Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 28 KR 1111/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1775/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 03.04.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Versorgung mit einem Pflegebett der Firma Matratzen C ...
Die 1963 geborene Antragstellerin ist bei der Antragsgegnerin kranken- und pflegeversichert. Sie leidet unter einer degenerativen Wirbelsäulenveränderung, einer kognitiven Leistungsminderung und psychomotorischer Verlangsamung mit zerebellarer Atrophie bei früherer Alkoholkrankheit, einer sensomotorischen Polyneuropathie bei Diabetes mellitus, einer Mobilitätsstörung bei beinbetonter Tetraparese (inkomplette Kraftminderung) und Tetraataxie (Koordinationsstörung) sowie dem Raynaud-Syndrom (Durchblutungsstörung der Finger) sowie einer Nickel-Allergie. Die Alltagskompetenz der Antragstellerin ist seit 01.05.2014 erheblich eingeschränkt.
Die Antragstellerin erhält von der Pflegekasse Pflegeleistungen ohne Anerkennung einer Pflegestufe/eines Pflegegrades. Ein Antrag auf Höherstufung der Pflegeleistungen auf Pflegestufe I blieb - auch gerichtlich - erfolglos (vgl Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.02.2017 - S 19 P 1016/16). In diesem Gerichtsverfahren wurde das Gutachten des Pflegesachverständigen B. vom 23.07.2016 eingeholt, in dem er unter anderem ausführte, dass die Pflegeperson der Antragstellerin morgens aus dem Bett helfe, da sie aus der tiefen Position Schwierigkeiten habe, aufzustehen und sich schlecht abstützen und hochziehen könne; das Zubettgehen gelinge autark. Sinnvoll sei - so der Sachverständige - die Verordnung eines elektrisch höhenverstellbaren Einlegerahmens, damit das Aufstehen besser erfolgen könne.
Am 09.02.2017 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin unter Vorlage eines Kostenvoranschlags der Firma Matratzen C. vom 05.01.2017 in Höhe von insgesamt 2.447,00 EUR die Versorgung mit einem Pflegebett mit elektrisch verstellbaren Einlegerahmen (2x SF Opal, Größe 90 x 200, 999,00 EUR; lx SF Sensiflex Motor, 90 x 200, 719,00 EUR; lx Vitalis Bettkasten, 90 x 200, 229,00 EUR und 2x Bett Cantu, 90 x 200, 500,00 EUR).
Mit Schreiben vom 28.02.2017 erklärte die Antragsgegnerin, dass Hilfsmittel nur im Rahmen des Sachleistungsprinzips beantragt werden können, wo auf Basis von Verordnungen, Leistungen direkt durch Vertragssanitätshäuser versorgt und abgerechnet werden. Es liege keine ärztliche Verordnung vor. Zudem sei die Firma Matratzen C. kein Vertragspartner/Vertragssanitätshaus. Die Antragstellerin solle sich eine kassenärztliche Verordnung ausstellen lassen. Sie könne sich dann mit der Verordnung direkt an einen Leistungserbringer ihrer Wahl, der über einen Lieferungsvertrag mit der Antragsgegnerin verfüge, wenden. Die leistungsrechtliche Prüfung der Notwendigkeit des Pflegebetts/Einlegerahmens erfolge dann durch die Antragsgegnerin. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 06.03.2017 Widerspruch, den sie damit begründete, dass eine ärztliche Verordnung seit 01.01.2017 nicht mehr erforderlich sei und sie nach dem Gutachten des Pflegesachverständigen B. den entsprechenden Bedarf habe. Die Firma Matratzen C. habe ihr mitgeteilt, mit sämtlichen Krankenkassen abzurechnen. Wegen ihres Gesundheitszustandes bestehe Eilbedürftigkeit.
Am 06.03.2017 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Stuttgart (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie hat sich mit Schriftsätzen vom 17.03.2017 und 30.03.2017 bereit erklärt, die Antragstellerin im Rahmen der Sachleistung mit einem elektrisch verstellbaren Pflegebett bzw. elektrisch verstellbaren Einlegerahmen über einen Vertragspartner zu versorgen. Sie hat die Antragstellerin aufgefordert, die Zustimmung zur Datenweitergabe an den Leistungserbringer zu erteilen, damit sie - die Antragsgegnerin - die Versorgung umgehend veranlassen könne.
Die Antragstellerin hat hierauf mitgeteilt, dass sie mit dem Angebot der Antragsgegnerin nicht einverstanden sei. Sie benötige das Pflegebett der Firma Matratzen C., da das vorgeschlagene Pflegebett des Vertragspartners nicht ausreichend sei.
Mit Beschluss vom 03.04.2017 hat das SG den Antrag abgelehnt. Rechtsgrundlage für die Versorgung mit dem beantragten Pflegebett/elektrischem Einlegerahmen als Hilfsmittel sei § 33 SGB V bei Zuständigkeit der Antragsgegnerin als gesetzliche Krankenkasse und § 40 SGB XI bei Zuständigkeit der Antragsgegnerin als gesetzliche Pflegekasse. Ungeachtet der Abgrenzung der Zuständigkeiten knüpfe die Hilfsmittelsachleistungspflicht der jeweiligen Kasse an die Versorgung ausschließlich durch einen Vertragspartner an. Da die Firma Matratzen C. kein Vertragspartner der Antragsgegnerin sei, sei die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet, die Antragstellerin durch diese Firma versorgen zu lassen. Im Übrigen weise der Kostenvoranschlag vom 05.01.2017 zwei Betten und zwei Bettrahmen aus, die für die Versorgung der Antragstellerin keinesfalls erforderlich sein dürften.
Gegen den ihr am 04.04.2017 zugestellten Beschluss des SG hat die Antragstellerin am 04.05.2017 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgarts vom 03.04.2017 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie mit einem Pflegebett mit elektrisch höhenverstellbaren Einlegerahmen entsprechend dem Kostenvoranschlag der Firma Matratzen C. vom 05.01.2017 zu versorgen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 172 Abs 1, 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG), in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch – dieser Fall liegt hier vor - zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Dies verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 der Zivilprozessordnung).
Der Senat weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 142 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Insbesondere besteht kein Anordnungsgrund (Eilbedürfnis) für eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz, nachdem sich die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 28.02.2017 ausdrücklich bereit erklärt hat, die Antragstellerin mit einem Pflegebett über einen Vertragspartner vor Ort zu versorgen und der Antragstellerin im genannten Schreiben auch Schritt für Schritt den Weg aufgezeigt hat, sich schnellstmöglich das benötigte Bett zu verschaffen. Die Antragsgegnerin hat sodann mit Schreiben vom20.04.2017 der Antragstellerin zugelassene Leistungserbringer genannt. Die Antragstellerin hat dem Senat mitgeteilt, mit einem Kostenvoranschlag des dort genannten Sanitätshauses C. sei in Kürze zu rechnen (Bl 23 Verwaltungsakte). Bei dieser Sachlage benötigt es keine gerichtliche Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Versorgung mit einem Pflegebett der Firma Matratzen C ...
Die 1963 geborene Antragstellerin ist bei der Antragsgegnerin kranken- und pflegeversichert. Sie leidet unter einer degenerativen Wirbelsäulenveränderung, einer kognitiven Leistungsminderung und psychomotorischer Verlangsamung mit zerebellarer Atrophie bei früherer Alkoholkrankheit, einer sensomotorischen Polyneuropathie bei Diabetes mellitus, einer Mobilitätsstörung bei beinbetonter Tetraparese (inkomplette Kraftminderung) und Tetraataxie (Koordinationsstörung) sowie dem Raynaud-Syndrom (Durchblutungsstörung der Finger) sowie einer Nickel-Allergie. Die Alltagskompetenz der Antragstellerin ist seit 01.05.2014 erheblich eingeschränkt.
Die Antragstellerin erhält von der Pflegekasse Pflegeleistungen ohne Anerkennung einer Pflegestufe/eines Pflegegrades. Ein Antrag auf Höherstufung der Pflegeleistungen auf Pflegestufe I blieb - auch gerichtlich - erfolglos (vgl Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.02.2017 - S 19 P 1016/16). In diesem Gerichtsverfahren wurde das Gutachten des Pflegesachverständigen B. vom 23.07.2016 eingeholt, in dem er unter anderem ausführte, dass die Pflegeperson der Antragstellerin morgens aus dem Bett helfe, da sie aus der tiefen Position Schwierigkeiten habe, aufzustehen und sich schlecht abstützen und hochziehen könne; das Zubettgehen gelinge autark. Sinnvoll sei - so der Sachverständige - die Verordnung eines elektrisch höhenverstellbaren Einlegerahmens, damit das Aufstehen besser erfolgen könne.
Am 09.02.2017 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin unter Vorlage eines Kostenvoranschlags der Firma Matratzen C. vom 05.01.2017 in Höhe von insgesamt 2.447,00 EUR die Versorgung mit einem Pflegebett mit elektrisch verstellbaren Einlegerahmen (2x SF Opal, Größe 90 x 200, 999,00 EUR; lx SF Sensiflex Motor, 90 x 200, 719,00 EUR; lx Vitalis Bettkasten, 90 x 200, 229,00 EUR und 2x Bett Cantu, 90 x 200, 500,00 EUR).
Mit Schreiben vom 28.02.2017 erklärte die Antragsgegnerin, dass Hilfsmittel nur im Rahmen des Sachleistungsprinzips beantragt werden können, wo auf Basis von Verordnungen, Leistungen direkt durch Vertragssanitätshäuser versorgt und abgerechnet werden. Es liege keine ärztliche Verordnung vor. Zudem sei die Firma Matratzen C. kein Vertragspartner/Vertragssanitätshaus. Die Antragstellerin solle sich eine kassenärztliche Verordnung ausstellen lassen. Sie könne sich dann mit der Verordnung direkt an einen Leistungserbringer ihrer Wahl, der über einen Lieferungsvertrag mit der Antragsgegnerin verfüge, wenden. Die leistungsrechtliche Prüfung der Notwendigkeit des Pflegebetts/Einlegerahmens erfolge dann durch die Antragsgegnerin. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 06.03.2017 Widerspruch, den sie damit begründete, dass eine ärztliche Verordnung seit 01.01.2017 nicht mehr erforderlich sei und sie nach dem Gutachten des Pflegesachverständigen B. den entsprechenden Bedarf habe. Die Firma Matratzen C. habe ihr mitgeteilt, mit sämtlichen Krankenkassen abzurechnen. Wegen ihres Gesundheitszustandes bestehe Eilbedürftigkeit.
Am 06.03.2017 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Stuttgart (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie hat sich mit Schriftsätzen vom 17.03.2017 und 30.03.2017 bereit erklärt, die Antragstellerin im Rahmen der Sachleistung mit einem elektrisch verstellbaren Pflegebett bzw. elektrisch verstellbaren Einlegerahmen über einen Vertragspartner zu versorgen. Sie hat die Antragstellerin aufgefordert, die Zustimmung zur Datenweitergabe an den Leistungserbringer zu erteilen, damit sie - die Antragsgegnerin - die Versorgung umgehend veranlassen könne.
Die Antragstellerin hat hierauf mitgeteilt, dass sie mit dem Angebot der Antragsgegnerin nicht einverstanden sei. Sie benötige das Pflegebett der Firma Matratzen C., da das vorgeschlagene Pflegebett des Vertragspartners nicht ausreichend sei.
Mit Beschluss vom 03.04.2017 hat das SG den Antrag abgelehnt. Rechtsgrundlage für die Versorgung mit dem beantragten Pflegebett/elektrischem Einlegerahmen als Hilfsmittel sei § 33 SGB V bei Zuständigkeit der Antragsgegnerin als gesetzliche Krankenkasse und § 40 SGB XI bei Zuständigkeit der Antragsgegnerin als gesetzliche Pflegekasse. Ungeachtet der Abgrenzung der Zuständigkeiten knüpfe die Hilfsmittelsachleistungspflicht der jeweiligen Kasse an die Versorgung ausschließlich durch einen Vertragspartner an. Da die Firma Matratzen C. kein Vertragspartner der Antragsgegnerin sei, sei die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet, die Antragstellerin durch diese Firma versorgen zu lassen. Im Übrigen weise der Kostenvoranschlag vom 05.01.2017 zwei Betten und zwei Bettrahmen aus, die für die Versorgung der Antragstellerin keinesfalls erforderlich sein dürften.
Gegen den ihr am 04.04.2017 zugestellten Beschluss des SG hat die Antragstellerin am 04.05.2017 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgarts vom 03.04.2017 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie mit einem Pflegebett mit elektrisch höhenverstellbaren Einlegerahmen entsprechend dem Kostenvoranschlag der Firma Matratzen C. vom 05.01.2017 zu versorgen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 172 Abs 1, 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG), in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch – dieser Fall liegt hier vor - zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Dies verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 der Zivilprozessordnung).
Der Senat weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 142 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Insbesondere besteht kein Anordnungsgrund (Eilbedürfnis) für eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz, nachdem sich die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 28.02.2017 ausdrücklich bereit erklärt hat, die Antragstellerin mit einem Pflegebett über einen Vertragspartner vor Ort zu versorgen und der Antragstellerin im genannten Schreiben auch Schritt für Schritt den Weg aufgezeigt hat, sich schnellstmöglich das benötigte Bett zu verschaffen. Die Antragsgegnerin hat sodann mit Schreiben vom20.04.2017 der Antragstellerin zugelassene Leistungserbringer genannt. Die Antragstellerin hat dem Senat mitgeteilt, mit einem Kostenvoranschlag des dort genannten Sanitätshauses C. sei in Kürze zu rechnen (Bl 23 Verwaltungsakte). Bei dieser Sachlage benötigt es keine gerichtliche Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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