Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 1238/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2276/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.263.074,48 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 11. Mai 2017 ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. März 2017 anzuordnen, abzulehnen ist.
Der Senat verweist hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen und der Beweiswürdigung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und weist die Beschwerde zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass ernstliche Zweifel (vgl. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG) nur dann vorliegen, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlich ist, da ansonsten der Regelfall (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG) ausgehöhlt und die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger beeinträchtigt werden könnte (vgl. z.B. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Juli 2014, m.w.N.). Auch aus dem vom SG nicht berücksichtigten Schriftsatz der Antragstellerin vom 11. Mai 2017 oder aus der Beschwerdebegründung und den jeweils beigefügten Anlagen ergibt sich nicht, dass ein Obsiegen der Antragstellerin wahrscheinlich ist. Zweifel an der Arbeitgebereigenschaft der Antragstellerin begründen keine Erfolgswahrscheinlichkeit. Zwar hat die Antragstellerin Erklärungen von D. J., C. S., H. B., U. K., B. V., J. K., H. S. (Anlage Ast 38 -44), A. M. (Anlage BF 5), eine eidesstattliche Versicherung des mitangeklagten J. A. (Anlage BF 20) und des Gesellschafter-Geschäftführers der Antragstellerin, P. U. (Anlage BF 12), vorgelegt; doch können diese nur in Anwesenheit von Vertretern der Antragstellerin abgegebenen Erklärungen und die eidesstattlichen Versicherungen der Angeklagten die vom Hauptzollamt durchgeführten Ermittlungen (s. den Schlussbericht vom 15. Juli 2014) nicht entkräften, zumal die Zeugen dort über die Wahrheitspflicht und über strafrechtliche Konsequenzen (§§ 164, 258, 257 StGB) einer unwahren Aussage belehrt worden sind. Die umfangreichen Ermittlungen des Hauptzollamtes ergeben nach dem Gesamtbild -das die einzelnen Zeugen naturgemäß nicht kennen müssen- ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin unter Einsatzes von "Servicefirmen" die Beschäftigung von Arbeitnehmern verschleiert. Dieses Gesamtbild beruht auf einer Vielzahl von Vernehmungen, schriftlichen Unterlagen und Kontobewegungen und konnte nicht durch die Kritik an Einzelheiten zerstört werden. So gibt es eine große Anzahl von Indizien, wie Kontobewegungen mit unverzüglicher Barabhebung hoher Beträge, Aufträge wurden teils nach Ausführung geschrieben, Betreiber/Geschäftsführer der Servicefirmen gaben keine Anweisungen, offizielle Geschäftsführer der Servicefirmen haben keine Branchenkenntnisse und waren nur für das Geldabheben zuständig, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass systematisch nur zum Schein Sub- bzw. Nachunternehmer eingesetzt worden sind. Auch die schriftliche Entschuldigung des untergetauchten A. K. bei Herrn U. für eine falsche Beschuldigung, entwertet nicht seine frühere Angabe, dass es Kick-Back-Zahlungen gegeben habe. Auch die Meldung von Arbeitnehmern spricht nicht ausschlaggebend gegen eine Verschleierung wahrer Verhältnisse, sondern kann hierzu beitragen. Dass ein solches System ohne Vorsatz entstanden sein könnte, hält der Senat für ausgeschlossen, weshalb der Anspruch an einer Verjährung (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) nicht scheitern wird.
Wegen der umfangreichen Ermittlungen des Hauptzollamtes kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg auf mangelnde Ermittlungen der Antragsgegnerin berufen, da die Erkenntnisse des Hauptzollamtes verwertbar sind und die Antragstellerin mit großer Wahrscheinlichkeit ihrer Aufzeichnungspflicht (§ 28f SGB IV) nicht entsprochen und auch bis heute eine umfassende personenbezogene Beitragsberechnung nicht belegt hat. Die von der Beklagten vorgenommene Schätzung anhand der Netto-Rechnungsbeträge (70 % davon) ist derzeit nicht zu beanstanden, da es keine verlässlichen Beweismittel gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009, 1 StR 283/09). Sollte die Antragstellerin nachträglich ihrer Nachweispflicht nachkommen, so hat die Antragsgegnerin die entsprechenden Feststellungen gem. § 28f Abs. 2 Satz 5 SGB IV zu treffen, weshalb eine unzumutbare Situation nicht entsteht. Die Rücknahme eines Haftungsbescheides des Finanzamtes Esslingen vom 12. Juli 2016 betrifft nicht die Antragstellerin, weshalb dadurch ein Obsiegen der Antragstellerin nicht wahrscheinlich wird.
Eine unbillige Härte durch die Vollziehung des Beitragsbescheides hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Der Senat ist mit dem SG der Auffassung, dass allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen nicht zu einer solchen Härte führen, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlicher Pflichten sind (vgl. z. B. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2015, L 5 R 3272/15 ER-B, Beschluss vom 16. August 2013, L 11 R 3031/13 ER). Dies gilt auch, wenn die Beiträge -wie hier- nicht bestimmten Personen zugeordnet werden können und ein Summenbescheid erlassen werden musste. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren schon nicht ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen gelegt und belegt. Die Erklärung der von der Antragstellerin beauftragten R. Treuhand GmbH vom 7. Juni 2017 behauptet zwar, dass die Antragstellerin ohne Aussetzung der Fälligkeit sofort zahlungsunfähig und überschuldet und selbst bei einer Stundung der Forderung bilanziell überschuldet sei. Doch werden diese Behauptungen nicht mit Unterlagen belegt, so dass sich das Gericht keinerlei eigenen Eindruck verschaffen kann. Zudem ist schon nicht nachvollziehbar, warum eine bilanzielle Rückstellung nur erfolgen soll, wenn eine Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wird. Denn nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Rückstellungen auch für ungewisse Verbindlichkeiten in die Bilanz einzustellen. Die seit 2011 laufenden Ermittlungsverfahren, die Anklage vom 5. Juli 2016 wegen Umsatzsteuerhinterziehung und der Erlass des Summenbescheides vom 29. März 2017 dürften bei vorsichtiger Bewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) schon längst dazu geführt haben, dass die Verbindlichkeiten bilanziell zu berücksichtigen sind. Schließlich hat die Antragstellerin auch nicht dargetan, was mit dem durch den Einsatz von "Servicefirmen" erwirtschafteten Ertrag geschehen ist, der naturgemäß nicht in Bilanzen auftaucht. Die Antragstellerin hat aber auch nicht eine Gewinn- und Verlust-Rechnung oder aber die Unterlagen zur Verfügung gestellt, die üblicherweise der kreditgebenden Bank vorgelegt werden müssen. Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Durchsetzung von Beitragsforderungen gerade dann hoch ist, wenn drohende Zahlungsunfähigkeit geltend gemacht wird (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2015, L 5 R 3272/15 ER-B, m.w.N.). Nach alledem ist eine unbillige Härte nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei für die Bedeutung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ein Viertel des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens angemessen ist (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 4. Auflage, unter B.11.2 m.w.N.).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.263.074,48 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 11. Mai 2017 ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. März 2017 anzuordnen, abzulehnen ist.
Der Senat verweist hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen und der Beweiswürdigung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und weist die Beschwerde zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass ernstliche Zweifel (vgl. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG) nur dann vorliegen, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlich ist, da ansonsten der Regelfall (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG) ausgehöhlt und die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger beeinträchtigt werden könnte (vgl. z.B. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Juli 2014, m.w.N.). Auch aus dem vom SG nicht berücksichtigten Schriftsatz der Antragstellerin vom 11. Mai 2017 oder aus der Beschwerdebegründung und den jeweils beigefügten Anlagen ergibt sich nicht, dass ein Obsiegen der Antragstellerin wahrscheinlich ist. Zweifel an der Arbeitgebereigenschaft der Antragstellerin begründen keine Erfolgswahrscheinlichkeit. Zwar hat die Antragstellerin Erklärungen von D. J., C. S., H. B., U. K., B. V., J. K., H. S. (Anlage Ast 38 -44), A. M. (Anlage BF 5), eine eidesstattliche Versicherung des mitangeklagten J. A. (Anlage BF 20) und des Gesellschafter-Geschäftführers der Antragstellerin, P. U. (Anlage BF 12), vorgelegt; doch können diese nur in Anwesenheit von Vertretern der Antragstellerin abgegebenen Erklärungen und die eidesstattlichen Versicherungen der Angeklagten die vom Hauptzollamt durchgeführten Ermittlungen (s. den Schlussbericht vom 15. Juli 2014) nicht entkräften, zumal die Zeugen dort über die Wahrheitspflicht und über strafrechtliche Konsequenzen (§§ 164, 258, 257 StGB) einer unwahren Aussage belehrt worden sind. Die umfangreichen Ermittlungen des Hauptzollamtes ergeben nach dem Gesamtbild -das die einzelnen Zeugen naturgemäß nicht kennen müssen- ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin unter Einsatzes von "Servicefirmen" die Beschäftigung von Arbeitnehmern verschleiert. Dieses Gesamtbild beruht auf einer Vielzahl von Vernehmungen, schriftlichen Unterlagen und Kontobewegungen und konnte nicht durch die Kritik an Einzelheiten zerstört werden. So gibt es eine große Anzahl von Indizien, wie Kontobewegungen mit unverzüglicher Barabhebung hoher Beträge, Aufträge wurden teils nach Ausführung geschrieben, Betreiber/Geschäftsführer der Servicefirmen gaben keine Anweisungen, offizielle Geschäftsführer der Servicefirmen haben keine Branchenkenntnisse und waren nur für das Geldabheben zuständig, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass systematisch nur zum Schein Sub- bzw. Nachunternehmer eingesetzt worden sind. Auch die schriftliche Entschuldigung des untergetauchten A. K. bei Herrn U. für eine falsche Beschuldigung, entwertet nicht seine frühere Angabe, dass es Kick-Back-Zahlungen gegeben habe. Auch die Meldung von Arbeitnehmern spricht nicht ausschlaggebend gegen eine Verschleierung wahrer Verhältnisse, sondern kann hierzu beitragen. Dass ein solches System ohne Vorsatz entstanden sein könnte, hält der Senat für ausgeschlossen, weshalb der Anspruch an einer Verjährung (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) nicht scheitern wird.
Wegen der umfangreichen Ermittlungen des Hauptzollamtes kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg auf mangelnde Ermittlungen der Antragsgegnerin berufen, da die Erkenntnisse des Hauptzollamtes verwertbar sind und die Antragstellerin mit großer Wahrscheinlichkeit ihrer Aufzeichnungspflicht (§ 28f SGB IV) nicht entsprochen und auch bis heute eine umfassende personenbezogene Beitragsberechnung nicht belegt hat. Die von der Beklagten vorgenommene Schätzung anhand der Netto-Rechnungsbeträge (70 % davon) ist derzeit nicht zu beanstanden, da es keine verlässlichen Beweismittel gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009, 1 StR 283/09). Sollte die Antragstellerin nachträglich ihrer Nachweispflicht nachkommen, so hat die Antragsgegnerin die entsprechenden Feststellungen gem. § 28f Abs. 2 Satz 5 SGB IV zu treffen, weshalb eine unzumutbare Situation nicht entsteht. Die Rücknahme eines Haftungsbescheides des Finanzamtes Esslingen vom 12. Juli 2016 betrifft nicht die Antragstellerin, weshalb dadurch ein Obsiegen der Antragstellerin nicht wahrscheinlich wird.
Eine unbillige Härte durch die Vollziehung des Beitragsbescheides hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Der Senat ist mit dem SG der Auffassung, dass allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen nicht zu einer solchen Härte führen, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlicher Pflichten sind (vgl. z. B. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2015, L 5 R 3272/15 ER-B, Beschluss vom 16. August 2013, L 11 R 3031/13 ER). Dies gilt auch, wenn die Beiträge -wie hier- nicht bestimmten Personen zugeordnet werden können und ein Summenbescheid erlassen werden musste. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren schon nicht ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen gelegt und belegt. Die Erklärung der von der Antragstellerin beauftragten R. Treuhand GmbH vom 7. Juni 2017 behauptet zwar, dass die Antragstellerin ohne Aussetzung der Fälligkeit sofort zahlungsunfähig und überschuldet und selbst bei einer Stundung der Forderung bilanziell überschuldet sei. Doch werden diese Behauptungen nicht mit Unterlagen belegt, so dass sich das Gericht keinerlei eigenen Eindruck verschaffen kann. Zudem ist schon nicht nachvollziehbar, warum eine bilanzielle Rückstellung nur erfolgen soll, wenn eine Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wird. Denn nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Rückstellungen auch für ungewisse Verbindlichkeiten in die Bilanz einzustellen. Die seit 2011 laufenden Ermittlungsverfahren, die Anklage vom 5. Juli 2016 wegen Umsatzsteuerhinterziehung und der Erlass des Summenbescheides vom 29. März 2017 dürften bei vorsichtiger Bewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) schon längst dazu geführt haben, dass die Verbindlichkeiten bilanziell zu berücksichtigen sind. Schließlich hat die Antragstellerin auch nicht dargetan, was mit dem durch den Einsatz von "Servicefirmen" erwirtschafteten Ertrag geschehen ist, der naturgemäß nicht in Bilanzen auftaucht. Die Antragstellerin hat aber auch nicht eine Gewinn- und Verlust-Rechnung oder aber die Unterlagen zur Verfügung gestellt, die üblicherweise der kreditgebenden Bank vorgelegt werden müssen. Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Durchsetzung von Beitragsforderungen gerade dann hoch ist, wenn drohende Zahlungsunfähigkeit geltend gemacht wird (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2015, L 5 R 3272/15 ER-B, m.w.N.). Nach alledem ist eine unbillige Härte nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei für die Bedeutung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ein Viertel des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens angemessen ist (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 4. Auflage, unter B.11.2 m.w.N.).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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