L 13 J 560/94

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 J 560/94
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine für die Zeit nach dem Tod gezahlte Rente muss die Bank dem Rentenversicherungsträger zurück überweisen, wenn die Bank das gesamte Guthaben des Rentners nach dessen Tod ohne Prüfung der Verfügungsberechtigung an Personen ausgezahlt hat, die sich als nächste Verwandte des Rentners ausgegeben haben.
In der Berufungssache Aktenzeichen L 13 J 560/94 erging durch den 13. Senat des

Landessozialgerichts Baden-Württemberg

am 29. November 1994 folgendes Urteil Im Namen des Volkes Landessozialgericht Baden-Württemberg Das Urteil wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin DM 586,83 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die klagende (LVA) verlangt von der beklagten Girokasse Rentenbeträge zurück, die sie nach dem Tode der am 27. März 1992 verstorbenen B. Sch. (B.S.) weiterbezahlt hatte. Die am 1915 geborene B.S. bezog seit 1. Februar 1978 Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar zunächst von der LVA (Bescheid vorn 20. April 1978: Rente wegen Berufsunfähigkeit [BU]) seit 1. September 1978 von der Klägerin (Bescheid vom 30. März 1989: vorgezogenes Altersruhegeld [ARG]), zuletzt in Höhe von monatlich DM 608,85. Die Klägerin ließ die monatlichen Rentenzahlungen durch die Deutsche Bundespost auf das Girokonto der B.S., das diese bei der Beklagten unterhielt, überweisen. B.S. hatte in dem formularmäßigen "Antrag auf unbare Zahlung" als Anlage zum Renten¬antrag am 4. Juli 1979 u.a. erklärt: "Ich verpflichte mich, dem Postamt oder der Rentenrechnungsstelle unverzüglich jede Änderung der Verhältnisse, die die Zahlung oder den Anspruch selbst beeinflußt, schriftlich mitzuteilen und überzahlte Beträge der Deutschen Bundespost zurückzuzahlen. Dazu beauftrage ich das jeweils kontoführende Geldinstitut mit Wirkung auch meinen Erben gegenüber, überzahlte Beträge der Deutschen Bundespost für Rechnung des Leistungsträgers zurückzuzahlen, soweit das Guthaben ausreicht. Dieser Antrag mit dem vorstehenden Auftrag kann nur von mir - aber nicht von meinen Erben - bis zum 5. eines Monats für die nachfolgende Zahlung widerrufen oder geändert werden". Die Rente für April 1992 wurde am 27. März 1992, dem Todestag der B.S., auf dem bei der Beklagten geführten Girokonto gutgeschrieben. Eine Nachfrage der Klägerin beim Notariat - Nachlaßgericht - St. ergab, daß weder eine Verfügung von Todes wegen noch ein verwertbarer Nachlaß vorhanden und die gesetzlichen Erben nicht zu ermitteln waren (Beschluss des Nachlaßgetichts vom 27. Mai 1992). Nachdem ein Rückforderungsersuchen der Oberpostdirektion Stuttgart - Rentenrech-nungsstelle - vom 7. April 1992 bei der Beklagten erfolglos geblieben war, verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Juni 1992 ihrerseits die Rückerstattung des überzahlten Rentenbetrages in Höhe von DM 608,85. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, daß über diesen Betrag vor Eingang des vorgenannten Schreibens der Klägerin verfügt worden sei und das Girokonto keine Deckung mehr aufweise; weitere Auskünfte verweigerte sie unter Bezugnahme auf das Bankgeheimnis. Am 2. März 1993 hat die Klägerin zum Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von DM 603,75 begehrt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie mit Blick auf das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 29. März 1993 abgegebene Teilanerkenntnis (Rücküberweisung von DM 16,92), das von ihr im Termin angenommen wurde, noch die Zahlung von DM 586,83 verlangt. Die Kürzung der außergerichtlich geltend gemachten Forderung um weitere DM 5,10 hat sie mit dem Abzug des zurückgerechneten Eigenanteils zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) begründet. Die Klägerin hat ihren Anspruch auf § 118 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) gestützt und im wesentlichen die Auffassung vertreten, eine wirksame anderweitige Verfügung vor Eingang der Rückforderung liege nicht vor, wenn das Kreditinstitut bereits Kenntnis vom Tode des Rentenberechtigten habe. Im übrigen könne ein Geldinstitut, das die Rückübertragung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten verweigere, die Auskunft über den Kontostand zum Zeitpunkt des Todes sowie über die Höhe der danach getätigten Verfügungen und die Person des Verfügenden auch unter Berufung auf das Bankgeheimnis nicht ablehnen, weil dieses nur dann gelte, wenn das Interesse eines Dritten zu befriedigen wäre, nicht aber dann, wenn die Bank selbst normbetroffen sei. Die Beklagte hat im Kla-geverfahren vorgetragen, am Todestag habe B.S. nur ein Guthaben von DM 877,21 unterhalten; am 30. März 1992 hätten Verwandte der Erblasserin über den Betrag von DM 860,29 verfügt und die Ablösung des Girokontos beantragt. Durch diese Verfügung sei ihre Verpflichtung zur Rücküberweisung bis auf das von ihr zu Unrecht mit Sollzinsen und der Ablösungsgebühr verrechnete Restguthaben von DM 16,92 wieder aufgehoben worden, weil zu diesem Zeitpunkt weder von der Rentenrechnungsstelle noch der Klägerin ein Rückruf vorgelegen habe. Die Meinung der Klägerin, eine wirksame anderweitige Verfügung liege bereits dann nicht mehr vor, wenn das Kreditinstitut Kenntnis vom Tode des Rentenberechtigten habe, widerspreche der gesetzlichen Regelung in § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI. Bei dem Mengengeschäft im Girobereich sei es für das kontoführende Kreditinstitut unmöglich, bei jeder einzelnen Verfügung nachzuprüfen, ob sich das Guthaben, über das verfügt worden sei, auch aus einer unter Vorbehalt gezahlten Rente zusammensetze. Im übrigen verbiete ihr das Bankgeheimnis, der Klägerin bei Rentenrückforderungen generell Auskunft über den Kontenstand zum Zeitpunkt des Todes des Rentenempfängers sowie über die Höhe der danach getätigten Verfügungen und die Person des Verfügenden zu erteilen. Es sei nämlich ein Unterschied, ob einem Kreditinstitut gegenüber seinem Kunden nur ein Recht auf Auskunft an Dritte zustehe, um sich dem Dritten gegenüber wegen einer eigenen Leistungsverpflichtung rechtfertigen zu können, oder ob es zu dieser Auskunft etwa aufgrund strafrechtlicher oder steuerrechtlicher Bestimmungen gesetzlich verpflichtet sei. Mit Urteil vom 8. Dezember 1993 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt: Nach Sachlage sei zwar davon auszugehen, daß die Beklagte bereits am 30. März 1992 Kenntnis vom Ableben der Rentenempfängerin erlangt habe. Dieser Umstand sei jedoch im Rahmen des § 118 Abs. 3 SGB VI unbeachtlich, weil dem Kreditinstitut keine Prüfungspflicht mit Bezug auf eine mögliche Rechtsgrundlosigkeit der Rentenleistungen bzw. auf die Rechtmäßigkeit der. Verfügungen der Rechtsnachfolger oder der über das Konto verfügungsbefugten Personen auferlegt sei. Das sich auf § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufende Geldinstitut sei allerdings gehalten, den Sachverhalt darzulegen, aufgrund dessen es sich für berechtigt halte, die Rücküberweisung zu verweigern; dieser Darlegungspflicht sei die Beklagte im Klageverfahren nachgekommen. Zur namentlichen Benennung der Personen, die am 30. März 1992 über das Konto der Verstorbenen verfügt hätten, sei sie jedoch in Anbetracht des Bankgeheimnisses nicht verpflichtet gewesen, eine solche Benennung sei im Rahmen der vorgenannten Vorschrift auch nicht erforderlich. Der Klageanspruch sei auch nicht aufgrund der Regelungen des Zivilrechts gerechtfertigt; ein Bereichungsausgleich nach den §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) finde ausschließlich zwischen Überweisendem und Überweisungsempfänger statt. Ferner sei mit der Erklärung der B.S. im Antrag auf unbare Zahlung vom 6. Juli 1989 kein die Klägerin berechtigender Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB zustandegekommen; ebensowenig lasse sich die Klageforderung als Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Schutzpflicht herleiten. Gegen dieses ihr am 4. März 1994 durch Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil richtet sich die am 17. März 1994 schriftlich eingelegte Berufung der Klägerin. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, daß sich das Kreditinstitut nicht auf die Regelung des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI stützen könne, wenn der Kontoführer positive Kenntnis von einer Rentenüberzahlung habe. Die Beklagte habe spätestens am 30. März 1992 Kenntnis vom Tode der B.S. gehabt und auch gewußt, daß die verstorbene Kundin eine Rente bezogen habe. In einem solchen Evidenzfall wisse das Kreditinstitut positiv, daß die Vorbehaltsfiktion des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI eingreife, der Überweisungsbetrag also von der überweisenden Stelle oder dem Rentenversicherungsträger zurückgefordert werde. Vor diesem Hintergrund sei es als treuwidrig einzustufen, wenn das Kreditinstitut trotz dieser Kenntnis Verfügungen zulasse und sich alsdann auf die Regelungen des Satzes 3 berufe. Auch ein Bundesverband des Kreditgewerbes, dem die Beklagte nicht angehöre, vertrete diese Auffassung. Der Hinweis der Beklagten auf das tägliche Mengengeschäft gehe hier fehl, da die Banken in den Fällen des Ablebens eines Kontoinhabers - nicht zuletzt wegen ihrer Mitteilungspflichten gemäß § 33 des Erbschaftssteuergesetzes (ErbStG) - zu einer erhöhten Sorgfalt verpflichtet seien. Im übrigen habe die Beklagte Verfügungen an Nichtkontoberechtig¬te zugelassen; das hierdurch gesetzte Risiko könne sie nicht auf den Rentenversiche¬rungsträger abwälzen und sich ihren Verpflichtungen nach § 118 Abs. 3 SGB VI durch die Abtretung möglicherweise bestehender Ansprüche gegenüber Dritten entledi¬gen. Den Nachweis einer befreienden Verpflichtung habe die Beklagte nicht erbracht; der Vortrag der Beklagten zum Hergang der Verfügung von DM 860,29 am 30. März 1992 werde mit Nichtwissen bestritten. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozia1gerichts Stuttgart vom 8. Dezember 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, DM 586,83 zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie trägt.vor, am 30. März 1992 sei ein Ehepaar in ihrer Geschäftsstelle in der Br.-straße erschienen und habe das Ableben von B.S. durch Vorlage einer Sterbeurkunde nachgewiesen. Das Ehepaar, das nach seinen Angaben als nächste Verwandte der Erblasserin die Beerdigung abgewickelt habe, habe entsprechende Unterlagen vorgelegt, um eine Kostenerstattung zu erha1ten. In Anbetracht dessen, daß das Nachlaßguthaben nur DM 877,21 betragen habe und die Kosten für eine Erblegitimation in keinem Verhältnis zum Nachlaßguthaben gestanden hätten, habe sich die Geschäftsstelle entschlossen, das Girokonto aufzulösen und wegen der Geringfügigkeit des Guthabens der Bitte um Kostenerstattung zu entsprechen. Dies sei im Hinblick auf die Regelung des § 1968 BGB ständige Bankübung. Sie habe deshalb nicht treuwidrig zu Lasten der Klägerin gehandelt. Für die Richtigkeit des vorgetragenen Verfügungsvorgangs berufe sie sich im übrigen auf das Zeugnis des Bankkaufmanns M V. Mit der Erleichterung der Rentenrückforderung durch § 118 Abs. 3 SGB VI werde das Kreditinstitut nicht zugleich mit der Pflicht belastet, nachzuprüfen, ob das Guthaben im Zeitpunkt des Rückrufs aus einer Rentenzahlung stamme. Des¬halb sei es auch ohne Bedeutung, ob das Kreditinstitut bereits vom Tode des Konto¬inhabers Kenntnis erlangt habe, denn selbst diese Kenntnis schließe nicht aus, daß das noch vorhandene Guthaben aus einem anderen Geschäftsvorgang stamme. Bei dem täglichen Mengengeschäft sei es für ein Kreditinstitut nicht zumutbar, eine solche Prüfung, wie sie offenbar die Klägerin fordere, durchzuführen. In keinem Falle sei das Kreditinstitut dem Rentenversicherungsträger gegenüber verpflichtet, die Berechti¬gung einer Verfügung nachzuweisen, dieser könnte sich allenfalls Ansprüche des oder der Erben gegenüber dem Kreditinstitut auf Wiedergutschrift abtreten lassen. Die Rechtsmeinung der Klägerin, aus § 118 Abs. 3 SGB VI einen Anspruch auf umfassende Auskunft ableiten zu können, gehe fehl. Sie, die Bek1agte, sei an das Bankgeheimnis gebunden, dessen Schutz Namen und Anschrift des Verfügenden bzw. die Erben des leistungsberechtigten Kunden, soweit sie überhaupt schon bekannt seien, unterlägen. Eine Auskunftsverpflichtung ergebe sich auch nicht im Wege der Amtshilfe, weil die betreffenden Vorschriften nicht für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten; ferner lasse sich die von der Klägerin gewünschte Auskunft auch nicht über § 260 BGB konstruieren, weil eine solche Auskunftsverpflichtung eine Sonderverbindung voraussetze, wie sie durch § 118 Abs. 3 SGB VI nicht begründet werde. Letztlich werde die Anmerkung der Klägerin, ein Bundesverband des Kreditgewerbes teile ihre Meinung, bestritten. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt. Wegen der. weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Klägerin, die Akten des SG Stuttgart (S 2 J 704/93) und die Berufungsakten des Senats (L 13 J 560/94) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Berufung der Klägerin war lediglich insoweit der Erfolg zu versagen, als sie einen Anspruch auf Prozeßzinsen geltend gemacht hat. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch statthaft, weil sie vom SG im Urteil zugelassen worden ist (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Berufung ist bezüglich der geltend gemachten Hauptforderung auch begründet. Dabei stehen Verfahrenshindernisse einer Sachentscheidung nicht entgegen. Insbesondere war hier nicht darüber zu entscheiden, ob das SG den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu Recht bejaht hat (vgl. dazu von Heinz, BG 1992, 376, 379; Terpitz, WM 1992, 2041, 2044; Dörr, NZS 1993, 150, 151). Die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs ist dem Senat schon im Hinblick auf die ab 1. Januar 1991 geltende Neufassung des § 17a des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), der über § 202 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, verwehrt. Gemäß § 17a Abs. 1 und 5 GVG ist der Senat an das Urteil des SG vom 8. Dezember 1993, in dem der Sozialrechtsweg (§ 51 Abs. 1 SGG) stillschweigend bejaht worden ist, gebunden, ohne zur erneuten Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs befugt zu sein (vgl. dazu BSG, Urteil vom 4. Mai 1994 - 1 RR. 1/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Zulässigerweise macht die Klägerin den streitigen Zahlungsanspruch im Wege der echten Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) geltend; denn die Klägerin steht der Beklagten nicht in einem Überordnungsverhältnis gegenüber (vgl. dazu BSGE 62, 251, 252f. m.w.N. = SozR 1500 § 54 Nr. 84). Entgegen der Auffassung des SG steht der Klägerin der geltend gemachte Rückforderungsanspruch zu. Rechtsgrundlage dafür ist die Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI. Danach gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht (Satz 1 a.a.0.). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (Satz 2 a.a.0.). Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, daß die Rücküberweisung aus dem Guthaben erfolgen kann (Satz 3 a.a.0.). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (Satz 4 a.a.0.). Mit dieser Vorschrift, die mit dem Rentenreformgesetz (RRG) 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGB1. I S. 2261) mit Wirkung vom 1. Januar 1992 eingefügt und durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBL I S. 1606) geringfügig modifiziert worden ist, sind die Modalitäten der ehedem nur auf dem Vereinbarungswege zwischen den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft und dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) geregelten Rücküberweisung von Überzahlungen im Todesfall (vgl. dazu die mit Wirkung vom 1. Januar 1982 geltende Vereinbarung, abgedruckt bei Terpitz, WM 1987, 393 Fn. 6; von Einem, SGb 1988, 484, 485) auf eine gesetzliche Grundlage gestellt worden. Unter den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen haben der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Postrentendienst der Deutschen Bundespost nunmehr einen unmittelbaren Rücküberweisungsanspruch gegen das Kreditinstitut, auf das die Rentenleistungen überwiesen wurden (vgl. auch § 620 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung [RV0], § 66 Abs. 2 Satz 4 des Bundesversorgungsgesetzes [BVG]). Dies war unter der vor dem Inkrafttreten des RRG 1992 geltenden Rechtslage umstritten (vgl. BGH, N.TW 1983, 1779; von Einem, a.a.0., 485ff. einerseits; OLG Frankfurt, SGb 1977, 366; von Heinz, SGb 1981, 150, 161f. andererseits, vgl. aber BGH, BB 1978, 556; NJW 1983, 2944; OLG Karlsruhe, WM 1988, 1330 für Ansprüche aus dem Giroverhältnis bei wegen Kontoumschreibung fehlgeleiteten Buchungen). Der Anspruch gegen des Geldinstitut geht grundsätzlich einem Erstattungs- bzw. Bereicherungsanspruch (vgl. dazu BGHZ 71, 180; 73, 202) des Rentenversicherungsträgers gegen die Erben vor (vgl. von Heinz, BG 1992, 376, 380; Terpitz, WM 1992, 2041, 2046; Kasseler Kommentar/Polster, SGB VI § 118 RdNr. 12). Zugunsten der Leistungsträger wird damit der Grundsatz durchbrochen, daß Mängel in Valutaverhältnis zwischen Überweisendem.und Überweisungsempfänger grundsätzlich auch nur im Valutaverhältnis auszugleichen sind (so zutreffend Rahn, DRV 1990, 518, 523). Die Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten sind hier gegeben. Die Klägerin hatte sich zur Zahlung der monatlich im voraus (vgl. § 118 Abs. 1 SGB VI) zu leistenden Rente gemäß der gesetzlichen Regelung in § 119 Abs. 1 SGB VI (vgl. zur Rechtslage bis 31. Dezember 1991: § 1296 Abs. 1 RVO) der Deutschen Bundespost bedient, deren bei der Oberpostdirektion St geführte Rentenrechnungsstelle die Überweisung der Rentenbeträge im Auftrag und für Rechnung der Klägerin veranlaßt hatte (vgl. dazu von Einem, a.a.0., 485). B.S. ist am. 27. März 1992, dem Tag der Gutschrift der Rentenzahlung für den Monat April 1992 auf dem bei der Beklagten geführten Girokonto, verstorben. Da Renten nach § 102 Abs. 5 SGB VI nur bis zum Ende des Kalendermonats geleistet werden, in dem die Berechtigten gestorben sind, war eine Rechtsgrundlage für die Aprilzahlung nicht mehr vorhanden (vgl. auch § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - [SGB X]). Sonach war vorliegend eine Überzahlung eingetreten. Die in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI enthaltene Fiktion ("gelten als") verdeutlicht, daß Rentenleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten erbracht werden, unter einem gesetzlichen Rückforderungsvorbehalt stehen, und damit die Wirkung des § 814 BGB ausgeschlossen werden soll (vgl. Rahn, a.a.0., 520ff.; von Heinz, a.a.0., 380; Terpitz, a.a.0., 2045f.). Die Bestimmung richtet sich daher in erster Linie an die Rechtsnachfolger des Leistungsempfängers; das heißt aber nicht, daß die Klausel nicht zumindest mittelbar für das Geldinstitut von Bedeutung wäre, auch wenn sie nicht die Wirkung hat, daß die Bank die Gutschrift der Rente nachträglich a1s Vorbehaltsgutschrift zu behandeln hätte (vgl. Terpitz, a.a.0., 2045). Die zwischen dem Kreditinstitut und dem Kontoberechtigten gegebene Rechtslage, die dadurch geprägt ist, daß die Bank nach der vorbehaltlosen Gutschrift eines Überweisungsbetrages auf dem Konto ihres Kunden regelmäßig dessen Auszahlungsverlangen nachzukommen hat (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 52. Auflage, § 675 RdNr. 8), wird spätestens dann tangiert, wenn der Versicherungsträger sein Rücküberweisungsbegehren geltend gemacht hat. Spätestens nach Eingang dieses Verlangens wird sonach die Vorbehaltsregelung auch für das Kreditinstitut beachtlich. Unter den Voraussetzungen des § 118 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 SGB VI ermöglicht sie nämlich dem Leistungsträger - wie gesagt - einen unmittelbaren Zugriff auf das Konto, ohne gegen die Rechtsnachfolger des Rentenempfängers Erstattungs- oder Bereicherungsansprüche geltend machen zu müssen (vgl. Terpitz, a.a.0., 2046: "Dieser in der Rechtsordnung sonst nicht vorge¬sehene Sonderzugriff hat praktisch die Wirkung einer Kontenpfändung ..."); ihm wird anstelle des Verfügungsberechtigten die Befugnis eingeräumt, das Kreditinstitut zur Rücküberweisung zu veranlassen. Eine solche "Verstrickung" ist auch vorliegend anzunehmen. Zwar hatte die Beklagte vor dem Rückzahlungsverlangen der Klägerin (und sogar noch vor dem gleichgelagerten Begehren der Rentenrechnungsstelle der Oberpostdirektion St ) vom Konto der B.S. die Auszahlung des Betrages von DM 860,29 an ein von ihr nicht näher bezeichnetes Ehepaar vorgenommen, das sich als nächste Verwandte der Verstorbenen ausgegeben hatte, und danach das Konto aufgelöst. Dieses Ehepaar war indessen zur Verfügung über das Konto nicht berechtigt, dieser das Klagebegehren stützende Umstand ergibt sich zur Überzeugung des Senats bereits aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten, ohne daß es hierzu einer Vernehmung des Bankkaufmanns M. V. bedarf, den die Beklagte als Zeugen ohnehin erst benannt hatte, nachdem die Klägerin ihre Darstellung "mit Nichtwissen bestritten" hatte (vgl. im übrigen zur objektiven Beweislast des Kreditinstitutes für die Nichtfeststellbarkeit von Tatsachen, die im Rahmen von § 118 Abs. 3 Satz 11. Halbsatz SGB VI Bedeutung haben, Heinz, ZfS 1993, 307, 309). Die vorgenannten Ehegatten waren weder die Erben der B.S., denn diese konnten durch das Nachlaßgericht nicht ermittelt werden, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, daß sie aus anderen Gründen über das Konto verfügungsbefugt gewesen wären. Die Tatsache, daß sie nach der Darstellung der Beklagten die Beerdigungskosten getragen haben, ohne allerdings die Erben zu sein (vgl. dazu § 1968 BGB), besagt insoweit nichts. Die Beklagte hat demnach an Nichtberechtigte Zahlungen aus dem Konto der B.S. geleistet, ohne deren Legitimation hinreichend überprüft zu haben und ohne dazu ermächtigt gewesen zu sein. Daß eine solche Vorgehensweise "banküblich" sein mag, ändert daran nichts. In derartigen Fällen wird aber dem Bankkunden die Zahlung des Kreditinstitutes an den nichtberechtigten Empfänger nicht als seine Leistung zugerechnet, weil er die Zahlung nicht veranlaßt hat, dies hat zur Folge, daß sein Vermögen durch die ihm nicht zurechenbare Zuwendung nicht berührt wird (vgl. BGHZ 66, 362, 366; 69, 186, 190; OLG Köln, BB 1993, 1032, 1033). Ihm steht deshalb gegen die Bank ein Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Gutschrift zu (vgl. OLG Köln, a.a.0.). Die Beklagte wendet nun ein, die Klägerin müsse sich, bevor sie überhaupt mit ihrer Klage durchdringen könne, zuvor von den Erben die Ansprüche auf Wiedergutschrift abtreten lassen. Mit diesem Einwand kann sie vorliegend indessen nicht gehört werden. Vielmehr muß sie sich im Verhältnis zur Klägerin so behandeln lassen, als wären Verfügungen über das Konto nicht getroffen worden. Dies ergibt sich hier aus dem auch im öffentlichen Recht (vgl. dazu BSGE 61, 286, 288f. m.w.N. SozR 4100 § 134 Nr. 31) anwendbaren Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Der Beklagten, der bereits mit Schreiben der Klägerin vom 3. August 1992 mitgeteilt worden war, daß die gesetzlichen Erben vom Nachlaßgericht nicht zu ermitteln waren, darf aus diesem Umstand kein Vorteil erwachsen, denn sie hatte zur mangelnden Deckung des Girokontos durch ihr eigenes vertragswidriges Verhalten beigetragen. Abgesehen davon könnten auch etwaige Erben die Verfügung der nichtberechtigten Eheleute jetzt nicht mehr nachträglich zu Lasten der Klägerin genehmigen, weil sie insoweit selbst in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt wären (Rechtsgedanke aus § 185 Abs. 2 BGB i.V.m. § 829 Abs. 1 ZPO und §§ 135, 136 BGB, vgl. zu den Rechtswirkungen der relativen Unwirksamkeit Soergel/Hefermeh1, BGB Bd. 1, 12. Aufl., §§ 135, 136 RdNr. 18 ff.). Die Klägerin hat sonach gegenüber der Beklagten nach Treu und Glauben einen Anspruch, so gestellt zu werden, als wäre auf dem Girokonto der B.S. noch eine Deckung in Höhe der Klageforderung vorhanden, auf welche sie nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI Zugriff nehmen kann. Bei dieser Sachlage bedarf die unter den Beteiligten strittige Frage, ob und inwieweit die positive Kenntnis des Kreditinstitutes vom Tode des Rentenberechtigten weiteren Verfügungen über das Girokonto entgegensteht, keiner Erörterung. Dahingestellt bleiben kann ferner der Streitpunkt, ob und inwieweit das Bankgeheimnis dem Auskunftsbegehren des Rentenversicherungsträgers Schranken setzt (vgl. dazu Terpitz, a.a.0., 2048; Heinz, a.a.0., 309ff., Kleinau, ZfS 1994, 230, 231; Kasseler Kommentar/Polster, a.a.0., RdNr. 14; vgl. zu den Grenzen des Bankgeheimnisses allgemein Müller, NJW 1963, 833). Bezüglich der Höhe des im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Anspruchs bestehen keine Bedenken, nachdem die Klägerin den Eigenanteil zur KVdR, den sie ausweislich des EDV-Auszuges vorn 14. April 1992 bereits zurückerhalten hat, aus der Klageforderung ausgenommen hat. Indessen ist der erstmals im Berufungsverfahren im Wege der Klageerweiterung (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG) geltend gemachte Zinsanspruch nicht begründet, weil eine Rechtsgrundlage hierfür nicht ersichtlich ist (vgl. dazu BSGE 71, 72ff. = SozR 3-7610 § 291 Nr. 1). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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