Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 KR 1217/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2496/17 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30.05.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Kosten für Taxifahrten im Wert von insgesamt 170 EUR streitig.
Die Klägerin ist 1939 geboren und bei der Beklagten krankenversichert.
Am 21.09.2016 übersandte die Firma Taxi M. eine Verordnung von Krankenbeförderung in die Chirurgie nach F. vom 14.03.2016 und bat um Kostenübernahme. Auf der übersandten Kopie befand sich bereits ein nicht datierter Vermerk der Beklagten, dass die Fahrkostenübernahme nicht genehmigt werde. Unter dem 30.09.2016 übersandte die Klägerin eine Rechnung von Taxi M. ua über die Beförderung in die Uniklinik F. am 16.03.2016 für 39,90 EUR. Auf der Rechnung war vermerkt, dass die Beklagte diese Fahrt nicht genehmigt habe.
Mit Bescheid vom 02.11.2016 lehnte die Beklagte die Übernahme der Fahrtkosten ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2017 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30.05.2017 aufgrund mündlicher Verhandlung (ohne Anwesenheit der Klägerin) abgewiesen. Es hat dabei über den sinngemäß gestellten Antrag der Klägerin, den Bescheid vom 02.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die anlässlich der ambulanten Untersuchung am 16.03.2016 entstandenen Taxikosten von 39,90 EUR zu erstatten, entschieden. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Gegen das ihr am 03.06.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schreiben vom 24.06.2017 (eingegangen beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 28.06.2017) "Berufung" erhoben. Der Betreff des Schreibens lautet wie folgt: "Beschwerde Urteil vom 30.05.2017". Zudem hat die Klägerin eine Kopie des Urteils beigefügt, indem sie mehrere Anmerkungen angebracht hat.
Die Klägerin trägt vor, dass Ihre Tumorkrankheit seit November 2015 bekannt sei. Eine Strahlentherapie stehe nun an, da der Tumor wieder wachse. Sie sei nie in der Lage gewesen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Es sei ein Ding der Unmöglichkeit, dass die Beklagte so unsozial sei. Gleichzeitig wolle sie die Kosten von 170 EUR einklagen, die sie in den letzten Monaten für Taxifahrten habe leisten müssen. Hierzu hat sie Überweisungsbelege vorgelegt.
Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten. Sie hat zudem ausgeführt, dass die Klägerin bezüglich der anstehenden Strahlentherapie eine Verordnung einer Krankenbeförderung von ihrem behandelnden Arzt ausstellen lassen solle und vor Antritt der ersten Fahrt einen Antrag auf Übernahme und Genehmigung der Krankenfahrten bei der Beklagten stellen möge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat wertet das Schreiben der Klägerin vom 24.06.2017 als Nichtzulassungsbeschwerde. Denn nur diese ist bei einem Streitwert von 39,90 EUR (bzw 170 EUR) zulässig. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Dem entspricht auch der Betreff des Schreibens der Klägerin an das LSG vom 24.06.2017.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt und die Berufung der Zulassung bedarf (§ 144 Abs 1 S 1 SGG). Maßgeblich ist das klägerische Begehren, wie es sich insbesondere aus dem Klagantrag ergibt und hiervon ausgehend, was das SG der Klägerin versagt hat und weswegen sie die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt (vgl BSG 04.07.2011, B 14 AS 30/11 B, juris Rn 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rn 14).
Eine Erweiterung des Streitgegenstands um Kosten für weitere Taxifahrten (hier zwei weitere Fahrten – 130 EUR) zusätzlich zu der Fahrt, die bereits Gegenstand des Klageverfahrens war, ist in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Es fehlt diesbezüglich an einer Entscheidung des SG. Zudem fehlt es schon an einem Verwaltungsverfahren.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar statthaft, fristgemäß eingelegt und auch sonst zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen.
Gemäß § 144 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Von diesen Vorgaben ausgehend liegen Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 144 Abs 2 Nr 1 SGG. Dies ist nur der Fall, wenn eine Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rn 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG 11.03.2009, B 6 KA 31/08 B, juris mwN). Die Klägerin wendet sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich inhaltlich gegen das Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens (und das Verhalten der Beklagten), ohne dass sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft. Eine solche ist hier auch nicht erkennbar.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz iSd § 144 Abs 2 Nr 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen eigenen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl hierzu Leitherer, aaO, § 160 Rn 13 mwN). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil vom 30.05.2017 nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt.
Auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes (§ 144 Abs 2 Nr 3 SGG) ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Mit der Zurückweisung der Beschwerde wird das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Kosten für Taxifahrten im Wert von insgesamt 170 EUR streitig.
Die Klägerin ist 1939 geboren und bei der Beklagten krankenversichert.
Am 21.09.2016 übersandte die Firma Taxi M. eine Verordnung von Krankenbeförderung in die Chirurgie nach F. vom 14.03.2016 und bat um Kostenübernahme. Auf der übersandten Kopie befand sich bereits ein nicht datierter Vermerk der Beklagten, dass die Fahrkostenübernahme nicht genehmigt werde. Unter dem 30.09.2016 übersandte die Klägerin eine Rechnung von Taxi M. ua über die Beförderung in die Uniklinik F. am 16.03.2016 für 39,90 EUR. Auf der Rechnung war vermerkt, dass die Beklagte diese Fahrt nicht genehmigt habe.
Mit Bescheid vom 02.11.2016 lehnte die Beklagte die Übernahme der Fahrtkosten ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2017 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30.05.2017 aufgrund mündlicher Verhandlung (ohne Anwesenheit der Klägerin) abgewiesen. Es hat dabei über den sinngemäß gestellten Antrag der Klägerin, den Bescheid vom 02.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die anlässlich der ambulanten Untersuchung am 16.03.2016 entstandenen Taxikosten von 39,90 EUR zu erstatten, entschieden. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Gegen das ihr am 03.06.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schreiben vom 24.06.2017 (eingegangen beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 28.06.2017) "Berufung" erhoben. Der Betreff des Schreibens lautet wie folgt: "Beschwerde Urteil vom 30.05.2017". Zudem hat die Klägerin eine Kopie des Urteils beigefügt, indem sie mehrere Anmerkungen angebracht hat.
Die Klägerin trägt vor, dass Ihre Tumorkrankheit seit November 2015 bekannt sei. Eine Strahlentherapie stehe nun an, da der Tumor wieder wachse. Sie sei nie in der Lage gewesen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Es sei ein Ding der Unmöglichkeit, dass die Beklagte so unsozial sei. Gleichzeitig wolle sie die Kosten von 170 EUR einklagen, die sie in den letzten Monaten für Taxifahrten habe leisten müssen. Hierzu hat sie Überweisungsbelege vorgelegt.
Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten. Sie hat zudem ausgeführt, dass die Klägerin bezüglich der anstehenden Strahlentherapie eine Verordnung einer Krankenbeförderung von ihrem behandelnden Arzt ausstellen lassen solle und vor Antritt der ersten Fahrt einen Antrag auf Übernahme und Genehmigung der Krankenfahrten bei der Beklagten stellen möge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat wertet das Schreiben der Klägerin vom 24.06.2017 als Nichtzulassungsbeschwerde. Denn nur diese ist bei einem Streitwert von 39,90 EUR (bzw 170 EUR) zulässig. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Dem entspricht auch der Betreff des Schreibens der Klägerin an das LSG vom 24.06.2017.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt und die Berufung der Zulassung bedarf (§ 144 Abs 1 S 1 SGG). Maßgeblich ist das klägerische Begehren, wie es sich insbesondere aus dem Klagantrag ergibt und hiervon ausgehend, was das SG der Klägerin versagt hat und weswegen sie die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt (vgl BSG 04.07.2011, B 14 AS 30/11 B, juris Rn 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rn 14).
Eine Erweiterung des Streitgegenstands um Kosten für weitere Taxifahrten (hier zwei weitere Fahrten – 130 EUR) zusätzlich zu der Fahrt, die bereits Gegenstand des Klageverfahrens war, ist in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Es fehlt diesbezüglich an einer Entscheidung des SG. Zudem fehlt es schon an einem Verwaltungsverfahren.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar statthaft, fristgemäß eingelegt und auch sonst zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen.
Gemäß § 144 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Von diesen Vorgaben ausgehend liegen Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 144 Abs 2 Nr 1 SGG. Dies ist nur der Fall, wenn eine Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rn 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG 11.03.2009, B 6 KA 31/08 B, juris mwN). Die Klägerin wendet sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich inhaltlich gegen das Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens (und das Verhalten der Beklagten), ohne dass sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft. Eine solche ist hier auch nicht erkennbar.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz iSd § 144 Abs 2 Nr 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen eigenen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl hierzu Leitherer, aaO, § 160 Rn 13 mwN). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil vom 30.05.2017 nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt.
Auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes (§ 144 Abs 2 Nr 3 SGG) ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Mit der Zurückweisung der Beschwerde wird das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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