L 6 VG 4564/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 VG 1556/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 4564/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 5. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes neben der Feststellung eines Rechts auf Pflegezulage der Stufe I höhere als die bereits festgestellten und weitere Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), insbesondere die Gewährung von Wohnungs- und Kraftfahrzeughilfe.

Der 1938 geborene Kläger wurde im März 1960 während der Ableistung seines Wehrdienstes beim Gefechtsschießen an der Stirn verletzt. Mit Bescheid vom 23. Februar 1962 stellte das damalige Versorgungsamt U. ein Recht auf Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 vom Hundert (v. H.) fest.

Später war er beruflich als selbstständiger Zimmerermeister tätig. Bei einer Auseinandersetzung mit einem seiner Mitarbeiter erlitt er am 8. Januar 1979 unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma. Mit Bescheid vom 28. Juni 1995 anerkannte das Amt für Versorgung und Familienförderung München I ab diesem Zeitpunkt eine Beeinträchtigung der hirnorganischen Leistungsfähigkeit und eine hirnorganische Wesensänderung, zerebral anfallsartige Störungen mit Kopfschmerzen unterschiedlicher Häufigkeit im Sinne der Verschlimmerung, sensible und motorische Störungen auf der linken Körperseite (Halbseitenlähmung des linken Armes und Beines, einschließlich einer Lockerung des Bandapparates am linken Kniegelenk), eine Schwerhörigkeit des linken Ohres, eine Beeinträchtigung des Geruchs- und Geschmacksvermögens, Lähmungserscheinungen im Ausbreitungsbereich der linken Gesichtsnerven im Sinne der Entstehung, ab 1. April 1979 eine Narbe am linke Knie im Sinne der Entstehung sowie ab 1. Mai 1979 eine Blasenentleerungsstörung mit suprapubischer Harnableitung, wiederkehrende Harnwegsinfekte und Potenzstörungen im Sinne der Entstehung als Folgen dieses tätlichen Angriffs. Weiter wurden damit Rechte auf Grundrente nach einer MdE von 100 v. H. ab 8. Januar 1979, auf Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe I ab 1. Januar 1979 und der Stufe III ab 1. Mai 1979, auf Pflegezulage der Stufe I ab 1. Januar 1979 sowie auf eine Kleiderverschleißpauschale nach der Bewertungszahl 20 ab 1. Mai 1979 festgestellt. Im Klageverfahren S 5 VG 525/08 beim Sozialgericht Ulm (SG) wurde der beklagte F. B. mit Urteil vom 2. Februar 2001, unter Abweisung der Klage im Übrigen, darüber hinaus verpflichtet, als weitere Schädigungsfolge einen gleichsinnigen Gesichtsfeldausfall der linken Gesichtsfeldhälfte für beide Augen festzustellen, und verurteilt, vom 1. Januar bis 30. April 1979 eine Schwerbeschädigtenzulage der Stufe II zu gewähren. Die dagegen vom Kläger beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Berufung wurde im Verfahren L 11 VG 1047/01 mit Urteil vom 17. Dezember 2002 zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde vom Bundessozialgericht (BSG) im Verfahren B 9 VG 1/03 B mit Beschluss vom 6. Mai 2003 als unzulässig verworfen.

Die W. B., eine Rechtsvorgängerin der B. der B. (im Folgenden: BG Bau), gewährte dem Kläger als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Ereignisses vom 8. Januar 1979 eine Verletztenrente nach einer MdE von 100 v. H.

Der Antrag des Klägers, den Bescheid vom 28. Juni 1995 im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) teilweise zurückzunehmen sowie höhere und weitere Versorgungsleistungen nach dem OEG zu gewähren, war vom Beklagten abgelehnt worden. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom SG im Verfahren S 5 VG 568/05 mit Gerichtsbescheid vom 15. August 2006 zurückgewiesen. In dem deswegen geführten wie auch in den anderen Berufungsverfahren L 6 VG 5043/06, L 6 VG 5044/06, L 6 VG 5045/06, L 6 VG 5046/06 und L 6 VG 5047/06 ordnete das LSG jeweils das Ruhen des Verfahrens an. Das weitere in diesem Zusammenhang beim SG geführte Verfahren S 5 VG 1233/07 endete mit klageabweisendem Urteil vom 29. Oktober 2010. Die dagegen eingelegte Berufung wurde im Verfahren L 6 VG 1412/11 zurückgenommen. Ab 2012 erhob der Kläger beim SG weitere noch anhängige Klagen, die sich auf Versorgungsleistungen nach dem OEG beziehen (Az. S 1 VG 1231/12, S 1 VG 1442/12, S 1 VG 1465/12, S 1 VG 1637/12 und S 1 VG 2335/12). In diesen Verfahren ist am 27. Januar 2017 eine mündliche Verhandlung anberaumt.

Jüngst ist gegen den Bescheid vom 5. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2016 Klage (Az. S 11 VG 1503/16) mit der Begründung erhoben worden, die Leistungen seien sowohl vor als auch nach dem 1. Juli 2012 falsch berechnet worden. Der Schwerbeschädigtenzulage, der Pflegezulage, der Ausgleichsrente und dem Berufsschadensausgleich liegen jeweils ein falscher Ansatz zugrunde. Das letzte Klageverfahren ist gegen den Bescheid vom 8. Juli 2016 angestrengt worden, mit dem die Leistungsanpassung für die Zeit ab 1. Juli 2016 vorgenommen worden ist (Az. S 11 VG 3599/16).

Dem Kläger wurden von dem Beklagten aktuell Rechte auf Versorgungsleistungen nach dem OEG, mittlerweile einschließlich einer Schwerbeschädigtenzulage der Stufe III, einer Ausgleichsrente, eines Ehegattenzuschlages und eines Berufsschadensausgleiches, in Höhe von monatlich 2.568 EUR eingeräumt. Dieser Betrag setzt sich aus einer Grundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 - bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetz (BVG) und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13. Dezember 2007 (BGBl I S. 2904) am 21. Dezember 2007 als MdE bezeichnet - von 765 EUR, einer Schwerbeschädigtenzulage der Stufe III von 256 EUR, einer Pflegezulage der Stufe I von 305 EUR, einer Ausgleichsrente von 361 EUR, einem Ehegattenzuschlag von 80 EUR und einem Berufsschadensausgleich von 801 EUR zusammen. Die von der BG Bau bezogene Verletztenrente beläuft sich auf 893 EUR je Monat. Unter Bezugnahme auf die Ruhensvorschrift des § 65 BVG zahlt ihm der Beklagte derzeit monatlich 1.675 EUR (2.568 EUR abzgl. 893 EUR) aus.

Am 8. November 2016 hat der Kläger beim SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, welches das prozessuale Gesuch mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 abgelehnt hat. Der Kläger habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Soweit er Leistungen ab 1. Januar 1979 bis 7. November 2016, also dem Tag vor der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, begehre, fehle es ohnehin an einem Anordnungsgrund. Für solche Zeiträume könnten keine vorläufigen Leistungen beansprucht werden, da sie keinen gegenwärtigen Bedarf deckten. Da der Kläger die verfolgten Leistungen bereits klageweise geltend gemacht habe, bestehe ein Anordnungsgrund auch nicht für die Zeit ab Antragstellung. Das Alter und der Gesundheitszustand des Klägers seien ebenfalls keine Gründe, weshalb es ihm unzumutbar sei, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Eine Dringlichkeit und folglich ein Anordnungsgrund lägen somit nicht vor.

Hiergegen hat der Kläger am 8. Dezember 2016 beim LSG Beschwerde mit der Begründung eingelegt, der Bescheid vom 28. Juni 1995 sei unvollständig und fehlerhaft, da er nicht das feststelle, was er begehrt habe. Diese Verwaltungsentscheidung sei bis heute nicht gerichtlich geprüft worden, was sich daran zeige, dass seine Klagen, ohne ihm Recht zu geben, einfach abgewiesen worden seien. Durch den tätlichen Angriff vom 8. Januar 1979 sei er schwerstpflegebedürftig und schwerstbehindert. Zutreffend sei zwar, dass er den Zahlbetrag der Pflegezulage der Stufe I erhalte, jedoch sei bis heute keine entsprechende Feststellung getroffen worden. Um die Pflege ordnungsgemäß durchführen zu können, sei die Einräumung dieser Rechtsposition erforderlich. Weiter sei es dringend notwendig, dass er seine Unterkunft behindertengerecht ausstatte. Er sei nicht in der Lage, die dafür erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen, weshalb Wohnungshilfe zu gewähren sei. Schädigungsbedingt sei er ferner auf ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug angewiesen, in dem er seinen Rollstuhl mitführen könne. Deswegen benötige er rasch Kraftfahrzeughilfe.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 5. Dezember 2016 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, vorläufig ein Recht auf Pflegezulage der Stufe I festzustellen und höhere beziehungsweise weitere Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren, insbesondere Wohnungs- und Kraftfahrzeughilfe.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor, das im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgte Begehren des Klägers könne nicht zum Erfolg führen.

Die verfolgten Leistungen hat der Kläger Ende 2016 beziehungsweise Anfang 2017 ebenfalls gegenüber der BG Bau geltend gemacht.

Die Verwaltungsakte hat auszugsweise vorgelegen.

II.

Die gemäß § 172, § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgereicht eingelegte Beschwerde des Klägers ist statthaft. Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit 11. August 2010 geltenden Fassung von Art. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I S. 1127) ausgeschlossen. Denn in der Hauptsache wäre die Berufung nicht unzulässig.

Die Beschwerde ist aber unbegründet, da das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung zu Recht abgelehnt hat. Das Begehren des Klägers, mit dem er eine Erweiterung seiner Rechtsposition anstrebt, ist jedenfalls nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung von Rechten der Antragstellenden vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn der Anordnungsanspruch, also die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfes in der Hauptsache, und der Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung, glaubhaft gemacht worden sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO).

Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG) verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn ohne sie den Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschlüsse des Zweiten Senats vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 (74) und des Ersten Senats vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1 (14)). Hierbei dürfen die Entscheidungen nach der Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, S. 217 (218)). Jedoch stellt Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 (242)).

In solchen Fällen müssen die Fachgerichte die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 -, NJW 2003, S. 1236 (1237) und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, S. 95 (96)). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung von Beteiligten droht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 978/98 -, NVwZ-RR 1999, S. 217 (218)). Entschließen sich die Fachgerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch die Antragstellenden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das diese mit ihren Begehren verfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, S. 95 (96)). Dies gilt insbesondere, wenn wie vorliegend der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, S. 479 (480)).

Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Anforderungen hat der Kläger keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, so dass es letztlich nicht darauf ankommt, ob ein Anordnungsanspruch gegeben ist (Bayerisches LSG, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - L 15 VG 35/13 ER -, juris, Rz. 9 m. w. N.). Denn selbst ein gegebener Anordnungsanspruch ersetzt vorliegend nicht die fehlende Dringlichkeit (vgl. Wündrich, in SGb 2009, S. 267 (268)), da keine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht. Es besteht von vornherein keine Eilbedürftigkeit, sofern Rechtsschutzsuchenden Leistungen wie vorliegend der Pflegezulage der Stufe I laufend ausgezahlt werden, selbst wenn ihnen das zugrunde liegende Recht nicht eingeräumt wäre, wie der Kläger vorträgt, woran der Senat indes Zweifel hat. Denn eine Regelungsanordnung würde in Bezug auf das mit ihm verbundene Behaltendürfen der Leistung ebenfalls nur einen vorläufigen Zustand herstellen. Der Kläger hat auch im Übrigen nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm unzumutbar ist, bis zur Entscheidung der Hauptsache zuzuwarten. Eine besondere Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem OEG ist nicht erkennbar; es ist nicht ersichtlich, welche schwerwiegenden Nachteile ihm drohen, wenn seinem Begehren nicht umgehend entsprochen wird. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist kein Instrument zu dessen Beschleunigung; es dient nicht dazu, unter seiner Abkürzung die geltend gemachten materiellen Rechtspositionen vorab zu realisieren (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2013 - L 13 VE 43/12 B ER -, juris, Rz. 4). Es ist selbst dem 78-jährigen Kläger, dessen Gesundheitszustand nicht auf ein baldiges Ableben hindeutet, zuzumuten, dass die Klärung seiner Ansprüche dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Da ihm von dem Beklagten und der BG Bau zusammen monatlich 2.568 EUR ausgezahlt werden, besteht auch keine finanzielle Notlage, weshalb ein schwerwiegender Nachteil im Hinblick auf die Sicherung seines Lebensunterhaltes (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG) fernliegt. Die Leistungen nach dem OEG sind zwar überwiegend keine Leistungen zu dessen Sicherung und stellen keine Entgeltersatzleistungen dar, sondern dienen weitgehend dem Ausgleich immaterieller Einbußen der Beschädigten und werden zumindest in zentralen Bereichen ohne Berücksichtigung des jeweiligen Einkommens gewährt (vgl. Bayerisches LSG, a. a. O., Rz. 11). Gleichwohl ist es den Betroffenen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zumutbar, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens hierauf zurückzugreifen.

Daher war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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