L 9 AS 3874/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 3003/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3874/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 14. August 2015 abgeändert und der Bescheid vom 2. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2014 aufgehoben. Der Bescheid vom 11. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2014 wird aufgehoben, soweit für den Monat Oktober 2013 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch von mehr als 135,70 EUR aufgehoben worden sind. Der Bescheid vom 26. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2014 wird aufgehoben, soweit eine Erstattung von mehr als 614,70 EUR verlangt wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung und Erstattung von Leistungen für Kosten und Unterkunft für die Zeit vom 01.08.2013 bis 28.02.2014 in Höhe von insgesamt 682,70 EUR, die Höhe des Anspruchs für Kosten für Unterkunft und Heizung für März 2014 und für die Zeit vom 01.04.2014 bis 30.09.2014 sowie die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.05.2014 bis 30.06.2014 in Höhe von insgesamt 547,40 EUR streitig.

Der 1963 geborene Kläger bewohnt seit dem 01.05.2004 eine 39 m² große Wohnung der G. gesellschaft mbH in M., für die er eine monatliche Grundmiete von 233,00 EUR zu entrichten hat. Die Nebenkostenvorauszahlung betrug ab dem 01.10.2012 bis zum 31.07.2013 monatlich 109,00 EUR und ab dem 01.08.2013 monatlich 67,00 EUR.

Mit Bescheid vom 07.03.2013 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.04.2013 bis 30.09.2013 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 734,00 EUR unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 342,00 EUR. Mit bei dem Beklagten am 05.09.2013 eingegangenen Schreiben vom 30.08.2013 (Bl. 227 der Verwaltungsakte) übersandte der Kläger seinen Fortzahlungsantrag und teilte mit, eine Mietbescheinigung beim Vermieter angefordert zu haben. Er bezahle monatlich 342,00 EUR Gesamtmiete. Auf seine Fortzahlungsanträge vom 05.09.2013 und 04.02.2014, bei denen er jeweils angab, monatlich eine Gesamtmiete von 342,00 EUR zu zahlen, gewährte der Beklagte ihm mit Bescheid vom 05.09.2013 für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.03.2014 Leistungen in Höhe von monatlich 724,00 EUR und mit Bescheid vom 04.02.2014 für die Zeit vom 01.04.2014 bis 30.09.2014 in Höhe von monatlich 733,00 EUR und berücksichtigte jeweils Kosten für Unterkunft und Heizung von 342,00 EUR.

Durch ein Telefonat mit der Vermieterin des Klägers am 07.02.2014 wegen einer zwischenzeitlich zurückgenommenen Räumungsklage erlangte der Beklagte Kenntnis davon, dass die aktuelle Monatsmiete des Klägers 301,00 EUR beträgt. Die GBG Mannheim legte eine an den Kläger adressierte Mietbescheinigung vom 07.02.2014 vor, aus der sich die Gesamtmiete von 301,00 EUR ergibt. Ferner legte der Vermieter die an den Kläger adressierte Betriebskostenabrechnung 2012 vom 08.07.2013 vor, in der ihm die geänderte Anpassung der Vorauszahlung der Betriebskosten ab 01.08.2013 in Höhe von 67,00 EUR statt zuvor 109,00 EUR mitgeteilt und darüber hinaus ein Abrechnungsguthaben in Höhe von 395,70 EUR festgestellt worden war. Der Kläger wurde in diesem Schreiben gebeten, den Betrag mit den nächsten Mietzahlungen zu verrechnen.

Mit Schreiben vom 10.02.2014 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Aufhebung und Erstattung in Höhe von 682,70 EUR wegen der seit 01.08.2013 reduzierten Mietkosten sowie des Abrechnungsguthabens an, welches der Kläger nicht mitgeteilt habe.

Mit Änderungsbescheid vom 11.02.2014 hob der Beklagte Bescheide vom 07.03.2013, 05.09.2013 und 23.11.2013 teilweise auf und bewilligte - neben dem Regelbedarf in voller Höhe - Kosten für Unterkunft und Heizung für Oktober 2012 in Höhe von 138,00 EUR sowie für die Monate November bis März 2014 in Höhe von monatlich 301,00 EUR.

Hiergegen legte der Kläger am 24.02.2014 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, die Betriebskostenabrechnung für den Nutzungszeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 sei fehlerhaft. Er habe einer Verringerung der Gesamtmietforderung nicht zugestimmt und den Betrag in Höhe von 342,00 EUR monatlich regulär überwiesen, was er mittels Vorlage von Kontoauszügen dokumentieren könne. Er legte u.a. den Kontoauszug vom 07.10.2013 vor, wonach er am 02.09.2013 342,00 EUR überwiesen habe. Mit Schreiben vom 27.02.2014 trug er ergänzend vor, dass sich die Gesamtmiete in Höhe von 342,00 EUR nicht geändert habe, da die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 unrichtig sei und er dieser widersprochen habe.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 26.03.2014 hob der Beklagte die Bescheide vom 07.03.2013, 05.09.2013 und 23.11.2013 teilweise auf und forderte von dem Kläger einen Betrag in Höhe von 682,70 EUR (41,00 EUR für August, November und Dezember 2013, 274,00 EUR für September 2013, 203,70 EUR für Oktober 2013, 41,00 EUR für Januar und Februar 2014). Die Mietkosten hätten sich seit dem 01.08.2013 reduziert; ebenso habe der Kläger laut Nebenkostenabrechnung 2012 ein Abrechnungsguthaben von 395,70 EUR. Der Verpflichtung zur Mitteilung dieser Änderungen sei der Kläger grob fahrlässig nicht nachgekommen.

Zur Begründung seines hiergegen am 31.03.2014 eingelegten Widerspruchs verwies der Kläger erneut auf die tatsächlichen Zahlungen an den Vermieter in Höhe von monatlich 342,00 EUR und seinen Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung.

Mit Änderungsbescheid vom 02.04.2014 hob der Beklagte den Bescheid vom 04.02.2014 insoweit auf, als vom 01.04.2014 bis 30.09.2014 höhere Leistungen als 692,00 EUR bewilligt worden waren (391,00 EUR Regelbedarf und 301,00 EUR Kosten der Unterkunft). Die aktuelle Monatsmiete werde berücksichtigt. Die Bewilligung sei mit Wirkung für die Zukunft teilweise aufzuheben, da hinsichtlich der aktuellen Monatsmiete eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten sei. Auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 08.04.2014 und 04.05.2014 legte der Kläger sinngemäß Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 02.04.2014 ein.

Am 19.05.2014 trat der Kläger eine Haftstrafe in der JVA M. an; bei Haftantritt wurde als voraussichtliches Haftende der 18.09.2014 angegeben.

Mit Bescheid vom 10.06.2014 hob der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen mit Wirkung ab dem 19.05.2014 wegen des Haftantritts auf.

Nach entsprechender Anhörung mit Schreiben vom 10.06.2014 hob der Beklagte mit Bescheid vom 03.07.2014 die Bescheide vom 04.02.2014 und 02.04.2014 vom 01.05.2014 bis 30.06.2014 teilweise in Höhe von insgesamt 547,40 EUR (156,40 EUR für Mai 2014 und 391,00 EUR für Juni 2014) auf und machte eine entsprechende Erstattung geltend.

Mit Schreiben vom 26.07.2014 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und brachte im Wesentlichen vor, dass seine Inhaftierung rechtswidrig erfolgt und sein Vorbringen in den bisherigen Bescheiden nicht entsprechend gewürdigt worden sei.

Mit vier gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 03.09.2014 wurden die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 11.02.2014, 26.03.2014, 02.04.2014 und 03.07.2014 zurückgewiesen.

Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.04.2014 sei unbegründet. Die Aufwendungen für Kosten für Unterkunft und Heizung hätten seit dem 01.08.2013 monatlich 301,00 EUR betragen. Es komme nicht darauf an, dass der Kläger für sich beschlossen habe, weiterhin monatlich 342,00 EUR zu zahlen. Hierzu sei er nicht verpflichtet gewesen. Die Bewilligungsentscheidung vom 04.02.2014 sei insoweit rechtswidrig gewesen, weil der Kläger es unterlassen habe, mitzuteilen, dass sich die Miethöhe ab 01.08.2013 geändert habe und ihm daher für den Zeitraum 01.04.2014 bis 30.09.2014 zu hohe Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 342,00 EUR gezahlt worden seien. Der Kläger habe zumindest grob fahrlässig gehandelt, da er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes hätte erkennen müssen. Durch das Schreiben des Vermieters sei er davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Änderungen bezüglich der Unterkunftskosten unverzüglich beim Beklagten anzuzeigen seien. Ebenfalls sei er vom Beklagten darüber belehrt worden, dass alle Änderungen, die Auswirkungen auf die Leistungen haben könnten, anzuzeigen seien. Hiergegen hat der Kläger am 06.10.2014 Klage (S 10 AS 3004/14) beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben.

Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.02.2014 sei unbegründet; ab dem 01.08.2013 habe grundsätzlich ein Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 301,00 EUR bestanden. Zusätzlich sei dem Kläger im August 2013 eine Betriebskostengutschrift in Höhe von 395,70 EUR zur Verfügung gestellt worden, die die Kosten für Unterkunft und Heizung in den Folgemonaten September und Oktober 2013 mindere. Die Bewilligungsentscheidungen vom 05.09.2013 und 23.11.2013 seien insoweit rechtswidrig gewesen, weil der Kläger es unterlassen habe, die Änderungen mitzuteilen. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X lägen vor. Hiergegen richtet sich die am 06.10.2014 beim SG eingegangene Klage (S 10 AS 3006/14).

Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.03.2014 sei unbegründet. Da der Kläger ab dem 01.08.2013 nur noch einen Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 301,00 EUR habe, habe er in der Zeit vom 01.08.2013 bis 28.02.2014 monatlich 41,00 EUR zu viel erhalten. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X seien erfüllt. Seit dem 01.08.2013 habe zudem eine Änderung der Verhältnisse vorgelegen. Der Kläger habe auch insoweit gegen seine Mitteilungspflichten verstoßen und hätte erkennen können, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch teilweise weggefallen sei. Insgesamt habe der Kläger in der Zeit vom 01.08.2013 bis 28.02.2014 Leistungen in Höhe von 682,70 EUR zu viel erhalten; dieser Betrag sei durch ihn zu erstatten. Hiergegen hat der Kläger am 06.10.2014 Klage (S 10 AS 3005/14) beim SG erhoben.

Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.07.2014 sei unbegründet. Ab dem Beginn des freiheitsentziehenden Aufenthalts am 19.05.2014 habe kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II mehr bestanden und es sei eine wesentliche Änderung eingetreten. Die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 02.04.2014 sei ab diesem Zeitpunkt aufzuheben gewesen. Insgesamt habe der Kläger in der Zeit vom 19.05.2014 bis 30.06.2014 Leistungen in Höhe von 547,40 EUR zu Unrecht erhalten; diesen Betrag habe er zu erstatten. Bezüglich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung sei ein Erstattungsanspruch bei der Stadt M. angemeldet worden. Hiergegen richtet sich die am 06.10.2014 beim SG eingegangene Klage (S 10 AS 3003/14).

Mit Beschluss vom 19.11.2014 hat das SG die Verfahren S 10 AS 3003/14, S 10 AS 3004/14, S 10 AS 3005/14 und S 10 AS 3006/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 10 AS 3004/14 verbunden.

Zur Klagebegründung hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und ergänzend vorgetragen, er sei zu Unrecht inhaftiert gewesen. Seitens des Beklagten sei es zu rechtswidrigen Unterlassungen gekommen. Der Beklagte habe es u.a. rechtswidrig unterlassen, gegen seine unrechtmäßige Inhaftierung vorzugehen. Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Aufhebung der Bescheide vom 11.02.2014 und 02.04.2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 03.09.2014 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 342,00 EUR ab dem 01.08.2013 bis zum 30.06.2014 zu bewilligen, den Beklagten zu verurteilen, die Bescheide vom 26.03.2014 und 03.07.2014 aufzuheben und festzustellen, dass eine Erstattung in Höhe von 682,70 EUR für den Zeitraum 01.08.2013 bis 28.02.2014 und eine Erstattung für den Zeitraum 19.05.2014 bis 30.06.2014 nicht vorzunehmen ist, festzustellen, dass es ihm gegenüber zu Rechtsverletzungen und Grundrechtsverletzungen gekommen ist, er vom 19.05.2014 bis 18.09.2014 rechtswidrig inhaftiert war und damit dem Arbeitsmarkt unverschuldet nicht zur Verfügung stand, der Beklagte es schuldhaft unterlassen hat, seine Freilassung aus der Haft herbeizuführen und der Beklagte dem Amtsermittlungsgrundsatz und seiner Handlungspflicht nicht nachgekommen ist.

Nach vorheriger Anhörung hat das SG die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 14.08.2015 abgewiesen. Die Feststellungsanträge seien bereits unzulässig, die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen die Bescheide vom 11.02.2014, 26.03.32014, 02.04.2014 und 03.07.2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 03.09.2014 seien unbegründet. Die Änderungsbescheide sowie die in der Folge ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide seien nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe richtigerweise unter Berücksichtigung des nachträglich bekannt gewordenen Zuflusses der Betriebskostenrückerstattung sowie der niedrigeren Gesamtmiete die ursprüngliche Bewilligung von Leistungen insoweit aufgehoben und rechtmäßig Erstattung verlangt. Darauf, dass der Kläger mit den niedriger veranschlagten Nebenkosten durch den Vermieter nicht einverstanden gewesen sei, komme es nicht an, denn Leistungen für Unterkunft und Heizung würden nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, für die eine rechtliche Verpflichtung bestehen müsse, erbracht. Zur Zahlung der erhöhten Gesamtmiete sei der Kläger gerade nicht verpflichtet gewesen. Die Aufhebung der Leistungen ab dem 19.05.2014 wegen Inhaftierung sei ebenfalls rechtmäßig. Insoweit sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, die zur Aufhebung berechtigt habe. Dem Kläger sei mindestens grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen, wenn er trotz seiner Inhaftierung am 19.05.2014 angenommen habe, dass ihm Leistungen nach dem SGB II weiterhin zustünden. Wie allgemein bekannt sei, sollten Leistungen nach dem SGB II den laufenden Lebensbedarf abdecken. Dass ein solcher Anspruch mit der Inhaftierung entfalle, müsse jedem Leistungsempfänger ohne weiteres klar sein. Er wisse, dass sein laufender Lebensbedarf über den Justizvollzug abgedeckt werde. Der Kläger hätte auch aufgrund der Entscheidung des SG vom 01.12.2011 (S 5 AS 3457/11) und der bestätigenden Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 21.03.2012 (L 2 AS 5645/11), in denen der Leistungsentzug bei Inhaftierung festgestellt worden war, Kenntnis davon haben müssen, dass ihm keine Leistungen zustünden.

Gegen den ihm am 21.08.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.09.2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die ihm mit Schreiben des Vermieters im Jahr 2013 mitgeteilte Änderung der Miete sollte nur Wirkung entfalten, wenn er dieser Aufforderung zustimmen würde. Dies habe er nicht getan, so dass die Änderung nicht wirksam geworden sei. Die Zustimmung zur Änderung könne der Beklagte nicht ersetzen. Er setze sich auch weiterhin mit dem Vermieter wegen der Berechnung der Betriebskosten auseinander und greife die entsprechenden Betriebskostenabrechnungen an. Es habe keine Verpflichtung bestanden, die Änderung mitzuteilen, weshalb er nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Er zahle auch weiterhin 342,00 EUR an den Vermieter. Den Fehlbetrag finanziere er aus der Regelleistung, da er aufgrund der im Jahr zuvor erfolgten Inhaftierung sonst mit einer erheblichen Nachzahlung rechnen müsse. Aus der ebenfalls in der Verwaltungsakte befindlichen Betriebskostenabrechnung für 2012 errechne sich ein Guthaben. Dies stehe aufgrund der Zahlungen an den Vermieter über die bewilligten Kosten der Unterkunft hinaus anteilig dem Kläger zu.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 14. August 2014 sowie die Bescheide des Beklagten vom 11. Februar 2014, 26. März 2014, 2. April 2014 und 3. Juli 2014, jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 3. September 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf die Entscheidungsgründe des SG und führt ergänzend aus, für den streitgegenständlichen Zeitraum schulde der Kläger seiner Vermieterin lediglich 301,00 EUR monatliche Unterkunftskosten. Die Minderung ergebe sich aus einer Reduktion der Vorauszahlungen für Heiz- und Nebenkosten. Die Weiterzahlung eines Betrags in Höhe von 342,00 EUR ändere an der Leistungsverpflichtung des Beklagten nichts. Die Angst des Klägers vor einer erheblichen Nachzahlung sei unbegründet, da eine Nachzahlung im Hilfebezug durch den Beklagten übernommen werde. Der Vortrag bezüglich des Guthabens aus dem Jahr 2012 laufe ins Leere, da sich die Reduzierung der Miete erst ab 01.08.2013 auswirke. Einen aus der Regelleistung selbst bezahlten Anteil an den Unterkunftskosten habe es im Jahr 2012 nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid vom 14.08.2015, mit dem das SG die Klagen gegen den Änderungsbescheid vom 11.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2014, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 26.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2014 (unter 1.) sowie den Änderungsbescheid vom 02.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2014 (unter 2.) und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 03.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2014 (unter 3.) abgewiesen hat.

1. Das SG hat die Klagen gegen den Änderungsbescheid vom 11.02.2014 und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 26.03.2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 03.09.2014 zu Unrecht abgewiesen.

Der Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 11.02.2014 die mit Bescheid vom 05.09.2013 für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.03.2014 bewilligten Leistungen teilweise in Höhe von monatlich 41,00 EUR aufgehoben. Der Beklagte hat außerdem zu Recht mit Bescheid vom 26.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2014 die mit Bescheid vom 07.03.2013 für die Zeit vom 01.08.2013 bis 30.09.2013 bewilligten Leistungen teilweise in Höhe von monatlich 41,00 EUR aufgehoben und die Erstattung der für die Zeit vom 01.08.2013 bis 28.02.2014 aufgehobenen Leistungen verfügt. Für den Monat Oktober 2013 ist die Aufhebung durch Bescheid vom 11.02.2014 und die mit Bescheid vom 07.03.2013 geltend gemachte Erstattungsforderung, soweit sie über 135,70 EUR hinausgeht, aber zu Unrecht erfolgt.

Unschädlich ist, dass die Entscheidung über die Teilaufhebung für Oktober 2013 bis März 2014 konkludent in dem Änderungsbescheid vom 11.02.2014 erfolgte und (noch) nicht in einem besonderen Aufhebungsbescheid (ein gesonderter Aufhebungsbescheid ist nochmals und ausdrücklich am 26.03.2017 ergangen). Denn § 45 SGB X und § 48 SGB X sind nicht an eine bestimmte Form gebunden. Eine (Teil-)Aufhebung einer Leistungsbewilligung kann damit auch konkludent in einem Änderungsbescheid enthalten sein.

Sowohl der Änderungsbescheid vom 11.02.2014 als auch der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 26.03.2014 genügen dem Bestimmtheitsgebot aus § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 33 Abs. 1 SGB X. Das Bundessozialgericht (BSG) fordert für die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X, dass aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, was die Behörde regelt (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2011, B 4 RA 114/00 R; Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 30/09 R; Urteil vom 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R; Juris). Ein Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X sowie ein Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X muss daher erkennen lassen, wer Adressat des Bescheides ist, welche Leistungsbewilligung für welchen Zeitraum und in welchem Umfang aufgehoben wird. Die Aufhebung von Bewilligungen über unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II erfordert es danach zunächst, den jeweils aufzuhebenden Bewilligungsbescheid und seine bereits erfolgten Änderungen unverwechselbar zu bezeichnen, was in der Regel neben der Benennung seines Datums auch die Kennzeichnung seines Regelungsgegenstandes nach dem bewilligten Betrag, den begünstigten Personen und den Bewilligungszeitraum notwendig macht. Zudem muss die Aufhebung erkennbar machen, ob die Aufhebung alle von dem jeweiligen Bewilligungsbescheid und seinen Änderungen geregelten Bezugsmonate betrifft oder sich auf einzelne Teilzeiträume beschränkt, die dann zu benennen sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich einer betragsmäßig vollständigen oder lediglich anteiligen Rücknahme (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01.11.2011, L 9 AS 831/10, Juris). Aus den streitgegenständlichen Bescheiden lässt sich ohne Weiteres erkennen, für welchen Monat welcher Betrag und welche Gesamtsumme aufgehoben wird.

Die nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung ist mit Schreiben vom 10.02.2014 erfolgt.

Rechtsgrundlage für die Teilaufhebung für die Monate August und September 2013 ist § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II (in der bis 31.12.2015 gültigen Fassung) i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X; für die Monate Oktober 2013 bis März 2014 § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II (in der bis 31.12.2015 gültigen Fassung) i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X. Der Anwendungsbereich von § 48 SGB X und § 45 SGB X ist gegeneinander abzugrenzen. § 45 SGB X regelt in Abgrenzung zu § 48 SGB X, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise zurückgenommen werden darf. Nach § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dagegen aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die Normen grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des aufzuhebenden Verwaltungsaktes voneinander ab (vgl. BSG, Urteile vom 01.06.2006, B 7a AL 76/05 R, vom 27.07.1989, 11/7 Rar 115/87 und vom 24.02.2011, B 14 AS 45/09 R, Juris).

Vorliegend hat sich aufgrund der Betriebskostenabrechnung 2012 vom 08.07.2013 hinsichtlich der Bewilligung vom 07.03.2013 insoweit eine Änderung ergeben, als sich die Gesamtmietforderung ab dem 01.08.2013 von 342,00 EUR auf 301,00 EUR reduzierte und der Kläger ein Abrechnungsguthaben in Höhe von 395,70 EUR hatte, welches er mit der Mietforderung für den Folgemonat (August 2013) verrechnen sollte. Für die Aufhebung der Bewilligung ist insoweit daher § 48 SGB X Rechtsgrundlage. Der Bescheid vom 05.09.2013 und damit die Bewilligung vom 01.10.2013 bis 28.02.2014 war hingegen von Anfang an rechtswidrig und die Aufhebung an den Voraussetzungen des § 45 SGB X zu messen.

Die teilweise Aufhebung der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.08.2013 bis 31.03.2014 ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 48 Abs. 1 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Der Verwaltungsakt soll u.a. dann mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X) oder der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X).

§ 45 Abs. 1 SGB X regelt, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X), der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X); grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Die Bewilligung der Kosten der Unterkunft ist teilweise rechtswidrig (geworden). Der Kläger hatte ab dem 01.08.2013 lediglich noch Anspruch auf Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 301,00 EUR.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft sind zu übernehmen, wenn sie auf Grund einer wirksamen rechtlichen Verpflichtung vom Leistungsberechtigten zu tragen sind. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten, ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist, da bei Nichtzahlung der Miete Wohnungslosigkeit droht, was § 22 Abs. 1 SGB II verhindern will (Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 22 Rdnr. 46). Es sind daher nur solche Bedarfe zu berücksichtigen, die dem Leistungsberechtigten tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Vorliegend waren durch den Beklagten ab dem 01.08.2013 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Reduzierung der Mietforderung durch die Vermieterin nur noch 301,00 EUR zu erbringen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger, wie sich aus den von ihm vorgelegten Kontoauszügen ergibt, tatsächlich 342,00 EUR an den Vermieter gezahlt hat. Der Umstand, dass der Kläger, wohl um eine hohe Nachzahlung im Folgejahr zu vermeiden, freiwillig höhere Mietzahlungen als geschuldet vornimmt, führt nicht zu einem höheren Bedarf für Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Kläger hatte im hier streitigen Zeitraum vom 01.08.2013 bis 31.03.2014 Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 301,00 EUR.

Das Abrechnungsguthaben in Höhe von 395,70 EUR, das sich aus der Betriebskostenabrechnung vom 08.07.2013 ergibt, führt ebenfalls zur Rechtswidrigkeit der bisherigen Leistungsbewilligung.

Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II mindern die Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht. Demgemäß sind Guthaben oder Erstattungen aus Betriebskostenabrechnungen bei der Berechnung des Arbeitslosengelds II als Einkommen zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 129/11 R, Urteil vom 12.12.2013, B 14 AS 83/12 R; Juris, m.w.N.). Bedarfsmindernd anzurechnen sind Rückzahlungen und Guthaben nicht im Zufluss- oder Verrechnungszeitpunkt, sondern erst auf die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Übersteigt das Guthaben oder die Rückzahlung die unterkunftsbezogenen Aufwendungen des Folgemonats, kann der nicht durch Bedarfsminderung verbrauchte Teil mit den Aufwendungen in den Folgemonaten verrechnet werden (Berlit in LPK-SGB II, 6. Aufl., § 22 Rdnr. 168). Die in § 22 Abs. 3 SGB II geregelte Anrechnungsbestimmung sieht vor, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung reduziert werden; abzustellen ist insoweit ausschließlich auf die tatsächlichen Ausgaben für Unterkunft und Heizung (BSG, Urteil vom 12.12.2013, a.a.O., Juris Rdnr. 13).

Nachdem der Kläger ausweislich der Betriebskostenabrechnung vom 08.07.2013 das Abrechnungsguthaben im Folgemonat, d.h. im August 2013, mit der Mietforderung verrechnen sollte, ist es gemäß § 22 Abs. 3 SGB II zunächst vollständig im September 2013 bedarfsmindernd auf die Kosten der Unterkunft anzurechnen und ein ggf. verbleibender Rest im Oktober 2013.

Für die Zeit von August 2013 bis März 2014 ergibt sich demnach folgender Bedarf an Kosten für Unterkunft und Heizung: für August 2013 und November 2013 bis März 2014 errechnet sich ein monatlicher Bedarf in Höhe von 301,00 EUR, für September 2013 kein Bedarf, da das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung vollständig anzurechnen war, und für Oktober 2013 ein Bedarf in Höhe von 206,30 EUR. Ausgehend von der ursprünglichen Bewilligung in Höhe von monatlich 342,00 EUR erweisen sich die Bescheide für August 2013 und November 2013 bis März 2014 in Höhe von monatlich 41,00 EUR, für September 2013 in Höhe von 342,00 EUR und für Oktober 2013 in Höhe von 135,70 EUR als rechtswidrig; der Beklagte hat aber für September 2013 lediglich 274,00 EUR und für Oktober 2013 203,70 EUR aufgehoben.

Die weiteren Aufhebungsvoraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X und § 45 Abs. 2 SGB X lagen ebenfalls vor.

Die Kosten für Unterkunft und Heizung für den Monat September 2013 waren nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aufzuheben, da der Kläger durch das Betriebskostenguthaben Einkommen oder Vermögen erzielt hat, das zum Wegfall des Anspruchs geführt hat (vgl. zur Einordnung als Einkommen nur BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 14 AS 83/12 R, Juris).

Hinsichtlich der teilweisen Aufhebung der Leistungen für August 2013 sind die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X und für die teilweise Aufhebung der Leistungen für die Monate Oktober 2013 bis März 2014 die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gegeben. Der Kläger ist der ihm nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) obliegenden Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen und die Bewilligung beruhte auf einer Angabe, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Der Kläger hat die Betriebskostenabrechnung vom 08.07.2013, aus der sich sowohl die Betriebskostenabrechnung als auch die niedrigere Gesamtmiete ergab, nicht bei dem Beklagten eingereicht, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre. Soweit der Kläger vorträgt, er habe die Abrechnung vorgelegt und die Änderungen mitgeteilt, gibt es hierfür weder in den Akten noch in den angeforderten Verbis-Vermerken Anhaltspunkte. Der Kläger hat vielmehr mit am 05.09.2013 eingegangenen Schreiben mitgeteilt, er werde eine Mietbescheinigung nachreichen. Am 06.08.2013 hat der Kläger zwar wegen einer Räumungsklage vorgesprochen, auch insoweit ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass er auch die geänderte Mietforderung mitgeteilt hat. In den Fortzahlungsanträgen wie auch in dem Schreiben vom 05.09.2013 hat der Kläger angegeben, weiterhin 342,00 EUR zu zahlen, ohne deutlich zu machen, dass er tatsächlich lediglich 301,00 EUR schuldet. Der Kläger handelte auch grob fahrlässig. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Maßgebend hierfür ist die persönliche Einsichtsfähigkeit des Begünstigten (subjektiver Sorgfaltsmaßstab, vgl. BSG, Urteil vom 20.09.1977, 8/12 RKg 8/76; Urteil vom 23.07.1996, 7 RAr 14/96, Juris; Schütze in von Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45, Rdnr. 52; Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand 2012, § 45 SGB X, Rdnr. 39 f.; Heße in BeckOK, SGB X, § 45 Rdnr. 24 f.). Die erforderliche Sorgfalt verletzt, wer einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Werden gesetzliche Vorschriften, auf die der Leistungsträger den Leistungsempfänger gesondert hingewiesen hat, außer Acht gelassen, ist in der Regel von grober Fahrlässigkeit auszugehen, es sei denn, dass der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und nach seinem Bildungsstand die Vorschrift nicht verstanden hat (vgl. BSG, Urteil vom 20.09.1977, 8/12 RKg 8/76, Juris Rdnr. 24 ff.). Der Kläger hätte durch einfachste und naheliegende Überlegungen erkennen können, dass er die Änderung der Mietforderung und die Betriebskostengutschrift mitteilen muss, auch wenn er selbst weiterhin 342,00 EUR an die Vermieterin bezahlt. Dass der Inhalt der Betriebskostenabrechnung für die Berechnung seiner Leistungen relevant ist, hätte dem Kläger bewusst sein müssen. Insbesondere hätte auch dem Kläger einleuchten müssen, dass der Beklagte lediglich die tatsächlich geschuldeten Leistungen als Bedarf anerkennt und nicht auch überobligatorische Leistungen zur Vermeidung etwaiger Nachzahlungen.

Der Beklagte hat daher zu Recht die Bewilligung für August 2013 und November 2013 bis März 2014 in Höhe von monatlich 41,00 EUR, für September 2013 in Höhe von 274,00 EUR und für Oktober 2013 in Höhe von 135,70 EUR aufgehoben. Ermessen war ihm nicht eingeräumt (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 SGB III).

Die Erstattungsverpflichtung des Klägers folgt aus § 50 Abs. 1 SGB X. Ausgehend von der dargelegten rechtmäßigen Aufhebung errechnet sich ein zu erstattender Betrag in Höhe von 614,70 EUR, wovon auf August, November und Dezember 2013 sowie Januar und Februar 2014 jeweils 41,00 EUR, auf September 2013 274,00 EUR und auf Oktober 2013 135,70 EUR entfallen.

Der Bescheid vom 11.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2014 war daher aufzuheben, soweit für den Monat Oktober 2013 mehr als 135,70 EUR aufgehoben worden sind; der Bescheid vom 26.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2014 war aufzuheben, soweit eine Erstattung von mehr als 614,70 EUR geltend gemacht worden ist.

2. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 02.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2014 zu Unrecht abgewiesen.

Mit Änderungsbescheid vom 02.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2014 hat der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 04.02.2014 und die Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.04.2014 bis 30.09.2014 teilweise in Höhe von monatlich 41,00 EUR aufgehoben. Dagegen wendet der Kläger sich statthaft mit einer isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Berufung hat insoweit Erfolg. Der Bescheid vom 02.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Der angefochtene Aufhebungsbescheid ist wegen Verstoßes gegen die Anhörungspflicht nach § 24 SGB X rechtswidrig. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach Absatz 2 der Vorschrift kann davon unter bestimmten - hier jedoch nicht einschlägigen - Ausnahmen abgesehen werden. Der Beklagte hat den Kläger vor Erlass der Rücknahmeentscheidung nicht ordnungsgemäß angehört und die fehlende Anhörung auch nicht nachgeholt (§ 42 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 SGB X).

Die Behörde hat vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes (vorliegend des Rücknahmebescheids) den Beteiligten zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu hören. Entscheidungserheblich sind alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, d.h. die Tatsachen, auf die sich die Verwaltung im maßgeblichen Fall auch tatsächlich gestützt hat oder stützen will (Siefert in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., 2014, § 24 Rdnr. 13). Dabei kommt es auf die Rechtsansicht der Behörde an, was sie als entscheidungserheblich ansieht, auch wenn ihre Ansicht ggf. materiell-rechtlich unzutreffend ist (BSG, Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 6/12 R, Urteil vom 09.11.2010, B 4 AS 37/09 R, Urteil vom 10.08.2010, B 13 R 140/10 B, Juris). Das Gericht hat in jedem Stand des Verfahrens zu prüfen, ob die anhörungspflichtige Behörde dem Anhörungsgebot entsprochen hat; der Aufhebungsanspruch wegen einer unterbliebenen Anhörung steht einem sachlich-rechtlichen Fehler gleich (Siefert, a.a.O., Rdnr. 38, Juris). Die Darlegungs- und objektive Beweislast für die erfolgte Anhörung trägt der Beklagte (BSG, Urteil vom 31.10.2002, B 4 RA 15/01 R, Juris).

Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben hat der Beklagte den Kläger vor Erlass des streitigen Rücknahmebescheids nicht ordnungsgemäß angehört. Eine ausdrückliche Anhörung ist nicht erfolgt. Die Anhörung vom 10.02.2014 (Bl. 319 der Verwaltungsakten) bezog sich allein auf die beabsichtigte Aufhebung und Erstattung für die Zeit vom 01.08.2013 bis 28.02.2014 und damit nicht individuell und konkret auf den hier streitigen Zeitraum.

Eine Heilung des Anhörungsmangels ist allein durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nicht erfolgt. Dies setzte zumindest voraus, dass der Ausgangsbescheid alle wesentlichen (Haupt-) Tatsachen, d.h. alle Tatsachen, die die Behörde ausgehend von ihrer materiell-rechtlichen Rechtsansicht berücksichtigten muss und kann, bezeichnet (BSG, Urteil vom 26.07.2016, B 4 AS 47/15 R, Juris, m.w.N.). Hier fehlt es schon an der Bezeichnung der Umstände, aus denen der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers abgeleitet hat. Erstmals im - insoweit maßgeblichen (§ 95 SGG) - Widerspruchsbescheid vom 03.09.2014 hat er die Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 und Nr. 2 SGB X herangezogen und darauf gestützt, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 04.02.2014 zumindest grob fahrlässig nicht erkannt und grob fahrlässig seine Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht verletzt habe. Der Beklagte hat dem Kläger im Verwaltungsverfahren zu der erstmals im Widerspruchsbescheid angeführten inneren Tatsache der groben Fahrlässigkeit keine Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme eingeräumt. Angaben zum subjektiven Rücknahmetatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X sind dem Änderungsbescheid vom 02.04.2016 nicht zu entnehmen, so dass der Kläger sich nicht sachgerecht und vollständig zur erforderlichen groben Fahrlässigkeit äußern konnte. Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger in engem zeitlichen Zusammenhang hinsichtlich der Aufhebung für die Vergangenheit, also die Zeit vom 01.08.2013 bis 28.02.2014, ausdrücklich auf die subjektiven Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X hingewiesen worden war und daher wusste, welches Verhalten ihm vorgeworfen wurde, hält aber eine Anhörung nach § 24 SGB X für jede Rücknahmeentscheidung gesondert für erforderlich. Ein Fall des § 24 Abs. 2 SGB X, bei dem von einer Anhörung abgesehen werden kann, liegt nicht vor. Der Beklagte hätte den Kläger vor Erlass des Widerspruchsbescheids ordnungsgemäß anhören müssen, was er unterlassen hat. Damit hat er § 24 SGB X verletzt.

Die fehlende Anhörung, auf die der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, ist auch nicht nach § 41 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt worden. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nicht nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn u.a. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zu letzten Tatsacheninstanz nachgeholt wird. Nach der Rechtsprechung des BSG setzt die Nachholung der fehlenden Anhörung während des Gerichtsverfahrens aber voraus, dass die Behörde dem Betroffenen in einem mehr oder minder förmlichen Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und im Anschluss zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält. Dieses formalisierte Verfahren erfordert regelmäßig ein gesondertes Anhörungsschreiben, eine angemessene Äußerungsfrist, die Kenntnisnahme des Vorbringens durch die Behörde und deren abschließende Äußerung zum Ergebnis der Überprüfung (BSG, Urteil vom 09.11.2010, B 4 AS 37709 R, Urteil vom 20.12.2012, B 10 LW 2/11 R, Urteil vom 26.07.2016, B 4 AS 47/15 R, Juris). Eine solche formalisierte Anhörung ist durch den Beklagten weder im Klage- noch im Berufungsverfahren durchgeführt worden. Für eine abschließende Stellungnahme im Sinne eines vom BSG geforderten formalisierten Verfahrens genügt jedenfalls nicht eine Äußerung der Behörde gegenüber dem Gericht, eine Klageerwiderung oder der Austausch von Schriftsätzen unter Wiedergabe der Standpunkte (BSG, Urteil vom 26.07.2016, a.a.O., m.w.N.). Ein solches formalisiertes Verfahren ist vorliegend nicht durchgeführt worden.

Der Bescheid vom 02.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2014 war daher wegen formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben.

3. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 03.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2014 zu Recht abgewiesen.

Der Beklagte hat mit diesen Bescheiden die Leistungsbewilligung zu Recht teilweise in Höhe der Regelleistung für die Zeit vom 19.05.2014 bis 30.06.2014 aufgehoben.

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid genügt dem Bestimmtheitsgebot aus § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 33 Abs. 1 SGB X. Aus dem streitgegenständlichen Bescheid lässt sich ohne Weiteres erkennen, für welchen Monat welcher Betrag und welche Gesamtsumme aufgehoben wird.

Die nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung ist mit Schreiben vom 10.06.2014 erfolgt.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II (in der bis 31.12.2015 gültigen Fassung) i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X. Vorliegend ist § 48 SGB X (in Abgrenzung zu § 45 SGB X) als Rechtsgrundlage heranzuziehen, da im Hinblick auf die ursprüngliche Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 04.02.2014 und Änderungsbescheid vom 02.04.2014 durch die Inhaftierung des Klägers am 19.05.2014 eine Änderung eingetreten ist.

Gemäß § 48 Abs. 1 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Der Verwaltungsakt soll u.a. mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X).

Durch die Inhaftierung des Klägers am 19.05.2014 ist eine wesentliche Änderung eingetreten. Der Kläger war für den Zeitraum der Haft - hier vom 19.05.2014 bis 17.09.2014 - nach § 7 Abs. 4 Satz 1, 2 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erhält Leistungen nach diesem Buch nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistungen oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Von § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II erfasst werden alle richterlich angeordneten Freiheitsentziehungen in sämtlichen Rechtsbereichen., u.a. auch die Untersuchungshaft (Leopold in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl., 2015, § 7 Rdnr. 239, m.w.N.). Der Aufenthalt in einer JVA führt zum Leistungsausschluss (BSG, Urteil vom 06.09.2007, B 14/7b 60/06 R, Juris) und greift vom ersten Tag der Aufnahme in die Einrichtung (Spellbrink/G. Becker in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 127). Der Anspruch auf Leistungen ist damit mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt am 19.05.2014 entfallen.

Es liegt auch keine Ausnahme vom Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II vor. Danach erhält abweichend von § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II Leistungen, wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus im Sinne des § 107 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) untergebracht ist (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II) oder wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II). Obwohl § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II ausdrücklich nur "Satz 1" nennt, gilt die Ausnahmevorschrift auch für den Personenkreis des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür (vor allem nicht in den Gesetzesmaterialien, BT-Drs. 16/1410, Seite 20), dass die von Abs. 4 Satz 2 angeordnete Gleichstellung der Personenkreise nicht die "Abweichungen" einschließen sollte (Leopold in Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 7 Rdnr. 241, Korte/Thie in LPK-SGB II; 6. Aufl., § 7 Rdnr. 122, m.w.N.). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem grundsätzlich vorgesehenen Leistungsausschluss lagen bei dem Kläger jedoch nicht vor. Er war weder in einem Krankenhaus im Sinne des § 107 SGB V untergebracht, noch übte er eine tatsächliche Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aus.

Der Kläger war damit für die gesamte Dauer des Aufenthalts in der JVA M. vom 19.05.2014 bis 17.09.2014 vom Leistungsbezug ausgeschlossen; der Bescheid vom 02.04.2014 und der Änderungsbescheid vom 04.02.2014 sind damit - jedenfalls hinsichtlich der bewilligten Regelleistung - rechtswidrig geworden.

Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X liegen vor, da dem Kläger jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen ist. Jedenfalls seit dem Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.03.2012 (L 2 AS 5645/11), mit dem die Rechtmäßigkeit der Leistungsaufhebung für die Zeit der Inhaftierung des Klägers vom 12.05.2011 bis 31.05.2011 bestätigt worden war, wusste der Kläger, dass für die Dauer einer Inhaftierung aufgrund einer Freiheitsstrafe ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht besteht.

Der Beklagte hat daher die Leistungen für die Zeit vom 19.05.2014 bis 30.06.2014 zu Recht aufgehoben. Ermessen war ihm nicht eingeräumt (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 SGB III).

Die Erstattungsverpflichtung des Klägers folgt aus § 50 Abs. 1 SGB X. Die Höhe der Erstattungsforderung von 547,40 EUR, gegen die Einwände nicht vorgebracht worden sind, ist nicht zu beanstanden.

Die Berufung war daher im Übrigen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem gegenseitigen Obsiegen und Unterliegen Rechnung.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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