L 1 AS 551/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 2005/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 551/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.01.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes.

Der Kläger steht beim Beklagten im laufenden Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Bescheid vom 22.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2016 verfügte der Beklagte einen Eingliederungsverwaltungsakt für den Gültigkeitszeitraum vom 22.07.2016 bis 21.01.2017. Als "Ziel" nannte der Beklagte die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem 1. Arbeitsmarkt. Unter Ziffer 1 "Unterstützung durch J. S. B.-K." hielt er u.a. eine Unterstützung durch Nutzung der Selbstinformationseinrichtungen, durch Unterbreiten geeigneter Vermittlungsvorschläge und Stellenangebote sowie durch Übernahme angemessener Kosten für schriftliche Bewerbungen sowie Fahrtkosten für Vorstellungsgespräche fest. Unter Ziffer 2. "Bemühungen von Herrn Alexander Seib" führte der Beklagte aus, der Kläger habe im Turnus von 4 Wochen jeweils mindestens acht Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen. Die Bemühungen habe der Kläger "ausschließlich auf Helferstellen, auch bei Zeitarbeitsfirmen, ausschließlich im S.-B. K." zu richten. Der Beklagte forderte vier schriftliche Bewerbungen und vier persönliche Vorsprachen (sollten die persönlichen Vorsprachen nicht realisiert werden können, die detaillierte Darlegung der Gründe). Im Anschluss an den jeweiligen Zeitraum sei eine Nachweisliste der Arbeitgeber, bei denen sich der Kläger vorgestellt habe, bei schriftlichen Bewerbungen zusätzlich eine Eingangsbestätigung der Bewerbung bzw. eine schriftliche Absage vorzulegen.

Einem vom Kläger gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gab die 2. Kammer des Sozialgerichts Reutlingen (SG) mit Beschluss vom 29.09.2016 statt (S 2 AS 1982/16 ER).

Die am 05.08.2016 erhobene Klage in der Hauptsache hat die 4. Kammer des SG mit Urteil vom 18.01.2017 abgewiesen (S 4 AS 2005/16). Zur Begründung hat das SG u.a. ausgeführt, die Eingliederungsvereinbarung sei rechtmäßig, insbesondere sei die Verpflichtung des Klägers seine Bewerbungsbemühungen ausschließlich auf Helferstellen zu richten, im Rahmen des dem Beklagten zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden. Das Verlangen nach Bewerbungen auf Helferstellen werde den individuellen Begebenheiten des Klägers gerecht. Dem Kläger sei im Übrigen zu keinem Zeitpunkt verwehrt worden, sich auch auf Stellen im IT-Bereich zu bewerben. Die Forderung, acht Bewerbungsbemühungen nachzuweisen, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch die Aufteilung in vier schriftliche Nachweise von Bewerbungen und vier Vorstellungsgespräche begegne keinen Bedenken, da im Helferbereich Bewerbungen unmittelbar durch Vorstellungsgespräch in Betracht kämen. Auch die Anforderung von Eingangsbestätigungen oder schriftlichen Absagen sei sachgerecht. Eine Eingangsbestätigung sei bei einer Bewerbung, die ein hinreichendes Maß an Ernsthaftigkeit aufweise, regelmäßig zu erwarten. Die Beschränkung der nachzuweisenden Bewerbungsbemühungen auf den Landkreis stelle jedenfalls für den vom Eingliederungsverwaltungsakt betroffenen Zeitraum von lediglich sechs Monaten keine fehlerhafte Ermessensausübung dar. Die Eingliederungszusagen des Beklagten seien ausreichend, auch wenn zuzugeben sei, dass diese nicht sehr weit über die ohnehin gesetzlich geschuldeten Hilfestellungen hinausgingen.

Hiergegen hat der Kläger am 13.02.2017 Berufung eingelegt. Mit seiner Berufung begehrt der Kläger nunmehr im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung, dass der streitige Eingliederungsbescheid rechtswidrig gewesen sei. Sein Interesse an der Feststellung hat der Kläger damit begründet, es sei davon auszugehen, dass der Beklagte einen Eingliederungsbescheid gleichen Inhalts erlasse. Zur Begründung der Berufung hat der Kläger im Übrigen vorgetragen, die Gegenleistungen des Beklagten stünden mit den von ihm geforderten Eigenbemühungen nicht in einem angemessenen Verhältnis. Auch die sonstigen ihn treffenden Verpflichtungen seien rechtswidrig. Der Beklagte habe sachfremde Erwägungen angestellt, soweit er ihn ausschließlich zu Bewerbungen auf Helferstellen im S.-B.-K. verpflichtet habe. Soweit er verpflichtet worden sei, den Nachweis für schriftliche Bewerbungen durch Eingangsbestätigungen und gegebenenfalls schriftliche Absagen zu belegen, lägen diese Nachweise nicht in seiner Hand. Auch die persönlichen Vorsprachen seien nicht ohne Mitwirkung der Arbeitgeber zu erfüllen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichtes Reutlingen vom 18.01.2017 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 22.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2016 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte erachtet die Entscheidung des SG für zutreffend und hält im Übrigen an seiner Auffassung fest. Der Beklagte hat auf Nachfrage des Senats zudem mitgeteilt, dass auf Grundlage des streitigen Eingliederungsverwaltungsakts vom 22.07.2016 keine Sanktionsentscheidung ergangen ist.

Am 03.03.2017 hat der Beklagte einen neuen Eingliederungsverwaltungsakt für den Gültigkeitszeitraum vom 03.03.2017 bis 02.09.2017 erlassen. Als "Ziel" hat der Beklagte die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem 1. Arbeitsmarkt genannt. Unter Ziffer 4 "Unterstützung durch das Jobcenter" hat er u.a., eine Unterstützung durch Erst-Sichtung von Bewerbungsunterlagen sowie die Übernahme von notwendigen und angemessenen Kosten für monatlich vier schriftliche Bewerbungen festgehalten. Unter Ziffer 5. hat der Beklagte vom Kläger "zur Integration in Arbeit" gefordert, dieser habe im Turnus von vier Wochen mindestens acht Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen. Die Bemühungen habe er "ausschließlich auf Helferstellen, auch bei Zeitarbeitsfirmen, im Umkreis von ca. 30 km, Schweiz ausgenommen" zu richten.

Hiergegen hat der Kläger am 30.03.2017 Widerspruch eingelegt und ebenfalls am 30.03.2017 beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Der Beklagte hat den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2017 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger zwischenzeitlich am 11.04.2017 Klage (S 2 AS 867/17) erhoben. Über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das SG mit Beschluss vom 25.04.2017 (S 2 AS 757/17 ER) entschieden und den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Eine hiergegeben erhobene Beschwerde des Klägers hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 23.05.2017 zurückgewiesen (L 1 AS 1654/17 ER-B).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Senat folgt nicht der Auffassung des 7. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 26.11.2015, - L 7 AS 1560/15 B ER -, juris), wonach ein Eingliederungsbescheid, soweit er Handlungsobliegenheiten des Leistungsberechtigten betreffe, auf eine Geldleistung gerichtet sei, weil die einzige Rechtsfolge bei Nichtbefolgung eine Sanktion sein könne, und die Zulässigkeit der Berufung deshalb an § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zu messen sei. Diese Rechtsansicht vernachlässigt, dass dem Leistungsempfänger bereits durch den Eingliederungsverwaltungsakt final, unmittelbar und individualisiert Pflichten aufgegeben werden, so dass sich dieser Bescheid nicht auf eine reine Vorbereitungshandlung für einen eventuellen späteren Sanktionsbescheid beschränkt. Auch wenn die einzige Rechtsfolge bei Nichtbeachtung der mit dem angefochtenen Verwaltungsakt auferlegten Verpflichtungen der Eintritt von Sanktionen sein kann, so liegt der Zweck eines Eingliederungsbescheids in der Festschreibung von gegenseitigen Handlungsobliegenheiten; er zielt auf deren Erfüllung und damit auf die Eingliederung in Arbeit und gerade nicht darauf, die Grundlage für mögliche Minderungen des Leistungsanspruchs bei Pflichtverletzungen zu bilden (wie hier: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2016 - L 2 AS 2110/15 B -, juris). Der Argumentation der Rechtsschutz gegen eine Obliegenheitsfeststellung dürfe nicht intensiver ausgestaltet sein, als der Rechtsschutz gegen eine Sanktion bei Verletzung der Obliegenheit (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2015, a.a.O.), vermag sich der Senat zudem auch deshalb nicht anzuschließen, da die Regelungen in einem Eingliederungsverwaltungsakt sich regelmäßig nicht nur auf Pflichten des Leistungsbeziehers beschränken, sondern diesem auch Rechte in einem bestimmten Umfang gewähren, so dass das alleinige Abstellen auf die wirtschaftlichen Folgen einer möglichen Sanktion von vornherein nicht zulässig ist. Die Klage, mit der ursprünglich die Aufhebung des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes, § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, begehrt wurde, betrifft damit keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung, so dass der wirtschaftliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht maßgeblich ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2016 , a.a.O.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 12.11.2012 - L 3 AS 618/12 B ER - juris). Der Zulässigkeit der Berufung steht § 144 Abs. 1 Nr.1 SGG nicht entgegen.

Die zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet.

Gegenstand des Klageverfahrens war zunächst der Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten vom 22.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2016. Dieser regelt allerdings nur die Zeit vom 22.07.2016 bis 21.01.2017 und hat sich damit zwischenzeitlich durch Zeitablauf gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 21.07.2016 - L 7 AS 77/16 -, juris). Ein Verwaltungsakt erledigt sich u.a. dann, wenn entweder sein Regelungsgegenstand entfällt oder die Ausführung seines Hauptverfügungssatzes rechtlich oder tatsächlich unmöglich wird (BSG Urteil vom 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 R, - juris; Schneider-Danwitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 39 SGB X, Rn. 41). Vorliegend ist der vom streitigen Zuweisungsbescheid betroffene Zeitraum mittlerweile abgelaufen. Der Bescheid entfaltet daher keine Regelungswirkung mehr. Eine Anfechtungsklage in der Hauptsache könnte bei dieser Situation nur noch dann zulässig sein, wenn der Zuweisungsbescheid Grundlage eines noch nicht bestandskräftigen Sanktionsbescheides geworden ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2012 - L 3 AS 2192/12 -, juris). Letzteres ist jedoch nicht der Fall.

Die im Berufungsverfahren verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist in der gegebenen prozessualen Situation, nach Erledigung der Eingliederungsentscheidung durch Zeitablauf, daher grundsätzlich die statthafte Klageart. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unzulässig, weil dem Kläger das "besondere Interesse" an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eingliederungsbescheides fehlt. Hat sich der Verwaltungsakt vor dem Urteil durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG). Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes ist wie das berechtigte Interesse bei der allgemeinen Feststellungsklage zu behandeln (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R -, juris). Es ist damit Zulässigkeitsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage. Ein für diese Feststellung vorausgesetztes schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein. Es kommt damit in Betracht bei einem Rehabilitationsinteresse, bei Wiederholungsgefahr bzw. bei Präjudiziabilität, d.h. wenn die Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit von Bedeutung sein kann, insbesondere wenn ein Schadensinteresse geltend gemacht wird. Ausreichend ist hierbei, dass der Kläger entsprechende Tatsachen vorträgt, ohne dass große Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind. Der Rechtssuchende hat lediglich darzulegen, welche der oben genannten Umstände sein Feststellungsinteresse begründen (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2007, a.a.O., m.w.N.; Bayeri-sches LSG, Urteil vom 23.07.2015 - L 11 AS 47/14 -, juris ).

Ein Rehabilitationsinteresse wird vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich (siehe zur Substantiierungspflicht: BSG Urteil vom 28.08.2007, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.02.2012 – L 19 AS 1996/11 –, juris). Auch eine Präjudiziabilität der Feststellung einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist nicht gegeben. Verfahren, in deren Rahmen Präjudiziabilität bestehen könnte (vgl. dazu bspw. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 131, Rn. 10 a), werden vom Kläger nicht angegeben und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Schließlich besteht auch keine Wiederholungsgefahr. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte konkrete Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. BSG, Beschluss vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R -, juris, m.w.N.). Die Annahme einer Wiederholungsgefahr verlangt die konkret absehbare Möglichkeit, dass in naher Zukunft eine zumindest gleichartige Entscheidung zu Lasten des Klägers zu erwarten ist. Hierfür genügt es nicht, dass der Beklagte erneut einen Eingliederungsbescheid erlässt, sondern eine Wiederholungsgefahr in diesem Sinne kann nur dann angenommen werden, wenn sich der zu erwartende bzw. bereits erlassene neue Eingliederungsbescheid zumindest in den vom Kläger selbst als wesentlich erachteten Punkten mit dem streitigen Eingliederungsbescheid deckt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Soweit der Kläger in der Berufungsschrift vom 13.02.2017 diesbezüglich argumentiert, es sei davon auszugehen, dass der Beklagte einen Eingliederungsbescheid gleichen Inhalts erlasse, hat sich diese Vermutung nicht bestätigt. Nachdem auch für den Folgezeitraum eine Eingliederungsvereinbarung am 03.03.2017 nicht zustande kam, hat der Beklagte zwischenzeitlich mit Eingliederungsverwaltungsakt vom 03.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2017 den nachfolgenden Zeitraum vom 03.03.2017 bis 02.09.2017 neu geregelt. Diese neue Eingliederungsentscheidung weicht jedoch in zwei vom Kläger selbst als wesentlich erachteten Punkten deutlich von der Regelung im hier streitigen Bescheid ab, so dass hier geänderte rechtliche Umstände vorliegen. Zum einen enthält der neue Eingliederungsbescheid eine spürbar weitergehende Verpflichtung des Beklagten zu Unterstützungsleistungen, indem dieser sich abweichend vom hier streitigen Bescheid zu einer Unterstützung durch Erst-Sichtung von Bewerbungsunterlagen sowie zur Übernahme von notwendigen und angemessenen Kosten für monatlich vier schriftliche Bewerbungen verpflichtet hat. Zum anderen hat der Beklagte die vom Kläger selbst als maßgeblich erachtete Regelung, wonach sich die Bemühungen des Klägers ausschließlich auf Stellen im S.-B. K. erstrecken sollen, abgeändert und nunmehr auf einen Umkreis von ca. 30 km (ausgenommen S.) erstreckt. Greift der Beklagte vom Kläger selbst als wesentlich erachtete Punkte auf und ändert diese in einer neuen Entscheidung maßgeblich ab, so liegt, jedenfalls dann, wenn der Rechtsstreit gerade die inhaltliche Ausgestaltung des Eingliederungsverwaltungsaktes betrifft, keine gleichartige Entscheidung auf Basis unveränderter rechtlicher Umständen mehr vor. Vor diesem Hintergrund steht aber auch nicht zu erwarten, dass der Beklagte künftig auf die älteren Regelungen zurückgreifen wird, so dass kein berechtigtes Interesse an deren Überprüfung besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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