Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 3168/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 2511/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt in der Sache die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) für die Zeit ab 1. Dezember 2002 sowie einer höheren Rente als die durch die Beklagte für die Zeit ab Februar 2005 ausgezahlten Monatsbeträge der bewilligten Erwerbsminderungsrente.
Der 1951 in M. geborene Kläger absolvierte nach einem 8-jährigen Schulbesuch keine Berufsausbildung und war - unterbrochen u.a. durch Zeiten der Arbeitslosigkeit und Untersuchungshaft - als Kraftfahrer - zuletzt im September 1995 - tätig.
Die Landesversicherungsanstalt Württemberg erteilte dem Kläger am 4. Februar 1993 eine Rentenauskunft und bezifferte für einen fiktiven Leistungsfall am 4. Februar 1993 die zu erwartende Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung von 27,9725 persönlichen Entgeltpunkten und einem Rentenartfaktor von 1,0 auf monatlich 1.192,47 DM.
Einen Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden Beklagte), mit Bescheid vom 29. Mai 1998 ab, ebenso wie einen weiteren Rentenantrag vom 24. Februar 2000 (Bescheid vom 1. August 2000). Auch den weiteren Rentenantrag vom 17. Dezember 2002 lehnte sie zunächst ab (Bescheid vom 18. März 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2004). In dem anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) S 2 RA 2216/04 erkannt die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit aufgrund eines Leistungsfalles vom 14. Juli 2004 ab Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalls (1. Februar 2005) bis zum 31. August 2006 an. Der Kläger nahm dieses Anerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt (Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. September 2005). In dem weiteren Rechtsstreit vor dem SG hinsichtlich der Wirksamkeit der Prozesserklärungen des Klägers (S 2 R 712/06) stellte das SG mit Gerichtsbescheid vom 29. Dezember 2006 fest, dass der Rechtsstreit S 2 RA 2216/04 erledigt ist. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg wies die Berufung des Klägers mit Urteil vom 22. April 2008 zurück (vgl. ferner Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 3. August 2009 - B 5 R 10/08 BH - bezüglich die Ablehnung des Antrages des Klägers, ihm für das Verfahren einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu bewilligen). In Umsetzung ihres im Klageverfahren S 2 RA 2216/04 abgegebenen Anerkenntnisses bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Januar 2006 dem Kläger ausgehend vom einem Versicherungsfall am 14. Juli 2004 für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis zum 31. August 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und setzte den monatlichen Rentenzahlbetrag auf 409,32 EUR, ab Juli 2005 407,29 EUR und ab Dezember 2005 407,52 EUR fest. Dabei berücksichtigte sie für 273 Monate Beitragszeiten 12,0238 Entgeltpunkte, 7,2816 Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und 0,0246 Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten (zusammen: 19,3300) und einen Zugangsfaktor in Höhe von 0,892 (Zugangsfaktor von 1, vermindert um 0,108). Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte im Hinblick auf die Rentenauskunft vom 4. Februar 1993 eine höhere Rente und einen früheren Rentenbeginn (Schreiben vom 24. Januar 2006, 1. Februar 2006).
Auf seinen Weiterzahlungsantrag bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und setzte den monatlichen Zahlbetrag auf 450,54 EUR (zuzüglich eines Zuschusses zur Krankenversicherung 481,86 EUR) fest (Bescheid vom 10. August 2006). Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger hinsichtlich der Höhe der ihm bewilligten Rente Widerspruch ein (Schreiben vom 7. September 2006). Im Dezember 2006 beantragte er, den Rentenbescheid hinsichtlich der berechneten Rentenabschläge zu überprüfen und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 17. Dezember 2002 neu zu berechnen (Schreiben vom 21. Dezember 2006). Mit Bescheid vom 22. August 2008 bewilligte die Beklagte ihm für die Zeit ab 1. September 2006 bis zum Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze (31. März 2017) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und setzte den monatlichen Rentenzahlbetrag ab 1. September 2006 auf 450,54 EUR zuzüglich Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag von 31,32 EUR (481,86 EUR), ab 1. April 2007 auf 450,54 EUR zuzüglich Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag von 32,67 EUR (483,21 EUR), ab 1. Juli 2007 auf 452,96 EUR zuzüglich Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag von 32,84 EUR (485,80 EUR) und ab 1. Juli 2008 457,96 EUR zuzüglich Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag von 33,20 EUR (491,16 EUR) fest. Dabei berücksichtigte sie 17,2424 persönliche Entgeltpunkte (19,3300 persönliche Entgeltpunkte * Zugangsfaktor 0,892) sowie den Rentenartfaktor für die Rente wegen voller Erwerbsminderung von 1,0 sowie den seinerzeitigen Rentenwert von monatlich 26,13 EUR, ab Juli 2007 von 26,27 EUR und ab Juli 2008 von 26,56 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 8. September 2008 setzte die Beklagte den monatlichen Rentenzahlbetrag für die Zeit ab 1. Oktober 2008 auf 411,71 EUR fest, behielt Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge ein und zahlte nun keinen Zuschuss zur Krankenversicherung mehr aus (457,96 EUR Rente - Beitragsanteile des Rentners zur Krankenversicherung 33,22 EUR - zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag 4,12 EUR - Beitrag des Rentners zur Pflegeversicherung 8,93 EUR = 411,71 EUR). Auch gegen diese Bescheide wandte sich der Kläger hinsichtlich der Rentenhöhe. Durch Bescheid vom 14. Januar 2009 hob die Beklagte die Bewilligung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung ab 1. September 2008 auf und machte die Erstattung des Beitragszuschusses für September 2008 in Höhe von 33,20 EUR geltend, wogegen der Kläger Widerspruch einlegte.
Zum 1. Juli 2009, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2011 nahm die Beklagte die jeweilige Rentenanpassung vor. Auch dagegen legte der Kläger jeweils Widerspruch ein und monierte - wie in der Vergangenheit - den Beginn der Rente sowie die Rentenberechnung. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2012 die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 16. Januar 2006, 10. August 2006, 22. August 2008, 14. Januar 2009, 1. Juli 2009, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2011 zurück. Bei der Rentenberechnung gemäß Bescheid vom 16. Januar 2006 seien alle rentenrechtlich bedeutsamen Sachverhalte in der Zeit von 1993 bis 2006 berücksichtigt worden. Die Rente sei zutreffend unter Berücksichtigung eines geminderten Zugangsfaktors berechnet worden. In dem Bescheid vom 10. August 2006 sei über die Berücksichtigung bestimmter Zeiträume bei der Rentenberechnung nicht entschieden worden. Ein früherer Rentenbeginn komme nicht in Betracht. Bei einem Leistungsfall am 14. Juli 2004 habe sich ein Rentenbeginn am 1. Februar 2005 ergeben. Hinsichtlich des Bescheids vom 22. August 2008 führte die Beklagte u.a. aus, dass der Kläger aus der Rentenauskunft der Landesversicherungsanstalt Württemberg vom 4. Februar 1993 keinen höheren Rentenanspruch ableiten könne, da diese Rentenauskunft nicht rechtsverbindlich sei und zwischen dem für den Kläger maßgebenden Rentenbeginn zum 1. Februar 2005 und der ihm erteilten Rentenauskunft vom 4. Februar 1993 einige Rechtsänderungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung stattgefunden hätten. Nach nochmaliger Prüfung des Versicherungsverlaufs sei festzustellen, dass alle nachgewiesenen Beitrags-, Ersatz-, Kindererziehungs- und Anrechnungszeiten berücksichtigt worden seien. Die Berechnung entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Auch der Bescheid vom 14. Januar 2009 sei nicht zu beanstanden, weil der Kläger ab 1. September 2008 der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner unterliege, sodass der von ihm zu leistende Eigenanteil zur Krankenversicherung der Rentner zu berücksichtigen sei. Daher sei an ihn kein Beitragszuschuss zur Krankenversicherung ab September 2008 mehr zu leisten. Durch die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2009, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2011 sei der Kläger nicht beschwert, da in diesen über seine Begehren auf Rentenbeginn am 1. Dezember 2002, Berücksichtigung des Zeitraums 1993 bis 2006 als rentenrechtlich bedeutsamer Sachverhalt sowie von 27,9725 persönlichen Entgeltpunkten und eines Zugangsfaktors von 1,0 nicht entschieden worden sei. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (SG, Urteil vom 8. Oktober 2014 - S 2 R 1269/12 -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juni 2015 - L 13 R 4869/14 -).
Die gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2012 und 1. Juli 2013 erhobenen Klagen nahm der Kläger jeweils zurück (S 2 R 3122/12, Niederschrift über die öffentliche Sitzung des SG vom 8. Januar 2014; S 8 R 3229/13, Niederschrift der öffentlichen Sitzung des SG vom 8. Januar 2014).
Den Widerspruch des Klägers gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2014, mit der er erneut einen Rentenbeginn zum 1. Dezember 2002 sowie eine Rentenhöhe von 1.111,82 EUR begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2015 zurück. Ein Widerspruch setze eine rechtliche Beschwer durch die Verwaltungsentscheidung voraus. Über die geltend gemachten Sachverhalte sei in der Rentenanpassungsmitteilung keine Entscheidung getroffen worden. Der Widerspruch sei als unzulässig zurückzuweisen. Dagegen erhob der Kläger keine Klage.
Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die monatliche Rente ab 1. Juli 2015 503,65 EUR zuzüglich eines Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 36,77 EUR (zusammen 540,42 EUR) unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts von monatlich 29,21 EUR betrage. Durch die Veränderung des aktuellen Rentenwertes verändere sich die Höhe der monatlichen Rente. Der Zuschuss zur Krankenversicherung ändere sich wegen der veränderten Höhe der Rente. Auch gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2015 erhob der Kläger am 21. Juli 2015 Widerspruch und machte erneut einen Rentenbeginn zum 1. Dezember 2002 sowie eine Rentenhöhe von monatlich 1.111,52 EUR zuzüglich aller Rentenerhöhungen geltend. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2015 zurück. Über die vom Kläger geltend gemachten Sachverhalte sei in der Rentenanpassungsmitteilung keine Entscheidung getroffen worden. Der Widerspruch sei als unzulässig zurückzuweisen.
Dagegen hat der Kläger am 1. Oktober 2015 Klage zum SG erhoben (S 10 R 3168/15) und zunächst beantragt, "einen Rentenbeginn am 1.12.2002, die Berücksichtigung des Zeitraumes von 1993 - 2006 als rentenrechtlich bedeutsamer Sachverhalt bei der Rentenberechnung, die Berücksichtigung von 27,9725 persönlichen Entgeltpunkten bei der Rentenberechnung und im Ergebnis eine höhere Rentenzahlung und einen Zugangsfaktor von 1,0 bei der Rentenberechnung anzuerkennen".
Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 hat das SG darauf hingewiesen, dass sich der Regelungsgehalt des Bescheides über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 darin erschöpfen dürfte, die Höhe der Rente anzupassen, ohne dass die Rente neu berechnet werde. Der Widerspruch des Klägers sei daher wohl zu Recht mangels Widerspruchsbefugnis als unzulässig zurückgewiesen worden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Mai 2014 - L 13 R 4388/12 -). In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 8. Juni 2016 hat der Kläger beantragt, die Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Rente nach dem SGB VI unter Berücksichtigung eines Rentenbeginns zum 1. Dezember 2002, seiner rentenrechtlichen Zeiten von 1993 bis 2006, von 27,9725 persönlichen Entgeltpunkten und des Zugangsfaktors 1,0 zu gewähren. Weiterhin hat er beantragt, die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 16. Januar 2006, 10. August 2006 und 22. August 2008 sowie ihrer Rentenanpassungen zum 1. Juli 2009, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2011 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2012 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Dezember 2002 in Höhe von 1.111,14 EUR, ab 1. Juli 2003 in Höhe von 1.141,56 EUR, ab 1. Juli 2009 in Höhe von 1.169,07 EUR und ab 1. Juli 2011 in Höhe von 1.180,64 EUR zu gewähren.
Das SG hat mit Urteil vom 8. Juni 2016 die Klage abgewiesen. Die hinsichtlich der Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2015 erhobene Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Rentenanpassung im Jahr 2015 sei rechtmäßig erfolgt und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Anspruchsgrundlage für die Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 seien §§ 65, 69 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2015. Danach sei der Rentenwert von 28,61 EUR je Entgeltpunkt bis einschließlich Juni 2015 auf 29,21 EUR je Entgeltpunkt ab Juli 2015 bzw. um 1,0209716 % erhöht worden. Dementsprechend sei die Rente des Klägers von monatlich 529,32 EUR brutto auf monatlich 540,42 EUR brutto zu erhöhen gewesen. Da dies erfolgt sei, könne der Kläger von der Beklagten keine höhere als die bisherige Rentenanpassung verlangen. Die angefochtene Rentenanpassung in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2015 sei daher rechtmäßig. Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung eines Rentenbeginns zum 1. Dezember 2002, seiner rentenrechtlichen Zeiten von 1993 bis 2006, von 27,9725 persönlichen Entgeltpunkten und des Zugangsfaktors 1,0 begehre, sei die Klage unzulässig. Dem Kläger fehle es an der erforderlichen Klagebefugnis nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Denn diese sei nur dann gegeben, wenn in der angefochtenen Verwaltungsentscheidung überhaupt eine Regelung über den vom Kläger geltend gemachten Streitgegenstand getroffen worden sei. Daran fehle es hier. Der Regelungsgehalt eines Rentenanpassungsbescheides beschränke sich nach der Rechtsprechung des BSG auf die Höhe der Rentenanpassung und stelle insoweit einen selbständigen Streitgegenstand dar, der vom Regelungsgegenstand der Berechnung der Altersrente zu trennen sei (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R -). Ein Bescheid über die jährliche individuelle Rentenpassung betreffe ausschließlich den Grad der Änderung des bereits festgestellten Geldwertes des Stammrechts. Dazu würden weder die Regelungen noch die sie tragenden Rechenschritte der Rentenwertfestsetzung sämtlich oder teilweise wiederholt; dementsprechend führten Rentenwertfestsetzungen nicht zur Rechtswidrigkeit von Anpassungsbescheiden (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R -). Soweit der Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Einführung zusätzlicher Streitgegenstände begehrt habe, sei dies als Klageerweiterung anzusehen, welche - in Ermangelung eines Falls nach § 99 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - gemäß § 99 Abs. 1 SGG nur zulässig sei, wenn die Beklagte in die Klageänderung eingewilligt oder die Klageerweiterung sachdienlich sei. Hier sei beides nicht der Fall, sodass die Klage auch insofern als unzulässig abzuweisen sei. Die Beklagte habe sich auf das weitere Vorbringen des Klägers nicht eingelassen, weil sie der Auffassung sei, dass über diese Begehren gerade nicht in der angefochtenen Rentenanpassung, sondern bereits in der Vergangenheit abschließend entschieden worden sei. Außerdem sei eine Klageerweiterung nicht sachdienlich. Soweit der Kläger sinngemäß die Fortsetzung des Verfahrens vor dem SG mit dem Aktenzeichen S 2 R 2216/04 begehre, wäre eine solche Klage unzulässig. Der Fortsetzung des Verfahrens S 2 R 2216/04 stünde nämlich § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG entgegen, weil die Frage, ob dieses Verfahren fortzuführen sei, bereits Gegenstand des abgeschlossenen Klageverfahrens S 2 R 712/06 und des sich anschließenden Berufungsverfahrens L 9 R 408/07 gewesen und daher bereits rechtskräftig entschieden sei. Ähnlich verhalte es sich mit den im Widerspruchsbescheid vom 19. März 2012 abgehandelten Begehren. Darüber sei bereits durch Urteil vom 8. Oktober 2014 im Klageverfahren S 2 R 1269/12 sowie durch Berufungsurteil vom 1. Juni 2015 im Verfahren L 13 R 4869/14 rechtskräftig entschieden worden. Auch insoweit wäre eine erneute Klage gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG unzulässig. Schließlich wäre auch eine Wiederaufnahmeklage unzulässig, da der Kläger bereits keinen Wiederaufnahmegrund schlüssig geltend gemacht habe.
Gegen das ihm am 11. Juni 2016 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 29. Juni 2016 beim SG eingelegten Berufung, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Juni 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2015 zu verurteilen, ihm eine höhere Rente nach dem SGB VI ab 1. Dezember 2002 unter Berücksichtigung eines Rentenbeginns zum 1. Dezember 2002, seiner rentenrechtlichen Zeiten von 1993 bis 2006, von 27,9725 persönlichen Entgeltpunkten und des Zugangsfaktors 1,0 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats und die beigezogenen Akten des SG (S 2 RA 2216/04, S 2 R 1269/12) sowie des LSG Baden-Württemberg (L 9 R 408/07 und L 13 R 4869/14) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung laufende Rentenleitungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2015, einem Verwaltungsakt i.S des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) (vgl. nur Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 31 Rdnr. 85), in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2015 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte den monatlichen Zahlbetrag der Rente im Hinblick auf die Erhöhung des Rentenwerts zum 1. Juli 2015 auf 29,21 EUR nun auf 503,65 EUR, einschließlich des Zuschusses zur Krankenversicherung auf 540,42 EUR festgesetzt hat. Dagegen wendet sich der Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) und begehrt die Gewährung einer (höheren) Rente nach dem SGB VI ab 1. Dezember 2002 unter Berücksichtigung eines Rentenbeginns zum 1. Dezember 2002, seiner rentenrechtlichen Zeiten von 1993 bis 2006, von 27,9725 persönlichen Entgeltpunkten und des Zugangsfaktors 1,0.
3. Die Berufung ist unbegründet.
a. Die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2015 stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat in dem angefochtenen Urteil unter Darlegung der rechtlichen Maßstäbe zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte unter Zugrundelegung des gem. § 1 Abs. 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 zum 1. Juli 2015 erhöhten Rentenwertes (29,21 EUR) die Rente des Klägers rechtmäßig auf monatlich 540,42 EUR festgesetzt hat. Der Senat weist die Berufung insofern aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
b. Hinsichtlich des Begehrens des Klägers auf Gewährung einer (höheren) Rente nach dem SGB VI ab 1. Dezember 2002 unter Berücksichtigung eines Rentenbeginns zum 1. Dezember 2002, seiner rentenrechtlichen Zeiten von 1993 bis 2006, von 27,9725 persönlichen Entgeltpunkten und des Zugangsfaktors 1,0 hat das SG die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen. Denn es fehlt insofern an einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung. Dabei ist zu beachten, dass die Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten zum 1. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2015 insofern keine Regelung enthält. Die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2015 beschränkt sich isoliert darauf, der Änderung des aktuellen Rentenwerts nach §§ 65, 69 Abs. 1 SGB VI Rechnung zu tragen (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 32/05 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R - juris Rdnr. 12; Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 62/02 R - juris Rdnr. 27; Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R - BSGE 90, 1 - juris Rdnr. 12; Urteil vom 23. März 1999 - B 4 RA 41/98 R - juris Rdnrn. 24 ff.; Hessisches LSG, Beschluss vom 7. November 2016 - L 5 R 84/16 - juris Rdnr. 22; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Mai 2014 - L 13 R 4388/12 - juris Rdnr. 33). Danach beinhaltet eine Rentenanpassungsmitteilung gerade keine Entscheidung über die Rentenart, die Rentenhöhe sowie über den Beginn und (ggf.) die Dauer des zuerkannten subjektiven Rechts auf Rente, sondern setzt einen solchen "Grundbescheid" voraus. Ein Bescheid über die jährliche individuelle Rentenanpassung betrifft ausschließlich den Grad der Änderung des bereits festgestellten Geldwertes des Stammrechts. Dazu werden weder die Regelungen noch die sie tragenden Rechenschritte der Rentenwertfestsetzung ("Grundbescheid") sämtlich oder teilweise wiederholt. Demnach enthält die vom Kläger angefochtene Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2015 keine Regelung i.S. des § 31 SGB X zu den vom ihm erneut bemängelten Punkten (Rentenbeginn, persönliche Entgeltpunkte, rentenrechtliche Zeiten, Zugangsfaktor). Mithin hat das SG die Klage insofern zu Recht als unzulässig abgewiesen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt in der Sache die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) für die Zeit ab 1. Dezember 2002 sowie einer höheren Rente als die durch die Beklagte für die Zeit ab Februar 2005 ausgezahlten Monatsbeträge der bewilligten Erwerbsminderungsrente.
Der 1951 in M. geborene Kläger absolvierte nach einem 8-jährigen Schulbesuch keine Berufsausbildung und war - unterbrochen u.a. durch Zeiten der Arbeitslosigkeit und Untersuchungshaft - als Kraftfahrer - zuletzt im September 1995 - tätig.
Die Landesversicherungsanstalt Württemberg erteilte dem Kläger am 4. Februar 1993 eine Rentenauskunft und bezifferte für einen fiktiven Leistungsfall am 4. Februar 1993 die zu erwartende Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung von 27,9725 persönlichen Entgeltpunkten und einem Rentenartfaktor von 1,0 auf monatlich 1.192,47 DM.
Einen Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden Beklagte), mit Bescheid vom 29. Mai 1998 ab, ebenso wie einen weiteren Rentenantrag vom 24. Februar 2000 (Bescheid vom 1. August 2000). Auch den weiteren Rentenantrag vom 17. Dezember 2002 lehnte sie zunächst ab (Bescheid vom 18. März 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2004). In dem anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) S 2 RA 2216/04 erkannt die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit aufgrund eines Leistungsfalles vom 14. Juli 2004 ab Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalls (1. Februar 2005) bis zum 31. August 2006 an. Der Kläger nahm dieses Anerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt (Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. September 2005). In dem weiteren Rechtsstreit vor dem SG hinsichtlich der Wirksamkeit der Prozesserklärungen des Klägers (S 2 R 712/06) stellte das SG mit Gerichtsbescheid vom 29. Dezember 2006 fest, dass der Rechtsstreit S 2 RA 2216/04 erledigt ist. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg wies die Berufung des Klägers mit Urteil vom 22. April 2008 zurück (vgl. ferner Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 3. August 2009 - B 5 R 10/08 BH - bezüglich die Ablehnung des Antrages des Klägers, ihm für das Verfahren einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu bewilligen). In Umsetzung ihres im Klageverfahren S 2 RA 2216/04 abgegebenen Anerkenntnisses bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Januar 2006 dem Kläger ausgehend vom einem Versicherungsfall am 14. Juli 2004 für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis zum 31. August 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und setzte den monatlichen Rentenzahlbetrag auf 409,32 EUR, ab Juli 2005 407,29 EUR und ab Dezember 2005 407,52 EUR fest. Dabei berücksichtigte sie für 273 Monate Beitragszeiten 12,0238 Entgeltpunkte, 7,2816 Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und 0,0246 Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten (zusammen: 19,3300) und einen Zugangsfaktor in Höhe von 0,892 (Zugangsfaktor von 1, vermindert um 0,108). Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte im Hinblick auf die Rentenauskunft vom 4. Februar 1993 eine höhere Rente und einen früheren Rentenbeginn (Schreiben vom 24. Januar 2006, 1. Februar 2006).
Auf seinen Weiterzahlungsantrag bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und setzte den monatlichen Zahlbetrag auf 450,54 EUR (zuzüglich eines Zuschusses zur Krankenversicherung 481,86 EUR) fest (Bescheid vom 10. August 2006). Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger hinsichtlich der Höhe der ihm bewilligten Rente Widerspruch ein (Schreiben vom 7. September 2006). Im Dezember 2006 beantragte er, den Rentenbescheid hinsichtlich der berechneten Rentenabschläge zu überprüfen und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 17. Dezember 2002 neu zu berechnen (Schreiben vom 21. Dezember 2006). Mit Bescheid vom 22. August 2008 bewilligte die Beklagte ihm für die Zeit ab 1. September 2006 bis zum Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze (31. März 2017) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und setzte den monatlichen Rentenzahlbetrag ab 1. September 2006 auf 450,54 EUR zuzüglich Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag von 31,32 EUR (481,86 EUR), ab 1. April 2007 auf 450,54 EUR zuzüglich Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag von 32,67 EUR (483,21 EUR), ab 1. Juli 2007 auf 452,96 EUR zuzüglich Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag von 32,84 EUR (485,80 EUR) und ab 1. Juli 2008 457,96 EUR zuzüglich Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag von 33,20 EUR (491,16 EUR) fest. Dabei berücksichtigte sie 17,2424 persönliche Entgeltpunkte (19,3300 persönliche Entgeltpunkte * Zugangsfaktor 0,892) sowie den Rentenartfaktor für die Rente wegen voller Erwerbsminderung von 1,0 sowie den seinerzeitigen Rentenwert von monatlich 26,13 EUR, ab Juli 2007 von 26,27 EUR und ab Juli 2008 von 26,56 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 8. September 2008 setzte die Beklagte den monatlichen Rentenzahlbetrag für die Zeit ab 1. Oktober 2008 auf 411,71 EUR fest, behielt Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge ein und zahlte nun keinen Zuschuss zur Krankenversicherung mehr aus (457,96 EUR Rente - Beitragsanteile des Rentners zur Krankenversicherung 33,22 EUR - zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag 4,12 EUR - Beitrag des Rentners zur Pflegeversicherung 8,93 EUR = 411,71 EUR). Auch gegen diese Bescheide wandte sich der Kläger hinsichtlich der Rentenhöhe. Durch Bescheid vom 14. Januar 2009 hob die Beklagte die Bewilligung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung ab 1. September 2008 auf und machte die Erstattung des Beitragszuschusses für September 2008 in Höhe von 33,20 EUR geltend, wogegen der Kläger Widerspruch einlegte.
Zum 1. Juli 2009, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2011 nahm die Beklagte die jeweilige Rentenanpassung vor. Auch dagegen legte der Kläger jeweils Widerspruch ein und monierte - wie in der Vergangenheit - den Beginn der Rente sowie die Rentenberechnung. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2012 die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 16. Januar 2006, 10. August 2006, 22. August 2008, 14. Januar 2009, 1. Juli 2009, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2011 zurück. Bei der Rentenberechnung gemäß Bescheid vom 16. Januar 2006 seien alle rentenrechtlich bedeutsamen Sachverhalte in der Zeit von 1993 bis 2006 berücksichtigt worden. Die Rente sei zutreffend unter Berücksichtigung eines geminderten Zugangsfaktors berechnet worden. In dem Bescheid vom 10. August 2006 sei über die Berücksichtigung bestimmter Zeiträume bei der Rentenberechnung nicht entschieden worden. Ein früherer Rentenbeginn komme nicht in Betracht. Bei einem Leistungsfall am 14. Juli 2004 habe sich ein Rentenbeginn am 1. Februar 2005 ergeben. Hinsichtlich des Bescheids vom 22. August 2008 führte die Beklagte u.a. aus, dass der Kläger aus der Rentenauskunft der Landesversicherungsanstalt Württemberg vom 4. Februar 1993 keinen höheren Rentenanspruch ableiten könne, da diese Rentenauskunft nicht rechtsverbindlich sei und zwischen dem für den Kläger maßgebenden Rentenbeginn zum 1. Februar 2005 und der ihm erteilten Rentenauskunft vom 4. Februar 1993 einige Rechtsänderungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung stattgefunden hätten. Nach nochmaliger Prüfung des Versicherungsverlaufs sei festzustellen, dass alle nachgewiesenen Beitrags-, Ersatz-, Kindererziehungs- und Anrechnungszeiten berücksichtigt worden seien. Die Berechnung entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Auch der Bescheid vom 14. Januar 2009 sei nicht zu beanstanden, weil der Kläger ab 1. September 2008 der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner unterliege, sodass der von ihm zu leistende Eigenanteil zur Krankenversicherung der Rentner zu berücksichtigen sei. Daher sei an ihn kein Beitragszuschuss zur Krankenversicherung ab September 2008 mehr zu leisten. Durch die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2009, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2011 sei der Kläger nicht beschwert, da in diesen über seine Begehren auf Rentenbeginn am 1. Dezember 2002, Berücksichtigung des Zeitraums 1993 bis 2006 als rentenrechtlich bedeutsamer Sachverhalt sowie von 27,9725 persönlichen Entgeltpunkten und eines Zugangsfaktors von 1,0 nicht entschieden worden sei. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (SG, Urteil vom 8. Oktober 2014 - S 2 R 1269/12 -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juni 2015 - L 13 R 4869/14 -).
Die gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2012 und 1. Juli 2013 erhobenen Klagen nahm der Kläger jeweils zurück (S 2 R 3122/12, Niederschrift über die öffentliche Sitzung des SG vom 8. Januar 2014; S 8 R 3229/13, Niederschrift der öffentlichen Sitzung des SG vom 8. Januar 2014).
Den Widerspruch des Klägers gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2014, mit der er erneut einen Rentenbeginn zum 1. Dezember 2002 sowie eine Rentenhöhe von 1.111,82 EUR begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2015 zurück. Ein Widerspruch setze eine rechtliche Beschwer durch die Verwaltungsentscheidung voraus. Über die geltend gemachten Sachverhalte sei in der Rentenanpassungsmitteilung keine Entscheidung getroffen worden. Der Widerspruch sei als unzulässig zurückzuweisen. Dagegen erhob der Kläger keine Klage.
Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die monatliche Rente ab 1. Juli 2015 503,65 EUR zuzüglich eines Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 36,77 EUR (zusammen 540,42 EUR) unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts von monatlich 29,21 EUR betrage. Durch die Veränderung des aktuellen Rentenwertes verändere sich die Höhe der monatlichen Rente. Der Zuschuss zur Krankenversicherung ändere sich wegen der veränderten Höhe der Rente. Auch gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2015 erhob der Kläger am 21. Juli 2015 Widerspruch und machte erneut einen Rentenbeginn zum 1. Dezember 2002 sowie eine Rentenhöhe von monatlich 1.111,52 EUR zuzüglich aller Rentenerhöhungen geltend. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2015 zurück. Über die vom Kläger geltend gemachten Sachverhalte sei in der Rentenanpassungsmitteilung keine Entscheidung getroffen worden. Der Widerspruch sei als unzulässig zurückzuweisen.
Dagegen hat der Kläger am 1. Oktober 2015 Klage zum SG erhoben (S 10 R 3168/15) und zunächst beantragt, "einen Rentenbeginn am 1.12.2002, die Berücksichtigung des Zeitraumes von 1993 - 2006 als rentenrechtlich bedeutsamer Sachverhalt bei der Rentenberechnung, die Berücksichtigung von 27,9725 persönlichen Entgeltpunkten bei der Rentenberechnung und im Ergebnis eine höhere Rentenzahlung und einen Zugangsfaktor von 1,0 bei der Rentenberechnung anzuerkennen".
Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 hat das SG darauf hingewiesen, dass sich der Regelungsgehalt des Bescheides über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 darin erschöpfen dürfte, die Höhe der Rente anzupassen, ohne dass die Rente neu berechnet werde. Der Widerspruch des Klägers sei daher wohl zu Recht mangels Widerspruchsbefugnis als unzulässig zurückgewiesen worden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Mai 2014 - L 13 R 4388/12 -). In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 8. Juni 2016 hat der Kläger beantragt, die Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Rente nach dem SGB VI unter Berücksichtigung eines Rentenbeginns zum 1. Dezember 2002, seiner rentenrechtlichen Zeiten von 1993 bis 2006, von 27,9725 persönlichen Entgeltpunkten und des Zugangsfaktors 1,0 zu gewähren. Weiterhin hat er beantragt, die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 16. Januar 2006, 10. August 2006 und 22. August 2008 sowie ihrer Rentenanpassungen zum 1. Juli 2009, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2011 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2012 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Dezember 2002 in Höhe von 1.111,14 EUR, ab 1. Juli 2003 in Höhe von 1.141,56 EUR, ab 1. Juli 2009 in Höhe von 1.169,07 EUR und ab 1. Juli 2011 in Höhe von 1.180,64 EUR zu gewähren.
Das SG hat mit Urteil vom 8. Juni 2016 die Klage abgewiesen. Die hinsichtlich der Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2015 erhobene Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Rentenanpassung im Jahr 2015 sei rechtmäßig erfolgt und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Anspruchsgrundlage für die Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 seien §§ 65, 69 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2015. Danach sei der Rentenwert von 28,61 EUR je Entgeltpunkt bis einschließlich Juni 2015 auf 29,21 EUR je Entgeltpunkt ab Juli 2015 bzw. um 1,0209716 % erhöht worden. Dementsprechend sei die Rente des Klägers von monatlich 529,32 EUR brutto auf monatlich 540,42 EUR brutto zu erhöhen gewesen. Da dies erfolgt sei, könne der Kläger von der Beklagten keine höhere als die bisherige Rentenanpassung verlangen. Die angefochtene Rentenanpassung in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2015 sei daher rechtmäßig. Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung eines Rentenbeginns zum 1. Dezember 2002, seiner rentenrechtlichen Zeiten von 1993 bis 2006, von 27,9725 persönlichen Entgeltpunkten und des Zugangsfaktors 1,0 begehre, sei die Klage unzulässig. Dem Kläger fehle es an der erforderlichen Klagebefugnis nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Denn diese sei nur dann gegeben, wenn in der angefochtenen Verwaltungsentscheidung überhaupt eine Regelung über den vom Kläger geltend gemachten Streitgegenstand getroffen worden sei. Daran fehle es hier. Der Regelungsgehalt eines Rentenanpassungsbescheides beschränke sich nach der Rechtsprechung des BSG auf die Höhe der Rentenanpassung und stelle insoweit einen selbständigen Streitgegenstand dar, der vom Regelungsgegenstand der Berechnung der Altersrente zu trennen sei (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R -). Ein Bescheid über die jährliche individuelle Rentenpassung betreffe ausschließlich den Grad der Änderung des bereits festgestellten Geldwertes des Stammrechts. Dazu würden weder die Regelungen noch die sie tragenden Rechenschritte der Rentenwertfestsetzung sämtlich oder teilweise wiederholt; dementsprechend führten Rentenwertfestsetzungen nicht zur Rechtswidrigkeit von Anpassungsbescheiden (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R -). Soweit der Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Einführung zusätzlicher Streitgegenstände begehrt habe, sei dies als Klageerweiterung anzusehen, welche - in Ermangelung eines Falls nach § 99 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - gemäß § 99 Abs. 1 SGG nur zulässig sei, wenn die Beklagte in die Klageänderung eingewilligt oder die Klageerweiterung sachdienlich sei. Hier sei beides nicht der Fall, sodass die Klage auch insofern als unzulässig abzuweisen sei. Die Beklagte habe sich auf das weitere Vorbringen des Klägers nicht eingelassen, weil sie der Auffassung sei, dass über diese Begehren gerade nicht in der angefochtenen Rentenanpassung, sondern bereits in der Vergangenheit abschließend entschieden worden sei. Außerdem sei eine Klageerweiterung nicht sachdienlich. Soweit der Kläger sinngemäß die Fortsetzung des Verfahrens vor dem SG mit dem Aktenzeichen S 2 R 2216/04 begehre, wäre eine solche Klage unzulässig. Der Fortsetzung des Verfahrens S 2 R 2216/04 stünde nämlich § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG entgegen, weil die Frage, ob dieses Verfahren fortzuführen sei, bereits Gegenstand des abgeschlossenen Klageverfahrens S 2 R 712/06 und des sich anschließenden Berufungsverfahrens L 9 R 408/07 gewesen und daher bereits rechtskräftig entschieden sei. Ähnlich verhalte es sich mit den im Widerspruchsbescheid vom 19. März 2012 abgehandelten Begehren. Darüber sei bereits durch Urteil vom 8. Oktober 2014 im Klageverfahren S 2 R 1269/12 sowie durch Berufungsurteil vom 1. Juni 2015 im Verfahren L 13 R 4869/14 rechtskräftig entschieden worden. Auch insoweit wäre eine erneute Klage gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG unzulässig. Schließlich wäre auch eine Wiederaufnahmeklage unzulässig, da der Kläger bereits keinen Wiederaufnahmegrund schlüssig geltend gemacht habe.
Gegen das ihm am 11. Juni 2016 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 29. Juni 2016 beim SG eingelegten Berufung, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Juni 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2015 zu verurteilen, ihm eine höhere Rente nach dem SGB VI ab 1. Dezember 2002 unter Berücksichtigung eines Rentenbeginns zum 1. Dezember 2002, seiner rentenrechtlichen Zeiten von 1993 bis 2006, von 27,9725 persönlichen Entgeltpunkten und des Zugangsfaktors 1,0 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats und die beigezogenen Akten des SG (S 2 RA 2216/04, S 2 R 1269/12) sowie des LSG Baden-Württemberg (L 9 R 408/07 und L 13 R 4869/14) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung laufende Rentenleitungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2015, einem Verwaltungsakt i.S des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) (vgl. nur Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 31 Rdnr. 85), in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2015 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte den monatlichen Zahlbetrag der Rente im Hinblick auf die Erhöhung des Rentenwerts zum 1. Juli 2015 auf 29,21 EUR nun auf 503,65 EUR, einschließlich des Zuschusses zur Krankenversicherung auf 540,42 EUR festgesetzt hat. Dagegen wendet sich der Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) und begehrt die Gewährung einer (höheren) Rente nach dem SGB VI ab 1. Dezember 2002 unter Berücksichtigung eines Rentenbeginns zum 1. Dezember 2002, seiner rentenrechtlichen Zeiten von 1993 bis 2006, von 27,9725 persönlichen Entgeltpunkten und des Zugangsfaktors 1,0.
3. Die Berufung ist unbegründet.
a. Die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2015 stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat in dem angefochtenen Urteil unter Darlegung der rechtlichen Maßstäbe zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte unter Zugrundelegung des gem. § 1 Abs. 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 zum 1. Juli 2015 erhöhten Rentenwertes (29,21 EUR) die Rente des Klägers rechtmäßig auf monatlich 540,42 EUR festgesetzt hat. Der Senat weist die Berufung insofern aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
b. Hinsichtlich des Begehrens des Klägers auf Gewährung einer (höheren) Rente nach dem SGB VI ab 1. Dezember 2002 unter Berücksichtigung eines Rentenbeginns zum 1. Dezember 2002, seiner rentenrechtlichen Zeiten von 1993 bis 2006, von 27,9725 persönlichen Entgeltpunkten und des Zugangsfaktors 1,0 hat das SG die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen. Denn es fehlt insofern an einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung. Dabei ist zu beachten, dass die Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten zum 1. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2015 insofern keine Regelung enthält. Die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2015 beschränkt sich isoliert darauf, der Änderung des aktuellen Rentenwerts nach §§ 65, 69 Abs. 1 SGB VI Rechnung zu tragen (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 32/05 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R - juris Rdnr. 12; Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 62/02 R - juris Rdnr. 27; Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R - BSGE 90, 1 - juris Rdnr. 12; Urteil vom 23. März 1999 - B 4 RA 41/98 R - juris Rdnrn. 24 ff.; Hessisches LSG, Beschluss vom 7. November 2016 - L 5 R 84/16 - juris Rdnr. 22; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Mai 2014 - L 13 R 4388/12 - juris Rdnr. 33). Danach beinhaltet eine Rentenanpassungsmitteilung gerade keine Entscheidung über die Rentenart, die Rentenhöhe sowie über den Beginn und (ggf.) die Dauer des zuerkannten subjektiven Rechts auf Rente, sondern setzt einen solchen "Grundbescheid" voraus. Ein Bescheid über die jährliche individuelle Rentenanpassung betrifft ausschließlich den Grad der Änderung des bereits festgestellten Geldwertes des Stammrechts. Dazu werden weder die Regelungen noch die sie tragenden Rechenschritte der Rentenwertfestsetzung ("Grundbescheid") sämtlich oder teilweise wiederholt. Demnach enthält die vom Kläger angefochtene Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2015 keine Regelung i.S. des § 31 SGB X zu den vom ihm erneut bemängelten Punkten (Rentenbeginn, persönliche Entgeltpunkte, rentenrechtliche Zeiten, Zugangsfaktor). Mithin hat das SG die Klage insofern zu Recht als unzulässig abgewiesen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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