Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 R 1812/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2080/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. April 2017 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 17. März 2017 aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Beschwerde hat auch insofern Erfolg als das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat zu Unrecht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17. März 2017 - so seine Ausführungen in den Gründen - abgelehnt.
Da der Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. März 2017, mit welchem diese die Stundung eines Rückforderungsbetrages von 2.568,64 EUR wegen überzahlter Rente "in monatlichen Raten in Höhe von jeweils 150,00 EUR" verfügt hat, die "erstmalig am 01.04.2017 in Höhe von 150,00 EUR und dann "weiterhin jeweils zum 01. eines Monats in Höhe von 150,00 EUR zu zahlen" seien, entgegen der Auffassung des SG bereits gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung hat, weil kein Fall des § 86a Abs. 2 SGG vorliegt, insbesondere es sich um die Rückforderung überzahlter Rentenleistungen und nicht um Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie die Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich darauf entfallender Nebenkosten handelt (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG) und auch kein sonstiger Fall, in dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt, vorliegt, kommt hier die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.
Da die Antragsgegnerin - soweit ihrem Vorbringen zu entnehmen - aber offensichtlich von einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht ausgeht und die Entscheidung des SG insoweit auch eine Beschwer des Antragstellers beinhaltet, war klarstellend zu entscheiden, dass des Widerspruch aufschiebende Wirkung hat.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 17. März 2017 aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Beschwerde hat auch insofern Erfolg als das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat zu Unrecht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17. März 2017 - so seine Ausführungen in den Gründen - abgelehnt.
Da der Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. März 2017, mit welchem diese die Stundung eines Rückforderungsbetrages von 2.568,64 EUR wegen überzahlter Rente "in monatlichen Raten in Höhe von jeweils 150,00 EUR" verfügt hat, die "erstmalig am 01.04.2017 in Höhe von 150,00 EUR und dann "weiterhin jeweils zum 01. eines Monats in Höhe von 150,00 EUR zu zahlen" seien, entgegen der Auffassung des SG bereits gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung hat, weil kein Fall des § 86a Abs. 2 SGG vorliegt, insbesondere es sich um die Rückforderung überzahlter Rentenleistungen und nicht um Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie die Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich darauf entfallender Nebenkosten handelt (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG) und auch kein sonstiger Fall, in dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt, vorliegt, kommt hier die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.
Da die Antragsgegnerin - soweit ihrem Vorbringen zu entnehmen - aber offensichtlich von einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht ausgeht und die Entscheidung des SG insoweit auch eine Beschwer des Antragstellers beinhaltet, war klarstellend zu entscheiden, dass des Widerspruch aufschiebende Wirkung hat.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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