Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2626/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3829/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28.07.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1961 geborene Klägerin absolvierte keine Berufsausbildung und war in verschiedenen Branchen versicherungspflichtig beschäftigt. Seit März 2012 ist sie arbeitslos ohne Bezug von Sozialleistungen.
Die Klägerin beantragte am 19.06.2012 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte daraufhin das Gutachten des Neurologen, Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. H. ein (Bl. M2, Ärztlicher Teil der Verwaltungsakte - VA). Dieser stellte bei der Klägerin Aggravation fest und diagnostizierte eine Somatisierung, eine Anpassungsstörung (ohne relevante depressive Symptomatik), Wirbelsäulenbeschwerden (ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik) und eine Dysästhesie im Bereich des rechten Vorfußes (ohne Relevanz für das Leistungsvermögen). Sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch leichte und mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne die Klägerin täglich sechs Stunden und mehr unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (Tätigkeiten ohne Nachtschicht, ohne erhöhten Zeitdruck) verrichten. Darüber hinaus holte die Beklagte das Gutachten der Obermedizinalrätin K. ein, die eine Hypertonie (schlecht einstellbar, ohne Zeichen einer Herzleistungsminderung), eine Hypercholesterinämie, Zervikal- und Lumbalbeschwerden (mit leichten Bewegungseinschränkungen ohne neuromuskuläres Defizit), eine Anpassungsstörung mit somatoformen Beschwerdezuflüssen und einen Schwindel diagnostizierte. Die Klägerin sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr täglich bei Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen (zusätzlich zu Dr. H.: Vermeidung von Zwangshaltungen, Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken) zu verrichten.
Mit Bescheid vom 10.12.2012 (Bl. 12 VA) und Widerspruchsbescheid vom 31.07.2013 (Bl. 22 VA) lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab.
Hiergegen hat die Klägerin am 14.08.2013 Klage zum Sozialgericht Ulm erhoben. Das Sozialgericht hat diverse sachverständige Zeugenauskünfte behandelnder Ärzte, u.a. des Allgemeinmediziners, Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. K. (Diagnosen: phasenhaft verlaufende Depression, derzeit mittelschwere Episode, Posttraumatische Belastungsstörung, chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren; leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne die Klägerin nur unter sechs Stunden täglich verrichten), des Internisten und Hausarztes Dr. G. (leichte Tätigkeiten könnten nicht ausgeübt werden, bevor die maligne Hypertonie nicht unter Kontrolle sei), des Internisten Dr. R. (die mit einer leichten Tätigkeit verbundenen Blutdruckentgleisungen seien akut gesundheitsgefährdend) und des Orthopäden Dr. S. (die auf Grund einmaliger Untersuchung im November 2011 erhobenen Diagnosen einer Synovitis des rechten Sprunggelenks und einer Arthritis des rechten Mittelfußes bedingten keine quantitativen Einschränkungen bei der Ausübung leichter Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) eingeholt.
Zunächst hat das Sozialgericht das medizinische Sachverständigengutachten des Dr. S. veranlasst (Bl. 163 SG-Akte). Der Sachverständige hat einen unbefriedigend eingestellten Bluthochdruck (keine Hinweise auf Folgeschäden an Herzkreislauforganen), eine depressive Störung (leichtgradig) und wiederkehrende Wirbelsäulenbeschwerden ohne Funktionseinschränkung, erhebliches röntgenmorphologisches Korrelat oder neurologische Störungen diagnostiziert. Die Therapieresistenz des Hypertonus sei auf Grund der im Serum nicht nachzuweisenden Medikation ernstlich zu hinterfragen und eine erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens angesichts des Fehlens von Folgeschäden an den Herzkreislauforganen zu verneinen. Er erachte die Klägerin für in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden täglich und mehr bei Beachtung einer weiteren qualitativen Einschränkung (Vermeidung von Tätigkeiten ohne Selbst- und Fremdgefährdung) zu verrichten.
Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Sozialgericht das nervenärztliche Gutachten des Prof. Dr. R. eingeholt (Bl. 186 SG-Akte). Der Sachverständige hat dem Psychiater Dr. M. die Erhebung der Anamnese, die Untersuchung der Klägerin und die Fertigung des Gutachtensentwurfs überlassen und lediglich die endgültige Fassung des Gutachtens selbst erstellt. Er hat eine organisch-emotional labile (asthenische) Störung auf Grund einer malignen Hypertonie, eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Reaktionen gemischt und eine anhaltende Schmerzstörung diagnostiziert. Bei Beachtung qualitativer Einschränkungen sei die Klägerin lediglich noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zwischen drei und weniger als sechs Stunden täglich zu verrichten.
Das Sozialgericht hat schließlich das nervenärztliche Gutachten des Dr. T. eingeholt (Bl. 222 SG-Akte). Der Sachverständige hat eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig allenfalls leichtgradige Episode), eine Somatisierungsstörung, chronische Wirbelsäulenbeschwerden ohne neurologische Ausfälle, eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus, eine Eisenmangelanämie, eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits und einen Fundus hypertonicus diagnostiziert. Unter Hinweis auf Aggravationstendenzen der Klägerin hat der Sachverständige diese für in der Lage erachtet, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Beachtung qualitativer Einschränkungen (zusätzlich zu den bisherigen Gutachten nur Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, keine Tätigkeiten unter Nässe oder Kälte oder in Wechselschicht, keine Überkopfarbeiten) sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten.
Mit Urteil vom 28.07.2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zutreffend sei die Beklagte von einem Leistungsvermögen der Klägerin von täglich sechs Stunden und mehr für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen. Unter Beachtung von qualitativen Einschränkungen (nur Tätigkeiten im Sitzen oder im Wechselrhythmus, Vermeidung von Tätigkeiten, bei denen Absturzgefahr besteht) sei diese vollschichtig leistungsfähig. Es hat sich vor allem den Gutachten des Dr. S. und des Dr. T. angeschlossen. Das Gutachten des Prof. Dr. R. sei nicht verwertbar.
Am 14.10.2016 hat die Klägerin Berufung gegen das ihr am selben Tag zugestellte Urteil eingelegt. Sie stützt sich auf die sachverständige Zeugenauskunft des Dr. K. und das Gutachten des Prof. Dr. R. , die ergänzend zur Frage des Leistungsvermögens zu hören seien. Die übrigen Gutachten seien nicht verwertbar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28.07.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2013 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten beider Rechtszüge und die Gerichtsakte des Sozialgerichts Ulm (Az.: S 4 SB 1046/14) verwiesen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da der Bescheid vom 11.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2013 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin ist trotz bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, so dass ihr weder Rente wegen voller noch - hier hilfsweise geltend gemacht - teilweiser Erwerbsminderung zusteht.
Das Sozialgericht hat die rechtlichen Grundlagen für den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI -) im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Klägerin diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil sie trotz der bestehenden Gesundheitsstörungen in der Lage ist, körperlich leichte berufliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen im zeitlichem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Das Sozialgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Klägerin im Wesentlichen Gesundheitsstörungen auf internistischem und psychiatrischem Fachgebiet vorliegen und es hat sich bei seiner Einschätzung vor allem auf die Gutachten von Dr. S. und Dr. T. , aber auch auf die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. H. und der Obermedizinalrätin K. gestützt und ausführlich begründet, warum die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen überzeugen. Darüber hinaus hat das Sozialgericht zutreffend wegen der auf orthopädischem Fachgebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen, gestützt auf die sachverständige Zeugenauskunft des Dr. S. einerseits und die Sachverständigengutachten andererseits, lediglich qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens angenommen. Auch die Klägerin führt die behauptete Erwerbsminderung nicht auf orthopädische Leiden zurück.
Ebenso zutreffend hat das Sozialgericht auch die rechtlichen Voraussetzungen nach §§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, 407a Abs. 2 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) für die Verwertbarkeit eines schriftlichen Sachverständigengutachtens dargelegt und unter Bezugnahme auf die maßgebliche Rechtsprechung (BSG, Beschluss vom 18.09.2003, B 9 VU 2/03 B in SozR 4-1750 § 407a Nr. 1; BSG, Beschluss vom 17.04.2013, B 9 V 36/12 B in SozR 4-1500 § 118 Nr. 3; BSG, Beschluss vom 05.05.2009, B 13 R 535/08 B in juris) ausgeführt, dass das Gutachten des Prof. Dr. R. diesen Vorgaben mangels persönlicher Exploration und Untersuchung nicht entspricht und deshalb nicht verwertbar gewesen ist. Überzeugend hat das Sozialgericht weiter dargelegt, dass der Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. K. nicht zu folgen ist, da weder nachvollziehbare Befunde für eine mittelgradige depressive Symptomatik von diesem angegeben worden sind, noch die Diagnosekriterien für eine Posttraumatische Belastungsstörung gegeben sind.
Der Senat sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Zu Gunsten der Klägerin und damit in Ergänzung der Ausführungen des Sozialgerichts legt der Senat sämtliche in den Gutachten - unter Ausschluss des nicht verwertbaren Gutachtens von Prof. Dr. R. - genannten qualitativen Einschränkungen bei der Ausübung leichter Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu Grunde. Zusammenfassend sind der Klägerin keine Tätigkeiten in Nachtschicht und mit erhöhtem Zeitdruck (Gutachten des Dr. H. , Bl. M2, Seite 10), in Verbindung mit Zwangshaltungen, Heben und Tragen von Lasten, häufigem Bücken (Gutachten der Obermedizinalrätin K. , Bl. M3, Seite 11), in Verbindung mit Nässe oder Kälte und keine Tätigkeiten in Wechselschicht, keine Überkopfarbeiten (Gutachten des Dr. T. , Bl. 247, 249 SG-Akte) zumutbar. Leidensgerecht sind außerdem nur Tätigkeiten ohne überdurchschnittliche Selbst- und Fremdgefährdung (Gutachten des Dr. S. , Bl. 175 SG-Akte).
Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist auch unter Zugrundelegung dieser qualitativen Einschränkungen regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie die Klägerin mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall der Klägerin. Auch bei ihr wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihr nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich wesentliche funktionelle Beeinträchtigungen der Klägerin auf internistischem Fachgebiet (Bluthochdruck) auch nicht aus dem von ihr geschildertem Tagesablauf gegenüber Dr. T. (Bl. 231 f. SG-Akte) ergeben. So hat die Klägerin zwar angegeben, unter Schwindel und Müdigkeit zu leiden. Trotzdem ist sie in der Lage, regelmäßig zwischen 6 Uhr und 6.30 Uhr aufzustehen und erst zwischen 21.30 Uhr und 22 Uhr ins Bett zu gehen. Sie bereitet Mahlzeiten zu und typische Arbeiten im Zwei-Personen-Haushalt werden von ihr am Vor- und Nachmittag (insbesondere Aufräumen, Bettenmachen) verrichtet ("Es gibt eigentlich immer viel zu tun", Bl. 232 SG-Akte). Sie nimmt Termine (dreimal wöchentlich Ergotherapie und einmal wöchentlich Krankengymnastik) wahr, kocht gerne, schaut Fernsehen und hört Musik. Einschränkungen bzgl. des Schwindels hat die Klägerin lediglich beim Fensterputzen angegeben.
Soweit die Klägerin über ihren bisherigen Vortrag vor dem Sozialgericht hinaus angegeben hat, dass eine "ordnungsgemäße" Untersuchung durch die Sachverständigen Dr. T. und Dr. S. nicht erfolgt sei, hat sie diese pauschale Behauptung nicht substantiiert. Für den Senat ist auch nicht ersichtlich, dass die Sachverständigengutachten insoweit an Defiziten leiden. Vielmehr haben beide Sachverständige ausführlich und erschöpfend körperliche bzw. psychiatrische Befunde erhoben. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass es sich bei den Gutachten des Dr. H. und der Obermedizinalrätin K. um Parteigutachten handelt, trifft dies nicht zu. Diese Gutachten sind von der Beklagten zur Erfüllung ihrer Pflicht zur objektiven Aufklärung des Sachverhalts eingeholt worden (vgl. §§ 20, 21 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Für den Senat ist auch nicht erkennbar, dass diese Gutachten nicht objektiv erstellt worden sind.
Soweit die Klägerin die Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. K. zur Einschätzung ihres Leistungsvermögens beantragt hat, lehnt der Senat diesen Antrag ab, weil diese Frage an einen Sachverständigen zu richten ist und nicht an einen sachverständigen Zeugen, der alleine über vergangene Tatsachen oder Zustände berichten kann, nicht aber gutachterliche Wertungen vorzunehmen hat (vgl. §§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, 414 ZPO). Darüber hinaus ist eine sachverständige Zeugenauskunft durch das Sozialgericht bei Dr. K. eingeholt worden, die sich auch auf die Frage des Leistungsvermögens erstreckt hat.
Soweit die Klägerin die Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. R. zur Einschätzung des Leistungsvermögens beantragt hat, ist dieser Antrag schon deshalb abzulehnen, weil das Gutachten des Prof. Dr. R. - wie vom Sozialgericht ausführlich dargelegt - nicht verwertbar ist. Hieran ändern auch ergänzende Ausführungen des Sachverständigen zum Leistungsvermögen nichts, da es weiterhin an einer persönlichen Untersuchung der Klägerin durch den Sachverständigen fehlt. Im Übrigen hat sich Prof. Dr. R. im Rahmen seines Gutachtens bereits zum Leistungsvermögen geäußert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1961 geborene Klägerin absolvierte keine Berufsausbildung und war in verschiedenen Branchen versicherungspflichtig beschäftigt. Seit März 2012 ist sie arbeitslos ohne Bezug von Sozialleistungen.
Die Klägerin beantragte am 19.06.2012 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte daraufhin das Gutachten des Neurologen, Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. H. ein (Bl. M2, Ärztlicher Teil der Verwaltungsakte - VA). Dieser stellte bei der Klägerin Aggravation fest und diagnostizierte eine Somatisierung, eine Anpassungsstörung (ohne relevante depressive Symptomatik), Wirbelsäulenbeschwerden (ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik) und eine Dysästhesie im Bereich des rechten Vorfußes (ohne Relevanz für das Leistungsvermögen). Sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch leichte und mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne die Klägerin täglich sechs Stunden und mehr unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (Tätigkeiten ohne Nachtschicht, ohne erhöhten Zeitdruck) verrichten. Darüber hinaus holte die Beklagte das Gutachten der Obermedizinalrätin K. ein, die eine Hypertonie (schlecht einstellbar, ohne Zeichen einer Herzleistungsminderung), eine Hypercholesterinämie, Zervikal- und Lumbalbeschwerden (mit leichten Bewegungseinschränkungen ohne neuromuskuläres Defizit), eine Anpassungsstörung mit somatoformen Beschwerdezuflüssen und einen Schwindel diagnostizierte. Die Klägerin sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr täglich bei Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen (zusätzlich zu Dr. H.: Vermeidung von Zwangshaltungen, Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken) zu verrichten.
Mit Bescheid vom 10.12.2012 (Bl. 12 VA) und Widerspruchsbescheid vom 31.07.2013 (Bl. 22 VA) lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab.
Hiergegen hat die Klägerin am 14.08.2013 Klage zum Sozialgericht Ulm erhoben. Das Sozialgericht hat diverse sachverständige Zeugenauskünfte behandelnder Ärzte, u.a. des Allgemeinmediziners, Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. K. (Diagnosen: phasenhaft verlaufende Depression, derzeit mittelschwere Episode, Posttraumatische Belastungsstörung, chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren; leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne die Klägerin nur unter sechs Stunden täglich verrichten), des Internisten und Hausarztes Dr. G. (leichte Tätigkeiten könnten nicht ausgeübt werden, bevor die maligne Hypertonie nicht unter Kontrolle sei), des Internisten Dr. R. (die mit einer leichten Tätigkeit verbundenen Blutdruckentgleisungen seien akut gesundheitsgefährdend) und des Orthopäden Dr. S. (die auf Grund einmaliger Untersuchung im November 2011 erhobenen Diagnosen einer Synovitis des rechten Sprunggelenks und einer Arthritis des rechten Mittelfußes bedingten keine quantitativen Einschränkungen bei der Ausübung leichter Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) eingeholt.
Zunächst hat das Sozialgericht das medizinische Sachverständigengutachten des Dr. S. veranlasst (Bl. 163 SG-Akte). Der Sachverständige hat einen unbefriedigend eingestellten Bluthochdruck (keine Hinweise auf Folgeschäden an Herzkreislauforganen), eine depressive Störung (leichtgradig) und wiederkehrende Wirbelsäulenbeschwerden ohne Funktionseinschränkung, erhebliches röntgenmorphologisches Korrelat oder neurologische Störungen diagnostiziert. Die Therapieresistenz des Hypertonus sei auf Grund der im Serum nicht nachzuweisenden Medikation ernstlich zu hinterfragen und eine erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens angesichts des Fehlens von Folgeschäden an den Herzkreislauforganen zu verneinen. Er erachte die Klägerin für in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden täglich und mehr bei Beachtung einer weiteren qualitativen Einschränkung (Vermeidung von Tätigkeiten ohne Selbst- und Fremdgefährdung) zu verrichten.
Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Sozialgericht das nervenärztliche Gutachten des Prof. Dr. R. eingeholt (Bl. 186 SG-Akte). Der Sachverständige hat dem Psychiater Dr. M. die Erhebung der Anamnese, die Untersuchung der Klägerin und die Fertigung des Gutachtensentwurfs überlassen und lediglich die endgültige Fassung des Gutachtens selbst erstellt. Er hat eine organisch-emotional labile (asthenische) Störung auf Grund einer malignen Hypertonie, eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Reaktionen gemischt und eine anhaltende Schmerzstörung diagnostiziert. Bei Beachtung qualitativer Einschränkungen sei die Klägerin lediglich noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zwischen drei und weniger als sechs Stunden täglich zu verrichten.
Das Sozialgericht hat schließlich das nervenärztliche Gutachten des Dr. T. eingeholt (Bl. 222 SG-Akte). Der Sachverständige hat eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig allenfalls leichtgradige Episode), eine Somatisierungsstörung, chronische Wirbelsäulenbeschwerden ohne neurologische Ausfälle, eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus, eine Eisenmangelanämie, eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits und einen Fundus hypertonicus diagnostiziert. Unter Hinweis auf Aggravationstendenzen der Klägerin hat der Sachverständige diese für in der Lage erachtet, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Beachtung qualitativer Einschränkungen (zusätzlich zu den bisherigen Gutachten nur Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, keine Tätigkeiten unter Nässe oder Kälte oder in Wechselschicht, keine Überkopfarbeiten) sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten.
Mit Urteil vom 28.07.2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zutreffend sei die Beklagte von einem Leistungsvermögen der Klägerin von täglich sechs Stunden und mehr für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen. Unter Beachtung von qualitativen Einschränkungen (nur Tätigkeiten im Sitzen oder im Wechselrhythmus, Vermeidung von Tätigkeiten, bei denen Absturzgefahr besteht) sei diese vollschichtig leistungsfähig. Es hat sich vor allem den Gutachten des Dr. S. und des Dr. T. angeschlossen. Das Gutachten des Prof. Dr. R. sei nicht verwertbar.
Am 14.10.2016 hat die Klägerin Berufung gegen das ihr am selben Tag zugestellte Urteil eingelegt. Sie stützt sich auf die sachverständige Zeugenauskunft des Dr. K. und das Gutachten des Prof. Dr. R. , die ergänzend zur Frage des Leistungsvermögens zu hören seien. Die übrigen Gutachten seien nicht verwertbar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28.07.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2013 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten beider Rechtszüge und die Gerichtsakte des Sozialgerichts Ulm (Az.: S 4 SB 1046/14) verwiesen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da der Bescheid vom 11.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2013 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin ist trotz bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, so dass ihr weder Rente wegen voller noch - hier hilfsweise geltend gemacht - teilweiser Erwerbsminderung zusteht.
Das Sozialgericht hat die rechtlichen Grundlagen für den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI -) im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Klägerin diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil sie trotz der bestehenden Gesundheitsstörungen in der Lage ist, körperlich leichte berufliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen im zeitlichem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Das Sozialgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Klägerin im Wesentlichen Gesundheitsstörungen auf internistischem und psychiatrischem Fachgebiet vorliegen und es hat sich bei seiner Einschätzung vor allem auf die Gutachten von Dr. S. und Dr. T. , aber auch auf die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. H. und der Obermedizinalrätin K. gestützt und ausführlich begründet, warum die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen überzeugen. Darüber hinaus hat das Sozialgericht zutreffend wegen der auf orthopädischem Fachgebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen, gestützt auf die sachverständige Zeugenauskunft des Dr. S. einerseits und die Sachverständigengutachten andererseits, lediglich qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens angenommen. Auch die Klägerin führt die behauptete Erwerbsminderung nicht auf orthopädische Leiden zurück.
Ebenso zutreffend hat das Sozialgericht auch die rechtlichen Voraussetzungen nach §§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, 407a Abs. 2 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) für die Verwertbarkeit eines schriftlichen Sachverständigengutachtens dargelegt und unter Bezugnahme auf die maßgebliche Rechtsprechung (BSG, Beschluss vom 18.09.2003, B 9 VU 2/03 B in SozR 4-1750 § 407a Nr. 1; BSG, Beschluss vom 17.04.2013, B 9 V 36/12 B in SozR 4-1500 § 118 Nr. 3; BSG, Beschluss vom 05.05.2009, B 13 R 535/08 B in juris) ausgeführt, dass das Gutachten des Prof. Dr. R. diesen Vorgaben mangels persönlicher Exploration und Untersuchung nicht entspricht und deshalb nicht verwertbar gewesen ist. Überzeugend hat das Sozialgericht weiter dargelegt, dass der Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. K. nicht zu folgen ist, da weder nachvollziehbare Befunde für eine mittelgradige depressive Symptomatik von diesem angegeben worden sind, noch die Diagnosekriterien für eine Posttraumatische Belastungsstörung gegeben sind.
Der Senat sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Zu Gunsten der Klägerin und damit in Ergänzung der Ausführungen des Sozialgerichts legt der Senat sämtliche in den Gutachten - unter Ausschluss des nicht verwertbaren Gutachtens von Prof. Dr. R. - genannten qualitativen Einschränkungen bei der Ausübung leichter Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu Grunde. Zusammenfassend sind der Klägerin keine Tätigkeiten in Nachtschicht und mit erhöhtem Zeitdruck (Gutachten des Dr. H. , Bl. M2, Seite 10), in Verbindung mit Zwangshaltungen, Heben und Tragen von Lasten, häufigem Bücken (Gutachten der Obermedizinalrätin K. , Bl. M3, Seite 11), in Verbindung mit Nässe oder Kälte und keine Tätigkeiten in Wechselschicht, keine Überkopfarbeiten (Gutachten des Dr. T. , Bl. 247, 249 SG-Akte) zumutbar. Leidensgerecht sind außerdem nur Tätigkeiten ohne überdurchschnittliche Selbst- und Fremdgefährdung (Gutachten des Dr. S. , Bl. 175 SG-Akte).
Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist auch unter Zugrundelegung dieser qualitativen Einschränkungen regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie die Klägerin mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall der Klägerin. Auch bei ihr wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihr nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich wesentliche funktionelle Beeinträchtigungen der Klägerin auf internistischem Fachgebiet (Bluthochdruck) auch nicht aus dem von ihr geschildertem Tagesablauf gegenüber Dr. T. (Bl. 231 f. SG-Akte) ergeben. So hat die Klägerin zwar angegeben, unter Schwindel und Müdigkeit zu leiden. Trotzdem ist sie in der Lage, regelmäßig zwischen 6 Uhr und 6.30 Uhr aufzustehen und erst zwischen 21.30 Uhr und 22 Uhr ins Bett zu gehen. Sie bereitet Mahlzeiten zu und typische Arbeiten im Zwei-Personen-Haushalt werden von ihr am Vor- und Nachmittag (insbesondere Aufräumen, Bettenmachen) verrichtet ("Es gibt eigentlich immer viel zu tun", Bl. 232 SG-Akte). Sie nimmt Termine (dreimal wöchentlich Ergotherapie und einmal wöchentlich Krankengymnastik) wahr, kocht gerne, schaut Fernsehen und hört Musik. Einschränkungen bzgl. des Schwindels hat die Klägerin lediglich beim Fensterputzen angegeben.
Soweit die Klägerin über ihren bisherigen Vortrag vor dem Sozialgericht hinaus angegeben hat, dass eine "ordnungsgemäße" Untersuchung durch die Sachverständigen Dr. T. und Dr. S. nicht erfolgt sei, hat sie diese pauschale Behauptung nicht substantiiert. Für den Senat ist auch nicht ersichtlich, dass die Sachverständigengutachten insoweit an Defiziten leiden. Vielmehr haben beide Sachverständige ausführlich und erschöpfend körperliche bzw. psychiatrische Befunde erhoben. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass es sich bei den Gutachten des Dr. H. und der Obermedizinalrätin K. um Parteigutachten handelt, trifft dies nicht zu. Diese Gutachten sind von der Beklagten zur Erfüllung ihrer Pflicht zur objektiven Aufklärung des Sachverhalts eingeholt worden (vgl. §§ 20, 21 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Für den Senat ist auch nicht erkennbar, dass diese Gutachten nicht objektiv erstellt worden sind.
Soweit die Klägerin die Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. K. zur Einschätzung ihres Leistungsvermögens beantragt hat, lehnt der Senat diesen Antrag ab, weil diese Frage an einen Sachverständigen zu richten ist und nicht an einen sachverständigen Zeugen, der alleine über vergangene Tatsachen oder Zustände berichten kann, nicht aber gutachterliche Wertungen vorzunehmen hat (vgl. §§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, 414 ZPO). Darüber hinaus ist eine sachverständige Zeugenauskunft durch das Sozialgericht bei Dr. K. eingeholt worden, die sich auch auf die Frage des Leistungsvermögens erstreckt hat.
Soweit die Klägerin die Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. R. zur Einschätzung des Leistungsvermögens beantragt hat, ist dieser Antrag schon deshalb abzulehnen, weil das Gutachten des Prof. Dr. R. - wie vom Sozialgericht ausführlich dargelegt - nicht verwertbar ist. Hieran ändern auch ergänzende Ausführungen des Sachverständigen zum Leistungsvermögen nichts, da es weiterhin an einer persönlichen Untersuchung der Klägerin durch den Sachverständigen fehlt. Im Übrigen hat sich Prof. Dr. R. im Rahmen seines Gutachtens bereits zum Leistungsvermögen geäußert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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