Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 3147/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 1173/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 06.02.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Vielzahl verschiedener vom Kläger begehrter Feststellungen, Leistungen und Unterlassungen. Insbesondere begehrt der Kläger die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung.
Der 1963 geborene Kläger steht seit längerer Zeit im laufenden Leistungsbezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und hat in der Vergangenheit eine Vielzahl an sozialgerichtlichen Verfahren geführt, in denen es auch in steter Regelmäßigkeit zu Ablehnungsgesuchen gegen zumindest einen der beteiligten Richter oder Richterinnen kommt.
Der hier unter anderem streitige Punkt der Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung war ebenfalls in der Vergangenheit bereits mehrfach Gegenstand sozialgerichtlicher Auseinandersetzungen. So hat beispielsweise der 13. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 07.12.2010 entschieden, dass der Kläger (ab 30.03.2006) keinen Anspruch auf einen solchen Mehrbedarf hat (L 13 AS 3595/07). Der 12. Senat des LSG hat mit Urteil vom 25.04.2013 ebenfalls entschieden, dass dem Kläger für die Zeit von Mai 2010 bis April 2011 kein Anspruch auf einen solchen Mehrbedarf zustand (L 12 AS 63/12).
Mit (Änderungs-)Bewilligungsbescheid vom 28.10.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2013 bis 30.04.2014. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23.11.2013 Widerspruch ein, mit dem er höhere Kosten der Unterkunft sowie einen Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung geltend gemacht hat. Er sei genetisch vorbelastet und leide ebenso wie sein Vater an Hyperlipidämie und Hypertonie. Vollkost reiche ihm als Ernährungsform nicht aus. Er solle sich fettarm und proteinreich ernähren. Eine tierische Vollkosternährung bestehe aber ganz überwiegend aus Dingen, die er meiden solle. Ein schwerer Körper brauche naturgemäß mehr Energie zur Lebenserhaltung. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein 95 kg schwerer Mann mit der gleichen Nahrungsmittelmenge auskomme, wie Menschen mit Durchschnittskörpermasse. Er brauche deutlich mehr magere teurere Fleischsorten, als bei Vollkost vorgesehen und könne sich nicht laufend von weißem geschmacksarmen Fleisch, wie Huhn oder Pute ernähren, da ein "großes angesträngt (sic!) denkendes Gehirn" Vitamin-B-reiches dunkles Fleisch brauche. Im Übrigen wolle er, wenn er nach stressigen Schriftsätzen vor dem Schlafen gehen Fleisch esse, dieses nicht mit Apfelsaftschorle, sondern mit Rotwein verzehren. Alkoholische Getränke seien aber im Regelsatz überhaupt nicht enthalten und diese seien teurer als Apfelsaft mit Mineralwasser. Der Kläger fügte diesem Widerspruch zwei ärztliche Atteste des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. G. vom 28.05.2010 und 02.09.2010 bei, in denen ausgeführt wird, der Kläger leide an einer kombinierten Fettstoffwechselstörung und bedürfe einer fettarmen und proteinreichen Ernährung. Des Weiteren wird ausgeführt eine nicht behandelte (Diät oder Medikamente) Fettstoffwechselstörung zähle zu den Hauptrisikofaktoren für kardiovaskuläre Ereignisse (Herzinfarkt und Schlaganfall). Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.2013 als unbegründet zurück. Mit bestandskräftig gewordenem Änderungsbewilligungsbescheid vom 06.02.2014 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom Dezember 2013 bis April 2014 wegen eines zwischenzeitlich erfolgten Umzugs ab.
Mit Bewilligungsbescheid vom 22.04.2014 hat der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05.2014 bis 31.10.2014 in Höhe von 821 EUR (391 EUR Regelleistung zzgl. 430 EUR Kosten der Unterkunft) bewilligt.
Am 20.10.2014 hat der Kläger - neben einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz- beim Sozialgericht Mannheim (SG) eine Feststellungsklage und eine sogenannte Untätigkeitsbescheidungsklage erhoben, die zunächst unter getrennten Aktenzeichen (S 12 AS 3147/14 und S 12 AS 3148/14) geführt wurden. Mit Beschluss vom 12.12.2014 hat das SG beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 12 AS 3147/14 verbunden. Mit Klageerhebung hat der Kläger folgende Anträge formuliert: a) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, eine Antragstellung mit Antragsart und Absenderdatum und Eingangsdatum im Computer einzutragen. b) Es wird festgestellt, dass im Falle eines Alg Il-Weiterbewilligungsantrags auf einem zugesandten ausgefüllten Alg II-Weiterbewilligungsantragsformular der Mehrbedarfsantrag dann als mit gestellt gilt, wenn der Beklagte im Rahmen einer Neugestaltung/Änderung des Weiterbewilligungs-Antragsformulars das Mehrbedarfs-Feld entfernt hat, aber der Antragsteller in den vorherigen Bewilligungszeiträumen immer Ernährungs-Mehrbedarf beantragte. c) (hilfsweise zu b): Es wird festgestellt, dass der Beklagte bei der Änderung des Weiterbewilligungsantragsformulars das Feld für die Fortzahlung/Beantragung von Ernährungs-Mehrbedarf nicht entfernen durfte. d) (hilfsweise zu b) und c): Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ein gesondertes Ernährungs-Mehrbedarfs-Formular mitzugeben (nur für den Fall, dass die Entfernung des Ernährungs-Mehrbedarfs-Felds nicht als rechtswidrig angesehen würde). e) Der Beklagte wird zur Verbescheidung des inzidenten Ernährungsmehrbedarfsantrags vom 23.09.2013 und des inzidenten Ernährungsmehrbedarfsantrags vom 21.03.2014 verpflichtet.
Mit Bewilligungsbescheid vom 21.10.2014 hat der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2014 bis 30.04.2015 in Höhe von 821 EUR (391 EUR Regelleistung zzgl. 430 EUR Kosten der Unterkunft) bewilligt.
Mit am 01.04.2015 beim Sozialgericht Mannheim eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger sinngemäß gerügt, dass der Bewilligungsbescheid vom 22.04.2014 nicht über den von ihm geltend gemachten Mehrbedarf entschieden habe. Zudem hat er seine Klage um folgende weitere Klageanträge erweitert:
f) Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, 1.) den Absender "J." für die Postzusteller erkennbar im Sichtfenster oberhalb der Adresse anzugeben, 2.) Anschreiben signifikant rückzudatieren (so dass zwischen Absenderdatum und Postaufgabedatum mehr als die in § 37 Abs. 2 SGB X genannte Zeitspanne abzüglich Regelpostlaufzeit liegt), 3. (hilfsweise zu 2.): die Poststempelvergabe nicht zu unterdrücken. g) Der Beklagte wird verpflichtet, Weiterbewilligungsanträge zukünftig so rechtzeitig in den Postlauf zu bringen, dass sie spätestens sieben Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zugegangen sind.
Zur Begründung dieser Feststellungsbegehren hat er geltend gemacht, aus der Angabe "J." auf den Schriftsätzen könne der Postzusteller auf die finanzielle Situation des Adressaten schließen. Hinsichtlich des Antrags f) 2.) hat er ausgeführt, ein Schreiben des Beklagten welches auf den 19.03.2015 datiert sei, sei bei ihm erst am 28.03.2015 eingegangen und habe keinen Poststempel auf dem Kuvert getragen. Zu Antrag g) hat er sinngemäß ausgeführt, dies sei erforderlich um eine rechtzeitige Verbescheidung sicherzustellen.
Mit Bewilligungsbescheid vom 10.04.2015 hat der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05.2015 bis 30.04.2016 in Höhe von 829 EUR (399 EUR Regelleistung zzgl. 430 EUR Kosten der Unterkunft) bewilligt. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 15.05.2015 Widerspruch erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Entscheidung enthalte weder einen Entscheidungstenor bezüglich Ernährungsmehrbedarf, noch eine Entscheidungsbegründung Diesen Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2015 als unzulässig verworfen. Der Bescheid sei am 11.04.2015 bei der Post aufgegeben worden und gelte am 14.04.2015 als bekannt gegeben, die Widerspruchsfrist habe daher am 14.05.2015 geendet. Der Widerspruch sei verfristet. Der Widerspruchsbescheid trägt einen handschriftlichen Vermerk mit einem unleserlichen Buchstaben und dem Datum "24.06.2015".
Mit einem am 15.05.2015 beim SG eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger seinen Klageantrag Buchstabe e) wie folgt neu gefasst:
e) Der Beklagte wird zur Verbescheidung des inzidenten Ernährungsmehrbedarfsantrags vom 20.09.2014 und des inzidenten Ernährungsmehrbedarfsantrags vom 21.03.2014 und des inzidenten Ernährungsmehrbedarfsantrags vom 29.03.2015 verpflichtet.
Mit am 27.07.2015 beim SG eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger seine Klage auf den Widerspruchsbescheid vom 23.06.2015 erweitert und weiter vorgetragen, Streitgegenstand der Klage sei ohnehin ein Ernährungsmehrbedarf für den Zeitraum 01.11.2013 bis 31.10.2014 sowie für den Zeitraum 01.11.2014 bis 30.04.2015. Er hat sinngemäß beantragt,
h) den Beklagten unter Abänderung des entgegenstehenden Bewilligungsbescheides vom 28.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 23.12.2013, der Bewilligungsbescheide vom 22.04.2014, 21.10.2014 sowie 10.04.2015 letzterer in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2015 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.11.2013 bis 30.04.2016 einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in angemessener Höhe zu gewähren.
Mit Bewilligungsbescheid vom 05.04.2016 hat der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05.2016 bis 30.04.2017 in Höhe von 834 EUR (404 EUR Regelleistung zzgl. 430 EUR Kosten der Unterkunft) bewilligt. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 09.05.2016 Widerspruch erhoben und zur Begründung erneut ausgeführt, die Entscheidung enthalte weder einen Entscheidungstenor bezüglich Ernährungsmehrbedarf, noch eine Entscheidungsbegründung. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2016 als unbegründet zurück. Der Kläger leide an einer Fettstoffwechselerkrankung. Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Mehrbedarf lägen nicht vor. Der Widerspruchsbescheid trägt einen handschriftlichen Vermerk mit einem unleserlichen Buchstaben und dem Datum "13.07.2016".
Mit am 16.08.2016 beim SG eingegangenem weiterem Schriftsatz hat der Kläger seine Klage nochmals erweitert. Er beantragt nunmehr des Weiteren sinngemäß,
i.) den Bescheid des Beklagten vom 05.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm auch für den Zeitraum vom 01.05.2016 bis 30.04.2017 einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in angemessener Höhe zu gewähren.
Zur Begründung hat der Kläger in Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ausgeführt, er leide unter Hyperlipidämie und Hypertonie. Das Ergebnis einer Blutgasanalyse vom 31.01.2013 hat er vorgelegt. Auf die Aufforderung des SG zur konkreten Begründung der entstehenden Ernährungsmehraufwendungen hat der Kläger mitgeteilt, für eine Individualbezifferung benötige er einen Ernährungswissenschaftler als Gutachter, den er sich als SGB II Leistungsbezieher nicht leisten könne. Zur weiteren Begründung hat der Kläger insoweit verschiedene Schriftsätze aus Verfahren am Bundessozialgericht und Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Der Beklagte hat zur Klageerwiderung vor dem SG vorgetragen, er räume zwischenzeitlich ein, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.04.2015 betreffend den Bewilligungszeitraum vom 01.05.2015 bis 30.04.2016 doch fristgerecht eingegangen sei. Allerdings lägen die Voraussetzungen für eine Klageerweiterung nicht vor. Außerdem begründe die Fettstoffwechselerkrankung des Klägers keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung, was bereits wiederholt gerichtlich entschieden worden sei. Die Absenderangabe Jobcenter in Schreiben an den Kläger sei auch unter Datenschutzgesichtspunkten nicht zu beanstanden, da sie auch zur Sicherstellung des Postrücklaufs bei ggfs. unzustellbarer Post erforderlich sei. Bei anstehendem Ablauf des Bewilligungszeitraums würden die entsprechenden Hinweisschreiben regelmäßig sechs Wochen vor Ende des Bewilligungszeitraumes automatisch erstellt und verschickt. In Einzelfällen sei es zu Verzögerungen beim zentralen Druck gekommen, die dann aber bei der Bearbeitung der Angelegenheiten und der Berechnung von Fristen berücksichtigt worden seien. Eine Aushändigung des Merkblattes "SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende" erfolge nur beim Erstantrag.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.02.2017 hat das SG die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, die Klagen seien bereits unzulässig, soweit der Kläger eine Verpflichtung des Beklagten zur Verbescheidung seiner inzidenten Anträge auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung begehre. Der Beklagte habe im Verlauf des Verfahrens klargestellt, dass mit den verschiedenen Bewilligungsbescheiden auch über Mehrbedarfe entschieden worden sei und diese dabei inzident abgelehnt worden seien. Ebenfalls unzulässig sei die Klage soweit sie sich gegen bestimmte behördliche Verfahrenshandlungen im Vorfeld der jeweiligen Sachentscheidung richte. Die Inanspruchnahme sozialgerichtlichen Rechtsschutzes setze die Möglichkeit der Verletzung des Betroffenen in subjektiven öffentlichen Rechten (so genannte Klagebefugnis) voraus. Hieran fehle es, wenn letztlich die beanstandeten Verfahrenshandlungen ohne Nachteil für den Betroffenen geblieben seien, nämlich im konkreten Fall eine Sachentscheidung über das geltend gemachte Begehren nicht vereitelt hätten. Entsprechendes gelte auch für die vom Kläger beanstandeten Verzögerungen bei der Übersendung von Antragsformularen und der Erfassung von Posteingangszeitpunkten. Im Übrigen könnten Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Nicht zulässig sei die Klage auch, soweit der Kläger eine Unterlassung des Beklagten begehre, den Absender Jobcenter für die Postzusteller erkennbar zu verwenden. Eine Rechtsgrundlage für einen solchen Unterlassungsanspruch bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Anspruchs, vom Beklagten Leistungen zu erhalten, sei nicht ersichtlich. Soweit der Kläger in der Sache die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung begehre, sei die Klage zulässig, jedoch nicht begründet. Bei den vom Kläger angegebenen Erkrankungen Hypertonie und Hyperlipidämie sei im Regelfall die so genannte Vollkost ausreichend, die aus dem Regelbedarf ohne besondere Mehrkosten zu bestreiten sei. Dem gesamten Vortrag des Klägers ließen sich keine konkreten objektivierbaren individuellen Abweichungen vom Regelfall entnehmen, die insoweit zu weiteren Ermittlungen Anlass geben müssten.
Gegen den ihm am 13.02.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13.03.2017 Berufung beim SG eingelegt. Mit Schreiben vom 16.05.2017 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen auf seinen bisherigen Vortrag Bezug genommen und diesen wiederholt und vertieft. Zudem hat er die Einholung eines ernährungswissenschaftlichen Gutachtens beantragt und ergänzend die Auffassung vertreten, es sei ein konkretes Normenkontrollverfahren durchzuführen, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Streitgegenstand sei hauptsächlich der Ernährungsmehrbedarf für die Zeit vom 01.11.2013 bis 30.04.2017. Da das SG seine Klageanträge auf Verbescheidung von Ernährungsmehrbedarf für unzulässig halte, sei er berechtigt zugleich auf Leistung zu klagen.
Der Kläger beantragt,
Den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 06.02.2017 aufzuheben und folgende Entscheidungen zu treffen: a) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, eine Antragstellung mit Antragsart und Absenderdatum und Eingangsdatum im Computer einzutragen. b) Es wird festgestellt, dass im Falle eines Alg Il-Weiterbewilligungsantrags auf einem zugesandten ausgefüllten Alg II-Weiterbewilligungsantragsformular der Mehrbedarfsantrag dann als mit gestellt gilt, wenn der Beklagte im Rahmen einer Neugestaltung/Änderung des Weiterbewilligungs-Antragsformulars das Mehrbedarfs-Feld entfernt hat, aber der Antragsteller in den vorherigen Bewilligungszeiträumen immer Ernährungs-Mehrbedarf beantragte. c) (hilfsweise zu b): Es wird festgestellt, dass der Beklagte bei der Änderung des Weiterbewilligungsantragsformulars das Feld für die Fortzahlung/Beantragung von Ernährungs-Mehrbedarf nicht entfernen durfte. d) (hilfsweise zu b) immer und c): Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ein gesondertes Ernährungs-Mehrbedarfs-Formular mitzugeben (nur für den Fall, dass die Entfernung des Ernährungs-Mehrbedarfs-Felds nicht als rechtswidrig angesehen würde). e) Der Beklagte wird zur Verbescheidung des inzidenten Ernährungsmehrbedarfsantrags vom 20.09.2014 und des inzidenten Ernährungsmehrbedarfsantrags vom 21.03.2014 und des inzidenten Ernährungsmehrbedarfsantrags vom 29.03.2015 verpflichtet f) Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, 1.) den Absender "Jobcenter" für die Postzusteller erkennbar im Sichtfenster oberhalb der Adresse anzugeben, 2.) Anschreiben signifikant rückzudatieren (so dass zwischen Absenderdatum und Postaufgabedatum mehr als die in § 37 Abs. 2 SGB X genannte Zeitspanne abzüglich Regelpostlaufzeit liegt), 3. (hilfsweise zu 2.): die Poststempelvergabe nicht zu unterdrücken. g) Der Beklagte wird verpflichtet, Weiterbewilligungsanträge zukünftig so rechtzeitig in den Postlauf zu bringen, dass sie spätestens sieben Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zugegangen sind. h) den Beklagten unter Abänderung des entgegenstehenden Bewilligungsbescheides vom 28.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 23.12.2013, der Bewilligungsbescheide vom 22.04.2014, 21.10.2014 sowie 10.04.2015 letzterer in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2015 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.11.2013 bis 30.04.2016 einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in angemessener Höhe zu gewähren. i) den Bescheid des Beklagten vom 05.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm auch für den Zeitraum vom 01.05.2016 bis 30.04.2017 einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in angemessener Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte erachtet die Entscheidung des SG für zutreffend und hält im Übrigen an seiner Auffassung fest.
Mit Schreiben vom 16.05.2017 hat der Kläger - im Falle einer PKH Ablehnung - eine Zusage der Erstattung der Kosten für eine Anreise mit dem PKW (gedeckelt durch die Kosten einer Bahnfahrkarte) beantragt. Nach Ablehnung des PKH Antrags mit Senatsbeschluss vom 17.07.2017 hat der Senat den Kläger durch Schreiben vom 25.07.2017 darüber informiert, dass er ein Bahn Ticket beantrage könne, der Kläger wurde um baldige Mitteilung gebeten, ob ein solches Ticket für ihn bestellt werden solle. Mit Schreiben vom 02.08.2017 hat der Kläger den Richter, der das Schreiben vom 25.07.2017 "anonym verfügt" habe, als befangen abgelehnt. Mit Beschluss vom 03.08.2017 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Zusage der Kostenübernahme für die Anreise mit dem PKW (gedeckelt auf die Kosten einer Anreise mit der Bahn) zur mündlichen Verhandlung abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 06.08.2017 "Rechtsbehelf" eingelegt und mit Schreiben vom 07.08.2017 die Vertagung der mündlichen Verhandlung beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
Der Senat kann in der vorliegenden Besetzung über die Berufung entscheiden. Das sinngemäße Ablehnungsgesuch gegen den Richter am LSG F. der als zuständiger Berichterstatter das Schreiben vom 25.07.2017 verfügt hatte, ist unzulässig, da es sich als rechtsmissbräuchlich darstellt und damit den Senat nicht hindert, unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden (vgl. Bundesfinanzhof, NJW 2009, 3806 f.). Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten. Nach § 60 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheiden kann. Hiervon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemachten werden, vielmehr das Vorbringen von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 14.06.2016 - 5 B 29/16 -, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2016 - L 12 AL 2871/16). So liegt es hier. Die vom zuständigen Berichterstatter dem Kläger durch Verfügung vom 25.07.2017 aufgezeigte Möglichkeit, ein (kostenfreies) Bahn-Ticket für die Anreise zur mündlichen Verhandlung erhalten zu können, ist von vornherein ungeeignet bei vernünftiger objektiver Betrachtung, die Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu befürchten. Es ist nicht erkennbar, woraus sich bei diesem Sachverhalt eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters ergeben soll. Über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Zusage der Kostenübernahme für die Anreise mit dem PKW (gedeckelt auf die Kosten einer Anreise mit der Bahn) zur mündlichen Verhandlung hat im Übrigen der Senat mit Beschluss vom 03.08.2017 entschieden und diesen Antrag abgelehnt.
Der Senat war im Übrigen auch berechtigt, trotz Abwesenheit des Klägers, der vor der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, nicht zu erscheinen (Telefax vom 07.08.2017), in der Sache zu entscheiden. Nach § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin zur mündlichen Verhandlung bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden. Nach dieser Maßgabe war dem Verlegungsantrag des Klägers nicht stattzugeben. Der Antrag war nicht hinreichend substantiiert und der Verlegungsgrund damit nicht glaubhaft gemacht. Allein dass der Kläger gegen jedwedes gerichtliche Schreiben diverse "Rügen" erhebt und diese vorab entschieden haben möchte, bietet keinen erheblichen Grund für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss vom 03.08.2017, mit dem der Senat den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Zusage der Kostenübernahme für die Anreise mit dem PKW (gedeckelt auf die Kosten einer Anreise mit der Bahn) abgelehnt hat, unanfechtbar ist, so dass keinerlei Grund für eine Vertagung bestand. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Ausführungen des Klägers in seinem "Rechtsbehelf" vom 06.08.2017 gegen diesen Beschluss keinerlei Anhaltpunkte bieten, die für eine Unzumutbarkeit der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln sprechen könnten.
Soweit der Kläger in der Sache mit seinen o.g. Klageanträgen a) bis d) verschiedene Feststellungen begehrt, ist die statthafte Klageart die Feststellungsklage. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der (Feststellungs-)Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hiervon erfasst wird auch die Feststellung einzelner Beziehungen oder Berechtigungen aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 10/08 R -, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar kann ein einzelnes Element eines Leistungsanspruchs Gegenstand einer sog Elementen-Feststellungsklage sein. Insoweit besteht jedoch nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn anzunehmen ist, dass durch sie der (zukünftige) Streit der Beteiligten insgesamt bereinigt wird (BSG, Urteil vom 15.06.2016 – B 4 AS 45/15 R –, SozR 4-1500 § 55 Nr 16, Rn. 27, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Erst recht ist ein Feststellungsantrag unzulässig, wenn das streitige Rechtsverhältnis in prozessualen Fragen eines ohnehin anhängigen Rechtsstreits besteht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage, § 55, Rn. 9). Dem Kläger geht es - dies hat er zuletzt mit Schreiben vom 16.05.2017 (dort Seite 4) nochmals betont - in erster Linie um die Höhe der ihm zustehenden Leistungen nach dem SGB II, wobei er konkret einen höheren Anspruch wegen eines Mehrbedarfs infolge kostenaufwändiger Ernährung geltend macht. Die vom Kläger unter a) bis d) begehrten Feststellungen betreffen verfahrensrechtliche Vorfragen des Leistungsanspruchs, für deren Feststellung kein Feststellungsinteresse besteht, da nicht anzunehmen ist, dass durch sie der (aktuelle und zukünftige) Streit der Beteiligten insgesamt bereinigt wird.
Soweit der Kläger mit Klageantrag e) eine Verbescheidung inzident gestellter Ernährungsmehrbedarfsanträge begehrt, ist statthafte Klageart die Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG. Diese erweist sich als unzulässig. Nach Rechtsprechung des BSG kann die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung, nicht in zulässiger Weise zum isolierten Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens bestimmt werden und eine ablehnende Entscheidung hinsichtlich eines bestimmten Bedarfs kann wegen der in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II vorgeschriebenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen grundsätzlich keine Bindungswirkung für zukünftige Bewilligungsabschnitte entfalten (vgl. BSG vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R -, BSGE 108, 235, SozR 4-4200, § 20 Nr.13, Rn. 14). Maßgeblich für die Bewilligung eines Mehrbedarfs sind demnach die konkreten Bewilligungsbescheide mit denen für bestimmte Zeiträume Leistungen nach dem SGB II bewilligt wurden. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Untätigkeitsklage ist, dass die Behörde keine abschließende Entscheidung zur Hauptsache getroffen hat (vgl. Schmidt, a.a.O., § 88, Rn. 4). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte hat mit Bewilligungsbescheid vom 28.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2013 in Form des anschließenden Änderungsbescheides vom 06.02.2014 sowie dem Bewilligungsbescheid vom 22.04.2014 über die dem Kläger im Bewilligungszeitraum November 2013 bis Oktober 2014 zustehenden Leistungen entschieden. Mit Bewilligungsbescheid vom 21.10.2014 hat er über die Leistungshöhe in der Zeit November 2014 bis Mai 2015 entschieden und mit Bewilligungsbescheid vom 10.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2015 über die Zeit Mai 2015 bis April 2016. Schließlich hat er noch mit Bewilligungsbescheid vom 05.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2016 über die Zeit vom Mai 2016 bis April 2017 entschieden. Soweit der Kläger höhere Leistungen (in Form eines Mehrbedarfs) begehrt, stand es ihm frei die genannten Entscheidungen durch Rechtsmittel anzugreifen, wovon er jedenfalls teilweise auch Gebrauch gemacht hat. Für eine Untätigkeitsklage ist insoweit kein Raum.
Für die verschiedenen mit Klageantrag f) formulierten Unterlassungsbegehren des Klägers ist die Unterlassungsklage als Unterfall der allgemeinen Leistungsklage die statthafte Klageart. Die vom Kläger begehrten Unterlassungen betreffen das zukünftige Verhalten des Beklagten, so dass es sich um eine sog. vorbeugende Unterlassungsklage handelt. Rechtsschutz durch vorbeugende Unterlassungsklagen gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ist in allen öffentlich-rechtlichen Prozessordnungen nach der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ausnahmsweise nur eröffnet, wenn das Abwarten einer für die Zukunft möglicherweise zu gewärtigenden Beeinträchtigung für die Betroffenen mit unzumutbaren Rechtsschutzeinbußen verbunden wäre. Dafür hat das BSG Anlass gesehen in Fällen, in denen weitere Rechtsverletzungen zu besorgen waren, die gerichtliche Klärung den Streitfall endgültig zu erledigen versprach und es für den Betroffenen nicht zumutbar war, den Erlass weiterer Verwaltungsakte abzuwarten. Demgegenüber fehlt es nach der Rechtsprechung am Rechtsschutzinteresse für eine vorbeugende Klage, solange der Betroffene auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2013 – B 3 P 5/12 R –, SozR 4-3300 § 115 Nr. 2 m.w.N., Keller, a.a.O., Vor § 51 Rn. 17a und § 54 Rn. 42a; jeweils m.w.N.). Ein schützenswertes Interesse des Klägers an den begehrten Untersagungen im Sinne einer nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachenden Rechtsverletzung ist für den Senat insgesamt nicht ersichtlich. Die Argumentation des Klägers, der Beklagte solle es unterlassen, den Absender "Jobcenter" für die Postzusteller erkennbar im Sichtfenster oberhalb der Adresse anzugeben, da so erkennbar sei, dass er im Sozialleistungsbezug stehe bzw. dies Rückschlüsse auf seine finanzielle Situation zulasse, beschränkt sich auf Spekulationen über vermeintliche Überlegungen, die ein Postzusteller oder ein Nachbar anstellt, und ist nicht geeignet, ein schützenswertes Interesse des Klägers auf Grund einer nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachenden Rechtsverletzung zu begründen. Im Übrigen teilt der Senat ausdrücklich die Beurteilung des SG, dass auch in materieller Hinsicht kein entsprechender Unterlassungsanspruch besteht, so dass auch ein entsprechendes Feststellungsbegehren keine Aussicht auf Erfolg hätte. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte keineswegs ausschließlich mit Hilfeempfängern korrespondiert.
Für das mit Klageantrag g) formulierte Leistungsbegehren des Klägers (frühzeitige Zusendung von Weiterbewilligungsanträgen) ist die echte Leistungsklage die statthafte Klageart. Für deren Zulässigkeit fehlt es jedoch am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn unzweifelhaft ist, dass das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Kläger das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreichen kann (Keller, a.a.O., Vor § 51, Rn. 16 a). Der Kläger begehrt mit seiner Leistungsklage, dass der Beklagte ihm Weiterbewilligungsanträge zukünftig spätestens sieben Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zur Verfügung stellt, damit eine rechtzeitige Antragstellung erfolgen kann. Für dieses Klagebegehren besteht bereits deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis, da der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II an keine Form gebunden ist (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 56/08 R -, SozR 4-4200 § 37 Nr. 1), so dass dem Kläger eine rechtzeitige Antragstellung jederzeit möglich ist. Mangels Formerfordernis kann der (Weiterbewilligungs-)Antrag schriftlich (etwa per Fax oder E-Mail) und mündlich (persönlich oder telefonisch, auch auf einen Anrufbeantworter) gestellt werden. Es reicht aus, wenn der oder die erwerbsfähige Hilfebedürftige deutlich macht, Leistungen der Grundsicherung beanspruchen zu wollen (Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 02/17, § 37 SGB II, Rn. 24). Insoweit ist es für eine rechtzeitige Antragstellung auch nicht erforderlich, dass der amtliche Vordruck am Antragstag verwendet wird (Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 37 Rn. 25; Valgolio a.a.O., Rn. 25). Das ergibt sich unmittelbar aus § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), der insoweit nur die Angabe der entscheidungserheblichen Tatsachen verlangt. Das (ggf. spätere) Ausfüllen des Antragsformulars konkretisiert nur den davor gestellten formlosen Antrag (Hessisches LSG, Beschluss vom 27.03.2013 - L 6 AS 400/12 B ER -, juris).
Mit den Klageanträgen h) und i) wendet sich der Kläger gegen die Höhe der Leistungsbewilligung in der Zeit vom 01.11.2013 bis 30.04.2017 und macht einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung geltend. Statthafte Klageart ist mithin eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Die diesbezüglichen Klagen erweisen sich für den Zeitraum November 2013 bis April 2015 wegen Versäumung der Klagefrist bereits als unzulässig. Über den Zeitraum November 2013 bis Oktober 2014 hat der Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 28.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2013 in Form des Änderungsbescheides vom 06.02.2014 sowie mit Bewilligungsbescheid vom 22.04.2014 entschieden. Über den Zeitraum November 2014 bis April 2015 hat der Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 21.10.2014 entschieden. Sein diesbezügliches Klagebegehren hat der Kläger jedoch erstmals am 27.07.2015 geltend gemacht, so dass dieses Klagebegehren jedenfalls wegen Versäumung der Klagefrist (§ 87 SGG) kein zulässiger Gegenstand des Verfahrens ist. Soweit der Kläger demgegenüber höhere Leistungen für Mai 2015 bis April 2017 begehrt, erweist sich sein Klagebegehren als zulässig, aber unbegründet. Über die Zeit Mai 2015 bis April 2016 hat der Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 10.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2015 entschieden. Hierbei ist davon auszugehen, dass der Widerspruchsbescheid am 24.06.2015 zur Post gegeben (und damit am 27.06.2015 bekannt gegeben) wurde, so dass die Klageerhebung am 27.07.2015 fristgerecht erfolgt ist. Zwar hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 05.10.2015 zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine neue (eigenständige) Klageerhebung gehandelt hat. Dass das SG dieses Begehren demgegenüber unter dem bisherigen Aktenzeichen mitentschieden hat, hat auf die Zulässigkeit der Klage keine Auswirkungen. Gleiches gilt für die am 16.08.2016 erhobene Klage gegen den Bewilligungsbescheid vom 05.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2016, der am 13.07.2016 zur Post gegeben wurde und mit dem der Beklagte über die Leistungsbewilligung für die Zeit Mai 2016 bis April 2017 entschieden hat.
Der Kläger hat jedoch in der Sache keinen Anspruch auf Gewährung des von ihm begehrten Mehrbedarfs. Nach § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Zwar leidet der Kläger an einer Fettstoffwechselstörung. Allerdings bedingt diese Erkrankung im Fall des Klägers keinen krankheitsbedingten Mehrbedarf für die Ernährung. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist grundsätzlich bei einer Fett-stoffwechselstörung eine Ernährungsform, die einen finanziellen Mehraufwand bedeutet, nicht erforderlich. Bei einer Fettstoffwechselstörung sind der Cholesterin- und/oder der Triglyceridspiegel erhöht. Um eine Fettstoffwechselstörung zu bekämpfen, muss man den Cholesterinwert im Blut senken. Dies geschieht in erster Linie durch eine Umstellung der Lebensweise mit einer Änderung der Ernährung und vermehrter körperlicher Bewegung. Führt eine Umstellung der Lebensweise nicht zu einer ausreichenden Abnahme der Cholesterinwerte im Blut, müssen Medikamente verwendet werden. Aufgrund der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Stand 4. Auflage 2014, ist ein ernährungsbedingter Mehrbedarf bei Diabetes mellitus gleich welchen Typs ebenso wie bei Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Gicht und Hypertonie nicht anzunehmen; der noch in den Empfehlungen des Vereins (Stand 1997) angenommene Standpunkt wurde darin revidiert. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Regelsatz den notwendigen Aufwand für eine Vollkost deckt. Auch wenn die Empfehlungen nicht als antizipiertes Sachverständigengutachten angesehen werden können, können sie jedenfalls als Orientierungshilfe dienen (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R -, juris). Weitere Ermittlungen sind im Einzelfall erforderlich, wenn Besonderheiten, insbesondere von den Empfehlungen abweichende Bedarfe, substantiiert geltend gemacht werden (vgl. BSG, Urteile vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R -, vom 25.04.2008 - B 14/11b AS 3/07 R -, vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R -, jeweils juris). Die Empfehlungen gelten dann nicht, wenn im Einzelfall anzustellende Ermittlungen Hinweise auf einen von den Empfehlungen abweichenden Mehrbedarf ergeben (beispielsweise BSG, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O.). Dem Vorbringen des Klägers lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass im vorliegenden Einzelfall tatsächlich infolge der Erkrankung des Klägers Aufwendungen zur Ernährung erforderlich sind, die von dem in der Regelleistung enthaltenen Ernährungsanteil nicht gedeckt werden könnten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Bestätigungen des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. G. vom 28.05.2010 und 02.09.2010, mit denen bestätigt wird, dass der Kläger aufgrund einer kombinierten Fettstoffwechselstörung eine fettarme und proteinreiche Ernährung einhalten müsse. Damit bescheinigt Dr. G. gerade keine von der Vollkost abweichende Kostform. Vollkost wird definiert als eine Kost, die den Bedarf an essenziellen Nährstoffen (Kohlenhydrate, Lipide, Proteine, Ballaststoffe, Vitamine und Mineralstoffe; vgl. Bayrisches LSG, Urteil vom 05.12.2012 - L 16 AS 483/12 -, juris) deckt (1.), in ihrem Energiegehalt den Energiebedarf berücksichtigt (2.), Erkenntnisse der Ernährungsmedizin zur Prävention und auch zur Therapie berücksichtigt (3.) und in ihrer Zusammensetzung den üblichen Ernährungsgewohnheiten angepasst ist, soweit Punkt 1. - 3. nicht tangiert werden (4.). Die Empfehlungen von Dr. G. einer fettarmen und proteinreichen Ernährung können im Rahmen der Vollkost umgesetzt werden (vgl. hierzu ausführlich das zwischen denselben Beteiligten ergangene Urteil des 12. Senats des LSG vom 25.04.2013 - L 12 AS 63/12 - sowie das vorausgehende Urteil des 13. Senats vom 07.12.2010 - L 13 AS 3595/07 -). Hieran vermögen auch die vom Kläger selbst angestellten Überlegung dazu, was Vollkost ist und weshalb sie nicht für ihn geeignet ist, nichts zu ändern. Weniger Nahrungsmittel zu sich zu nehmen und hierbei gesundheitsbewusste Entscheidungen zu treffen, führt nicht zur Notwendigkeit einer im Vergleich zur Vollkosternährung besonders kostenaufwändigen Ernährung. Die dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen angeratene fettarme und proteinreiche Ernährung ist daher im Rahmen einer Vollkosternährung möglich und zieht keine weiteren Kosten nach sich. Der Sachstand hat sich seit der letzten Entscheidung des 12. Senats im April 2013 nicht maßgeblich geändert, so dass der erkennende Senat hier keine Veranlassung für einer weitere Sachaufklärung - insbesondere auch nicht für das vom Kläger begehrte ernährungswissenschaftliche Gutachten - zu erkennen vermag.
Entgegen der Auffassung des Klägers vermag der Senat in sämtlichen vom Kläger thematisierten Sachverhalten auch keine Verletzung seiner Grundrechte durch einfaches Recht zu erkennen, so dass auch die begehrte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Vielzahl verschiedener vom Kläger begehrter Feststellungen, Leistungen und Unterlassungen. Insbesondere begehrt der Kläger die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung.
Der 1963 geborene Kläger steht seit längerer Zeit im laufenden Leistungsbezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und hat in der Vergangenheit eine Vielzahl an sozialgerichtlichen Verfahren geführt, in denen es auch in steter Regelmäßigkeit zu Ablehnungsgesuchen gegen zumindest einen der beteiligten Richter oder Richterinnen kommt.
Der hier unter anderem streitige Punkt der Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung war ebenfalls in der Vergangenheit bereits mehrfach Gegenstand sozialgerichtlicher Auseinandersetzungen. So hat beispielsweise der 13. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 07.12.2010 entschieden, dass der Kläger (ab 30.03.2006) keinen Anspruch auf einen solchen Mehrbedarf hat (L 13 AS 3595/07). Der 12. Senat des LSG hat mit Urteil vom 25.04.2013 ebenfalls entschieden, dass dem Kläger für die Zeit von Mai 2010 bis April 2011 kein Anspruch auf einen solchen Mehrbedarf zustand (L 12 AS 63/12).
Mit (Änderungs-)Bewilligungsbescheid vom 28.10.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2013 bis 30.04.2014. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23.11.2013 Widerspruch ein, mit dem er höhere Kosten der Unterkunft sowie einen Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung geltend gemacht hat. Er sei genetisch vorbelastet und leide ebenso wie sein Vater an Hyperlipidämie und Hypertonie. Vollkost reiche ihm als Ernährungsform nicht aus. Er solle sich fettarm und proteinreich ernähren. Eine tierische Vollkosternährung bestehe aber ganz überwiegend aus Dingen, die er meiden solle. Ein schwerer Körper brauche naturgemäß mehr Energie zur Lebenserhaltung. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein 95 kg schwerer Mann mit der gleichen Nahrungsmittelmenge auskomme, wie Menschen mit Durchschnittskörpermasse. Er brauche deutlich mehr magere teurere Fleischsorten, als bei Vollkost vorgesehen und könne sich nicht laufend von weißem geschmacksarmen Fleisch, wie Huhn oder Pute ernähren, da ein "großes angesträngt (sic!) denkendes Gehirn" Vitamin-B-reiches dunkles Fleisch brauche. Im Übrigen wolle er, wenn er nach stressigen Schriftsätzen vor dem Schlafen gehen Fleisch esse, dieses nicht mit Apfelsaftschorle, sondern mit Rotwein verzehren. Alkoholische Getränke seien aber im Regelsatz überhaupt nicht enthalten und diese seien teurer als Apfelsaft mit Mineralwasser. Der Kläger fügte diesem Widerspruch zwei ärztliche Atteste des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. G. vom 28.05.2010 und 02.09.2010 bei, in denen ausgeführt wird, der Kläger leide an einer kombinierten Fettstoffwechselstörung und bedürfe einer fettarmen und proteinreichen Ernährung. Des Weiteren wird ausgeführt eine nicht behandelte (Diät oder Medikamente) Fettstoffwechselstörung zähle zu den Hauptrisikofaktoren für kardiovaskuläre Ereignisse (Herzinfarkt und Schlaganfall). Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.2013 als unbegründet zurück. Mit bestandskräftig gewordenem Änderungsbewilligungsbescheid vom 06.02.2014 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom Dezember 2013 bis April 2014 wegen eines zwischenzeitlich erfolgten Umzugs ab.
Mit Bewilligungsbescheid vom 22.04.2014 hat der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05.2014 bis 31.10.2014 in Höhe von 821 EUR (391 EUR Regelleistung zzgl. 430 EUR Kosten der Unterkunft) bewilligt.
Am 20.10.2014 hat der Kläger - neben einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz- beim Sozialgericht Mannheim (SG) eine Feststellungsklage und eine sogenannte Untätigkeitsbescheidungsklage erhoben, die zunächst unter getrennten Aktenzeichen (S 12 AS 3147/14 und S 12 AS 3148/14) geführt wurden. Mit Beschluss vom 12.12.2014 hat das SG beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 12 AS 3147/14 verbunden. Mit Klageerhebung hat der Kläger folgende Anträge formuliert: a) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, eine Antragstellung mit Antragsart und Absenderdatum und Eingangsdatum im Computer einzutragen. b) Es wird festgestellt, dass im Falle eines Alg Il-Weiterbewilligungsantrags auf einem zugesandten ausgefüllten Alg II-Weiterbewilligungsantragsformular der Mehrbedarfsantrag dann als mit gestellt gilt, wenn der Beklagte im Rahmen einer Neugestaltung/Änderung des Weiterbewilligungs-Antragsformulars das Mehrbedarfs-Feld entfernt hat, aber der Antragsteller in den vorherigen Bewilligungszeiträumen immer Ernährungs-Mehrbedarf beantragte. c) (hilfsweise zu b): Es wird festgestellt, dass der Beklagte bei der Änderung des Weiterbewilligungsantragsformulars das Feld für die Fortzahlung/Beantragung von Ernährungs-Mehrbedarf nicht entfernen durfte. d) (hilfsweise zu b) und c): Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ein gesondertes Ernährungs-Mehrbedarfs-Formular mitzugeben (nur für den Fall, dass die Entfernung des Ernährungs-Mehrbedarfs-Felds nicht als rechtswidrig angesehen würde). e) Der Beklagte wird zur Verbescheidung des inzidenten Ernährungsmehrbedarfsantrags vom 23.09.2013 und des inzidenten Ernährungsmehrbedarfsantrags vom 21.03.2014 verpflichtet.
Mit Bewilligungsbescheid vom 21.10.2014 hat der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2014 bis 30.04.2015 in Höhe von 821 EUR (391 EUR Regelleistung zzgl. 430 EUR Kosten der Unterkunft) bewilligt.
Mit am 01.04.2015 beim Sozialgericht Mannheim eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger sinngemäß gerügt, dass der Bewilligungsbescheid vom 22.04.2014 nicht über den von ihm geltend gemachten Mehrbedarf entschieden habe. Zudem hat er seine Klage um folgende weitere Klageanträge erweitert:
f) Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, 1.) den Absender "J." für die Postzusteller erkennbar im Sichtfenster oberhalb der Adresse anzugeben, 2.) Anschreiben signifikant rückzudatieren (so dass zwischen Absenderdatum und Postaufgabedatum mehr als die in § 37 Abs. 2 SGB X genannte Zeitspanne abzüglich Regelpostlaufzeit liegt), 3. (hilfsweise zu 2.): die Poststempelvergabe nicht zu unterdrücken. g) Der Beklagte wird verpflichtet, Weiterbewilligungsanträge zukünftig so rechtzeitig in den Postlauf zu bringen, dass sie spätestens sieben Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zugegangen sind.
Zur Begründung dieser Feststellungsbegehren hat er geltend gemacht, aus der Angabe "J." auf den Schriftsätzen könne der Postzusteller auf die finanzielle Situation des Adressaten schließen. Hinsichtlich des Antrags f) 2.) hat er ausgeführt, ein Schreiben des Beklagten welches auf den 19.03.2015 datiert sei, sei bei ihm erst am 28.03.2015 eingegangen und habe keinen Poststempel auf dem Kuvert getragen. Zu Antrag g) hat er sinngemäß ausgeführt, dies sei erforderlich um eine rechtzeitige Verbescheidung sicherzustellen.
Mit Bewilligungsbescheid vom 10.04.2015 hat der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05.2015 bis 30.04.2016 in Höhe von 829 EUR (399 EUR Regelleistung zzgl. 430 EUR Kosten der Unterkunft) bewilligt. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 15.05.2015 Widerspruch erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Entscheidung enthalte weder einen Entscheidungstenor bezüglich Ernährungsmehrbedarf, noch eine Entscheidungsbegründung Diesen Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2015 als unzulässig verworfen. Der Bescheid sei am 11.04.2015 bei der Post aufgegeben worden und gelte am 14.04.2015 als bekannt gegeben, die Widerspruchsfrist habe daher am 14.05.2015 geendet. Der Widerspruch sei verfristet. Der Widerspruchsbescheid trägt einen handschriftlichen Vermerk mit einem unleserlichen Buchstaben und dem Datum "24.06.2015".
Mit einem am 15.05.2015 beim SG eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger seinen Klageantrag Buchstabe e) wie folgt neu gefasst:
e) Der Beklagte wird zur Verbescheidung des inzidenten Ernährungsmehrbedarfsantrags vom 20.09.2014 und des inzidenten Ernährungsmehrbedarfsantrags vom 21.03.2014 und des inzidenten Ernährungsmehrbedarfsantrags vom 29.03.2015 verpflichtet.
Mit am 27.07.2015 beim SG eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger seine Klage auf den Widerspruchsbescheid vom 23.06.2015 erweitert und weiter vorgetragen, Streitgegenstand der Klage sei ohnehin ein Ernährungsmehrbedarf für den Zeitraum 01.11.2013 bis 31.10.2014 sowie für den Zeitraum 01.11.2014 bis 30.04.2015. Er hat sinngemäß beantragt,
h) den Beklagten unter Abänderung des entgegenstehenden Bewilligungsbescheides vom 28.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 23.12.2013, der Bewilligungsbescheide vom 22.04.2014, 21.10.2014 sowie 10.04.2015 letzterer in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2015 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.11.2013 bis 30.04.2016 einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in angemessener Höhe zu gewähren.
Mit Bewilligungsbescheid vom 05.04.2016 hat der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05.2016 bis 30.04.2017 in Höhe von 834 EUR (404 EUR Regelleistung zzgl. 430 EUR Kosten der Unterkunft) bewilligt. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 09.05.2016 Widerspruch erhoben und zur Begründung erneut ausgeführt, die Entscheidung enthalte weder einen Entscheidungstenor bezüglich Ernährungsmehrbedarf, noch eine Entscheidungsbegründung. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2016 als unbegründet zurück. Der Kläger leide an einer Fettstoffwechselerkrankung. Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Mehrbedarf lägen nicht vor. Der Widerspruchsbescheid trägt einen handschriftlichen Vermerk mit einem unleserlichen Buchstaben und dem Datum "13.07.2016".
Mit am 16.08.2016 beim SG eingegangenem weiterem Schriftsatz hat der Kläger seine Klage nochmals erweitert. Er beantragt nunmehr des Weiteren sinngemäß,
i.) den Bescheid des Beklagten vom 05.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm auch für den Zeitraum vom 01.05.2016 bis 30.04.2017 einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in angemessener Höhe zu gewähren.
Zur Begründung hat der Kläger in Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ausgeführt, er leide unter Hyperlipidämie und Hypertonie. Das Ergebnis einer Blutgasanalyse vom 31.01.2013 hat er vorgelegt. Auf die Aufforderung des SG zur konkreten Begründung der entstehenden Ernährungsmehraufwendungen hat der Kläger mitgeteilt, für eine Individualbezifferung benötige er einen Ernährungswissenschaftler als Gutachter, den er sich als SGB II Leistungsbezieher nicht leisten könne. Zur weiteren Begründung hat der Kläger insoweit verschiedene Schriftsätze aus Verfahren am Bundessozialgericht und Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Der Beklagte hat zur Klageerwiderung vor dem SG vorgetragen, er räume zwischenzeitlich ein, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.04.2015 betreffend den Bewilligungszeitraum vom 01.05.2015 bis 30.04.2016 doch fristgerecht eingegangen sei. Allerdings lägen die Voraussetzungen für eine Klageerweiterung nicht vor. Außerdem begründe die Fettstoffwechselerkrankung des Klägers keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung, was bereits wiederholt gerichtlich entschieden worden sei. Die Absenderangabe Jobcenter in Schreiben an den Kläger sei auch unter Datenschutzgesichtspunkten nicht zu beanstanden, da sie auch zur Sicherstellung des Postrücklaufs bei ggfs. unzustellbarer Post erforderlich sei. Bei anstehendem Ablauf des Bewilligungszeitraums würden die entsprechenden Hinweisschreiben regelmäßig sechs Wochen vor Ende des Bewilligungszeitraumes automatisch erstellt und verschickt. In Einzelfällen sei es zu Verzögerungen beim zentralen Druck gekommen, die dann aber bei der Bearbeitung der Angelegenheiten und der Berechnung von Fristen berücksichtigt worden seien. Eine Aushändigung des Merkblattes "SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende" erfolge nur beim Erstantrag.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.02.2017 hat das SG die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, die Klagen seien bereits unzulässig, soweit der Kläger eine Verpflichtung des Beklagten zur Verbescheidung seiner inzidenten Anträge auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung begehre. Der Beklagte habe im Verlauf des Verfahrens klargestellt, dass mit den verschiedenen Bewilligungsbescheiden auch über Mehrbedarfe entschieden worden sei und diese dabei inzident abgelehnt worden seien. Ebenfalls unzulässig sei die Klage soweit sie sich gegen bestimmte behördliche Verfahrenshandlungen im Vorfeld der jeweiligen Sachentscheidung richte. Die Inanspruchnahme sozialgerichtlichen Rechtsschutzes setze die Möglichkeit der Verletzung des Betroffenen in subjektiven öffentlichen Rechten (so genannte Klagebefugnis) voraus. Hieran fehle es, wenn letztlich die beanstandeten Verfahrenshandlungen ohne Nachteil für den Betroffenen geblieben seien, nämlich im konkreten Fall eine Sachentscheidung über das geltend gemachte Begehren nicht vereitelt hätten. Entsprechendes gelte auch für die vom Kläger beanstandeten Verzögerungen bei der Übersendung von Antragsformularen und der Erfassung von Posteingangszeitpunkten. Im Übrigen könnten Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Nicht zulässig sei die Klage auch, soweit der Kläger eine Unterlassung des Beklagten begehre, den Absender Jobcenter für die Postzusteller erkennbar zu verwenden. Eine Rechtsgrundlage für einen solchen Unterlassungsanspruch bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Anspruchs, vom Beklagten Leistungen zu erhalten, sei nicht ersichtlich. Soweit der Kläger in der Sache die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung begehre, sei die Klage zulässig, jedoch nicht begründet. Bei den vom Kläger angegebenen Erkrankungen Hypertonie und Hyperlipidämie sei im Regelfall die so genannte Vollkost ausreichend, die aus dem Regelbedarf ohne besondere Mehrkosten zu bestreiten sei. Dem gesamten Vortrag des Klägers ließen sich keine konkreten objektivierbaren individuellen Abweichungen vom Regelfall entnehmen, die insoweit zu weiteren Ermittlungen Anlass geben müssten.
Gegen den ihm am 13.02.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13.03.2017 Berufung beim SG eingelegt. Mit Schreiben vom 16.05.2017 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen auf seinen bisherigen Vortrag Bezug genommen und diesen wiederholt und vertieft. Zudem hat er die Einholung eines ernährungswissenschaftlichen Gutachtens beantragt und ergänzend die Auffassung vertreten, es sei ein konkretes Normenkontrollverfahren durchzuführen, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Streitgegenstand sei hauptsächlich der Ernährungsmehrbedarf für die Zeit vom 01.11.2013 bis 30.04.2017. Da das SG seine Klageanträge auf Verbescheidung von Ernährungsmehrbedarf für unzulässig halte, sei er berechtigt zugleich auf Leistung zu klagen.
Der Kläger beantragt,
Den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 06.02.2017 aufzuheben und folgende Entscheidungen zu treffen: a) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, eine Antragstellung mit Antragsart und Absenderdatum und Eingangsdatum im Computer einzutragen. b) Es wird festgestellt, dass im Falle eines Alg Il-Weiterbewilligungsantrags auf einem zugesandten ausgefüllten Alg II-Weiterbewilligungsantragsformular der Mehrbedarfsantrag dann als mit gestellt gilt, wenn der Beklagte im Rahmen einer Neugestaltung/Änderung des Weiterbewilligungs-Antragsformulars das Mehrbedarfs-Feld entfernt hat, aber der Antragsteller in den vorherigen Bewilligungszeiträumen immer Ernährungs-Mehrbedarf beantragte. c) (hilfsweise zu b): Es wird festgestellt, dass der Beklagte bei der Änderung des Weiterbewilligungsantragsformulars das Feld für die Fortzahlung/Beantragung von Ernährungs-Mehrbedarf nicht entfernen durfte. d) (hilfsweise zu b) immer und c): Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ein gesondertes Ernährungs-Mehrbedarfs-Formular mitzugeben (nur für den Fall, dass die Entfernung des Ernährungs-Mehrbedarfs-Felds nicht als rechtswidrig angesehen würde). e) Der Beklagte wird zur Verbescheidung des inzidenten Ernährungsmehrbedarfsantrags vom 20.09.2014 und des inzidenten Ernährungsmehrbedarfsantrags vom 21.03.2014 und des inzidenten Ernährungsmehrbedarfsantrags vom 29.03.2015 verpflichtet f) Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, 1.) den Absender "Jobcenter" für die Postzusteller erkennbar im Sichtfenster oberhalb der Adresse anzugeben, 2.) Anschreiben signifikant rückzudatieren (so dass zwischen Absenderdatum und Postaufgabedatum mehr als die in § 37 Abs. 2 SGB X genannte Zeitspanne abzüglich Regelpostlaufzeit liegt), 3. (hilfsweise zu 2.): die Poststempelvergabe nicht zu unterdrücken. g) Der Beklagte wird verpflichtet, Weiterbewilligungsanträge zukünftig so rechtzeitig in den Postlauf zu bringen, dass sie spätestens sieben Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zugegangen sind. h) den Beklagten unter Abänderung des entgegenstehenden Bewilligungsbescheides vom 28.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 23.12.2013, der Bewilligungsbescheide vom 22.04.2014, 21.10.2014 sowie 10.04.2015 letzterer in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2015 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.11.2013 bis 30.04.2016 einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in angemessener Höhe zu gewähren. i) den Bescheid des Beklagten vom 05.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm auch für den Zeitraum vom 01.05.2016 bis 30.04.2017 einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in angemessener Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte erachtet die Entscheidung des SG für zutreffend und hält im Übrigen an seiner Auffassung fest.
Mit Schreiben vom 16.05.2017 hat der Kläger - im Falle einer PKH Ablehnung - eine Zusage der Erstattung der Kosten für eine Anreise mit dem PKW (gedeckelt durch die Kosten einer Bahnfahrkarte) beantragt. Nach Ablehnung des PKH Antrags mit Senatsbeschluss vom 17.07.2017 hat der Senat den Kläger durch Schreiben vom 25.07.2017 darüber informiert, dass er ein Bahn Ticket beantrage könne, der Kläger wurde um baldige Mitteilung gebeten, ob ein solches Ticket für ihn bestellt werden solle. Mit Schreiben vom 02.08.2017 hat der Kläger den Richter, der das Schreiben vom 25.07.2017 "anonym verfügt" habe, als befangen abgelehnt. Mit Beschluss vom 03.08.2017 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Zusage der Kostenübernahme für die Anreise mit dem PKW (gedeckelt auf die Kosten einer Anreise mit der Bahn) zur mündlichen Verhandlung abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 06.08.2017 "Rechtsbehelf" eingelegt und mit Schreiben vom 07.08.2017 die Vertagung der mündlichen Verhandlung beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
Der Senat kann in der vorliegenden Besetzung über die Berufung entscheiden. Das sinngemäße Ablehnungsgesuch gegen den Richter am LSG F. der als zuständiger Berichterstatter das Schreiben vom 25.07.2017 verfügt hatte, ist unzulässig, da es sich als rechtsmissbräuchlich darstellt und damit den Senat nicht hindert, unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden (vgl. Bundesfinanzhof, NJW 2009, 3806 f.). Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten. Nach § 60 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheiden kann. Hiervon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemachten werden, vielmehr das Vorbringen von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 14.06.2016 - 5 B 29/16 -, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2016 - L 12 AL 2871/16). So liegt es hier. Die vom zuständigen Berichterstatter dem Kläger durch Verfügung vom 25.07.2017 aufgezeigte Möglichkeit, ein (kostenfreies) Bahn-Ticket für die Anreise zur mündlichen Verhandlung erhalten zu können, ist von vornherein ungeeignet bei vernünftiger objektiver Betrachtung, die Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu befürchten. Es ist nicht erkennbar, woraus sich bei diesem Sachverhalt eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters ergeben soll. Über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Zusage der Kostenübernahme für die Anreise mit dem PKW (gedeckelt auf die Kosten einer Anreise mit der Bahn) zur mündlichen Verhandlung hat im Übrigen der Senat mit Beschluss vom 03.08.2017 entschieden und diesen Antrag abgelehnt.
Der Senat war im Übrigen auch berechtigt, trotz Abwesenheit des Klägers, der vor der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, nicht zu erscheinen (Telefax vom 07.08.2017), in der Sache zu entscheiden. Nach § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin zur mündlichen Verhandlung bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden. Nach dieser Maßgabe war dem Verlegungsantrag des Klägers nicht stattzugeben. Der Antrag war nicht hinreichend substantiiert und der Verlegungsgrund damit nicht glaubhaft gemacht. Allein dass der Kläger gegen jedwedes gerichtliche Schreiben diverse "Rügen" erhebt und diese vorab entschieden haben möchte, bietet keinen erheblichen Grund für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss vom 03.08.2017, mit dem der Senat den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Zusage der Kostenübernahme für die Anreise mit dem PKW (gedeckelt auf die Kosten einer Anreise mit der Bahn) abgelehnt hat, unanfechtbar ist, so dass keinerlei Grund für eine Vertagung bestand. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Ausführungen des Klägers in seinem "Rechtsbehelf" vom 06.08.2017 gegen diesen Beschluss keinerlei Anhaltpunkte bieten, die für eine Unzumutbarkeit der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln sprechen könnten.
Soweit der Kläger in der Sache mit seinen o.g. Klageanträgen a) bis d) verschiedene Feststellungen begehrt, ist die statthafte Klageart die Feststellungsklage. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der (Feststellungs-)Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hiervon erfasst wird auch die Feststellung einzelner Beziehungen oder Berechtigungen aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 10/08 R -, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar kann ein einzelnes Element eines Leistungsanspruchs Gegenstand einer sog Elementen-Feststellungsklage sein. Insoweit besteht jedoch nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn anzunehmen ist, dass durch sie der (zukünftige) Streit der Beteiligten insgesamt bereinigt wird (BSG, Urteil vom 15.06.2016 – B 4 AS 45/15 R –, SozR 4-1500 § 55 Nr 16, Rn. 27, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Erst recht ist ein Feststellungsantrag unzulässig, wenn das streitige Rechtsverhältnis in prozessualen Fragen eines ohnehin anhängigen Rechtsstreits besteht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage, § 55, Rn. 9). Dem Kläger geht es - dies hat er zuletzt mit Schreiben vom 16.05.2017 (dort Seite 4) nochmals betont - in erster Linie um die Höhe der ihm zustehenden Leistungen nach dem SGB II, wobei er konkret einen höheren Anspruch wegen eines Mehrbedarfs infolge kostenaufwändiger Ernährung geltend macht. Die vom Kläger unter a) bis d) begehrten Feststellungen betreffen verfahrensrechtliche Vorfragen des Leistungsanspruchs, für deren Feststellung kein Feststellungsinteresse besteht, da nicht anzunehmen ist, dass durch sie der (aktuelle und zukünftige) Streit der Beteiligten insgesamt bereinigt wird.
Soweit der Kläger mit Klageantrag e) eine Verbescheidung inzident gestellter Ernährungsmehrbedarfsanträge begehrt, ist statthafte Klageart die Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG. Diese erweist sich als unzulässig. Nach Rechtsprechung des BSG kann die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung, nicht in zulässiger Weise zum isolierten Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens bestimmt werden und eine ablehnende Entscheidung hinsichtlich eines bestimmten Bedarfs kann wegen der in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II vorgeschriebenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen grundsätzlich keine Bindungswirkung für zukünftige Bewilligungsabschnitte entfalten (vgl. BSG vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R -, BSGE 108, 235, SozR 4-4200, § 20 Nr.13, Rn. 14). Maßgeblich für die Bewilligung eines Mehrbedarfs sind demnach die konkreten Bewilligungsbescheide mit denen für bestimmte Zeiträume Leistungen nach dem SGB II bewilligt wurden. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Untätigkeitsklage ist, dass die Behörde keine abschließende Entscheidung zur Hauptsache getroffen hat (vgl. Schmidt, a.a.O., § 88, Rn. 4). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte hat mit Bewilligungsbescheid vom 28.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2013 in Form des anschließenden Änderungsbescheides vom 06.02.2014 sowie dem Bewilligungsbescheid vom 22.04.2014 über die dem Kläger im Bewilligungszeitraum November 2013 bis Oktober 2014 zustehenden Leistungen entschieden. Mit Bewilligungsbescheid vom 21.10.2014 hat er über die Leistungshöhe in der Zeit November 2014 bis Mai 2015 entschieden und mit Bewilligungsbescheid vom 10.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2015 über die Zeit Mai 2015 bis April 2016. Schließlich hat er noch mit Bewilligungsbescheid vom 05.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2016 über die Zeit vom Mai 2016 bis April 2017 entschieden. Soweit der Kläger höhere Leistungen (in Form eines Mehrbedarfs) begehrt, stand es ihm frei die genannten Entscheidungen durch Rechtsmittel anzugreifen, wovon er jedenfalls teilweise auch Gebrauch gemacht hat. Für eine Untätigkeitsklage ist insoweit kein Raum.
Für die verschiedenen mit Klageantrag f) formulierten Unterlassungsbegehren des Klägers ist die Unterlassungsklage als Unterfall der allgemeinen Leistungsklage die statthafte Klageart. Die vom Kläger begehrten Unterlassungen betreffen das zukünftige Verhalten des Beklagten, so dass es sich um eine sog. vorbeugende Unterlassungsklage handelt. Rechtsschutz durch vorbeugende Unterlassungsklagen gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ist in allen öffentlich-rechtlichen Prozessordnungen nach der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ausnahmsweise nur eröffnet, wenn das Abwarten einer für die Zukunft möglicherweise zu gewärtigenden Beeinträchtigung für die Betroffenen mit unzumutbaren Rechtsschutzeinbußen verbunden wäre. Dafür hat das BSG Anlass gesehen in Fällen, in denen weitere Rechtsverletzungen zu besorgen waren, die gerichtliche Klärung den Streitfall endgültig zu erledigen versprach und es für den Betroffenen nicht zumutbar war, den Erlass weiterer Verwaltungsakte abzuwarten. Demgegenüber fehlt es nach der Rechtsprechung am Rechtsschutzinteresse für eine vorbeugende Klage, solange der Betroffene auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2013 – B 3 P 5/12 R –, SozR 4-3300 § 115 Nr. 2 m.w.N., Keller, a.a.O., Vor § 51 Rn. 17a und § 54 Rn. 42a; jeweils m.w.N.). Ein schützenswertes Interesse des Klägers an den begehrten Untersagungen im Sinne einer nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachenden Rechtsverletzung ist für den Senat insgesamt nicht ersichtlich. Die Argumentation des Klägers, der Beklagte solle es unterlassen, den Absender "Jobcenter" für die Postzusteller erkennbar im Sichtfenster oberhalb der Adresse anzugeben, da so erkennbar sei, dass er im Sozialleistungsbezug stehe bzw. dies Rückschlüsse auf seine finanzielle Situation zulasse, beschränkt sich auf Spekulationen über vermeintliche Überlegungen, die ein Postzusteller oder ein Nachbar anstellt, und ist nicht geeignet, ein schützenswertes Interesse des Klägers auf Grund einer nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachenden Rechtsverletzung zu begründen. Im Übrigen teilt der Senat ausdrücklich die Beurteilung des SG, dass auch in materieller Hinsicht kein entsprechender Unterlassungsanspruch besteht, so dass auch ein entsprechendes Feststellungsbegehren keine Aussicht auf Erfolg hätte. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte keineswegs ausschließlich mit Hilfeempfängern korrespondiert.
Für das mit Klageantrag g) formulierte Leistungsbegehren des Klägers (frühzeitige Zusendung von Weiterbewilligungsanträgen) ist die echte Leistungsklage die statthafte Klageart. Für deren Zulässigkeit fehlt es jedoch am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn unzweifelhaft ist, dass das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Kläger das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreichen kann (Keller, a.a.O., Vor § 51, Rn. 16 a). Der Kläger begehrt mit seiner Leistungsklage, dass der Beklagte ihm Weiterbewilligungsanträge zukünftig spätestens sieben Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zur Verfügung stellt, damit eine rechtzeitige Antragstellung erfolgen kann. Für dieses Klagebegehren besteht bereits deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis, da der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II an keine Form gebunden ist (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 56/08 R -, SozR 4-4200 § 37 Nr. 1), so dass dem Kläger eine rechtzeitige Antragstellung jederzeit möglich ist. Mangels Formerfordernis kann der (Weiterbewilligungs-)Antrag schriftlich (etwa per Fax oder E-Mail) und mündlich (persönlich oder telefonisch, auch auf einen Anrufbeantworter) gestellt werden. Es reicht aus, wenn der oder die erwerbsfähige Hilfebedürftige deutlich macht, Leistungen der Grundsicherung beanspruchen zu wollen (Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 02/17, § 37 SGB II, Rn. 24). Insoweit ist es für eine rechtzeitige Antragstellung auch nicht erforderlich, dass der amtliche Vordruck am Antragstag verwendet wird (Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 37 Rn. 25; Valgolio a.a.O., Rn. 25). Das ergibt sich unmittelbar aus § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), der insoweit nur die Angabe der entscheidungserheblichen Tatsachen verlangt. Das (ggf. spätere) Ausfüllen des Antragsformulars konkretisiert nur den davor gestellten formlosen Antrag (Hessisches LSG, Beschluss vom 27.03.2013 - L 6 AS 400/12 B ER -, juris).
Mit den Klageanträgen h) und i) wendet sich der Kläger gegen die Höhe der Leistungsbewilligung in der Zeit vom 01.11.2013 bis 30.04.2017 und macht einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung geltend. Statthafte Klageart ist mithin eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Die diesbezüglichen Klagen erweisen sich für den Zeitraum November 2013 bis April 2015 wegen Versäumung der Klagefrist bereits als unzulässig. Über den Zeitraum November 2013 bis Oktober 2014 hat der Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 28.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2013 in Form des Änderungsbescheides vom 06.02.2014 sowie mit Bewilligungsbescheid vom 22.04.2014 entschieden. Über den Zeitraum November 2014 bis April 2015 hat der Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 21.10.2014 entschieden. Sein diesbezügliches Klagebegehren hat der Kläger jedoch erstmals am 27.07.2015 geltend gemacht, so dass dieses Klagebegehren jedenfalls wegen Versäumung der Klagefrist (§ 87 SGG) kein zulässiger Gegenstand des Verfahrens ist. Soweit der Kläger demgegenüber höhere Leistungen für Mai 2015 bis April 2017 begehrt, erweist sich sein Klagebegehren als zulässig, aber unbegründet. Über die Zeit Mai 2015 bis April 2016 hat der Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 10.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2015 entschieden. Hierbei ist davon auszugehen, dass der Widerspruchsbescheid am 24.06.2015 zur Post gegeben (und damit am 27.06.2015 bekannt gegeben) wurde, so dass die Klageerhebung am 27.07.2015 fristgerecht erfolgt ist. Zwar hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 05.10.2015 zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine neue (eigenständige) Klageerhebung gehandelt hat. Dass das SG dieses Begehren demgegenüber unter dem bisherigen Aktenzeichen mitentschieden hat, hat auf die Zulässigkeit der Klage keine Auswirkungen. Gleiches gilt für die am 16.08.2016 erhobene Klage gegen den Bewilligungsbescheid vom 05.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2016, der am 13.07.2016 zur Post gegeben wurde und mit dem der Beklagte über die Leistungsbewilligung für die Zeit Mai 2016 bis April 2017 entschieden hat.
Der Kläger hat jedoch in der Sache keinen Anspruch auf Gewährung des von ihm begehrten Mehrbedarfs. Nach § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Zwar leidet der Kläger an einer Fettstoffwechselstörung. Allerdings bedingt diese Erkrankung im Fall des Klägers keinen krankheitsbedingten Mehrbedarf für die Ernährung. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist grundsätzlich bei einer Fett-stoffwechselstörung eine Ernährungsform, die einen finanziellen Mehraufwand bedeutet, nicht erforderlich. Bei einer Fettstoffwechselstörung sind der Cholesterin- und/oder der Triglyceridspiegel erhöht. Um eine Fettstoffwechselstörung zu bekämpfen, muss man den Cholesterinwert im Blut senken. Dies geschieht in erster Linie durch eine Umstellung der Lebensweise mit einer Änderung der Ernährung und vermehrter körperlicher Bewegung. Führt eine Umstellung der Lebensweise nicht zu einer ausreichenden Abnahme der Cholesterinwerte im Blut, müssen Medikamente verwendet werden. Aufgrund der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Stand 4. Auflage 2014, ist ein ernährungsbedingter Mehrbedarf bei Diabetes mellitus gleich welchen Typs ebenso wie bei Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Gicht und Hypertonie nicht anzunehmen; der noch in den Empfehlungen des Vereins (Stand 1997) angenommene Standpunkt wurde darin revidiert. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Regelsatz den notwendigen Aufwand für eine Vollkost deckt. Auch wenn die Empfehlungen nicht als antizipiertes Sachverständigengutachten angesehen werden können, können sie jedenfalls als Orientierungshilfe dienen (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R -, juris). Weitere Ermittlungen sind im Einzelfall erforderlich, wenn Besonderheiten, insbesondere von den Empfehlungen abweichende Bedarfe, substantiiert geltend gemacht werden (vgl. BSG, Urteile vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R -, vom 25.04.2008 - B 14/11b AS 3/07 R -, vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R -, jeweils juris). Die Empfehlungen gelten dann nicht, wenn im Einzelfall anzustellende Ermittlungen Hinweise auf einen von den Empfehlungen abweichenden Mehrbedarf ergeben (beispielsweise BSG, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O.). Dem Vorbringen des Klägers lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass im vorliegenden Einzelfall tatsächlich infolge der Erkrankung des Klägers Aufwendungen zur Ernährung erforderlich sind, die von dem in der Regelleistung enthaltenen Ernährungsanteil nicht gedeckt werden könnten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Bestätigungen des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. G. vom 28.05.2010 und 02.09.2010, mit denen bestätigt wird, dass der Kläger aufgrund einer kombinierten Fettstoffwechselstörung eine fettarme und proteinreiche Ernährung einhalten müsse. Damit bescheinigt Dr. G. gerade keine von der Vollkost abweichende Kostform. Vollkost wird definiert als eine Kost, die den Bedarf an essenziellen Nährstoffen (Kohlenhydrate, Lipide, Proteine, Ballaststoffe, Vitamine und Mineralstoffe; vgl. Bayrisches LSG, Urteil vom 05.12.2012 - L 16 AS 483/12 -, juris) deckt (1.), in ihrem Energiegehalt den Energiebedarf berücksichtigt (2.), Erkenntnisse der Ernährungsmedizin zur Prävention und auch zur Therapie berücksichtigt (3.) und in ihrer Zusammensetzung den üblichen Ernährungsgewohnheiten angepasst ist, soweit Punkt 1. - 3. nicht tangiert werden (4.). Die Empfehlungen von Dr. G. einer fettarmen und proteinreichen Ernährung können im Rahmen der Vollkost umgesetzt werden (vgl. hierzu ausführlich das zwischen denselben Beteiligten ergangene Urteil des 12. Senats des LSG vom 25.04.2013 - L 12 AS 63/12 - sowie das vorausgehende Urteil des 13. Senats vom 07.12.2010 - L 13 AS 3595/07 -). Hieran vermögen auch die vom Kläger selbst angestellten Überlegung dazu, was Vollkost ist und weshalb sie nicht für ihn geeignet ist, nichts zu ändern. Weniger Nahrungsmittel zu sich zu nehmen und hierbei gesundheitsbewusste Entscheidungen zu treffen, führt nicht zur Notwendigkeit einer im Vergleich zur Vollkosternährung besonders kostenaufwändigen Ernährung. Die dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen angeratene fettarme und proteinreiche Ernährung ist daher im Rahmen einer Vollkosternährung möglich und zieht keine weiteren Kosten nach sich. Der Sachstand hat sich seit der letzten Entscheidung des 12. Senats im April 2013 nicht maßgeblich geändert, so dass der erkennende Senat hier keine Veranlassung für einer weitere Sachaufklärung - insbesondere auch nicht für das vom Kläger begehrte ernährungswissenschaftliche Gutachten - zu erkennen vermag.
Entgegen der Auffassung des Klägers vermag der Senat in sämtlichen vom Kläger thematisierten Sachverhalten auch keine Verletzung seiner Grundrechte durch einfaches Recht zu erkennen, so dass auch die begehrte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht erfüllt sind.
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