Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 2666/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3980/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Rechtsreferendar, der zur Ausbildung in der Pflichtstation einer Kanzleigemeinschaft von Rechtsanwälten zugewiesen wird und dort aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Anwaltssozietät einen Anspruch auf Vergütung für Leistungen hat, die über den notwendigen Teil der Ausbildung hinausgehen, ist in dieser gesondert vergüteten Tätigkeit bei der Anwaltssozietät versicherungspflichtig beschäftigt.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 12.10.2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung des Arbeitnehmeranteils von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die während der Pflichtstation Rechtsberatung im Juristischen Vorbereitungsdienst für ihn entrichtet worden sind.
Der 1986 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er absolvierte vom 02.11.2012 bis 30.11.2014 den Juristischen Vorbereitungsdienst in Rheinland-Pfalz und erhielt in diesem Zeitraum durchgehend Unterhaltsbeihilfe iHv monatlich 1.072,93 EUR brutto. Für den Zeitraum 01.11.2013 bis 31.07.2014 wies ihn der Präsident des Oberlandesgerichts K. zur Ausbildung in der Pflichtstation Rechtsberatung einer Kanzleigemeinschaft von Rechtsanwälten zu, der Beigeladenen zu 1).
Diese bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 21.12.2012 die Ausbildung während der Anwaltsstation. Hierfür wurde dem Kläger ein Betrag iHv 750 EUR (brutto) pro Wochenarbeitstag, hochgerechnet auf den Monat, zugesagt. Für den Zeitraum 01.11.2013 bis 20.04.2014 erhalte er bei den vereinbarten drei Wochenarbeitstagen 2.250 EUR brutto monatlich, für den Zeitraum 01.05. bis 31.07.2014 bei fünf Wochenarbeitstagen 3.750 EUR brutto monatlich. Die Zuweisung durch die Anstellungskörperschaft sei unter der Bedingung erfolgt, dass die Beigeladene zu 1) die Sozialabgaben abführe und die Anstellungskörperschaft von etwaigen Nachforderungen der Sozialversicherungsträger freistelle.
Auf dieser Grundlage war der Kläger vom 01.11. bis 31.12.2013 und vom 01.05. bis 31.07.2014 tätig und erhielt von der Beigeladenen zu 1) eine Vergütung von insgesamt 15.750 EUR brutto. Die Beigeladene zu 1) führte den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ab, wobei sich der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung auf 1.488,40 EUR belief.
Am 02.11.2015 beantragte der Kläger bei der beklagten Krankenkasse die Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge. Referendare unterlägen gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Satz 2 Nr 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es habe ein einheitliches Ausbildungsverhältnis mit dem Dienstherrn Rheinland-Pfalz bestanden, eine Abgrenzung zwischen der Ausbildungsbeschäftigung und einer von diesen Zwecken freien Beschäftigung lasse sich nicht treffen (unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG) 31.05.1978, 12 RK 25/77).
Mit Bescheid vom 03.12.2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis im Rahmen der Ausbildung sei nur auszugehen, wenn die zusätzliche Vergütung durch die Anwaltsstation ohne Rechtsgrund gewährt werde. Da hier eine vertragliche Vereinbarung zur Zahlung des Arbeitsentgelts bestehe, handele es sich um eine Zweitbeschäftigung. Eine Gewährleistungserstreckung der Versorgungsanwartschaft durch die oberste Landesverwaltungsbehörde liege nicht vor.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2016, zugegangen am 26.08.2016, zurück.
Hiergegen richtet sich die am 01.09.2016 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Es habe ein einheitliches Ausbildungsverhältnis bestanden, einziger Dienstherr und allein weisungsbefugt sei das Land Rheinland-Pfalz gewesen, dorthin seien auch Krankheitsmeldungen und Urlaubsanträge zu richten gewesen. Arbeitsgemeinschaften und andere Teile der Ausbildung seien der Arbeit in der Kanzlei stets vorgegangen. Am Ende der Ausbildungszeit habe er ein Ausbildungszeugnis mit Benotung erhalten. Nichts anderes ergebe sich aus der gezahlten Vergütung. Ein Arbeitsverhältnis, abgrenzbar neben dem Ausbildungsverhältnis, habe nicht vorgelegen, ein Arbeitsvertrag sei nicht geschlossen worden. Entsprechend sei auch vom Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden worden (22.06.2016, L 1 KR 335/15).
Mit Urteil vom 12.10.2016 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids verurteilt, dem Kläger 1.488,40 EUR zuzüglich 4% Zinsen ab 01.01.2016 zu zahlen. Der vom Kläger getragene Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung sei nach § 26 Abs 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zu erstatten, da die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden seien. Die Beklagte sei als Einzugsstelle nach § 211 Satz 1 Nr 1 SGB VI für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge zuständig. Die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) sei gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei gewesen, weil ihm gemäß § 6 Abs 5 Nr 2 Justizausbildungsgesetz Rheinland-Pfalz (JAG R-P) eine beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechende Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet gewesen sei. Das BSG habe bereits geklärt, dass bei einem Rechtsreferendar, der im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes eine zusätzliche Vergütung erhalte, diese insgesamt versicherungsfrei sei, wenn sich eine vom Ausbildungszweck freie Beschäftigung von der Ausbildungsbeschäftigung nicht abgrenzen lasse (BSG 31.05.1978, 12 RK 48/76; bestätigt durch BSG 31.03.2015, B 12 R 1/13 R). Die Zahlungen an den Kläger aus der Zusage vom 21.12.2012 bezögen sich auf Arbeitsleistungen, die sich vom Ausbildungszweck der versicherungsfreien Ausbildungsbeschäftigung nicht abgrenzen ließen. Gemäß § 31 Abs 2 Satz 1 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rheinland-Pfalz (JAPO R-P) sollten Rechtsreferendare in der Ausbildungsstation Rechtsberatung Gelegenheit erhalten, sich in der Rechtsberatung von Mandanten, im Sichten und Ordnen des Stoffs, in der Vertragsgestaltung und in der Anfertigung von Schriftsätzen zu üben. Eine solche Tätigkeit habe der Kläger ausgeübt, er habe Mandanten beraten, Gutachten gefertigt und Schriftsätze vorbereitet, wie er glaubwürdig im Termin zur mündlichen Verhandlung berichtet habe. Dies entspreche genau dem festgelegten Ausbildungsinhalt, so dass eine von der Ausbildung getrennte Beschäftigung nicht vorgelegen haben könne.
Gegen das ihr am 24.10.2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 26.10.2016 eingelegte Berufung der Beklagten. Vorliegend sei eine Trennung der vom Ausbildungszweck freien Beschäftigung und der Ausbildungsbeschäftigung gegeben, es liege ein von beiden Seiten unterschriebener Arbeitsvertrag vor. Der überwiegende Anteil der Wochenarbeitszeit von bis zu fünf Werktagen habe in den Büroräumen der Beigeladenen zu 1) erbracht werden müssen. Der Kläger habe einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung gehabt, der die monatliche Unterhaltsbeihilfe deutlich überschritten habe. Die Zahlung sei nicht freiwillig, sondern ausdrücklich für geleistete Arbeitszeit erfolgt. Die Beigeladene zu 1) sei selbst von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgegangen. Die Beklagte sehe sich in ihrer Rechtsauffassung durch Urteile des SG Duisburg (24.08.2016, S 9 KR 274/14) und des LSG Niedersachsen-Bremen (27.06.2017, L 4 KR 378/16) bestätigt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 12.10.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bleibt bei seiner Auffassung, dass ein einheitliches Ausbildungsverhältnis vorgelegen habe und sieht sich hierin durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt.
Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren inhaltlich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) sowie statthafte (§§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) Berufung ist zulässig und in der Sache begründet. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids zur Erstattung des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung iHv 1.488,40 EUR verurteilt, denn der Bescheid vom 03.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Rentenversicherungsbeiträge für den Kläger sind nicht zu Unrecht erbracht worden.
Nach § 26 Abs 2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hatte. Der Erstattungsanspruch steht nach § 26 Abs 3 Satz 4 SGB IV dem zu, der die Beiträge getragen hat. Hier hat der Kläger die Rentenversicherungsbeiträge getragen, soweit es um den Arbeitnehmeranteil geht. Die Beigeladene zu 2) hat für den Kläger keine Leistungen erbracht oder hätte erbringen müssen, so dass die Verfallklausel nicht eingreift.
Die Beklagte ist als Einzugsstelle für die Erstattung zuständig. Nach § 211 Satz 1 Nr 1 SGB VI ist für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge die Einzugsstelle zuständig, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist, die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind und die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen vereinbart haben. Eine derartige Vereinbarung liegt hier vor. Nach Nr 4.3.1 Abs 1 Satz 1 der "Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung" der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 21.11.2006 ist für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge die Einzugsstelle zuständig, soweit sich aus den Abschnitten 4.3.2 und 4.3.3 nichts anderes ergibt. Die dort geregelten Ausnahmen sind hier nicht einschlägig.
Beiträge sind zu Unrecht entrichtet, wenn ihre Entrichtung mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmt und kein bindender Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) vorliegt. Ein Beitragsbescheid liegt hier nicht vor. Die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) vom 01.11.2013 bis 31.07.2014 im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes unterlag allerdings der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass die Beiträge zu Recht entrichtet wurden. Die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses folgt für Referendare im Land Rheinland-Pfalz aus § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Satz 2 Nr 4 SGB VI iVm § 6 Abs 5 Nr 2 JAG R-P. Hier bestand neben dem versicherungsfreien Ausbildungsverhältnis jedoch ein gesondertes, versicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1). Eine Gewährleistungserstreckung der Versorgungsanwartschaft durch die oberste Landesverwaltungsbehörde auf dieses Beschäftigungsverhältnis lag nicht vor
Der Senat schließt sich insoweit der höchstrichterlichen Rechtsprechung an. Bereits 1978 hat das BSG entschieden, dass bei einem Rechtsreferendar, der im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes von seiner Ausbildungsstelle neben dem vom Land gewährten Unterhaltszuschuss eine zusätzliche Vergütung erhält, diese insgesamt versicherungsfrei ist, wenn sich eine vom Ausbildungszweck freie Beschäftigung von der Ausbildungsbeschäftigung nicht abgrenzen lässt (BSG 31.05.1978, 12 RK 48/76, BSGE 46, 243 f). An dieser Rechtsprechung hält das BSG ausdrücklich fest (BSG 31.03.2015, B 12 R 1/13 R, SozR 4-2400 § 14 Nr 19).
Der vorliegende Sachverhalt ist im Ergebnis jedoch abweichend zu beurteilen. Allerdings entstand allein aufgrund der Zuweisung des Klägers an die Beigeladene zu 1) im Rahmen seiner Ausbildung kein für die Arbeitgeberstellung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne konstitutives persönliches Abhängigkeitsverhältnis. Das BSG hat bereits im Rahmen der Rechtsprechung zur einstufigen Juristenausbildung keinen Zweifel daran gehabt, dass Rechtspraktikanten bzw Referendare auch während der Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu dem ausbildenden Bundesland standen, in denen die praktische Ausbildung nicht bei Gerichten oder Behörden dieses Landes, sondern bei anderen Personen oder Stellen erfolgte. Dabei war entscheidend, dass auch während dieser Zeiten das "Rechtspraktikantenverhältnis" zu dem betreffenden Land einschließlich der Zahlung des Unterhaltszuschusses fortbestand und der "Dienstherr" der auszubildenden Person oder Stelle lediglich das Weisungsrecht für die von dem Rechtspraktikanten im Einzelnen zu erfüllenden Aufgaben überlassen hatte (BSG 11.06.1992, 12 RK 46/90, SozR 3-2940 § 2 Nr 2 S 14; vgl auch BSG 06.10.1988, 1 RA 53/87, BSGE 64, 130, 135 f = SozR 2200 § 1232 Nr 26 S 78; BSG 21.02.1990, 12 RK 12/87, BSGE 66, 211, 213 f = SozR 3-2940 § 2 Nr 1 S 3 f).
Entsprechendes gilt auch für die hier zu beurteilende Juristenausbildung in Rheinland-Pfalz. Nach § 6 Abs 2 JAG R-P erfolgt die Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Für die Aufnahme und die Entlassung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sowie die Leitung des juristischen Vorbereitungsdienstes ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig. Während der gesamten Dauer des Vorbereitungsdienstes erhalten die Referendare eine monatliche Unterhaltsbeihilfe unter Berücksichtigung eines familienbedingten Mehrbedarfs und ohne Kürzung der Fortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfalle (§ 6 Abs 5 Nr 1 JAG R-P). Allein das Land Rheinland-Pfalz, hier vertreten durch den Präsidenten des OLG K., ist Dienstherr und bestimmt allein, auch durch Zuweisungen zu den Stationen auf Antrag der Referendare, den Ausbildungsgang, ist weisungsberechtigt, entscheidet über die Gewährung von Urlaub und sanktioniert ggf Dienstvergehen. An die Ausbilder in den Stationen wird lediglich das Weisungsrecht in der täglichen Arbeit vor Ort delegiert, sie liefern Beurteilungen in Form von Stationszeugnissen.
Im hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall hatte neben dem Land Rheinland-Pfalz während der Zeit der Pflichtstation Rechtsberatung jedoch die Beigeladene zu 1) eine (weitere) Arbeitgeberstellung gegenüber dem Kläger inne. Als Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist regelmäßig derjenige anzusehen, zu dem ein anderer - der Beschäftigte - in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht. Arbeitgeber ist bei alledem mithin stets derjenige, dem der Anspruch auf die vom Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist (vgl BSG 27.07.2011, B 12 RK 10/09 R, SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f unter Hinweis auf BSG 20.12.1962, 3 RK 31/58, BSGE 18, 190, 196 f = SozR Nr 1 zu § 245 RVO; vgl auch Werner in jurisPK-SGB IV, 3. Aufl 2016, § 28e RdNr 36 ff). Für den Fall, dass mehrere Rechtssubjekte als Arbeitgeber eines Beschäftigten in Betracht kommen, enthält das Sozialversicherungsrecht zT - vorliegend allerdings nicht einschlägige - Sonderregelungen, etwa für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung.
Eine Arbeitgeberstellung der Beigeladenen zu 1) gegenüber dem Kläger ergibt sich vorliegend aus der zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Kläger geschlossenen schriftlichen Vereinbarung vom 21.12.2012. Vertragsgegenstand war die "Ausbildung" des Klägers in der Anwaltsstation, für die er eine Vergütung erhielt (vgl LSG Berlin-Brandenburg 22.06.2016, L 1 KR 335/15, juris). Dies ergibt sich aus dem Betreff: "Ihre Referendarstation in unserem Hause" und der Bestätigung eines Ausbildungsverhältnisses vom 01.11.2013 bis 31.07.2014 entsprechend der Zuweisung durch das OLG K ... Hier wurde dem Kläger für jeden wöchentlichen Arbeitstag - hochgerechnet auf den Monat – eine Vergütung iHv 750 EUR zugesagt. Auf diese Vergütung hatte der Kläger nach der geschlossenen Vereinbarung einen einklagbaren Anspruch. Hierfür musste er zur Überzeugung des Senats allerdings auch Leistungen erbringen, die über den notwendigen Teil der Ausbildung hinausgingen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass neben der Ausbildung in der Station dem Referendar auch Zeit für das Selbststudium verbleiben soll, etwa für Vor- und Nachbereitung von Klausuren oder Arbeitsgemeinschaften. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, hat sich seine Tätigkeit nicht wesentlich von derjenigen angestellter Anwälte bei der Beigeladenen zu 1) unterschieden, außer dass er (zumindest zu Beginn der Tätigkeit) keinen direkten Mandantenkontakt hatte. Üblicherweise war er an den Arbeitstagen von ca 9.00 Uhr bis 19.00/20.00 Uhr bei der Beigeladenen zu 1) tätig. Damit war gegenüber einem reinen Ausbildungsverhältnis eine überobligatorische Leistung gefordert. Hierfür spricht auch die Höhe der Entlohnung, die bei einer vollen Arbeitswoche von fünf Tagen nahezu die vierfache Höhe der vom Land gezahlten Unterhaltsbeihilfe erreicht. Es widerspräche jeglicher Lebenserfahrung, dass von Großkanzleien derartige Zahlungen geleistet werden, ohne dass hierfür eine entsprechende Gegenleistung erwartet wird. Nach alledem wurden die Zahlungen im hier zu beurteilenden Einzelfall sehr wohl für eine konkrete Arbeitsleistung und nicht freiwillig und ohne Rechtsgrund erbracht (vgl zu freiwilligen Zahlungen ohne Rechtsgrund: BSG 31.03.2015, aaO; mit Anm Udsching, jurisPR-SozR 24/2016 Anm 2; Meyerhoff, SGb 2016, 210; Wiegand, jM 2016, 114). Selbst die Beigeladene zu 1) spricht von "Arbeitsvertrag" (siehe Schreiben vom 01.12.2015 an die Beklagte; Blatt 10 Verwaltungsakte) und "Arbeitsverhältnis" (Schreiben vom 21.12.2012 an den Kläger, Seite 1 letzter Absatz; Blatt 12 Verwaltungsakte).
Mangels Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung besteht für den Kläger weder ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung nach § 26 Abs 2 SGB IV noch auf Zinsen nach § 27 Abs 1 SGB IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung des Arbeitnehmeranteils von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die während der Pflichtstation Rechtsberatung im Juristischen Vorbereitungsdienst für ihn entrichtet worden sind.
Der 1986 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er absolvierte vom 02.11.2012 bis 30.11.2014 den Juristischen Vorbereitungsdienst in Rheinland-Pfalz und erhielt in diesem Zeitraum durchgehend Unterhaltsbeihilfe iHv monatlich 1.072,93 EUR brutto. Für den Zeitraum 01.11.2013 bis 31.07.2014 wies ihn der Präsident des Oberlandesgerichts K. zur Ausbildung in der Pflichtstation Rechtsberatung einer Kanzleigemeinschaft von Rechtsanwälten zu, der Beigeladenen zu 1).
Diese bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 21.12.2012 die Ausbildung während der Anwaltsstation. Hierfür wurde dem Kläger ein Betrag iHv 750 EUR (brutto) pro Wochenarbeitstag, hochgerechnet auf den Monat, zugesagt. Für den Zeitraum 01.11.2013 bis 20.04.2014 erhalte er bei den vereinbarten drei Wochenarbeitstagen 2.250 EUR brutto monatlich, für den Zeitraum 01.05. bis 31.07.2014 bei fünf Wochenarbeitstagen 3.750 EUR brutto monatlich. Die Zuweisung durch die Anstellungskörperschaft sei unter der Bedingung erfolgt, dass die Beigeladene zu 1) die Sozialabgaben abführe und die Anstellungskörperschaft von etwaigen Nachforderungen der Sozialversicherungsträger freistelle.
Auf dieser Grundlage war der Kläger vom 01.11. bis 31.12.2013 und vom 01.05. bis 31.07.2014 tätig und erhielt von der Beigeladenen zu 1) eine Vergütung von insgesamt 15.750 EUR brutto. Die Beigeladene zu 1) führte den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ab, wobei sich der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung auf 1.488,40 EUR belief.
Am 02.11.2015 beantragte der Kläger bei der beklagten Krankenkasse die Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge. Referendare unterlägen gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Satz 2 Nr 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es habe ein einheitliches Ausbildungsverhältnis mit dem Dienstherrn Rheinland-Pfalz bestanden, eine Abgrenzung zwischen der Ausbildungsbeschäftigung und einer von diesen Zwecken freien Beschäftigung lasse sich nicht treffen (unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG) 31.05.1978, 12 RK 25/77).
Mit Bescheid vom 03.12.2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis im Rahmen der Ausbildung sei nur auszugehen, wenn die zusätzliche Vergütung durch die Anwaltsstation ohne Rechtsgrund gewährt werde. Da hier eine vertragliche Vereinbarung zur Zahlung des Arbeitsentgelts bestehe, handele es sich um eine Zweitbeschäftigung. Eine Gewährleistungserstreckung der Versorgungsanwartschaft durch die oberste Landesverwaltungsbehörde liege nicht vor.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2016, zugegangen am 26.08.2016, zurück.
Hiergegen richtet sich die am 01.09.2016 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Es habe ein einheitliches Ausbildungsverhältnis bestanden, einziger Dienstherr und allein weisungsbefugt sei das Land Rheinland-Pfalz gewesen, dorthin seien auch Krankheitsmeldungen und Urlaubsanträge zu richten gewesen. Arbeitsgemeinschaften und andere Teile der Ausbildung seien der Arbeit in der Kanzlei stets vorgegangen. Am Ende der Ausbildungszeit habe er ein Ausbildungszeugnis mit Benotung erhalten. Nichts anderes ergebe sich aus der gezahlten Vergütung. Ein Arbeitsverhältnis, abgrenzbar neben dem Ausbildungsverhältnis, habe nicht vorgelegen, ein Arbeitsvertrag sei nicht geschlossen worden. Entsprechend sei auch vom Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden worden (22.06.2016, L 1 KR 335/15).
Mit Urteil vom 12.10.2016 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids verurteilt, dem Kläger 1.488,40 EUR zuzüglich 4% Zinsen ab 01.01.2016 zu zahlen. Der vom Kläger getragene Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung sei nach § 26 Abs 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zu erstatten, da die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden seien. Die Beklagte sei als Einzugsstelle nach § 211 Satz 1 Nr 1 SGB VI für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge zuständig. Die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) sei gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei gewesen, weil ihm gemäß § 6 Abs 5 Nr 2 Justizausbildungsgesetz Rheinland-Pfalz (JAG R-P) eine beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechende Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet gewesen sei. Das BSG habe bereits geklärt, dass bei einem Rechtsreferendar, der im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes eine zusätzliche Vergütung erhalte, diese insgesamt versicherungsfrei sei, wenn sich eine vom Ausbildungszweck freie Beschäftigung von der Ausbildungsbeschäftigung nicht abgrenzen lasse (BSG 31.05.1978, 12 RK 48/76; bestätigt durch BSG 31.03.2015, B 12 R 1/13 R). Die Zahlungen an den Kläger aus der Zusage vom 21.12.2012 bezögen sich auf Arbeitsleistungen, die sich vom Ausbildungszweck der versicherungsfreien Ausbildungsbeschäftigung nicht abgrenzen ließen. Gemäß § 31 Abs 2 Satz 1 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rheinland-Pfalz (JAPO R-P) sollten Rechtsreferendare in der Ausbildungsstation Rechtsberatung Gelegenheit erhalten, sich in der Rechtsberatung von Mandanten, im Sichten und Ordnen des Stoffs, in der Vertragsgestaltung und in der Anfertigung von Schriftsätzen zu üben. Eine solche Tätigkeit habe der Kläger ausgeübt, er habe Mandanten beraten, Gutachten gefertigt und Schriftsätze vorbereitet, wie er glaubwürdig im Termin zur mündlichen Verhandlung berichtet habe. Dies entspreche genau dem festgelegten Ausbildungsinhalt, so dass eine von der Ausbildung getrennte Beschäftigung nicht vorgelegen haben könne.
Gegen das ihr am 24.10.2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 26.10.2016 eingelegte Berufung der Beklagten. Vorliegend sei eine Trennung der vom Ausbildungszweck freien Beschäftigung und der Ausbildungsbeschäftigung gegeben, es liege ein von beiden Seiten unterschriebener Arbeitsvertrag vor. Der überwiegende Anteil der Wochenarbeitszeit von bis zu fünf Werktagen habe in den Büroräumen der Beigeladenen zu 1) erbracht werden müssen. Der Kläger habe einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung gehabt, der die monatliche Unterhaltsbeihilfe deutlich überschritten habe. Die Zahlung sei nicht freiwillig, sondern ausdrücklich für geleistete Arbeitszeit erfolgt. Die Beigeladene zu 1) sei selbst von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgegangen. Die Beklagte sehe sich in ihrer Rechtsauffassung durch Urteile des SG Duisburg (24.08.2016, S 9 KR 274/14) und des LSG Niedersachsen-Bremen (27.06.2017, L 4 KR 378/16) bestätigt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 12.10.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bleibt bei seiner Auffassung, dass ein einheitliches Ausbildungsverhältnis vorgelegen habe und sieht sich hierin durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt.
Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren inhaltlich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) sowie statthafte (§§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) Berufung ist zulässig und in der Sache begründet. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids zur Erstattung des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung iHv 1.488,40 EUR verurteilt, denn der Bescheid vom 03.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Rentenversicherungsbeiträge für den Kläger sind nicht zu Unrecht erbracht worden.
Nach § 26 Abs 2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hatte. Der Erstattungsanspruch steht nach § 26 Abs 3 Satz 4 SGB IV dem zu, der die Beiträge getragen hat. Hier hat der Kläger die Rentenversicherungsbeiträge getragen, soweit es um den Arbeitnehmeranteil geht. Die Beigeladene zu 2) hat für den Kläger keine Leistungen erbracht oder hätte erbringen müssen, so dass die Verfallklausel nicht eingreift.
Die Beklagte ist als Einzugsstelle für die Erstattung zuständig. Nach § 211 Satz 1 Nr 1 SGB VI ist für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge die Einzugsstelle zuständig, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist, die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind und die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen vereinbart haben. Eine derartige Vereinbarung liegt hier vor. Nach Nr 4.3.1 Abs 1 Satz 1 der "Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung" der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 21.11.2006 ist für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge die Einzugsstelle zuständig, soweit sich aus den Abschnitten 4.3.2 und 4.3.3 nichts anderes ergibt. Die dort geregelten Ausnahmen sind hier nicht einschlägig.
Beiträge sind zu Unrecht entrichtet, wenn ihre Entrichtung mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmt und kein bindender Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) vorliegt. Ein Beitragsbescheid liegt hier nicht vor. Die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) vom 01.11.2013 bis 31.07.2014 im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes unterlag allerdings der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass die Beiträge zu Recht entrichtet wurden. Die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses folgt für Referendare im Land Rheinland-Pfalz aus § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Satz 2 Nr 4 SGB VI iVm § 6 Abs 5 Nr 2 JAG R-P. Hier bestand neben dem versicherungsfreien Ausbildungsverhältnis jedoch ein gesondertes, versicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1). Eine Gewährleistungserstreckung der Versorgungsanwartschaft durch die oberste Landesverwaltungsbehörde auf dieses Beschäftigungsverhältnis lag nicht vor
Der Senat schließt sich insoweit der höchstrichterlichen Rechtsprechung an. Bereits 1978 hat das BSG entschieden, dass bei einem Rechtsreferendar, der im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes von seiner Ausbildungsstelle neben dem vom Land gewährten Unterhaltszuschuss eine zusätzliche Vergütung erhält, diese insgesamt versicherungsfrei ist, wenn sich eine vom Ausbildungszweck freie Beschäftigung von der Ausbildungsbeschäftigung nicht abgrenzen lässt (BSG 31.05.1978, 12 RK 48/76, BSGE 46, 243 f). An dieser Rechtsprechung hält das BSG ausdrücklich fest (BSG 31.03.2015, B 12 R 1/13 R, SozR 4-2400 § 14 Nr 19).
Der vorliegende Sachverhalt ist im Ergebnis jedoch abweichend zu beurteilen. Allerdings entstand allein aufgrund der Zuweisung des Klägers an die Beigeladene zu 1) im Rahmen seiner Ausbildung kein für die Arbeitgeberstellung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne konstitutives persönliches Abhängigkeitsverhältnis. Das BSG hat bereits im Rahmen der Rechtsprechung zur einstufigen Juristenausbildung keinen Zweifel daran gehabt, dass Rechtspraktikanten bzw Referendare auch während der Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu dem ausbildenden Bundesland standen, in denen die praktische Ausbildung nicht bei Gerichten oder Behörden dieses Landes, sondern bei anderen Personen oder Stellen erfolgte. Dabei war entscheidend, dass auch während dieser Zeiten das "Rechtspraktikantenverhältnis" zu dem betreffenden Land einschließlich der Zahlung des Unterhaltszuschusses fortbestand und der "Dienstherr" der auszubildenden Person oder Stelle lediglich das Weisungsrecht für die von dem Rechtspraktikanten im Einzelnen zu erfüllenden Aufgaben überlassen hatte (BSG 11.06.1992, 12 RK 46/90, SozR 3-2940 § 2 Nr 2 S 14; vgl auch BSG 06.10.1988, 1 RA 53/87, BSGE 64, 130, 135 f = SozR 2200 § 1232 Nr 26 S 78; BSG 21.02.1990, 12 RK 12/87, BSGE 66, 211, 213 f = SozR 3-2940 § 2 Nr 1 S 3 f).
Entsprechendes gilt auch für die hier zu beurteilende Juristenausbildung in Rheinland-Pfalz. Nach § 6 Abs 2 JAG R-P erfolgt die Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Für die Aufnahme und die Entlassung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sowie die Leitung des juristischen Vorbereitungsdienstes ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig. Während der gesamten Dauer des Vorbereitungsdienstes erhalten die Referendare eine monatliche Unterhaltsbeihilfe unter Berücksichtigung eines familienbedingten Mehrbedarfs und ohne Kürzung der Fortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfalle (§ 6 Abs 5 Nr 1 JAG R-P). Allein das Land Rheinland-Pfalz, hier vertreten durch den Präsidenten des OLG K., ist Dienstherr und bestimmt allein, auch durch Zuweisungen zu den Stationen auf Antrag der Referendare, den Ausbildungsgang, ist weisungsberechtigt, entscheidet über die Gewährung von Urlaub und sanktioniert ggf Dienstvergehen. An die Ausbilder in den Stationen wird lediglich das Weisungsrecht in der täglichen Arbeit vor Ort delegiert, sie liefern Beurteilungen in Form von Stationszeugnissen.
Im hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall hatte neben dem Land Rheinland-Pfalz während der Zeit der Pflichtstation Rechtsberatung jedoch die Beigeladene zu 1) eine (weitere) Arbeitgeberstellung gegenüber dem Kläger inne. Als Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist regelmäßig derjenige anzusehen, zu dem ein anderer - der Beschäftigte - in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht. Arbeitgeber ist bei alledem mithin stets derjenige, dem der Anspruch auf die vom Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist (vgl BSG 27.07.2011, B 12 RK 10/09 R, SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f unter Hinweis auf BSG 20.12.1962, 3 RK 31/58, BSGE 18, 190, 196 f = SozR Nr 1 zu § 245 RVO; vgl auch Werner in jurisPK-SGB IV, 3. Aufl 2016, § 28e RdNr 36 ff). Für den Fall, dass mehrere Rechtssubjekte als Arbeitgeber eines Beschäftigten in Betracht kommen, enthält das Sozialversicherungsrecht zT - vorliegend allerdings nicht einschlägige - Sonderregelungen, etwa für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung.
Eine Arbeitgeberstellung der Beigeladenen zu 1) gegenüber dem Kläger ergibt sich vorliegend aus der zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Kläger geschlossenen schriftlichen Vereinbarung vom 21.12.2012. Vertragsgegenstand war die "Ausbildung" des Klägers in der Anwaltsstation, für die er eine Vergütung erhielt (vgl LSG Berlin-Brandenburg 22.06.2016, L 1 KR 335/15, juris). Dies ergibt sich aus dem Betreff: "Ihre Referendarstation in unserem Hause" und der Bestätigung eines Ausbildungsverhältnisses vom 01.11.2013 bis 31.07.2014 entsprechend der Zuweisung durch das OLG K ... Hier wurde dem Kläger für jeden wöchentlichen Arbeitstag - hochgerechnet auf den Monat – eine Vergütung iHv 750 EUR zugesagt. Auf diese Vergütung hatte der Kläger nach der geschlossenen Vereinbarung einen einklagbaren Anspruch. Hierfür musste er zur Überzeugung des Senats allerdings auch Leistungen erbringen, die über den notwendigen Teil der Ausbildung hinausgingen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass neben der Ausbildung in der Station dem Referendar auch Zeit für das Selbststudium verbleiben soll, etwa für Vor- und Nachbereitung von Klausuren oder Arbeitsgemeinschaften. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, hat sich seine Tätigkeit nicht wesentlich von derjenigen angestellter Anwälte bei der Beigeladenen zu 1) unterschieden, außer dass er (zumindest zu Beginn der Tätigkeit) keinen direkten Mandantenkontakt hatte. Üblicherweise war er an den Arbeitstagen von ca 9.00 Uhr bis 19.00/20.00 Uhr bei der Beigeladenen zu 1) tätig. Damit war gegenüber einem reinen Ausbildungsverhältnis eine überobligatorische Leistung gefordert. Hierfür spricht auch die Höhe der Entlohnung, die bei einer vollen Arbeitswoche von fünf Tagen nahezu die vierfache Höhe der vom Land gezahlten Unterhaltsbeihilfe erreicht. Es widerspräche jeglicher Lebenserfahrung, dass von Großkanzleien derartige Zahlungen geleistet werden, ohne dass hierfür eine entsprechende Gegenleistung erwartet wird. Nach alledem wurden die Zahlungen im hier zu beurteilenden Einzelfall sehr wohl für eine konkrete Arbeitsleistung und nicht freiwillig und ohne Rechtsgrund erbracht (vgl zu freiwilligen Zahlungen ohne Rechtsgrund: BSG 31.03.2015, aaO; mit Anm Udsching, jurisPR-SozR 24/2016 Anm 2; Meyerhoff, SGb 2016, 210; Wiegand, jM 2016, 114). Selbst die Beigeladene zu 1) spricht von "Arbeitsvertrag" (siehe Schreiben vom 01.12.2015 an die Beklagte; Blatt 10 Verwaltungsakte) und "Arbeitsverhältnis" (Schreiben vom 21.12.2012 an den Kläger, Seite 1 letzter Absatz; Blatt 12 Verwaltungsakte).
Mangels Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung besteht für den Kläger weder ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung nach § 26 Abs 2 SGB IV noch auf Zinsen nach § 27 Abs 1 SGB IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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