Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SF 2774/17 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht H., den Richter am Landessozialgericht K., die Richterin am Landessozialgericht S. wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch ist schon unzulässig.
Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 ZPO entsprechend. Hiernach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein in Betracht kommende Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Eine rein subjektive, unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
Der Kläger hat sein Ablehnungsgesuch damit begründet, der Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Senats vom 29. Juni 2017 in dem Berufungsverfahren Az. L 2 R 2396/17 sei ohne Begründung ergangen und es sei der Eindruck entstanden, der Senat nehme wesentliche Einwendungen des Klägers in diesem Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 14. Juni 2017 nicht zur Kenntnis. Mit der gleichen Begründung hat der Kläger gegen den PKH-Beschluss vom 29. Juni 2017 aber auch eine Anhörungsrüge - der aufgrund der Behauptung einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör dafür vorgesehene Rechtsbehelf - vom 14. Juni 2017 - eingegangen beim Landessozialgericht am 17. Juni 2017 - erhoben. Dieser Umstand und die Tatsache, dass der Kläger das Ablehnungsgesuch zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung in dieser Berufung erhebt, machen deutlich, dass der Kläger mit dem Ablehnungsgesuch verfahrensfremde Zwecke verfolgt, nämlich die drei Richter, die im PKH-Beschluss eine dem Kläger missliebige Rechtsansicht vertreten haben, aus dem Verfahren zu drängen und eine Terminverlegung der mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2017 zu erzwingen. Das Ablehnungsgesuch ist deshalb schon unzulässig.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch ist schon unzulässig.
Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 ZPO entsprechend. Hiernach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein in Betracht kommende Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Eine rein subjektive, unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
Der Kläger hat sein Ablehnungsgesuch damit begründet, der Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Senats vom 29. Juni 2017 in dem Berufungsverfahren Az. L 2 R 2396/17 sei ohne Begründung ergangen und es sei der Eindruck entstanden, der Senat nehme wesentliche Einwendungen des Klägers in diesem Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 14. Juni 2017 nicht zur Kenntnis. Mit der gleichen Begründung hat der Kläger gegen den PKH-Beschluss vom 29. Juni 2017 aber auch eine Anhörungsrüge - der aufgrund der Behauptung einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör dafür vorgesehene Rechtsbehelf - vom 14. Juni 2017 - eingegangen beim Landessozialgericht am 17. Juni 2017 - erhoben. Dieser Umstand und die Tatsache, dass der Kläger das Ablehnungsgesuch zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung in dieser Berufung erhebt, machen deutlich, dass der Kläger mit dem Ablehnungsgesuch verfahrensfremde Zwecke verfolgt, nämlich die drei Richter, die im PKH-Beschluss eine dem Kläger missliebige Rechtsansicht vertreten haben, aus dem Verfahren zu drängen und eine Terminverlegung der mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2017 zu erzwingen. Das Ablehnungsgesuch ist deshalb schon unzulässig.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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