Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 1760/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 2474/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24. April 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig zwischen den Beteiligten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 25. Januar 2016.
Die Klägerin, die mit ihren beiden Kindern in einem Haushalt lebt, besuchte vom 14. September 2015 bis 25. Januar 2016 ein ein-jähriges Berufskolleg bei der V.schule Ulm zum Erwerb der Fachhochschulreife. Mit Bescheid vom 10. November 2015 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Klägerin bewilligte der Beklagte nur den Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 143,64 EUR monatlich. Darüber hinaus kämen weitere Leistungen für die Klägerin nicht in Betracht, da sie im Bewilligungszeitraum eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) dem Grundsatz nach förderungsfähige Ausbildung zu absolvieren beabsichtige. Zugleich forderte der Beklagte die Klägerin auf, bis spätestens 15. Dezember 2015 den BAföG-Bescheid vorzulegen.
Mit Bescheid vom 8. Dezember 2015 lehnte das Landratsamt Alb-Donau-Kreis Leistungen nach dem BAföG für die Klägerin ab. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass die Klägerin mit der Vollendung des 30. Lebensjahres die zulässige Höchstdauer überschritten habe. Auch ein Fall für eine Aufhebung der Altersgrenze sei nicht gegeben.
Die Klägerin legte diesen Bescheid dem Beklagten am 16. Dezember 2015 vor. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 entschied der Beklagte, dass eine Änderung der Bewilligung für die Klägerin nicht in Betracht komme. Sie sei dem Grunde nach BAföG-berechtigt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 18. Januar 2016 Widerspruch. Zur Vertretung bevollmächtigte sie unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht Rechtsanwalt K ...
Am 16. Februar 2016 legte die Klägerin dem Beklagten eine Bescheinigung über die Abmeldung von der W.schule Ulm zum 25. Januar 2016 vor.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 404,00 EUR ab dem 26. Januar 2016. Zur Begründung führte er aus, dass ab dem 26. Januar 2016 wieder ein Anspruch der Klägerin auf den Regelbedarf bestünde; für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 25. Januar 2016 bestehe ein solcher Anspruch nicht.
Gegen den Bescheid vom 17. Februar 2016 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 21. Februar 2016 Widerspruch und führte aus, sie habe auch einen Anspruch auf Leistungen vom 1. Oktober 2015 bis 25. Januar 2016.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2016 wies der Beklagte den Widerspruch vom 18. Januar 2016 gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2015 und den Widerspruch vom 21. Februar 2016 gegen den Bescheid vom 17. Februar 2016 zurück. Der Beklagte adressierte den Bescheid an den Bevollmächtigten der Klägerin. Der Widerspruchsbescheid ging diesem am 3. Mai 2016 zu. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Entscheidungen seien nicht zu beanstanden, da für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 25. Januar 2016 aufgrund des Schulbesuchs der Klägerin über den Mehrbedarf für Alleinerziehende hinaus kein Anspruch bestehe.
Am 6. Juni 2016 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie von Mitte September 2015 bis 26. Januar 2016 keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten habe. Sie sei bis zum 5. Juni 2016 krank geschrieben gewesen, habe sich aber dennoch bemüht, die Klage innerhalb der Monatsfrist einzulegen. Die Klägerin hat eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinzugefügt, die eine Arbeitsunfähigkeit seit 24. Mai 2016 bis voraussichtlich 5. Juni 2016 bescheinigt.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Zur Begründung hat er auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Klage sei zudem verfristet, da der Bescheid am 28. April 2016 zur Post gegeben worden sei. Bei einer Postlaufzeit von drei Tagen gelte der Bescheid am 1. Mai 2016, spätestens jedoch am 2. Mai 2016 als bekannt gegeben. Das Fristende sei somit der 1. Juni 2016.
Mit Urteil vom 24. April 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Die Klage sei erst am 6. Juni 2016 und damit nicht innerhalb der Klagefrist bei Gericht eingegangen. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt sei oder der von ihm betroffen werde. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X könne die Bekanntgabe, sofern ein Bevollmächtigter bestellt sei, auch ihm gegenüber erfolgen. Entgegen der Auffassung des Beklagten gelte der Widerspruchsbescheid nicht aufgrund der Zugangsfiktion bereits am 1. Mai 2016 als bekannt gegeben. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gelte ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch Post übermittelt werde, am dritten Tag nach der Abgabe zur Post als bekanntgegeben. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X gelte dies jedoch nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder später zugegangen sei. Durch den Posteingangsstempel des Rechtsanwalts der Klägerin sei ein späteres Zugangsdatum, nämlich der 3. Mai 2016, nachgewiesen, sodass nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X nicht die Drei-Tages-Fiktion gelte. Nach § 202 SGG i.V.m. § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) habe die Frist damit am 4. Mai 2016 begonnen und habe am Freitag, dem 3. Juni 2016 um 24.00 Uhr geendet. Die Klage sei bei Gericht am 6. Juni 2016 und damit verspätet eingegangen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG lägen nicht vor. Nach § 67 Abs. 1 SGG sei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden daran gehindert gewesen sei, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Insbesondere habe die von der Klägerin angegebene Arbeitsunfähigkeit nicht dazu geführt, dass eine unverschuldete Fristversäumnis vorgelegen habe. Allein die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit lasse nicht darauf schließen, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, Klage zu erheben, zumal die Arbeitsunfähigkeit am 3. Juni 2016 bei Absendung der Klageschrift noch bestanden habe.
Gegen das der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 26. Mai 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27. Juni 2017 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, das SG habe entschieden, dass der Beklagte mit seinen Aussagen Recht behalte, wobei als Ausrede dafür die verspätete Zustellung der Klage als Grund genannt worden sei, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt krank gewesen sei und es nicht habe rechtzeitig abschicken können. Zu ihrer Entschuldigung habe sie eine Krankmeldung nachgewiesen. Der Beklagte habe zu Unrecht ihre Leistungen gekürzt mit der Behauptung, für ihre schulische Weiterbildung in den Jahren 2015 und 2016 sei das Landratsamt mit BAföG zuständig gewesen, obwohl auf ihren Antrag hin BAföG ebenfalls abgelehnt worden sei. Nur aufgrund der Leistungskürzung habe sie sich bei ihrem Vermieter mit 2.750,00 EUR verschuldet, obwohl die Leistungskürzung zu Unrecht erfolgt sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24. April 2017 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2016 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 25. Januar 2016 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung des Regelbedarfs zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen und hat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin mit der am 6. Juni 2016 erhobenen Klage die Klagefrist von einem Monat gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht gewahrt hat; diese Klagefrist ist im Fall der Klägerin bereits mit dem 3. Juni 2016 abgelaufen. Auf die entsprechende Begründung des SG nimmt der Senat Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Übrigen hat die Klägerin auch die Berufungsfrist von einem Monat gem. § 151 Abs. 1 SGG nicht gewahrt und die Berufung ist deshalb auch unzulässig. Das Urteil vom 24. April 2017 wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 26. Mai 2017 zugestellt. Gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGG endete die Frist mit Ablauf des 26. Juni 2017. Die Klägerin hat aber erst am 27. Juni 2017 Berufung erhoben. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 67 SGG sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig zwischen den Beteiligten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 25. Januar 2016.
Die Klägerin, die mit ihren beiden Kindern in einem Haushalt lebt, besuchte vom 14. September 2015 bis 25. Januar 2016 ein ein-jähriges Berufskolleg bei der V.schule Ulm zum Erwerb der Fachhochschulreife. Mit Bescheid vom 10. November 2015 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Klägerin bewilligte der Beklagte nur den Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 143,64 EUR monatlich. Darüber hinaus kämen weitere Leistungen für die Klägerin nicht in Betracht, da sie im Bewilligungszeitraum eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) dem Grundsatz nach förderungsfähige Ausbildung zu absolvieren beabsichtige. Zugleich forderte der Beklagte die Klägerin auf, bis spätestens 15. Dezember 2015 den BAföG-Bescheid vorzulegen.
Mit Bescheid vom 8. Dezember 2015 lehnte das Landratsamt Alb-Donau-Kreis Leistungen nach dem BAföG für die Klägerin ab. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass die Klägerin mit der Vollendung des 30. Lebensjahres die zulässige Höchstdauer überschritten habe. Auch ein Fall für eine Aufhebung der Altersgrenze sei nicht gegeben.
Die Klägerin legte diesen Bescheid dem Beklagten am 16. Dezember 2015 vor. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 entschied der Beklagte, dass eine Änderung der Bewilligung für die Klägerin nicht in Betracht komme. Sie sei dem Grunde nach BAföG-berechtigt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 18. Januar 2016 Widerspruch. Zur Vertretung bevollmächtigte sie unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht Rechtsanwalt K ...
Am 16. Februar 2016 legte die Klägerin dem Beklagten eine Bescheinigung über die Abmeldung von der W.schule Ulm zum 25. Januar 2016 vor.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 404,00 EUR ab dem 26. Januar 2016. Zur Begründung führte er aus, dass ab dem 26. Januar 2016 wieder ein Anspruch der Klägerin auf den Regelbedarf bestünde; für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 25. Januar 2016 bestehe ein solcher Anspruch nicht.
Gegen den Bescheid vom 17. Februar 2016 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 21. Februar 2016 Widerspruch und führte aus, sie habe auch einen Anspruch auf Leistungen vom 1. Oktober 2015 bis 25. Januar 2016.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2016 wies der Beklagte den Widerspruch vom 18. Januar 2016 gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2015 und den Widerspruch vom 21. Februar 2016 gegen den Bescheid vom 17. Februar 2016 zurück. Der Beklagte adressierte den Bescheid an den Bevollmächtigten der Klägerin. Der Widerspruchsbescheid ging diesem am 3. Mai 2016 zu. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Entscheidungen seien nicht zu beanstanden, da für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 25. Januar 2016 aufgrund des Schulbesuchs der Klägerin über den Mehrbedarf für Alleinerziehende hinaus kein Anspruch bestehe.
Am 6. Juni 2016 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie von Mitte September 2015 bis 26. Januar 2016 keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten habe. Sie sei bis zum 5. Juni 2016 krank geschrieben gewesen, habe sich aber dennoch bemüht, die Klage innerhalb der Monatsfrist einzulegen. Die Klägerin hat eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinzugefügt, die eine Arbeitsunfähigkeit seit 24. Mai 2016 bis voraussichtlich 5. Juni 2016 bescheinigt.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Zur Begründung hat er auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Klage sei zudem verfristet, da der Bescheid am 28. April 2016 zur Post gegeben worden sei. Bei einer Postlaufzeit von drei Tagen gelte der Bescheid am 1. Mai 2016, spätestens jedoch am 2. Mai 2016 als bekannt gegeben. Das Fristende sei somit der 1. Juni 2016.
Mit Urteil vom 24. April 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Die Klage sei erst am 6. Juni 2016 und damit nicht innerhalb der Klagefrist bei Gericht eingegangen. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt sei oder der von ihm betroffen werde. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X könne die Bekanntgabe, sofern ein Bevollmächtigter bestellt sei, auch ihm gegenüber erfolgen. Entgegen der Auffassung des Beklagten gelte der Widerspruchsbescheid nicht aufgrund der Zugangsfiktion bereits am 1. Mai 2016 als bekannt gegeben. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gelte ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch Post übermittelt werde, am dritten Tag nach der Abgabe zur Post als bekanntgegeben. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X gelte dies jedoch nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder später zugegangen sei. Durch den Posteingangsstempel des Rechtsanwalts der Klägerin sei ein späteres Zugangsdatum, nämlich der 3. Mai 2016, nachgewiesen, sodass nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X nicht die Drei-Tages-Fiktion gelte. Nach § 202 SGG i.V.m. § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) habe die Frist damit am 4. Mai 2016 begonnen und habe am Freitag, dem 3. Juni 2016 um 24.00 Uhr geendet. Die Klage sei bei Gericht am 6. Juni 2016 und damit verspätet eingegangen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG lägen nicht vor. Nach § 67 Abs. 1 SGG sei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden daran gehindert gewesen sei, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Insbesondere habe die von der Klägerin angegebene Arbeitsunfähigkeit nicht dazu geführt, dass eine unverschuldete Fristversäumnis vorgelegen habe. Allein die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit lasse nicht darauf schließen, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, Klage zu erheben, zumal die Arbeitsunfähigkeit am 3. Juni 2016 bei Absendung der Klageschrift noch bestanden habe.
Gegen das der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 26. Mai 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27. Juni 2017 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, das SG habe entschieden, dass der Beklagte mit seinen Aussagen Recht behalte, wobei als Ausrede dafür die verspätete Zustellung der Klage als Grund genannt worden sei, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt krank gewesen sei und es nicht habe rechtzeitig abschicken können. Zu ihrer Entschuldigung habe sie eine Krankmeldung nachgewiesen. Der Beklagte habe zu Unrecht ihre Leistungen gekürzt mit der Behauptung, für ihre schulische Weiterbildung in den Jahren 2015 und 2016 sei das Landratsamt mit BAföG zuständig gewesen, obwohl auf ihren Antrag hin BAföG ebenfalls abgelehnt worden sei. Nur aufgrund der Leistungskürzung habe sie sich bei ihrem Vermieter mit 2.750,00 EUR verschuldet, obwohl die Leistungskürzung zu Unrecht erfolgt sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24. April 2017 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2016 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 25. Januar 2016 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung des Regelbedarfs zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen und hat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin mit der am 6. Juni 2016 erhobenen Klage die Klagefrist von einem Monat gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht gewahrt hat; diese Klagefrist ist im Fall der Klägerin bereits mit dem 3. Juni 2016 abgelaufen. Auf die entsprechende Begründung des SG nimmt der Senat Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Übrigen hat die Klägerin auch die Berufungsfrist von einem Monat gem. § 151 Abs. 1 SGG nicht gewahrt und die Berufung ist deshalb auch unzulässig. Das Urteil vom 24. April 2017 wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 26. Mai 2017 zugestellt. Gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGG endete die Frist mit Ablauf des 26. Juni 2017. Die Klägerin hat aber erst am 27. Juni 2017 Berufung erhoben. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 67 SGG sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.
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