die Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zu ergehen hat, welche die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt rechtfertigten, gewahrt.
Die Beklagte hat ferner das hinsichtlich der Rücknahme eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG ist ein Verwaltungsakt auch dann rechtswidrig, wenn die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt war, nach ihrem Ermessen zu handeln, jedoch die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht ist. Ermessen meint hierbei die Befugnis, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu entscheiden, ob eine Rechtsfolge (Entschließungsermessen) oder welche Rechtsfolge (Auswahlermessen) eintreten soll. Ob das Ermessen richtig ausgeübt worden ist, ist gerichtlicherseits nur eingeschränkt überprüfbar. Der Senat darf die behördliche Ermessensentscheidung nur dahingehend überprüfen, ob ein Ermessensfehler vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen keinen Gebrauch macht und irrtümlich von einer gebundenen Entscheidung ausgeht (Ermessensnichtgebrauch), wenn sie eine Rechtsfolge wählt, die in der Ermächtigungsgrundlage nicht vorgesehen ist (Ermessensüberschreitung) oder wenn sie sich bei ihrer Entscheidung nicht ausschließlich vom Zweck der Ermessensvorschrift leiten lässt, sich vielmehr auf sachfremde Erwägungen stützt, nicht alle maßgebenden Gesichtspunkte in die Entscheidung einbezieht, sie fehlerhaft gewichtet oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht (Ermessensfehlgebrauch) (vgl. zur Typologie der Ermessensfehler: Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., 2014, § 54, Rn. 27; BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 10/10 R -, in juris). Vor diesem Hintergrund ist die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie hat erkannt, dass im Bereich des § 45 SGB X von ihr Ermessen auszuüben ist, sie hat, mit der Geltendmachung der hälftigen Überzahlung, eine zulässige Rechtsfolge gewählt und hat im Übrigen keine sachfremden Erwägungen eingestellt. Sie hat insb. berücksichtigt, dass die fehlerhafte Rentenbewilligung durch eine fehlerhafte händische Eingabe eines ihrer Mitarbeiter verursacht wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu berücksichtigende Interessen der Klägerin nicht eingestellt hat, sind, insbesondere in Ermangelung konkreten klägerischen Vortrages, nicht ersichtlich.
Soweit klägerseits angeführt wird, das Ermessen der Beklagten sei wegen der ihrerseits verursachten fehlerhaften manuellen Eingabe dahingehend reduziert, dass von einer Rücknahme gänzlich abzusehen sei, verfängt dies vorliegend nicht. Eine Ermessensreduzierung auf Null kann nur dann angenommen werden, wenn jede andere Entscheidung als die von der Klägerin begehrte, ermessensfehlerhaft wäre, wenn mithin ausgeschlossen ist, dass nach dem festgestellten Sachverhalt Umstände vorliegen, die eine anderweitige Ausübung des Ermessens rechtsfehlerfrei zuließen (BSG, Urteil vom 04.02.1998 - 11 Rar 26/87 -, in juris). Welche Umstände insoweit in Betracht zu ziehen sind, richtet sich nach Sinn und Zweck der Ermessenseinräumung. Durch § 45 SGB X und das dort eingeräumte Ermessen soll der Konflikt zwischen dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einerseits und der Rechtssicherheit, insb. dem Vertrauensschutz des Bürgers, Rechnung getragen werden (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, a.a.O., § 45 SGB X, Rn. 4). Da der Ermessenseinräumung insoweit eine offene bzw. weite Zweckbestimmung zu Grunde liegt, können insb. auch Gründe wie Interessen der Versichertengemeinschaft maßgeblich für die Ermessensausübung sein. Da vor diesem Hintergrund nicht auszuschließen ist, dass bei einem völligen Absehen der Rücknahme des fehlerhaften Bescheides auch die Versichertengemeinschaft betroffen ist, ist das Ermessen der Beklagten nicht auf Null reduziert gewesen.
Die Rücknahmeentscheidung der Beklagten ist daher nicht zu beanstanden.
Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, die bereits erbrachten Leistungen zu erstatten, sodass die Klägerin verpflichtet ist, die nach der teilweisen Rücknahme zu Unrecht bezogenen 18.216,93 EUR an die Beklagte zurückzuzahlen.
Mithin ist der Bescheid vom 20.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.07.2014 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des SG vom 26.11.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Zurücknahme der Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit und die geltend gemachte Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen i.H.v. 18.216,93 EUR.
Die im Jahre 1953 geborene Klägerin war, nachdem sie eine Berufsausbildung zur Hotel- und Gaststättengehilfin erfolgreich durchlaufen hatte, ab 1981 bei der D. als Brief- und Paketzustellerin versicherungspflichtig beschäftigt. Aktuell bezieht sie seit dem 01.06.2016 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen i.H.v. 1.152,76 EUR (brutto; Bescheid vom 27.10.2016). Die Ehe der Klägerin wurde mit Urteil des Amtsgerichts M. - Familiengericht - (AG) vom 28.01.1989 rechtskräftig geschieden. Mit Beschluss vom 17.05.1990 (- 5 F 2 /88 VA -) entschied das AG, dass zu Lasten des Versorgungskontos des Ehegatten bei der Bundesbahndirektion K. dem Versichertenkonto der Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) monatliche Rentenanwartschaften von 352,37 DM, bezogen auf den 31.10.1988, begründet werden.
Mit Bescheid vom 21.01.1994 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer ab dem 16.04.1993 i.H.v. (zunächst) 1.225,40 DM. Die Beklagte führte im Bescheid u. a. aus, dass sich die Berechnung der Rente unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleiches aus der Anlage 1 ergebe. In Anlage 1 führte sie an, dass sich die persönlichen Entgeltpunkte auf der Grundlage der im Versicherungsverlauf - Anlage 2 - aufgeführten Zeiten sowie des durchgeführten Versorgungsausgleichs - Anlage 5 - aus den Entgeltpunkten für Beitragszeiten, für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten sowie dem Zugangsfaktor errechneten. Für das Jahr 1989 beinhaltet der dem Bescheid angeschlossene Versicherungsverlauf einen versicherungspflichtigen Verdienst der Klägerin von 28.268,- DM, für das Jahr 1990 einen solchen von 34.727,- DM. In Anlage 5 des Bescheides führte die Beklagte aus, dass für die Ehezeit vom 01.08.1972 - 31.10.1988 Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Beitragsentrichtung begründet worden seien. Diese seien
"auf monatlich 352,37 DM monatlich 352,37 DM insgesamt monatlich 704,74 DM"
festgestellt worden. Hieraus ergäben sich 18,9104 Punkte. Bei der Berechnung der Rente berücksichtigte die Beklagte insg. 44,2794 persönliche Entgeltpunkte, von denen 11,3304 Entgeltpunkte auf Beitragszeiten entfielen, sowie 18,9104 Entgeltpunkte als Zuschlag aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich.
Im Rahmen einer von der Klägerin am 24.06.2013 beantragten Kontenklärung fiel der Beklagten auf, dass bei der Berechnung der Versichertenrente der Versorgungsausgleich doppelt berücksichtigt worden ist. Die Beklagte zog den Beschluss des Amtsgerichts M. - Familiengericht - vom 17.05.1990 (- 5 F 2 /88 VA -), mit dem im Wege des Versorgungsausgleichs zu Gunsten der Klägerin monatliche Rentenanwartschaften von 352,37 DM begründet worden sind, bei. Die Beklagte berechnete daraufhin die gewährte Berufsunfähigkeitsrente neu und erließ unter dem 05.11.2013 einen Rentenbescheid des Inhalts, dass für die Zeit ab dem 01.12.2013 monatlich laufend 590,58 EUR gezahlt werden. Die Rente werde, so die Beklagte begründend, neu festgestellt, weil sich die rentenrechtlichen Zeiten geändert hätten. Widerspruch hiergegen wurde von der Klägerin nicht erhoben.
Mit Schreiben vom 04.11.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass vorgesehen sei, den Bescheid vom 21.01.1994 für die Zeit vom 16.04.1993 - 30.11.2013 betreffend die Höhe der gezahlten Rente nach § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurückzunehmen und den überzahlten Betrag zurückzufordern. Im Rahmen der Überprüfung habe sich herausgestellt, dass in der Berechnung der Rente wegen Berufsunfähigkeit der Zuschlag aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich von 352,37 DM monatlich doppelt i.H.v. 704,74 DM berücksichtigt worden sei. Der Bescheid vom 21.01.1994 sei insofern von Anbeginn an rechtswidrig gewesen. Der Klägerin hätte aus dem Scheidungs- und dem damit verbundenen Versorgungsausgleichsverfahren bekannt sein müssen, dass aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich lediglich 352,37 DM zu übertragen gewesen seien. Dass der Wert doppelt berücksichtigt worden sei, sei aus der Anlage 5 des Bescheides vom 21.01.1994 ersichtlich gewesen. Der Klägerin wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern.
Unter dem 19.11.2013 teilte die Klägerin hierzu mit, es sei ihr nicht erkennbar und hiernach auch nicht bekannt gewesen, dass der Wert des Versorgungsausgleich doppelt berücksichtigt worden sei. Sie habe im Vertrauen darauf, dass alles richtig bewilligt worden sei, die gewährten Gelder verbraucht. Hierauf habe sie nach fast 20 Jahren vertrauen dürfen. Wenn überhaupt, dann dürfe der Bescheid erst für die Zukunft aufgehoben werden.
Mit Bescheid vom 20.03.2014 nahm die Beklagte den Bescheid vom 21.01.1994 hinsichtlich der Rentenhöhe ab dem 16.04.1993 nach § 45 SGB X zurück. Die bisherige Rente wegen Berufsunfähigkeit sei ab dem 01.12.2013 neu berechnet worden, sie belaufe sich auf monatlich 590,58 EUR. Für die Zeit vom 16.04.1993 - 30.11.2013 ergebe sich eine Überzahlung von 36.433,87 EUR. Im Rahmen des Ermessens werde nicht der gesamte Betrag zurückgefordert, sondern letztlich die Hälfte des überbezahlten Betrages. Hiernach sei ein Betrag i.H.v. 18.216,93 EUR zu erstatten. Die Beklagte führte begründend aus, es habe sich nachträglich herausgestellt, dass in der Berechnung der Rente wegen Berufsunfähigkeit der Zuschlag aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich von 352,37 DM monatlich doppelt berücksichtigt worden sei. Somit sei ein Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich von 704,74 DM, der 18,9104 persönlichen Entgeltpunkten entspräche, berücksichtigt worden. Der Bescheid vom 21.01.1994 sei daher rechtwidrig gewesen. Die Rücknahme des Bescheides für die Vergangenheit und für die Zukunft sei zulässig, weil sich die Klägerin auf Vertrauen in den Bestand des Bescheides nicht berufen könne. Der Vertrauensschutz, auf den sich die Klägerin beziehe, sei gesetzlich ausgeschlossen, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Auf Grund des zuvor durchgeführten Scheidungs-/Versorgungsausgleichsverfahren und den damit verbundenen Mitteilungen seitens der Rentenversicherung und des Amtsgerichts hätte der Klägerin bekannt sein müssen, dass aus dem Versorgungsausgleich ein Zuschlag i.H.v. 352,37 DM folge. Die doppelte Berücksichtigung wäre hiernach erkennbar gewesen. Auf die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs sei auf Seite 2 des Rentenbescheides hingewiesen worden. Bei der Prüfung des Ermessens sei zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt worden, dass der Fehler verwaltungsseitig verursacht worden sei, indem der Versorgungsausgleich zweimal (manuell) gespeichert worden sei, weswegen im Wege des Ermessens von der vollen Rückforderung des überbezahlten Betrages abgesehen werde. Umstände, die geeignet wären, im Wege des Ermessens gänzlich von einer Rücknahme des Bescheides bzw. gänzlich von der Rückforderung des überbezahlten Betrages abzusehen, lägen nicht vor. Unter Abwägung der Gesamtumstände werde im Rahmen der Ermessenausübung daher lediglich die Hälfte des überzahlten Betrages gefordert. Der Änderungsbescheid vom 05.11.2013 sei Bestandteil dieses Bescheids.
Unter Verweis auf ihr Vorbringen im Anhörungsverfahren erhob die Klägerin hiergegen am 10.04.2014 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2014 zurückwies. Sie führte ergänzend aus, dass bei einem einfachen Durchlesen des Bescheides die Fehlerhaftigkeit desselbigen ohne Weiteres hätte auffallen müssen. Ein etwaiges Vertrauen der Klägerin in den ursprünglichen Bescheid vom 21.01.1994 sei daher nicht geschützt. Die Fehlerhaftigkeit der Anlage 5 zum Rentenbescheid sei offensichtlich. Der Umstand, dass seit der Bewilligung der Rente bereits 20 Jahre verstrichen seien, stehe einer Rücknahme nicht entgegen, da infolge der groben Fahrlässigkeit der Klägerin die 2-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X nicht anwendbar sei. Auch sei die 10-Jahres-Frist (§ 45 Abs. 3 Satz 5 SGB X) seit Erteilung des Rentenbescheides am 15.04.1998 noch nicht abgelaufen gewesen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 24.07.2014 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG). Zu deren Begründung trug sie vor, dass nach dem aktenkundigen internen Vermerk der falsche Sachverhalt manuell gespeichert worden sei. In Ansehung dieses händischen Fehlers sei das Ermessen der Beklagten, auch in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der Gestalt auf Null reduziert gewesen, dass zulässigerweise nur eine Rücknahme für die Zukunft möglich gewesen sei. Im Übrigen könne nicht von einer groben Fahrlässigkeit ausgegangen werden, da Rentenbescheide schwer zu verstehen seien und der Versorgungsausgleich bereits im Jahr 1990 durchgeführt worden sei. Der dort angeführte Betrag von 352,37 DM stimme mit dem im Rentenbescheid benannten überein. Schließlich seien die Verjährungsfristen des § 45 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 SGB X nicht eingehalten. Im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts vor dem SG am 27.10.2015 teilte die Klägerin mit, den Rentenbescheid gelesen zu haben.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie führte aus, der - unstreitige - Verwaltungsfehler führe nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Die Überzahlung hätte, wenn die Klägerin den Bescheid gelesen hätte, vermieden werden können. Im Übrigen werde ihrem Fehler bereits in der Ermessenausübung Rechnung getragen. Die Fehlerhaftigkeit des Rentenbescheides sei offensichtlich und für einen Laien erkennbar gewesen. Auch läge keine Verfristung vor, da ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorliege und die Rente noch gezahlt werde, sodass der Verwaltungsakt noch nach Ablauf von 10 Jahren habe zurückgenommen werden können.
Mit Urteil vom 26.11.2015 hob das SG den Bescheid vom 20.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2014 insoweit auf, als überzahlte Rentenbeträge in Höhe von 18.216,93 EUR zurückgefordert werden. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, die ursprüngliche Rentenbewilligung sei rechtswidrig gewesen, da der Versorgungsausgleich doppelt berücksichtigt worden sei. Die Klägerin sei jedoch, entgegen der Einschätzung der Beklagten, nicht grob fahrlässig gewesen. Sie, die Klägerin, habe gegenüber der Beklagten zutreffende Angaben gemacht. Der verursachende Fehler resultiere daraus, dass der gespeicherte doppelte Versorgungsausgleich manuell eingegeben worden sei. Dieser Fehler sei von der Klägerin bei einem einfachen Durchlesen nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Der Bescheid sei sehr umfangreich und von einem zweimaligen Verweis auf seine Anlagen geprägt. Im Erörterungstermin habe die Klägerin, so das SG weiter, glaubhaft erklärt, sie wisse nicht, wie sich die Rente zusammensetze. Auch habe zwischen der Scheidung und der Rentenbewilligung ein Zeitraum von mehr als vier Jahren gelegen.
Gegen das ihr am 29.12.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.01.2016 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt sie vor, die Klägerin hätte, auch als juristische Laiin, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können. Das behördliche Mitverschulden sei im Rahmen des Ermessens berücksichtigt worden, der Erstattungsbetrag sei deswegen auf 50 % der überzahlten Rente begrenzt worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26.11.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweist die Klägerin auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten im Rahmen eines Erörterungstermins am 13.09.2016 persönlich angehört. In diesem Termin haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten für die Klägerin geführte Verwaltungsakte, die Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) entscheidet, ist zulässig. Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den erforderlichen Betrag von 750,- EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) übersteigt. Auch ist sie form- und fristgerecht (vgl. § 151 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung führt für die Beklagte auch inhaltlich zum Erfolg. Der Bescheid vom 20.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Regelungsgehalt dieses Bescheides erschöpft sich, anderes als es das SG angenommen hat, in der (teilweisen) Rücknahme der Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 16.04.1993 - 30.11.2013. Eine Neufestsetzung der (laufenden) Rentenhöhe ab dem 01.12.2013 wurde von der Beklagten bereits im bestandskräftigen Bescheid vom 05.11.2013 verfügt. Soweit die Beklagte im angefochtenen Bescheid im Hinblick hierauf ausgeführt hat, dass die bisherige Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01.12.2013 neu berechnet worden sei und laufend 590,58 EUR gezahlt werden, ist hierin, anders als es der Urteilstenor der erstinstanzlichen Entscheidung vermuten lässt, kein eigenständiger Verfügungssatz, sondern lediglich eine Bezugnahme auf die frühere Rentenneufestsetzung, allenfalls eine wiederholende Verfügung, zu erblicken. Dies ergibt sich auch aus dem Hinweis auf den Änderungsbescheid vom 05.11.2013 im Bescheid vom 20.03.2014. Auch die Überschrift über dem Bescheid vom 20.03.2014 (Rücknahme für die Vergangenheit) belegt, dass im angefochtenen Bescheid nur die teilweise Rücknahme für die Vergangenheit verfügt wurde. Hieraus folgt, dass nur die teilweise Rücknahme der Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 16.04.1993 - 30.11.2013 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 20.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2014 zu Unrecht aufgehoben. Die Beklagte hat den Rentenbescheid vom 21.01.1994 in nicht zu beanstandender Weise nach § 45 Abs. 1 SGB X zurückgenommen.
Im System der Korrekturvorschriften der §§ 44 ff. SGB X werden von der Regelung des § 45 SGB X fehlerhafte Verwaltungsakte erfasst, die bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren. § 48 SGB X ist hingegen die einschlägige Korrekturnorm, wenn erst die Veränderung von Umständen nach Erlass eines Verwaltungsaktes (mit Dauerwirkung) eine Diskrepanz zur materiellen Rechtslage herbei führt. Da die Korrektur des Bescheides vom 21.01.1994 vor dem Hintergrund erfolgt ist, dass der zugunsten der Klägerin durchgeführte Versorgungsausgleich doppelt berücksichtigt worden sei, mithin der Rentenbescheid vom 21.01.1994 bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen sei, findet die Korrektur des Rentenbescheides vom 21.04.1994 ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 SGB X.
Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Rechtswidrig ist der Verwaltungsakt i.d.S., wenn er unter Verletzung des zum Zeitpunkt seines Erlasses geltenden Rechts (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand März 2016, Bd. IV, § 45 SGB X, Rn. 24) zu Stande gekommen ist.
Die mit Bescheid vom 21.01.1994 verfügte Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 16.04.1993 stand hinsichtlich der bewilligten Höhe der Rentenzahlungen teilweise bereits zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang. Nach § 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der zur Zeit der Bescheiderteilung geltenden Fassung des Gesetzes vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261; a.F.) ergab sich der Monatsbetrag der Rente u. a. aus den, unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkten. Diese beinhalteten nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI a. F. Zu- oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich. Zwar war dem Versicherungskonto der Klägerin nach dem Beschluss des AG vom 17.05.1990, zulasten des Versicherungskontos ihres geschiedenen Ehegatten, ein Zuschlag von 352,37 DM zu begründen, dieser wurde von der Beklagten bei der Rentengewährung jedoch in doppeltem Umfang von 704,74 DM berücksichtigt. Folgerichtig hat sie bei der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte nicht "nur" einen Zuschlag von 9,4552 Entgeltpunkten, sondern einen solchen von 18,9104 Entgeltpunkten eingestellt. Aus der Differenz von 9,4552 Entgeltpunkten hat sich sodann unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors wie der - unstreitigen - weiteren Entgeltpunkte für Beitragszeiten bzw. Entgeltpunkten für beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten eine Überzahlung ergeben, die sich in unterschiedlicher Höhe auf wenigstens 251,94 DM monatlich belaufen und für den Zeitraum vom 16.04.1993 bis 30.11.2013 auf - dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig - insgesamt 36.433,87 EUR aufsummiert hat. In diesem Umfang war der Bewilligungsbescheid vom 21.01.1994 rechtswidrig.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Zwar ist es dem Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Klägerin, wie von ihr vorgetragen, die ihr zu Unrecht gewährten Rentenzahlungen - für die Bestreitung des Lebensunterhalts - verbraucht hat, indes ist das hierdurch begründete Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Bescheids vom 21.01.1994 zur Überzeugung des Senats nicht schutzwürdig. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).
Zur Überzeugung des Senats beruht die geltend gemachte Unkenntnis der Klägerin von der Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Dies ist anzunehmen, wenn der Betroffene schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 19.02.1986 - 7 RAr 55/84 -; vom 06.03.1997 - 7 RAr 40/96 -, jeweils in juris). Das Maß der Fahrlässigkeit ist hierbei nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falls zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: u. a. BSG, Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R -, in juris). Maßgebend für die Kenntnis oder für das Kennen müssen seiner Rechtswidrigkeit ist hierbei der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 7/7a AL 30/07 R, in juris). Hierbei obliegt es den Versicherten, einen Bescheid über die Bewilligung einer Rente sorgfältig und vollständig durchzulesen und zumindest auf Plausibilität und offenkundige Fehler zu überprüfen. Diese Obliegenheit besteht gerade deshalb, weil in einem Massenverfahren wie im Bereich der Sozialversicherung Fehler nicht ausgeschlossen sind und der Versicherte die Umstände, die einen ihn betreffenden Bescheid betreffen, besser kennt als der Sozialleistungsträger. Die Klägerin hat im Rahmen des Erörterungstermins vor dem SG ausdrücklich bestätigt, den Rentenbescheid vom 21.01.1994 gelesen zu haben. Bereits auf dessen zweiter Seite wird darauf hingewiesen, dass die Berechnung der bewilligten Renten unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs erfolgt. Ferner wird dort auf die Anlage 1 zum Rentenbescheid verwiesen. In selbiger ist auf Seite 1 darauf hingewiesen, dass auf Grundlage der im Versicherungsverlauf aufgeführten Zeiten sowie des durchgeführten Versorgungsausgleichs Entgeltpunkte ermittelt wurden. In der Anlage 5, die lediglich aus einer Seite besteht, wird sodann der Betrag von 352,37 DM zweimal aufgeführt. Ferner ist in der Anlage aufgeführt, dass "insgesamt monatlich 704,74 DM" festgestellt sind. Hieraus wird, ohne dass es weiterer maßgeblicher Überlegungen oder Wertungen bedurft hätte, deutlich, dass die Beklagte bei der Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches selbigen doppelt berücksichtigt hat. Dies wird auch und gerade durch die optische Darstellung des (Rechen-)Vorgangs und der Addition des Betrages unmissverständlich deutlich.
Auch ein Abgleich der von der Beklagten berücksichtigten persönlichen Entgeltpunkt hätte es für die Klägerin nahe legen müssen, die Berechnung der Rente i.S. einer Plausibilitätsüberprüfung zu hinterfragen. Wenn, wie vorliegend, die Erwerbsbiographie eines Versicherten, die von August 1969 (erste Pflichtbeiträge für die Berufsausbildung) bis Oktober 1992 (letzter Pflichtbeitrag), d.h. über einem Zeitraum von ca. 23 Jahre reicht, "nur" 11,3304 persönliche Entgeltpunkte nach sich zieht, ist es, auch ohne Kenntnisse der Rentenberechnung, nahe liegend, dass sich ein Versorgungsausgleich aus einer Ehe, die "nur" 16 Jahre bestand, in der Regel nicht der Gestalt auswirkt, als die hieraus erwachsenden 18,9104 persönlichen Entgeltpunkte diejenigen aus der Berufstätigkeit um 66,9 % übersteigen. Es ist auch für eine juristische Laiin offensichtlich, dass ein Versorgungsausgleich aus einer geschiedenen Ehe die rentenwirksamen Beiträge aus einem gesamten Erwerbsleben, wenn keine Konstellation vorliegt, in der der geschiedene Ehegatte über sehr hohe Einkünfte verfügt hat, nicht derart deutlich übersteigen kann. Auch bezogen auf die gesamten persönlichen Entgeltpunkte liegt es nahe, die Berechnung der Rentenhöhe zu hinterfragen, wenn 42,71 % der persönlichen Entgeltpunkte aus einem Versorgungsausgleich resultieren. Schließlich ist auch der zeitliche Abstand zwischen dem Beschluss des AG vom 17.05.1990, aus dem sich eindeutig ergibt, dass monatliche Rentenanwartschaften von 352,37 DM übertragen wurden, zur Rentenbewilligung vom 21.01.1994 nicht derart groß, als der erfolgte Versorgungsausgleich nicht mehr erinnerlich gewesen ist.
Da Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nach ihrer persönlichen Einsichts- und Kritikfähigkeit nicht in der Lage gewesen ist, die Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsbescheides zu erkennen, nicht ersichtlich sind, sich solche auch und insb. in der persönlichen Anhörung der Klägerin durch den Berichterstatter nicht gezeigt haben, beruht die geltend gemachte Unkenntnis der Klägerin von der Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsbescheides zur Überzeugung des Senats auf grober Fahrlässigkeit i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X, weswegen das Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Bewilligungsbescheides vom 21.01.1994 nicht schutzwürdig i.S.d. § 45 Abs. 2 SGB X ist.
Auch der zeitliche Abstand der Rücknahme des Bewilligungsbescheides zum Bescheidserlass von annähernd 20 Jahren steht der Rücknahme nach § 45 SGB X vorliegend nicht entgegen. Die Beklagte hat die von ihr einzuhaltenden Fristen gewahrt. Nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Abs. 2 SGB X nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Sind die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 SGB X gegeben oder wurde der (zurückzunehmende) Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen, so kann ein rechtwidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X kann in diesen Fällen ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von 10 Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von 10 Jahren am 15.04.1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird (§ 45 Abs. 3 Satz 5 SGB X). Da, wie oben ausgeführt, die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorliegen, konnte der Rentenbewilligungsbescheid grundsätzlich bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Diese Frist hat sich vorliegend jedoch weiter verlängert, da die der Klägerin gewährte Rente wegen Berufsunfähigkeit bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme des Rentenbescheides, das vorliegend jedenfalls ab der Anhörung im November 2013 lief, gezahlt wurde. Da die Frist von 10 Jahren vorliegend auch, basierend auf einer Bescheidsbekanntgabe im April 1994 zum 15.04.1998 auch noch nicht abgelaufen war, steht schließlich § 45 Abs. 3 Satz 5 SGB X einer Zurücknahme für die Vergangenheit nicht entgegen. Schließlich hat die Beklagte die Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zu ergehen hat, welche die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt rechtfertigten, gewahrt.
Die Beklagte hat ferner das hinsichtlich der Rücknahme eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG ist ein Verwaltungsakt auch dann rechtswidrig, wenn die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt war, nach ihrem Ermessen zu handeln, jedoch die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht ist. Ermessen meint hierbei die Befugnis, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu entscheiden, ob eine Rechtsfolge (Entschließungsermessen) oder welche Rechtsfolge (Auswahlermessen) eintreten soll. Ob das Ermessen richtig ausgeübt worden ist, ist gerichtlicherseits nur eingeschränkt überprüfbar. Der Senat darf die behördliche Ermessensentscheidung nur dahingehend überprüfen, ob ein Ermessensfehler vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen keinen Gebrauch macht und irrtümlich von einer gebundenen Entscheidung ausgeht (Ermessensnichtgebrauch), wenn sie eine Rechtsfolge wählt, die in der Ermächtigungsgrundlage nicht vorgesehen ist (Ermessensüberschreitung) oder wenn sie sich bei ihrer Entscheidung nicht ausschließlich vom Zweck der Ermessensvorschrift leiten lässt, sich vielmehr auf sachfremde Erwägungen stützt, nicht alle maßgebenden Gesichtspunkte in die Entscheidung einbezieht, sie fehlerhaft gewichtet oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht (Ermessensfehlgebrauch) (vgl. zur Typologie der Ermessensfehler: Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., 2014, § 54, Rn. 27; BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 10/10 R -, in juris). Vor diesem Hintergrund ist die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie hat erkannt, dass im Bereich des § 45 SGB X von ihr Ermessen auszuüben ist, sie hat, mit der Geltendmachung der hälftigen Überzahlung, eine zulässige Rechtsfolge gewählt und hat im Übrigen keine sachfremden Erwägungen eingestellt. Sie hat insb. berücksichtigt, dass die fehlerhafte Rentenbewilligung durch eine fehlerhafte händische Eingabe eines ihrer Mitarbeiter verursacht wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu berücksichtigende Interessen der Klägerin nicht eingestellt hat, sind, insbesondere in Ermangelung konkreten klägerischen Vortrages, nicht ersichtlich.
Soweit klägerseits angeführt wird, das Ermessen der Beklagten sei wegen der ihrerseits verursachten fehlerhaften manuellen Eingabe dahingehend reduziert, dass von einer Rücknahme gänzlich abzusehen sei, verfängt dies vorliegend nicht. Eine Ermessensreduzierung auf Null kann nur dann angenommen werden, wenn jede andere Entscheidung als die von der Klägerin begehrte, ermessensfehlerhaft wäre, wenn mithin ausgeschlossen ist, dass nach dem festgestellten Sachverhalt Umstände vorliegen, die eine anderweitige Ausübung des Ermessens rechtsfehlerfrei zuließen (BSG, Urteil vom 04.02.1998 - 11 Rar 26/87 -, in juris). Welche Umstände insoweit in Betracht zu ziehen sind, richtet sich nach Sinn und Zweck der Ermessenseinräumung. Durch § 45 SGB X und das dort eingeräumte Ermessen soll der Konflikt zwischen dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einerseits und der Rechtssicherheit, insb. dem Vertrauensschutz des Bürgers, Rechnung getragen werden (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, a.a.O., § 45 SGB X, Rn. 4). Da der Ermessenseinräumung insoweit eine offene bzw. weite Zweckbestimmung zu Grunde liegt, können insb. auch Gründe wie Interessen der Versichertengemeinschaft maßgeblich für die Ermessensausübung sein. Da vor diesem Hintergrund nicht auszuschließen ist, dass bei einem völligen Absehen der Rücknahme des fehlerhaften Bescheides auch die Versichertengemeinschaft betroffen ist, ist das Ermessen der Beklagten nicht auf Null reduziert gewesen.
Die Rücknahmeentscheidung der Beklagten ist daher nicht zu beanstanden.
Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, die bereits erbrachten Leistungen zu erstatten, sodass die Klägerin verpflichtet ist, die nach der teilweisen Rücknahme zu Unrecht bezogenen 18.216,93 EUR an die Beklagte zurückzuzahlen.
Mithin ist der Bescheid vom 20.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.07.2014 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des SG vom 26.11.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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