Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 2893/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 937/17 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 08.02.2017 ist statthaft (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 21.11.2014 streitig, mit dem für die Zeit vom 01.12.2014 bis 28.02.2015 die monatlichen Leistungen aufgrund einer Sanktion um 10 v.H., mithin monatlich um 31,30 EUR und insgesamt um 93,90 EUR gemindert wurden. Damit stehen weder wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr im Streit, noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 EUR erreicht. Das SG hat die Berufung im Urteil vom 08.02.2017 auch nicht zugelassen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich gelagerter Fälle die notwendige Klärung erfolgt. Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rdnr. 28 ff., § 160 Rdnr. 6 ff, jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 30.09.1992, 11 BAr 47/92, Juris). Eine Rechtsfrage kann trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung weiter klärungsbedürftig bleiben oder wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Entscheidung in nicht geringem Umfang widersprochen oder wesentlich neue Gesichtspunkte gegen die Auffassung des BSG vorgebracht werden (BSG, Urteil vom 19.10.2004, B 11 AL 179/04 B, Juris). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, hinzutreten (BSG; Urteil vom 14.06.1984, 1 BJ 72/84; Beschluss vom 12.07.1985, 7 BAr 114/84, Juris). Die Frage, ob eine Rechtsache richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (BSG; Beschluss vom 26.06.1975, 12 BJ 12/75 und Beschluss vom 25.10.2016, B 3 KR 37/16 B, jeweils Juris). Die Klärung von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht verlangt werden.
Derartige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht und wurden durch den Kläger auch nicht dargetan. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage - soweit überhaupt im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ausreichend aufgezeigt - lässt sich auf der Grundlage der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG eindeutig beantworten. Das BSG hat mit Urteilen vom 13.02.2014 (B 4 AS 22/13 R, Juris) und vom 28.10.2014 (B 14 AS 39/13 R, Juris) und Beschluss vom 04.06.2014 (B 14 AS 335/13 B, Juris) die Kriterien für das Vorliegen eines hinreichend konkretisierten Überprüfungsantrags im Sinne des § 44 SGB X ausführlich wie folgt aufgestellt: "Erfolgt die Überprüfung aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten, löst dieser Antrag zwar grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers aus, deren Umfang aber von dem Antrag und dessen Begründung abhängig ist. Eine solche Prüfung erfordert, dass der Antrag konkretisierbar ist und entweder aus dem Antrag selbst - ggf nach Auslegung - oder aus einer Antwort des Antragstellers auf eine Nachfrage des Leistungsträgers der Umfang der Prüfpflicht für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar ist. Andernfalls ist der Leistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung des Antrags abzusehen. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, nach dem "im Einzelfall" beim Vorliegen der Voraussetzungen die Rücknahme eines Verwaltungsaktes erfolgen soll, was in der Konsequenz bedeutet, dass der Überprüfungsantrag des Leistungsberechtigten einen oder ggf. mehrere zu überprüfende Verwaltungsakte konkret aufführen muss. Dies ist nur dann entbehrlich, wenn bei objektiver Betrachtung aus dem Vorbringen des Antragstellers der zu überprüfende Verwaltungsakt ohne Weiteres zu ermitteln ist. Dafür streitet auch der Sinn und Zweck des § 44 SGB X, der die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten letzterer auflösen will, was jedoch nur möglich ist, wenn der Verwaltung der zu lösende Konflikt bekannt ist." Damit hat das BSG ausführlich dargestellt, unter welchen Voraussetzungen der Leistungsträger berechtigt ist, von einer inhaltlichen Prüfung des Antrags nach § 44 SGB X abzusehen. Die Würdigung der Umstände im Einzelfall unter Berücksichtigung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist Aufgabe des Tatrichters und damit einer Prüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entzogen.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Wer sich auf den Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des SG einerseits und in einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstellen und begründen, weshalb diese miteinander unvereinbar sind (vgl. BSG, Beschlüsse vom 27.06.2005, B 1 KR 43/04 B; vom 18.07.2005, B 1 KR 110/04 B und vom 24.01.2007, B 1 KR 155/06 B, jeweils Juris, m.w.N.). Erforderlich ist, dass das SG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht lediglich das Recht fehlerhaft angewandt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 27.01.1999, B 4 RA 131/98 B, Juris). Einen solchen bewusst von den ausdrücklich zitierten Entscheidungen des BSG (Urteile vom 13.02.2014 und vom 28.10.2014, a.a.O., Juris) abweichenden Rechtssatz hat das SG nicht aufgestellt; es folgt gerade diesen Entscheidungen. Auch insoweit genügt es für die Begründung einer Divergenz gerade nicht, dass das SG möglicherweise die Ausführungen des BSG falsch verstanden oder zu eng ausgelegt hat; denn die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, begründet keine Divergenz.
Auch liegt kein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Verfahrensverstöße in diesem Sinne sind nur solche, die das sozialgerichtliche Verfahren betreffen, und nicht die, die sich auf den sachlichen Inhalt des Urteils beziehen. Betroffen ist das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 144 Rdnr. 31).
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren war abzulehnen, da für die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen die nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht gegeben war.
Diese Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 08.02.2017 ist statthaft (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 21.11.2014 streitig, mit dem für die Zeit vom 01.12.2014 bis 28.02.2015 die monatlichen Leistungen aufgrund einer Sanktion um 10 v.H., mithin monatlich um 31,30 EUR und insgesamt um 93,90 EUR gemindert wurden. Damit stehen weder wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr im Streit, noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 EUR erreicht. Das SG hat die Berufung im Urteil vom 08.02.2017 auch nicht zugelassen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich gelagerter Fälle die notwendige Klärung erfolgt. Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rdnr. 28 ff., § 160 Rdnr. 6 ff, jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 30.09.1992, 11 BAr 47/92, Juris). Eine Rechtsfrage kann trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung weiter klärungsbedürftig bleiben oder wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Entscheidung in nicht geringem Umfang widersprochen oder wesentlich neue Gesichtspunkte gegen die Auffassung des BSG vorgebracht werden (BSG, Urteil vom 19.10.2004, B 11 AL 179/04 B, Juris). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, hinzutreten (BSG; Urteil vom 14.06.1984, 1 BJ 72/84; Beschluss vom 12.07.1985, 7 BAr 114/84, Juris). Die Frage, ob eine Rechtsache richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (BSG; Beschluss vom 26.06.1975, 12 BJ 12/75 und Beschluss vom 25.10.2016, B 3 KR 37/16 B, jeweils Juris). Die Klärung von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht verlangt werden.
Derartige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht und wurden durch den Kläger auch nicht dargetan. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage - soweit überhaupt im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ausreichend aufgezeigt - lässt sich auf der Grundlage der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG eindeutig beantworten. Das BSG hat mit Urteilen vom 13.02.2014 (B 4 AS 22/13 R, Juris) und vom 28.10.2014 (B 14 AS 39/13 R, Juris) und Beschluss vom 04.06.2014 (B 14 AS 335/13 B, Juris) die Kriterien für das Vorliegen eines hinreichend konkretisierten Überprüfungsantrags im Sinne des § 44 SGB X ausführlich wie folgt aufgestellt: "Erfolgt die Überprüfung aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten, löst dieser Antrag zwar grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers aus, deren Umfang aber von dem Antrag und dessen Begründung abhängig ist. Eine solche Prüfung erfordert, dass der Antrag konkretisierbar ist und entweder aus dem Antrag selbst - ggf nach Auslegung - oder aus einer Antwort des Antragstellers auf eine Nachfrage des Leistungsträgers der Umfang der Prüfpflicht für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar ist. Andernfalls ist der Leistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung des Antrags abzusehen. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, nach dem "im Einzelfall" beim Vorliegen der Voraussetzungen die Rücknahme eines Verwaltungsaktes erfolgen soll, was in der Konsequenz bedeutet, dass der Überprüfungsantrag des Leistungsberechtigten einen oder ggf. mehrere zu überprüfende Verwaltungsakte konkret aufführen muss. Dies ist nur dann entbehrlich, wenn bei objektiver Betrachtung aus dem Vorbringen des Antragstellers der zu überprüfende Verwaltungsakt ohne Weiteres zu ermitteln ist. Dafür streitet auch der Sinn und Zweck des § 44 SGB X, der die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten letzterer auflösen will, was jedoch nur möglich ist, wenn der Verwaltung der zu lösende Konflikt bekannt ist." Damit hat das BSG ausführlich dargestellt, unter welchen Voraussetzungen der Leistungsträger berechtigt ist, von einer inhaltlichen Prüfung des Antrags nach § 44 SGB X abzusehen. Die Würdigung der Umstände im Einzelfall unter Berücksichtigung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist Aufgabe des Tatrichters und damit einer Prüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entzogen.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Wer sich auf den Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des SG einerseits und in einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstellen und begründen, weshalb diese miteinander unvereinbar sind (vgl. BSG, Beschlüsse vom 27.06.2005, B 1 KR 43/04 B; vom 18.07.2005, B 1 KR 110/04 B und vom 24.01.2007, B 1 KR 155/06 B, jeweils Juris, m.w.N.). Erforderlich ist, dass das SG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht lediglich das Recht fehlerhaft angewandt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 27.01.1999, B 4 RA 131/98 B, Juris). Einen solchen bewusst von den ausdrücklich zitierten Entscheidungen des BSG (Urteile vom 13.02.2014 und vom 28.10.2014, a.a.O., Juris) abweichenden Rechtssatz hat das SG nicht aufgestellt; es folgt gerade diesen Entscheidungen. Auch insoweit genügt es für die Begründung einer Divergenz gerade nicht, dass das SG möglicherweise die Ausführungen des BSG falsch verstanden oder zu eng ausgelegt hat; denn die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, begründet keine Divergenz.
Auch liegt kein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Verfahrensverstöße in diesem Sinne sind nur solche, die das sozialgerichtliche Verfahren betreffen, und nicht die, die sich auf den sachlichen Inhalt des Urteils beziehen. Betroffen ist das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 144 Rdnr. 31).
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren war abzulehnen, da für die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen die nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht gegeben war.
Diese Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
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