Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SO 1751/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1229/10 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. November 2005 abgeändert und die Überleitungsanzeige vom 8. November 2004 und der Bescheid vom 9. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2005 aufgehoben.
Der Beklagte erstattet dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten in allen Rechtszügen. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klage richtet sich gegen die Überleitung von Ansprüchen des Klägers gegen das Finanzamt B. auf Rückerstattung von Steuern auf den Sozialhilfeträger nach § 90 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG).
Der Kläger und seine Ehefrau bezogen vom 15. Juni 2000 bis 31. Dezember 2004 vom Sozialamt A., als damalige Delegationsgemeinde, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. Im Formantrag vom 21. Juli 2000 hatten sie angegeben, dass sie aus anhängigen Gerichtsverfahren noch Geldsummen zu erwarten hätten, deren Betrag noch nicht genau feststellbar sei. Unter anderem benannten sie eine Forderung gegen das Finanzamt B. in Höhe von DM 1.236.707,50, nämlich Rückerstattungen i.H.v. DM 709.331,10 an Einkommenssteuer für die Jahre 1988 bis 1996, DM 363.376,40 an Gewerbesteuer für die Jahre 1990 bis 1996 sowie ca. DM 164.000.- an Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 1993 bis 1997 ("Beiblatt 3" zum Antrag, Anlagen "A32" und "A37"; Bl. 240 ff. und 324 ff. der Verwaltungsakten). In den Folgeanträgen verweisen sie, da sich Änderungen nicht ergeben hätten, insoweit jeweils auf den Erstantrag (Bl. 1067, 2036 ff., 2353 ff. der Verwaltungsakten). Die Hilfegewährung erfolgte unter dem Vorbehalt des Aufwendungsersatzes nach § 11 Abs. 2 BSHG. Insgesamt wandte das Sozialamt A. für den Kläger und seine Ehefrau im Zeitraum vom 15. Juni 2000 bis 31. Dezember 2004 an Sozialhilfeleistungen EUR 29.490,99 auf.
Auf Anfrage des Sozialamtes A. teilte das Finanzamt B. unter dem 25. Oktober 2004 mit, die Höhe eventueller Steuererstattungsansprüche des Klägers könnten noch nicht beziffert werden, und bat um Bezifferung der Beträge, derentwegen eine Überleitung geltend gemacht werde. Mit Schreiben vom 8. November 2004 bat dieses daraufhin das Finanzamt B. nach § 90 Abs. 1 BSHG "um Überleitung eines Gesamtbetrages" von EUR 29.007,59, welcher auf die Zeit vom 15. Juni 2000 bis 30. November 2004 entfalle. Bei Überweisung erst im Dezember 2004 erhöhe sich der Betrag noch um EUR 477,00. Mit einem allein an den Kläger adressierten Bescheid vom 9. November 2004 wurde diesem die Überleitung, wie folgt, mitgeteilt: "Wie uns bekannt wurde, haben Sie unter Umständen in der nahen Zukunft diverse Steuererstattungen des Finanzamtes B. zu erwarten. Da die lfd. Hilfe zum Lebensunterhalt für Ihre Ehefrau und Sie ab Antragstellung darlehensweise gewährt wurde, haben wir mit Datum vom 8.11.2004 die entsprechende Überleitung nach § 90 Abs. 1 und 2 Bundessozialhilfegesetz in Höhe von 29.007,59 EUR vorgenommen." Ermessenserwägungen wurden nicht angestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides wird auf Bl. 2707 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Unter dem 30. November 2004 errechnete das Finanzamt B. Erstattungsansprüche des Klägers bzgl. Einkommenssteuer (Kapitalertragssteuer), Zinsen und Solidaritätszuschlag für die Jahre 1998 bis 2000. Den Anspruch für 1998 rechnete es ganz, den Anspruch für 1999 nur teilweise gegen Forderungen gegen den Kläger auf. Den Restbetrag für 1999 i.H.v. EUR 5.190,77 sowie den Erstattungsbetrag für 2000 i.H.v. EUR 12.708,40 zahlte es aufgrund der Überleitung an die Stadt A. aus (Bl. 2926/2929 der Verwaltungsakten). Am 7. Dezember 2004 ging eine Einzahlung des Finanzamtes beim Beklagten in Höhe von EUR 17.899,17 (Erstattungen für den Kläger für die Jahre 1999 und 2000) ein sowie eine weitere Einzahlung am 9. Februar 2005 in Höhe von EUR 11.585,92 (Kapitalertragssteuer, Zinsen und Solidaritätszuschlag für 2001).
Gegen den Bescheid vom 9. November 2004 erhob der Kläger am 10. Dezember 2004 Widerspruch und machte geltend, die Überleitung sei für ihn nicht nachvollziehbar, da jeglicher Einzelnachweis fehle. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 spezifizierte das Sozialamt A. die Sozialhilfeleistungen. Dieses wurde dem Kläger am 22. Dezember 2004 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs des Klägers u.a. mit dem Zeugen S., damals Sachgebietsleiter beim Sozialamt A., übergeben. Des Weiteren hatte nach dem Inhalt eines Aktenvermerks vom selben Tag der Kläger unter Hinweis auf die Auszahlung der Steuererstattungen an das Sozialamt um Auszahlung eines Betrags i.H.v. EUR 1.000.- für verschiedene Besorgungen gebeten, was abgelehnt worden war; auf Bl. 3044 der Verwaltungsakten wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 hielt der Kläger seinen Widerspruch inhaltlich aufrecht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2005 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Überleitung "Ihrer Ansprüche gegen das Finanzamt B. auf Rückerstattung der Steuern" zurück. Mit dem Bescheid habe das Sozialamt "Ihre Ansprüche, die Sie gegen das Finanzamt haben" übergeleitet. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass unter Abwägung aller Gesichtspunkte und unter Beachtung der Verpflichtung zur wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Gelder keine Tatsachen festgestellt werden könnten, welche die Überleitung der Ansprüche des Klägers gegen das Finanzamt bis zur Höhe der für den Kläger und seine Ehefrau aufgebrachten Sozialhilfeaufwendungen ausschließen könnten. Insoweit sei es auch im Hinblick auf das in § 2 BSHG verankerte Nachrangprinzip ermessensgerecht, dass der Sozialhilfeträger die Ansprüche auf sich übergeleitet habe.
Hiergegen haben sich der Kläger und seine Ehefrau mit ihrer am 1. Juni 2005 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobenen Klage gewandt und geltend gemacht, durch die eigenständige Durchführung von Gerichtsverfahren gegenüber dem Finanzamt B. eigene Arbeit zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes geleistet zu haben. Aufgrund dieser "Eigenselbsthilfe" hätten sie die Steuererstattungen erreicht, die sich nunmehr der Beklagte zu Nutze mache. Die Überleitung sei ausgeschlossen, da sie als Hilfeempfänger ihre Arbeitskraft eingesetzt hätten. Der Beklagte habe ihnen den erheblichen Aufwand für die notwendig gewordene Eigenselbsthilfe nicht erstattet. Es sei ungerecht, etwaige Ansprüche an den Beklagten überzuleiten, wenn sich die Hilfeempfänger durch eigene Arbeit selbst um die Finanzierung ihres Lebensunterhaltes bemühten.
Mit Urteil vom 17. November 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Anspruchsüberleitung gemäß § 90 BSHG seien erfüllt. Unschädlich sei, dass nur der Kläger Ansprüche gegen die Finanzverwaltung habe, da nach § 90 Abs. 1 Satz 2 BSHG bei der Hilfe zum Lebensunterhalt Ansprüche des Hilfeempfängers gegen Dritte auch für die Hilfe überleitbar seien, die der nicht getrennt lebende Ehegatte erhalten habe. Zwischen der Leistungspflicht des Dritten, des Finanzamts B., und dem Bewilligungszeitraum der Sozialhilfeleistung durch den Sozialhilfeträger bestehe auch eine zeitliche Deckungsgleichheit. Ein Fall des § 90 Abs. 4 BSHG liege nicht vor. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die erreichten Steuererstattungen durch den Einsatz seiner Arbeitskraft im Sinne dieser Vorschrift erzielt habe.
Hiergegen haben der Kläger und seine Ehefrau die am 30. November 2005 beim SG eingegangene Berufung eingelegt (L 7 SO 73/06) und zur Begründung u.a. vorgetragen, das SG sei voreingenommen und befangen gewesen, was sich daran zeige, dass die Äquivalenz zwischen Steuererstattung und aufgewendeter Arbeitszeit angezweifelt und ihre Stellungnahmen nicht berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus sei unzulässig, dass der Beklagte die Auszahlung von Steuerrückzahlungen verweigere, die einen Zeitraum beträfen, zu welchem sie noch nicht Sozialhilfeempfänger gewesen seien. Tatsächlich handele es sich nicht um Steuererstattungen, sondern um Steuerrückzahlungen, die wirtschaftlich ihr Eigentum seien, da keine Steuerschuld bestanden habe. Die Überleitung sei nach § 90 Abs. 4 BSHG ausgeschlossen, wenn der Hilfeempfänger seine Arbeitskraft einsetze. Zudem liege ein Härtefall vor, da der Kläger und seine Ehefrau weiterhin Leistungen nach dem Zweiten bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB XII) bezögen, ihnen zustehende Leistungen für Unterkunft und Heizung vorenthalten würden und außerdem mit den Mitteln eine neue Existenz aufgebaut werden solle. Eine Nachholung der vor Erlass des Bescheids unterbliebenen Anhörung sei im Widerspruchsverfahren nicht erfolgt. Ferner sei bislang unberücksichtigt geblieben, ob die vom Finanzamt B. an den Beklagten überwiesene Steuererstattung im Auszahlungsmonat als Einkommen und anschließend als Vermögen zu werten sei und dem entsprechend zunächst die Anrechnung auf gewährte Leistungen als Einkommen und sonach die Frage des Schonvermögens zu prüfen gewesen sei. Der Auszahlungsbetrag unterschreite die Schonvermögensgrenze.
Der Beklagte war dem entgegen getreten. Die Steuererstattungen hätten dem Kläger bereits im Zeitpunkt des Hilfebezuges zugestanden, so dass die Erstattung an den Sozialhilfeträger zu Recht erfolgt sei. Die im Jahr 2004 ausgezahlten Steuererstattungen für die Jahre 1999 und 2000 seien daher nicht als Einkommen im Auszahlungsmonat und daran anschließend als Vermögen zu sehen. Ebenfalls seien die Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG gegeben. Die Hilfeempfänger hätten bei rechtzeitiger zur Verfügungstellung der Steuerrückerstattung keine Leistungen für den gesamten Zeitraum der Hilfegewährung erhalten können, da diese Rückerstattung im Zuflussmonat als Einkommen und ab dem auf den Zufluss folgenden Monat die verbleibende Restsumme als Vermögen hätte eingesetzt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) setze der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Sozialhilfeleistungen und der Nichterfüllung des Anspruches des Hilfeempfängers gegen einen Dritten in zeitlicher Hinsicht lediglich voraus, dass der Anspruch gegen den Dritten im Zeitpunkt der Sozialhilfeleistung fällig und seinem Gegenstand nach geeignet sein müsse, die Notlage abzuwenden bzw. den Hilfebedürftigen zur Selbsthilfe zu befähigen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 5 C 28/98 - BVerwGE 110, 5).
Nachdem die Ehefrau des Klägers die Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2007 zurückgenommen hatte, hatte der Senat mit Urteil vom selben Tag die Berufung des Klägers zurückgewiesen. § 90 BSHG als Rechtsgrundlage für die Überleitung diene der Durchsetzung des Nachranggrundsatzes des § 2 Abs. 1 BSHG. Das Sozialamt habe Sozialhilfe zur Abwendung einer Notlage geleistet. Der Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt B. sei auch fällig gewesen. Der Überleitung stehe nicht entgegen, dass die Steuererstattungsansprüche (teilweise) auf Zeiträume zurückzuführen seien, in denen der Kläger und seien Ehefrau noch nicht Hilfeempfänger gewesen seien. Ausreichend sei, dass der Hilfeempfänger im Zeitpunkt der Hilfegewährung berechtigt sei, den Anspruch gegen den Dritten geltend zu machen. Bei Steuererstattungen handle es sich nicht um (gegebenenfalls geschütztes) Vermögen, sondern um Einkommen in Form einmaligen Einnahmen. Ermessensfehler seien nicht unterlaufen. Zwar enthalte der Ausgangsbescheid keine Ermessenserwägungen, solche seien aber im Widerspruchsbescheid in ausreichendem Maße nachgeholt worden.
Auf die Revision des Klägers, mit der er die Aufhebung des Bescheides vom 9. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2005 begehrt hat, hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 2. Februar 2010 (B 8 SO 17/08 R - (juris)) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an diesen zurückverwiesen. Der Senat hätte das Land Baden-Württemberg als Träger der Finanzverwaltung - und möglicherweise auch die Ehefrau des Klägers (bei Gesamtgläubigerschaft) - notwendig zum Verfahren beiladen müssen. Nach erfolgter Beiladung werde der Senat zu prüfen haben, ob die vor der Überleitung unterlassene Anhörung der Beteiligten später geheilt worden sei und ob der dem Kläger erteilte Bescheid vom 9. November 2004 den Anforderungen der Zustellung der Überleitungsanzeige an den Drittbetroffenen genüge. Es sei ferner zu prüfen, ob die Überleitungsanzeige hinreichend bestimmt gewesen sei, insbesondere aus ihr die übergeleiteten Ansprüche des Klägers gegen das Finanzamt hervorgingen, und ob der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen ausgeübt habe.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat der Senat das Land Baden-Württemberg als Träger der Finanzverwaltung notwendig zum Verfahren beigeladen (Beschluss vom 21. April 2010).
Der Kläger hat auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen und ergänzend ausgeführt, die Überleitungsanzeige sei nicht ausreichend bestimmt, da aus ihr die im Einzelnen bestimmten Ansprüche des Klägers gegen das Finanzamt nicht hervorgingen. Der Anhörungsmangel sei nicht geheilt, Ermessen nicht ausreichend ausgeübt worden. Die hier ausgezahlten Steuererstattungen beträfen von der X-Bank unmittelbar abgeführte Kapitalertragssteuern für die Jahre 1999 bis 2001 auf - nicht mehr vorhandene - Kapitalanlagen, die dem Kläger und seiner Ehefrau gemeinsam als Gesamtgläubiger gehört hätten. Die Ehegatten seien auch gemeinsam veranlagt worden. Die Höhe der Steuererstattungen sei noch nicht geklärt, die Darstellung des Beigeladenen habe weitere Fragen aufgeworfen. Des Weiteren seien die Einkommenssteuerbescheide für 1998 bis 2002 angefochten worden; die Verfahren liefen noch. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 74/77 der Senatsakten Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. November 2005 abzuändern und die Überleitungsanzeige vom 8. November 2004 und den Bescheid vom 9. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Anhörung der Beteiligten im Widerspruchsverfahren ausreichend nachgeholt worden sei. Jedenfalls sei der Kläger am 22. Dezember 2004 persönlich beim Sozialamt erschienen. In diesem Gespräch sei ihm der Sachverhalt sicher erläutert worden. Der damals zuständige Sachbearbeiter R. könne hierzu gehört werden. Aus der Überleitungsanzeige sei des Weiteren zu erkennen, dass hier der Anspruch auf Leistungen der Steuererstattung für darlehensweise geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt erfasst sei. Daher sei auch ausreichend Ermessen ausgeübt worden. Das weitere Vorbringen des Klägers sei für die Rechtmäßigkeit des Bescheides ohne Bedeutung. Aufgrund des Steuergeheimnisses habe der Beklagte mangels Angaben des Klägers die überzuleitenden Ansprüche nicht genau bestimmen können.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Er hat ausgeführt, die Ehegatten seien hinsichtlich der Steuererstattungen nicht Gesamtgläubiger. Auch wenn die Ehegatten bei Zusammenveranlagung Gesamtschuldner der Steuerschuld seien, seien sie bezüglich der sich daraus ergebenden Steuererstattungsansprüche nicht Gesamtgläubiger. Erstattungsberechtigter sei jeweils derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung erfolgt sei; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 61/62 der Senatsakte verwiesen. Dem Kläger stünden aus den Einkommenssteuerveranlagungen Erstattungsansprüche gegen das Finanzamt (anrechenbare Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag, Erstattungszinsen) i.H.v. EUR 11.860.- (1999), EUR 12.709.- (2000) und EUR 12.320,56 (2001) zu (Bl. 73 der Senatsakte). Offene Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren für die Zeiträume 1998 bis 2003 seien nicht mehr anhängig.
Am 12. November 2014 hat der Berichterstatter mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt.
Auf schriftliche Anfrage hat der ehemalige Sachbearbeiter des Sozialamts R. mit Schreiben vom 20. November 2014 mitgeteilt, sich an Inhalt und Gesprächsablauf der Vorsprache am 22. Dezember 2004 nicht mehr erinnern zu können (Bl. 110 der Senatsakten). Der ehemalige Sachgebietsleiter des Sozialamtes A. S. hat im Schreiben vom 28. November 2014 angegeben, der Vermerk auf dem Schreiben vom 21. Dezember 2004 stamme von ihm; diesem sei zu entnehmen, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt mit dem Kläger ausführlich erörtert worden sei. Der genaue Gesprächsverlauf und der Teilnehmerkreis der Vorsprache am 22. Dezember 2004 seien aber nicht mehr erinnerlich; auf Bl. 111/112 der Senatsakten wird Bezug genommen. Des Weiteren hat der Senat ihn in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten (10 Bände), die Klageakte des SG, die Verfahrensakten des BSG, die Berufungsakten des Senats (L 7 SO 73/06 und 1229/10 ZVW) sowie die Niederschriften über den Erörterungstermin und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Das SG hat die Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtene Überleitungsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
I.
Gegenstand des wiedereröffneten Berufungsverfahrens ist allein das statthaft mit der isolierten Anfechtungsklage verfolgte Begehren des Klägers auf Aufhebung der Überleitungsentscheidung (schriftliche Anzeige gegenüber dem Beigeladenen vom 8. November 2004 und Bescheid vom 9. November 2004 gegenüber dem Kläger in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2005). Den ursprünglich noch gestellten Zahlungsantrag (vgl. Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 22. November 2007) verfolgt der Kläger nicht weiter. Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem BSG vom 2. Februar 2010 hatte er - neben der Änderung bzw. Aufhebung der gerichtlichen Instanzentscheidungen - ausschließlich die Aufhebung des Bescheides vom 9. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2005 beantragt. Im Erörterungstermin vom 12. November 2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dies ausdrücklich bestätigt.
Streitgegenständlich ist nach dem erkennbaren Begehren (§ 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) nicht nur der ausdrücklich im Antrag bezeichnete Bescheid vom 9. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2005, sondern auch die - gegenüber dem Finanzamt B. erklärte - Überleitungsanzeige vom 8. November 2005. Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG erfolgt die Überleitung von Ansprüchen durch schriftliche Anzeige an "den anderen", also den Schuldner der übergeleiteten Forderung. Sie bewirkt, dass der Anspruch auf den Sozialhilfeträger übergeht, dieser also den Hilfeempfänger aus seiner bisherigen Gläubigerstellung verdrängt und gegenüber dem Schuldner nun leistungsberechtigt wird. Die Überleitung greift somit rechtsgestaltend in das Schuldverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und seinem Schuldner ein. Dies geschieht durch hoheitliche Einzelfallregelung mit Wirkung im Außenverhältnis i.S.d. § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), mithin durch Verwaltungsakt (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl., § 93 Rdnr. 22; Münder in LPK-SGB XII, 9. Aufl., § 93 Rdnr. 45, jeweils zur inhaltsgleichen Nachfolgeregelung des § 93 SGB XII und m.w.N.). Auch der Gesetzgeber sieht die Überleitung ausdrücklich als Verwaltungsakt an (vgl. § 90 Abs. 3 BSHG). Wegen des Eingriffes in dessen Rechtssphäre ist dieser Überleitungsverwaltungsakt nicht nur dem Schuldner, sondern auch dem Hilfeempfänger als Gläubiger bekannt zu geben. Die Wirksamkeit des Verwaltungsakts tritt dabei gegenüber jedem Beteiligten zum Zeitpunkt der jeweiligen Bekanntgabe ein (Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 26; Münder, a.a.O., Rdnr. 44). Bereits die Überleitungsanzeige vom 8. November 2004 enthält - gegenüber dem Finanzamt B. - die Regelung der Gläubigerauswechslung. Diese war aber mangels Bekanntgabe an den Kläger diesem gegenüber zunächst noch nicht wirksam. In der formellen Form eines Bescheides hat das Sozialamt A. jedoch unter dem 9. November 2004 den Kläger in Kenntnis gesetzt, dass man mit Datum vom 8. November 2004 "die entsprechende Überleitung" i.H.v. EUR 29.007,59 vorgenommen habe. Eine abweichende Regelung durch den im Vergleich zur Anzeige vom 8. November 2004 inhaltsgleichen Bescheid vom 9. November 2004 ist damit nicht erfolgt. Nach Auffassung des Senats stellen die Anzeige und der Bescheid somit eine rechtliche Einheit dar, die auch Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und damit des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2005 war und daher auch des Klage- und Berufungsverfahrens geworden ist.
Nach Beendigung der Delegation an die Stadt A. ist der beklagte Landkreis als Sozialhilfeträger zuständig und damit passiv legitimiert.
II.
Einer Beiladung der Ehefrau des Klägers zum Verfahren nach § 75 Abs. 2 SGG bedurfte es nicht. Die Ehegatten waren nicht Gesamtgläubiger der Steuererstattungsansprüche. Rechtsgrundlage für einen Steuererstattungsanspruch ist § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Danach steht der Anspruch auf Erstattung einer rechtsgrundlos erbrachten Steuerleistung demjenigen zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Berechtigt ist also, auf wessen vermeintliche Schuld gezahlt worden ist (Ratschow in Klein, AO, 12. Aufl., § 37 Rdnr. 61 m.w.N.). Auch bei rechtsgrundloser Zahlung auf eine Gesamtschuld sind die Gesamtschuldner hinsichtlich der Erstattung nicht Gesamtgläubiger i.S.d. § 428 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Erstattungsanspruch steht nicht jedem Gläubiger in voller Höhe zu, sondern es kommt allein darauf an, auf wessen Rechnung gezahlt worden ist. Auch die Gesamtschuldnerschaft von zusammenveranlagten Ehegatten i.S.d. § 26b des Einkommenssteuergesetzes (EStG) führt im Falle einer Steuererstattung nicht zu deren Gesamtgläubigerstellung. Maßgeblich bleibt auch hier, auf wessen Rechnung gezahlt worden ist. Diesbezüglich bestehen lediglich bestimmte Tilgungsvermutungen für die Vorauszahlungen, die aber an der Qualität als Einzelansprüche nichts ändern (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII B 194/07 - (juris Rdnr. 7): Teilgläubiger; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 15. Dezember 2000 - 1 K 85/00 -; Landgericht Stuttgart, Urteil vom 6. Dezember 1991 - 8 O 420/91 - (beide juris)). Bei im Abzugsverfahren erhobenen Steuern wie der Lohn- oder Kapitalertragssteuer gilt zwar grundsätzlich keine Tilgungsvermutung; eine Gesamtgläubigerstellung von Ehegatten entsteht aber auch insoweit nicht. Sind für beide Partner Steuern im Abzugsverfahren einbehalten worden, steht jedem ein - eigener - Erstattungsanspruch nach dem Verhältnis der bei ihnen jeweils einbehaltenen Abzugsbeträge zu; im selben Verhältnis entfällt ein Rückzahlungsbetrag auf jeden der Partner, wenn der Rechtsgrund für die Erstattung später wegfällt (Ratschow, a.a.O., Rdnr. 71 m.w.N.). Eine Gesamtgläubigerstellung des Klägers und seiner Ehefrau kommt daher steuerrechtlich nicht in Betracht. Eine abweichende Regelung ist auch in den jeweiligen Steuerbescheiden nicht getroffen worden, wie sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers ergibt (Bl. 75/77 der Senatsakte).
Anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers, das Vermögen, aufgrund dessen von den Anlageunternehmen Kapitelertragssteuern abgeführt worden seien, habe den Eheleuten "gemeinsam als Gesamtgläubiger" gehört. Dies bedeutet aber nicht, dass nicht jeder Partner eigenes Einkommen hieraus gehabt hat, sondern nur, dass das Anlageunternehmen den gesamten Betrag an einen der beiden auszahlen kann (§ 428 BGB); der Ausgleich ist dann im Innenverhältnis zwischen den beiden Gläubigern vorzunehmen (§ 430 BGB), und zwar, soweit nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen. Damit hat jeder der Gesamtgläubiger ein nach dem Innenverhältnis bestimmtes eigenes Einkommen, es liegt kein gemeinschaftliches Einkommen vor. An dem steuerrechtlich individuellen Erstattungsanspruch vermag dies ohnehin nichts zu ändern.
Damit kommt es weder aus zivilrechtlichen noch aus steuerrechtlichen Regelungen zu einer Gesamtgläubigerschaft; für die Frage der notwendigen Beiladung kommt es hingegen nicht darauf an, in welcher Höhe dem Kläger ein Anspruch tatsächlich zusteht, insbesondere ob in der - vom Beklagten - vereinnahmten Höhe. Entscheidend ist allein, dass ihm der übergeleitete Anspruch nicht im Rahmen einer Gesamtgläubigerschaft zusteht.
III.
Die Rechtswidrigkeit der Überleitungsentscheidung ergibt sich bereits aus formellen Gründen wegen eines Anhörungsmangels. Bei der Überleitung handelt es sich, wie oben dargelegt, um einen eingreifenden Verwaltungsakt, vor dessen Erlass die Betroffenen nach § 24 Abs. 1 SGB X anzuhören sind. Dies ergibt sich außerdem im vorliegenden Verfahren für den Senat bindend aus den Gründen der zurückverweisenden Entscheidung des BSG. Den Beteiligten ist somit -grundsätzlich vor Erlass des Verwaltungsaktes - Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Sie müssen dem Betroffenen in einer Weise unterbreitet werden, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen, gegebenenfalls nach ergänzenden Anfragen bei der Behörde, sachgerecht äußern kann. Handelt es sich bei dem eingreifenden Verwaltungsakt um eine Ermessensentscheidung, stellt die Behörde die Entscheidung in der Anhörung aber als gebundene dar, liegt keine ausreichende Anhörung vor (vgl. BSG, Urteile vom 20. Dezember 2012 - B 10 LW 2/11 R - (juris Rdnr. 36 ff.) und 5. November 1997 - 9 RV 20/96 - (juris Rdnr. 14)). Denn in einem solchen Fall ist es dem Betroffenen nicht möglich, zu Umständen vorzutragen, die trotz Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm gegen die Vornahme der nur möglichen, aber nicht zwingenden Rechtsfolge sprechen.
Ein solcher Anhörungsfehler liegt hier vor. Die Überleitung steht bereits nach dem gesetzlichen Wortlaut im Ermessen des Sozialhilfeträgers; dies ergibt sich außerdem im vorliegenden Verfahren für den Senat bindend aus den Gründen der zurückverweisenden Revisionsentscheidung. Eine förmliche Anhörung ist zu keinem Zeitpunkt durchgeführt worden, was auch der Beklagte nicht in Abrede stellt. Entgegen der noch im aufgehobenen Senatsurteil vertretenen Ansicht ist dies auch nicht aufgrund der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens unbeachtlich. Solches würde zumindest voraussetzen, dass bereits der Ausgangsbescheid alle wesentlichen Umstände enthält, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung stützen will. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Weder in der Überleitungsanzeige vom 8. November 2004 noch im Bescheid vom 9. November 2004 findet sich ein Hinweis darauf, dass es sich bei der Überleitung um eine Ermessensentscheidung handelt oder dass tatsächlich Ermessen ausgeübt worden wäre. Allein die Angabe des Grundes (darlehensweise Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt) lässt nicht erkennen, dass es sich dabei nicht um eine tatbestandliche Voraussetzung handelt. Vielmehr hat das Sozialamt die Rechtslage so beschrieben, als habe sie kein Ermessen, sondern sei wegen der darlehensweisen Erbringung der Leistungen die Überleitung zwingend vorzunehmen. Dem Kläger war es daher nicht möglich, Umstände vorzubringen, die trotz des vom Beklagten angenommenen Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen gegen eine Überleitung sprechen könnten. Tatsächlich hat er in seiner Widerspruchsbegründung auch keine solchen Umstände vorgetragen. Erst im Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2005, der gemäß § 95 SGG dem angefochtenen Bescheid seine endgültige Gestalt gegeben hat, hat der Beklagte einige Erwägungen zur Ausübung des ihm zustehenden Ermessens zu Lasten des Klägers angestellt. Dies genügt jedenfalls nicht, um den Anhörungsmangel allein aufgrund der Durchführung des Vorverfahrens als unbeachtlich anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012, a.a.O.). Wenn in diesem Widerspruchsbescheid ausgeführt wird, es seien keine Tatsachen ersichtlich, die von einer Überleitung absehen ließen, stützt sich die Verwaltung gerade auf einen Umstand (Nichtvorliegen von für die Ermessenausübung relevanten Tatsachen), zu dem sich der Kläger nicht erkennbar äußern konnte.
Durch das Schreiben des Sozialamts A. vom 21. Dezember 2004 ist der beschriebene Anhörungsfehler nicht beseitigt worden. In diesem ist lediglich die Höhe der Überleitung durch Darstellung der gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt nach Zeitabschnitten konkretisiert und erläutert worden. Hinweise auf Ermessen oder Ermessensgesichtspunkte sind darin nicht enthalten.
Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass anlässlich der persönlichen Vorsprache der Klägers am 22. Dezember 2004 dessen Anhörung insoweit nachgeholt worden wäre. Aus dem Akteninhalt (Bl. 3044 ff. der Verwaltungsakten) ist nicht zu entnehmen, dass ein Ermessensspielraum der Verwaltung angesprochen worden wäre. Der damals zuständige Sachbearbeiter R. kann sich ausweislich seiner schriftlichen Auskunft nachvollziehbar nicht mehr an Inhalt und Ablauf des Gespräches erinnern. Soweit der damalige Sachgebietsleiter des Sozialamtes, der Zeuge S., angibt, er gehe davon aus, dass der Sachverhalt umfassend erörtert worden sei, stützt er sich allein auf das in diesem Termin übergebene Schreiben vom 21. Dezember 2004, das - wie ausgeführt - für die Frage der Anhörung zum Ermessen gerade keinen Anhaltspunkt bietet. Weitere Angaben vermochte auch der Zeuge mangels präsenter Erinnerung nicht machen. Dies hat er in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. So hat er klargestellt, dass es ihm mit Hilfe der Akten möglich war, den damaligen Ablauf noch so weit nachzuvollziehen, dass der Zeuge R. bei der persönlichen Vorsprache des Klägers am 22. Dezember 2004 nicht zugegen war. Vielmehr hatte ihn dieser gebeten, dem Kläger das vorbereitete Schreiben vom 21. Dezember 2004 zu übergeben und zu erläutern. Dass über dessen Inhalt hinaus weitere Punkte mit dem Kläger besprochen worden seien, vermochte der Zeuge S. nicht zu bestätigen. Ohnehin erscheint es dem Senat nicht überzeugend, dass die Ausgangsbehörde, die im Bescheid offenbar selbst nicht von einer Ermessensentscheidung ausgegangen ist, bei der Vorsprache zu einer solchen angehört haben sollte.
Das Fehlen einer Anhörung kann zwar gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X noch bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt und damit geheilt werden. Dies setzt jedoch ein "mehr oder minder" förmliches Verwaltungserfahren voraus (BSG SozR 3-1300 § 24 Nr. 22; BSG, Urteil vom 6. April 2006 - B 7a AL 64/05 R - (juris)). Allein die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen eines dem Widerspruchsbescheid folgenden Gerichtsverfahrens genügt dem nicht; vielmehr ist es allein Sache der Verwaltung, dem Kläger die für sie maßgeblichen Umstände kundzutun. Ein während des Gerichtsverfahrens zu diesem Zweck durchzuführendes förmliches Verwaltungsverfahren liegt daher nur vor, wenn die beklagte Behörde dem Kläger in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gegeben hat und sie danach zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält. Dies setzt regelmäßig voraus, dass die Behörde den Kläger in einem gesonderten "Anhörungsschreiben" alle Haupttatsachen mitteilt, auf die sie die belastende Entscheidung stützen will und sie ihm eine angemessene Frist zur Äußerung setzt. Ferner ist erforderlich, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert (BSG SozR 4-1300 § 41 Nr. 1). Ein solches Verfahren wurde hier nicht durchgeführt. Zu Recht hat das BSG dargestellt, dass es sich dabei nicht um eine inhaltsleere Formalität handelt, und dazu ausgeführt: "Die in § 24 SGB X normierte Anhörungspflicht verlöre jeglichen Gehalt, wenn der Verstoß im gerichtlichen Verfahren ohne jegliches formalisierte Verfahren geheilt werden könnte. Vielmehr können nur die genannten verfahrensrechtlichen Anforderungen gewährleisten, dass die mit dem Anhörungsverfahren verfolgten Zwecke jedenfalls teilweise zur Geltung kommen. Mit der Regelung über die Anhörung beabsichtigt der Gesetzgeber, allgemein das Vertrauensverhältnis zwischen dem Bürger und der Sozialverwaltung zu stärken und die Stellung des Bürgers insbesondere durch den Schutz vor Überraschungsentscheidungen zu stärken (BT-Drucks 7/868 S. 28 und 45). Insbesondere soll der Betroffene Gelegenheit erhalten, durch sein Vorbringen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt die bevorstehende Verwaltungsentscheidung zu beeinflussen." Dem schließt sich der Senat nach eigener Überzeugung an.
Eine Aussetzung des Gerichtsverfahrens nach § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG hat der Beklagte nicht beantragt. Der Anhörungsverstoß ist auch nicht gem. § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich, da diese Regelung nach Satz 2 ausdrücklich nicht für die Anhörung gilt.
Die Anhörung war schließlich nicht nach § 24 Abs. 2 SGB X entbehrlich. Insbesondere liegen die Voraussetzungen der dortigen Nr. 3 (keine Abweichung von den eigenen Angaben des Betroffenen) nicht vor. Zwar hatte der Kläger bereits im ersten Formantrag vom 21. Juli 2000 auf mögliche Steuererstattungsansprüche gegen das Finanzamt B. hingewiesen. Dies betraf jedoch Erstattungsansprüche für andere Zeiträume (1988 bis 1997) als die nun der Auszahlung durch das Finanzamt zugrundeliegenden (1999 bis 2001). Des Weiteren geht es gerade um die Anhörung zu Umständen, die nicht gegen die Erstattungsansprüche, sondern gegen eine Überleitung derselben sprechen könnten; dazu sind im Antrag keine Angaben erfolgt.
IV.
Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Überleitungsentscheidung ergibt sich auch aus deren fehlender Bestimmtheit.
Eine Überleitungsanzeige muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten (z.B. BSG, Urteile vom 10. September 2013 - B 4 AS 89/12 R - (juris Rdnr. 15); vom 20. März 2013 - B 5 R 16/12 R - (juris Rdnr. 15); vom 29. November 2012 - B 14 AS 196/11 R - (juris Rdnr. 16)). Maßstab für die Bestimmtheitsprüfung ist also der Empfängerhorizont, für die Beteiligten muss sich aus dem Verfügungssatz vollständig, klar und unzweideutig ergeben, was die Behörde will. Unschädlich ist es dabei, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss. Diese Auslegungsmöglichkeiten finden allerdings ihre Grenze dort, wo es dem Adressaten überlassen bleibt, Gegenstand und Inhalt der Verfügung zu bestimmen. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (BSG, Urteil vom 14. August 1996 - 13 RJ 9/95 - (juris Rdnr. 38)).
Bezogen auf die Bestimmtheit einer Überleitungsanzeige ist erforderlich, dass der Wille des Sozialhilfeträgers zur Überleitung zum Ausdruck kommt und dass der Hilfeempfänger, die Art der Hilfe sowie der überzuleitende Anspruch nebst Angabe von Gläubiger und Schuldner bezeichnet werden (Senatsurteil vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 4268/11 - (juris Rdnr. 22 m.w.N.)). Wie das BSG in der zurückverweisenden Entscheidung deutlich gemacht hat, müssen aus der Überleitungsanzeige insbesondere die übergeleiteten Ansprüche des Klägers gegen das Finanzamt hervorgehen. Diesen Anforderungen genügt die Überleitungsanzeige vom 8. November 2004 nicht. Die betroffenen Ansprüche werden darin nicht bezeichnet. Erkennbar sind zwar Gläubiger (Kläger) und Schuldner (Finanzamt), der Inhalt der Ansprüche ist jedoch nur allgemein mit "Steuererstattungen" umschrieben. Aus dem vorherigen Schriftverkehr zwischen Finanz- und Sozialamt ergibt sich keine weitere Konkretisierung. In der Anfrage vom 12. Oktober 2004 (Bl. 2516 der Verwaltungsakten) spricht das Sozialamt lediglich von zu erwartenden "diversen Steuererstattungen" an den Kläger. Näheres lässt sich auch dem Antwortschreiben des Finanzamtes vom 25. Oktober 2004 (Bl. 2691 der Verwaltungsakten) nicht entnehmen. Im Bescheid vom 9. November 2004 wird auf "diverse, in naher Zukunft zu erwartende Steuererstattungen" verwiesen. Der Widerspruchsbescheid spricht von "Ansprüchen gegen das Finanzamt B. auf Rückerstattung der Steuern" und "gegen das Finanzamt B. zustehenden Steuererstattungsansprüchen". Der Begriff der "nahen Zukunft" ist selbst bereits unbestimmt. Darüber hinaus ist es für den Kläger nicht erkennbar, welche seiner zahlreich geltend gemachten Steuererstattungsansprüche das Finanzamt "in naher Zukunft" erfüllen werde. Die übergeleiteten Steuererstattungsansprüche sind insbesondere nicht nach Veranlagungszeitraum oder Steuerart (z.B. Einkommens-, Gewerbe-, Umsatzsteuer) bezeichnet worden. Der Kläger hatte im Formantrag Erstattungsansprüche für unterschiedliche Steuerarten und Veranlagungszeiträume geltend gemacht. Hierauf hat der Beklagte aber in der Überleitungsentscheidung nicht zurückgegriffen. Davon, dass die Überleitungsanzeige nur oder gerade diese Ansprüche erfassen sollte, geht auch der Beklagte nicht aus. Insbesondere sind dies nicht die Steuererstattungsansprüche, die der Beigeladene gegenüber dem Beklagten mittlerweile aufgrund der Überleitungsanzeige erfüllt hatte. Die von der Überleitungsanzeige erfassten Steuererstattungsansprüche waren daher auch für den Kläger nicht bestimmbar. Eine Überleitung aller künftigen Ansprüche des Hilfeempfänger gegen den Dritten, unabhängig von Rechtsgrund, Bezeichnung, Bestimmbarkeit zur Zeit ist nicht möglich (Münder, a.a.O., Rdnr. 19). Auch unter Rückgriff auf die Begründung der Verwaltungsentscheidung und den weiteren Akteninhalt sind daher die von der Überleitung konkret erfassten Steuererstattungsansprüche des Klägers nicht bestimmbar. Der Einwand des Beklagten, ohne nähere Angaben des Klägers sei ihm eine weitere Konkretisierung nicht möglich gewesen, greift zu kurz. Zum einen hatte der Kläger selbst im Formantrag einige Steuererstattungsansprüche angegeben, zum anderen hätten weitere Angaben im Rahmen einer Anhörung erhoben werden können. Die nicht hinreichende Bestimmtheit der Überleitungsentscheidung führt zu deren Rechtswidrigkeit.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da der Kläger mit seinem Begehren im Ergebnis Erfolg hatte, ist es angemessen, dass der Beklagte ihm dessen außergerichtliche Kosten in allen Rechtszügen dem Grunde nach in vollem Umfange erstattet. Dem Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt hat, sind keine Kosten zu erstatten.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Der Beklagte erstattet dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten in allen Rechtszügen. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klage richtet sich gegen die Überleitung von Ansprüchen des Klägers gegen das Finanzamt B. auf Rückerstattung von Steuern auf den Sozialhilfeträger nach § 90 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG).
Der Kläger und seine Ehefrau bezogen vom 15. Juni 2000 bis 31. Dezember 2004 vom Sozialamt A., als damalige Delegationsgemeinde, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. Im Formantrag vom 21. Juli 2000 hatten sie angegeben, dass sie aus anhängigen Gerichtsverfahren noch Geldsummen zu erwarten hätten, deren Betrag noch nicht genau feststellbar sei. Unter anderem benannten sie eine Forderung gegen das Finanzamt B. in Höhe von DM 1.236.707,50, nämlich Rückerstattungen i.H.v. DM 709.331,10 an Einkommenssteuer für die Jahre 1988 bis 1996, DM 363.376,40 an Gewerbesteuer für die Jahre 1990 bis 1996 sowie ca. DM 164.000.- an Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 1993 bis 1997 ("Beiblatt 3" zum Antrag, Anlagen "A32" und "A37"; Bl. 240 ff. und 324 ff. der Verwaltungsakten). In den Folgeanträgen verweisen sie, da sich Änderungen nicht ergeben hätten, insoweit jeweils auf den Erstantrag (Bl. 1067, 2036 ff., 2353 ff. der Verwaltungsakten). Die Hilfegewährung erfolgte unter dem Vorbehalt des Aufwendungsersatzes nach § 11 Abs. 2 BSHG. Insgesamt wandte das Sozialamt A. für den Kläger und seine Ehefrau im Zeitraum vom 15. Juni 2000 bis 31. Dezember 2004 an Sozialhilfeleistungen EUR 29.490,99 auf.
Auf Anfrage des Sozialamtes A. teilte das Finanzamt B. unter dem 25. Oktober 2004 mit, die Höhe eventueller Steuererstattungsansprüche des Klägers könnten noch nicht beziffert werden, und bat um Bezifferung der Beträge, derentwegen eine Überleitung geltend gemacht werde. Mit Schreiben vom 8. November 2004 bat dieses daraufhin das Finanzamt B. nach § 90 Abs. 1 BSHG "um Überleitung eines Gesamtbetrages" von EUR 29.007,59, welcher auf die Zeit vom 15. Juni 2000 bis 30. November 2004 entfalle. Bei Überweisung erst im Dezember 2004 erhöhe sich der Betrag noch um EUR 477,00. Mit einem allein an den Kläger adressierten Bescheid vom 9. November 2004 wurde diesem die Überleitung, wie folgt, mitgeteilt: "Wie uns bekannt wurde, haben Sie unter Umständen in der nahen Zukunft diverse Steuererstattungen des Finanzamtes B. zu erwarten. Da die lfd. Hilfe zum Lebensunterhalt für Ihre Ehefrau und Sie ab Antragstellung darlehensweise gewährt wurde, haben wir mit Datum vom 8.11.2004 die entsprechende Überleitung nach § 90 Abs. 1 und 2 Bundessozialhilfegesetz in Höhe von 29.007,59 EUR vorgenommen." Ermessenserwägungen wurden nicht angestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides wird auf Bl. 2707 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Unter dem 30. November 2004 errechnete das Finanzamt B. Erstattungsansprüche des Klägers bzgl. Einkommenssteuer (Kapitalertragssteuer), Zinsen und Solidaritätszuschlag für die Jahre 1998 bis 2000. Den Anspruch für 1998 rechnete es ganz, den Anspruch für 1999 nur teilweise gegen Forderungen gegen den Kläger auf. Den Restbetrag für 1999 i.H.v. EUR 5.190,77 sowie den Erstattungsbetrag für 2000 i.H.v. EUR 12.708,40 zahlte es aufgrund der Überleitung an die Stadt A. aus (Bl. 2926/2929 der Verwaltungsakten). Am 7. Dezember 2004 ging eine Einzahlung des Finanzamtes beim Beklagten in Höhe von EUR 17.899,17 (Erstattungen für den Kläger für die Jahre 1999 und 2000) ein sowie eine weitere Einzahlung am 9. Februar 2005 in Höhe von EUR 11.585,92 (Kapitalertragssteuer, Zinsen und Solidaritätszuschlag für 2001).
Gegen den Bescheid vom 9. November 2004 erhob der Kläger am 10. Dezember 2004 Widerspruch und machte geltend, die Überleitung sei für ihn nicht nachvollziehbar, da jeglicher Einzelnachweis fehle. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 spezifizierte das Sozialamt A. die Sozialhilfeleistungen. Dieses wurde dem Kläger am 22. Dezember 2004 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs des Klägers u.a. mit dem Zeugen S., damals Sachgebietsleiter beim Sozialamt A., übergeben. Des Weiteren hatte nach dem Inhalt eines Aktenvermerks vom selben Tag der Kläger unter Hinweis auf die Auszahlung der Steuererstattungen an das Sozialamt um Auszahlung eines Betrags i.H.v. EUR 1.000.- für verschiedene Besorgungen gebeten, was abgelehnt worden war; auf Bl. 3044 der Verwaltungsakten wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 hielt der Kläger seinen Widerspruch inhaltlich aufrecht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2005 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Überleitung "Ihrer Ansprüche gegen das Finanzamt B. auf Rückerstattung der Steuern" zurück. Mit dem Bescheid habe das Sozialamt "Ihre Ansprüche, die Sie gegen das Finanzamt haben" übergeleitet. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass unter Abwägung aller Gesichtspunkte und unter Beachtung der Verpflichtung zur wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Gelder keine Tatsachen festgestellt werden könnten, welche die Überleitung der Ansprüche des Klägers gegen das Finanzamt bis zur Höhe der für den Kläger und seine Ehefrau aufgebrachten Sozialhilfeaufwendungen ausschließen könnten. Insoweit sei es auch im Hinblick auf das in § 2 BSHG verankerte Nachrangprinzip ermessensgerecht, dass der Sozialhilfeträger die Ansprüche auf sich übergeleitet habe.
Hiergegen haben sich der Kläger und seine Ehefrau mit ihrer am 1. Juni 2005 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobenen Klage gewandt und geltend gemacht, durch die eigenständige Durchführung von Gerichtsverfahren gegenüber dem Finanzamt B. eigene Arbeit zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes geleistet zu haben. Aufgrund dieser "Eigenselbsthilfe" hätten sie die Steuererstattungen erreicht, die sich nunmehr der Beklagte zu Nutze mache. Die Überleitung sei ausgeschlossen, da sie als Hilfeempfänger ihre Arbeitskraft eingesetzt hätten. Der Beklagte habe ihnen den erheblichen Aufwand für die notwendig gewordene Eigenselbsthilfe nicht erstattet. Es sei ungerecht, etwaige Ansprüche an den Beklagten überzuleiten, wenn sich die Hilfeempfänger durch eigene Arbeit selbst um die Finanzierung ihres Lebensunterhaltes bemühten.
Mit Urteil vom 17. November 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Anspruchsüberleitung gemäß § 90 BSHG seien erfüllt. Unschädlich sei, dass nur der Kläger Ansprüche gegen die Finanzverwaltung habe, da nach § 90 Abs. 1 Satz 2 BSHG bei der Hilfe zum Lebensunterhalt Ansprüche des Hilfeempfängers gegen Dritte auch für die Hilfe überleitbar seien, die der nicht getrennt lebende Ehegatte erhalten habe. Zwischen der Leistungspflicht des Dritten, des Finanzamts B., und dem Bewilligungszeitraum der Sozialhilfeleistung durch den Sozialhilfeträger bestehe auch eine zeitliche Deckungsgleichheit. Ein Fall des § 90 Abs. 4 BSHG liege nicht vor. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die erreichten Steuererstattungen durch den Einsatz seiner Arbeitskraft im Sinne dieser Vorschrift erzielt habe.
Hiergegen haben der Kläger und seine Ehefrau die am 30. November 2005 beim SG eingegangene Berufung eingelegt (L 7 SO 73/06) und zur Begründung u.a. vorgetragen, das SG sei voreingenommen und befangen gewesen, was sich daran zeige, dass die Äquivalenz zwischen Steuererstattung und aufgewendeter Arbeitszeit angezweifelt und ihre Stellungnahmen nicht berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus sei unzulässig, dass der Beklagte die Auszahlung von Steuerrückzahlungen verweigere, die einen Zeitraum beträfen, zu welchem sie noch nicht Sozialhilfeempfänger gewesen seien. Tatsächlich handele es sich nicht um Steuererstattungen, sondern um Steuerrückzahlungen, die wirtschaftlich ihr Eigentum seien, da keine Steuerschuld bestanden habe. Die Überleitung sei nach § 90 Abs. 4 BSHG ausgeschlossen, wenn der Hilfeempfänger seine Arbeitskraft einsetze. Zudem liege ein Härtefall vor, da der Kläger und seine Ehefrau weiterhin Leistungen nach dem Zweiten bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB XII) bezögen, ihnen zustehende Leistungen für Unterkunft und Heizung vorenthalten würden und außerdem mit den Mitteln eine neue Existenz aufgebaut werden solle. Eine Nachholung der vor Erlass des Bescheids unterbliebenen Anhörung sei im Widerspruchsverfahren nicht erfolgt. Ferner sei bislang unberücksichtigt geblieben, ob die vom Finanzamt B. an den Beklagten überwiesene Steuererstattung im Auszahlungsmonat als Einkommen und anschließend als Vermögen zu werten sei und dem entsprechend zunächst die Anrechnung auf gewährte Leistungen als Einkommen und sonach die Frage des Schonvermögens zu prüfen gewesen sei. Der Auszahlungsbetrag unterschreite die Schonvermögensgrenze.
Der Beklagte war dem entgegen getreten. Die Steuererstattungen hätten dem Kläger bereits im Zeitpunkt des Hilfebezuges zugestanden, so dass die Erstattung an den Sozialhilfeträger zu Recht erfolgt sei. Die im Jahr 2004 ausgezahlten Steuererstattungen für die Jahre 1999 und 2000 seien daher nicht als Einkommen im Auszahlungsmonat und daran anschließend als Vermögen zu sehen. Ebenfalls seien die Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG gegeben. Die Hilfeempfänger hätten bei rechtzeitiger zur Verfügungstellung der Steuerrückerstattung keine Leistungen für den gesamten Zeitraum der Hilfegewährung erhalten können, da diese Rückerstattung im Zuflussmonat als Einkommen und ab dem auf den Zufluss folgenden Monat die verbleibende Restsumme als Vermögen hätte eingesetzt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) setze der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Sozialhilfeleistungen und der Nichterfüllung des Anspruches des Hilfeempfängers gegen einen Dritten in zeitlicher Hinsicht lediglich voraus, dass der Anspruch gegen den Dritten im Zeitpunkt der Sozialhilfeleistung fällig und seinem Gegenstand nach geeignet sein müsse, die Notlage abzuwenden bzw. den Hilfebedürftigen zur Selbsthilfe zu befähigen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 5 C 28/98 - BVerwGE 110, 5).
Nachdem die Ehefrau des Klägers die Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2007 zurückgenommen hatte, hatte der Senat mit Urteil vom selben Tag die Berufung des Klägers zurückgewiesen. § 90 BSHG als Rechtsgrundlage für die Überleitung diene der Durchsetzung des Nachranggrundsatzes des § 2 Abs. 1 BSHG. Das Sozialamt habe Sozialhilfe zur Abwendung einer Notlage geleistet. Der Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt B. sei auch fällig gewesen. Der Überleitung stehe nicht entgegen, dass die Steuererstattungsansprüche (teilweise) auf Zeiträume zurückzuführen seien, in denen der Kläger und seien Ehefrau noch nicht Hilfeempfänger gewesen seien. Ausreichend sei, dass der Hilfeempfänger im Zeitpunkt der Hilfegewährung berechtigt sei, den Anspruch gegen den Dritten geltend zu machen. Bei Steuererstattungen handle es sich nicht um (gegebenenfalls geschütztes) Vermögen, sondern um Einkommen in Form einmaligen Einnahmen. Ermessensfehler seien nicht unterlaufen. Zwar enthalte der Ausgangsbescheid keine Ermessenserwägungen, solche seien aber im Widerspruchsbescheid in ausreichendem Maße nachgeholt worden.
Auf die Revision des Klägers, mit der er die Aufhebung des Bescheides vom 9. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2005 begehrt hat, hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 2. Februar 2010 (B 8 SO 17/08 R - (juris)) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an diesen zurückverwiesen. Der Senat hätte das Land Baden-Württemberg als Träger der Finanzverwaltung - und möglicherweise auch die Ehefrau des Klägers (bei Gesamtgläubigerschaft) - notwendig zum Verfahren beiladen müssen. Nach erfolgter Beiladung werde der Senat zu prüfen haben, ob die vor der Überleitung unterlassene Anhörung der Beteiligten später geheilt worden sei und ob der dem Kläger erteilte Bescheid vom 9. November 2004 den Anforderungen der Zustellung der Überleitungsanzeige an den Drittbetroffenen genüge. Es sei ferner zu prüfen, ob die Überleitungsanzeige hinreichend bestimmt gewesen sei, insbesondere aus ihr die übergeleiteten Ansprüche des Klägers gegen das Finanzamt hervorgingen, und ob der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen ausgeübt habe.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat der Senat das Land Baden-Württemberg als Träger der Finanzverwaltung notwendig zum Verfahren beigeladen (Beschluss vom 21. April 2010).
Der Kläger hat auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen und ergänzend ausgeführt, die Überleitungsanzeige sei nicht ausreichend bestimmt, da aus ihr die im Einzelnen bestimmten Ansprüche des Klägers gegen das Finanzamt nicht hervorgingen. Der Anhörungsmangel sei nicht geheilt, Ermessen nicht ausreichend ausgeübt worden. Die hier ausgezahlten Steuererstattungen beträfen von der X-Bank unmittelbar abgeführte Kapitalertragssteuern für die Jahre 1999 bis 2001 auf - nicht mehr vorhandene - Kapitalanlagen, die dem Kläger und seiner Ehefrau gemeinsam als Gesamtgläubiger gehört hätten. Die Ehegatten seien auch gemeinsam veranlagt worden. Die Höhe der Steuererstattungen sei noch nicht geklärt, die Darstellung des Beigeladenen habe weitere Fragen aufgeworfen. Des Weiteren seien die Einkommenssteuerbescheide für 1998 bis 2002 angefochten worden; die Verfahren liefen noch. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 74/77 der Senatsakten Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. November 2005 abzuändern und die Überleitungsanzeige vom 8. November 2004 und den Bescheid vom 9. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Anhörung der Beteiligten im Widerspruchsverfahren ausreichend nachgeholt worden sei. Jedenfalls sei der Kläger am 22. Dezember 2004 persönlich beim Sozialamt erschienen. In diesem Gespräch sei ihm der Sachverhalt sicher erläutert worden. Der damals zuständige Sachbearbeiter R. könne hierzu gehört werden. Aus der Überleitungsanzeige sei des Weiteren zu erkennen, dass hier der Anspruch auf Leistungen der Steuererstattung für darlehensweise geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt erfasst sei. Daher sei auch ausreichend Ermessen ausgeübt worden. Das weitere Vorbringen des Klägers sei für die Rechtmäßigkeit des Bescheides ohne Bedeutung. Aufgrund des Steuergeheimnisses habe der Beklagte mangels Angaben des Klägers die überzuleitenden Ansprüche nicht genau bestimmen können.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Er hat ausgeführt, die Ehegatten seien hinsichtlich der Steuererstattungen nicht Gesamtgläubiger. Auch wenn die Ehegatten bei Zusammenveranlagung Gesamtschuldner der Steuerschuld seien, seien sie bezüglich der sich daraus ergebenden Steuererstattungsansprüche nicht Gesamtgläubiger. Erstattungsberechtigter sei jeweils derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung erfolgt sei; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 61/62 der Senatsakte verwiesen. Dem Kläger stünden aus den Einkommenssteuerveranlagungen Erstattungsansprüche gegen das Finanzamt (anrechenbare Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag, Erstattungszinsen) i.H.v. EUR 11.860.- (1999), EUR 12.709.- (2000) und EUR 12.320,56 (2001) zu (Bl. 73 der Senatsakte). Offene Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren für die Zeiträume 1998 bis 2003 seien nicht mehr anhängig.
Am 12. November 2014 hat der Berichterstatter mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt.
Auf schriftliche Anfrage hat der ehemalige Sachbearbeiter des Sozialamts R. mit Schreiben vom 20. November 2014 mitgeteilt, sich an Inhalt und Gesprächsablauf der Vorsprache am 22. Dezember 2004 nicht mehr erinnern zu können (Bl. 110 der Senatsakten). Der ehemalige Sachgebietsleiter des Sozialamtes A. S. hat im Schreiben vom 28. November 2014 angegeben, der Vermerk auf dem Schreiben vom 21. Dezember 2004 stamme von ihm; diesem sei zu entnehmen, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt mit dem Kläger ausführlich erörtert worden sei. Der genaue Gesprächsverlauf und der Teilnehmerkreis der Vorsprache am 22. Dezember 2004 seien aber nicht mehr erinnerlich; auf Bl. 111/112 der Senatsakten wird Bezug genommen. Des Weiteren hat der Senat ihn in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten (10 Bände), die Klageakte des SG, die Verfahrensakten des BSG, die Berufungsakten des Senats (L 7 SO 73/06 und 1229/10 ZVW) sowie die Niederschriften über den Erörterungstermin und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Das SG hat die Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtene Überleitungsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
I.
Gegenstand des wiedereröffneten Berufungsverfahrens ist allein das statthaft mit der isolierten Anfechtungsklage verfolgte Begehren des Klägers auf Aufhebung der Überleitungsentscheidung (schriftliche Anzeige gegenüber dem Beigeladenen vom 8. November 2004 und Bescheid vom 9. November 2004 gegenüber dem Kläger in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2005). Den ursprünglich noch gestellten Zahlungsantrag (vgl. Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 22. November 2007) verfolgt der Kläger nicht weiter. Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem BSG vom 2. Februar 2010 hatte er - neben der Änderung bzw. Aufhebung der gerichtlichen Instanzentscheidungen - ausschließlich die Aufhebung des Bescheides vom 9. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2005 beantragt. Im Erörterungstermin vom 12. November 2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dies ausdrücklich bestätigt.
Streitgegenständlich ist nach dem erkennbaren Begehren (§ 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) nicht nur der ausdrücklich im Antrag bezeichnete Bescheid vom 9. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2005, sondern auch die - gegenüber dem Finanzamt B. erklärte - Überleitungsanzeige vom 8. November 2005. Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG erfolgt die Überleitung von Ansprüchen durch schriftliche Anzeige an "den anderen", also den Schuldner der übergeleiteten Forderung. Sie bewirkt, dass der Anspruch auf den Sozialhilfeträger übergeht, dieser also den Hilfeempfänger aus seiner bisherigen Gläubigerstellung verdrängt und gegenüber dem Schuldner nun leistungsberechtigt wird. Die Überleitung greift somit rechtsgestaltend in das Schuldverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und seinem Schuldner ein. Dies geschieht durch hoheitliche Einzelfallregelung mit Wirkung im Außenverhältnis i.S.d. § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), mithin durch Verwaltungsakt (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl., § 93 Rdnr. 22; Münder in LPK-SGB XII, 9. Aufl., § 93 Rdnr. 45, jeweils zur inhaltsgleichen Nachfolgeregelung des § 93 SGB XII und m.w.N.). Auch der Gesetzgeber sieht die Überleitung ausdrücklich als Verwaltungsakt an (vgl. § 90 Abs. 3 BSHG). Wegen des Eingriffes in dessen Rechtssphäre ist dieser Überleitungsverwaltungsakt nicht nur dem Schuldner, sondern auch dem Hilfeempfänger als Gläubiger bekannt zu geben. Die Wirksamkeit des Verwaltungsakts tritt dabei gegenüber jedem Beteiligten zum Zeitpunkt der jeweiligen Bekanntgabe ein (Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 26; Münder, a.a.O., Rdnr. 44). Bereits die Überleitungsanzeige vom 8. November 2004 enthält - gegenüber dem Finanzamt B. - die Regelung der Gläubigerauswechslung. Diese war aber mangels Bekanntgabe an den Kläger diesem gegenüber zunächst noch nicht wirksam. In der formellen Form eines Bescheides hat das Sozialamt A. jedoch unter dem 9. November 2004 den Kläger in Kenntnis gesetzt, dass man mit Datum vom 8. November 2004 "die entsprechende Überleitung" i.H.v. EUR 29.007,59 vorgenommen habe. Eine abweichende Regelung durch den im Vergleich zur Anzeige vom 8. November 2004 inhaltsgleichen Bescheid vom 9. November 2004 ist damit nicht erfolgt. Nach Auffassung des Senats stellen die Anzeige und der Bescheid somit eine rechtliche Einheit dar, die auch Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und damit des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2005 war und daher auch des Klage- und Berufungsverfahrens geworden ist.
Nach Beendigung der Delegation an die Stadt A. ist der beklagte Landkreis als Sozialhilfeträger zuständig und damit passiv legitimiert.
II.
Einer Beiladung der Ehefrau des Klägers zum Verfahren nach § 75 Abs. 2 SGG bedurfte es nicht. Die Ehegatten waren nicht Gesamtgläubiger der Steuererstattungsansprüche. Rechtsgrundlage für einen Steuererstattungsanspruch ist § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Danach steht der Anspruch auf Erstattung einer rechtsgrundlos erbrachten Steuerleistung demjenigen zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Berechtigt ist also, auf wessen vermeintliche Schuld gezahlt worden ist (Ratschow in Klein, AO, 12. Aufl., § 37 Rdnr. 61 m.w.N.). Auch bei rechtsgrundloser Zahlung auf eine Gesamtschuld sind die Gesamtschuldner hinsichtlich der Erstattung nicht Gesamtgläubiger i.S.d. § 428 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Erstattungsanspruch steht nicht jedem Gläubiger in voller Höhe zu, sondern es kommt allein darauf an, auf wessen Rechnung gezahlt worden ist. Auch die Gesamtschuldnerschaft von zusammenveranlagten Ehegatten i.S.d. § 26b des Einkommenssteuergesetzes (EStG) führt im Falle einer Steuererstattung nicht zu deren Gesamtgläubigerstellung. Maßgeblich bleibt auch hier, auf wessen Rechnung gezahlt worden ist. Diesbezüglich bestehen lediglich bestimmte Tilgungsvermutungen für die Vorauszahlungen, die aber an der Qualität als Einzelansprüche nichts ändern (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII B 194/07 - (juris Rdnr. 7): Teilgläubiger; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 15. Dezember 2000 - 1 K 85/00 -; Landgericht Stuttgart, Urteil vom 6. Dezember 1991 - 8 O 420/91 - (beide juris)). Bei im Abzugsverfahren erhobenen Steuern wie der Lohn- oder Kapitalertragssteuer gilt zwar grundsätzlich keine Tilgungsvermutung; eine Gesamtgläubigerstellung von Ehegatten entsteht aber auch insoweit nicht. Sind für beide Partner Steuern im Abzugsverfahren einbehalten worden, steht jedem ein - eigener - Erstattungsanspruch nach dem Verhältnis der bei ihnen jeweils einbehaltenen Abzugsbeträge zu; im selben Verhältnis entfällt ein Rückzahlungsbetrag auf jeden der Partner, wenn der Rechtsgrund für die Erstattung später wegfällt (Ratschow, a.a.O., Rdnr. 71 m.w.N.). Eine Gesamtgläubigerstellung des Klägers und seiner Ehefrau kommt daher steuerrechtlich nicht in Betracht. Eine abweichende Regelung ist auch in den jeweiligen Steuerbescheiden nicht getroffen worden, wie sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers ergibt (Bl. 75/77 der Senatsakte).
Anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers, das Vermögen, aufgrund dessen von den Anlageunternehmen Kapitelertragssteuern abgeführt worden seien, habe den Eheleuten "gemeinsam als Gesamtgläubiger" gehört. Dies bedeutet aber nicht, dass nicht jeder Partner eigenes Einkommen hieraus gehabt hat, sondern nur, dass das Anlageunternehmen den gesamten Betrag an einen der beiden auszahlen kann (§ 428 BGB); der Ausgleich ist dann im Innenverhältnis zwischen den beiden Gläubigern vorzunehmen (§ 430 BGB), und zwar, soweit nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen. Damit hat jeder der Gesamtgläubiger ein nach dem Innenverhältnis bestimmtes eigenes Einkommen, es liegt kein gemeinschaftliches Einkommen vor. An dem steuerrechtlich individuellen Erstattungsanspruch vermag dies ohnehin nichts zu ändern.
Damit kommt es weder aus zivilrechtlichen noch aus steuerrechtlichen Regelungen zu einer Gesamtgläubigerschaft; für die Frage der notwendigen Beiladung kommt es hingegen nicht darauf an, in welcher Höhe dem Kläger ein Anspruch tatsächlich zusteht, insbesondere ob in der - vom Beklagten - vereinnahmten Höhe. Entscheidend ist allein, dass ihm der übergeleitete Anspruch nicht im Rahmen einer Gesamtgläubigerschaft zusteht.
III.
Die Rechtswidrigkeit der Überleitungsentscheidung ergibt sich bereits aus formellen Gründen wegen eines Anhörungsmangels. Bei der Überleitung handelt es sich, wie oben dargelegt, um einen eingreifenden Verwaltungsakt, vor dessen Erlass die Betroffenen nach § 24 Abs. 1 SGB X anzuhören sind. Dies ergibt sich außerdem im vorliegenden Verfahren für den Senat bindend aus den Gründen der zurückverweisenden Entscheidung des BSG. Den Beteiligten ist somit -grundsätzlich vor Erlass des Verwaltungsaktes - Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Sie müssen dem Betroffenen in einer Weise unterbreitet werden, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen, gegebenenfalls nach ergänzenden Anfragen bei der Behörde, sachgerecht äußern kann. Handelt es sich bei dem eingreifenden Verwaltungsakt um eine Ermessensentscheidung, stellt die Behörde die Entscheidung in der Anhörung aber als gebundene dar, liegt keine ausreichende Anhörung vor (vgl. BSG, Urteile vom 20. Dezember 2012 - B 10 LW 2/11 R - (juris Rdnr. 36 ff.) und 5. November 1997 - 9 RV 20/96 - (juris Rdnr. 14)). Denn in einem solchen Fall ist es dem Betroffenen nicht möglich, zu Umständen vorzutragen, die trotz Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm gegen die Vornahme der nur möglichen, aber nicht zwingenden Rechtsfolge sprechen.
Ein solcher Anhörungsfehler liegt hier vor. Die Überleitung steht bereits nach dem gesetzlichen Wortlaut im Ermessen des Sozialhilfeträgers; dies ergibt sich außerdem im vorliegenden Verfahren für den Senat bindend aus den Gründen der zurückverweisenden Revisionsentscheidung. Eine förmliche Anhörung ist zu keinem Zeitpunkt durchgeführt worden, was auch der Beklagte nicht in Abrede stellt. Entgegen der noch im aufgehobenen Senatsurteil vertretenen Ansicht ist dies auch nicht aufgrund der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens unbeachtlich. Solches würde zumindest voraussetzen, dass bereits der Ausgangsbescheid alle wesentlichen Umstände enthält, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung stützen will. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Weder in der Überleitungsanzeige vom 8. November 2004 noch im Bescheid vom 9. November 2004 findet sich ein Hinweis darauf, dass es sich bei der Überleitung um eine Ermessensentscheidung handelt oder dass tatsächlich Ermessen ausgeübt worden wäre. Allein die Angabe des Grundes (darlehensweise Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt) lässt nicht erkennen, dass es sich dabei nicht um eine tatbestandliche Voraussetzung handelt. Vielmehr hat das Sozialamt die Rechtslage so beschrieben, als habe sie kein Ermessen, sondern sei wegen der darlehensweisen Erbringung der Leistungen die Überleitung zwingend vorzunehmen. Dem Kläger war es daher nicht möglich, Umstände vorzubringen, die trotz des vom Beklagten angenommenen Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen gegen eine Überleitung sprechen könnten. Tatsächlich hat er in seiner Widerspruchsbegründung auch keine solchen Umstände vorgetragen. Erst im Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2005, der gemäß § 95 SGG dem angefochtenen Bescheid seine endgültige Gestalt gegeben hat, hat der Beklagte einige Erwägungen zur Ausübung des ihm zustehenden Ermessens zu Lasten des Klägers angestellt. Dies genügt jedenfalls nicht, um den Anhörungsmangel allein aufgrund der Durchführung des Vorverfahrens als unbeachtlich anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012, a.a.O.). Wenn in diesem Widerspruchsbescheid ausgeführt wird, es seien keine Tatsachen ersichtlich, die von einer Überleitung absehen ließen, stützt sich die Verwaltung gerade auf einen Umstand (Nichtvorliegen von für die Ermessenausübung relevanten Tatsachen), zu dem sich der Kläger nicht erkennbar äußern konnte.
Durch das Schreiben des Sozialamts A. vom 21. Dezember 2004 ist der beschriebene Anhörungsfehler nicht beseitigt worden. In diesem ist lediglich die Höhe der Überleitung durch Darstellung der gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt nach Zeitabschnitten konkretisiert und erläutert worden. Hinweise auf Ermessen oder Ermessensgesichtspunkte sind darin nicht enthalten.
Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass anlässlich der persönlichen Vorsprache der Klägers am 22. Dezember 2004 dessen Anhörung insoweit nachgeholt worden wäre. Aus dem Akteninhalt (Bl. 3044 ff. der Verwaltungsakten) ist nicht zu entnehmen, dass ein Ermessensspielraum der Verwaltung angesprochen worden wäre. Der damals zuständige Sachbearbeiter R. kann sich ausweislich seiner schriftlichen Auskunft nachvollziehbar nicht mehr an Inhalt und Ablauf des Gespräches erinnern. Soweit der damalige Sachgebietsleiter des Sozialamtes, der Zeuge S., angibt, er gehe davon aus, dass der Sachverhalt umfassend erörtert worden sei, stützt er sich allein auf das in diesem Termin übergebene Schreiben vom 21. Dezember 2004, das - wie ausgeführt - für die Frage der Anhörung zum Ermessen gerade keinen Anhaltspunkt bietet. Weitere Angaben vermochte auch der Zeuge mangels präsenter Erinnerung nicht machen. Dies hat er in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. So hat er klargestellt, dass es ihm mit Hilfe der Akten möglich war, den damaligen Ablauf noch so weit nachzuvollziehen, dass der Zeuge R. bei der persönlichen Vorsprache des Klägers am 22. Dezember 2004 nicht zugegen war. Vielmehr hatte ihn dieser gebeten, dem Kläger das vorbereitete Schreiben vom 21. Dezember 2004 zu übergeben und zu erläutern. Dass über dessen Inhalt hinaus weitere Punkte mit dem Kläger besprochen worden seien, vermochte der Zeuge S. nicht zu bestätigen. Ohnehin erscheint es dem Senat nicht überzeugend, dass die Ausgangsbehörde, die im Bescheid offenbar selbst nicht von einer Ermessensentscheidung ausgegangen ist, bei der Vorsprache zu einer solchen angehört haben sollte.
Das Fehlen einer Anhörung kann zwar gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X noch bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt und damit geheilt werden. Dies setzt jedoch ein "mehr oder minder" förmliches Verwaltungserfahren voraus (BSG SozR 3-1300 § 24 Nr. 22; BSG, Urteil vom 6. April 2006 - B 7a AL 64/05 R - (juris)). Allein die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen eines dem Widerspruchsbescheid folgenden Gerichtsverfahrens genügt dem nicht; vielmehr ist es allein Sache der Verwaltung, dem Kläger die für sie maßgeblichen Umstände kundzutun. Ein während des Gerichtsverfahrens zu diesem Zweck durchzuführendes förmliches Verwaltungsverfahren liegt daher nur vor, wenn die beklagte Behörde dem Kläger in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gegeben hat und sie danach zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält. Dies setzt regelmäßig voraus, dass die Behörde den Kläger in einem gesonderten "Anhörungsschreiben" alle Haupttatsachen mitteilt, auf die sie die belastende Entscheidung stützen will und sie ihm eine angemessene Frist zur Äußerung setzt. Ferner ist erforderlich, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert (BSG SozR 4-1300 § 41 Nr. 1). Ein solches Verfahren wurde hier nicht durchgeführt. Zu Recht hat das BSG dargestellt, dass es sich dabei nicht um eine inhaltsleere Formalität handelt, und dazu ausgeführt: "Die in § 24 SGB X normierte Anhörungspflicht verlöre jeglichen Gehalt, wenn der Verstoß im gerichtlichen Verfahren ohne jegliches formalisierte Verfahren geheilt werden könnte. Vielmehr können nur die genannten verfahrensrechtlichen Anforderungen gewährleisten, dass die mit dem Anhörungsverfahren verfolgten Zwecke jedenfalls teilweise zur Geltung kommen. Mit der Regelung über die Anhörung beabsichtigt der Gesetzgeber, allgemein das Vertrauensverhältnis zwischen dem Bürger und der Sozialverwaltung zu stärken und die Stellung des Bürgers insbesondere durch den Schutz vor Überraschungsentscheidungen zu stärken (BT-Drucks 7/868 S. 28 und 45). Insbesondere soll der Betroffene Gelegenheit erhalten, durch sein Vorbringen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt die bevorstehende Verwaltungsentscheidung zu beeinflussen." Dem schließt sich der Senat nach eigener Überzeugung an.
Eine Aussetzung des Gerichtsverfahrens nach § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG hat der Beklagte nicht beantragt. Der Anhörungsverstoß ist auch nicht gem. § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich, da diese Regelung nach Satz 2 ausdrücklich nicht für die Anhörung gilt.
Die Anhörung war schließlich nicht nach § 24 Abs. 2 SGB X entbehrlich. Insbesondere liegen die Voraussetzungen der dortigen Nr. 3 (keine Abweichung von den eigenen Angaben des Betroffenen) nicht vor. Zwar hatte der Kläger bereits im ersten Formantrag vom 21. Juli 2000 auf mögliche Steuererstattungsansprüche gegen das Finanzamt B. hingewiesen. Dies betraf jedoch Erstattungsansprüche für andere Zeiträume (1988 bis 1997) als die nun der Auszahlung durch das Finanzamt zugrundeliegenden (1999 bis 2001). Des Weiteren geht es gerade um die Anhörung zu Umständen, die nicht gegen die Erstattungsansprüche, sondern gegen eine Überleitung derselben sprechen könnten; dazu sind im Antrag keine Angaben erfolgt.
IV.
Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Überleitungsentscheidung ergibt sich auch aus deren fehlender Bestimmtheit.
Eine Überleitungsanzeige muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten (z.B. BSG, Urteile vom 10. September 2013 - B 4 AS 89/12 R - (juris Rdnr. 15); vom 20. März 2013 - B 5 R 16/12 R - (juris Rdnr. 15); vom 29. November 2012 - B 14 AS 196/11 R - (juris Rdnr. 16)). Maßstab für die Bestimmtheitsprüfung ist also der Empfängerhorizont, für die Beteiligten muss sich aus dem Verfügungssatz vollständig, klar und unzweideutig ergeben, was die Behörde will. Unschädlich ist es dabei, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss. Diese Auslegungsmöglichkeiten finden allerdings ihre Grenze dort, wo es dem Adressaten überlassen bleibt, Gegenstand und Inhalt der Verfügung zu bestimmen. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (BSG, Urteil vom 14. August 1996 - 13 RJ 9/95 - (juris Rdnr. 38)).
Bezogen auf die Bestimmtheit einer Überleitungsanzeige ist erforderlich, dass der Wille des Sozialhilfeträgers zur Überleitung zum Ausdruck kommt und dass der Hilfeempfänger, die Art der Hilfe sowie der überzuleitende Anspruch nebst Angabe von Gläubiger und Schuldner bezeichnet werden (Senatsurteil vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 4268/11 - (juris Rdnr. 22 m.w.N.)). Wie das BSG in der zurückverweisenden Entscheidung deutlich gemacht hat, müssen aus der Überleitungsanzeige insbesondere die übergeleiteten Ansprüche des Klägers gegen das Finanzamt hervorgehen. Diesen Anforderungen genügt die Überleitungsanzeige vom 8. November 2004 nicht. Die betroffenen Ansprüche werden darin nicht bezeichnet. Erkennbar sind zwar Gläubiger (Kläger) und Schuldner (Finanzamt), der Inhalt der Ansprüche ist jedoch nur allgemein mit "Steuererstattungen" umschrieben. Aus dem vorherigen Schriftverkehr zwischen Finanz- und Sozialamt ergibt sich keine weitere Konkretisierung. In der Anfrage vom 12. Oktober 2004 (Bl. 2516 der Verwaltungsakten) spricht das Sozialamt lediglich von zu erwartenden "diversen Steuererstattungen" an den Kläger. Näheres lässt sich auch dem Antwortschreiben des Finanzamtes vom 25. Oktober 2004 (Bl. 2691 der Verwaltungsakten) nicht entnehmen. Im Bescheid vom 9. November 2004 wird auf "diverse, in naher Zukunft zu erwartende Steuererstattungen" verwiesen. Der Widerspruchsbescheid spricht von "Ansprüchen gegen das Finanzamt B. auf Rückerstattung der Steuern" und "gegen das Finanzamt B. zustehenden Steuererstattungsansprüchen". Der Begriff der "nahen Zukunft" ist selbst bereits unbestimmt. Darüber hinaus ist es für den Kläger nicht erkennbar, welche seiner zahlreich geltend gemachten Steuererstattungsansprüche das Finanzamt "in naher Zukunft" erfüllen werde. Die übergeleiteten Steuererstattungsansprüche sind insbesondere nicht nach Veranlagungszeitraum oder Steuerart (z.B. Einkommens-, Gewerbe-, Umsatzsteuer) bezeichnet worden. Der Kläger hatte im Formantrag Erstattungsansprüche für unterschiedliche Steuerarten und Veranlagungszeiträume geltend gemacht. Hierauf hat der Beklagte aber in der Überleitungsentscheidung nicht zurückgegriffen. Davon, dass die Überleitungsanzeige nur oder gerade diese Ansprüche erfassen sollte, geht auch der Beklagte nicht aus. Insbesondere sind dies nicht die Steuererstattungsansprüche, die der Beigeladene gegenüber dem Beklagten mittlerweile aufgrund der Überleitungsanzeige erfüllt hatte. Die von der Überleitungsanzeige erfassten Steuererstattungsansprüche waren daher auch für den Kläger nicht bestimmbar. Eine Überleitung aller künftigen Ansprüche des Hilfeempfänger gegen den Dritten, unabhängig von Rechtsgrund, Bezeichnung, Bestimmbarkeit zur Zeit ist nicht möglich (Münder, a.a.O., Rdnr. 19). Auch unter Rückgriff auf die Begründung der Verwaltungsentscheidung und den weiteren Akteninhalt sind daher die von der Überleitung konkret erfassten Steuererstattungsansprüche des Klägers nicht bestimmbar. Der Einwand des Beklagten, ohne nähere Angaben des Klägers sei ihm eine weitere Konkretisierung nicht möglich gewesen, greift zu kurz. Zum einen hatte der Kläger selbst im Formantrag einige Steuererstattungsansprüche angegeben, zum anderen hätten weitere Angaben im Rahmen einer Anhörung erhoben werden können. Die nicht hinreichende Bestimmtheit der Überleitungsentscheidung führt zu deren Rechtswidrigkeit.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da der Kläger mit seinem Begehren im Ergebnis Erfolg hatte, ist es angemessen, dass der Beklagte ihm dessen außergerichtliche Kosten in allen Rechtszügen dem Grunde nach in vollem Umfange erstattet. Dem Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt hat, sind keine Kosten zu erstatten.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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