Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 2105/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2516/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. April 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mangels Mitwirkung streitig.
Mit formlosen Schreiben vom 05.09.2012 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf "Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit". Zugleich bat er um Zusendung der erforderlichen Unterlagen bzw. um Benennung einer Ansprechperson in seiner Nähe, bei der er den Antrag stellen könne, da er mit einer förmlichen Antragstellung Probleme habe.
Mit Schreiben vom 11.09.2012 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Rentenantragsvordruck. Ein formloser Antrag reiche nicht aus; der Kläger werde gebeten, den Vordruck gut leserlich auszufüllen und zurückzusenden.
Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hatte, erinnerte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 09.10.2012 an die Abgabe des vollständig ausgefüllten Vordrucks und wies ihn darauf hin, dass die Leistungen deswegen ganz oder teilweise versagt werden könnten, sollte er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.
Der Kläger reagierte auch auf dieses Schreiben nicht. Mit Bescheid vom 07.11.2012 lehnte die Beklagte den Antrag wegen fehlender Mitwirkung ab. Dem Antrag auf Zahlung der Rente könne nicht entsprochen werden, solange der Kläger nicht mitwirke. Er habe die erforderlichen Rentenantragsformulare nicht eingesandt und sei damit trotz Aufforderung der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Den hiergegen am 10.12.2012 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger nicht.
Am 19.04.2013 nahm der Kläger einen Termin in einer Außenstelle der Beklagten wahr. Der Sachbearbeiter fertigte über den Termin folgenden Aktenvermerk: "Es sollte mit der Aufnahme des Antrags begonnen werden. Herr M. hat vor Beginn der Antragsaufnahme um eine Sprachaufzeichnung des Gespräches gebeten. Herr M. wurde erklärt, dass die Berater in der Außenstelle in Göppingen gerne bereit sind, den Antrag auf Erwerbsminderungsrente aufzunehmen - jedoch ohne Sprachaufzeichnung. Der Wunsch das Gespräch aufzuzeichnen - wurde nach Rücksprache [ ] abgelehnt. Es wurde erläutert, dass Herr M. nach der Antragsaufnahme und vor seiner Unterschrift ein Duplikat des gesamten Antrages erhält. Herr M. verzichtete auf die angebotene Antragsaufnahme, da er auf die parallele Sprachaufzeichnung besteht". Der Kläger verweigerte die Unterschrift unter diesen Aktenvermerk ausdrücklich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Entscheidung über den Antrag könne erst dann getroffen werden, wenn der Sachverhalt ermittelt sei. Dabei müsse der Kläger mitwirken. Die erforderlichen Rentenantragsvordrucke seien trotz mehrfacher Aufforderung nicht eingesandt worden.
Hiergegen hat der Kläger am 15.07.2013 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, der Beklagten lägen bereits alle nötigen Angaben vor. Sollten Angaben fehlen, wäre es der Beklagten möglich gewesen, diese anzufordern. Er sehe sich von Gesetzes wegen nicht gezwungen, die "unmenschlichen Kreuzchen Kästchen Anträge" der Beklagten auszufüllen, um die ihm zustehenden Leistungen zu erlangen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.04.2014 abgewiesen. Die zulässige Anfechtungsklage sei nicht begründet. Die Beklagte habe den Antrag des Klägers zu Recht wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt. Die Beklagte sei angesichts der Fülle fehlender Informationen nicht dazu verpflichtet, sämtliche offenen Fragen in freier Form zu klären. Dies ergebe sich aus § 60 Abs. 2 SGB I, wonach der Vordruck der Beklagten verwendet werden soll. Es sei unschädlich, wenn der Verpflichtete die Vordrucke nicht benutze, aber trotzdem alle leistungs- und entscheidungserheblichen Daten mitteile. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Auch gebe es keinen nachvollziehbaren Grund, warum der Kläger die Vordrucke nicht verwende.
Gegen das am 09.05.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.06.2014, dem Dienstag nach Pfingstmontag, Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen bisher nicht möglich gewesen, seine Interessen gegenüber der Beklagten ausreichend wahrzunehmen.
Die Beklagte hat dem Kläger vorgeschlagen, den Versichertenberater Till aufzusuchen, der ca. 5 km von seinem Wohnort entfernt wohne, um im persönlichen Gespräch eine Lösung zu finden.
Mit Bescheid vom 20.10.2015 hat die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.10.2012 bis zum 31.01.2028 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze) bewilligt.
Der Kläger hat mitgeteilt, eine sofortige Prüfung des neuen Bescheids und ob sich damit die Berufungen erledigt hätten, sei ihm derzeit aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen. Auch wenn der Rentenantrag an sich bewilligt sei, seien im Bescheid selbst sachliche Unrichtigkeiten vorhanden, nicht nur bezüglich der Berechnung, sondern auch grundsätzlich (z.B. Antragstellung/Beginn).
Der Kläger hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte hat ausgeführt, der Vorgang sei aus ihrer Sicht erledigt, nachdem Rente bewilligt worden sei.
Die Beteiligten sind wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 02.05.2017 und 31.05.2017 auf die beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das Landessozialgericht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 02.05.2017 und vom 31.05.2017 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet, denn das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Verfahrens ist eine reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gegen den Bescheid vom 07.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2013, mit dem der Rentenantrag des Klägers wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt worden war.
Die so verstandene Klage ist unzulässig (geworden), denn es ist im laufenden Berufungsverfahren Erledigung im Sinne des § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eingetreten, von dem angefochtenen Versagungsbescheid gehen nach der zwischenzeitlichen Rentengewährung keine belastenden Rechtswirkungen mehr aus.
Nachdem die Beklagte den mit der Anfechtungsklage angefochtenen Bescheid vom 14.06.2013 konkludent mit dem Bewilligungsbescheid vom 20.10.2015 aufgehoben hat, ist die Anfechtungsklage des Klägers gegenstandslos geworden. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Aufrechterhaltung der Klage besteht nicht. Dasselbe gilt hinsichtlich der Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2013, der mit Aufhebung des Ausgangsbescheides ebenfalls gegenstandslos geworden ist.
Soweit das Begehren des Klägers dahingehend auszulegen gewesen wäre, dass er mit der Klage und Berufung darüber hinaus im vorliegenden Verfahren die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der beantragten Rente wegen voller Erwerbsminderung begehrt, wäre seine Klage von Beginn an unzulässig gewesen. Gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung ist grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage gegeben (BSG, Urteil vom 17.02.2004, B 1 KR 4/02 R, Juris). Streitgegenstand ist allein das Begehren, das Verwaltungsverfahren nach Aufhebung des Versagensbescheides fortzusetzen. Streitgegenstand eines solchen Rechtsstreits ist nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren.
Der Bescheid der Beklagten vom 20.10.2015, mit dem diese erstmals über den geltend gemachten Leistungsanspruch entschieden hat, ändert oder ersetzt auch nicht etwa den auf die fehlende Mitwirkung gestützten Versagungsbescheid und wird daher nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden auf die Aufhebung des Versagungsbescheides gerichteten Gerichtsverfahrens. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in dem Bescheid vom 20.10.2015 hat der Kläger die dort genannten Rechtsbehelfe zur Weiterverfolgung seines Rentenanspruchs zu ergreifen; hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 17.11.2015 durch den Senat nochmals ausdrücklich hingewiesen worden.
Auch im Sinne eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist die Klage nicht zulässig. Ein solches Feststellungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse vorliegt, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann (BSG, Urteil vom 05.11.1997, 6 RKa 10/97, Juris). Die angestrebte Entscheidung muss dabei geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern. In der Rechtsprechung haben sich Fallgruppen für ein berechtigtes Interesse herausgebildet. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität, der Wiederholungsgefahr oder der Geltendmachung einer tiefgreifenden Grundrechtsverletzung bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht und der Kläger daher ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes hat (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R, Juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage, § 131 Rdnr. 10b m.w.N.). Nichts davon ist hier ersichtlich oder vorgetragen. Insbesondere scheidet eine Wiederholungsgefahr aus, da der Kläger zwischenzeitlich eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer bezieht.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mangels Mitwirkung streitig.
Mit formlosen Schreiben vom 05.09.2012 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf "Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit". Zugleich bat er um Zusendung der erforderlichen Unterlagen bzw. um Benennung einer Ansprechperson in seiner Nähe, bei der er den Antrag stellen könne, da er mit einer förmlichen Antragstellung Probleme habe.
Mit Schreiben vom 11.09.2012 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Rentenantragsvordruck. Ein formloser Antrag reiche nicht aus; der Kläger werde gebeten, den Vordruck gut leserlich auszufüllen und zurückzusenden.
Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hatte, erinnerte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 09.10.2012 an die Abgabe des vollständig ausgefüllten Vordrucks und wies ihn darauf hin, dass die Leistungen deswegen ganz oder teilweise versagt werden könnten, sollte er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.
Der Kläger reagierte auch auf dieses Schreiben nicht. Mit Bescheid vom 07.11.2012 lehnte die Beklagte den Antrag wegen fehlender Mitwirkung ab. Dem Antrag auf Zahlung der Rente könne nicht entsprochen werden, solange der Kläger nicht mitwirke. Er habe die erforderlichen Rentenantragsformulare nicht eingesandt und sei damit trotz Aufforderung der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Den hiergegen am 10.12.2012 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger nicht.
Am 19.04.2013 nahm der Kläger einen Termin in einer Außenstelle der Beklagten wahr. Der Sachbearbeiter fertigte über den Termin folgenden Aktenvermerk: "Es sollte mit der Aufnahme des Antrags begonnen werden. Herr M. hat vor Beginn der Antragsaufnahme um eine Sprachaufzeichnung des Gespräches gebeten. Herr M. wurde erklärt, dass die Berater in der Außenstelle in Göppingen gerne bereit sind, den Antrag auf Erwerbsminderungsrente aufzunehmen - jedoch ohne Sprachaufzeichnung. Der Wunsch das Gespräch aufzuzeichnen - wurde nach Rücksprache [ ] abgelehnt. Es wurde erläutert, dass Herr M. nach der Antragsaufnahme und vor seiner Unterschrift ein Duplikat des gesamten Antrages erhält. Herr M. verzichtete auf die angebotene Antragsaufnahme, da er auf die parallele Sprachaufzeichnung besteht". Der Kläger verweigerte die Unterschrift unter diesen Aktenvermerk ausdrücklich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Entscheidung über den Antrag könne erst dann getroffen werden, wenn der Sachverhalt ermittelt sei. Dabei müsse der Kläger mitwirken. Die erforderlichen Rentenantragsvordrucke seien trotz mehrfacher Aufforderung nicht eingesandt worden.
Hiergegen hat der Kläger am 15.07.2013 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, der Beklagten lägen bereits alle nötigen Angaben vor. Sollten Angaben fehlen, wäre es der Beklagten möglich gewesen, diese anzufordern. Er sehe sich von Gesetzes wegen nicht gezwungen, die "unmenschlichen Kreuzchen Kästchen Anträge" der Beklagten auszufüllen, um die ihm zustehenden Leistungen zu erlangen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.04.2014 abgewiesen. Die zulässige Anfechtungsklage sei nicht begründet. Die Beklagte habe den Antrag des Klägers zu Recht wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt. Die Beklagte sei angesichts der Fülle fehlender Informationen nicht dazu verpflichtet, sämtliche offenen Fragen in freier Form zu klären. Dies ergebe sich aus § 60 Abs. 2 SGB I, wonach der Vordruck der Beklagten verwendet werden soll. Es sei unschädlich, wenn der Verpflichtete die Vordrucke nicht benutze, aber trotzdem alle leistungs- und entscheidungserheblichen Daten mitteile. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Auch gebe es keinen nachvollziehbaren Grund, warum der Kläger die Vordrucke nicht verwende.
Gegen das am 09.05.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.06.2014, dem Dienstag nach Pfingstmontag, Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen bisher nicht möglich gewesen, seine Interessen gegenüber der Beklagten ausreichend wahrzunehmen.
Die Beklagte hat dem Kläger vorgeschlagen, den Versichertenberater Till aufzusuchen, der ca. 5 km von seinem Wohnort entfernt wohne, um im persönlichen Gespräch eine Lösung zu finden.
Mit Bescheid vom 20.10.2015 hat die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.10.2012 bis zum 31.01.2028 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze) bewilligt.
Der Kläger hat mitgeteilt, eine sofortige Prüfung des neuen Bescheids und ob sich damit die Berufungen erledigt hätten, sei ihm derzeit aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen. Auch wenn der Rentenantrag an sich bewilligt sei, seien im Bescheid selbst sachliche Unrichtigkeiten vorhanden, nicht nur bezüglich der Berechnung, sondern auch grundsätzlich (z.B. Antragstellung/Beginn).
Der Kläger hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte hat ausgeführt, der Vorgang sei aus ihrer Sicht erledigt, nachdem Rente bewilligt worden sei.
Die Beteiligten sind wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 02.05.2017 und 31.05.2017 auf die beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das Landessozialgericht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 02.05.2017 und vom 31.05.2017 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet, denn das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Verfahrens ist eine reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gegen den Bescheid vom 07.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2013, mit dem der Rentenantrag des Klägers wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt worden war.
Die so verstandene Klage ist unzulässig (geworden), denn es ist im laufenden Berufungsverfahren Erledigung im Sinne des § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eingetreten, von dem angefochtenen Versagungsbescheid gehen nach der zwischenzeitlichen Rentengewährung keine belastenden Rechtswirkungen mehr aus.
Nachdem die Beklagte den mit der Anfechtungsklage angefochtenen Bescheid vom 14.06.2013 konkludent mit dem Bewilligungsbescheid vom 20.10.2015 aufgehoben hat, ist die Anfechtungsklage des Klägers gegenstandslos geworden. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Aufrechterhaltung der Klage besteht nicht. Dasselbe gilt hinsichtlich der Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2013, der mit Aufhebung des Ausgangsbescheides ebenfalls gegenstandslos geworden ist.
Soweit das Begehren des Klägers dahingehend auszulegen gewesen wäre, dass er mit der Klage und Berufung darüber hinaus im vorliegenden Verfahren die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der beantragten Rente wegen voller Erwerbsminderung begehrt, wäre seine Klage von Beginn an unzulässig gewesen. Gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung ist grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage gegeben (BSG, Urteil vom 17.02.2004, B 1 KR 4/02 R, Juris). Streitgegenstand ist allein das Begehren, das Verwaltungsverfahren nach Aufhebung des Versagensbescheides fortzusetzen. Streitgegenstand eines solchen Rechtsstreits ist nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren.
Der Bescheid der Beklagten vom 20.10.2015, mit dem diese erstmals über den geltend gemachten Leistungsanspruch entschieden hat, ändert oder ersetzt auch nicht etwa den auf die fehlende Mitwirkung gestützten Versagungsbescheid und wird daher nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden auf die Aufhebung des Versagungsbescheides gerichteten Gerichtsverfahrens. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in dem Bescheid vom 20.10.2015 hat der Kläger die dort genannten Rechtsbehelfe zur Weiterverfolgung seines Rentenanspruchs zu ergreifen; hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 17.11.2015 durch den Senat nochmals ausdrücklich hingewiesen worden.
Auch im Sinne eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist die Klage nicht zulässig. Ein solches Feststellungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse vorliegt, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann (BSG, Urteil vom 05.11.1997, 6 RKa 10/97, Juris). Die angestrebte Entscheidung muss dabei geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern. In der Rechtsprechung haben sich Fallgruppen für ein berechtigtes Interesse herausgebildet. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität, der Wiederholungsgefahr oder der Geltendmachung einer tiefgreifenden Grundrechtsverletzung bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht und der Kläger daher ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes hat (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R, Juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage, § 131 Rdnr. 10b m.w.N.). Nichts davon ist hier ersichtlich oder vorgetragen. Insbesondere scheidet eine Wiederholungsgefahr aus, da der Kläger zwischenzeitlich eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer bezieht.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved