L 9 R 4727/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 1975/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4727/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. November 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Die 1964 in der Türkei geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie lebt seit 1981 in der Bundesrepublik Deutschland und war von 1989 bis 2009 bei der Firma S. mit zuletzt 19,5 Wochenstunden versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Klägerin gekündigt. Sie bezog zunächst Krankengeld, anschließend Arbeitslosengeld.

Am 09.01.2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab sie an, sie halte sich seit 2010 für erwerbsgemindert. Zu einer von Geburt an bestehenden Gebrauchseinschränkung der linken Hand seien im Jahr 2010 eine seelische Störung und ein chronisches Schmerzsyndrom hinzugekommen. Ferner legte sie das im Verfahren vor dem Sozialgericht Ulm (SG) S 5 SB 2337/12 eingeholte Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin und Psychiatrie Dr. K. vom 19.08.2013 vor.

Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung der Klägerin durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H., der in seinem Gutachten vom 28.03.2014 ausführte, bei der Klägerin bestehe der Hinweis auf eine untere Armplexusparese links und auf Dysthymie. Sie berichte ferner über Panikattacken. Zugrundeliegender Hauptbelastungsfaktor sei der Zustand nach Arbeitsplatzkonflikt. Ferner bestehe eine Somatisierung. Nach seiner Einschätzung sei die Klägerin aus neurologisch-psychiatrischer Sicht als Arbeiterin und für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Nachtschicht, ohne erhöhten Zeitdruck und unter Beachtung der eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit der linken Hand sechs Stunden und mehr täglich leistungsfähig.

Mit Bescheid vom 03.04.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung ab. Die Klägerin sei trotz der bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.

Zur Begründung ihres hiergegen am 14.04.2014 eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, sie leide an erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere im psychischen Bereich mit einer mittelschweren Depression und einem chronischen Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren. Hinzu komme eine Parese sowie eine Gebrauchseinschränkung der linken Hand.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da das Leistungsvermögen der Klägerin nicht eingeschränkt sei. Ihr seien noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck und unter Beachtung der Gebrauchsfähigkeit der linken Hand sechs Stunden und mehr täglich zumutbar.

Hiergegen hat die Klägerin am 18.06.2014 Klage beim SG erhoben und zur Begründung auf die Gesundheitsstörungen im psychischen Bereich und die Gebrauchseinschränkung der linken Hand sowie das psychiatrische Gutachten des Dr. K. vom 19.08.2013 verwiesen.

Im Rahmen der Beweisaufnahme hat das SG zunächst den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. S. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört, der unter dem 16.08.2014 als Diagnosen eine Funktionseinschränkung der linken Hand und Depressionen angegeben hat. Nach seiner Einschätzung sei die Klägerin über sechs Stunden leistungsfähig. Sie habe trotz eingeschränkter Funktion der Hand viele Jahre gearbeitet und sei bis zum Arbeitsplatzverlust nicht depressiv gewesen.

Auf Antrag und Kostenrisiko der Klägerin hat das SG dann Dr. K. mit der Erstattung eines Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beauftragt. Nach ambulanter Untersuchung der Klägerin hat er in seinem Gutachten vom 04.12.2014 die Diagnosen mittelschwere Depression, generalisierte Angststörung mit überwertigen Versagensängsten, Panikstörung, chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren sowie Parese und Gebrauchseinschränkung der linken Hand bei Schädigung des unteren Armplexus angegeben. Die Klägerin sei nur noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten weniger als drei Stunden täglich auszuführen. Das Ausmaß der depressiven Symptomatik werde im sozialmedizinischen Gutachten des Dr. H. nicht quantifiziert; auch die Angstsymptomatik werde nicht herausgearbeitet.

Schließlich hat das SG bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. ein Gutachten eingeholt. In seinem Gutachten vom 18.07.2016 hat der Sachverständige ausgeführt, auf nervenärztlichem Fachgebiet lägen eine länger andauernde depressive Symptomatik in leichter Ausprägung (Dysthymia), ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren und eine Teillähmung und Gebrauchseinschränkung der linken Hand vor. Die Klägerin sei noch im Stande, leichte Hilfsarbeiten ohne Zeitdruck und Akkordanforderung regelmäßig sechs Stunden und mehr täglich zu erbringe.

Mit Urteil vom 25.11.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lägen nicht vor. Die Klägerin könne einer Erwerbstätigkeit täglich sechs Stunden nachgehen, wenn auch nur unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen. Im Vordergrund stünden Leiden auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet (Dysthymia, chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren, Parese und Gebrauchseinschränkung der linken Hand unklarer Genese). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe jedoch fest, dass diese Gesundheitsstörungen lediglich qualitative Leistungseinschränkungen bedingten, so dass es der Klägerin zumutbar sei, einer leidensgerechten Tätigkeit für sechs Stunden und mehr arbeitstäglich nachzugehen. Diese Einschätzung stütze sich im Wesentlichen auf die schlüssigen und widerspruchsfreien Feststellungen im Gutachten des Dr. T., welches wiederum durch das Gutachten des Dr. H. und die versorgungsmedizinischen Gutachten des Beklagten im Klageverfahren bestätige. Der gegenteiligen Einschätzung von Dr. K. vermochte sich das SG nicht anzuschließen; nicht einmal der behandelnde Psychiater Dr. M. habe eine schwere Depression diagnostiziert. Sowohl aufgrund der geringen psychiatrischen Therapie als auch der angegebenen Schmerzsymptomatik bei zugleich fehlender schmerztherapeutischer Medikation seien die Feststellungen von Dr. K. nicht nachvollziehbar. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme von vornherein nicht in Betracht, da die Klägerin nicht vor dem 02.01.1961 geboren sei.

Gegen das ihr am 16.12.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.12.2016 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, Dr. K. sei in seinem Gutachten vom 04.12.2016 zu dem Ergebnis gelangt, dass sie insbesondere aufgrund der ausgeprägten Angststörung nur noch in der Lage sei, leichte körperliche Arbeiten weniger als drei Stunden täglich auszuführen. Das SG hätte diesem Gutachten folgen müssen und nicht dem Gutachten von Dr. T. folgen dürfen. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei vollumfänglich eingeschränkt. Es werde beantragt, Dr. K. als sachverständigen Zeugen zu laden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 16. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2014 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. Januar 2014 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Berücksichtigung der bekannten rentenrechtlichen Zeiten seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmalig zum 31.03.2014 erfüllt.

Mit Schreiben vom 17.02.2017 sind die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen worden; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23.02.2017 nochmals beantragt, Dr. K. als sachverständigen Zeugen zu laden zum Beweis für die Tatsache, dass die Klägerin aufgrund der von ihm festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen dauerhaft nicht mehr arbeiten könne. Die Berichterstatterin hat daraufhin mit Schreiben vom 19.04.2017 darauf hingewiesen, dass an der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss festgehalten werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 17.02.2017 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung - § 43 SGB VI - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, das ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht besteht, weil die Klägerin noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 4 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.

Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat ein Absinken der beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich, was zu einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes führen würde, nicht festzustellen vermag. Dies ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der ärztlichen Unterlagen, insbesondere des Gutachtens von Dr. T. und des im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachtens von Dr. H. Beide Gutachter haben bei der Klägerin eine leichte depressive Störung im Sinne einer Dysthymia, ein chronisches Schmerzsyndrom sowie eine Parese und Gebrauchseinschränkung der linken Hand diagnostiziert und diese Diagnosen schlüssig und nachvollziehbar aus den von ihnen erhobenen Befunden abgeleitet. Das SG hat bereits ausführlich dargelegt, dass die Leistungseinschätzung des Dr. T. schlüssig, nachvollziehbar und umfassend ist; hierauf nimmt der Senat Bezug. Auch der Senat vermochte sich der Einschätzung von Dr. K. nicht anzuschließen. Die von ihm angenommene mittelschwere depressive Episode ist auch für den Senat anhand der von ihm erhobenen Befunde und der vorliegenden Gutachten und ärztlichen Befundberichte nicht nachvollziehbar. Dr. T. weist insoweit zutreffend darauf hin, dass Dr. K. im Wesentlichen unkritisch die Angaben der Klägerin übernimmt und seine Diagnosestellung damit ausschließlich auf der Eigenanamnese beruht.

Hiernach war (und ist) die Klägerin zur Überzeugung des Senats in quantitativer Hinsicht nicht leistungsgemindert, sondern in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.

Der Klägerin ist somit keine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für sie zuständige Arbeitsagentur einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten kann. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (vgl. nur BSG, Urteil vom 25.06.1986 - 4a RJ 55/84 - Juris).

Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (st. Rspr. vgl. BSG, Urteile vom 30.11.1982 - 4 RJ 1/82 - und vom 01.03.1984 - 4 RJ 43/83 - Juris) oder Versicherte nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z. B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nur unter betriebsunüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze auf Grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG, Urteile vom 06.06.1986 - 5b RJ 42/85 -, vom 25.06.1986 - 4a RJ 55/84 -, vom 09.09.1986 - 5b RJ 50/84 -, vom 19.03.1981 - 4 RJ 19/80 -, vom 13.07.1988 - 5/4a RJ 57/87 - und vom 07.05.1975 - 11 RA 50/74 - Juris). Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine einzige schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt (BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 5 RJ 64/02 R - Juris). Als Beispiel hierfür ist etwa die Einarmigkeit eines Versicherten zu nennen. Das Merkmal "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. In diesen Fällen besteht die Verpflichtung, ausnahmsweise eine konkrete Tätigkeit zu benennen, weil der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt oder ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist (BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 5 RJ 64/02 R - Juris). Ausgehend hiervon liegt bei der Klägerin weder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Die bei der Klägerin zur berücksichtigenden qualitativen Leistungseinschränkungen, die sich aus dem Gutachten von Dr. T. ergeben, führen weder zu einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch zu einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung. So sind das Heben und Tragen von schweren Lasten, Arbeiten unter Nässe oder Kälte, Zeitdruck, Wechselschicht, Nacht- und Akkordarbeit gesundheitsbedingt nicht möglich. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Wegefähigkeit bestehen nicht. Die Einschränkungen im Bereich der linken Hand sind außerdem nicht so weitreichend, dass sie mit einer funktionellen Einarmigkeit gleichgesetzt werden könnten. Die erhaltenen Handfunktionen schließen zur Überzeugung des Senats die vom BSG (Urteil vom 09.05.2012 - B 5 R 68/11 R - Juris) beispielhaft genannten Tätigkeiten (z.B. Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) nicht aus. Dies wird durch Dr. T. ausdrücklich bestätigt. Einschränkungen bestehen allein hinsichtlich der Feinmotorik der Hand; eine Nutzung als Beihand ist daher jedenfalls möglich. Der Hausarzt der Klägerin Dr. S. hat in seiner Aussage vom 16.08.2014 mit dem Hinweis, die Klägerin habe trotz eingeschränkter Funktion der Hand viele Jahre gearbeitet, eine Erwerbsminderung aufgrund der Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der Hand nachvollziehbar verneint.

Weitere Ermittlungen von Amts wegen drängen sich dem Senat nicht auf, weil seit der Begutachtung durch Dr. T. Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin weder ersichtlich sind noch behauptet wurden. Unabhängig davon sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem durch die Beklagte vorgelegten Versicherungsverlauf vom 13.02.2017 letztmalig bei einem Leistungsfall am 31.03.2014 erfüllt.

Der Senat sah sich auch nicht veranlasst, dem Antrag des Klägervertreters auf Ladung des Gutachters Dr. K. als sachverständigen Zeugen in die mündliche Verhandlung zu entsprechen. Der Sachverhalt ist auf Grundlage der durch das SG eingeholten Gutachten geklärt. Einem Beweisantrag, der - wie hier - lediglich zum Ziel hat, eine andere Leistungsbeurteilung aufgrund der bereits geklärten Befunde zu erreichen, muss der Senat nicht folgen (BSG, Urteil vom 22.10.2008 - B 5 KN 1/06 B - Juris). Der Senat ist trotz Vorliegen widersprechender Gutachtensergebnisse nicht verpflichtet, weiter Beweis zu erheben. Vielmehr gehört die Würdigung von (auch unterschiedlichen) Gutachtensergebnissen zur Beweiswürdigung (BSG, Urteil vom 08.12.2009 - B 5 R 148/09 B - Juris). Grobe Mängel der Gutachten oder Hinweise auf eine unzutreffende Befunderhebung hat der Kläger nicht aufgezeigt, solche sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Unabhängig davon, dass der Klägervertreter keine erläuterungsbedürftigen Punkte hinsichtlich des Gutachtens von Dr. K. bezeichnet hat, ist das gemäß § 116 Satz 2 SGG, § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs. 4 ZPO bestehende Fragerecht verwirkt. Das Fragerecht besteht grundsätzlich nur hinsichtlich Gutachten, die in derselben Instanz erstattet wurden, außer wenn das SG dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf mündliche Befragung verfahrensfehlerhaft nicht nachgekommen ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Aufl., § 118 Rdnr. 12g, m.w.N.). Einen Antrag auf ergänzende Befragung des Gutachters war im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt worden, so dass ein Anspruch auf ergänzende Befragung im Berufungsverfahren nicht mehr besteht.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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