Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 5019/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 4790/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 08.10.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Ereignis vom 13.10.2012 als Versicherungsfall anzuerkennen ist.
Der 1964 geborene Kläger ist als Geschäftsführer der K. E. GmbH freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten. Am Samstag, den 13.10.2012 befand sich der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau bei der Firma Metro Cash & Carry Deutschland GmbH in K. , um dort – nach seinen Angaben – einen Einkauf für seine Firma vorzunehmen. Bei einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem anderen Kunden – dem P. P. (zukünftig nur noch P.) – erlitt der Kläger eine Schädelprellung, eine Prellung des linken Handgelenks, des rechten Knies, des oberen Sprunggelenks rechts mit Schürfwunde, sowie des Unterkiefers links und eine Distorsion der Halswirbelsäule (vgl. Durchgangsarztbericht vom 13.10.2012, Bl. 11-1 der Verwaltungsakte). Gegenüber der Durchgangsärztin Dr. S. , welche der Kläger am 13.10.2012 um 17:36 Uhr aufsuchte, gab er an, er sei bei einem Einkauf für die Firma von einem Unbekannten körperlich angegriffen worden. Dieser habe ihn am Hemdkragen gepackt und zu Boden gerissen, wobei er auf die Hände, die Knie und das Gesicht gestürzt sei. Er leide seither unter Schwindel, Kopfschmerzen und Übelkeit. Der Vorfall sei polizeilich aufgenommen worden.
Mit Unfallanzeige vom 15.10.2012 zeigte der Kläger den Unfall bei der Beklagten an (Bl. 1 der Verwaltungsakte). Auf Nachfrage teile er unter anderem mit (Bl. 36-2 der Verwaltungsakte), er habe für seine Firma einkaufen müsse, weshalb er sich ein- bis dreimal im Monat bei der Metro befinde. Er arbeite regelmäßig an Samstagen, wofür er auch Zeugen benennen könne. Der Angreifer sei ihm bis zum 13.10.2012 unbekannt gewesen, er verfüge über keine Daten von diesem. Vor dem Angriff sei eine Beleidigung erfolgt und er habe den Grund hierfür erfragt. Er sei dann von dem P. von hinten überrascht und zu Boden geworfen worden. Der P. habe ihm das Knie ins Kreuz und seinen Kopf auf den Boden gedrückt. Seit dem 13.10.2012 sei er krankgeschrieben (Bl. 37 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 20.11.2012 (Bl. 23-1 der Verwaltungsakte) teilte Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. der Beklagten mit, dass sich der Kläger am 25.10.2012 und am 20.11.2012 bei ihr vorgestellt habe. Es bestehe eine akute Belastungsreaktion. Sie empfehle eine psychotherapeutische Traumatherapie.
Mit Schreiben vom 29.01.2013 (Bl. 56-1 der Verwaltungsakte) gab die Psychologin K. an, der Kläger befinde sich seit dem 07.12.2012 in ihrer Behandlung. Er mache einen sehr belasteten Eindruck, klage über massive Schmerzen und befinde sich in einem dauernden Erregungszustand. Es liege bei dem Kläger zweifelsfrei eine schwere posttraumatische Belastungsstörung vor, die dringend einer traumatherapeutischen Behandlung bedürfe. Aufgrund der Schwere der Störung gehe sie davon aus, dass der Kläger nicht vor ca. 3 Monaten wieder fähig und in der Lage sein werde, den beruflichen Anforderungen nachkommen zu können.
Die Beklagte zog sodann die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Stuttgart (Aktenzeichen 136 Js 17029/13) bei. Die Ehefrau des Klägers sagte gegenüber der Polizei am 13.10.2012 aus, die M. C. (zukünftig nur noch C.) habe ihr den Einkaufswagen gegen die rechte Hüfte geschoben, um sich Platz an der Käsetheke zu verschaffen. Sie habe daraufhin ihren Schmerz verbalisiert und sei von der C. angewiesen worden, den Mund zu halten. Ihr Ehemann – der Kläger – habe die C. sodann angesprochen und gefragt, warum sie seine Ehefrau körperlich und verbal angegangen habe. Es sei dann der Lebensgefährte der C. – der P. – hinzugekommen und habe den Kläger von hinten körperlich angegriffen, ihn am Genick gepackt und zu Boden gedrückt.
Der P. gab am 16.11.2012 gegenüber der Polizei an (Bl. 77-9 f. der Verwaltungsakte), er sei am 13.10.2012 mit seiner Freundin, der C., in der Metro einkaufen gewesen. Er habe gehört, wie die C. gesagt habe: "Muss das jetzt denn sein." Er habe daraufhin gesehen, wie der Kläger der C. einen Kopfstoß versetzt habe. Um seine Freundin zu schützen, sei er dazwischen gegangen und habe den Mann weggestoßen, worauf dieser zu Boden gefallen sei. Er habe sich dann leicht auf ihn gebückt, um den Kläger festzuhalten und ihn zu beruhigen. Der Kläger habe behauptet, dass die C. die Ehefrau des Klägers beleidigt habe. Den genauen Auslöser der Auseinandersetzung habe er – der P. – nicht mitbekommen.
Die C. gab gegenüber der Polizei an (Bl. 77-11 der Verwaltungsakte), sie sei von der Ehefrau des Klägers an der Käsetheke samt Einkaufswagen zur Seite gedrängt worden. Sie habe zu der Ehefrau des Klägers gesagt, dass das doch nicht sein müsse. Plötzlich habe der Kläger vor ihr gestanden und ihr einen Kopfstoß gegeben und behauptet, sie habe seine Ehefrau beleidigt, was nicht zugetroffen habe. Als nächstes wisse sie nur, dass der Kläger auf dem Boden gelegen habe. Er und der P. hätten sich gegenseitig festgehalten. Sie sei anschließend im Krankenhaus vorstellig geworden, wo man eine Schädelprellung festgestellt habe.
Der Kläger gab gegenüber der Polizei an (Bl. 77-8 der Verwaltungsakte), er habe einen geschäftlichen Einkauf getätigt.
Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt (Bl. 178-33 der Verwaltungsakte).
Im Rahmen einer Heilverfahrenskontrolle berichtete der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. (Bl. 89-1 ff. der Verwaltungsakte), der Kläger mache weiterhin erhebliche Beschwerden geltend, vor allem kaum aushaltbare Rückenschmerzen, HWS-Beschwerden. Ein objektiver Befund, der für eine relevante Störung sprechen könne, finde sich aber weder neurologisch noch elektrophysiologisch. Auch das EEG sei unauffällig. Der Kläger mache zudem massive seelische Belastungen geltend, die dazu führten, dass er sich ständig verfolgt fühle und vor allem massivste kognitive Leistungsbeeinträchtigungen habe. Dabei sei die vorgebrachte Beschwerdeschilderung nur eingeschränkt nachvollziehbar. Der Psychologische Psychotherapeut K. teilte in seinem Bericht mit (Bl. 91-1 der Verwaltungsakte), dass Unfallfolgen nicht mit der notwendigen Sicherheit objektiviert werden könnten. Der Beschwerdevortrag und die Befunderhebung sei durchsetzt von Aggravations- und Simulationstendenzen.
Die Beklagte erhob sodann das neurologisch-psychiatrische Zusammenhangsgutachten des Dr. F. vom 10.10.2013 (Bl. 144-1 der Verwaltungsakte) sowie das psychologische Zusammenhangsgutachten des Dipl. Psych. K. vom 14.10.2013 (Bl. 139-1 ff. der Verwaltungsakte). Dr. F. gab an, das Ereignis am 13.10.2012 sei sicher geeignet, eine akute Belastungsreaktion hervorzurufen, die Weiterungen könnten jedoch nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Dies gelte insbesondere für das Crescendo der angeblich subjektiven Beschwerden, zumal diese sehr wenig authentisch erschienen. Es falle die geringe affektive Beteiligung auf, darüber hinaus lasse sich ein deutliches aggravatorisches und sogar simulatorisches Verhalten feststellen. Dipl.-Psych. K. teilte mit, die berichteten Symptome wirkten diffus, sie weiteten sich im Laufe der Untersuchung auch aus. Lege man die Kriterien nach ICD-10 zugrunde, müsse festgestellt werden, dass die Symptome weder typisch für eine Posttraumatische Belastungsstörung noch für eine Depression seien. Eine psychische Diagnose könne nicht mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden.
Mit Bescheid vom 12.11.2013 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 13.10.2012 als Arbeitsunfall und einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung ab (Bl. 158-1der Verwaltungsakte). Tätliche Auseinandersetzungen stünden dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie unmittelbar oder zumindest mittelbar betriebliche oder betriebsbezogene Motive hätten. Ein Streit oder ähnliches müsse unmittelbar aus der Betriebstätigkeit heraus entstanden sei. So läge der Fall jedoch nicht. Grund für den tätlichen Angriff sei ein privater Streit gewesen.
Am 26.11.2013 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch (Bl. 163 der Verwaltungsakte) und führte zur Begründung an, es habe sich nicht um einen privaten Streit gehandelt. Seine Ehefrau sei zufällig in den Streit mit der C. verwickelt worden. Der Einkauf sei aus betrieblichen Gründen erfolgt. Hierzu könne auch eine Stellungnahme seiner Ehefrau eingeholt werden. Er sei während der betrieblichen Tätigkeit angegriffen worden. Der Angriff stünde in sachlichem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit, für die Firma einzukaufen. Selbst wenn kein betriebsbezogenes Tatmotiv vorliege, fehle es nicht am inneren Zusammenhang, denn der Angriff sei gerade nicht seinem persönlichen Bereich zuzuordnen. Die Versagung des Unfallversicherungsschutzes sei ungerechtfertigt, da die betriebsfremden Beziehungen zwischen ihm und dem Angreifer als rechtlich wesentlich in den Hintergrund zu treten hätten. Er rege zudem an, den Marktleiter der Metro als Zeugen zu hören. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2014 (Bl. 193-1 der Verwaltungsakte) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 15.09.2014 Klage bei dem Sozialgericht Stuttgart (SG). Zur Begründung wiederholte und vertiefte er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Er habe sich zur Zeit des Angriffs in einer versicherten Tätigkeit befunden. Die Nachfrage des Klägers bei der C. sei zwar möglicherweise eine private Verrichtung gewesen. Diese unterbreche jedoch nicht den Versicherungsschutz, weil sie offenkundig nur nebenher und während der versicherten Tätigkeit erfolgt sei und auch fast keine Zeit in Anspruch genommen habe. Die Nachfrage und der daraus resultierende Angriff sei mit der versicherten Tätigkeit untrennbar verbunden.
Mit Urteil vom 08.10.2015 wies das SG die Klage ab. Das von dem Kläger behauptete betriebliche Einkaufen habe den als wahr unterstellten Angriff des P. und einen dadurch verursachten Gesundheitserstschaden objektiv und rechtlich nicht wesentlich verursacht. Vielmehr sei der Angriff des P. nach dem Schutzzweck der Norm nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.
Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 26.10.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.11.2015 Berufung bei dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Er habe gemeinsam mit seiner Ehefrau für den Betrieb eingekauft. Er habe in den Streit nicht eingegriffen im Sinne eines "dazwischen Gehens", erst recht habe er nicht den Streit angefangen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Mitursache, nämlich die Auseinandersetzung zwischen seiner Ehefrau und der C., derart das Geschehen geprägt habe, so dass die versicherte Tätigkeit als Ursache zurücktrete und wesentliche Ursache alleine der private Kontakt sei. Er habe dort entlang gehen müssen und sei dabei plötzlich und unerwartet, für den Bruchteil einer Sekunde und lediglich nur wegen seiner Nachfrage in die Auseinandersetzung geraten. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beweggründe des Angreifers allein dem persönlichen Bereich des Klägers zuzuordnen seien und der Angriff allein aufgrund des Streites der beiden Damen erfolgt sei. Selbst wenn man dies bejahe, bestehe dennoch Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Ermöglichung bzw. der Begünstigung des Angriffs durch die besonderen Verhältnisse bei der Tätigkeit. Für ihn habe die Notwendigkeit zum betrieblichen Einkauf bestanden, er sei gezwungen gewesen, an den entsprechenden Regalen vorbeizulaufen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Stuttgart vom 08.10.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 01.09.2014 zu verurteilen, das Ereignis vom 13.10.2012 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Urteil des SG sei weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akte des SG sowie auf die Senatsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Klägerbevollmächtigte den bereits vor dem SG zurückgenommenen, mit der Berufungsschrift vom 17.11.2015 aber wieder gestellten unspezifischen Antrag auf Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zurückgenommen.
Soweit der Kläger die Anerkennung des Ereignisses vom 13.10.2012 als Arbeitsunfall begehrt, ist die Berufung zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 12.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 01.09.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 13.10.2012 als Arbeitsunfall abgelehnt hat.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII -). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; -B 2 U 40/05 R - , UV-Recht Aktuell 2006, 419; - B 2 U 26/04 R- , UV-Recht Aktuell 2006, 497; alle auch veröffentlicht in Juris).
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Dies gilt auch für den inneren Zusammenhang und damit die Handlungstendenz (BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 24/84 in SozR 2200 § 548 Nr. 70). Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (statt vieler BSG, Urteil vom 27.06.1991 - 2 RU 31/90, juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe konnte der Senat nicht feststellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 13.10.2012 um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII handelt.
Der Senat konnte bereits nicht mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit feststellen, dass es sich bei dem Einkauf in der Firma Metro um eine betrieblich bedingte Verrichtung handelte. Abgesehen davon, dass der Kläger die Anfrage der Beklagten vom 13.12.2012, was er am Unfalltag eingekauft habe, zunächst nicht beantwortet hat, sind seine erstmaligen Angaben im Schreiben zur Widerspruchsbegründung vom 13.12.2013, er habe Toilettenpapier und Putzmittel für das Unternehmen kaufen wollen, nicht hinreichend belegt. Quittungen für diesen Einkauf wurden nicht vorgelegt, da nach Vorbringen des Klägers der Vorfall dazu geführt hatte, dass der Einkaufskorb mit den Waren im Markt verblieben ist. Ein substantiierteres Vorbringen war auch nicht mehr zu erwarten, da nach der ersten Anfrage der Beklagten im Dezember 2012 über ein Jahr vergangen war und daher eine weitere Konkretisierung schon wegen des Zeitablaufs nicht mehr verlangt werden konnte. Zwar hatte der Kläger bereits bei der Polizei angegeben, für die Firma eingekauft zu haben. Diesen frühen Angaben kommt aber vorliegend keine große Indizwirkung zu, da den Kunden der Firma Metro mit der steuerlichen Vergünstigung für Gewerbetreibende Einkäufe für den privaten Gebrauch eigentlich nicht offenstehen. Es liegt nahe, dass der Kläger bei der polizeilichen Befragung wegen möglicher steuerlicher Nachteile den verfolgten privaten Zweck des Einkaufs nicht benannt hat. Späterem Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, er kaufe immer in der Firma Metro neben Reinigungsmittel, Toilettenpapier auch Kaffee, Tee, Getränke, Büromaterial und sonstiges (Schreiben vom 27.06.2014). Hierbei wurden Quittungen aus früheren Einkäufen vorgelegt, aus denen auch der Einkauf von Waschmittel, Süßwaren, Feinkost und Milch und Spirituosen ersichtlich ist, was nahelegt, dass die Einkäufe dort auch für den privaten Gebrauch vorgenommen wurden. Ob der Einkauf am Samstag, den 13.10.2012 allein betrieblichen Zwecken gedient hat oder auch private Zwecke verfolgt wurden, ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Insbesondere ist der Schilderung des Klägers nicht zu entnehmen, dass für betriebliche Zwecke auch dann eingekauft worden wäre, wenn der anzunehmende privatnützige Zweck des Einkaufs entfallen wäre.
Selbst wenn das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit und der Angriff des P. als wahr unterstellt wird, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Unfallkausalität.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII setzt voraus, dass der Verletzte eine "den Versicherungsschutz" begründende "Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)" verrichtet hat und dass der Unfall (i.S. von 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) "infolge" dieser versicherten Tätigkeit eingetreten ist. Diese gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen umschreiben den Rechtsgrund, aufgrund dessen der wegen einer Verrichtung einer versicherten Tätigkeit durch den Verletzten verbandszuständige Unfallversicherungsträger überhaupt versicherungsrechtlich für die Schäden, Nachteile und Bedarfe des verunfallten Verletzten einstehen soll. Er soll nur verpflichtet sein, soweit der Versicherungsschutz durch die Verrichtung der versicherten Tätigkeit in der jeweiligen Versicherung begründet ist. Er soll deshalb (grundsätzlich) nur einstehen müssen für Gesundheitsschäden (oder Tod und ggf. wirtschaftliche Folgen etc.), die "infolge" der versicherten Verrichtung eingetreten sind und ein Risiko realisieren, gegen das die jeweils begründete Versicherung schützen soll. Zurechnungsvoraussetzungen sind somit auf der ersten Stufe die (faktisch-objektive) Wirkursächlichkeit der versicherten Verrichtung des Verletzten für den Schaden und auf der darauf aufbauenden zweiten Stufe dessen rechtliche Erfassung vom jeweiligen Schutzzweck der begründeten Versicherung. Die Zurechnung setzt somit zunächst voraus, dass die Verrichtung der versicherten Tätigkeit den Schaden (ggf. neben anderen konkret festgestellten unversicherten Wirkursachen) objektiv mitverursacht hat. Denn für Einbußen des Verletzten, für welche die versicherte Verrichtung keine Wirkursache war, ist schlechthin kein Versicherungsschutz begründet, hat also der Versicherungsträger nicht einzustehen. Es geht hierbei ausschließlich um die rein tatsächliche Frage, ob und ggf. mit welchem Mitwirkungsanteil die versicherte Verrichtung (ggf. neben anderen konkret festgestellten unversicherten Wirkursachen) eine Wirkursache der von außen kommenden, zeitlich begrenzten Einwirkung auf den Körper des Versicherten war. Darüber hinaus muss der (letztlich) durch die versicherte Verrichtung mitbewirkte Schaden rechtlich auch unter Würdigung unversicherter Mitursachen als Realisierung einer in den Schutzbereich der begründeten Versicherung fallenden Gefahr, eines dort versicherten Risikos, zu bewerten sein. Denn der Versicherungsschutz greift nur ein, wenn sich ein Risiko verwirklicht hat, gegen das die jeweils begründete Versicherung Schutz gewähren soll. Diese unfallversicherungsrechtliche Wesentlichkeit der Wirkursächlichkeit der versicherten Verrichtung für die Einwirkung (etc.) muss eigenständig rechtlich nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung beurteilt werden. Sie setzt rechtlich voraus, dass der Schutzbereich und der Schutzzweck der jeweiligen durch die versicherte Verrichtung begründeten Versicherung durch juristische Auslegung des Versicherungstatbestandes nach den anerkannten Auslegungsmethoden erkannt werden. Insbesondere ist festzuhalten, ob und wie weit der Versicherungstatbestand gegen Gefahren aus von ihm versicherten Tätigkeiten schützen soll. Bei der folgenden Subsumtion muss vorab entschieden werden, ob die versicherte Verrichtung durch ihren auf der ersten Stufe festgestellten Verursachungsbeitrag überhaupt ein Risiko verwirklicht hat, das in den Schutzbereich der begründeten Versicherung fällt. Nur wenn dies zu bejahen ist, kommt es darauf an, ob ggf. konkret festgestellte unversicherte Mitursachen, die selbst die Zurechnung zum Unfallversicherungsträger nie begründen können, gleichwohl die Zurechnung ausschließen. Nur wenn beide Zurechnungskriterien bejaht sind, erweist sich die versicherte Verrichtung als "wesentliche Ursache" (BSG, Urteil vom 24.07.2012 – B 2 U 9/11 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 44, Rn. 29ff. m.w.N.). Das Erleiden eines Schadens nur bei der Gelegenheit der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit reicht nach den dargestellten Grundsätzen daher zur Begründung des Versicherungsschutzes nicht aus, wenn die Ursache des Gesundheitsschadens nicht in der Verrichtung, sondern auf anderen Gründen beruht oder sich das versicherte Risiko nicht verwirklicht hat (zu alledem bereits Senatsurteil vom 18.03.2016 – L 8 U 1327/15, juris).
Nach diesen Maßstäben ist die Einwirkung auf den Körper des Klägers durch das Ereignis am 13.10.2012 zwar objektiv, nicht aber rechtlich wesentlich durch den (als wahr unterstellten) betrieblich veranlassten Einkauf verursacht worden.
Zwar war der Einkauf offenkundig eine mitwirkende Grundbedingung für den späteren (ebenfalls als wahr unterstellten) Angriff des P ... Objektiv mitursächlich war aber auch die dem Angriff vorangegangene verbale Auseinandersetzung zwischen der Ehefrau des Klägers sowie der C., die vom Kläger nicht bestritten wird und die für den Senat auch nach den polizeilichen Ermittlungen feststeht und in welche der Kläger durch seine Nachfrage an die C. eingriff. Dass sich der Kläger durch seine Nachfrage an die C. in die Auseinandersetzung eingeschaltet hat, entspricht dabei seinen eigenen – insbesondere gegenüber der Polizei und im Verwaltungsverfahren (s. insoweit Bl. 36-2 der Verwaltungsakte) erfolgten – Angaben. Hierbei hat der Kläger selbst mitgeteilt, dass er die C. angesprochen habe, weshalb sie seine Ehefrau beleidige. Soweit der Kläger nunmehr angibt, er habe lediglich quasi "im Vorbeigehen" gefragt, was los sei, überzeugt dies nicht. Der Senat war insoweit auch nicht gehalten, die Ehefrau des Klägers als Zeugin zu vernehmen, nachdem er die eigenen Angaben des Klägers zu Grunde legt.
Neben dem (als wahr unterstellten) betrieblichen Einkauf ist damit auch die Auseinandersetzung zwischen der Ehefrau und der C. als Ursache für den Angriff festzustellen.
Steht die versicherte Tätigkeit als eine der Wirkursachen für die festgestellte Einwirkung fest, muss auf der zweiten Stufe die (Ein-)Wirkung rechtlich unter Würdigung aller auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr sein. Dies ist vorliegend jedoch zu verneinen.
Die gesetzliche Unfallversicherung soll nach ihrem Sinn und Zweck die Versicherten einerseits gegen die aus der Verrichtung der Tätigkeit resultierenden Gefahren, andererseits aber auch gegen solche Gefahren absichern, denen Versicherte nach Ort und Zeit aufgrund der versicherten Tätigkeit ausgesetzt sind (Mutschler, in: SGb 2011, 684 ff.). Dementsprechend wird bei Unfällen infolge von Überfällen bzw. tätlichen Auseinandersetzungen ein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit angenommen, wenn die Tätlichkeit am Arbeitsplatz, auf dem Betriebsweg oder auf dem Weg von oder nach dem Ort der Tätigkeit aus der Betriebszugehörigkeit unmittelbar hervorgegangen ist, ohne dass es eines betriebsbezogenen Tatmotivs bedarf, und wenn nicht ein Tatmotiv aus dem persönlichen Bereich von Täter oder Opfer zum Überfall geführt hat (statt vieler BSG, Urteil vom 19.12.2000 - B 2 U 37/99 R, juris). Bilden persönliche Feindschaften oder betriebsfremde Beziehungen zwischen dem Angreifer und dem Überfallenen den Beweggrund für den Überfall, dann handelt es sich lediglich um eine Gelegenheitsursache und nicht um eine wesentliche Mitursache des Unfallereignisses. Ein aus rein privaten Gründen entstandener Streit steht danach auch dann nicht mit der betrieblichen Tätigkeit im Zusammenhang, wenn betriebliche Umstände für das Zusammentreffen der Streitenden maßgeblich waren (BSG, Urteil vom 19.06.1975 - 8 RU 70/74, juris).
So liegt der Fall jedoch hier. Der Angriff auf den Kläger hatte seinen Ursprung in der verbalen Auseinandersetzung zwischen der Ehefrau des Klägers und der C., in welchen sich der Kläger – durch eine Nachfrage an die C. – und in der Folge der P. eingeschaltet haben. Entscheidend ist – entgegen der Auffassung des Klägers – insoweit nicht, dass der Kläger den Streit durch seine Nachfrage nicht angefangen hat.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beweggründe des Angreifers allein dem persönlichen Bereich des Klägers zuzuordnen und der Angriff damit allein aufgrund des Streites der "beiden Damen" erfolgt sei, fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten für diese Auffassung. Entsprechende andere Beweggründe werden vom Kläger nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, der Kläger habe als Chef im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht für seine Angestellten eingegriffen, um die bei ihm beschäftigte Ehefrau vor der C. zu schützen. Auch mit diesem Vorbringen wird ein betrieblich bedingter Zusammenhang nicht dargelegt. Dass der Kläger mit dieser Handlungstendenz in das Geschehen um die Auseinandersetzung zwischen seiner Ehefrau und C eingegriffen hat, ist weder ersichtlich geworden noch drängt sich ein solcher Sachverhalt auf. Objektiv gebietet die Fürsorge eines Arbeitgebers als Nebenpflicht des Beschäftigungsverhältnisses nicht, sich in eine verbale Streitigkeit seines Beschäftigten mit einem Dritten einzumischen, wenn keine Weiterungen für den betrieblichen Ablauf oder für den Beschäftigten zu befürchten sind, was für dieses frühe Stadium der Auseinandersetzung hier gilt, zumal es sich bei der Rempelei durch C um eine rein private Angelegenheit der beschäftigten Ehefrau handelte. Ein rein privat motiviertes Eingreifen des Klägers hat er selbst auch nach außen zu erkennen gegeben, so dass keine betriebliche Handlungstendenz in seinem Verhalten sich objektiv nach außen abgezeichnet hat. Nach Aussage des Klägers und seiner Ehefrau bei der Polizei hatte er die C gefragt, weshalb sie "seine Ehefrau körperlich und verbal angehe" (Polizeibericht vom 14.02.2013). Der Senat konnte insoweit nicht feststellen, dass für den Streit betriebsbezogene Umstände der Anlass waren. Der Kläger hat auch selbst vorgetragen, dass keine private oder betriebliche Beziehung zu der C. oder dem P. bestand.
Die Auseinandersetzung als weitere unversicherte Mitursache des Angriffs hat hier das Geschehen derart geprägt, dass der (als wahr unterstellte) betriebliche Einkauf als Ursache zurücktritt. Dieser stellt sich vielmehr als mehr oder weniger zufällige Gelegenheitsursache für den Angriff des P. dar. Damit unterfällt der Schaden rechtlich nicht mehr dem Schutzbereich des Versicherungstatbestandes.
Zwar kann ein innerer Zusammenhang auch bei einem aus rein persönlichen Gründen unternommenen Angriff gegeben sein, wenn die besonderen Umstände, unter denen die versicherte Tätigkeit ausgeübt wird oder die Verhältnisse am Arbeitsplatz den Überfall erst ermöglicht oder wesentlich begünstigt haben (BSG, Urteil vom 19.03.1996 - 2 RU 19/95, juris).
Eine derartige besondere Fallgestaltung liegt – entgegen der Auffassung des Klägers – hier jedoch nicht vor. Auch wenn die Gänge durch die Aufstellung der Käsetheke besonders voll und eng gewesen sein mögen, ergeben sich daraus noch keine vom üblichen abweichende Verhältnisse, die ein erhöhtes Gefahrenpotential begründen könnten.
Nach den gesamten Umständen des vorliegenden Einzelfalles steht damit für den Senat fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 13.10.2012 als Versicherungsfall hat.
Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht nicht. Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht gehört werden, da er in dem auf seinen Antrag hin verlegten neuen Termin nicht erschienen ist. Eine ergänzende Anhörung des Klägers ist aber auch nicht geboten gewesen, weil von seinem Terminsvertreter nichts über die bisherige Aktenlage hinaus Neues vorgetragen worden ist. Der Sachverhalt ist daher vollständig aufgeklärt und vermittelt dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs. 1 ZPO). Der Senat war auch nicht gehalten, den ehemaligen Marktleiter E. Y. als Zeugen zu vernehmen, wie der Kläger noch im Verfahren vor dem SG beantragt hatte. Dieser hat – auch nach den eigenen Angaben des Klägers – den Vorfall selbst nicht gesehen. Soweit der Kläger beantragt hat, den Zeugen hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten zu vernehmen, hält der Senat dies nicht für erforderlich. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Angaben des Klägers hierzu zu Grunde gelegt.
Die Berufung hatte nach alledem keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Ereignis vom 13.10.2012 als Versicherungsfall anzuerkennen ist.
Der 1964 geborene Kläger ist als Geschäftsführer der K. E. GmbH freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten. Am Samstag, den 13.10.2012 befand sich der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau bei der Firma Metro Cash & Carry Deutschland GmbH in K. , um dort – nach seinen Angaben – einen Einkauf für seine Firma vorzunehmen. Bei einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem anderen Kunden – dem P. P. (zukünftig nur noch P.) – erlitt der Kläger eine Schädelprellung, eine Prellung des linken Handgelenks, des rechten Knies, des oberen Sprunggelenks rechts mit Schürfwunde, sowie des Unterkiefers links und eine Distorsion der Halswirbelsäule (vgl. Durchgangsarztbericht vom 13.10.2012, Bl. 11-1 der Verwaltungsakte). Gegenüber der Durchgangsärztin Dr. S. , welche der Kläger am 13.10.2012 um 17:36 Uhr aufsuchte, gab er an, er sei bei einem Einkauf für die Firma von einem Unbekannten körperlich angegriffen worden. Dieser habe ihn am Hemdkragen gepackt und zu Boden gerissen, wobei er auf die Hände, die Knie und das Gesicht gestürzt sei. Er leide seither unter Schwindel, Kopfschmerzen und Übelkeit. Der Vorfall sei polizeilich aufgenommen worden.
Mit Unfallanzeige vom 15.10.2012 zeigte der Kläger den Unfall bei der Beklagten an (Bl. 1 der Verwaltungsakte). Auf Nachfrage teile er unter anderem mit (Bl. 36-2 der Verwaltungsakte), er habe für seine Firma einkaufen müsse, weshalb er sich ein- bis dreimal im Monat bei der Metro befinde. Er arbeite regelmäßig an Samstagen, wofür er auch Zeugen benennen könne. Der Angreifer sei ihm bis zum 13.10.2012 unbekannt gewesen, er verfüge über keine Daten von diesem. Vor dem Angriff sei eine Beleidigung erfolgt und er habe den Grund hierfür erfragt. Er sei dann von dem P. von hinten überrascht und zu Boden geworfen worden. Der P. habe ihm das Knie ins Kreuz und seinen Kopf auf den Boden gedrückt. Seit dem 13.10.2012 sei er krankgeschrieben (Bl. 37 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 20.11.2012 (Bl. 23-1 der Verwaltungsakte) teilte Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. der Beklagten mit, dass sich der Kläger am 25.10.2012 und am 20.11.2012 bei ihr vorgestellt habe. Es bestehe eine akute Belastungsreaktion. Sie empfehle eine psychotherapeutische Traumatherapie.
Mit Schreiben vom 29.01.2013 (Bl. 56-1 der Verwaltungsakte) gab die Psychologin K. an, der Kläger befinde sich seit dem 07.12.2012 in ihrer Behandlung. Er mache einen sehr belasteten Eindruck, klage über massive Schmerzen und befinde sich in einem dauernden Erregungszustand. Es liege bei dem Kläger zweifelsfrei eine schwere posttraumatische Belastungsstörung vor, die dringend einer traumatherapeutischen Behandlung bedürfe. Aufgrund der Schwere der Störung gehe sie davon aus, dass der Kläger nicht vor ca. 3 Monaten wieder fähig und in der Lage sein werde, den beruflichen Anforderungen nachkommen zu können.
Die Beklagte zog sodann die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Stuttgart (Aktenzeichen 136 Js 17029/13) bei. Die Ehefrau des Klägers sagte gegenüber der Polizei am 13.10.2012 aus, die M. C. (zukünftig nur noch C.) habe ihr den Einkaufswagen gegen die rechte Hüfte geschoben, um sich Platz an der Käsetheke zu verschaffen. Sie habe daraufhin ihren Schmerz verbalisiert und sei von der C. angewiesen worden, den Mund zu halten. Ihr Ehemann – der Kläger – habe die C. sodann angesprochen und gefragt, warum sie seine Ehefrau körperlich und verbal angegangen habe. Es sei dann der Lebensgefährte der C. – der P. – hinzugekommen und habe den Kläger von hinten körperlich angegriffen, ihn am Genick gepackt und zu Boden gedrückt.
Der P. gab am 16.11.2012 gegenüber der Polizei an (Bl. 77-9 f. der Verwaltungsakte), er sei am 13.10.2012 mit seiner Freundin, der C., in der Metro einkaufen gewesen. Er habe gehört, wie die C. gesagt habe: "Muss das jetzt denn sein." Er habe daraufhin gesehen, wie der Kläger der C. einen Kopfstoß versetzt habe. Um seine Freundin zu schützen, sei er dazwischen gegangen und habe den Mann weggestoßen, worauf dieser zu Boden gefallen sei. Er habe sich dann leicht auf ihn gebückt, um den Kläger festzuhalten und ihn zu beruhigen. Der Kläger habe behauptet, dass die C. die Ehefrau des Klägers beleidigt habe. Den genauen Auslöser der Auseinandersetzung habe er – der P. – nicht mitbekommen.
Die C. gab gegenüber der Polizei an (Bl. 77-11 der Verwaltungsakte), sie sei von der Ehefrau des Klägers an der Käsetheke samt Einkaufswagen zur Seite gedrängt worden. Sie habe zu der Ehefrau des Klägers gesagt, dass das doch nicht sein müsse. Plötzlich habe der Kläger vor ihr gestanden und ihr einen Kopfstoß gegeben und behauptet, sie habe seine Ehefrau beleidigt, was nicht zugetroffen habe. Als nächstes wisse sie nur, dass der Kläger auf dem Boden gelegen habe. Er und der P. hätten sich gegenseitig festgehalten. Sie sei anschließend im Krankenhaus vorstellig geworden, wo man eine Schädelprellung festgestellt habe.
Der Kläger gab gegenüber der Polizei an (Bl. 77-8 der Verwaltungsakte), er habe einen geschäftlichen Einkauf getätigt.
Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt (Bl. 178-33 der Verwaltungsakte).
Im Rahmen einer Heilverfahrenskontrolle berichtete der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. (Bl. 89-1 ff. der Verwaltungsakte), der Kläger mache weiterhin erhebliche Beschwerden geltend, vor allem kaum aushaltbare Rückenschmerzen, HWS-Beschwerden. Ein objektiver Befund, der für eine relevante Störung sprechen könne, finde sich aber weder neurologisch noch elektrophysiologisch. Auch das EEG sei unauffällig. Der Kläger mache zudem massive seelische Belastungen geltend, die dazu führten, dass er sich ständig verfolgt fühle und vor allem massivste kognitive Leistungsbeeinträchtigungen habe. Dabei sei die vorgebrachte Beschwerdeschilderung nur eingeschränkt nachvollziehbar. Der Psychologische Psychotherapeut K. teilte in seinem Bericht mit (Bl. 91-1 der Verwaltungsakte), dass Unfallfolgen nicht mit der notwendigen Sicherheit objektiviert werden könnten. Der Beschwerdevortrag und die Befunderhebung sei durchsetzt von Aggravations- und Simulationstendenzen.
Die Beklagte erhob sodann das neurologisch-psychiatrische Zusammenhangsgutachten des Dr. F. vom 10.10.2013 (Bl. 144-1 der Verwaltungsakte) sowie das psychologische Zusammenhangsgutachten des Dipl. Psych. K. vom 14.10.2013 (Bl. 139-1 ff. der Verwaltungsakte). Dr. F. gab an, das Ereignis am 13.10.2012 sei sicher geeignet, eine akute Belastungsreaktion hervorzurufen, die Weiterungen könnten jedoch nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Dies gelte insbesondere für das Crescendo der angeblich subjektiven Beschwerden, zumal diese sehr wenig authentisch erschienen. Es falle die geringe affektive Beteiligung auf, darüber hinaus lasse sich ein deutliches aggravatorisches und sogar simulatorisches Verhalten feststellen. Dipl.-Psych. K. teilte mit, die berichteten Symptome wirkten diffus, sie weiteten sich im Laufe der Untersuchung auch aus. Lege man die Kriterien nach ICD-10 zugrunde, müsse festgestellt werden, dass die Symptome weder typisch für eine Posttraumatische Belastungsstörung noch für eine Depression seien. Eine psychische Diagnose könne nicht mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden.
Mit Bescheid vom 12.11.2013 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 13.10.2012 als Arbeitsunfall und einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung ab (Bl. 158-1der Verwaltungsakte). Tätliche Auseinandersetzungen stünden dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie unmittelbar oder zumindest mittelbar betriebliche oder betriebsbezogene Motive hätten. Ein Streit oder ähnliches müsse unmittelbar aus der Betriebstätigkeit heraus entstanden sei. So läge der Fall jedoch nicht. Grund für den tätlichen Angriff sei ein privater Streit gewesen.
Am 26.11.2013 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch (Bl. 163 der Verwaltungsakte) und führte zur Begründung an, es habe sich nicht um einen privaten Streit gehandelt. Seine Ehefrau sei zufällig in den Streit mit der C. verwickelt worden. Der Einkauf sei aus betrieblichen Gründen erfolgt. Hierzu könne auch eine Stellungnahme seiner Ehefrau eingeholt werden. Er sei während der betrieblichen Tätigkeit angegriffen worden. Der Angriff stünde in sachlichem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit, für die Firma einzukaufen. Selbst wenn kein betriebsbezogenes Tatmotiv vorliege, fehle es nicht am inneren Zusammenhang, denn der Angriff sei gerade nicht seinem persönlichen Bereich zuzuordnen. Die Versagung des Unfallversicherungsschutzes sei ungerechtfertigt, da die betriebsfremden Beziehungen zwischen ihm und dem Angreifer als rechtlich wesentlich in den Hintergrund zu treten hätten. Er rege zudem an, den Marktleiter der Metro als Zeugen zu hören. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2014 (Bl. 193-1 der Verwaltungsakte) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 15.09.2014 Klage bei dem Sozialgericht Stuttgart (SG). Zur Begründung wiederholte und vertiefte er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Er habe sich zur Zeit des Angriffs in einer versicherten Tätigkeit befunden. Die Nachfrage des Klägers bei der C. sei zwar möglicherweise eine private Verrichtung gewesen. Diese unterbreche jedoch nicht den Versicherungsschutz, weil sie offenkundig nur nebenher und während der versicherten Tätigkeit erfolgt sei und auch fast keine Zeit in Anspruch genommen habe. Die Nachfrage und der daraus resultierende Angriff sei mit der versicherten Tätigkeit untrennbar verbunden.
Mit Urteil vom 08.10.2015 wies das SG die Klage ab. Das von dem Kläger behauptete betriebliche Einkaufen habe den als wahr unterstellten Angriff des P. und einen dadurch verursachten Gesundheitserstschaden objektiv und rechtlich nicht wesentlich verursacht. Vielmehr sei der Angriff des P. nach dem Schutzzweck der Norm nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.
Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 26.10.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.11.2015 Berufung bei dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Er habe gemeinsam mit seiner Ehefrau für den Betrieb eingekauft. Er habe in den Streit nicht eingegriffen im Sinne eines "dazwischen Gehens", erst recht habe er nicht den Streit angefangen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Mitursache, nämlich die Auseinandersetzung zwischen seiner Ehefrau und der C., derart das Geschehen geprägt habe, so dass die versicherte Tätigkeit als Ursache zurücktrete und wesentliche Ursache alleine der private Kontakt sei. Er habe dort entlang gehen müssen und sei dabei plötzlich und unerwartet, für den Bruchteil einer Sekunde und lediglich nur wegen seiner Nachfrage in die Auseinandersetzung geraten. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beweggründe des Angreifers allein dem persönlichen Bereich des Klägers zuzuordnen seien und der Angriff allein aufgrund des Streites der beiden Damen erfolgt sei. Selbst wenn man dies bejahe, bestehe dennoch Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Ermöglichung bzw. der Begünstigung des Angriffs durch die besonderen Verhältnisse bei der Tätigkeit. Für ihn habe die Notwendigkeit zum betrieblichen Einkauf bestanden, er sei gezwungen gewesen, an den entsprechenden Regalen vorbeizulaufen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Stuttgart vom 08.10.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 01.09.2014 zu verurteilen, das Ereignis vom 13.10.2012 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Urteil des SG sei weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akte des SG sowie auf die Senatsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Klägerbevollmächtigte den bereits vor dem SG zurückgenommenen, mit der Berufungsschrift vom 17.11.2015 aber wieder gestellten unspezifischen Antrag auf Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zurückgenommen.
Soweit der Kläger die Anerkennung des Ereignisses vom 13.10.2012 als Arbeitsunfall begehrt, ist die Berufung zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 12.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 01.09.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 13.10.2012 als Arbeitsunfall abgelehnt hat.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII -). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; -B 2 U 40/05 R - , UV-Recht Aktuell 2006, 419; - B 2 U 26/04 R- , UV-Recht Aktuell 2006, 497; alle auch veröffentlicht in Juris).
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Dies gilt auch für den inneren Zusammenhang und damit die Handlungstendenz (BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 24/84 in SozR 2200 § 548 Nr. 70). Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (statt vieler BSG, Urteil vom 27.06.1991 - 2 RU 31/90, juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe konnte der Senat nicht feststellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 13.10.2012 um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII handelt.
Der Senat konnte bereits nicht mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit feststellen, dass es sich bei dem Einkauf in der Firma Metro um eine betrieblich bedingte Verrichtung handelte. Abgesehen davon, dass der Kläger die Anfrage der Beklagten vom 13.12.2012, was er am Unfalltag eingekauft habe, zunächst nicht beantwortet hat, sind seine erstmaligen Angaben im Schreiben zur Widerspruchsbegründung vom 13.12.2013, er habe Toilettenpapier und Putzmittel für das Unternehmen kaufen wollen, nicht hinreichend belegt. Quittungen für diesen Einkauf wurden nicht vorgelegt, da nach Vorbringen des Klägers der Vorfall dazu geführt hatte, dass der Einkaufskorb mit den Waren im Markt verblieben ist. Ein substantiierteres Vorbringen war auch nicht mehr zu erwarten, da nach der ersten Anfrage der Beklagten im Dezember 2012 über ein Jahr vergangen war und daher eine weitere Konkretisierung schon wegen des Zeitablaufs nicht mehr verlangt werden konnte. Zwar hatte der Kläger bereits bei der Polizei angegeben, für die Firma eingekauft zu haben. Diesen frühen Angaben kommt aber vorliegend keine große Indizwirkung zu, da den Kunden der Firma Metro mit der steuerlichen Vergünstigung für Gewerbetreibende Einkäufe für den privaten Gebrauch eigentlich nicht offenstehen. Es liegt nahe, dass der Kläger bei der polizeilichen Befragung wegen möglicher steuerlicher Nachteile den verfolgten privaten Zweck des Einkaufs nicht benannt hat. Späterem Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, er kaufe immer in der Firma Metro neben Reinigungsmittel, Toilettenpapier auch Kaffee, Tee, Getränke, Büromaterial und sonstiges (Schreiben vom 27.06.2014). Hierbei wurden Quittungen aus früheren Einkäufen vorgelegt, aus denen auch der Einkauf von Waschmittel, Süßwaren, Feinkost und Milch und Spirituosen ersichtlich ist, was nahelegt, dass die Einkäufe dort auch für den privaten Gebrauch vorgenommen wurden. Ob der Einkauf am Samstag, den 13.10.2012 allein betrieblichen Zwecken gedient hat oder auch private Zwecke verfolgt wurden, ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Insbesondere ist der Schilderung des Klägers nicht zu entnehmen, dass für betriebliche Zwecke auch dann eingekauft worden wäre, wenn der anzunehmende privatnützige Zweck des Einkaufs entfallen wäre.
Selbst wenn das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit und der Angriff des P. als wahr unterstellt wird, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Unfallkausalität.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII setzt voraus, dass der Verletzte eine "den Versicherungsschutz" begründende "Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)" verrichtet hat und dass der Unfall (i.S. von 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) "infolge" dieser versicherten Tätigkeit eingetreten ist. Diese gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen umschreiben den Rechtsgrund, aufgrund dessen der wegen einer Verrichtung einer versicherten Tätigkeit durch den Verletzten verbandszuständige Unfallversicherungsträger überhaupt versicherungsrechtlich für die Schäden, Nachteile und Bedarfe des verunfallten Verletzten einstehen soll. Er soll nur verpflichtet sein, soweit der Versicherungsschutz durch die Verrichtung der versicherten Tätigkeit in der jeweiligen Versicherung begründet ist. Er soll deshalb (grundsätzlich) nur einstehen müssen für Gesundheitsschäden (oder Tod und ggf. wirtschaftliche Folgen etc.), die "infolge" der versicherten Verrichtung eingetreten sind und ein Risiko realisieren, gegen das die jeweils begründete Versicherung schützen soll. Zurechnungsvoraussetzungen sind somit auf der ersten Stufe die (faktisch-objektive) Wirkursächlichkeit der versicherten Verrichtung des Verletzten für den Schaden und auf der darauf aufbauenden zweiten Stufe dessen rechtliche Erfassung vom jeweiligen Schutzzweck der begründeten Versicherung. Die Zurechnung setzt somit zunächst voraus, dass die Verrichtung der versicherten Tätigkeit den Schaden (ggf. neben anderen konkret festgestellten unversicherten Wirkursachen) objektiv mitverursacht hat. Denn für Einbußen des Verletzten, für welche die versicherte Verrichtung keine Wirkursache war, ist schlechthin kein Versicherungsschutz begründet, hat also der Versicherungsträger nicht einzustehen. Es geht hierbei ausschließlich um die rein tatsächliche Frage, ob und ggf. mit welchem Mitwirkungsanteil die versicherte Verrichtung (ggf. neben anderen konkret festgestellten unversicherten Wirkursachen) eine Wirkursache der von außen kommenden, zeitlich begrenzten Einwirkung auf den Körper des Versicherten war. Darüber hinaus muss der (letztlich) durch die versicherte Verrichtung mitbewirkte Schaden rechtlich auch unter Würdigung unversicherter Mitursachen als Realisierung einer in den Schutzbereich der begründeten Versicherung fallenden Gefahr, eines dort versicherten Risikos, zu bewerten sein. Denn der Versicherungsschutz greift nur ein, wenn sich ein Risiko verwirklicht hat, gegen das die jeweils begründete Versicherung Schutz gewähren soll. Diese unfallversicherungsrechtliche Wesentlichkeit der Wirkursächlichkeit der versicherten Verrichtung für die Einwirkung (etc.) muss eigenständig rechtlich nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung beurteilt werden. Sie setzt rechtlich voraus, dass der Schutzbereich und der Schutzzweck der jeweiligen durch die versicherte Verrichtung begründeten Versicherung durch juristische Auslegung des Versicherungstatbestandes nach den anerkannten Auslegungsmethoden erkannt werden. Insbesondere ist festzuhalten, ob und wie weit der Versicherungstatbestand gegen Gefahren aus von ihm versicherten Tätigkeiten schützen soll. Bei der folgenden Subsumtion muss vorab entschieden werden, ob die versicherte Verrichtung durch ihren auf der ersten Stufe festgestellten Verursachungsbeitrag überhaupt ein Risiko verwirklicht hat, das in den Schutzbereich der begründeten Versicherung fällt. Nur wenn dies zu bejahen ist, kommt es darauf an, ob ggf. konkret festgestellte unversicherte Mitursachen, die selbst die Zurechnung zum Unfallversicherungsträger nie begründen können, gleichwohl die Zurechnung ausschließen. Nur wenn beide Zurechnungskriterien bejaht sind, erweist sich die versicherte Verrichtung als "wesentliche Ursache" (BSG, Urteil vom 24.07.2012 – B 2 U 9/11 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 44, Rn. 29ff. m.w.N.). Das Erleiden eines Schadens nur bei der Gelegenheit der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit reicht nach den dargestellten Grundsätzen daher zur Begründung des Versicherungsschutzes nicht aus, wenn die Ursache des Gesundheitsschadens nicht in der Verrichtung, sondern auf anderen Gründen beruht oder sich das versicherte Risiko nicht verwirklicht hat (zu alledem bereits Senatsurteil vom 18.03.2016 – L 8 U 1327/15, juris).
Nach diesen Maßstäben ist die Einwirkung auf den Körper des Klägers durch das Ereignis am 13.10.2012 zwar objektiv, nicht aber rechtlich wesentlich durch den (als wahr unterstellten) betrieblich veranlassten Einkauf verursacht worden.
Zwar war der Einkauf offenkundig eine mitwirkende Grundbedingung für den späteren (ebenfalls als wahr unterstellten) Angriff des P ... Objektiv mitursächlich war aber auch die dem Angriff vorangegangene verbale Auseinandersetzung zwischen der Ehefrau des Klägers sowie der C., die vom Kläger nicht bestritten wird und die für den Senat auch nach den polizeilichen Ermittlungen feststeht und in welche der Kläger durch seine Nachfrage an die C. eingriff. Dass sich der Kläger durch seine Nachfrage an die C. in die Auseinandersetzung eingeschaltet hat, entspricht dabei seinen eigenen – insbesondere gegenüber der Polizei und im Verwaltungsverfahren (s. insoweit Bl. 36-2 der Verwaltungsakte) erfolgten – Angaben. Hierbei hat der Kläger selbst mitgeteilt, dass er die C. angesprochen habe, weshalb sie seine Ehefrau beleidige. Soweit der Kläger nunmehr angibt, er habe lediglich quasi "im Vorbeigehen" gefragt, was los sei, überzeugt dies nicht. Der Senat war insoweit auch nicht gehalten, die Ehefrau des Klägers als Zeugin zu vernehmen, nachdem er die eigenen Angaben des Klägers zu Grunde legt.
Neben dem (als wahr unterstellten) betrieblichen Einkauf ist damit auch die Auseinandersetzung zwischen der Ehefrau und der C. als Ursache für den Angriff festzustellen.
Steht die versicherte Tätigkeit als eine der Wirkursachen für die festgestellte Einwirkung fest, muss auf der zweiten Stufe die (Ein-)Wirkung rechtlich unter Würdigung aller auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr sein. Dies ist vorliegend jedoch zu verneinen.
Die gesetzliche Unfallversicherung soll nach ihrem Sinn und Zweck die Versicherten einerseits gegen die aus der Verrichtung der Tätigkeit resultierenden Gefahren, andererseits aber auch gegen solche Gefahren absichern, denen Versicherte nach Ort und Zeit aufgrund der versicherten Tätigkeit ausgesetzt sind (Mutschler, in: SGb 2011, 684 ff.). Dementsprechend wird bei Unfällen infolge von Überfällen bzw. tätlichen Auseinandersetzungen ein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit angenommen, wenn die Tätlichkeit am Arbeitsplatz, auf dem Betriebsweg oder auf dem Weg von oder nach dem Ort der Tätigkeit aus der Betriebszugehörigkeit unmittelbar hervorgegangen ist, ohne dass es eines betriebsbezogenen Tatmotivs bedarf, und wenn nicht ein Tatmotiv aus dem persönlichen Bereich von Täter oder Opfer zum Überfall geführt hat (statt vieler BSG, Urteil vom 19.12.2000 - B 2 U 37/99 R, juris). Bilden persönliche Feindschaften oder betriebsfremde Beziehungen zwischen dem Angreifer und dem Überfallenen den Beweggrund für den Überfall, dann handelt es sich lediglich um eine Gelegenheitsursache und nicht um eine wesentliche Mitursache des Unfallereignisses. Ein aus rein privaten Gründen entstandener Streit steht danach auch dann nicht mit der betrieblichen Tätigkeit im Zusammenhang, wenn betriebliche Umstände für das Zusammentreffen der Streitenden maßgeblich waren (BSG, Urteil vom 19.06.1975 - 8 RU 70/74, juris).
So liegt der Fall jedoch hier. Der Angriff auf den Kläger hatte seinen Ursprung in der verbalen Auseinandersetzung zwischen der Ehefrau des Klägers und der C., in welchen sich der Kläger – durch eine Nachfrage an die C. – und in der Folge der P. eingeschaltet haben. Entscheidend ist – entgegen der Auffassung des Klägers – insoweit nicht, dass der Kläger den Streit durch seine Nachfrage nicht angefangen hat.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beweggründe des Angreifers allein dem persönlichen Bereich des Klägers zuzuordnen und der Angriff damit allein aufgrund des Streites der "beiden Damen" erfolgt sei, fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten für diese Auffassung. Entsprechende andere Beweggründe werden vom Kläger nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, der Kläger habe als Chef im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht für seine Angestellten eingegriffen, um die bei ihm beschäftigte Ehefrau vor der C. zu schützen. Auch mit diesem Vorbringen wird ein betrieblich bedingter Zusammenhang nicht dargelegt. Dass der Kläger mit dieser Handlungstendenz in das Geschehen um die Auseinandersetzung zwischen seiner Ehefrau und C eingegriffen hat, ist weder ersichtlich geworden noch drängt sich ein solcher Sachverhalt auf. Objektiv gebietet die Fürsorge eines Arbeitgebers als Nebenpflicht des Beschäftigungsverhältnisses nicht, sich in eine verbale Streitigkeit seines Beschäftigten mit einem Dritten einzumischen, wenn keine Weiterungen für den betrieblichen Ablauf oder für den Beschäftigten zu befürchten sind, was für dieses frühe Stadium der Auseinandersetzung hier gilt, zumal es sich bei der Rempelei durch C um eine rein private Angelegenheit der beschäftigten Ehefrau handelte. Ein rein privat motiviertes Eingreifen des Klägers hat er selbst auch nach außen zu erkennen gegeben, so dass keine betriebliche Handlungstendenz in seinem Verhalten sich objektiv nach außen abgezeichnet hat. Nach Aussage des Klägers und seiner Ehefrau bei der Polizei hatte er die C gefragt, weshalb sie "seine Ehefrau körperlich und verbal angehe" (Polizeibericht vom 14.02.2013). Der Senat konnte insoweit nicht feststellen, dass für den Streit betriebsbezogene Umstände der Anlass waren. Der Kläger hat auch selbst vorgetragen, dass keine private oder betriebliche Beziehung zu der C. oder dem P. bestand.
Die Auseinandersetzung als weitere unversicherte Mitursache des Angriffs hat hier das Geschehen derart geprägt, dass der (als wahr unterstellte) betriebliche Einkauf als Ursache zurücktritt. Dieser stellt sich vielmehr als mehr oder weniger zufällige Gelegenheitsursache für den Angriff des P. dar. Damit unterfällt der Schaden rechtlich nicht mehr dem Schutzbereich des Versicherungstatbestandes.
Zwar kann ein innerer Zusammenhang auch bei einem aus rein persönlichen Gründen unternommenen Angriff gegeben sein, wenn die besonderen Umstände, unter denen die versicherte Tätigkeit ausgeübt wird oder die Verhältnisse am Arbeitsplatz den Überfall erst ermöglicht oder wesentlich begünstigt haben (BSG, Urteil vom 19.03.1996 - 2 RU 19/95, juris).
Eine derartige besondere Fallgestaltung liegt – entgegen der Auffassung des Klägers – hier jedoch nicht vor. Auch wenn die Gänge durch die Aufstellung der Käsetheke besonders voll und eng gewesen sein mögen, ergeben sich daraus noch keine vom üblichen abweichende Verhältnisse, die ein erhöhtes Gefahrenpotential begründen könnten.
Nach den gesamten Umständen des vorliegenden Einzelfalles steht damit für den Senat fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 13.10.2012 als Versicherungsfall hat.
Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht nicht. Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht gehört werden, da er in dem auf seinen Antrag hin verlegten neuen Termin nicht erschienen ist. Eine ergänzende Anhörung des Klägers ist aber auch nicht geboten gewesen, weil von seinem Terminsvertreter nichts über die bisherige Aktenlage hinaus Neues vorgetragen worden ist. Der Sachverhalt ist daher vollständig aufgeklärt und vermittelt dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs. 1 ZPO). Der Senat war auch nicht gehalten, den ehemaligen Marktleiter E. Y. als Zeugen zu vernehmen, wie der Kläger noch im Verfahren vor dem SG beantragt hatte. Dieser hat – auch nach den eigenen Angaben des Klägers – den Vorfall selbst nicht gesehen. Soweit der Kläger beantragt hat, den Zeugen hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten zu vernehmen, hält der Senat dies nicht für erforderlich. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Angaben des Klägers hierzu zu Grunde gelegt.
Die Berufung hatte nach alledem keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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