Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 2072/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2577/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da in der Hauptsache die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig wäre.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung zulässig bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist hingegen nicht maßgeblich, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Vorliegend stehen keine Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit. Beschwerdegegenstand ist in der Hauptsache die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Monate Juli 2017 bis April 2018. Da diese aber in Höhe von monatlich 559,74 EUR erfolgt ist und das Begehren der Antragsteller dahingehend auszulegen ist, dass sie sich nicht allein gegen die (teilweise) Aufhebung der Leistungen für den Monat Juli 2017 wenden, liegt der Beschwerdewert deutlich über der Wertgrenze von 750 Euro.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Freiburg (SG) mit Beschluss vom 28.06.2017 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Änderungsbescheide vom 24.05.2017 und 06.06.2017 abgelehnt.
Das SG hat das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller zu Recht als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG angesehen, da der Widerspruch nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Satz 1 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Im Hinblick auf den nach der Zustellung des Beschlusses ergangenen Widerspruchsbescheid vom 04.07.2017 ist die gegen den Bescheid vom 24.05.2017 bereits am 19.06.2017 erhobene Klage zulässig geworden und das Beschwerdebegehren der Antragsteller jedenfalls nunmehr als auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtet anzusehen und als solches zulässig.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch unbegründet.
Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse) mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners vorzunehmen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage ist anzuordnen, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Fallgestaltung ein Regel-/Ausnahmeverhältnis angeordnet hat. In der Regel überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen hat. Die aufschiebende Wirkung ist anzuordnen, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Dies ist der Fall, wenn mehr gegen als für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes spricht.
Vorliegend überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse der Antragsteller, wie bereits das SG mit ausführlicher Begründung zutreffend dargestellt hat. Die Bescheide vom 24.05.2017 und 06.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2017 sind nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig. Das SG hat zutreffend festgestellt, dass die seit Juli 2017 erfolgende laufende Auszahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 589,74 EUR netto an die Antragstellerin eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die der Bewilligung von Leistungen an die Antragsteller mit Bescheid vom 13.03.2017 zugrunde lagen, darstellt, weil die Rente als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II anzusehen ist und als solches abzüglich eines monatlichen Pauschalbetrags von 30,00 EUR gemäß § 9 SGB II anteilig auf den individuellen Leistungsanspruch der Antragsteller anzurechnen ist. Ebenso zutreffend hat das SG ausgeführt, dass der Antragsgegner damit zu Recht gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die ohne Anrechnung von Einkommen aus Rente bewilligten Leistungen ab dem ersten Monat des Zuflusses der Rente teilweise aufgehoben hat. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und weist die Beschwerde der Antragsteller aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts als unbegründet zurück. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf eine weitere Begründung im Wesentlichen verzichtet.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich auch aus dem Schreiben des Antragsgegners an das SG vom 26.06.2017 nichts anderes ergibt. Die - missverständlichen - Ausführen sind im Gesamtzusammenhang dahingehend zu verstehen, dass der Antragsgegner bei der Leistungsberechnung als Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung die vollen Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt und hiervon bei den Antragstellern 2/3 und bei der Tochter G., die ebenfalls im Haushalt lebt, aber nicht mehr Teil der Bedarfsgemeinschaft ist, 1/3 als Bedarf anrechnet. Dass den Antragstellern unabhängig von Änderungen in den Einkommensverhältnissen die vollen Kosten der Unterkunft bewilligt und ausgezahlt werden, folgt aus diesem Schreiben entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass an die Vermieterin der Antragsteller für den Monat Juli 2016 insgesamt 628,04 EUR (233,16 EUR für die Tochter G. und 394,88 EUR für die Antragsteller) ausgezahlt worden sind. Der Differenzbetrag von 71,44 EUR zur tatsächlich geschuldeten Miete (699,48 EUR, vgl. Bl. 3763 der Verwaltungsakten) ist durch die Antragsteller aus dem Einkommen zu erbringen; sinnvoll erscheint daher die Anregung des Antragsgegners, für die Zukunft die Leistungen vollständig an die Antragsteller auszuzahlen und eine Zahlung der Miete in einer Summe durch die Antragsteller (und ggf. die Tochter G.) zu veranlassen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar § 177 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da in der Hauptsache die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig wäre.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung zulässig bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist hingegen nicht maßgeblich, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Vorliegend stehen keine Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit. Beschwerdegegenstand ist in der Hauptsache die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Monate Juli 2017 bis April 2018. Da diese aber in Höhe von monatlich 559,74 EUR erfolgt ist und das Begehren der Antragsteller dahingehend auszulegen ist, dass sie sich nicht allein gegen die (teilweise) Aufhebung der Leistungen für den Monat Juli 2017 wenden, liegt der Beschwerdewert deutlich über der Wertgrenze von 750 Euro.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Freiburg (SG) mit Beschluss vom 28.06.2017 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Änderungsbescheide vom 24.05.2017 und 06.06.2017 abgelehnt.
Das SG hat das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller zu Recht als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG angesehen, da der Widerspruch nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Satz 1 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Im Hinblick auf den nach der Zustellung des Beschlusses ergangenen Widerspruchsbescheid vom 04.07.2017 ist die gegen den Bescheid vom 24.05.2017 bereits am 19.06.2017 erhobene Klage zulässig geworden und das Beschwerdebegehren der Antragsteller jedenfalls nunmehr als auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtet anzusehen und als solches zulässig.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch unbegründet.
Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse) mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners vorzunehmen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage ist anzuordnen, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Fallgestaltung ein Regel-/Ausnahmeverhältnis angeordnet hat. In der Regel überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen hat. Die aufschiebende Wirkung ist anzuordnen, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Dies ist der Fall, wenn mehr gegen als für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes spricht.
Vorliegend überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse der Antragsteller, wie bereits das SG mit ausführlicher Begründung zutreffend dargestellt hat. Die Bescheide vom 24.05.2017 und 06.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2017 sind nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig. Das SG hat zutreffend festgestellt, dass die seit Juli 2017 erfolgende laufende Auszahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 589,74 EUR netto an die Antragstellerin eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die der Bewilligung von Leistungen an die Antragsteller mit Bescheid vom 13.03.2017 zugrunde lagen, darstellt, weil die Rente als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II anzusehen ist und als solches abzüglich eines monatlichen Pauschalbetrags von 30,00 EUR gemäß § 9 SGB II anteilig auf den individuellen Leistungsanspruch der Antragsteller anzurechnen ist. Ebenso zutreffend hat das SG ausgeführt, dass der Antragsgegner damit zu Recht gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die ohne Anrechnung von Einkommen aus Rente bewilligten Leistungen ab dem ersten Monat des Zuflusses der Rente teilweise aufgehoben hat. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und weist die Beschwerde der Antragsteller aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts als unbegründet zurück. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf eine weitere Begründung im Wesentlichen verzichtet.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich auch aus dem Schreiben des Antragsgegners an das SG vom 26.06.2017 nichts anderes ergibt. Die - missverständlichen - Ausführen sind im Gesamtzusammenhang dahingehend zu verstehen, dass der Antragsgegner bei der Leistungsberechnung als Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung die vollen Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt und hiervon bei den Antragstellern 2/3 und bei der Tochter G., die ebenfalls im Haushalt lebt, aber nicht mehr Teil der Bedarfsgemeinschaft ist, 1/3 als Bedarf anrechnet. Dass den Antragstellern unabhängig von Änderungen in den Einkommensverhältnissen die vollen Kosten der Unterkunft bewilligt und ausgezahlt werden, folgt aus diesem Schreiben entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass an die Vermieterin der Antragsteller für den Monat Juli 2016 insgesamt 628,04 EUR (233,16 EUR für die Tochter G. und 394,88 EUR für die Antragsteller) ausgezahlt worden sind. Der Differenzbetrag von 71,44 EUR zur tatsächlich geschuldeten Miete (699,48 EUR, vgl. Bl. 3763 der Verwaltungsakten) ist durch die Antragsteller aus dem Einkommen zu erbringen; sinnvoll erscheint daher die Anregung des Antragsgegners, für die Zukunft die Leistungen vollständig an die Antragsteller auszuzahlen und eine Zahlung der Miete in einer Summe durch die Antragsteller (und ggf. die Tochter G.) zu veranlassen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar § 177 SGG.
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