L 8 AL 4073/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AL 4314/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 4073/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.09.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe für die Ausbildung zur Altenpflegehelferin nach der Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums Baden-Württemberg über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Altenpflegehilfe – AprOAltPflHi -) hat.

Die 1987 geborene Klägerin, italienische Staatsangehörige, ist alleinerziehende Mutter dreier Kinder. Sie bezog zunächst Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II.

Am 11.08.2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Berufsausbildungsbeihilfe für die am 01.09.2015 beginnende einjährige Ausbildung zur Altenpflegehelferin (Blatt 4/11 der Beklagtenakte) beim Arbeiter-Samariter-Bund – Region Karlsruhe (Blatt 12/13 der Beklagtenakte; monatliches Ausbildungsentgelt 960,70 EUR zuzüglich ca. 30,00 EUR Einmalzahlung im November; zum Ausbildungsvertrag vgl. Blatt 33/34 der Beklagtenakte).

Mit Bescheid vom 12.10.2015 (Blatt 65 der Beklagtenakte) lehnte die Beklagte die Gewährung von Berufsausbildung ab. Dies Ausbildung sei nach § 57 Abs. l (SGB III nicht förderungsfähig, weil es sich nicht um eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, sondern um eine schulische Ausbildung handele. Den am 29.10.2015 erhobenen Widerspruch (Blatt 67 der Beklagtenakte) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2015 (Blatt 73/75 der Beklagtenakte) zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 29.12.2015 beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe Klage erhoben. Es handele sich nicht um eine schulische Ausbildung; vielmehr erfolge die Ausbildung als duale Ausbildung beim Arbeiter-Samariter-Bund, die sich in einen betrieblichen und einen schulischen teil gliedere. Sie absolviere von Montag bis Freitag 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr und während des Spätdienstes von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr die betriebliche Ausbildung in der Seniorenresidenz "Im Blumenwinkel", die schulische Ausbildung habe donnerstags von 7:45 Uhr bis 16:30 Uhr und freitags von 7:45 Uhr bis 15:30 Uhr gedauert. Darüber hinaus sei alle zwei bis drei Monate noch eine Woche Blockunterrocht vorgesehen. Sie erhalte auch eine Ausbildungsvergütung, was bei einer schulischen Ausbildung nicht der Fall wäre (Schreiben vom 07.07.2016, Blatt 25 der SG-Akte). Die Ausbildung sei wegen der Geburt des Kindes ab dem 04.05.2016 unterbrochen (Blatt 17 der SG-Akte).

Die Beklagte hat ausgeführt, es handele sich nicht um eine förderbare Ausbildung. Die Förderung der Berufsausbildung mit Berufsausbildungsbeihilfe sei auf die betrieblich durchgeführte Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz begrenzt. Somit sei nur die bundesrechtlich nach dem Altenpflegegesetz geregelte Altenpflegeausbildung (Altenpfleger) in die Förderung einbezogen. Landesrechtlich geregelte Altenpflegeausbildungen wie die Altenpflegehelferausbildungen seien hingegen von der Förderung ausgeschlossen.

Das SG hat mit Urteil vom 27.09.2016 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB III, da der Ausbildungsberuf einer Altenpflegehelferin keine förderungsfähige Berufsausbildung i.S.d. § 57 SGB III darstelle. Denn eine Altenpflegeausbildung nach Landesrecht ist nicht förderfähig.

Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 30.09.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31.10.2016 beim SG (Eingang beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 07.11.2016) Berufung eingelegt, die trotz Aufforderung nicht weiter begründet wurde.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.09.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2015 zu verpflichten, ihr Berufsausbildungsbeihilfe (für die Zeit ab 01.09.2015 bis zum Ende der Ausbildung, hilfsweise bis 03.04.2016) zu gewähren.

Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuwiesen.

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten in einem nichtöffentlichen Termin am 03.03.2017 erörtert. Wegen des Inhalts und Ergebnisses des Termins wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Blatt 13/14 der Senatsakte).

Mit dem den Beteiligten zugestellten (Blatt 16a, 17a der Senatsakte) Schreiben vom 14.03.2017 (Blatt 16, 17 der Senatsakte) hat der Senat darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, nach § 153 Abs. 4 SGG die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben diesem Verfahren zugestimmt (Blatt 18, 19 der Senatsakte).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und des Beklagten Bezug genommen.

II.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall sind die zuständigen Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind mit richterlicher Verfügung vom 14.03.2017 auf die in Betracht kommende Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG sowie deren Voraussetzungen hingewiesen worden und haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsichtigen Verfahren Stellung zu nehmen.

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 12.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2015 ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat verweist nach eigener Prüfung insoweit auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:

Nach § 56 Abs. 1 SGB III in der seit 01.05.2015 geltenden und damit vorliegend anzuwendenden Fassung haben Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn (1.) die Berufsausbildung förderungsfähig ist, (2.) sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und (3.) ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51 SGB II (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Teilnehmende an einer ausbildungsvorbereitenden Phase nach § 130 SGB III haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (§ 56 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Eine Berufsausbildung ist nach § 57 Abs. 1 SGB III förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung (§ 57 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird (§ 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III).

Vorliegend handelt es sich um die Erstausbildung der Klägerin, die mit dem Ausbildungsbetrieb des Arbeiter-Samariter-Bundes einen Ausbildungsvertrag geschlossen hatte. Auch wenn es sich nach Auffassung des Senats eher um eine betriebliche Ausbildung handeln dürfte, handelt es sich bei der Ausbildung der Klägerin zur Altenpflegehelferin nicht um eine förderfähige Ausbildung i.S.d. §§ 56 Abs. 1 Nr. 1, 57 Abs. 1 SGB III. Dies hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid verkannt, als sie angenommen hat, die Ausbildung sei wegen der angeblichen schulischen Durchführung nicht förderungsfähig. Dieser Rechtsanwendungsfehler führt jedoch nicht dazu, dass eine andere Entscheidung zu treffen gewesen wäre. Denn Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe hätte die Klägerin nur im Hinblick auf eine nach § 57 SGB III förderfähige Ausbildung.

Die Ausbildung zur Altenpfleghelferin nach der Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Altenpflegehilfe - APrOAltPflHi) erfolgt auf der Grundlage einer landesrechtlichen Regelung und nicht aufgrund des Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz, wie es § 57 Abs. 1 SGB II verlangt. Auch erfolgt diese Ausbildung nicht nach dem Altenpflegegesetz (Gesetz über die Berufe in der Altenpflege - Altenpflegegesetz – AltPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.08.2003, BGBl I 2003, 1690, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.08.2013, BGBl I 2013, 446), wo nach § 4 Abs. 3 AltPflG neben dem Unterricht in Altenpflegeschulen auch praktische - und damit betriebliche - Ausbildungsteile (Abs. 3) vorgesehen sind (Petzold in Hauck/Noftz, SGB III, § 57 SGB III, RdNr ... 12).

Eine Altenpflegeausbildung nach Landesrecht ist jedoch nicht nach § 57 Abs. 1 SGB III förderfähig (BT-Drucks 16/10810, S. 35; Hassel in Brand, SGB HI, § 57, Rn. 3; Herbst in Schlegel/Voelzke, jurisPKSGB III, l. Aufl. 2014, § 57 SGB III, RdNr. 26). Landesrechtliche Regelungen zur Altenpflegehelferausbildung sind inhaltlich und strukturell sehr unterschiedlich ausgestaltet (BT-Drucks 16/10810, S. 35), sodass der (Bundes-)Gesetzgeber sich aus arbeitsmarktpolitischen Gründen veranlasst sah, nur bundesrechtlich geregelte Berufsausbildungen in die Ausbildungsförderung einzubeziehen (BT-Drucks 16/10810, S. 35). Diese Beschränkung auf lediglich bundesweit anerkannte Ausbildungen ist auch rechtlich möglich. Denn im Rahmen des SGB III kommt der Beklagten die Aufgabe zu, Arbeitslose in Arbeit zu integrieren (vgl. z.B. § 1 Abs. 1 SGB III). Insoweit sind Arbeitslose grds. bundesweit vermittelbar (vgl. § 140 Abs. 4 Satz 4 und 5 SGB III), sodass die Beschränkung der Ausbildungsförderung auf solche Ausbildungen, die in dem in Betracht kommenden Vermittlungsraum i.S.d. § 140 Abs. 4 Satz 4 und 5 SGB III anerkannt sind, zulässig ist. Eine Ausbildung in bloß regionaltypische bzw. regional anerkannte Berufe, die eine bundesweite Vermittelbarkeit nicht gewährleisten, musste der Gesetzgeber der Beklagten nicht auferlegen.

Damit ist die nach baden-württembergischem Landesrecht organisierte einjährige Ausbildung zur Altenpflegehelferin keine nach § 57 Abs. 1 SGB II förderfähige Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz, die regelmäßig eine zwei- bis dreijährige Ausbildung voraussetzen, noch handelt es sich um eine Ausbildung nach dem AltPflG, die ebenfalls grds. drei Jahre dauert (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AltPflG).

Unabhängig davon sprechen auch weitere Gründe gegen eine Förderfähigkeit der Ausbildung zur Altenpflegehelferin. Denn nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB II können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn (1.) die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, (2.) die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und (3.) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Als notwendig anerkannt ist eine Weiterbildung wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist (§ 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Würde die Beklagte verpflichtet sein, die einjährige Ausbildung der Klägerin zu fördern, sähe das Gesetz umgehend die Notwendigkeit einer Weiterbildung vor. Dabei kann es aber nicht Sinn und Zweck der Ausbildungsförderung sein, auch solche Ausbildungen zu fördern, die gleich die Notwendigkeit einer Weiterbildungsförderung nach sich ziehen. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte – anders als das JobCenter gemeint hat – die Ausbildung der Klägerin nicht fördern.

Eine Förderung bzw. Unterstützung der Ausbildung der Klägerin kommt vorliegend auch nicht nach §§ 81, 82 bzw. § 131b SGB III i.V.m. § 180 SGB III in Betracht, da es sich nicht um eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung bzw. der beruflichen Weiterbildung in der Altenpflegesolche handelt, sondern um eine Ausbildung. Denn berufliche Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme des organisierten berufsbezogenen Lernens nach bereits erworbener Berufsausbildung oder Berufserfahrung (Reichel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 81 SGB III, RdNr. 36; BSG 29.01.2008 - B 7/7a AL 68/06 R - SozR 4-4300 § 60 Nr. 1 = juris; BSG 27.01.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R - SozR 4-4300 § 77 Nr. 2 = juris; BSG 04.02.1999 - B 7 AL 12/98 R - SozR 3-4100 § 42 Nr. 4 = juris). Dabei ist die Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung ausschließlich unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (vgl. z.B. BSG 29.01.2008 – B 7/7a AL 68/06 R – BSGE 100, 6-12 = SozR 4-4300 § 60 Nr. 1 = juris m.w.N.; Eicher in Jahrbuch des Sozialrechts Bd 27, S 371; Luik in juris PraxisReport Sozialrecht 11/2007 Anm 3); maßgebend ist dabei die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme, nicht die Perspektive des Teilnehmers (BSG 29.01.2008 – B 7/7a AL 68/06 R – BSGE 100, 6-12 = SozR 4-4300 § 60 Nr. 1 = juris). Vorliegend hat die Klägerin aber über keinerlei berufliche Vorkenntnisse oder Ausbildungen verfügt, sodass eine berufliche Weiterbildung nicht in Betracht kommt.

Damit war die Ausbildung der Klägerin zur Altenpflegehelferin nach dem baden-württembergischen Landesrecht nicht i.S.d. §§ 56, 57 Abs. 1 SGB III förderfähig, weshalb die Klägerin keinen Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe gegen die Beklagte hat. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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