Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 SO 901/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 1776/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. April 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners und Beschwerdegegners, (weitere) Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Form der Übernahme der Kosten für eine Integrationshilfe für den Besuch des Schulkindergartens "S. C." in U. zu gewähren.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristerfordernisse erhoben worden (§§ 172 Abs. 1, 173 SGG), sie ist jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017, § 86b RdNr. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (BVerfG, 2. Mai 2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg v. 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und v. 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
Das SG hat die Frage, ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, offengelassen, aber einen Anordnungsgrund verneint hat, da die Klägerin im dortigen Schulkindergarten bei einem Betreuungsverhältnis von 3:1, also zwei Betreuungspersonen auf sechs Kinder, täglich vollumfänglich betreut werde und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer am 5. September 2016 die Antragstellerin bereits ein Jahr lang den Schulkindergarten in U. besucht habe, ohne dass es eines Integrationshelfers bedurft hätte, und sich darüberhinaus dem Förderplan der Lebenshilfe für das Förderjahr 2016 im Übrigen auch eine Dringlichkeit für einen Integrationshelfer nicht habe entnehmen lasse. Aus Sicht des Senates wäre zwar unter Umständen Eilbedürftigkeit und damit ein Anordnungsgrund im Hinblick auf die geänderten Verhältnisse (größere Beweglichkeit der Klägerin und damit erhöhtes Risiko alle in ihrem Umfeld möglichen Gegenstände in den Mund zu stecken, verbunden mit Erstickungs- bzw. Verletzungsgefahr) gegeben. Letztlich kann dies aber offengelassen werden.
Denn es fehlt jedenfalls am Anordnungsanspruch. Mit dem Antragsgegner und Beschwerdegegner geht auch der Senat davon aus, dass es sich bei dem benannten Schulkindergarten in der privaten Trägerschaft des Beigeladenen um eine Einrichtung im Sinne des § 13 SGB XII handelt. Damit ist, sofern Leistungen von dieser Einrichtung erbracht werden, der Träger der Sozialhilfe nach § 75 Abs. 3 SGB XII zur Übernahme der Vergütung für die Leistungen nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung eine Vereinbarung besteht. Diese umfasst ebenfalls die eventuell im privaten Schulkindergarten benötigten Inklusionshilfen/Begleitkräfte. Bei Abschluss der Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII ist der jeweils auf Landesebene geschlossene Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII zu beachten. Aufgrund dieser Vorschriften wurde zwischen der Lebenshilfe Bühl e.V. (Beigeladenen) und dem Antragsgegner und Beschwerdegegner unter Beteiligung des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg die nach wie vor gültige Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII vom 30. Mai 2014 abgeschlossen. Als Leistungsangebot wurde hierin unter § 2 Abs. 2 der Leistungstyp I.4.1 "Tagesstrukturierendes Angebot für Menschen mit Behinderungen im (Schul-)Kindergarten" vereinbart. Der Inhalt der Leistungen wird nach § 2 Abs. 3 der Vereinbarung durch den jeweiligen Leistungstyp i. V. m. der Kurzbeschreibung (gemeint ist die Kurzbeschreibung nach dem Rahmenvertrag Baden-Württemberg nach § 79 Abs. 1 SGB XII) definiert. Zielgruppe des Leistungstyps sind Kinder mit wesentlichen körperlichen und/oder geistigen Behinderungen ab einem Alter von drei Jahren bis zur Aufnahme in die Schule im Sinne von § 53 SGB XII mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die wegen Art und/oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder allgemeine Tagesangebote für Kinder mit unterschiedlichem Hilfebedarf besuchen können (so die Beschreibung des Leistungstyps I.4.1 nach der Anl. 1 zu § 3 des Rahmenvertrages nach § 79 Abs. 1 SGB XII vom 15. Dezember 1998 in der Fassung vom 9. Mai 2006). Für die in § 2 der Vereinbarung beschriebenen Leistungen wird eine Vergütung in Höhe von 9,60 EUR (§ 3 der Vergütungsvereinbarung, gültig seit 1. März 2015) je Berechnungstag vereinbart. Mit dieser Vereinbarung hat sich der Einrichtungsträger (Beigeladene) verpflichtet, die für den Leistungstyp I.4.1 vereinbarten Leistungen zu erbringen.
Die Festlegung der Zielgruppe und des Hilfebedarfs, der Ziele, der Art und des Umfangs des Angebots und der daraus resultierenden Vergütung erfolgt im Schulkindergarten auf Grundlage einer abstrakten Bedarfslage (vergleiche LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Dezember 2011 – L 7 SO 2237/11 ER-B – juris Rn. 10 mwN). Diese soll sich nicht am Hilfebedarf eines Einzelnen orientieren. Bei der für die zu erbringende Leistung vereinbarten Vergütung handelt es sich vielmehr um einen Durchschnittssatz, der sowohl Aufwendungen für sehr betreuungsintensive und auch weniger betreuungsintensive Kinder gleichermaßen enthält, so ist im Leistungstyp I.4.1. hinsichtlich der Zielgruppe und des Hilfebedarfs auch ausdrücklich die Rede von Kindern mit unterschiedlichem Hilfebedarf, die von diesem Leistungstyp erfasst werden. Damit fallen alle Kinder, die den Schulkindergarten besuchen, einschließlich derer, die eventuell einen höheren Hilfebedarf haben, wie z.B. die Antragstellerin, unter den mit dem Träger des Schulkindergartens vereinbarten Vergütungssatz. Das führt dazu, dass im Einzelfall keine über die Vergütungsvereinbarung hinausgehenden Kosten, wie z.B. Kosten für eine Integrationshilfe/Begleitkräfte zusätzlich übernommen werden können. Dies ist in der Vereinbarung auch nicht vorgesehen. Vielmehr sind diese Leistungen bereits mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Auch wurde in der Vereinbarung ein konkreter Personalschlüssel nicht festgelegt. Die Vereinbarung gilt somit auch für eventuell erforderliche 1:1-Betreuungen. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus geltend macht, dass die zwischen Sozialhilfeträgern und Dritten getroffenen Vereinbarungen über die Erbringung von Leistungen zur Deckung sozialhilferechtlich anzuerkennender Hilfebedarfe den Hilfeanspruch des Leistungsberechtigten nicht berühren würden, greift dies nicht durch. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 28. Oktober 2008 -B 8 SO 22/07 R - juris Rn. 15) hat hierzu entschieden, dass "das Leistungserbringerrecht der Sozialhilfe im Bereich der stationären und teilstationären Leistungen, namentlich bei der Eingliederungshilfe wie auch der Heimpflege, durch das sogenannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt ist, das die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (Einrichtungsträger) sinnbildlich darstellt. In diesem Verhältnis gehen die Aufgaben der Sozialhilfeträger weit über das reine Reagieren auf individuelle Bedürftigkeit durch Gewährung von Geldleistungen hinaus; die gesetzlichen Regelungen statuieren vielmehr ein Sachleistungsprinzip in der Gestalt einer Sachleistungsverschaffung in einem vorgegebenen gesetzlichen Rahmen, der zwar nicht wie im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist, sich dem aber nähert." Dies bedeutet, dass der Sozialhilfeträger, da er die Leistungen nicht selbst erbringt, über Verträge mit Leistungserbringern eine Sachleistung durch diese sicherzustellen hat. Nichts anderes ist im vorliegenden Fall geschehen. Die Antragstellerin begehrt nun die zusätzliche Kostenübernahme für eine Integrationshilfe/Begleitkraft in einem privaten Schulkindergarten. Die in diesem Schulkindergarten jedoch zu gewährenden Leistungen wurden der Antragstellerin durch den Antragsgegner bereits in Gestalt einer Sachleistungsverschaffung bewilligt, mit der Folge, dass mit dieser Verschaffung alle Leistungsansprüche im Schulkindergarten der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner abgegolten sind. Mit der Übernahme der vereinbarten Kosten durch den Sozialhilfeträger (Antragsgegner) erhält der Leistungserbringer (Beigeladene) für die Deckung des individuellen Hilfebedarfs des Hilfeempfängers (Antragstellerin) das mit dem Sozialhilfeträger ausgehandelte, für den typisierten Bedarf der abstrakt festgelegten Gruppe von Hilfeempfängern angemessene Entgelt. Durch die Übernahme dieses vereinbarten Entgelts stellt der Sozialhilfeträger damit die individuelle Bedarfsdeckung des einzelnen Hilfeempfängers sicher (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 28. August 2014 – L 7 SO 3531/14 ER-B – juris Rn. 10). Sofern der Einrichtungsträger (die Beigeladene) die vereinbarte Vergütung für nicht mehr ausreichend erachtet, er also der Auffassung ist, der konkrete Hilfebedarf der Leistungsberechtigten (hier der Antragstellerin) übersteige den durchschnittlichen oder typisierten Hilfeaufwand des in der Leistungsvereinbarung geregelten bzw. in Bezug genommenen Leistungstyps, führt dies noch nicht dazu, dass der konkrete Hilfebedarf nicht von der Leistungsvereinbarung umfasst wird. Der Einrichtungsträger (hier der Beigeladene) muss entweder mit den vertraglich vereinbarten typbezogenen bewilligten Leistungen auskommen oder (ohne Beeinträchtigung der Betreuung des Hilfebedürftigen) die Vergütungsvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger nach verhandeln (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – L 7 SO 3102/13 ER-B – juris Rn. 6; Beschluss vom 28. August 2014 - L 7 SO 3531/14 ER-B - juris Rn. 10). Mit anderen Worten: Der Leistungserbringer hat die Leistung gemäß dem Vergütungsvertrag der Antragstellerin gegenüber zu erbringen. Umgekehrt übernimmt der Antragsgegner die Kosten, die im Vergütungsvertrag ausgehandelt wurden, in voller Höhe, jedoch keine darüber hinausgehenden, nicht vereinbarten Kosten (siehe LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28. Dezember 2011 - L 7 SO 2237/11 ER-B -, juris Rn. 11 und Beschluss vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3102/13 ER-B - juris Rn. 6).
Im vorliegenden Fall hat sich der Leistungserbringer (die Beigeladene) dazu verpflichtet, ohne zuvor einen konkreten Personalschlüssel festzulegen, die Leistung laut der Vergütungsvereinbarung zu erbringen. Damit ist die Beigeladene verpflichtet, auch Leistungsberechtigte mit einem höheren Betreuungsaufwand aufzunehmen und entsprechend zu betreuen, ohne hierfür gesonderte Aufwendungen, wie hier die geforderte 1:1-Betreuung, geltend machen zu können.
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass zur Überzeugung des Senates ein weitergehender Anspruch der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner auf Übernahme zusätzlicher Kosten für eine 1:1-Betreuung im Schulkindergarten der Beigeladenen nicht besteht, da aufgrund der zwischen der Beigeladenen und dem Antragsgegner bestehenden Vereinbarung die Beigeladene im Rahmen dieser Vereinbarung diese Leistung zu erbringen hat und ein weitergehender Anspruch nicht besteht.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners und Beschwerdegegners, (weitere) Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Form der Übernahme der Kosten für eine Integrationshilfe für den Besuch des Schulkindergartens "S. C." in U. zu gewähren.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristerfordernisse erhoben worden (§§ 172 Abs. 1, 173 SGG), sie ist jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017, § 86b RdNr. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (BVerfG, 2. Mai 2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg v. 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und v. 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
Das SG hat die Frage, ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, offengelassen, aber einen Anordnungsgrund verneint hat, da die Klägerin im dortigen Schulkindergarten bei einem Betreuungsverhältnis von 3:1, also zwei Betreuungspersonen auf sechs Kinder, täglich vollumfänglich betreut werde und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer am 5. September 2016 die Antragstellerin bereits ein Jahr lang den Schulkindergarten in U. besucht habe, ohne dass es eines Integrationshelfers bedurft hätte, und sich darüberhinaus dem Förderplan der Lebenshilfe für das Förderjahr 2016 im Übrigen auch eine Dringlichkeit für einen Integrationshelfer nicht habe entnehmen lasse. Aus Sicht des Senates wäre zwar unter Umständen Eilbedürftigkeit und damit ein Anordnungsgrund im Hinblick auf die geänderten Verhältnisse (größere Beweglichkeit der Klägerin und damit erhöhtes Risiko alle in ihrem Umfeld möglichen Gegenstände in den Mund zu stecken, verbunden mit Erstickungs- bzw. Verletzungsgefahr) gegeben. Letztlich kann dies aber offengelassen werden.
Denn es fehlt jedenfalls am Anordnungsanspruch. Mit dem Antragsgegner und Beschwerdegegner geht auch der Senat davon aus, dass es sich bei dem benannten Schulkindergarten in der privaten Trägerschaft des Beigeladenen um eine Einrichtung im Sinne des § 13 SGB XII handelt. Damit ist, sofern Leistungen von dieser Einrichtung erbracht werden, der Träger der Sozialhilfe nach § 75 Abs. 3 SGB XII zur Übernahme der Vergütung für die Leistungen nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung eine Vereinbarung besteht. Diese umfasst ebenfalls die eventuell im privaten Schulkindergarten benötigten Inklusionshilfen/Begleitkräfte. Bei Abschluss der Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII ist der jeweils auf Landesebene geschlossene Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII zu beachten. Aufgrund dieser Vorschriften wurde zwischen der Lebenshilfe Bühl e.V. (Beigeladenen) und dem Antragsgegner und Beschwerdegegner unter Beteiligung des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg die nach wie vor gültige Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII vom 30. Mai 2014 abgeschlossen. Als Leistungsangebot wurde hierin unter § 2 Abs. 2 der Leistungstyp I.4.1 "Tagesstrukturierendes Angebot für Menschen mit Behinderungen im (Schul-)Kindergarten" vereinbart. Der Inhalt der Leistungen wird nach § 2 Abs. 3 der Vereinbarung durch den jeweiligen Leistungstyp i. V. m. der Kurzbeschreibung (gemeint ist die Kurzbeschreibung nach dem Rahmenvertrag Baden-Württemberg nach § 79 Abs. 1 SGB XII) definiert. Zielgruppe des Leistungstyps sind Kinder mit wesentlichen körperlichen und/oder geistigen Behinderungen ab einem Alter von drei Jahren bis zur Aufnahme in die Schule im Sinne von § 53 SGB XII mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die wegen Art und/oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder allgemeine Tagesangebote für Kinder mit unterschiedlichem Hilfebedarf besuchen können (so die Beschreibung des Leistungstyps I.4.1 nach der Anl. 1 zu § 3 des Rahmenvertrages nach § 79 Abs. 1 SGB XII vom 15. Dezember 1998 in der Fassung vom 9. Mai 2006). Für die in § 2 der Vereinbarung beschriebenen Leistungen wird eine Vergütung in Höhe von 9,60 EUR (§ 3 der Vergütungsvereinbarung, gültig seit 1. März 2015) je Berechnungstag vereinbart. Mit dieser Vereinbarung hat sich der Einrichtungsträger (Beigeladene) verpflichtet, die für den Leistungstyp I.4.1 vereinbarten Leistungen zu erbringen.
Die Festlegung der Zielgruppe und des Hilfebedarfs, der Ziele, der Art und des Umfangs des Angebots und der daraus resultierenden Vergütung erfolgt im Schulkindergarten auf Grundlage einer abstrakten Bedarfslage (vergleiche LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Dezember 2011 – L 7 SO 2237/11 ER-B – juris Rn. 10 mwN). Diese soll sich nicht am Hilfebedarf eines Einzelnen orientieren. Bei der für die zu erbringende Leistung vereinbarten Vergütung handelt es sich vielmehr um einen Durchschnittssatz, der sowohl Aufwendungen für sehr betreuungsintensive und auch weniger betreuungsintensive Kinder gleichermaßen enthält, so ist im Leistungstyp I.4.1. hinsichtlich der Zielgruppe und des Hilfebedarfs auch ausdrücklich die Rede von Kindern mit unterschiedlichem Hilfebedarf, die von diesem Leistungstyp erfasst werden. Damit fallen alle Kinder, die den Schulkindergarten besuchen, einschließlich derer, die eventuell einen höheren Hilfebedarf haben, wie z.B. die Antragstellerin, unter den mit dem Träger des Schulkindergartens vereinbarten Vergütungssatz. Das führt dazu, dass im Einzelfall keine über die Vergütungsvereinbarung hinausgehenden Kosten, wie z.B. Kosten für eine Integrationshilfe/Begleitkräfte zusätzlich übernommen werden können. Dies ist in der Vereinbarung auch nicht vorgesehen. Vielmehr sind diese Leistungen bereits mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Auch wurde in der Vereinbarung ein konkreter Personalschlüssel nicht festgelegt. Die Vereinbarung gilt somit auch für eventuell erforderliche 1:1-Betreuungen. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus geltend macht, dass die zwischen Sozialhilfeträgern und Dritten getroffenen Vereinbarungen über die Erbringung von Leistungen zur Deckung sozialhilferechtlich anzuerkennender Hilfebedarfe den Hilfeanspruch des Leistungsberechtigten nicht berühren würden, greift dies nicht durch. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 28. Oktober 2008 -B 8 SO 22/07 R - juris Rn. 15) hat hierzu entschieden, dass "das Leistungserbringerrecht der Sozialhilfe im Bereich der stationären und teilstationären Leistungen, namentlich bei der Eingliederungshilfe wie auch der Heimpflege, durch das sogenannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt ist, das die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (Einrichtungsträger) sinnbildlich darstellt. In diesem Verhältnis gehen die Aufgaben der Sozialhilfeträger weit über das reine Reagieren auf individuelle Bedürftigkeit durch Gewährung von Geldleistungen hinaus; die gesetzlichen Regelungen statuieren vielmehr ein Sachleistungsprinzip in der Gestalt einer Sachleistungsverschaffung in einem vorgegebenen gesetzlichen Rahmen, der zwar nicht wie im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist, sich dem aber nähert." Dies bedeutet, dass der Sozialhilfeträger, da er die Leistungen nicht selbst erbringt, über Verträge mit Leistungserbringern eine Sachleistung durch diese sicherzustellen hat. Nichts anderes ist im vorliegenden Fall geschehen. Die Antragstellerin begehrt nun die zusätzliche Kostenübernahme für eine Integrationshilfe/Begleitkraft in einem privaten Schulkindergarten. Die in diesem Schulkindergarten jedoch zu gewährenden Leistungen wurden der Antragstellerin durch den Antragsgegner bereits in Gestalt einer Sachleistungsverschaffung bewilligt, mit der Folge, dass mit dieser Verschaffung alle Leistungsansprüche im Schulkindergarten der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner abgegolten sind. Mit der Übernahme der vereinbarten Kosten durch den Sozialhilfeträger (Antragsgegner) erhält der Leistungserbringer (Beigeladene) für die Deckung des individuellen Hilfebedarfs des Hilfeempfängers (Antragstellerin) das mit dem Sozialhilfeträger ausgehandelte, für den typisierten Bedarf der abstrakt festgelegten Gruppe von Hilfeempfängern angemessene Entgelt. Durch die Übernahme dieses vereinbarten Entgelts stellt der Sozialhilfeträger damit die individuelle Bedarfsdeckung des einzelnen Hilfeempfängers sicher (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 28. August 2014 – L 7 SO 3531/14 ER-B – juris Rn. 10). Sofern der Einrichtungsträger (die Beigeladene) die vereinbarte Vergütung für nicht mehr ausreichend erachtet, er also der Auffassung ist, der konkrete Hilfebedarf der Leistungsberechtigten (hier der Antragstellerin) übersteige den durchschnittlichen oder typisierten Hilfeaufwand des in der Leistungsvereinbarung geregelten bzw. in Bezug genommenen Leistungstyps, führt dies noch nicht dazu, dass der konkrete Hilfebedarf nicht von der Leistungsvereinbarung umfasst wird. Der Einrichtungsträger (hier der Beigeladene) muss entweder mit den vertraglich vereinbarten typbezogenen bewilligten Leistungen auskommen oder (ohne Beeinträchtigung der Betreuung des Hilfebedürftigen) die Vergütungsvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger nach verhandeln (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – L 7 SO 3102/13 ER-B – juris Rn. 6; Beschluss vom 28. August 2014 - L 7 SO 3531/14 ER-B - juris Rn. 10). Mit anderen Worten: Der Leistungserbringer hat die Leistung gemäß dem Vergütungsvertrag der Antragstellerin gegenüber zu erbringen. Umgekehrt übernimmt der Antragsgegner die Kosten, die im Vergütungsvertrag ausgehandelt wurden, in voller Höhe, jedoch keine darüber hinausgehenden, nicht vereinbarten Kosten (siehe LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28. Dezember 2011 - L 7 SO 2237/11 ER-B -, juris Rn. 11 und Beschluss vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3102/13 ER-B - juris Rn. 6).
Im vorliegenden Fall hat sich der Leistungserbringer (die Beigeladene) dazu verpflichtet, ohne zuvor einen konkreten Personalschlüssel festzulegen, die Leistung laut der Vergütungsvereinbarung zu erbringen. Damit ist die Beigeladene verpflichtet, auch Leistungsberechtigte mit einem höheren Betreuungsaufwand aufzunehmen und entsprechend zu betreuen, ohne hierfür gesonderte Aufwendungen, wie hier die geforderte 1:1-Betreuung, geltend machen zu können.
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass zur Überzeugung des Senates ein weitergehender Anspruch der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner auf Übernahme zusätzlicher Kosten für eine 1:1-Betreuung im Schulkindergarten der Beigeladenen nicht besteht, da aufgrund der zwischen der Beigeladenen und dem Antragsgegner bestehenden Vereinbarung die Beigeladene im Rahmen dieser Vereinbarung diese Leistung zu erbringen hat und ein weitergehender Anspruch nicht besteht.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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