L 5 R 3878/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 1742/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3878/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28.07.2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der Klägerin vom 01.01.2011 - 11.09.2012 streitig.

Die Klägerin ist ein als GmbH verfasstes Unternehmen, das mit Gesellschaftsvertrag vom 04.04.2003 gegründet und am 11.12.2006 in das Handelsregister eingetragen worden ist. Der Unternehmensgegenstand besteht im Erwerb und der Verwaltung von Beteiligung an Unternehmen im Bereich der Kinderbekleidung. Bis zum 18.06.2010 belief sich das Stammkapital der Klägerin auf 54.000,- EUR. Hieran waren der 1979 geborene K. Ö. B. (im Folgenden B.) mit 25.000,- EUR und mit 2.000,-EUR, sowie die B. T. P. S. v. d. T. (im Folgenden B.) mit Sitz in I./T. mit 27.000,- EUR beteiligt. B. war zum alleinigen Geschäftsführer der Klägerin bestellt. Im Zuge zweier Kapitalerhöhungen und Erhöhungen des Stammkapitals der Gesellschaft auf zunächst 60.000,- EUR und sodann 62.800,- EUR in den Jahren 2010 und 2011 erwarb der 1966 geborene H. H., der spätere Beigeladene zu 1), zunächst 10 % (6.000,- EUR) und sodann weitere 4% (2.800,- EUR) der Geschäftsanteile der Klägerin (notarielle Verträge vom 18.06.2010 und vom 25.02.2011). Hierfür leistete er (auch) ein Aufgeld in die Kapitalrücklage von 494.000,- EUR und von 197.200,- EUR. Der Geschäftsanteil der weiteren Gesellschafter reduzierte sich, nach Zusammenfassung der Geschäftsanteile des B., durch den Eintritt des Beigeladenen zu 1) auf zunächst jew. 45 % und sodann auf jew. 43 % der Stammeinlage. Der Beigeladene zu 1) wurde zum 01.01.2011 zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Seiner Tätigkeit liegt ein "Geschäftsführer-Dienstvertrag" zugrunde, der u.a. folgende Regelungen beinhaltet:

1. Aufgabenbereich und Pflichten 1.3 Vorbehaltlich etwaiger Weisungen der Gesellschafterversammlung (100 %) steht dem Geschäftsführer gemeinsam mit den etwaigen weiteren Geschäftsführern die operative Führung des laufenden Geschäfts der K.-Gruppe zu. 1.5 Die Gesellschafter (mit 100% Zustimmung der Gesellschafter) behalten sich das Recht vor, jederzeit weitere Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen und den Tätigkeitsbereich des Geschäftsführers zu erweitern oder einzuschränken sowie Einzel- oder Gesamtvertretungsberechtigung einzuräumen oder zu widerrufen. 1.6 Die Arbeitszeit des Geschäftsführers richtet sich nach den geschäftlichen Erfordernissen. Der Geschäftsführer erklärt sich bereit, soweit dies erforderlich ist, seine Aufgaben noch außerhalb der üblichen Arbeitszeit zu erfüllen. In der Gestaltung der Arbeitszeit ist der Geschäftsführer im Rahmen seiner vorgenannten Pflichten unbeschadet der Regelung in Ziff. 1.4 frei. 2. Vergütung 2.1 Der Geschäftsführer hat Anspruch auf ein Jahresbruttogehalt von 210.000,- EUR. Der sich ergebende Betrag ist in 12 (12 x 17.500,- EUR) gleichen monatlichen Beträgen am Ende des Monats zahlbar. 2.2 Der Geschäftsführer erhält zudem eine feste pauschale Vergütung in Höhe von 5.000,- EUR brutto im Jahr für Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge sowie die Einräumung von umfassenden Rechten an allen von ihm aufgefundenen Erfindungen, geschaffenen Werke und Arbeitsergebnissen unter Ziff. 12 beschrieben. 2.4 Die Parteien gehen davon aus, dass das Dienstverhältnis nach diesem Vertrag auf Grund der Gesellschaftergeschäftsführerstellung des Geschäftsführers nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. 2.5 Mit Zahlung des vorgenannten Gehalts ist die gesamte Tätigkeit des Geschäftsführers nach diesem Vertrag abgegolten. Insbesondere erhält der Geschäftsführer keine zusätzliche Vergütung für Über- und Mehrarbeit. 3. Arbeitsverhinderung Der Geschäftsführer ist verpflichtet, der Gesellschaft jede Arbeitsverhinderung, ihre voraussichtliche Dauer und ihre Gründe unverzüglich anzuzeigen. Ist der Geschäftsführer krankheitsbedingt an der Leistung der nach diesem Vertrag erforderlichen Dienste gehindert, wird die Gesellschaft für einen Zeitraum von bis zu sechs (6) Monaten, beginnend mit dem Tag der Arbeitsverhinderung, sein Gehalt fortzahlen. 5. Urlaub 5.1 Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen Urlaub von 30 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche. 5.2 Urlaubsansprüche entstehen monatlich anteilig während eines Kalenderjahres. Urlaub, der während eines Kalenderjahres nicht genommen wird, kann in das darauffolgende Kalenderjahr übertragen werden. 7. Dienstwagen Die Gesellschaft stellt dem Geschäftsführer zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Vertrag einen gesellschaftseigenen Dienstwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung. Der Geschäftsführer verpflichtet sich, ein Fahrtenbuch zu führen und Privatfahrten ordnungsgemäß abzurechnen.

8. Vertragsdauer und Kündigung; Abberufung 8.1 Dieser Vertrag beginnt mit Wirkung des Eintritts des (Beigeladenen zu 1) in die Gesellschaft. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Parteien jährlich zum 31.12. des Folgejahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden, jedoch erstmal mit Wirkung zum (zwei Jahre nach Vertragsbeginn). Der Vertrag endet jedoch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Geschäftsführer staatliche Altersrente oder Berufsunfähigkeitsrente beanspruchen kann, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. 8.2 Wird der Geschäftsführer während der Laufzeit dieses Dienstvertrages berufs- oder erwerbsunfähig, so ist der Dienstvertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zu Quartalsende kündbar. 9. Nebentätigkeiten 9.1 Der Geschäftsführer verpflichtet sich, seine ganze Arbeitszeit und Arbeitskraft (mit Ausnahme von bis zu 10 Stunden pro Monat) der Gesellschaft zu widmen. Er ist verpflichtet, jede weitere berufliche Tätigkeit (in Umfang und Art) im Vorfeld von den Gesellschaftern genehmigen zu lassen. Die Zustimmung durch die Gesellschafter hat schriftlich zu erfolgen. Die Gesellschafter können ihre Zustimmung verweigern, wenn die Tätigkeit nach ihrer Auffassung nicht im Interesse der Gesellschaft liegt. 10. Genehmigungsbedürftige Geschäfte 10.1 Für alle Geschäfte, die über die übliche Tätigkeit der Gesellschaft hinausgehen, bedarf der Geschäftsführer der vorigen Zustimmung der Gesellschafter. 10.2 Die Gesellschafter behalten sich das Recht vor, die zustimmungsbedürftigen Geschäfte jederzeit zu ändern und besondere Anweisung in Bezug auf diese oder andere Geschäfte der Gesellschaft zu erlassen. 10.3 Im Übrigen sind die genehmigungspflichtigen Geschäfte in der Geschäftsordnung der Geschäftsführer geregelt.

11. Wettbewerbsverbot 11.1 Während der Vertragslaufzeit und eines Zeitraums von zwei (2) Jahren nach Beendigung dieses Vertrages ist es dem Geschäftsführer untersagt, in Wettbewerb zu der Gesellschaft und den Gesellschaften der K.-Gruppe zu treten. Unter Wettbewerb ist die Herstellung und der Vertrieb von Kinderbekleidung weltweit zu verstehen. Mit Beschlussfassung der Gesellschaft vom 15.03.2011 wurde vereinbart, dass B. und der Beigeladene zu 1) als alleinige geschäftsführende Gesellschafter berechtigt seien, Änderungen und notwendige Anpassung ihres eigenen Geschäftsführer-Dienstvertrages selbstständig ohne weitere gemeinschaftliche Beschlüsse vorzunehmen.

Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin sah ab dem 01.06.2011 u.a. folgende Regelungen vor:

§ 7 Gesellschafterversammlung

1. Die Gesellschafterversammlung ist in den im Gesetz oder Gesellschaftsvertrag bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert. Darüber hinaus können Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens 10% des Stammkapitals erreichen, unter Angabe der von ihnen gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen. Kommt die Geschäftsführung dem Verlangen nicht binnen zwei Wochen nach, so sind die das Verlangen stellenden Gesellschafter selbst zur Einberufung der Gesellschafterversammlung berechtigt. § 8 Gesellschafterbeschlüsse 2. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen worden ist und Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, auf die mindestens 75% der Stimmen aller stimmberechtigten Gesellschafter entfallen. Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als beschlussunfähig, so ist unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen. Diese Gesellschaftersammlung ist hinsichtlich der Gegenstände, die auf der Tagesordnung der beschlussunfähigen Gesellschafterversammlung standen, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden oder vertretenen Gesellschafter beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

3. Die Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht eine zwingende gesetzliche Vorschrift oder dieser Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit vorsehen. Zu folgenden Beschlüssen ist jedoch eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen erforderlich: a) Änderung des Gesellschaftsvertrages, b) Erwerb, Veräußerung oder Beendigung einer Beteiligung an einer anderen Gesellschaft, c) Auflösung der Gesellschaft, d) Einziehung von Geschäftsanteilen.

4. Je 50,- EUR eines Gesellschaftsanteils wird eine Stimme gewährt. Der Gesellschaftervertrag der Klägerin in der Fassung vom 17.10.2011 und vom 25.05.2012 beinhaltet u.a. folgende Regelungen:

§ 7 Gesellschaftersammlung 7.1 Die ordentliche Gesellschaftersammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert und ein - auch gesamtvertretungsberechtigter - Geschäftsführer oder ein oder mehrere Gesellschafter, die allein oder zusammen mindestens zu 10% am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt sind, eine solche Einberufung verlangen. 7.4 Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen sind und mindestens 90,1% der für die Beschlussfassungen stimmberechtigten Geschäftsanteile anwesend oder vertreten sind. Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als nicht beschlussfähig, so ist eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung unter Wahrung einer Ladungsfrist von längstens fünf Werktagen und im Übrigen gemäß der vorstehenden Bestimmungen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf das vertretene Kapital beschlussfähig ist. 7.10 Abgestimmt wird nach Stammeinlage. Je volle 50,- EUR einer Stammeinlage gewähren eine Stimme.

7.11 Alle Gesellschaftsbeschlüsse bedürften zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in dieser Satzung oder kraft zwingender gesetzlicher Regelung eine größere Mehrheit oder Einstimmigkeit vorgeschrieben ist. Eine Mehrheit von mindestens 75,1% der abgegebenen Stimmen bedürfen folgende Beschlussgegenstände: a) Feststellung des Jahresabschlusses. Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses; b) Akquisition oder eigenständige Entwicklung von neuen Geschäftsfeldern, Marken und projektbezogene Kooperationen.

Einer Mehrheit von mindestens 90,1% der abgegebenen Stimmen bedürfen folgende Beschlussgegenstände:

d) Änderung der Geschäftsordnung (einschließlich Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte); e) Änderung der Satzung einschließlich einer Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung; g) Auflegung und Ausgestaltung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen; h) Auflösung der Gesellschaft; i) Abschluss, Änderung und Beendigung von Beherbergungs-, Unternehmenspacht-, Betriebsüberlassungs-, Ergebnisübernahme- oder sonstigen Unternehmensverträgen im Sinne des § 292 Aktiengesetz; j) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, die die Beendigung zur Auflösung der freiwilligen Einziehung von Geschäftsanteilen auslösen; k) Teilung, Einziehung und Zwangsübertragung von Geschäftsanteilen; l) Verfügung über für den Geschäftsbetrieb wesentliche Vermögenswerte der Gesellschaft einschließlich Urheber- und Schutzrechte/Patente und Domains, die im Eigentum der Gesellschaft stehen, mit Ausnahme der Vergabe von Lizenzen zu marktüblichen Konditionen. § 10 Verfügungsbeschränkungen Jede Verfügung unter Lebenden über einen Geschäftsanteil oder Teil eines Geschäftsanteils, insbesondere im Wege der Veräußerung, Verpfändung oder Nießbrauchsbestellung sowie die Eingehung, Änderung oder Übertragung von Unternehmensbeteiligungs- oder ähnlichen Verhältnissen bedarf eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung mit mindestens 90,1% der versammelten Geschäftsanteile.

Am 30.05.2011 stellte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status seiner Tätigkeit bei der Klägerin. Unter Vorlage von Mehrfertigungen der benannten Gesellschafterbeschlüsse trug er u.a. vor, er verfüge, wie B., über die einschlägigen Branchenkenntnisse und sei, wie auch B., alleinvertretungsberechtigt. Er sei vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Er unterliege hinsichtlich Zeit, Ort und Art seiner Tätigkeit keinem Weisungsrecht. Da er neben einer monatlichen Vergütung i.H.v. 12.500,- EUR auch an Gewinnausschüttungen der GmbH beteiligt sei, sei festzustellen, dass eine Beschäftigung nicht vorliege.

Mit Schreiben vom 10.08.2011 hörte die Beklagte die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) dazu an, dass beabsichtigt sei, einen Bescheid des Inhalts zu erlassen, dass das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung festgestellt werde. Für die Klägerin wurde hierzu mitgeteilt, dass im - beigefügten - Beteiligungsvertrag vom 18.06.2010 vorgesehen sei, dass die Geschäftsführer für die Dauer ihres Anstellungsverhältnisses über ihre Geschäftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung, die mit einer Mehrheit von 91% des Stammkapitals zu erteilen sei, verfügen könnten. Dies schränke die Rechte des B. aus seiner Beteiligung ein und vermittle dem Beigeladenen zu 1), wie auch die Kopplung des Anstellungsvertrages an die Gesellschafterstellung einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. Darüber hinaus sei dem Beigeladenen zu 1) im Beteiligungsvertrag das Recht eingeräumt, seine Beteiligung auf bis zu 25% auszubauen. Mit einer solchen Beteiligung stünden dem Beigeladenen zu 1) weitgehende Gesellschafter- und Kontrollrechte zu. Demnach könne B. weitreichende Entscheidungen nur mit Zustimmung des Beigeladenen zu 1) treffen. Ferner wurde ausgeführt, dass der Beigeladene zu 1) seine Arbeitskraft und seine Arbeitszeit bei der Klägerin frei gestalten könne. Er trage mit seiner Beteiligung und einem hiermit verbundenen Investitionsvolumen von über 800.000,- EUR ein nicht unerhebliches unternehmerisches Risiko. Neben seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin sei er als freier Strategieberater tätig und insofern von der Sozialversicherungspflicht befreit. Der Beigeladene zu 1) führte unter dem 31.08.2011 an, er habe in seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter vollständige unternehmerische Freiheit und sei nicht weisungsgebunden. Neben seiner Tätigkeit für die Klägerin sei er als freier Strategieberater sowie als Consultingpartner der h. H. + P. GmbH & Co.KG tätig. Der zeitliche Aufwand hierfür sei nicht fest geregelt und richte sich am Bedarf des Marktes aus. Im Jahr 2011 habe sich der monatliche Arbeitsaufwand auf 10% bis 40% seiner Arbeitszeit gerechnet. Seine Beraterleistungen rechnet er mit Honorarabrechnungen ab.

Mit gleichlautenden Bescheiden vom 01.11.2011 entschied die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1), dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin seit dem 01.01.2011 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe seit dem 01.01.2011 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, in der Krankenversicherung bestehe Versicherungsfreiheit. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte aus, dass bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH vorliege, wenn diese funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilhaben, für ihre Beschäftigung ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhalten und kraft ihres Anteils am Stammkapital keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft geltend machen könnten. Dies sei anzunehmen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer über so viele Geschäftsanteile an der GmbH verfüge, dass er bei Beschlussfassungen der Gesellschaft über eine Mehrheit verfüge oder er auf Grund besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag Beschlüsse der Gesellschafter verhindern könne (Sperrminorität). Kraft seines Anteils am Stammkapital von 14 % könne der Beigeladene zu 1), auch weil ihm keine Vetorechte eingeräumt seien, keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben. Ferner spreche für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, dass ein gesonderter Arbeitsvertrag, der die Mitarbeit in der Gesellschaft regle, bestehe und hierfür eine Vergütung i.H.v. 17. 500,- EUR monatlich und damit ein für die Tätigkeit übliches Arbeitsentgelt gewährt werde. Angesichts dieses festen Entgelts trage der Beigeladene zu 1) kein, eine selbstständige Tätigkeit kennzeichnendes Unternehmerrisiko. Zwar sei er auf Grund der vom Geschäftserfolg abhängigen Tantiemenzahlung indirekt am Gewinn der Gesellschaft beteiligt, er müsse jedoch eine Kürzung bzw. den Wegfall seiner Bezüge bei schlechter Geschäftslage, nicht befürchten. Zwar sprächen die Einzelvertretungsberechtigung des Beigeladenen zu 1), die Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB sowie der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) nach seinen Angaben hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit keinen Weisungen unterliege, für eine selbstständige Tätigkeit, nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen jedoch die Merkmale, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen. Trotz der Freiheit der Tätigkeit bleibe die Arbeitsleistung fremdbestimmt, da sie sich in eine von der Gesellschafterversammlung vorgegebene Ordnung des Betriebes eingliedere. Die Weisungsgebundenheit verfeinere sich zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe an Arbeitsprozess. Allein aus der weisungsfreien Ausführung der Tätigkeit könne nicht auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden.

Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 21.11.2011 Widerspruch. Zu dessen Begründung wurde vorgebracht, das Geschäftsmodell des Beigeladenen zu 1) sei es, dass er als Gesellschafter an einer Gesellschaft beteiligt sei und im Anschluss daran auch Geschäftsführer werde. Er begleite die Gesellschaft eine bestimmte Zeit lang und versuche dann den weiteren Gesellschaftern einen Verkauf und/oder eine andere Art des Exits wie z.B. einen Börsengang zu ermöglichen. In diesem Sinne sei die Beteiligung des Beigeladenen zu 1) an der Klägerin nicht die einzige Beteiligung. Aus der - beigefügten - Satzung der Klägerin vom 17.10.2011 sei ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1) die Gesellschaft und deren Beschlüsse dominieren könne. In Ziffer 7.4 der Satzung sei bestimmt, dass die Gesellschafterversammlung nur beschlussfähig sei, wenn 90,1% der Stimmen vertreten seien. Da der Beigeladene zu 1) über 14% der Stimmanteile verfüge, sei seine Anwesenheit erforderlich. Auch könne er jederzeit die Einberufung einer Gesellschafterversammlung begehren. Da auch weitere Gegenstände der Gesellschafterversammlung einer Mehrheit von 90,1% der Stimmanteile bedürften, könne die Klägerin über wesentliche Vermögenswerte der Gesellschaft nur mit Zustimmung des Beigeladenen zu 1) verfügen. Das Bestehen eines gesonderten Arbeitsvertrages und die von vornherein vereinbarte Vergütung sei steuerrechtlichen Gesichtspunkten geschuldet.

Mit (notariellem) Gesellschafterbeschluss vom 25.05.2012 wurde das Stammkapital der Klägerin von 62.800,- EUR um 6.430,- EUR auf 69.230,- EUR erhöht und vom Beigeladenen zu 1) gegen eine Zahlung in die Kapitalrücklage i.H.v. 473.570,- EUR übernommen. Fortan waren B. und die Firma B. mit jeweils 27.000,- EUR (39%) sowie der Beigeladene zu 1) mit 15.230,- EUR (22%) beteiligt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, Beschlüsse der Gesellschaft würden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Hierbei richte sich das Stimmrecht des einzelnen Gesellschafters nach der Höhe seiner Geschäftsanteile. Auf Grund seiner Kapitalbeteiligung könne der Beigeladene zu 1) keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben. Der Beigeladene zu 1) könne zwar Einfluss auf die Firmenpolitik, hingegen - mangels einer entsprechenden Sperrminorität - keinen Einfluss auf die Willenserklärung der Gesellschaft hinsichtlich der Beendigung seines Anstellungsvertrages nehmen. Hieran ändere auch die Erhöhung der Beteiligung von 14% auf 22% der Stimmanteile nichts, da keine Sperrminorität vereinbart sei. Der Beigeladene zu 1) besitze allein für sich betrachtet keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. Maßgebend sei vielmehr das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Angesichts der Zahlung eines festen Bezuges trage der Beigeladene zu 1) kein, eine Selbstständigkeit kennzeichnendes Unternehmensrisiko.

Hiergegen erhob die Klägerin am 25.06.2012 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG). Zu deren Begründung trug sie vor, der Beigeladene zu 1) sei als Unternehmensberater seit Oktober 2005 selbstständig tätig und betreue weitere Mandanten. Seit Juli 2010 sei er ihr Gesellschafter, seit Februar 2011 auch ihr Geschäftsführer. Er sei in seiner Zeiteinteilung hierbei absolut selbstständig. Der Beigeladene zu 1) sei nunmehr, nach mehrmaliger Erhöhung der Gesellschaftsanteile, mit 22% und einem Gesamtinvestitionsvolumen von mehr als einer Million Euro an ihr, der Klägerin, beteiligt. Bereits mit - beigefügtem - Gesellschafterbeschluss vom 15.03.2011 sei über die in der Satzung festgelegten Sperrminoritäten hinaus vereinbart worden, dass B. und der Beigeladene zu 1) als alleinige geschäftsführende Gesellschafter berechtigt seien, Änderungen und notwendige Anpassung ihres eigenen Geschäftsführer-Dienstvertrages selbstständig ohne weitere gemeinschaftliche Beschlüsse vorzunehmen. Der Beigeladene zu 1) könne daher ohne Beteiligung ihrer beiden weiteren Gesellschafter über die inhaltliche Ausgestaltung seines Dienstvertrages frei entscheiden. Zwischenzeitlich sei durch (notariellen) Gesellschafterbeschluss vom 12.09.2012 der Katalog der Geschäfte, die eine Mehrheit von mindestens 90,1% der abgegebenen Stimmen bedürften, erweitert worden. Nunmehr habe der Beigeladene zu 1) außer für die immer bereits mit einer Mehrheit von 75,1% zu treffenden Beschlüsse eine umfassende Sperrminorität. Jedenfalls auf Grundlage des Gesellschafterbeschlusses vom 15.03.2011 und der vorgenommenen Korrektur der Satzung mit Beschluss vom 12.09.2012 könne nicht länger von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden.

Mit Bescheid vom 25.02.2013 änderte die Beklagte den Bescheid vom 01.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.05.2012 für die Zeit ab dem 12.09.2012 ab und stellte fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin seit dem 12.09.2012 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Ab dem 12.09.2012 bestehe daher keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Ab der Änderung der Beschlussfassung der Klägerin am 12.09.2012 seien die Gesellschafterbeschlüsse, so die Beklagte begründend, von der Zustimmung des Beigeladenen zu 1) abhängig. Hiernach verfüge der Beigeladene zu 1) ab dem 12.09.2012 über maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft und über die Rechtsmacht im Unternehmen.

Im Übrigen trat die Beklagte der Klage entgegen.

Mit Beschlüssen vom 05.09.2012 und vom 26.07.2013 lud das SG den Beigeladenen zu 1) und die B. f. A. zum Verfahren bei.

Mit Urteil vom 28.07.2015 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, der Beigeladene zu 1) habe seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin vom 01.01.2011 - 11.09.2012 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt und habe der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen. Ein Beschäftigungsverhältnis setze voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei der Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in dem Betrieb eingegliedert sei und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Demgegenüber werde eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sei, hänge davon ab, welche Merkmale überwögen. Maßgebend sei das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Auf dieser Grundlage sei auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter einer GmbH zu dieser gleichzeitig in einem Beschäftigungsverhältnis stehe. Eine Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft sei nicht bereits durch die Stellung als Geschäftsführer ausgeschlossen. Bei am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführern seien der Umfang der Beteiligungen und das Ausmaß des sich daraus ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft als wesentliches Merkmal heranzuziehen. Aus der Stellung des Beigeladenen zu 1) als Mitgesellschafter der Klägerin könne der Schluss einer selbstständigen Tätigkeit nicht gezogen werden. Verfüge ein Gesellschafter-Geschäftsführer über weniger als 50% des Stammkapitals, stelle dieser Umstand in der Regel ein Indiz dafür da, dass er abhängig beschäftigt sei. Der Beigeladene zu 1) habe im streitbefangenen Zeitraum zuletzt lediglich 22% der Geschäftsanteile gehalten und damit rechnen müssen, von den anderen Gesellschaftern überstimmt zu werden. Auch sei ihm eine Sperrminorität nicht zugestanden gewesen. Selbige dürfe sich nicht nur auf einige besonders herausgehobene Angelegenheit der Gesellschaft beschränken. Die insofern bestehenden Schutzklausel (§ 7 Ziff. 7.11 der Satzung vom 17.10.2011) umfasse jedoch nicht alle Angelegenheiten der Gesellschaft und versetze den Beigeladenen zu 1) nicht in der Lage, wie ein beherrschender oder zumindest mit einer umfassenden Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen jederzeit abwenden zu können. Hiernach verfüge der Beigeladene zu 1) über keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft, da auch ohne seine Mitwirkung - mit Ausnahme der einer Mehrheit von 90,1% unterliegenden Beschlussfassungen - die jeweils erforderliche Mehrheit nicht habe erreicht werden können. Dem unter Nr. 1.3 des Geschäftsführer-Dienstvertrages aufgenommenen Einstimmigkeitsvorbehalt hinsichtlich Weisungen der Gesellschafterversammlung könne eine wirksame Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Mehrheitsentscheidungen ausreichen ließe, nicht entnommen werden, da Änderungen des Gesellschaftsvertrages der notariellen Beurkundung bedürften und in das Handelsregister einzutragen seien. Auch die Beschlussfassung vom 15.03.2011 könne die gesellschaftsvertraglichen Regelungen nicht suspendieren, da die Beschlussfassung jederzeit formlos aufhebbar sei und deswegen dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlicher Tatbestände nicht gerecht werde. Im Übrigen weise der Vertrag, auf dessen Grundlage der Beigeladene zu 1) für die Klägerin tätig werde, typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung aus. So habe für den Beigeladenen zu 1) die Verpflichtung bestanden, seine gesamte Arbeitszeit und Arbeitskraft (mit Ausnahme von bis zu 10 Stunden pro Monat) der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Auch habe der Beigeladene zu 1) ein regelmäßiges und gewinnunabhängiges Arbeitsentgelt, aus dem Lohnsteuer zu entrichten gewesen und das als Betriebsausgabe verbucht worden sei, bezogen. Er habe mithin keinem unternehmerischen Risiko unterlegen. Auch sei insbesondere bei leitenden Angestellten die Möglichkeit der freien Einteilung der Arbeitszeit nicht als untypisch anzusehen. Die nach seinem eigenen Vorbringen weisungsfreie Tätigkeit sei gleichfalls nicht ungewöhnlich, vielmehr sei es insbesondere bei Diensten höherer Art üblich, dass konkrete Handlungsanweisungen nicht erteilt werden. Das Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers reduziere sich insofern zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess.

Gegen das am 02.09.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.09.2015 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt sie vor, das SG habe als einzig tragende Begründung auf die Rechtsprechung zur Rechtsmacht im Unternehmen abgestellt, hierbei jedoch die Rechtsmacht des Beigeladenen zu 1) falsch ausgelegt. Das SG habe zunächst übersehen, dass die Klägerin keine 2-Personen-GmbH sei, sondern dass zwei natürliche Personen und eine Kapitalgesellschaft beteiligt seien, wodurch die Stimmrechte des Beigeladenen zu 1) eine andere Gewichtung erführen. Soweit das SG auf die Regelung der Ziff. 7.11 der Satzung Bezug nehme, habe es übersehen, dass die Stimmrechte des Beigeladenen zu 1) nach dieser Regelung deutlich gewichtiger seien. Der Beschluss vom 15.03.2011 sei entgegen der Einschätzung des SG nicht formlos aufhebbar. Überdies habe das SG nicht berücksichtigt, dass eine schuldrechtliche Bindung der Gesellschafter, die einer Stimmbindung der Gesellschafter gleichkäme, bestehe. Schließlich habe das SG den Umstand, dass der Beigeladene zu 1) auch für die Unternehmensberatung H. + P. tätig sei, nicht gewürdigt. Der Beigeladene zu 1) habe im Zeitraum vom 01.01.2011 - 12.09.2011 (gemeint wohl: 2012) völlig autark von den beiden weiteren Gesellschaftern der Klägerin seinen Verdienst bestimmen können. Die Rechtsmacht des Beigeladenen zu 1) im Unternehmen der Klägerin werde bereits hieraus deutlich, dass dieser den Beschluss vom 12.09.2012 und die damit eröffnete Möglichkeit einer weiteren Beteiligung habe durchsetzen können. Für die Gesellschafter der Klägerin habe keine Veranlassung bestanden, auf das Begehren des Beigeladenen zu 1) einzugehen, wenn dessen Einfluss nicht gewichtig gewesen wäre.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28.07.2015 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 01.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.02.2013 weiter abzuändern und die Beklagte zu verurteilen festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin auch in der Zeit vom 01.01.2011 bis 11.09.2012 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde und nicht der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung sowie dem Recht der Arbeitsförderung unterlag,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages bringt die Beklagte vor, dem Beigeladenen zu 1) sei im Gesellschaftsvertrag keine umfassende Sperrminorität eingeräumt worden. Das BSG habe insofern in seinen neueren Entscheidungen erneut die Bedeutung der gesellschaftsvertraglichen Rechtsmacht betont. Der Umstand, dass Beschlüsse in der Vergangenheit einstimmig gefasst worden seien, überlagere weder die fehlende Sperrminorität, noch zeige sich daran ein maßgeblicher Einfluss des Beigeladenen zu 1) auf die Geschicke der Gesellschaft. Ein solcher werde auch durch den Gesellschafterbeschluss vom 15.03.2011 nicht vermittelt. Dieser sei insbesondere nicht mit einer Stimmbindung vergleichbar. Einer solchen käme, entgegen dem klägerischen Vorbringen, auch keine maßgebliche Bedeutung zu, da hierdurch die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Wirkungen sozialversicherungsrechtlich nicht verschoben würden.

Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge und die bei der Beklagten geführte Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2017 geworden sind, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung der Klägerin ist nach § 143 SGG statthaft, da keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung i.S.d. § 144 Abs. 1 SGG gegenständlich ist. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, führt jedoch für die Klägerin inhaltlich nicht zum Erfolg.

Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 01.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2012, mit dem festgestellt wurde, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin seit dem 01.01.2011 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Der Bescheid vom 25.02.2013, mit dem der Bescheid vom 01.11.2011 abgeändert und festgestellt wurde, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin seit dem 12.09.2012 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde, wurde nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Mithin ist vorliegend (noch) darüber zu befinden, ob der Beigeladene zu 1) vom 01.01.2011 - 11.09.2012 seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer für die Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder auf selbstständiger Basis ausgeübt hat und ob er der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag.

In diesem Sinne hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer-Gesellschafter der Klägerin vom 01.01.2011 - 11.09.2012 abhängig beschäftigt war und der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass gem. § 7a Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) sachlich zuständig. Die Bescheide sind auch hinreichend bestimmt und beschränken sich nicht auf eine unzulässige Feststellung von Elementen eines Rechtsverhältnisses.

Gem. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Der Beigeladene zu 1) hat sich für das (fakultative) Anfrageverfahren bei der Beklagten (C.-Stelle) nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entschieden. Ein vorrangiges Verfahren bei der Einzugs- oder der Prüfstelle war nicht eingeleitet worden.

Gem. § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen muss im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände zu erschließen sein, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beziehen soll. Notwendig ist regelmäßig die Angabe einer bestimmbaren Arbeit und die gerade hiermit in Zusammenhang stehende Entgeltlichkeit (vgl. näher BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R – und vom 04.06.2009, - B 12 R 6/08 R -, jeweils in juris). Außerdem darf sich die Entscheidung nicht auf das isolierte Feststellen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung beschränken. Eine Elementenfeststellung dieser Art ist nicht zulässig (BSG, Urteil vom 11.03.2009, - B 12 R 11/07 R -, in juris).

Die Beklagte ist diesen Anforderungen gerecht geworden. Sie hat die vom Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer hinreichend bestimmt bezeichnet und sich auch nicht auf die isolierte Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beschränkt, vielmehr in den angefochtenen Bescheiden ausdrücklich festgestellt, dass für die in abhängiger Beschäftigung verrichtete Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) Versicherungspflicht zur Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.

Die Bescheide der Beklagten sind auch materiell rechtmäßig. Da der Beigeladene zu 1) vom 01.01.2011 - 11.09.2012 bei der Klägerin abhängig beschäftigt war, unterlag er der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. In der Krankenversicherung war er hingegen versicherungsfrei.

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes (SGB VI) der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und gemäß §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nach dem Recht der Arbeitsförderung. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist dabei jeweils § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (dazu BSG, Urteil vom 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -, in juris). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urteil vom 19.06.2001, - B 12 KR 44/00 R -, in juris). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R -, in juris). Letzteres besteht meist in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren oder nicht ausreichend nutzen zu können; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.

Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung indessen nicht wesentlich bestimmen (BSG; Beschluss vom 16.08.2010, - B 12 KR 100/09 B -, in juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -, in juris).

Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ausgangspunkt der Prüfung sind die (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen, die die Beteiligten - schriftlich oder ggf. auch nur mündlich - getroffen haben. Behörden und Gerichte müssen den Inhalt dieser Vereinbarungen feststellen. Sind die Vereinbarungen schriftlich getroffen worden, muss dabei auch geklärt werden, ob sie durch mündlich getroffene (Änderungs-)Vereinbarungen oder durch schlüssiges Verhalten rechtswirksam abgeändert worden sind. Steht der Inhalt der Vereinbarungen danach fest, ist zu prüfen, ob die Vereinbarungen (mit dem festgestellten Inhalt) wirksam oder wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam sind, wobei bei gegebenem Anlass auch die Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen geklärt werden muss, um auszuschließen, dass ein "Etikettenschwindel" bzw. ein Scheingeschäft vorliegt und die Vereinbarung deswegen gemäß § 117 BGB nichtig ist; ist letzteres der Fall, muss der Inhalt des durch das Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts festgestellt werden. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder zum Typus der selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen. Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris). Zu den besonderen (tatsächlichen) Umständen dieser Art kann insbesondere die Verteilung der Rechtsmacht in einem Unternehmen und die daraus folgende Rechtsstellung bzw. Rechtsmacht der Person gehören, deren Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht zu prüfen ist. Deshalb wird es vielfach ausschlaggebend darauf ankommen, ob die in Rede stehende Person ihre Tätigkeit in einem (im Rechtssinne) "eigenen" oder in einem "fremden" (Einzel-)Unternehmern verrichtet bzw. - bei Kapitalgesellschaften, wie einer GmbH - ob und in welchem Maße sie aufgrund einer Kapitalbeteiligung oder ggf. aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen über (Stimm-)Rechte (in der Gesellschafterversammlung) verfügt und welche Rechtsmacht ihr daraus erwächst (dazu näher etwa BSG, Urteile vom 11.11.2015, - B 12 R 2/14 R - und B 12 KR 10/14 R -, in juris). Das Fehlen der den sozialversicherungsrechtlichen Status des selbstständig erwerbstätigen Unternehmers ausmachenden Rechtsmacht im Unternehmen kann weder durch besonderes Fachwissen noch durch langjährige Berufserfahrung ausgeglichen werden. Auch der besonders oder gar herausragend qualifizierte und kaum ersetzbare Arbeitnehmer wird allein deshalb nicht zum (Mit-)Unternehmer neben dem Betriebsinhaber, sondern er bleibt abhängig Beschäftigter. Das gilt auch dann, wenn er faktisch "Kopf und Seele" des Unternehmens ist und dieses nach eigenem "Gutdünken" leitet (BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - und Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).

Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 24.05.2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, beide in juris).

Von diesen allgemeinen Grundsätzen ausgehend ist auch der sozialversicherungsrechtliche Status des Geschäftsführers einer GmbH zu beurteilen. Dabei muss aber zusätzlich berücksichtigt werden, ob und mit welchem Anteil der Geschäftsführer am Stammkapital der GmbH beteiligt ist. Bei einer Kapitalgesellschaft, wie der GmbH, ist die Rechtsmacht in der Gesellschaft und damit auch die Rechtsstellung als selbstständig erwerbstätiger Unternehmer oder abhängig beschäftigter Arbeitnehmer nämlich grundsätzlich mit der Kapitalbeteiligung verknüpft. Der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft und die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung stellen ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit dar. Gesellschaftsrechtliche Wertungen und Gestaltungen sind für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung aber nicht strikt zu übernehmen; eine uneingeschränkte Parallelität gibt es insoweit nicht. Ob Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw. Gesellschaftsvertragsrechtslage (überhaupt) für die Statusentscheidung bedeutsam sind, und - falls ja - mit welchem Indizcharakter und welcher Gewichtung im Rahmen der Abwägung aller Umstände, beurteilt sich ohne strikte "Parallelwertung" allein im vorliegend thematisch einschlägigen - sozialversicherungsrechtlichen - Kontext des § 7 Abs. 1 SGB IV (BSG, Urteil vom 11.11.2015, - B 12 KR 13/14 R -, in juris).

Ist der Geschäftsführer am Stammkapital der GmbH beteiligt, also Gesellschafter-Geschäftsführer und nicht lediglich Fremdgeschäftsführer (ohne Gesellschafterstellung), ist die ihm durch das Gesellschaftsrecht, insbesondere den Gesellschaftsvertrag, zugewiesene Rechtsmacht in der GmbH von maßgeblicher Bedeutung. Kann der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner Gesellschafterstellung wesentlichen rechtlichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft ausüben, kommt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht in Betracht. Notwendig hierfür ist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit im Bedarfsfall jederzeit verhindern und so die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit des Arbeitnehmers von einem Arbeitgeber vermeiden kann (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.1994, - B 12 RK 72/92 -; Urteil vom 25.01.2006, - B 12 KR 30/04 R -, Urteil vom 11.11.2015, - B 12 KR 10/14 R -, jeweils in juris). Solche Gesellschafter-Geschäftsführer haben auf Grund ihrer gesellschaftsrechtlichen Position den Status des selbstständig erwerbstätigen (Mit-)Unternehmers. Das ist der Fall, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mindestens über die Hälfte des Stammkapitals der GmbH verfügt (vgl. etwa BSG, Urteil vom 17.05.2001, - B 12 KR 34/00 R -, in juris). Ist sein Anteil am Stammkapital geringer, ist der Gesellschafter-Geschäftsführer also nur Minderheitengesellschafter, kommt es darauf an, ob seine Rechtsmacht in der Gesellschaft aus anderen Gründen der Rechtsmacht des Mehrheitsgesellschafters bzw. des mit mindestens 50 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Gesellschafters vergleichbar ist. Das kann bei der Einräumung von Sonderrechten zur Herbeiführung oder Verhinderung von Gesellschafterbeschlüssen und insbesondere bei der Einräumung einer so genannten "Sperrminorität" der Fall sein. Erforderlich ist aber immer, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer im Ergebnis die Rechtsmacht zukommt, sich ihm nicht genehmer Weisungen hinsichtlich der Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit zu erwehren (vgl. BSG, Urteil vom 24.09.1992, - 7 RAr 12/92 -, in juris; zur Sperrminorität im Besonderen BSG, Urteil vom 30.04.2013, - B 12 KR 19/11 R -, in juris). Andernfalls übt er die Geschäftsführertätigkeit - vorbehaltlich der Würdigung der für das Gesamtbild seiner Tätigkeit im Übrigen maßgeblichen Umstände - im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Daher genügt es für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit insbesondere nicht, wenn eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer eingeräumte Sperrminorität sich - als "unechte" Sperrminorität - in Minderheitenschutzklauseln hinsichtlich besonders wichtiger Geschäfte erschöpft (vgl. dazu BSG, Urteil vom 24.09.1992, - 7 RAr 12/92 -, in juris; auch BSG, Urteil vom 11.11.2015, - B 12 KR 10/14 R - in juris Rdnr. 28). Die Sperrminorität muss sich - als "echte" Sperrminorität - vielmehr grundsätzlich auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft und nicht nur auf einige bedeutende Angelegenheiten beziehen (Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2015, - L 1 KR 130/14 -; LSG Hamburg, Urteil vom 05.11.2014, - L 1 KR 44/13 - auch BSG, Urteil vom 29.06.2016, - B 12 R 5/14 R -, jeweils in juris), wobei die Anforderungen an den von der Sperrminorität umfassten Geschäftskreis freilich nicht überspannt werden dürfen, zumal die gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen der sozialsozialversicherungsrechtlichen Abwägungsentscheidung nicht als bindendes Bestimmungselement vorausliegen, sondern nur als Abwägungsgesichtspunkt (als Indiz - BSG, Urteil vom 11.11.2015, - B 12 KR 13/14 R -, in juris) zu berücksichtigen sind. Ein maßgeblicher gesellschaftsrechtlicher Einfluss und damit eine echte Sperrminorität wird aber nicht vorliegen, wenn der (Minderheiten-)Gesellschafter-Geschäftsführer so wesentliche Entscheidungen wie die Auflösung der Gesellschaft, die operative Neuausrichtung oder seine eigene Abberufung bzw. Entlassung nicht verhindern kann (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2014, - L 11 R 2662/13 -, in juris; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.05.2014, - L 8 R 556/13 -, in juris). Soll dem Minderheitengesellschafter der sozialversicherungsrechtliche Status des selbstständig erwerbstätigen (Mit-)Unternehmers durch Einräumung einer echten Sperrminorität zukommen, müssen die Gesellschafter den - hierfür ausreichenden - Umfang der Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag klar festlegen und insoweit eindeutig "Farbe bekennen" (zu alledem: Urteile des erkennenden Senats vom 20.05.2015, - L 5 R 1732/14 -, nicht veröffentlicht, und vom 23.11.2016, - L 5 R 50/16 -, in juris).

Davon ausgehend ist die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Geschäftsführer der Klägerin vom 01.01.2011 - 11.09.2012 in der Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände als abhängige Beschäftigung einzustufen; in dieser Tätigkeit unterlag der Beigeladene zu 1) daher bis zum 11.09.2012 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Hierbei ist es von vornherein unbeachtlich, dass der Beigeladene zu 1) neben seiner Geschäftsführertätigkeit für die Klägerin auch als freier Strategieberater bzw. als Consultingpartner tätig und insofern von der Sozialversicherungspflicht befreit ist. Maßgeblich für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin ist ausschließlich diese Tätigkeit, da einzig hierfür der Statusantrag gestellt worden ist. Bei einer Mehrheit von Tätigkeiten ist jede Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht gesondert zu würdigen (vgl. zum Gebot der isolierten sozialversicherungsrechtlichen Betrachtung: BSG, Urteil vom 04.11.2009, - B 12 R 7/08 R -, in juris). Dass der Beigeladene zu 1) auch als freier Strategieberater auf eigene Rechnung sowie als Consultingpartner der h+p H. + P. GmbH & Co.KG tätig ist und hierfür 10% - 40% seiner Arbeitszeit aufwendet, ist hiernach, anders als mit der Berufung geltend gemacht, unbeachtlich.

Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung ist der Geschäftsführer-Dienstvertrag. Dieser Vertrag weist typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung aus. So bestand für den Beigeladenen zu 1) mit Ausnahme eines Zeitrahmens von 10 Stunden mtl., die Verpflichtung, seine gesamte Arbeitszeit und Arbeitskraft der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Insofern muss sich der Beigeladene zu 1) die Aufnahme einer weiteren Tätigkeit im Vorfeld von den Gesellschaftern genehmigen lassen (Nr. 9 des Vertrages). Das Ende des Vertragsverhältnisses war spätestens mit Ablauf des Monats vorgesehen, in dem der Geschäftsführer das 65. Lebensjahr vollendet oder Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente beanspruchen kann (Nr. 8.1 des Vertrages). Weiterhin wurde dem Beigeladenen zu 1) ein regelmäßig gleichbleibendes - und damit von der Ertragslage der Gesellschaft unabhängiges - Arbeitsentgelt i.H.v. 17.500,- EUR gewährt (Nr. 2.1 des Vertrages). Dem Beigeladenen zu 1) sind vertraglich auch typische Arbeitnehmerrechte, Anspruch auf Erholungsurlaub von 30 Werktagen bei Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche (Nr. 5.1 des Vertrages), Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von bis zu 6 Monaten (Nr. 3 des Vertrages) zugestanden. Spiegelbildlich hierzu bestand für den Beigeladenen zu 1) die Verpflichtung, jede Arbeitsverhinderung unverzüglich anzuzeigen (Nr. 3 des Vertrages). Ferner ist die dem Beigeladenen zu 1) vertraglich auferlegte Pflicht, betr. dem ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagen ein Fahrtenbuch zur ordnungsgemäßen Abrechnung der privaten Fahrten zu führen, eine arbeitnehmertypisches Verpflichtung (Nr. 7 des Vertrages). Die Befugnis, nach außen für das Unternehmen auftreten zu dürfen, ist für leitende Angestellte typisch und rechtfertigt nicht deren Einstufung als (Mit-)Unternehmer. Soweit der Geschäftsführer-Dienstvertrag unter Nr. 1.3 betr. etwaiger Weisungen der Gesellschafterversammlung die Einschränkung der Einstimmigkeit ("100 %") beinhaltet, ist dies nicht geeignet, der Gewichtung des Geschäftsführer-Dienstvertrages bei der Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls ein maßgebliches Indiz für eine selbstständige Tätigkeit zu vermitteln. Die benannte Regelung steht in direktem Widerspruch zum vorrangigen Gesellschaftsvertrag und den dortigen Regelungen zur Beschlussfassung. Auch konnte mit der Niederlegung eines Erfordernisses einer 100 %-igen Zustimmung die entgegen stehende gesellschaftsvertragliche Regelung nicht abgeändert werden, da die hierfür erforderlichen Formerfordernisse der §§ 53, 54 des GmbH-Gesetzes (notarielle Beurkundung und Eintrag in das Handelsregister) nicht gewahrt wurden.

Auch außerhalb des Geschäftsführer-Dienstvertrages wird die Tätigkeit auf der Grundlage der Einzelumstände durch das Bild einer abhängigen Beschäftigung geprägt. Weder die dem Beigeladenen zu 1) eingeräumte Handlungsfreiheit noch die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot können eine Selbstständigkeit des Beigeladenen zu 1) im Rechtssinne rechtfertigen. Dies gilt schon deshalb, weil sich die Handlungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) von vornherein nur auf dessen Ressortzuständigkeit, das Marketing und den Vertrieb, bezogen hat. Für andere Bereiche der operativen Führung war hingegen nach den Bekundungen des Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem SG, B. zuständig. Im Übrigen ist die Wahrnehmung von Handlungsfreiheiten, insb. innerhalb des zugewiesenen Aufgabenbereichs, für leitende Angestellte, die in einem Betrieb höhere Dienste leisten, geradezu charakteristisch. Konkrete Handlungsanweisungen werden gerade bei Diensten höherer Art regelmäßig nicht erteilt. Das Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers reduziert sich insoweit zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess (BSG, Urteil vom 25.01.2006, - B 12 KR 12/05 R - in juris). Mithin führt auch der Umstand, dass dem Beigeladenen zu 1) hinsichtlich Arbeitszeit, -ort und -weise weitgehende Gestaltungsfreiheiten eingeräumt waren und er nach eigenem Vorbringen weisungsfrei arbeitete, nicht dazu, dass der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1), die in einer von der Klägerin vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgeht (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2012, - B 12 R 14/10 R - in juris), das Gepräge einer selbstständigen Tätigkeit beizumessen ist. Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist gleichermaßen nicht untypisch und deutet nicht zwingend auf eine selbstständige Tätigkeit hin (BSG, Urteil vom 06.03.2003, - B 11 AL 25/02 R - in juris). Auch die Entlohnung des Beigeladenen zu 1) erfolgt, wie bereits ausgeführt, arbeitnehmertypisch durch eine feste Entlohnung. Diese belief sich nach dem Geschäftsführer-Dienstvertrag auf 210.000,- EUR, die in zwölf gleichen monatlichen Beträgen an den Beigeladenen zu 1) auszuzahlen war. Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) nach seinen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vor dem SG im Jahr 2011 nur einen Betrag von 14.500,- EUR und mittlerweile einen solchen von 15.000,- EUR ausbezahlt erhält, vermag den Charakter einer arbeitnehmertypischen Entlohnung nicht zu verändern, wie sich auch daran zeigt, dass die Zahlungen steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bewertet wurden. Auch der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) daneben über Gewinnausschüttungen am Erfolg der Klägerin beteiligt ist, führt nicht dazu, davon abzuweichen, dass die Entlohnung für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) spricht. Sie, die Gewinnausschüttung, ist Ausdruck auch bei Arbeitnehmern verbreiteter leistungsorientierter Vergütungsbestandteile. Die Gefahr, die Arbeitskraft ohne Gegenleistung einzusetzen, bestand und besteht für den Beigeladenen zu 1) hingegen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -, in juris). Die zum Aufkauf der Geschäftsanteile getätigten Investitionen begründen einzig die Stellung des Beigeladenen zu 1) als Gesellschafter der Klägerin. Für die unabhängig hiervon zu beurteilende Tätigkeit als Geschäftsführer ist dieser Investitionsaufwand ohne sozialversicherungsrechtliche Relevanz und kann ein unternehmerisches Risiko nicht begründen. Schließlich führt auch der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) zusätzlich zu seiner Organstellung bei der Klägerin auch deren Gesellschafter ist, nicht dazu, seiner Tätigkeit als deren Geschäftsführer den Charakter einer selbstständigen Tätigkeit beizumessen. Der Beigeladene zu 1) hielt im streitbefangenen Zeitraum vom 01.01.2011 - 11.09.2012 14 % bzw. nach dem Gesellschafterbeschluss vom 25.05.2012 22 % der Stimmanteile der Klägerin, er war mithin Minderheitsgesellschafter. Gesellschafterbeschlüsse wurden nach den im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassungen des Gesellschaftsvertrages mit einfacher Mehrheit der in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen gefasst, wobei 50,- EUR eines Geschäftsanteils eine Stimme gewährten. Der Beigeladene zu 1) konnte mithin durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlung überstimmt werden, ihm kam die Rechtsmacht, ihm nicht genehme Weisungen betr. seiner Geschäftsführertätigkeit zu verhindern, nicht zu. Auch war dem Beigeladenen zu 1) keine Sperrminorität eingeräumt. Zwar war in den bis zum 11.09.2012 geltenden Fassungen des Gesellschaftervertrages niedergelegt, dass bestimmte Beschlussgegenstände einer Mehrheit von 90,1 % der abgegebenen Stimmen bedurften. Der Katalog der hiervon umfassten Gegenstände, u.a. die Änderung der Geschäftsordnung und die Auflösung der Gesellschaft, umfasste jedoch nur einige wenige bedeutende Angelegenheiten, die dem Beigeladenen zu 1) schon rechtlich keinen entscheidenden Einfluss darauf, die Art und Weise der Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit maßgeblich zu beeinflussen und sich insbesondere gegenüber ihm nicht genehmen Weisungen zur Wehr zu setzen, vermittelten (vgl. BSG, Urteil vom 24.09.1992, - 7 RAr 12/92 - in juris). Dies wird auch und insbesondere dadurch deutlich, dass erst mit notariellem Gesellschafterbeschluss vom 12.09.2012 der nur schriftliche Beschluss vom 15.03.2011 umgesetzt wurde und die "inhaltliche Ausgestaltung der Geschäftsführer-Dienstverträge" seither einer Mehrheit von 90,1 % der abgegebenen Stimmen bedarf. Bis dahin fiel diese Angelegenheit in Ermangelung einer anderweitigen Auflistung im notariellen Gesellschaftsvertrag unter den Bereich, über den mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen zu entscheiden war. Insofern hatte der Beigeladene zu 1) keinerlei rechtlich gesicherte Möglichkeit, den Inhalt des für ihn geltenden Geschäftsführer-Dienstvertrages maßgeblich allein zu beeinflussen oder zu gestalten. Nach der im streitbefangenen Zeitraum geltenden gesellschaftsvertraglichen Gestaltung bedurften vielmehr selbst Beschlüsse, die in die operative Führung der Klägerin hineinreichten, bspw. solche über die Akquisition oder die eigenständige Entwicklung neuer Geschäftsfelder oder solche über projektbezogene Kooperationen, einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen von 75,1 % und konnten vom Beigeladenen zu 1) nicht verhindert werden. Der Beigeladene zu 1) verfügte mithin nicht über eine umfassende Sperrminorität. Erst mit der dahingehenden notariellen Änderung des Gesellschaftsvertrages am 12.09.2012, dass bis auf zwei Ausnahmen alle Gesellschafterbeschlüsse zu ihrer Wirksamkeit der Mehrheit von 90,1 % der abgegebenen Stimmen bedürfen, konnte der Beigeladene zu 1) aus seiner Stellung als Gesellschafter maßgeblich auf die Geschicke der Klägerin Einfluss nehmen. Soweit mit der Berufung vorgebracht wird, das SG habe die Bedeutung des Gesellschafterbeschlusses vom 15.03.2011 verkannt, bedingt dies keine abweichende Beurteilung. Die Frage, ob Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw. Gesellschaftsvertragsrechtslage (überhaupt) für die Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status bedeutsam sind, und - falls ja - mit welchem Indizcharakter und welcher Gewichtung im Rahmen der insoweit zu treffenden Abwägung aller Umstände, beurteilt sich ohne strikte "Parallelwertung" allein im vorliegend thematisch einschlägigen - sozialversicherungsrechtlichen - Kontext des § 7 Abs. 1 SGB IV (BSG, Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R -, in juris). Es liegt im Interesse aller Beteiligten, der Versicherten und der Versicherungsträger, die Frage der Versicherungspflicht bzw. fehlender Versicherungspflicht wegen Selbstständigkeit schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten des Sozialleistungsträgers und die Leistungsansprüche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann. Gerade dieses Postulat der Vorhersehbarkeit ist es, das das Recht der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung prägt und von Wertungen des - an ganz anderen praktischen Bedürfnissen ausgerichteten - Gesellschaftsrechts unterscheidet. Vor diesem Hintergrund ist sozialversicherungsrechtlich bedeutsam, dass im Gesellschaftsvertrag eingeräumte Minderheitenrechte eine ganz andere Stellung des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers vermitteln als Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages. Die Anforderungen an die Aufhebung gesellschaftsvertraglicher Regelungen sind hoch: Der Beschluss über eine Änderung des Gesellschaftsvertrages muss nach § 53 Abs. 2 GmbHG notariell beurkundet werden und bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Wer als Minderheitsgesellschafter über eine solche ihm im Gesellschaftsvertrag eingeräumte Sperrminorität verfügt, kann sich deshalb im Konfliktfall gegen eine Entziehung seiner Sperrminorität wehren. Hinzu kommt, dass der Gesellschaftsvertrag und spätere Änderungen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden sind (§§ 8, 54 GmbHG). Nur im Gesellschaftsvertrag selbst vereinbarte Minderheitenrechte können deshalb für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Gesamtbildes ihrer Tätigkeit verlässlich bedeutsam sein, soweit daraus eine Selbstständigkeit hergeleitet werden soll (BSG, Urteil vom 11.11.2015, a.a.O). Für den Senat ergibt sich bei einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin in der Zeit vom 01.01.2011 - 11.09.2012 das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung.

Der Beigeladene zu 1) unterlag hiernach der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Der Bescheid der Beklagten vom 01.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.02.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Berufung gegen das Urteil des SG vom 28.07.2015 ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese zur Förderung des Verfahrens Wesentliches nicht beigetragen hatten; sie haben sich im Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt, ein Prozessrisiko damit nicht übernommen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.
Rechtskraft
Aus
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