Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KA 2082/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 3757/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 01.09.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Verfahrens wird für beide Rechtszüge auf jeweils 1.000 ,- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) ist statthaft (vgl. § 172 Abs. 1 SGG) und auch sonst zulässig, sie führt jedoch für die Kläger inhaltlich nicht zum Erfolg.
Das SG hat den Antrag der Kläger, der Beklagten ein Zwangsgeld von bis zu 1.000,- EUR anzudrohen und selbiges festzusetzen, wenn die Beklagte ihren Verpflichtungen aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 24.02.2016 (- L 5 KA 1991/13 -) nicht nachkomme, zu Recht abgelehnt. Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 SGG der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld von bis zu 1.000,- EUR durch Beschluss androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen (§ 201 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Der Senat hat die Beklagte unter Abänderung des Urteils des SG vom 19.03.2013 (- S 5 KA 2082/11 -) in seinem Urteil vom 24.02.2016 verurteilt, (auch) über das Honorar der Kläger für das Quartal 4/2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Auf Bescheidungsurteile wie das des Senats (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., 2017, § 131, Rn. 12d), findet § 201 SGG entsprechend Anwendung (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 201 Rn. 2).
Mit Bescheid vom 28.04.2016 (Widerspruchsbescheid vom 20.06.2016) hat die Beklagte daraufhin über die Honoraransprüche der Kläger für das Quartal 4/2009 neu entschieden. Sie hat hierbei ein Regelleistungsvolumen von insg. 50.320,82 EUR berücksichtigt. Diesem lag, soweit die Umsetzung des Urteils durch die Kläger beanstandet wird, eine Reduzierung der Fallzahlen des Dr. S. von ursprünglich 836 auf 629 Fälle sowie des Dr. M. von 629 auf 315 Fälle zu Grunde. Mit dieser Umsetzung hat die Beklagte den Vorgaben des Senats in seinem Urteil vom 24.02.2016 in nicht zu beanstandender Weise entsprochen. Bei der Frage, ob den im Urteil auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen worden ist, ist nicht allein auf die Urteilsformel abzustellen, der Umfang der Verpflichtung ergibt sich vielmehr bei Bescheidungsurteilen auch aus den tragenden Gründen des Urteils, aus denen die maßgebenden Rechtsauffassung des Gerichts ersichtlich wird. Der Senat hat hierzu auf Seite 22 f. seines Urteils unter Verweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.07.2013 (- B 6 KA 44/12 R -) ausgeführt, dass mit dem Wechsel von Gesellschaftern einer GbR ein Verlust von bestimmten Vorteilen einherginge. So dürfe, beim Eintritt eines Arztes in eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) nicht einzig auf deren Fallzahlen des Vorjahresquartals abgestellt werden. Vielmehr müsse dem Neueintritt Rechnung getragen werden. Dies sei von der Beklagten, so der Senat weiter, im Rahmen der Neufestsetzung von der Beklagten zu berücksichtigen. Wenn die Beklagte nunmehr im Bescheid vom 28.04.2016 (Widerspruchsbescheid vom 20.06.2016) berücksichtigt, dass Dr. M. nur mit einem hälftigen Versorgungsauftrag tätig geworden ist, entspricht die Reduzierung der Fallzahl des Dr. M. von 629 auf 315 Fälle den Vorgaben des Senats. Mit der Berücksichtigung von 629 Fällen bei Dr. S. hat die Beklagte im Bescheid vom 28.04.2016 berücksichtigt, dass dieser erst zum 01.04.2009, als Nachfolger des Dr. R., in die BAG eingetreten ist und hat dessen Fallzahlen aus dem Vorjahresquartal eingestellt. Auch dies entspricht den Vorgaben im Urteil des Senats, der auf Seite 23 1. Abs. seines Urteils unter Hinweis auf die Regelung des § 7 Abs. 2 der Honorarverteilungsvereinbarung ausdrücklich die Übernahme der Fallzahlen des Praxisvorgängers als Möglichkeit angeführt hat.
Da der Senat der Beklagten in seinem Urteil auch im Übrigen keine dahingehende Vorgabe erteilt hat, dass, etwa aus Vertrauensgesichtspunkten, diese bei der Neubescheidung nicht hinter der RLV-Zuweisung für das Quartal 4/2009 zurückbleiben dürfe, ist die Beklagte der im Urteil des Senats vom 24.02.2016 auferlegten Verpflichtung vollumfänglich und in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen.
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des SG vom 01.09.2016 ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und spiegelt den Betrag des bereits zur Festsetzung und nicht nur Androhung beantragten Zwangsgeldes wider (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2006 - L 7 B 124/03 KA -, in juris).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Verfahrens wird für beide Rechtszüge auf jeweils 1.000 ,- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) ist statthaft (vgl. § 172 Abs. 1 SGG) und auch sonst zulässig, sie führt jedoch für die Kläger inhaltlich nicht zum Erfolg.
Das SG hat den Antrag der Kläger, der Beklagten ein Zwangsgeld von bis zu 1.000,- EUR anzudrohen und selbiges festzusetzen, wenn die Beklagte ihren Verpflichtungen aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 24.02.2016 (- L 5 KA 1991/13 -) nicht nachkomme, zu Recht abgelehnt. Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 SGG der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld von bis zu 1.000,- EUR durch Beschluss androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen (§ 201 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Der Senat hat die Beklagte unter Abänderung des Urteils des SG vom 19.03.2013 (- S 5 KA 2082/11 -) in seinem Urteil vom 24.02.2016 verurteilt, (auch) über das Honorar der Kläger für das Quartal 4/2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Auf Bescheidungsurteile wie das des Senats (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., 2017, § 131, Rn. 12d), findet § 201 SGG entsprechend Anwendung (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 201 Rn. 2).
Mit Bescheid vom 28.04.2016 (Widerspruchsbescheid vom 20.06.2016) hat die Beklagte daraufhin über die Honoraransprüche der Kläger für das Quartal 4/2009 neu entschieden. Sie hat hierbei ein Regelleistungsvolumen von insg. 50.320,82 EUR berücksichtigt. Diesem lag, soweit die Umsetzung des Urteils durch die Kläger beanstandet wird, eine Reduzierung der Fallzahlen des Dr. S. von ursprünglich 836 auf 629 Fälle sowie des Dr. M. von 629 auf 315 Fälle zu Grunde. Mit dieser Umsetzung hat die Beklagte den Vorgaben des Senats in seinem Urteil vom 24.02.2016 in nicht zu beanstandender Weise entsprochen. Bei der Frage, ob den im Urteil auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen worden ist, ist nicht allein auf die Urteilsformel abzustellen, der Umfang der Verpflichtung ergibt sich vielmehr bei Bescheidungsurteilen auch aus den tragenden Gründen des Urteils, aus denen die maßgebenden Rechtsauffassung des Gerichts ersichtlich wird. Der Senat hat hierzu auf Seite 22 f. seines Urteils unter Verweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.07.2013 (- B 6 KA 44/12 R -) ausgeführt, dass mit dem Wechsel von Gesellschaftern einer GbR ein Verlust von bestimmten Vorteilen einherginge. So dürfe, beim Eintritt eines Arztes in eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) nicht einzig auf deren Fallzahlen des Vorjahresquartals abgestellt werden. Vielmehr müsse dem Neueintritt Rechnung getragen werden. Dies sei von der Beklagten, so der Senat weiter, im Rahmen der Neufestsetzung von der Beklagten zu berücksichtigen. Wenn die Beklagte nunmehr im Bescheid vom 28.04.2016 (Widerspruchsbescheid vom 20.06.2016) berücksichtigt, dass Dr. M. nur mit einem hälftigen Versorgungsauftrag tätig geworden ist, entspricht die Reduzierung der Fallzahl des Dr. M. von 629 auf 315 Fälle den Vorgaben des Senats. Mit der Berücksichtigung von 629 Fällen bei Dr. S. hat die Beklagte im Bescheid vom 28.04.2016 berücksichtigt, dass dieser erst zum 01.04.2009, als Nachfolger des Dr. R., in die BAG eingetreten ist und hat dessen Fallzahlen aus dem Vorjahresquartal eingestellt. Auch dies entspricht den Vorgaben im Urteil des Senats, der auf Seite 23 1. Abs. seines Urteils unter Hinweis auf die Regelung des § 7 Abs. 2 der Honorarverteilungsvereinbarung ausdrücklich die Übernahme der Fallzahlen des Praxisvorgängers als Möglichkeit angeführt hat.
Da der Senat der Beklagten in seinem Urteil auch im Übrigen keine dahingehende Vorgabe erteilt hat, dass, etwa aus Vertrauensgesichtspunkten, diese bei der Neubescheidung nicht hinter der RLV-Zuweisung für das Quartal 4/2009 zurückbleiben dürfe, ist die Beklagte der im Urteil des Senats vom 24.02.2016 auferlegten Verpflichtung vollumfänglich und in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen.
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des SG vom 01.09.2016 ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und spiegelt den Betrag des bereits zur Festsetzung und nicht nur Androhung beantragten Zwangsgeldes wider (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2006 - L 7 B 124/03 KA -, in juris).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
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