Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 2285/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 967/17 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 8. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag der Klägerin, die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zuzulassen, ist unstatthaft, weil die Zulassung eines Rechtsmittels bei Entscheidungen des Sozialgerichts, die nicht Urteile sind, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie dem Fehlen einer Regelung, die es dem Sozialgericht erlaubte, die Beschwerde zuzulassen; ferner aus dem Fehlen einer der Regelung des § 144 SGG vergleichbaren Norm. Angesichts dieser in § 172 Abs. 1 SGG ausdrücklich vorgenommenen Differenzierung bei Entscheidungen der Sozialgerichte (grundsätzlich Beschwerde, es sei denn es handelt sich um Urteile) scheidet eine analoge Anwendung der nur für Urteile geltenden Regelungen aus. Das widerspräche zudem dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Gebot der Rechtsmittelklarheit. Denn dieses Gebot steht einer Zulassung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, die den geschriebenen Verfahrensgesetzen nicht zu entnehmen sind, entgegen (BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02 – und Nichtannahmebeschluss vom 16.01.2007 – 1 BvR 2803/06 –, beide juris). Damit sind die vorgetragenen Zulassungsgründe hier nicht relevant.
Dass die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 b) SGG unstatthaft ist, hat das Sozialgericht zutreffend erkannt und wird auch vom Bevollmächtigten der Klägerin offensichtlich nicht in Zweifel gezogen. Streitig ist im Rahmen der erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage ein Betrag i. H. v. 50 EUR für die Monate April und Mai 2012, weshalb aufgrund dieses Streitwertes (Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr stehen nicht im Streit) in einem Hauptsacheverfahren die Berufung der Zulassung bedürfte (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG). Daraus folgt, dass die Beschwerde wegen § 172 Abs. 3 Nr. 2 b) SGG ausgeschlossen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag der Klägerin, die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zuzulassen, ist unstatthaft, weil die Zulassung eines Rechtsmittels bei Entscheidungen des Sozialgerichts, die nicht Urteile sind, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie dem Fehlen einer Regelung, die es dem Sozialgericht erlaubte, die Beschwerde zuzulassen; ferner aus dem Fehlen einer der Regelung des § 144 SGG vergleichbaren Norm. Angesichts dieser in § 172 Abs. 1 SGG ausdrücklich vorgenommenen Differenzierung bei Entscheidungen der Sozialgerichte (grundsätzlich Beschwerde, es sei denn es handelt sich um Urteile) scheidet eine analoge Anwendung der nur für Urteile geltenden Regelungen aus. Das widerspräche zudem dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Gebot der Rechtsmittelklarheit. Denn dieses Gebot steht einer Zulassung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, die den geschriebenen Verfahrensgesetzen nicht zu entnehmen sind, entgegen (BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02 – und Nichtannahmebeschluss vom 16.01.2007 – 1 BvR 2803/06 –, beide juris). Damit sind die vorgetragenen Zulassungsgründe hier nicht relevant.
Dass die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 b) SGG unstatthaft ist, hat das Sozialgericht zutreffend erkannt und wird auch vom Bevollmächtigten der Klägerin offensichtlich nicht in Zweifel gezogen. Streitig ist im Rahmen der erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage ein Betrag i. H. v. 50 EUR für die Monate April und Mai 2012, weshalb aufgrund dieses Streitwertes (Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr stehen nicht im Streit) in einem Hauptsacheverfahren die Berufung der Zulassung bedürfte (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG). Daraus folgt, dass die Beschwerde wegen § 172 Abs. 3 Nr. 2 b) SGG ausgeschlossen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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