Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 723/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2297/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.05.2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) als Berater bei der Einführung eines Informationssicherheitsmanagementsystems (ISMS) in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.
Der 1950 geborene Kläger, gelernter Diplom-Informatiker, war bis zum Jahre 2004 bei der S. AG, W., fest angestellt. Nach Beendigung der dortigen Tätigkeit gründete er die "K. Ltd", um nach deren Auflösung freiberuflich tätig zu sein. Im Dezember 2013 akquirierte der Kläger einen Auftrag im Bereich Beratung und Aufbau eines ISMS bei der V. AG (V.), W ... Da V. externe Dienstleistungen nur an bestimmte Dienstleister, mit denen Rahmenabkommen abgeschlossen worden sind, vergibt, wandte sich der Kläger auf Vorschlag von V. an die H. I. A. S. GmbH, G., die spätere Beigeladene zu 1), ein bei V. gelistetes Unternehmen der H. I. G., einem IT- und Engineering-Dienstleister mit weltweit 20 Standorten und mehr als 1.200 Mitarbeitern (vgl. https://www.h.de). Der daraufhin zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) geschlossene Rahmenvertrag (RV) vom 09.01.2014 beinhaltete auszugsweise folgende Regelungen:
"§ 2 Vergütung
1. Die zu berechnende Vergütung wird jeweils in dem Projekteinzelvertrag festgelegt. Wird hierbei ein Tagessatz pro Einsatztag vereinbart, entspricht ein solcher Einsatztag 8 Stunden. 2. Die Zahlung erfolgt monatlich, nach Erstellung der Leistung und entsprechender Rechnungslegung durch den Auftragnehmer. Über die geleisteten Stunden ist ein Nachweis in dem vom Auftraggeber vorgegebenen System zu führen und der monatlichen Rechnung beizulegen. 5. Die Abgaben aufgrund dieses Vertrages sind vom Auftragnehmer ordnungsgemäß abzuführen.
§ 4 Konkurrenzklausel 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine vertragliche Vereinbarung - insbesondere keinen Werk-, Dienst- oder Arbeitsvertrag - mit dem Unternehmen und - falls vorhanden - dessen Kunden oder Kundeskunden, für welche H. Leistungen durchführt, einzugehen. 2. Der Auftragnehmer tritt während seiner Tätigkeit im Namen von H. auf. Ihm ist während der Tätigkeit für H. untersagt, für das eigene Unternehmen zu werben und Kontakte aufzubauen.
§ 6 Kündigung
1. Dieser Rahmenvertrag endet am 31.12.2018.
§ 7 Auftragsdurchführung
1. Einzelabrufe werden in Projekteinzelverträgen geregelt.
2. Über die geleisteten Stunden sind jeweils Aufzeichnungen zu führen, die durch den im Einzelvertrag benannten Projektleiter abzuzeichnen sind. Dieser Leistungsnachweis ist Rechnungsbestandteil.
3. Der Auftragnehmer ist in der Durchführung des Einzelauftrages nur an projetorientierte Weisungen des Auftraggebers gebunden. So sind insbesondere Einsatzzeiten mit H. abzustimmen.
§ 8 Sonstige Bestimmungen
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der H. werden Bestandteil dieses Vertrages.
2. Der Auftragnehmer hat das Projekt durch eine Dokumentation jederzeit transparent zu gestalten. Hierbei sind - falls vorhanden - insbesondere Richtlinien zur späteren standardisierten Handhabung seitens des Kunden, bei dem das jeweilige Projekt stattfindet, einzuhalten."
Ferner schlossen der Kläger und die Beigeladene zu 1) einen auf den 09.01.2014 datierten Einzelvertrag in dem betreffend die Tätigkeit bei V. das Aufgabengebiet des Klägers mit der Beratung beim Aufbau eines ISMS, die geplante Einsatzdauer vom 01.01. - 31.12.2014, die Vergütung mit 80,- EUR pro Stunde (zzgl. Umsatzsteuer) bei einem Gesamtvolumen von geschätzt 1.200 Stunden, W. als Einsatzort sowie ein namentlich benannter Mitarbeiter als Projektleiter der Beigeladenen zu 1) niedergelegt worden sind. Die im RV beinhaltete Konkurrenzklausel wurde in der Einzelvereinbarung ausgeschlossen.
Am 03.02.2014 beantragten der Kläger und die Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die Feststellung, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis betreffend die Tätigkeit des Klägers bei der Beratung beim Aufbau eines ISMS nicht vorliege. Unter dem 02.04.2014 gab der Kläger hierzu an, dass keine Kontrolle durch die Beigeladene zu 1) erfolge und er in der Ausführung des Auftrages für V. komplett unabhängig sei. Vorgaben betreffend die Arbeitszeit erfolgten nicht, ihm stünde die Einteilung der Arbeitszeit frei. Er sei - unter Projekterfordernissen - auch frei, darüber zu entscheiden, wie und wo er seinen Auftrag erfülle. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation bei der Beigeladenen zu 1) bestehe nicht. Gegenüber dieser trete er, der Kläger, unternehmerisch selbstständig auf. Er selbst trage das finanzielle Risiko im Sinne der eigene Kalkulation. Die Beigeladene zu 1) legte hierzu u.a. Rechnungen betreffend die Monate Januar - März 2014 vor, in denen für V. erbrachte Leistungen im zeitlichen Umfang von 97,75 Stunden, 116,75 Stunden und 115,25 Stunden zu je 80,- EUR pro Stunde zzgl. 19 % Mehrwertsteuer mit Rechnungsbeträgen i.H.v. 9.305,80 EUR, 11.114,60 EUR und i.H.v. 10.971,80 EUR in Rechnung gestellt worden sind.
Im Rahmen des von der Beklagten durchgeführten Anhörungsverfahrens (Schreiben vom 30.06.2014), mit dem die Beklagte den Kläger und die Beigeladene zu 1) davon in Kenntnis setzte, dass beabsichtigt sei, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen, betonten der Kläger und die Beigeladene zu 1), dass keine inhaltlichen Weisungen erteilt würden, Arbeitszeit und -ort für den Kläger frei wählbar seien und der Kläger keinem Projektleiter der Beigeladenen zu 1) unterstehe.
Mit gleichlautenden Bescheiden vom 05.08.2014 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Berater bei der Einführung eines ISMS seit dem 01.01.2014 bei der Beigeladenen zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und in dem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Diese beginne am 01.01.2014. In der Pflege- und Krankenversicherung bestehe keine Versicherungspflicht. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte aus, dass der Kläger für die Beigeladene zu 1) bei deren Kunden tätig werde. Dies spreche für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Modalitäten der Tätigkeit seien, ohne dass der Kläger maßgebliche Gestaltungsmöglichkeiten hierauf gehabt habe, zwischen der Beigeladenen zu 1) und V. vereinbart worden. Die Ausführung der Tätigkeit erfordere eine fortlaufende Konkretisierung des vertraglich festgelegten Leistungsstandes, weswegen die Leistung nicht ohne weitere Weisungen in eigener Verantwortung verrichtet werden könne. Der Kläger sei überdies nach § 7 RV an Weisungen der Beigeladenen zu 1) gebunden. Der Kläger übe die Tätigkeit auch in Zusammenarbeit mit dem Endkunden aus und unterstehe insofern einem dortigen Projektleiter. Sowohl der Arbeitsort als auch die Arbeitszeit seien vom Kläger nicht frei wählbar, vielmehr sei W. als Einsatzort vertraglich festgelegt. Auch würden dem Kläger am Betriebssitz des Kunden sämtliche Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Über die geleisteten Stunden seien vom Kläger Aufzeichnungen zu führen, die durch den Endkunden abzuzeichnen seien, wodurch eine direkte Kontrolle der Arbeitszeit erfolge. Die Arbeitsleistung sei nach § 8 RV zu dokumentieren. Nach § 4 RV trete der Kläger im Namen und Auftrag der Beigeladenen zu 1) auf und unterliege einem Konkurrenzverbot. Schließlich erhalte der Kläger für den Einsatz seiner Arbeitskraft einen Stundenlohn. Da auch das Gesamtvolumen einzelvertraglich festgelegt sei, bestünden für den Kläger keine unternehmerischen Chancen und Risiken i.S. einer selbstständigen Tätigkeit.
Hiergegen erhoben der Kläger am 01.09.2014 und die Beigeladene zu 1) am 03.09.2014 Widerspruch. Der Kläger verwies darauf, den Auftrag bei V. selbst akquiriert zu haben und die Beigeladene zu 1) nur zur Rechnungsstellung zu benötigen. Alle Details der Auftragserfüllung stimme er direkt mit dem Endkunden ab. Die Beigeladene zu 1) habe hierauf keinen Einfluss. Die Abzeichnung der erbrachten Leistungen habe nur deswegen zu erfolgen, um Rechnungen stellen zu können. Er, der Kläger, trage das volle Kostenrisiko. In seiner Funktion als Berater stimme er sich nur mit dem Ansprechpartner des Endkunden ab. Die Beigeladene zu 1) betonte, nur den fachlichen und projektorientierten Rahmen vorzugeben, jedoch keine Weisungen zu erteilen. Der benannte Projektleiter aus ihrem Haus fungiere lediglich als Ansprechpartner für den Kläger, er erteile jedoch keine inhaltlichen Weisungen. Der Kläger bringe sein spezielles Fachwissen ein und sei hierbei in keinster Weise in ihre, der Beigeladenen zu 1), Arbeitsabläufe und -organisation eingebunden. Die im RV niederlegte Konkurrenzklausel sei im vorliegenden Fall einzelvertraglich ausgeschlossen.
Unter der Begründung, das Vorbringen zur Widerspruchsbegründung überzeuge nicht, wies die Beklagte die Widersprüche mit gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 04.02.2015 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 02.03.2015 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Am 05.03.2015 erhob die Beigeladene zu 1) Klage zum Sozialgericht Braunschweig. Das dortige Verfahren (- S 63 KR 13/15 -) wurde mit Beschluss vom 22.04.2015 zum Ruhen gebracht. Zur Begründung seiner Klage hob der Kläger hervor, den Auftrag bei V. selbst akquiriert zu haben. Wegen der dort bestehenden Rahmenabkommen habe er sich zwecks Rechnungsstellung durch einen gelisteten Dienstleister an die Beigeladene zu 1) gewandt. Er habe die von der Beigeladenen zu 1) standardisiert verwandten Rahmen- und Einzelverträge unterzeichnet. Diese seien von den Rentenversicherungsträgern noch nie beanstandet worden. Er habe lediglich insoweit auf eine abweichende Vereinbarung bestanden, als es galt, das Konkurrenzverbot auszuschließen. Bei der Abwicklung des Auftrages bei V. habe eine fachliche Zusammenarbeit mit der Beigeladenen zu 1) nicht stattgefunden. Der Kontakt mit der Beigeladenen zu 1) habe sich in der monatlichen Rechnungslegung erschöpft. Eine inhaltliche Abstimmung sei nur mit V. erfolgt. Seine Tätigkeit habe er häufig in seinem eigenen Büro verrichtet, das er sich in der eigens in W. angemieteten Wohnung eingerichtet habe. Die Arbeitszeit habe von ihm frei gestaltet werden können. Während der Tätigkeit bei V. habe er noch weitere Projekte bei anderen Auftraggebern ausgeführt. Die Zusammenarbeit mit der Beigeladenen zu 1) sei zum Jahresende 2014 beendet worden.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und verwies hierzu auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides.
Mit Beschluss vom 14.04.2015 lud das SG die Beigeladene zu 1), mit solchem vom 29.10.2015 die B. f. A.bei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 25.05.2016 brachte die Beigeladene zu 1), ohne einen prozessualen Antrag zu stellen, vor, die in § 4 RV vereinbarte Klausel, dass der jeweilige Auftragnehmer in ihrem, der Beigeladenen zu 1), Namen auftrete, sei dem Umstand geschuldet, dass V. Wert darauf lege, dass die Subunternehmer in ihrem, der Beigeladenen zu 1), Namen tätig würden. Die Beigeladene zu 1) betonte indes, dass dies in der Praxis nicht so durchgeführt werde. Der Kläger sei nicht an Weisungen gebunden gewesen. Der Kläger trug ergänzend vor, dass ihm für seine Tätigkeit von V. - aus Sicherheitsgründen - ein Laptop zur Verfügung gestellt worden sei.
Die Beigeladene zu 2) hat sich weder geäußert noch einen Antrag gestellt.
Mit Urteil vom 25.05.2016 stellte das SG unter Aufhebung des Bescheides vom 05.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2015 fest, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das SG aus, Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung entstehe mit der Aufnahme einer Beschäftigung. Beschäftigung sei die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine Beschäftigung setze voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Dies sei bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Dem gegenüber sei eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sei, hänge davon ab, welche Merkmale überwögen. Es, das SG, gelange hierbei zu der Überzeugung, dass der Kläger in der Zeit vom 01.01.2014 - 31.12.2014 bei der Beigeladenen zu 1) keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe und daher keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Der Kläger habe den Umfang seiner Tätigkeit und die zeitlichen Rahmenbedingungen selbst gesteuert. Rücksprachen mit einem Projektleiter der Beigeladenen zu 1) habe es nicht gegeben. Es sei hiernach weder eine Eingliederung des Klägers in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) noch eine Weisungsabhängigkeit des Klägers festzustellen. Der Kläger habe auch eigene Arbeitsmittel eingebracht und sich ein Home-Office eingerichtet. Auch habe er in seine eigene Fortbildung investiert, wodurch ein unternehmerisches Risiko erkennbar sei. Hieran seien im Bereich der betriebsmittelarmen Dienstleistungsbranche keine weitergehenden Anforderungen zu stellen. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche schließlich auch, dass der Kläger während seiner Tätigkeit bei V. u.a. für einen anderen Kunden in F. tätig gewesen sei. Hingegen sprächen zwar, so das SG, die Regelungen im RV vom 09.01.2014, insbesondere, § 2 Nr. 2, dass über die geleisteten Stunden ein Nachweis in dem vom Auftraggeber vorgegebenen System zu führen sei, § 4 Nr. 1, der eine Konkurrenzverbotsklausel enthalte, § 4 Nr. 2, dass der Auftragnehmer während seiner Tätigkeit im Namen der Beigeladenen zu 1) auftrete, § 7 Nr. 2, dass über die geleisteten Stunden jeweils Aufzeichnungen zu führen seien und § 7 Nr. 3, wonach der Auftragnehmer in der Durchführung an projektorientierte Weisungen des Auftraggebers gebunden sei, für eine abhängige Beschäftigung, die entsprechenden Inhalte der Rahmenvereinbarung seien jedoch in der Realität von den Vertragsparteien nicht so gelebt worden. Die Beigeladene zu 1) habe insofern mitgeteilt, dass es sich um einen Standardvertrag handele. In Zusammenschau aller Umstände überwögen die Gesichtspunkte, die für eine selbstständige Tätigkeit sprächen.
Gegen das am 15.06.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.06.2016 Berufung eingelegt. Entgegen der Einschätzung des SG ergebe sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände, so die Beklagte begründend, dass der Kläger funktionsgerecht dienend in den Arbeitsprozess der Beigeladenen zu 1) eingebunden gewesen sei. Dies folge bereits aus den vertraglichen Vereinbarungen. So sei der Kläger nach § 7 Nr. 2 RV an projektorientierte Weisungen der Beigeladenen zu 1) gebunden gewesen. In diesem Sinne habe der Kläger seine Tätigkeit mit einem Ansprechpartner der Endkundin abgestimmt. Dem stehe nicht entgegen, dass es dem Kläger überlassen gewesen sei, wie er die einzelnen Projektschritte verwirkliche, da auch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätige Personen ein hohes Maß an eigener Verantwortung und Entscheidungsfreiheit haben könnten. Auch sei mit einer Festlegung auf 1.200 Projektstunden der zeitliche Rahmen der Tätigkeit vorgegeben gewesen. Schließlich sei ein unternehmerisches Risiko des Klägers nicht ersichtlich. Insb. sei die Nutzung eigener Arbeitsmittel und eines Home-Office auch bei abhängig Beschäftigten nicht unüblich.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.05.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene zu 1) hat, ohne einen prozessualen Antrag zu stellen, unter Verweis auf das angefochtene Urteil vorgetragen, der Kläger habe die ihm übertragenen Aufgaben ohne weitere Weisungen, in eigener Verantwortung verrichtet.
Der Kläger und die Beigeladene zu 2) haben unter dem 31.05.2017, die Beigeladene zu 1) unter dem 07.06.2017 und die Beklagte unter dem 13.06.2017 jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten geführte Verwaltungsakte, die Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft, da die Klage weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 05.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2015 zu Recht aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) als Berater bei der Einführung eines ISMS vom 01.01. - 31.12.2014 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Der Streitgegenstand der vom Kläger zum SG erhobenen Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 1. Alt., 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG) betraf allein die Entscheidungen der Beklagten über die Versicherungspflicht des Klägers im Rahmen sog Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) im Bescheid vom 05.08.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04.02.2015. Die Beklagte hat dort die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV festgestellt. Auf die Aufhebung dieser Bescheide und die Feststellung des Nichtbestehens einer Sozialversicherungspflicht aufgrund von Beschäftigung war die Klage gerichtet (vgl. hierzu Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 23.03.2017 - B 5 RE 1/17 B - in juris, dort Rn. 7).
Für die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) als Berater bei der Einführung eines ISMS bei der Beigeladenen zu 1) bestand in der Zeit vom 01.01. - 31.12.2014 keine - von der Beklagten verfügte - Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung.
Gem. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die D. R. B. (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Der Kläger bzw. die Beigeladene zu 1) haben sich für das (fakultative) Anfrageverfahren bei der Beklagten (C.-Stelle) nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entschieden; ein vorrangiges Verfahren bei der Einzugs- oder der Prüfstelle war nicht eingeleitet worden (zur Verfahrenskonkurrenz vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 08.06.2011, - L 5 KR 4009/10 - und - L 5 R 4078/10 -, beide n.v.).
Gem. § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen muss im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände zu erschließen sein, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beziehen soll. Notwendig ist regelmäßig die Angabe einer bestimmbaren Arbeit und die gerade hiermit in Zusammenhang stehende Entgeltlichkeit (vgl. näher BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R -; Urteil vom 04.06.2009, - B 12 R 6/08 R -, alle in juris). Außerdem darf sich weder die im Anfrageverfahren (§ 7a SGB IV) noch die im Einzugsstellenverfahren (§ 28h SGB IV) ergehende Entscheidung auf das isolierte Feststellen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung beschränken. Eine Elementenfeststellung dieser Art ist nicht zulässig (BSG, Urteil vom 11.03.2009, a.a.O.). Die Beklagte ist diesen Anforderungen mit ihrem Bescheid vom 05.08.2014 gerecht geworden. Sie hat die vom Kläger bei der Beigeladenen zu 1) ausgeübte Tätigkeit mit "Berater bei der Einführung eines ISMS" noch hinreichend bestimmt bezeichnet. Die Beklagte hat sich im angefochtenen Bescheid auch nicht auf die isolierte Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beschränkt, sie hat vielmehr auch festgestellt, dass aus ihrer Sicht für die Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 01.01. - 31.12.2014 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.
Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht für gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)).
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dafür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. etwa BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -; Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R -, alle in juris). Das Unternehmerrisiko besteht (regelmäßig) in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital (ganz) zu verlieren oder mit ihm (nur) Verluste zu erwirtschaften; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen. Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschluss vom 16.08.2010, - B 12 KR 100/09 B -, in juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -, in juris).
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ausgangspunkt der Prüfung sind die (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen, die die Beteiligten - schriftlich oder ggf. auch nur mündlich - getroffen haben. Behörden und Gerichte müssen den Inhalt dieser Vereinbarungen feststellen. Sind die Vereinbarungen schriftlich getroffen worden, muss dabei auch geklärt werden, ob sie durch mündlich getroffene (Änderungs-)Vereinbarungen oder durch schlüssiges Verhalten rechtswirksam abgeändert worden sind. Steht der Inhalt der Vereinbarungen danach fest, ist zu prüfen, ob die Vereinbarungen (mit dem festgestellten Inhalt) wirksam oder wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam sind, wobei bei gegebenem Anlass auch die Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen geklärt werden muss, um auszuschließen, dass ein "Etikettenschwindel" bzw. ein Scheingeschäft vorliegt und die Vereinbarung deswegen gemäß § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig ist; ist letzteres der Fall, muss der Inhalt des durch das Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts festgestellt werden. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder zum Typus der selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen. Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris). Zu den besonderen (tatsächlichen) Umständen dieser Art kann insbesondere die Verteilung der Rechtsmacht in einem Unternehmen und die daraus folgende Rechtsstellung bzw. Rechtsmacht der Person gehören, deren Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht zu prüfen ist. Deshalb wird es vielfach ausschlaggebend darauf ankommen, ob die in Rede stehende Person ihre Tätigkeit in einem (im Rechtssinne) "eigenen" oder in einem "fremden" (Einzel-)Unternehmern verrichtet bzw. - bei Kapitalgesellschaften, wie einer GmbH - ob und in welchem Maße sie aufgrund einer Kapitalbeteiligung oder ggf. aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen über (Stimm-) Rechte (in der Gesellschafterversammlung) verfügt und welche Rechtsmacht ihr daraus erwächst (dazu näher etwa BSG, Urteile vom 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R - und B 12 KR 10/14 R -, in juris). Das Fehlen der den sozialversicherungsrechtlichen Status des selbstständig erwerbstätigen Unternehmers ausmachenden Rechtsmacht im Unternehmen kann weder durch besonderes Fachwissen noch durch langjährige Berufserfahrung ausgeglichen werden. Auch der besonders oder gar herausragend qualifizierte und kaum ersetzbare Arbeitnehmer wird allein deshalb nicht zum (Mit-) Unternehmer neben dem Betriebsinhaber, sondern er bleibt abhängig Beschäftigter (BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - und Urteile vom 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R - und B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).
Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 24.05.2012 - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, beide in juris).
Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) als Berater bei der Einführung eines ISMS nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, er vielmehr selbstständig tätig geworden ist und deshalb Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung nicht bestand.
Die Beigeladene zu 1) führte bei ihrer Kundin V. ein Projekt durch, in dessen Rahmen der Kläger bei der Endkundin tätig war. Der Umstand, dass der Kläger nach seinen Angaben das Projekt selbst akquiriert hat, ist insofern ohne Bedeutung, da die vertraglichen Grundlagen betreffend der Einführung eines ISMS bei V. einzig zwischen der Beigeladenen zu 1) und V. bestanden, nicht jedoch mit dem Kläger. Die vertraglich von der Beigeladenen zu 1) geschuldete Tätigkeit umfasste hierbei die vom Kläger zu verrichtende Beratung bei der Einführung eines ISMS. Der Kläger war bei der Ausführung dieser Tätigkeit nicht in einer Weise in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) eingebunden, dass von einer Eingliederung gesprochen werden kann. Der Kläger hat seine beratende Tätigkeit beim Endkunden der Beigeladenen zu 1) verrichtet. Hierzu hat er sich mit dem Ansprechpartner bei V. abgestimmt. Die eigentliche Abwicklung des Auftrages, die Ausarbeitung eines Beratungs- und Einführungskonzeptes, hat er jedoch in seinem eigens eingerichteten Home-Office verrichtet und hierbei, aus Sicherheitsgründen, ein ihm von V. zur Verfügung gestelltes Laptop genutzt. Dass der Kläger hierbei auf infrastrukturelle Ressourcen (Manpower oder das dortige IT-System o.ä.) der Beigeladenen zu 1) zurückgegriffen hat, hat der Kläger weder vorgetragen, noch ist dies dem Senat anderweitig ersichtlich. Nach dem Verständnis des Senats erforderte die konkret erforderliche Beratung bereits nach dem Inhalt der Verrichtung auch keine derartige - kollegiale - Zusammenarbeit mit Angestellten der Beigeladenen zu 1) oder einen Rückgriff auf dort ggf. vorhandene Erfahrungswerte, als die Beratungstätigkeit nur in einem koordinierten Arbeitsablauf möglich gewesen wäre. Nach den nachvollziehbaren Angaben des Klägers hat sich der Kontakt mit der Beigeladenen zu 1) in der Übersendung der monatlichen Rechnungen erschöpft. Bereits hiernach oblag es ausschließlich dem Kläger, ohne eine etwaige Einbindung in den Betriebsablauf der Beigeladenen zu 1), die konkret erforderlichen Maßnahmen in Kontakt mit V.-Mitarbeitern zu ergreifen und zu steuern. Da mithin eine Zusammenarbeit mit Angestellten der Beigeladenen zu 1) oder eine anderweitige Einbindung in deren betrieblichen Prozess weder aufgaben- oder projektspezifisch erforderlich war, noch anderweitig ersichtlich ist, steht für den Senat fest, dass der Kläger bei der Abwicklung des Auftrages weitestgehend autark gearbeitet hat. Dass der Kläger teilweise mit einem von V. gestellten Laptop arbeiten musste, begründet ebenfalls keine Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen zu 1). Die Nutzung eines von anderen vorgehaltenen/betriebenen Systems/Netzes (Logistik) schließt eine selbstständige Tätigkeit nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R -, in juris, dort Rn. 37). Die Verwendung von Mitteln oder Materialien, die im Eigentum des Auftraggebers bzw. des Kunden stehen oder die dieser zur Verfügung stellt, ist bei der Durchführung von Aufträgen nicht unüblich, sondern wird bspw. im Werkvertragsrecht als möglicher Umstand ausdrücklich vorausgesetzt (vgl. § 645 Abs. 1 BGB). Dies gilt unter Sicherheitsaspekten im Besonderen im IT-Bereich.
Der Senat vermag vorliegend auch keine gelebte Weisungsbefugnis der Beigeladenen zu 1) gegenüber dem Kläger zu erkennen. Der Kläger war hinsichtlich der Zeit und des Ortes, an dem er seine beratende Leistung zu erbringen hatte, im Wesentlichen frei. Der Senat verkennt nicht, dass, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, die Regelungen des § 2 Nr. 2 und § 7 Nr. 2 RV vom 09.01.2014, wonach über die geleisteten Stunden ein Nachweis in dem vom Auftraggeber vorgegebenen System zu führen war bzw. über die geleisteten Stunden jeweils Aufzeichnungen zu führen waren, eine Rechenschaftspflicht des Klägers betr. die Arbeitszeit und den - ort belegen, indes vermag der Senat nicht zu erkennen, dass mit den benannten Regelungen über ein Instrumentarium, die geleistete Arbeitszeit abrechnungstechnisch beweisbar zu machen, hinaus eine Befugnis der Beigeladenen zu 1) begründet wurde, Einfluss auf die vom Kläger quantitativ zu erbringende Arbeitszeit zu nehmen. Dies wird auch durch die einzelvertragliche Regelung bestätigt, in der lediglich das Gesamtvolumen mit 1.200 Stunden - ausdrücklich als Schätzwert - angeführt ist, jedoch keine Regelung betreffend die Verteilung getroffen worden ist. Örtliche Bindungen bestanden allenfalls faktisch dann, wenn der Kläger am Sitz des Endkunden tätig geworden ist, um die erforderliche Abstimmung mit V.-Mitarbeitern durchzuführen. Abgesehen davon, dass eine Verrichtung der Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers nur ein - wenn auch gewichtiges - Indiz für eine abhängige Beschäftigung, aber kein zwingendes Merkmal sein kann, denn auch Tätigkeiten, die am Betriebssitz des Auftraggebers ausgeführt werden, können selbstständiger Natur sein (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2014 - L 11 R 4761/13 -, in juris, dort Rn. 31; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.11.2012 - L 1 R 306/10 -, in juris, dort Rn. 30), erfolgte die Tätigkeit bei V. jedenfalls ohne dass es eine entsprechende Verpflichtung durch die Beigeladene zu 1) gegeben hat. Es bestand auch keine Weisungsabhängigkeit in zeitlicher Hinsicht. Eine solche ist nur gegeben, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeitszeiten letztlich "zugewiesen" werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2014 - L 11 R 4761/13 -, in juris, dort Rn. 32). Dies war beim Kläger ersichtlich nicht der Fall.
Auch bestand zur Überzeugung des Senats kein fachliches Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) gegenüber dem Kläger. Zwar ist insofern in § 7 Nr. 3 RV vom 09.01.2014 niedergelegt, dass der Kläger "in der Durchführung des Einzelauftrages nur an projektorientierte Weisungen" der Beigeladenen zu 1) gebunden ist, indes haben der Kläger und die Beigeladene zu 1) übereinstimmend mitgeteilt, dass dies in der Praxis nicht so durchgeführt worden ist. Dies wird auch dadurch für den Senat nachvollziehbar, dass sich die Erbringung von Beratungsleistungen und eine Weisungsbefugnis des Auftraggebers strukturell ausschließen, denn derjenige, der eine Beratung begehrt, will gerade Antworten auf offene Fragen und nicht die Exekution schon feststehender Lösungen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2015 - L 4 R 3943/13 -, Urteil vom 21.10.2014 - 11 R 4761/13 -, jew. n.v.). Auch der Umstand, dass bei Vertragsabschluss zwischen der Beigeladenen zu 1) und V. nur die Zielbestimmung, die Beratung bei der Einführung eines ISMS, vereinbart worden ist, die konkret durchzuführenden Umsetzungen jedoch erst durch den Kläger ermittelt und definiert werden mussten, spricht bereits dem Grunde nach dagegen, dass der Beigeladenen zu 1) die Erteilung konkreter Arbeitsanweisungen an den Kläger möglich gewesen ist. Aus der insofern bestehenden Unbestimmtheit der vertraglichen Leistungen kann auch nicht auf eine Weisungsabhängigkeit des Klägers geschlossen werden, insb. als eine Prüfung der Qualität der Tätigkeit des Klägers durch die Beigeladene zu 1) weder vertraglich vereinbart noch nach der Natur der zu erbringenden Beratungsleistungen möglich gewesen ist. Die Beigeladene zu 1) ist in der Abwicklung des Projekts zur Überzeugung des Senats i.S. eines "core-Lieferanten", lediglich als Rechnungssteller aufgetreten und hat ausschließlich administrative Aufgaben wie bspw. den Vertragsabschluss, Preisverhandlungen und die Rechnungsprüfung übernommen.
Im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers vermag der Senat daher keine, auch keine "funktionsgerecht dienende (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R -, in juris, dort Rn. 20), Weisungsgebundenheit zu erkennen. Hierauf kann jedoch, als eine abhängige Beschäftigung prägendes Element, nie gänzlich verzichtet werden (LSG Hessen, Urteil vom 30.11.2000 - L 14 KR 777/97 -, in juris, dort Rn. 22).
Ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene Unternehmerrisiko, das im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16.08.2010 - B 12 KR 100/09 B -, in juris, dort Rn. 10 m.w.N.). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R -, in juris, dort Rn. 29). Hierbei ist bezüglich der von vom Kläger verrichteten Tätigkeit das Unternehmerrisiko nicht (nur) mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen, da dies vielen freiberuflichen Tätigkeiten nicht gerecht wird, die von Selbstständigen ausgeübt werden, deren Leistungen nicht oder nicht wesentlich im Einsatz von Geldkapital, sondern von Wissen, Fertigkeiten oder geistigem Können besteht. Das BSG hat dies berücksichtigt und ein dahingehendes Verständnis des Unternehmerrisikos entwickelt, dass ein Unternehmerrisiko schon dann getragen wird, wenn der Erfolg des Einsatzes seiner Arbeitskraft ungewiss ist, namentlich, wenn kein Mindesteinkommen garantiert ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R -, in juris, dort Rn. 29). Zwar war der Kläger im konkreten Auftragsverhältnis nicht dem Risiko ausgesetzt, dass der Einsatz seiner Arbeitskraft überhaupt mit einem Entgelt entlohnt werden wird, da eine Vergütung mit festem Stundenlohn nach geleisteten Arbeitsstunden vereinbart war, jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger für den Fall, dass er mehr als die geplanten 1.200 Projektstunden hätte erbringen müssen, bspw. wegen unerwartet auftretender Schwierigkeiten, vertraglich verpflichtet gewesen ist, die (nahende) Ausschöpfung des zeitlichen Gesamtrahmens anzuzeigen. Da indes weder im RV noch im Einzelvertrag eine Regelung des Inhalts, ob und ggf. in welcher Höhe oberhalb des Gesamtvolumens erbrachte Leistungen zu honorieren sind, beinhaltet war, bestand für den Kläger auch insoweit ein wenn auch geringes wirtschaftliches Risiko. Ein solches ist auch darin zu erkennen, dass der Kläger mit der Unterhaltung eines eigens eingerichteten Home-Office teilweise eigene Betriebsmittel eingesetzt hat. Auch hierin manifestiert sich - insb. in der betriebsmittelarmen Dienstleistungsbranche - ein unternehmerisches Risiko.
Im Rahmen seiner Gesamtabwägung berücksichtigt der Senat ferner maßgeblich die Höhe des vereinbarten Stundenhonorars von 80,- EUR. Nach neuester Rspr. des BSG (Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R -, in juris, dort Rn. 50) ist die Vereinbarung von Entgelten - von gesetzlichen Vergütungsordnungen abgesehen - zwar Sache der Vertragspartner und Teil der Privatautonomie. Liegt das vereinbarte Honorar jedoch deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Bei einem Stundensatz von 80,- EUR errechnet sich bei einer "regulären" 40-Stunden-Wochen ein monatliches Bruttogehalt von 12.800,- EUR (153.600,- EUR jährlich). Dies liegt deutlich über den im Internet zugänglichen Einkommensmöglichkeiten angestellter IT-Projektmanager (bspw. https://g.de/gehaelter-von-a-bis-z/it/IT-Berater.html), die bei einer mehr als 10jährigen Berufserfahrung von durchschnittlichen Verdiensten von 82.400,- EUR jährlich berichten. Aus dem vereinbarten Stundensatz von 80,- EUR ist, ohne dass dies einer dezidierten Begründung bedürfte, ohne Weiteres eine soziale Absicherung zu leisten.
Für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers sprechen schließlich - wenn auch von untergeordneter Bedeutung -, dass er nach den Regelungen im Einzelvertrag - unter Abbedingung des im RV niedergelegten Konkurrenzverbotes, auch für weitere Auftraggeber tätig werden durfte und er weder bezahlten Urlaub beanspruchen konnte noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hatte (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R - in juris, dort Rn. 25 f.).
Im Blick auf das Gesamtbild der Arbeitsleistung des Klägers gelangt der Senat daher, trotz des schwach ausgeprägten unternehmerischen Risikos des Klägers in Ansehung der fehlenden Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen zu 1), deren fehlenden Weisungsbefugnis gegenüber dem Kläger und der Höhe des vereinbarten Stundenhonorars zu der Überzeugung, dass der Kläger seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) als Berater bei der Einführung eines ISMS vom 01.01. - 31.12.2014 nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht bestand.
Der Bescheid der Beklagten vom 05.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2015 ist hiernach rechtswidrig. Das SG hat ihn in seinem Urteil vom 25.05.2016 zu Recht aufgehoben und festgestellt, dass keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Die Berufung der Beklagten ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger ist als Versicherter i.S.d. § 183 SGG anzusehen, da der Streit seinen Status als Versicherter betrifft (vgl. BSG, Urteil vom 05.10.2006 - B 10 LW 5/05 R -, in juris).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) als Berater bei der Einführung eines Informationssicherheitsmanagementsystems (ISMS) in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.
Der 1950 geborene Kläger, gelernter Diplom-Informatiker, war bis zum Jahre 2004 bei der S. AG, W., fest angestellt. Nach Beendigung der dortigen Tätigkeit gründete er die "K. Ltd", um nach deren Auflösung freiberuflich tätig zu sein. Im Dezember 2013 akquirierte der Kläger einen Auftrag im Bereich Beratung und Aufbau eines ISMS bei der V. AG (V.), W ... Da V. externe Dienstleistungen nur an bestimmte Dienstleister, mit denen Rahmenabkommen abgeschlossen worden sind, vergibt, wandte sich der Kläger auf Vorschlag von V. an die H. I. A. S. GmbH, G., die spätere Beigeladene zu 1), ein bei V. gelistetes Unternehmen der H. I. G., einem IT- und Engineering-Dienstleister mit weltweit 20 Standorten und mehr als 1.200 Mitarbeitern (vgl. https://www.h.de). Der daraufhin zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) geschlossene Rahmenvertrag (RV) vom 09.01.2014 beinhaltete auszugsweise folgende Regelungen:
"§ 2 Vergütung
1. Die zu berechnende Vergütung wird jeweils in dem Projekteinzelvertrag festgelegt. Wird hierbei ein Tagessatz pro Einsatztag vereinbart, entspricht ein solcher Einsatztag 8 Stunden. 2. Die Zahlung erfolgt monatlich, nach Erstellung der Leistung und entsprechender Rechnungslegung durch den Auftragnehmer. Über die geleisteten Stunden ist ein Nachweis in dem vom Auftraggeber vorgegebenen System zu führen und der monatlichen Rechnung beizulegen. 5. Die Abgaben aufgrund dieses Vertrages sind vom Auftragnehmer ordnungsgemäß abzuführen.
§ 4 Konkurrenzklausel 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine vertragliche Vereinbarung - insbesondere keinen Werk-, Dienst- oder Arbeitsvertrag - mit dem Unternehmen und - falls vorhanden - dessen Kunden oder Kundeskunden, für welche H. Leistungen durchführt, einzugehen. 2. Der Auftragnehmer tritt während seiner Tätigkeit im Namen von H. auf. Ihm ist während der Tätigkeit für H. untersagt, für das eigene Unternehmen zu werben und Kontakte aufzubauen.
§ 6 Kündigung
1. Dieser Rahmenvertrag endet am 31.12.2018.
§ 7 Auftragsdurchführung
1. Einzelabrufe werden in Projekteinzelverträgen geregelt.
2. Über die geleisteten Stunden sind jeweils Aufzeichnungen zu führen, die durch den im Einzelvertrag benannten Projektleiter abzuzeichnen sind. Dieser Leistungsnachweis ist Rechnungsbestandteil.
3. Der Auftragnehmer ist in der Durchführung des Einzelauftrages nur an projetorientierte Weisungen des Auftraggebers gebunden. So sind insbesondere Einsatzzeiten mit H. abzustimmen.
§ 8 Sonstige Bestimmungen
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der H. werden Bestandteil dieses Vertrages.
2. Der Auftragnehmer hat das Projekt durch eine Dokumentation jederzeit transparent zu gestalten. Hierbei sind - falls vorhanden - insbesondere Richtlinien zur späteren standardisierten Handhabung seitens des Kunden, bei dem das jeweilige Projekt stattfindet, einzuhalten."
Ferner schlossen der Kläger und die Beigeladene zu 1) einen auf den 09.01.2014 datierten Einzelvertrag in dem betreffend die Tätigkeit bei V. das Aufgabengebiet des Klägers mit der Beratung beim Aufbau eines ISMS, die geplante Einsatzdauer vom 01.01. - 31.12.2014, die Vergütung mit 80,- EUR pro Stunde (zzgl. Umsatzsteuer) bei einem Gesamtvolumen von geschätzt 1.200 Stunden, W. als Einsatzort sowie ein namentlich benannter Mitarbeiter als Projektleiter der Beigeladenen zu 1) niedergelegt worden sind. Die im RV beinhaltete Konkurrenzklausel wurde in der Einzelvereinbarung ausgeschlossen.
Am 03.02.2014 beantragten der Kläger und die Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die Feststellung, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis betreffend die Tätigkeit des Klägers bei der Beratung beim Aufbau eines ISMS nicht vorliege. Unter dem 02.04.2014 gab der Kläger hierzu an, dass keine Kontrolle durch die Beigeladene zu 1) erfolge und er in der Ausführung des Auftrages für V. komplett unabhängig sei. Vorgaben betreffend die Arbeitszeit erfolgten nicht, ihm stünde die Einteilung der Arbeitszeit frei. Er sei - unter Projekterfordernissen - auch frei, darüber zu entscheiden, wie und wo er seinen Auftrag erfülle. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation bei der Beigeladenen zu 1) bestehe nicht. Gegenüber dieser trete er, der Kläger, unternehmerisch selbstständig auf. Er selbst trage das finanzielle Risiko im Sinne der eigene Kalkulation. Die Beigeladene zu 1) legte hierzu u.a. Rechnungen betreffend die Monate Januar - März 2014 vor, in denen für V. erbrachte Leistungen im zeitlichen Umfang von 97,75 Stunden, 116,75 Stunden und 115,25 Stunden zu je 80,- EUR pro Stunde zzgl. 19 % Mehrwertsteuer mit Rechnungsbeträgen i.H.v. 9.305,80 EUR, 11.114,60 EUR und i.H.v. 10.971,80 EUR in Rechnung gestellt worden sind.
Im Rahmen des von der Beklagten durchgeführten Anhörungsverfahrens (Schreiben vom 30.06.2014), mit dem die Beklagte den Kläger und die Beigeladene zu 1) davon in Kenntnis setzte, dass beabsichtigt sei, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen, betonten der Kläger und die Beigeladene zu 1), dass keine inhaltlichen Weisungen erteilt würden, Arbeitszeit und -ort für den Kläger frei wählbar seien und der Kläger keinem Projektleiter der Beigeladenen zu 1) unterstehe.
Mit gleichlautenden Bescheiden vom 05.08.2014 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Berater bei der Einführung eines ISMS seit dem 01.01.2014 bei der Beigeladenen zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und in dem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Diese beginne am 01.01.2014. In der Pflege- und Krankenversicherung bestehe keine Versicherungspflicht. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte aus, dass der Kläger für die Beigeladene zu 1) bei deren Kunden tätig werde. Dies spreche für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Modalitäten der Tätigkeit seien, ohne dass der Kläger maßgebliche Gestaltungsmöglichkeiten hierauf gehabt habe, zwischen der Beigeladenen zu 1) und V. vereinbart worden. Die Ausführung der Tätigkeit erfordere eine fortlaufende Konkretisierung des vertraglich festgelegten Leistungsstandes, weswegen die Leistung nicht ohne weitere Weisungen in eigener Verantwortung verrichtet werden könne. Der Kläger sei überdies nach § 7 RV an Weisungen der Beigeladenen zu 1) gebunden. Der Kläger übe die Tätigkeit auch in Zusammenarbeit mit dem Endkunden aus und unterstehe insofern einem dortigen Projektleiter. Sowohl der Arbeitsort als auch die Arbeitszeit seien vom Kläger nicht frei wählbar, vielmehr sei W. als Einsatzort vertraglich festgelegt. Auch würden dem Kläger am Betriebssitz des Kunden sämtliche Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Über die geleisteten Stunden seien vom Kläger Aufzeichnungen zu führen, die durch den Endkunden abzuzeichnen seien, wodurch eine direkte Kontrolle der Arbeitszeit erfolge. Die Arbeitsleistung sei nach § 8 RV zu dokumentieren. Nach § 4 RV trete der Kläger im Namen und Auftrag der Beigeladenen zu 1) auf und unterliege einem Konkurrenzverbot. Schließlich erhalte der Kläger für den Einsatz seiner Arbeitskraft einen Stundenlohn. Da auch das Gesamtvolumen einzelvertraglich festgelegt sei, bestünden für den Kläger keine unternehmerischen Chancen und Risiken i.S. einer selbstständigen Tätigkeit.
Hiergegen erhoben der Kläger am 01.09.2014 und die Beigeladene zu 1) am 03.09.2014 Widerspruch. Der Kläger verwies darauf, den Auftrag bei V. selbst akquiriert zu haben und die Beigeladene zu 1) nur zur Rechnungsstellung zu benötigen. Alle Details der Auftragserfüllung stimme er direkt mit dem Endkunden ab. Die Beigeladene zu 1) habe hierauf keinen Einfluss. Die Abzeichnung der erbrachten Leistungen habe nur deswegen zu erfolgen, um Rechnungen stellen zu können. Er, der Kläger, trage das volle Kostenrisiko. In seiner Funktion als Berater stimme er sich nur mit dem Ansprechpartner des Endkunden ab. Die Beigeladene zu 1) betonte, nur den fachlichen und projektorientierten Rahmen vorzugeben, jedoch keine Weisungen zu erteilen. Der benannte Projektleiter aus ihrem Haus fungiere lediglich als Ansprechpartner für den Kläger, er erteile jedoch keine inhaltlichen Weisungen. Der Kläger bringe sein spezielles Fachwissen ein und sei hierbei in keinster Weise in ihre, der Beigeladenen zu 1), Arbeitsabläufe und -organisation eingebunden. Die im RV niederlegte Konkurrenzklausel sei im vorliegenden Fall einzelvertraglich ausgeschlossen.
Unter der Begründung, das Vorbringen zur Widerspruchsbegründung überzeuge nicht, wies die Beklagte die Widersprüche mit gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 04.02.2015 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 02.03.2015 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Am 05.03.2015 erhob die Beigeladene zu 1) Klage zum Sozialgericht Braunschweig. Das dortige Verfahren (- S 63 KR 13/15 -) wurde mit Beschluss vom 22.04.2015 zum Ruhen gebracht. Zur Begründung seiner Klage hob der Kläger hervor, den Auftrag bei V. selbst akquiriert zu haben. Wegen der dort bestehenden Rahmenabkommen habe er sich zwecks Rechnungsstellung durch einen gelisteten Dienstleister an die Beigeladene zu 1) gewandt. Er habe die von der Beigeladenen zu 1) standardisiert verwandten Rahmen- und Einzelverträge unterzeichnet. Diese seien von den Rentenversicherungsträgern noch nie beanstandet worden. Er habe lediglich insoweit auf eine abweichende Vereinbarung bestanden, als es galt, das Konkurrenzverbot auszuschließen. Bei der Abwicklung des Auftrages bei V. habe eine fachliche Zusammenarbeit mit der Beigeladenen zu 1) nicht stattgefunden. Der Kontakt mit der Beigeladenen zu 1) habe sich in der monatlichen Rechnungslegung erschöpft. Eine inhaltliche Abstimmung sei nur mit V. erfolgt. Seine Tätigkeit habe er häufig in seinem eigenen Büro verrichtet, das er sich in der eigens in W. angemieteten Wohnung eingerichtet habe. Die Arbeitszeit habe von ihm frei gestaltet werden können. Während der Tätigkeit bei V. habe er noch weitere Projekte bei anderen Auftraggebern ausgeführt. Die Zusammenarbeit mit der Beigeladenen zu 1) sei zum Jahresende 2014 beendet worden.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und verwies hierzu auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides.
Mit Beschluss vom 14.04.2015 lud das SG die Beigeladene zu 1), mit solchem vom 29.10.2015 die B. f. A.bei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 25.05.2016 brachte die Beigeladene zu 1), ohne einen prozessualen Antrag zu stellen, vor, die in § 4 RV vereinbarte Klausel, dass der jeweilige Auftragnehmer in ihrem, der Beigeladenen zu 1), Namen auftrete, sei dem Umstand geschuldet, dass V. Wert darauf lege, dass die Subunternehmer in ihrem, der Beigeladenen zu 1), Namen tätig würden. Die Beigeladene zu 1) betonte indes, dass dies in der Praxis nicht so durchgeführt werde. Der Kläger sei nicht an Weisungen gebunden gewesen. Der Kläger trug ergänzend vor, dass ihm für seine Tätigkeit von V. - aus Sicherheitsgründen - ein Laptop zur Verfügung gestellt worden sei.
Die Beigeladene zu 2) hat sich weder geäußert noch einen Antrag gestellt.
Mit Urteil vom 25.05.2016 stellte das SG unter Aufhebung des Bescheides vom 05.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2015 fest, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das SG aus, Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung entstehe mit der Aufnahme einer Beschäftigung. Beschäftigung sei die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine Beschäftigung setze voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Dies sei bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Dem gegenüber sei eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sei, hänge davon ab, welche Merkmale überwögen. Es, das SG, gelange hierbei zu der Überzeugung, dass der Kläger in der Zeit vom 01.01.2014 - 31.12.2014 bei der Beigeladenen zu 1) keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe und daher keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Der Kläger habe den Umfang seiner Tätigkeit und die zeitlichen Rahmenbedingungen selbst gesteuert. Rücksprachen mit einem Projektleiter der Beigeladenen zu 1) habe es nicht gegeben. Es sei hiernach weder eine Eingliederung des Klägers in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) noch eine Weisungsabhängigkeit des Klägers festzustellen. Der Kläger habe auch eigene Arbeitsmittel eingebracht und sich ein Home-Office eingerichtet. Auch habe er in seine eigene Fortbildung investiert, wodurch ein unternehmerisches Risiko erkennbar sei. Hieran seien im Bereich der betriebsmittelarmen Dienstleistungsbranche keine weitergehenden Anforderungen zu stellen. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche schließlich auch, dass der Kläger während seiner Tätigkeit bei V. u.a. für einen anderen Kunden in F. tätig gewesen sei. Hingegen sprächen zwar, so das SG, die Regelungen im RV vom 09.01.2014, insbesondere, § 2 Nr. 2, dass über die geleisteten Stunden ein Nachweis in dem vom Auftraggeber vorgegebenen System zu führen sei, § 4 Nr. 1, der eine Konkurrenzverbotsklausel enthalte, § 4 Nr. 2, dass der Auftragnehmer während seiner Tätigkeit im Namen der Beigeladenen zu 1) auftrete, § 7 Nr. 2, dass über die geleisteten Stunden jeweils Aufzeichnungen zu führen seien und § 7 Nr. 3, wonach der Auftragnehmer in der Durchführung an projektorientierte Weisungen des Auftraggebers gebunden sei, für eine abhängige Beschäftigung, die entsprechenden Inhalte der Rahmenvereinbarung seien jedoch in der Realität von den Vertragsparteien nicht so gelebt worden. Die Beigeladene zu 1) habe insofern mitgeteilt, dass es sich um einen Standardvertrag handele. In Zusammenschau aller Umstände überwögen die Gesichtspunkte, die für eine selbstständige Tätigkeit sprächen.
Gegen das am 15.06.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.06.2016 Berufung eingelegt. Entgegen der Einschätzung des SG ergebe sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände, so die Beklagte begründend, dass der Kläger funktionsgerecht dienend in den Arbeitsprozess der Beigeladenen zu 1) eingebunden gewesen sei. Dies folge bereits aus den vertraglichen Vereinbarungen. So sei der Kläger nach § 7 Nr. 2 RV an projektorientierte Weisungen der Beigeladenen zu 1) gebunden gewesen. In diesem Sinne habe der Kläger seine Tätigkeit mit einem Ansprechpartner der Endkundin abgestimmt. Dem stehe nicht entgegen, dass es dem Kläger überlassen gewesen sei, wie er die einzelnen Projektschritte verwirkliche, da auch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätige Personen ein hohes Maß an eigener Verantwortung und Entscheidungsfreiheit haben könnten. Auch sei mit einer Festlegung auf 1.200 Projektstunden der zeitliche Rahmen der Tätigkeit vorgegeben gewesen. Schließlich sei ein unternehmerisches Risiko des Klägers nicht ersichtlich. Insb. sei die Nutzung eigener Arbeitsmittel und eines Home-Office auch bei abhängig Beschäftigten nicht unüblich.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.05.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene zu 1) hat, ohne einen prozessualen Antrag zu stellen, unter Verweis auf das angefochtene Urteil vorgetragen, der Kläger habe die ihm übertragenen Aufgaben ohne weitere Weisungen, in eigener Verantwortung verrichtet.
Der Kläger und die Beigeladene zu 2) haben unter dem 31.05.2017, die Beigeladene zu 1) unter dem 07.06.2017 und die Beklagte unter dem 13.06.2017 jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten geführte Verwaltungsakte, die Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft, da die Klage weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 05.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2015 zu Recht aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) als Berater bei der Einführung eines ISMS vom 01.01. - 31.12.2014 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Der Streitgegenstand der vom Kläger zum SG erhobenen Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 1. Alt., 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG) betraf allein die Entscheidungen der Beklagten über die Versicherungspflicht des Klägers im Rahmen sog Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) im Bescheid vom 05.08.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04.02.2015. Die Beklagte hat dort die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV festgestellt. Auf die Aufhebung dieser Bescheide und die Feststellung des Nichtbestehens einer Sozialversicherungspflicht aufgrund von Beschäftigung war die Klage gerichtet (vgl. hierzu Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 23.03.2017 - B 5 RE 1/17 B - in juris, dort Rn. 7).
Für die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) als Berater bei der Einführung eines ISMS bei der Beigeladenen zu 1) bestand in der Zeit vom 01.01. - 31.12.2014 keine - von der Beklagten verfügte - Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung.
Gem. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die D. R. B. (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Der Kläger bzw. die Beigeladene zu 1) haben sich für das (fakultative) Anfrageverfahren bei der Beklagten (C.-Stelle) nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entschieden; ein vorrangiges Verfahren bei der Einzugs- oder der Prüfstelle war nicht eingeleitet worden (zur Verfahrenskonkurrenz vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 08.06.2011, - L 5 KR 4009/10 - und - L 5 R 4078/10 -, beide n.v.).
Gem. § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen muss im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände zu erschließen sein, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beziehen soll. Notwendig ist regelmäßig die Angabe einer bestimmbaren Arbeit und die gerade hiermit in Zusammenhang stehende Entgeltlichkeit (vgl. näher BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R -; Urteil vom 04.06.2009, - B 12 R 6/08 R -, alle in juris). Außerdem darf sich weder die im Anfrageverfahren (§ 7a SGB IV) noch die im Einzugsstellenverfahren (§ 28h SGB IV) ergehende Entscheidung auf das isolierte Feststellen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung beschränken. Eine Elementenfeststellung dieser Art ist nicht zulässig (BSG, Urteil vom 11.03.2009, a.a.O.). Die Beklagte ist diesen Anforderungen mit ihrem Bescheid vom 05.08.2014 gerecht geworden. Sie hat die vom Kläger bei der Beigeladenen zu 1) ausgeübte Tätigkeit mit "Berater bei der Einführung eines ISMS" noch hinreichend bestimmt bezeichnet. Die Beklagte hat sich im angefochtenen Bescheid auch nicht auf die isolierte Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beschränkt, sie hat vielmehr auch festgestellt, dass aus ihrer Sicht für die Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 01.01. - 31.12.2014 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.
Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht für gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)).
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dafür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. etwa BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -; Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R -, alle in juris). Das Unternehmerrisiko besteht (regelmäßig) in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital (ganz) zu verlieren oder mit ihm (nur) Verluste zu erwirtschaften; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen. Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschluss vom 16.08.2010, - B 12 KR 100/09 B -, in juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -, in juris).
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ausgangspunkt der Prüfung sind die (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen, die die Beteiligten - schriftlich oder ggf. auch nur mündlich - getroffen haben. Behörden und Gerichte müssen den Inhalt dieser Vereinbarungen feststellen. Sind die Vereinbarungen schriftlich getroffen worden, muss dabei auch geklärt werden, ob sie durch mündlich getroffene (Änderungs-)Vereinbarungen oder durch schlüssiges Verhalten rechtswirksam abgeändert worden sind. Steht der Inhalt der Vereinbarungen danach fest, ist zu prüfen, ob die Vereinbarungen (mit dem festgestellten Inhalt) wirksam oder wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam sind, wobei bei gegebenem Anlass auch die Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen geklärt werden muss, um auszuschließen, dass ein "Etikettenschwindel" bzw. ein Scheingeschäft vorliegt und die Vereinbarung deswegen gemäß § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig ist; ist letzteres der Fall, muss der Inhalt des durch das Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts festgestellt werden. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder zum Typus der selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen. Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris). Zu den besonderen (tatsächlichen) Umständen dieser Art kann insbesondere die Verteilung der Rechtsmacht in einem Unternehmen und die daraus folgende Rechtsstellung bzw. Rechtsmacht der Person gehören, deren Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht zu prüfen ist. Deshalb wird es vielfach ausschlaggebend darauf ankommen, ob die in Rede stehende Person ihre Tätigkeit in einem (im Rechtssinne) "eigenen" oder in einem "fremden" (Einzel-)Unternehmern verrichtet bzw. - bei Kapitalgesellschaften, wie einer GmbH - ob und in welchem Maße sie aufgrund einer Kapitalbeteiligung oder ggf. aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen über (Stimm-) Rechte (in der Gesellschafterversammlung) verfügt und welche Rechtsmacht ihr daraus erwächst (dazu näher etwa BSG, Urteile vom 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R - und B 12 KR 10/14 R -, in juris). Das Fehlen der den sozialversicherungsrechtlichen Status des selbstständig erwerbstätigen Unternehmers ausmachenden Rechtsmacht im Unternehmen kann weder durch besonderes Fachwissen noch durch langjährige Berufserfahrung ausgeglichen werden. Auch der besonders oder gar herausragend qualifizierte und kaum ersetzbare Arbeitnehmer wird allein deshalb nicht zum (Mit-) Unternehmer neben dem Betriebsinhaber, sondern er bleibt abhängig Beschäftigter (BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - und Urteile vom 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R - und B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).
Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 24.05.2012 - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, beide in juris).
Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) als Berater bei der Einführung eines ISMS nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, er vielmehr selbstständig tätig geworden ist und deshalb Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung nicht bestand.
Die Beigeladene zu 1) führte bei ihrer Kundin V. ein Projekt durch, in dessen Rahmen der Kläger bei der Endkundin tätig war. Der Umstand, dass der Kläger nach seinen Angaben das Projekt selbst akquiriert hat, ist insofern ohne Bedeutung, da die vertraglichen Grundlagen betreffend der Einführung eines ISMS bei V. einzig zwischen der Beigeladenen zu 1) und V. bestanden, nicht jedoch mit dem Kläger. Die vertraglich von der Beigeladenen zu 1) geschuldete Tätigkeit umfasste hierbei die vom Kläger zu verrichtende Beratung bei der Einführung eines ISMS. Der Kläger war bei der Ausführung dieser Tätigkeit nicht in einer Weise in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) eingebunden, dass von einer Eingliederung gesprochen werden kann. Der Kläger hat seine beratende Tätigkeit beim Endkunden der Beigeladenen zu 1) verrichtet. Hierzu hat er sich mit dem Ansprechpartner bei V. abgestimmt. Die eigentliche Abwicklung des Auftrages, die Ausarbeitung eines Beratungs- und Einführungskonzeptes, hat er jedoch in seinem eigens eingerichteten Home-Office verrichtet und hierbei, aus Sicherheitsgründen, ein ihm von V. zur Verfügung gestelltes Laptop genutzt. Dass der Kläger hierbei auf infrastrukturelle Ressourcen (Manpower oder das dortige IT-System o.ä.) der Beigeladenen zu 1) zurückgegriffen hat, hat der Kläger weder vorgetragen, noch ist dies dem Senat anderweitig ersichtlich. Nach dem Verständnis des Senats erforderte die konkret erforderliche Beratung bereits nach dem Inhalt der Verrichtung auch keine derartige - kollegiale - Zusammenarbeit mit Angestellten der Beigeladenen zu 1) oder einen Rückgriff auf dort ggf. vorhandene Erfahrungswerte, als die Beratungstätigkeit nur in einem koordinierten Arbeitsablauf möglich gewesen wäre. Nach den nachvollziehbaren Angaben des Klägers hat sich der Kontakt mit der Beigeladenen zu 1) in der Übersendung der monatlichen Rechnungen erschöpft. Bereits hiernach oblag es ausschließlich dem Kläger, ohne eine etwaige Einbindung in den Betriebsablauf der Beigeladenen zu 1), die konkret erforderlichen Maßnahmen in Kontakt mit V.-Mitarbeitern zu ergreifen und zu steuern. Da mithin eine Zusammenarbeit mit Angestellten der Beigeladenen zu 1) oder eine anderweitige Einbindung in deren betrieblichen Prozess weder aufgaben- oder projektspezifisch erforderlich war, noch anderweitig ersichtlich ist, steht für den Senat fest, dass der Kläger bei der Abwicklung des Auftrages weitestgehend autark gearbeitet hat. Dass der Kläger teilweise mit einem von V. gestellten Laptop arbeiten musste, begründet ebenfalls keine Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen zu 1). Die Nutzung eines von anderen vorgehaltenen/betriebenen Systems/Netzes (Logistik) schließt eine selbstständige Tätigkeit nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R -, in juris, dort Rn. 37). Die Verwendung von Mitteln oder Materialien, die im Eigentum des Auftraggebers bzw. des Kunden stehen oder die dieser zur Verfügung stellt, ist bei der Durchführung von Aufträgen nicht unüblich, sondern wird bspw. im Werkvertragsrecht als möglicher Umstand ausdrücklich vorausgesetzt (vgl. § 645 Abs. 1 BGB). Dies gilt unter Sicherheitsaspekten im Besonderen im IT-Bereich.
Der Senat vermag vorliegend auch keine gelebte Weisungsbefugnis der Beigeladenen zu 1) gegenüber dem Kläger zu erkennen. Der Kläger war hinsichtlich der Zeit und des Ortes, an dem er seine beratende Leistung zu erbringen hatte, im Wesentlichen frei. Der Senat verkennt nicht, dass, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, die Regelungen des § 2 Nr. 2 und § 7 Nr. 2 RV vom 09.01.2014, wonach über die geleisteten Stunden ein Nachweis in dem vom Auftraggeber vorgegebenen System zu führen war bzw. über die geleisteten Stunden jeweils Aufzeichnungen zu führen waren, eine Rechenschaftspflicht des Klägers betr. die Arbeitszeit und den - ort belegen, indes vermag der Senat nicht zu erkennen, dass mit den benannten Regelungen über ein Instrumentarium, die geleistete Arbeitszeit abrechnungstechnisch beweisbar zu machen, hinaus eine Befugnis der Beigeladenen zu 1) begründet wurde, Einfluss auf die vom Kläger quantitativ zu erbringende Arbeitszeit zu nehmen. Dies wird auch durch die einzelvertragliche Regelung bestätigt, in der lediglich das Gesamtvolumen mit 1.200 Stunden - ausdrücklich als Schätzwert - angeführt ist, jedoch keine Regelung betreffend die Verteilung getroffen worden ist. Örtliche Bindungen bestanden allenfalls faktisch dann, wenn der Kläger am Sitz des Endkunden tätig geworden ist, um die erforderliche Abstimmung mit V.-Mitarbeitern durchzuführen. Abgesehen davon, dass eine Verrichtung der Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers nur ein - wenn auch gewichtiges - Indiz für eine abhängige Beschäftigung, aber kein zwingendes Merkmal sein kann, denn auch Tätigkeiten, die am Betriebssitz des Auftraggebers ausgeführt werden, können selbstständiger Natur sein (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2014 - L 11 R 4761/13 -, in juris, dort Rn. 31; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.11.2012 - L 1 R 306/10 -, in juris, dort Rn. 30), erfolgte die Tätigkeit bei V. jedenfalls ohne dass es eine entsprechende Verpflichtung durch die Beigeladene zu 1) gegeben hat. Es bestand auch keine Weisungsabhängigkeit in zeitlicher Hinsicht. Eine solche ist nur gegeben, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeitszeiten letztlich "zugewiesen" werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2014 - L 11 R 4761/13 -, in juris, dort Rn. 32). Dies war beim Kläger ersichtlich nicht der Fall.
Auch bestand zur Überzeugung des Senats kein fachliches Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) gegenüber dem Kläger. Zwar ist insofern in § 7 Nr. 3 RV vom 09.01.2014 niedergelegt, dass der Kläger "in der Durchführung des Einzelauftrages nur an projektorientierte Weisungen" der Beigeladenen zu 1) gebunden ist, indes haben der Kläger und die Beigeladene zu 1) übereinstimmend mitgeteilt, dass dies in der Praxis nicht so durchgeführt worden ist. Dies wird auch dadurch für den Senat nachvollziehbar, dass sich die Erbringung von Beratungsleistungen und eine Weisungsbefugnis des Auftraggebers strukturell ausschließen, denn derjenige, der eine Beratung begehrt, will gerade Antworten auf offene Fragen und nicht die Exekution schon feststehender Lösungen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2015 - L 4 R 3943/13 -, Urteil vom 21.10.2014 - 11 R 4761/13 -, jew. n.v.). Auch der Umstand, dass bei Vertragsabschluss zwischen der Beigeladenen zu 1) und V. nur die Zielbestimmung, die Beratung bei der Einführung eines ISMS, vereinbart worden ist, die konkret durchzuführenden Umsetzungen jedoch erst durch den Kläger ermittelt und definiert werden mussten, spricht bereits dem Grunde nach dagegen, dass der Beigeladenen zu 1) die Erteilung konkreter Arbeitsanweisungen an den Kläger möglich gewesen ist. Aus der insofern bestehenden Unbestimmtheit der vertraglichen Leistungen kann auch nicht auf eine Weisungsabhängigkeit des Klägers geschlossen werden, insb. als eine Prüfung der Qualität der Tätigkeit des Klägers durch die Beigeladene zu 1) weder vertraglich vereinbart noch nach der Natur der zu erbringenden Beratungsleistungen möglich gewesen ist. Die Beigeladene zu 1) ist in der Abwicklung des Projekts zur Überzeugung des Senats i.S. eines "core-Lieferanten", lediglich als Rechnungssteller aufgetreten und hat ausschließlich administrative Aufgaben wie bspw. den Vertragsabschluss, Preisverhandlungen und die Rechnungsprüfung übernommen.
Im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers vermag der Senat daher keine, auch keine "funktionsgerecht dienende (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R -, in juris, dort Rn. 20), Weisungsgebundenheit zu erkennen. Hierauf kann jedoch, als eine abhängige Beschäftigung prägendes Element, nie gänzlich verzichtet werden (LSG Hessen, Urteil vom 30.11.2000 - L 14 KR 777/97 -, in juris, dort Rn. 22).
Ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene Unternehmerrisiko, das im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16.08.2010 - B 12 KR 100/09 B -, in juris, dort Rn. 10 m.w.N.). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R -, in juris, dort Rn. 29). Hierbei ist bezüglich der von vom Kläger verrichteten Tätigkeit das Unternehmerrisiko nicht (nur) mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen, da dies vielen freiberuflichen Tätigkeiten nicht gerecht wird, die von Selbstständigen ausgeübt werden, deren Leistungen nicht oder nicht wesentlich im Einsatz von Geldkapital, sondern von Wissen, Fertigkeiten oder geistigem Können besteht. Das BSG hat dies berücksichtigt und ein dahingehendes Verständnis des Unternehmerrisikos entwickelt, dass ein Unternehmerrisiko schon dann getragen wird, wenn der Erfolg des Einsatzes seiner Arbeitskraft ungewiss ist, namentlich, wenn kein Mindesteinkommen garantiert ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R -, in juris, dort Rn. 29). Zwar war der Kläger im konkreten Auftragsverhältnis nicht dem Risiko ausgesetzt, dass der Einsatz seiner Arbeitskraft überhaupt mit einem Entgelt entlohnt werden wird, da eine Vergütung mit festem Stundenlohn nach geleisteten Arbeitsstunden vereinbart war, jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger für den Fall, dass er mehr als die geplanten 1.200 Projektstunden hätte erbringen müssen, bspw. wegen unerwartet auftretender Schwierigkeiten, vertraglich verpflichtet gewesen ist, die (nahende) Ausschöpfung des zeitlichen Gesamtrahmens anzuzeigen. Da indes weder im RV noch im Einzelvertrag eine Regelung des Inhalts, ob und ggf. in welcher Höhe oberhalb des Gesamtvolumens erbrachte Leistungen zu honorieren sind, beinhaltet war, bestand für den Kläger auch insoweit ein wenn auch geringes wirtschaftliches Risiko. Ein solches ist auch darin zu erkennen, dass der Kläger mit der Unterhaltung eines eigens eingerichteten Home-Office teilweise eigene Betriebsmittel eingesetzt hat. Auch hierin manifestiert sich - insb. in der betriebsmittelarmen Dienstleistungsbranche - ein unternehmerisches Risiko.
Im Rahmen seiner Gesamtabwägung berücksichtigt der Senat ferner maßgeblich die Höhe des vereinbarten Stundenhonorars von 80,- EUR. Nach neuester Rspr. des BSG (Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R -, in juris, dort Rn. 50) ist die Vereinbarung von Entgelten - von gesetzlichen Vergütungsordnungen abgesehen - zwar Sache der Vertragspartner und Teil der Privatautonomie. Liegt das vereinbarte Honorar jedoch deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Bei einem Stundensatz von 80,- EUR errechnet sich bei einer "regulären" 40-Stunden-Wochen ein monatliches Bruttogehalt von 12.800,- EUR (153.600,- EUR jährlich). Dies liegt deutlich über den im Internet zugänglichen Einkommensmöglichkeiten angestellter IT-Projektmanager (bspw. https://g.de/gehaelter-von-a-bis-z/it/IT-Berater.html), die bei einer mehr als 10jährigen Berufserfahrung von durchschnittlichen Verdiensten von 82.400,- EUR jährlich berichten. Aus dem vereinbarten Stundensatz von 80,- EUR ist, ohne dass dies einer dezidierten Begründung bedürfte, ohne Weiteres eine soziale Absicherung zu leisten.
Für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers sprechen schließlich - wenn auch von untergeordneter Bedeutung -, dass er nach den Regelungen im Einzelvertrag - unter Abbedingung des im RV niedergelegten Konkurrenzverbotes, auch für weitere Auftraggeber tätig werden durfte und er weder bezahlten Urlaub beanspruchen konnte noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hatte (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R - in juris, dort Rn. 25 f.).
Im Blick auf das Gesamtbild der Arbeitsleistung des Klägers gelangt der Senat daher, trotz des schwach ausgeprägten unternehmerischen Risikos des Klägers in Ansehung der fehlenden Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen zu 1), deren fehlenden Weisungsbefugnis gegenüber dem Kläger und der Höhe des vereinbarten Stundenhonorars zu der Überzeugung, dass der Kläger seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) als Berater bei der Einführung eines ISMS vom 01.01. - 31.12.2014 nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht bestand.
Der Bescheid der Beklagten vom 05.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2015 ist hiernach rechtswidrig. Das SG hat ihn in seinem Urteil vom 25.05.2016 zu Recht aufgehoben und festgestellt, dass keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Die Berufung der Beklagten ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger ist als Versicherter i.S.d. § 183 SGG anzusehen, da der Streit seinen Status als Versicherter betrifft (vgl. BSG, Urteil vom 05.10.2006 - B 10 LW 5/05 R -, in juris).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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