Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 23 KR 969/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3432/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.08.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Vollstreckung von Beitragsrückständen und begehrt außerdem die Erstattung gezahlter Beiträge seit 1970.
Die 1948 geborene Klägerin bezieht seit 01.08.2008 Altersrente. Sie ist bei der Beklagten zu 1) gesetzlich kranken- und bei der Beklagten zu 2) pflegepflichtversichert.
Am 01.03.2013 zahlte die A. L. AG der Klägerin aus einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung einen Kapitalbetrag i.H.v. 54.695,67 EUR. Mit auch im Namen der Beklagten zu 2) ergangenem Beitragsbescheid vom 28.03.2013 setzte die Beklagte zu 1) die aus der Kapitalzahlung der A. L. AG zu entrichtenden monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit ab 01.04.2013 auf 70,65 EUR bzw. 9,34 EUR (insgesamt 79,99 EUR) fest. Den dagegen am 12.04.2013 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zu 1) mit auch im Namen der Beklagten zu 2) ergangenem Widerspruchsbescheid vom 24.07.2013 zurück. Am 23.08.2013 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG), die das SG mit Gerichtsbescheid vom 17.12.2014 (- S 16 KR 4930/13 -) abwies. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin wies das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 14.08.2015 (- L 4 KR 5374/14 -) zurück; die gegen den während des Berufungsverfahrens ergangenen Beitragsbescheid der Beklagten zu 1) vom 29.12.2014 (Beitragsfestsetzung ab 01.01.2015) gerichtete Klage der Klägerin wies es ab. Das Urteil ist - nach Verwerfung der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.12.2015 (- B 12 KR 92/15 B -) als unzulässig - rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 18.02.2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zu 1) die Erstattung der seit 1970 gezahlten Beiträge. Die Beklagte zu 1) habe die Krankenversicherung gekündigt, was sie akzeptiere. Mit den erstatteten Beiträgen wolle sie sich künftig privat krankenversichern.
Mit Bescheid vom 20.02.2014 (ohne Rechtsmittelbelehrung) lehnte die Beklagte zu 1) den Erstattungsantrag ab. Die Mitgliedschaft der Klägerin sei nicht gekündigt worden; man habe sie nur über das Ruhen des Leistungsanspruchs nach Maßgabe des § 16 Abs. 3a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) informiert. Die Klägerin sei seit 1983 stets (bei ihr, der Beklagten zu 1)) pflichtversichert gewesen. Eine Erstattung der (Pflicht-)Beiträge sei nicht möglich. Der aktuelle Beitragsrückstand betrage 840,90 EUR.
Mit Zahlungserinnerungen vom 21.02.2014, 23.06.2014 und 21.07.2014 mahnte die Beklagte zu 1) die Zahlung rückständiger Beiträge an.
Mit Schreiben vom 31.07.2014 stellte die Beklagte zu 1) beim Amtsgericht E. ein Vollstreckungsersuchen nach § 15a Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) und erteilte Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802d Zivilprozessordnung (ZPO); der Beitragsrückstand betrage (einschließlich Säumniszuschlägen und Kosten) mittlerweile 1.327,65 EUR.
Am 08.12.2014 suchte die Klägerin beim SG um vorläufigen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 17.12.2014 (- S 16 KR 6867/14 ER -) wies das SG den vorläufigen Rechtsschutzantrag zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das LSG zurück (L 4 KR 2/15 ER-B).
Am 19.12.2014 erhob die Klägerin - so die Klageschrift vom 17.12.2014 - "Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO" beim VG. Mit Beschluss vom 15.01.2015 (- 6 K 5864/14 -) erklärte das VG den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das SG; er wurde dort unter dem Aktenzeichen S 23 KR 969/15 geführt. In der Klageschrift vom 17.12.2014 führte die Klägerin aus, sie wende sich gegen den titulierten Anspruch. Alle Krankenversicherungsbeiträge (zzgl. Mahngebühren) müssten seit der Kündigung der Krankenversicherung bis zum heutigen Tag zurückgezahlt werden, ebenso die zum Teil in mehrfachen Sätzen vom Einkommen zwischen dem 13.07.1970 und dem Renteneintritt sowie die zwischen Renteneintritt und Kündigung der Krankenversicherung eingezogenen Beiträge. Die Zwangsvollstreckung sei unzulässig. Sie mache materielle Einwendungen geltend, die sich gegen den titulierten materiellen Anspruch richteten. Es lägen auch Verfahrensfehler vor.
Die Beklagte zu 1) trat der Klage entgegen. Sie habe die Vollstreckung ausgesetzt (Schriftsatz an das VG vom 02.01.2015).
Mit Gerichtsbescheid vom 17.08.2016 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage der Klägerin richte sich auch gegen die Beklagte zu 2). Die Klägerin begehre (bei sachdienlicher Fassung des Klagantrags), die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 28.03.2013 (Widerspruchsbescheid vom 24.07.2013) für unzulässig zu erklären (Vollstreckungsgegenklage - dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.11.2004, - L 17 U 201/03 -, in juris). Außerdem sollten ihr die seit Kündigung der Krankenversicherung eingezogenen Krankenversicherungsbeiträge zzgl. Mahngebühren und weiterhin sämtliche Krankenversicherungsbeiträge, die in zum Teil mehrfachen Sätzen vom Einkommen in der Zeit zwischen dem 13.07.1970 und dem Renteneintritt eingezogen worden seien, sowie die Krankenversicherungsbeiträge aus der Zeit zwischen dem Renteneintritt und der Kündigung der Krankenversicherung erstattet werden. Die Vollstreckungsgegenklage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO seien Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhten, erst nach Erlass des (zu vollstreckenden) Leistungsbescheids entstanden seien (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Einwendungen dieser Art mache die Klägerin nicht geltend. Sie wende sich vielmehr gegen den Beitragsbescheid vom 28.03.2013 (Widerspruchsbescheid vom 24.07.2013) bzw. gegen die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide mit Vorbringen, das bereits Gegenstand des gegen die genannten Bescheide (erfolglos) durchgeführten Klage- und Berufungsverfahrens (bzw. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens) gewesen sei. Neues habe die Klägerin nicht vorgetragen und sie habe auch nicht dargelegt, welche Verfahrensfehler (des Vollstreckungsverfahrens) vorliegen sollten. Soweit die Klägerin die Erstattung von Beiträgen begehre, sei die Klage mangels Vorverfahrens (§ 78 Sozialgerichtsgesetz, SGG) unzulässig. Die Beklagte zu 1) habe die Erstattung von Beiträgen zwar mit Bescheid vom 20.02.2014 abgelehnt. Dagegen sei Widerspruch aber nicht eingelegt worden. Die beim VG am 19.12.2014 erhobene Klage stelle einen Widerspruch nicht dar; der genannte Bescheid werde in der Klageschrift (vom 17.12.2014) nicht erwähnt. Aus der Klageschrift gehe auch nicht hervor, dass der Bescheid vom 20.02.2014 überprüft werden solle. Da Widerspruch nicht eingelegt worden sei, sei das Klageverfahren zur Nachholung des Vorverfahrens nicht auszusetzen. Davon abgesehen wäre die auf die Erstattung von Beiträgen gerichtete Klage auch unbegründet, da es hierfür keine Grundlage gebe. Die Krankenversicherung der Klägerin bei der Beklagten zu 1) bestehe nach wie vor; Beiträge könnten weder für die Zeit ab 1970 noch ab Renteneintritt erstattet werden.
Gegen den ihr am 19.08.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 12.09.2016 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, man habe sie ihres Eigenheims beraubt; die Banken hätten es unter Zwang zu sehr unvorteilhaften Bedingungen veräußert, so dass ihr nur Schulden geblieben seien. Sie habe auch die in der Folgezeit bezogene Mietwohnung zwangsweise räumen müssen und die zuständige Behörde habe sie in einer Obdachlosenunterkunft untergebracht; sie sei auch für einige Wochen obdachlos gewesen. Ab 01.11.2011 sei sie in einer anderen Wohnung untergebracht; das Gebäude sei zum Abriss bestimmt und ihre Lebensbedingungen seien weiterhin sehr schwer, da die Wohnung unangemessen sei. Sie erbitte den Erlass der Forderungen angesichts der gegenwärtigen Verhältnisse und schlage vor, das Gericht möge veranlassen, dass ihr alle Beiträge seit 1970 erstattet würden, damit sie sich künftig privat krankenversichern könne. Sie habe das Vertrauen zur Beklagten zu 1) verloren, zumal man sie zur Rückgabe der Krankenversichertenkarte aufgefordert habe. Mit den technischen Möglichkeiten der Krankenversichertenkarte werde auch die ärztliche Schweigepflicht umgangen; Mitarbeiter der Krankenkasse könnten Krankenakten bzw. ärztliche Diagnosen einsehen.
Die Klägerin beantragt (in der Berufungsschrift vom 12.09.2016),
festzustellen, dass der Gerichtsbescheid vom 17.08.2016 und der Bescheid vom 28.12.2015 gegen das geltende Recht sind,
den Widerspruchsbescheid vom 18.02.2016 sowie den Bescheid vom 28.12.2015 aufzuheben und das Recht, welches ihr zusteht, geltend zu machen,
die Beklagte zu verpflichten, sich an den Regelungen der geltenden Gesetze zu orientieren und, wenn bisher nicht vorhanden, umgehend die Voraussetzungen zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zu schaffen,
der Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer Auslagen aufzuerlegen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten zu 1), des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist anzumerken:
Klage und Berufung richten sich gegen die Beklagte zu 1) und auch gegen die bei ihr errichtete Pflegekasse (Beklagte zu 2); das Rubrum ist insoweit (nur) zu berichtigen (Senatsurteil vom 23.09.2015, - L 5 KR 127/15 -, nicht veröffentlicht).
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren, das die Klägerin zum Gegenstand ihrer Klage gemacht und über das das SG in seinem Gerichtsbescheid entschieden hat. Ein von der Klägerin in der Berufungsschrift genannter Widerspruchsbescheid vom 18.02.2016 und ein Bescheid vom 28.12.2015 sind ebenso wenig Streitgegenstand des Berufungsverfahrens wie die von der Klägerin in der Berufungsschrift angeregte Niederschlagung oder der Erlass von Beitragsansprüchen (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch, SGB IV) oder die von ihr angesprochenen technischen Möglichkeiten der (elektronischen) Krankenversichertenkarte bzw. die Entwicklung ihrer Wohnverhältnisse.
Das SG hat die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat - so ihre Klageschrift vom 17.12.2014 - materielle Einwendungen gegen den titulierten materiellen Anspruch geltend gemacht, worauf eine Vollstreckungsklage nicht gestützt werden kann. Die Erhebung von Beiträgen aus der Kapitalzahlung der A. L. AG ist durch rechtskräftiges Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14.08.2015 (- L 4 KR 5374/14 -) für rechtens befunden worden und im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Das SG hat auch die auf die Erstattung von Beiträgen gerichtete Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Die Klage ist insoweit bereits unzulässig und es gibt auch keine Rechtsgrundlage für das Erstattungsbegehren der Klägerin. Die "Kündigung" der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Krankenkasse ist rechtlich nicht vorgesehen. Die Beklagte hat eine solche "Kündigung" auch nicht erklärt, vielmehr die Klägerin nur auf das Ruhen des Leistungsanspruchs nach Maßgabe des § 16 Abs. 3a SGB V hingewiesen; mit einer "Kündigung" der Krankenversicherung hat das nichts zu tun.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Vollstreckung von Beitragsrückständen und begehrt außerdem die Erstattung gezahlter Beiträge seit 1970.
Die 1948 geborene Klägerin bezieht seit 01.08.2008 Altersrente. Sie ist bei der Beklagten zu 1) gesetzlich kranken- und bei der Beklagten zu 2) pflegepflichtversichert.
Am 01.03.2013 zahlte die A. L. AG der Klägerin aus einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung einen Kapitalbetrag i.H.v. 54.695,67 EUR. Mit auch im Namen der Beklagten zu 2) ergangenem Beitragsbescheid vom 28.03.2013 setzte die Beklagte zu 1) die aus der Kapitalzahlung der A. L. AG zu entrichtenden monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit ab 01.04.2013 auf 70,65 EUR bzw. 9,34 EUR (insgesamt 79,99 EUR) fest. Den dagegen am 12.04.2013 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zu 1) mit auch im Namen der Beklagten zu 2) ergangenem Widerspruchsbescheid vom 24.07.2013 zurück. Am 23.08.2013 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG), die das SG mit Gerichtsbescheid vom 17.12.2014 (- S 16 KR 4930/13 -) abwies. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin wies das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 14.08.2015 (- L 4 KR 5374/14 -) zurück; die gegen den während des Berufungsverfahrens ergangenen Beitragsbescheid der Beklagten zu 1) vom 29.12.2014 (Beitragsfestsetzung ab 01.01.2015) gerichtete Klage der Klägerin wies es ab. Das Urteil ist - nach Verwerfung der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.12.2015 (- B 12 KR 92/15 B -) als unzulässig - rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 18.02.2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zu 1) die Erstattung der seit 1970 gezahlten Beiträge. Die Beklagte zu 1) habe die Krankenversicherung gekündigt, was sie akzeptiere. Mit den erstatteten Beiträgen wolle sie sich künftig privat krankenversichern.
Mit Bescheid vom 20.02.2014 (ohne Rechtsmittelbelehrung) lehnte die Beklagte zu 1) den Erstattungsantrag ab. Die Mitgliedschaft der Klägerin sei nicht gekündigt worden; man habe sie nur über das Ruhen des Leistungsanspruchs nach Maßgabe des § 16 Abs. 3a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) informiert. Die Klägerin sei seit 1983 stets (bei ihr, der Beklagten zu 1)) pflichtversichert gewesen. Eine Erstattung der (Pflicht-)Beiträge sei nicht möglich. Der aktuelle Beitragsrückstand betrage 840,90 EUR.
Mit Zahlungserinnerungen vom 21.02.2014, 23.06.2014 und 21.07.2014 mahnte die Beklagte zu 1) die Zahlung rückständiger Beiträge an.
Mit Schreiben vom 31.07.2014 stellte die Beklagte zu 1) beim Amtsgericht E. ein Vollstreckungsersuchen nach § 15a Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) und erteilte Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802d Zivilprozessordnung (ZPO); der Beitragsrückstand betrage (einschließlich Säumniszuschlägen und Kosten) mittlerweile 1.327,65 EUR.
Am 08.12.2014 suchte die Klägerin beim SG um vorläufigen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 17.12.2014 (- S 16 KR 6867/14 ER -) wies das SG den vorläufigen Rechtsschutzantrag zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das LSG zurück (L 4 KR 2/15 ER-B).
Am 19.12.2014 erhob die Klägerin - so die Klageschrift vom 17.12.2014 - "Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO" beim VG. Mit Beschluss vom 15.01.2015 (- 6 K 5864/14 -) erklärte das VG den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das SG; er wurde dort unter dem Aktenzeichen S 23 KR 969/15 geführt. In der Klageschrift vom 17.12.2014 führte die Klägerin aus, sie wende sich gegen den titulierten Anspruch. Alle Krankenversicherungsbeiträge (zzgl. Mahngebühren) müssten seit der Kündigung der Krankenversicherung bis zum heutigen Tag zurückgezahlt werden, ebenso die zum Teil in mehrfachen Sätzen vom Einkommen zwischen dem 13.07.1970 und dem Renteneintritt sowie die zwischen Renteneintritt und Kündigung der Krankenversicherung eingezogenen Beiträge. Die Zwangsvollstreckung sei unzulässig. Sie mache materielle Einwendungen geltend, die sich gegen den titulierten materiellen Anspruch richteten. Es lägen auch Verfahrensfehler vor.
Die Beklagte zu 1) trat der Klage entgegen. Sie habe die Vollstreckung ausgesetzt (Schriftsatz an das VG vom 02.01.2015).
Mit Gerichtsbescheid vom 17.08.2016 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage der Klägerin richte sich auch gegen die Beklagte zu 2). Die Klägerin begehre (bei sachdienlicher Fassung des Klagantrags), die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 28.03.2013 (Widerspruchsbescheid vom 24.07.2013) für unzulässig zu erklären (Vollstreckungsgegenklage - dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.11.2004, - L 17 U 201/03 -, in juris). Außerdem sollten ihr die seit Kündigung der Krankenversicherung eingezogenen Krankenversicherungsbeiträge zzgl. Mahngebühren und weiterhin sämtliche Krankenversicherungsbeiträge, die in zum Teil mehrfachen Sätzen vom Einkommen in der Zeit zwischen dem 13.07.1970 und dem Renteneintritt eingezogen worden seien, sowie die Krankenversicherungsbeiträge aus der Zeit zwischen dem Renteneintritt und der Kündigung der Krankenversicherung erstattet werden. Die Vollstreckungsgegenklage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO seien Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhten, erst nach Erlass des (zu vollstreckenden) Leistungsbescheids entstanden seien (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Einwendungen dieser Art mache die Klägerin nicht geltend. Sie wende sich vielmehr gegen den Beitragsbescheid vom 28.03.2013 (Widerspruchsbescheid vom 24.07.2013) bzw. gegen die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide mit Vorbringen, das bereits Gegenstand des gegen die genannten Bescheide (erfolglos) durchgeführten Klage- und Berufungsverfahrens (bzw. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens) gewesen sei. Neues habe die Klägerin nicht vorgetragen und sie habe auch nicht dargelegt, welche Verfahrensfehler (des Vollstreckungsverfahrens) vorliegen sollten. Soweit die Klägerin die Erstattung von Beiträgen begehre, sei die Klage mangels Vorverfahrens (§ 78 Sozialgerichtsgesetz, SGG) unzulässig. Die Beklagte zu 1) habe die Erstattung von Beiträgen zwar mit Bescheid vom 20.02.2014 abgelehnt. Dagegen sei Widerspruch aber nicht eingelegt worden. Die beim VG am 19.12.2014 erhobene Klage stelle einen Widerspruch nicht dar; der genannte Bescheid werde in der Klageschrift (vom 17.12.2014) nicht erwähnt. Aus der Klageschrift gehe auch nicht hervor, dass der Bescheid vom 20.02.2014 überprüft werden solle. Da Widerspruch nicht eingelegt worden sei, sei das Klageverfahren zur Nachholung des Vorverfahrens nicht auszusetzen. Davon abgesehen wäre die auf die Erstattung von Beiträgen gerichtete Klage auch unbegründet, da es hierfür keine Grundlage gebe. Die Krankenversicherung der Klägerin bei der Beklagten zu 1) bestehe nach wie vor; Beiträge könnten weder für die Zeit ab 1970 noch ab Renteneintritt erstattet werden.
Gegen den ihr am 19.08.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 12.09.2016 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, man habe sie ihres Eigenheims beraubt; die Banken hätten es unter Zwang zu sehr unvorteilhaften Bedingungen veräußert, so dass ihr nur Schulden geblieben seien. Sie habe auch die in der Folgezeit bezogene Mietwohnung zwangsweise räumen müssen und die zuständige Behörde habe sie in einer Obdachlosenunterkunft untergebracht; sie sei auch für einige Wochen obdachlos gewesen. Ab 01.11.2011 sei sie in einer anderen Wohnung untergebracht; das Gebäude sei zum Abriss bestimmt und ihre Lebensbedingungen seien weiterhin sehr schwer, da die Wohnung unangemessen sei. Sie erbitte den Erlass der Forderungen angesichts der gegenwärtigen Verhältnisse und schlage vor, das Gericht möge veranlassen, dass ihr alle Beiträge seit 1970 erstattet würden, damit sie sich künftig privat krankenversichern könne. Sie habe das Vertrauen zur Beklagten zu 1) verloren, zumal man sie zur Rückgabe der Krankenversichertenkarte aufgefordert habe. Mit den technischen Möglichkeiten der Krankenversichertenkarte werde auch die ärztliche Schweigepflicht umgangen; Mitarbeiter der Krankenkasse könnten Krankenakten bzw. ärztliche Diagnosen einsehen.
Die Klägerin beantragt (in der Berufungsschrift vom 12.09.2016),
festzustellen, dass der Gerichtsbescheid vom 17.08.2016 und der Bescheid vom 28.12.2015 gegen das geltende Recht sind,
den Widerspruchsbescheid vom 18.02.2016 sowie den Bescheid vom 28.12.2015 aufzuheben und das Recht, welches ihr zusteht, geltend zu machen,
die Beklagte zu verpflichten, sich an den Regelungen der geltenden Gesetze zu orientieren und, wenn bisher nicht vorhanden, umgehend die Voraussetzungen zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zu schaffen,
der Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer Auslagen aufzuerlegen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten zu 1), des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist anzumerken:
Klage und Berufung richten sich gegen die Beklagte zu 1) und auch gegen die bei ihr errichtete Pflegekasse (Beklagte zu 2); das Rubrum ist insoweit (nur) zu berichtigen (Senatsurteil vom 23.09.2015, - L 5 KR 127/15 -, nicht veröffentlicht).
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren, das die Klägerin zum Gegenstand ihrer Klage gemacht und über das das SG in seinem Gerichtsbescheid entschieden hat. Ein von der Klägerin in der Berufungsschrift genannter Widerspruchsbescheid vom 18.02.2016 und ein Bescheid vom 28.12.2015 sind ebenso wenig Streitgegenstand des Berufungsverfahrens wie die von der Klägerin in der Berufungsschrift angeregte Niederschlagung oder der Erlass von Beitragsansprüchen (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch, SGB IV) oder die von ihr angesprochenen technischen Möglichkeiten der (elektronischen) Krankenversichertenkarte bzw. die Entwicklung ihrer Wohnverhältnisse.
Das SG hat die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat - so ihre Klageschrift vom 17.12.2014 - materielle Einwendungen gegen den titulierten materiellen Anspruch geltend gemacht, worauf eine Vollstreckungsklage nicht gestützt werden kann. Die Erhebung von Beiträgen aus der Kapitalzahlung der A. L. AG ist durch rechtskräftiges Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14.08.2015 (- L 4 KR 5374/14 -) für rechtens befunden worden und im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Das SG hat auch die auf die Erstattung von Beiträgen gerichtete Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Die Klage ist insoweit bereits unzulässig und es gibt auch keine Rechtsgrundlage für das Erstattungsbegehren der Klägerin. Die "Kündigung" der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Krankenkasse ist rechtlich nicht vorgesehen. Die Beklagte hat eine solche "Kündigung" auch nicht erklärt, vielmehr die Klägerin nur auf das Ruhen des Leistungsanspruchs nach Maßgabe des § 16 Abs. 3a SGB V hingewiesen; mit einer "Kündigung" der Krankenversicherung hat das nichts zu tun.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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