Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 2125/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2938/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W. für das Beschwerdeverfahren L 2 SO 2938/17 ER-B wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt sowie auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das Sozialgericht Heilbronn (SG) zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Wird im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt, ist die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b Rn. 42).
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze hat das SG zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da das Bestehen eines Anordnungsanspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) gemäß § 27 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 90 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 9 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist. Der Senat schließt sich dem SG nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage an und verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist jedoch nochmals hervorzuheben, dass auch der Senat von der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs der Antragstellerin im Sinne der Glaubhaftmachung ihrer Hilfebedürftigkeit gemäß § 27 Abs. 1 SGB XII, dass also die Antragstellerin ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann, nicht auszugehen vermag. Als eigene Mittel kommen gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB XII insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen in Betracht. Allerdings darf Sozialhilfe gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vom 22. März 2017 (Bundesgesetzblatt I 2017, 519) ist ein kleiner Barbetrag bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII bei nachfragenden Personen, die das 60. Lebensjahr - wie die Antragstellerin - vollendet haben, 5000,- EUR.
Als Vermögen der Antragstellerin kommt diesbezüglich ihr Pkw VW Polo (Benzin, 85 PS, Erstzulassung 01/2010, 25.000 km) in Betracht sowie das in Form eines Sparbuchs vorhandene Geldvermögen. Den VW Polo hat die Antragsgegnerin auf Grund einer Internetrecherche realistisch und nachvollziehbar mit einem Wert von 7.000,- EUR angesetzt.
Selbst wenn aber diesbezüglich das Vorbringen der Antragstellerin zu Grunde gelegt würde, wonach bei der Veräußerung eines Pkw ein Verbraucher wie die Antragstellerin als Verkehrswert allenfalls den Händlerankaufsbetrag erzielen könne, wobei die Händlergewinnspanne bei ca. 50% läge, was bedeute, dass bei einem ermittelten Händlerverkaufspreis von ca. 7.500,- EUR der Verkehrswert des Pkw der Antragstellerin mit 3.750,- EUR bis 4.500,- EUR anzusetzen wäre, wäre es der Antragstellerin immer noch nicht gelungen, ihre Hilfebedürftigkeit bei der Berücksichtigung des auf dem Sparbuch vorhanden gewesenen Geldvermögens glaubhaft zu machen. Zum 1. März 2017 wie zum 1. April 2017 waren auf dem Sparbuch 2.500,- EUR angelegt. Am 18. April 2017 hob die Antragstellerin 2.100,- EUR bar von ihrem Sparbuch ab. Ob dieses Geld noch vorhanden ist bzw. für welchen Zweck die Antragstellerin dieses Geld verwendet hat, ist jedoch nach dem Vorbringen der Antragstellerin im Sinne der Glaubhaftmachung ihrer Hilfebedürftigkeit ungeklärt. Denn zum Einen hat die Antragstellerin diesbezüglich im Antragsverfahren dem SG gegenüber vortragen lassen, dass bei ihr ein ungedeckter Bedarf von 549,48 EUR monatlich bestehe, weshalb die 2.100,- EUR diesen Bedarf für ca. 3,8 Monate abdeckten; insoweit sei dieser Betrag für den hier relevanten Zeitraum gar nicht mehr vorhanden. Hiermit hat die Antragstellerin also vorgetragen, sie habe diese Geldmittel für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwendet. Andererseits und mit diesem Vorbringen unvereinbar hat die Antragstellerin zur Beschwerdebegründung vortragen lassen, sie habe damit eine Rechnung für eine Kfz-Reparatur in Höhe von 1.962,85 EUR bezahlt. Dies jedoch ist schon für sich genommen in Zweifel zu ziehen deswegen, weil die in Bezug genommene Rechnung des Autohauses Spathelf GmbH vom 29. April 2016 datiert und mit dem Vermerk "zahlbar sofort" versehen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin diese Rechnung erst ca. ein Jahr nach Rechnungsstellung bezahlt haben will. Viel eher ist diesbezüglich davon auszugehen, dass die Antragstellerin diese Rechnung für die damalige Kfz-Reparatur bezahlt hat mit dem "Abgang" von 2.000,- EUR am 2. Mai 2016 vom Sparbuch. Im Übrigen ist angesichts der von der Antragstellerin im Antrags- und Beschwerdeverfahren dargestellten Einkommens- und Vermögenssituation mit einem monatlich ungedeckten Bedarf in Höhe von 549,48 EUR nicht nachvollziehbar, wie es der Antragstellerin am 30. Juni 2017 möglich war, eine Bareinzahlung in Höhe von 300,- EUR auf ihr Girokonto vorzunehmen.
Vor diesem Hintergrund der auch für den Senat ungeklärten Vermögenssituation der Antragstellerin kann von einer Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs der Antragstellerin auf HLU im Sinne der Glaubhaftmachung ihrer Hilfebedürftigkeit als gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von HLU nicht ausgegangen werden.
Da das SG daher zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, weist der Senat die Beschwerde zurück.
Im Hinblick darauf ist auch die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG zurückzuweisen.
Da die Beschwerde aus den vorstehenden Gründen auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben konnte (§ 73 a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 114 ff ZPO), war für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W. für das Beschwerdeverfahren L 2 SO 2938/17 ER-B wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt sowie auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das Sozialgericht Heilbronn (SG) zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Wird im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt, ist die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b Rn. 42).
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze hat das SG zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da das Bestehen eines Anordnungsanspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) gemäß § 27 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 90 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 9 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist. Der Senat schließt sich dem SG nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage an und verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist jedoch nochmals hervorzuheben, dass auch der Senat von der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs der Antragstellerin im Sinne der Glaubhaftmachung ihrer Hilfebedürftigkeit gemäß § 27 Abs. 1 SGB XII, dass also die Antragstellerin ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann, nicht auszugehen vermag. Als eigene Mittel kommen gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB XII insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen in Betracht. Allerdings darf Sozialhilfe gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vom 22. März 2017 (Bundesgesetzblatt I 2017, 519) ist ein kleiner Barbetrag bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII bei nachfragenden Personen, die das 60. Lebensjahr - wie die Antragstellerin - vollendet haben, 5000,- EUR.
Als Vermögen der Antragstellerin kommt diesbezüglich ihr Pkw VW Polo (Benzin, 85 PS, Erstzulassung 01/2010, 25.000 km) in Betracht sowie das in Form eines Sparbuchs vorhandene Geldvermögen. Den VW Polo hat die Antragsgegnerin auf Grund einer Internetrecherche realistisch und nachvollziehbar mit einem Wert von 7.000,- EUR angesetzt.
Selbst wenn aber diesbezüglich das Vorbringen der Antragstellerin zu Grunde gelegt würde, wonach bei der Veräußerung eines Pkw ein Verbraucher wie die Antragstellerin als Verkehrswert allenfalls den Händlerankaufsbetrag erzielen könne, wobei die Händlergewinnspanne bei ca. 50% läge, was bedeute, dass bei einem ermittelten Händlerverkaufspreis von ca. 7.500,- EUR der Verkehrswert des Pkw der Antragstellerin mit 3.750,- EUR bis 4.500,- EUR anzusetzen wäre, wäre es der Antragstellerin immer noch nicht gelungen, ihre Hilfebedürftigkeit bei der Berücksichtigung des auf dem Sparbuch vorhanden gewesenen Geldvermögens glaubhaft zu machen. Zum 1. März 2017 wie zum 1. April 2017 waren auf dem Sparbuch 2.500,- EUR angelegt. Am 18. April 2017 hob die Antragstellerin 2.100,- EUR bar von ihrem Sparbuch ab. Ob dieses Geld noch vorhanden ist bzw. für welchen Zweck die Antragstellerin dieses Geld verwendet hat, ist jedoch nach dem Vorbringen der Antragstellerin im Sinne der Glaubhaftmachung ihrer Hilfebedürftigkeit ungeklärt. Denn zum Einen hat die Antragstellerin diesbezüglich im Antragsverfahren dem SG gegenüber vortragen lassen, dass bei ihr ein ungedeckter Bedarf von 549,48 EUR monatlich bestehe, weshalb die 2.100,- EUR diesen Bedarf für ca. 3,8 Monate abdeckten; insoweit sei dieser Betrag für den hier relevanten Zeitraum gar nicht mehr vorhanden. Hiermit hat die Antragstellerin also vorgetragen, sie habe diese Geldmittel für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwendet. Andererseits und mit diesem Vorbringen unvereinbar hat die Antragstellerin zur Beschwerdebegründung vortragen lassen, sie habe damit eine Rechnung für eine Kfz-Reparatur in Höhe von 1.962,85 EUR bezahlt. Dies jedoch ist schon für sich genommen in Zweifel zu ziehen deswegen, weil die in Bezug genommene Rechnung des Autohauses Spathelf GmbH vom 29. April 2016 datiert und mit dem Vermerk "zahlbar sofort" versehen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin diese Rechnung erst ca. ein Jahr nach Rechnungsstellung bezahlt haben will. Viel eher ist diesbezüglich davon auszugehen, dass die Antragstellerin diese Rechnung für die damalige Kfz-Reparatur bezahlt hat mit dem "Abgang" von 2.000,- EUR am 2. Mai 2016 vom Sparbuch. Im Übrigen ist angesichts der von der Antragstellerin im Antrags- und Beschwerdeverfahren dargestellten Einkommens- und Vermögenssituation mit einem monatlich ungedeckten Bedarf in Höhe von 549,48 EUR nicht nachvollziehbar, wie es der Antragstellerin am 30. Juni 2017 möglich war, eine Bareinzahlung in Höhe von 300,- EUR auf ihr Girokonto vorzunehmen.
Vor diesem Hintergrund der auch für den Senat ungeklärten Vermögenssituation der Antragstellerin kann von einer Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs der Antragstellerin auf HLU im Sinne der Glaubhaftmachung ihrer Hilfebedürftigkeit als gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von HLU nicht ausgegangen werden.
Da das SG daher zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, weist der Senat die Beschwerde zurück.
Im Hinblick darauf ist auch die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG zurückzuweisen.
Da die Beschwerde aus den vorstehenden Gründen auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben konnte (§ 73 a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 114 ff ZPO), war für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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