Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 4372/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 161/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2016 wird zurückgewiesen und die Klage als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart (SG), S 14 AS 4372/16, mit dem dieses seine Klage wegen eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 28. Juli 2016 (betreffend Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung [KdU] für die Zeit von Juli bis August 2016, die an die Gemeinde F. direkt als Nutzungsentschädigung für die vom Kläger genutzte Wohnung gezahlt wurden) sowie seine Leistungsklage auf Zahlung mit Bescheid vom 28. Juli 2016 bewilligter Leistungen für den Regelbedarf (RL) ab 1. September 2016 bis 28. Februar 2017 in Höhe von 404,00 EUR abgewiesen hat.
Der 1958 geborene Kläger bezieht vom Beklagten seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Arbeitslosengeld II (Alg II).
Nachdem der Beklagte dem Kläger zuletzt mit Bescheid vom 3. Februar 2016 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von März bis August 2016 in Höhe von 764,12 EUR (RL in Höhe von 404,00 EUR und Leistungen für Kosten der Unterkunft und für Heizung [KdU], die an die Gemeinde F. direkt als Nutzungsentschädigung für die vom Kläger genutzte Wohnung gezahlt wurden, in Höhe von 360,12) bewilligt hatte, teilte die Gemeinde F. im Juni 2016 mit, die Nutzungsentschädigung für die vom Kläger genutzte Wohnung reduziere sich ab Juli 2016 von 360,12 EUR auf 332,44 EUR.
Darauf hob der Beklagte die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 28. Juli 2016 für die Monate Juli und August 2016 teilweise in Höhe von 27,68 EUR monatlich auf und teilte dem Kläger zugleich mit, dass er keine Rückzahlung leisten müsse, da der Betrag bereits von der Gemeinde F. direkt erstattet werde.
Mit weiterem Bescheid vom 28. Juli 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2016 bis 28. Februar 2017 Leistungen in Höhe von 736,44 EUR monatlich, ausgehend von einer RL von 404,00 EUR und einem Bedarf für KdU in Höhe von 332,44 EUR, wobei dem Kläger zugleich mitgeteilt wurde, es würden monatlich 376,32 EUR an ihn und 360,12 EUR an die Gemeinde F. ausgezahlt.
Am 29. Juli 2016 erhob der Kläger Widerspruch, mit welchem er die Zahlung der RL in Höhe von 404,00 EUR monatlich an ihn selbst anstelle von nur 376,32 EUR begehrte und zugleich u.a. auch mitteilte, er halte sich vom 1. Oktober bis 10. Dezember 2016 zur Erforschung der Katastrophen in der Zivilluftfahrt auf wissenschaftlicher Exkursion in I. auf.
Sodann hat der Kläger am 15. August 2016 Klage beim SG erhoben (S 14 AS 4372/16), mit welcher er sich gegen die Bescheide vom 28. Juli 2016 gewandt, die Weitergewährung der RL in unveränderter Höhe von 404,00 EUR an ihn selbst sowie die Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids betreffend die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2016 erstrebt hat, weil dieser in unzulässiger Weise anstehende Rechtsentscheidungen präjudiziere.
Ferner hat er die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz in einem weiteren Verfahren beantragt, in welchem der Beklagte am 5. September 2016 ein Anerkenntnis abgegeben und sich bereit erklärt, für September 2016 weitere 27,68 EUR an den Kläger auszuzahlen, mithin insgesamt 404,00 EUR.
Mit Bescheid vom 26. September 2016 hat der Beklagte im Hinblick auf die Angaben des Klägers, er halte sich ab 1. Oktober 2016 in I. auf, den Bewilligungsbescheid vom 28. Juli 2016 ab 1. Oktober 2016 wegen Ortsabwesenheit des Klägers aufgehoben. Deswegen hat der Kläger am 28. September 2016 ebenfalls Widerspruch eingelegt und am 29. September 2016 Klage beim SG erhoben (S 14 AS 5268/16). Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2016 hat der Beklagte diesen Widerspruch zurückgewiesen. Die Klage, S 14 AS 5268/16, ist mit Gerichtsbescheid vom 27. Dezember 2016 abgewiesen und die Berufung dagegen, L 13 AS 162/17, am 15. August 2017 zurückgewiesen worden.
Das SG hat die Klage S 14 AS 4372/16 mit Gerichtsbescheid nach vorheriger Anhörung (Hinweisschreiben vom 8. Dezember 2016, zugestellt am 13. Dezember 2016 mit Gelegenheit zur Äußerung bis 27. Dezember 2016) abgewiesen. Hinsichtlich der Anfechtungsklage betreffend den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. Juli 2016 sei die Klage in Ermangelung der Durchführung des Widerspruchsverfahrens unzulässig. Das Begehren auf Gewährung von (Regel-)Leistungen in Höhe von 404,00 EUR monatlich ab September 2016, das das Begehren auf die vollständige Auszahlung des bewilligten Regelbedarfs von 404,00 EUR umfasse, sei als Leistungsklage zulässig. Diese sei aber nicht begründet, weil dem Kläger der Regelbedarf für September 2016 mit der Nachzahlung von 27,68 EUR in voller Höhe ausgezahlt worden sei und für die Zeit ab 1. Oktober 2016 kein Anspruch bestehe, nachdem die Leistungsbewilligung ab 1. Oktober 2016 durch Bescheid vom 26. September 2016 aufgehoben sei.
Wegen des Gerichtsbescheids vom 27. Dezember 2016 hat der Kläger am 13. Januar 2017 Berufung eingelegt.
Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte über die Widersprüche des Klägers entschieden. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2017 hat er den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28. Juli 2016 betreffend die Auszahlung des Regelbedarfes in Höhe der Bewilligung als unzulässig verworfen, da es sich insoweit lediglich um eine Mitteilung über die Auszahlungsmodalitäten gehandelt habe und nicht um einen Verwaltungsakt. Im Übrigen sei für September 2016 die Auszahlung an ihn im Verfahren S 14 AS 4371/16 ER am 5. September 2016 anerkannt und durch Auszahlung weiterer 27,68 EUR erfolgt, so dass er für September 2016 insgesamt 404,00 EUR erhalten habe und nicht beschwert sei. Die Kosten der Unterkunft seien ebenfalls beglichen. Ab 1. Oktober 2016 sei der Bewilligungsbescheid aufgehoben worden. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 7. August 2017 hat der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Juli 2016 betreffend die teilweise Aufhebung und Erstattung der für Juli und August 2016 bewilligten Leistungen für KdU zurückgewiesen, da die Aufhebung wegen einer Änderung der Unterkunftskosten zu Recht erfolgt sei und bereits in der Entscheidung mitgeteilt worden sei, dass die Erstattung durch die Gemeinde F. erfolge, so dass der Kläger nicht beschwert sei.
Der Kläger macht neben Kritik am Verfahren vor dem SG (u.a. Befangenheit der Richterin erster Instanz, kein Einverständnis mit Entscheidung durch Gerichtsbescheid) im Wesentlichen geltend, das Bedarfsdeckungsprinzip sei seit Aussetzung der durch Bescheid bewilligten Leistungen am 1. Oktober 2016 verletzt. Die Leistungen seien weiter- bzw. nachzuzahlen. Es sei auch "besonders verwerflich ..., dass die Beklagte der Gemeinde F. seit dem Jahr 1999 offensichtlich Gelder für" seine "erzwungene Unterbringung" zuwende, während er eigene Ansprüche gegen den Landkreis im Anwaltsprozess nicht durchsetzen könne. Der Beklagte müsse ihm neben den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auch weitere Kosten, die durch Verlängerung seines Aufenthalts in I. in Folge mangelndem Guthaben auf seinem Konto entstanden seien "in gesamter Höhe von ungefähr EUR 2000,-" erstatten. Ferner hat er Ausführungen zu seinen Auseinandersetzungen mit der Gemeinde F., u.a. wegen seiner Umsetzung in eine andere Unterkunft, mit Schriftwechsel sowie u.a. Schreiben des Hauptzollamtes H. wegen Vollstreckungsmaßnahmen für die B. GEK vorgelegt.
Der Kläger beantragt zum Teil sinngemäß und soweit dem Berufungsverfahren wegen des Gerichtsbescheids in Verfahren S 14 AS 4372/16 zuordenbar,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2016 aufzuheben, den Aufhebungsbescheid vom 28. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2017 aufzuheben und den Beklagten ferner zu verurteilen, ihm die mit Bescheid vom 28. Juli 2016 bewilligten Leistungen ab 1. Oktober 2016 weiterzuzahlen und ferner, ihm Kosten für Überschreitung des genehmigten Aufenthalts, unmittelbar vor geplanter Ausreise zu bezahlen, für Unterkunft, Flug nach K. L., Erwerb eines neuen Tickets zum Rückflug nach Frankfurt "in gesamter Höhe von ungefähr EUR 2000,-" zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage im Übrigen als unzulässig zu verwerfen.
Der Beklagte ist der Berufung entgegen getreten. Die dem Kläger im streitigen Zeitraum zustehenden Leistungen seien an ihn gezahlt worden.
Nachdem er bereits am 12. Februar 2017 Ablehnungsgesuche gegen die Richter des Senats (gegen den gesamten "Senat") in derselben Angelegenheit angebracht hat und der Senat mit Beschlüssen vom 23. Februar 2017 diese Ablehnungsanträge gegen den gesamten Senat bzw. den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht A., den Richter am Landessozialgericht H. und die Richterin am Sozialgericht H. als unzulässig verworfen hat (L 13 SF 556/17 AB und L 13 SF 557/17 AB), hat der Kläger am 18. Juli 2017 erneut Befangenheitsanträge im vorliegenden Verfahren und im Parallel-Verfahren L 13 AS 162/17 gegen die Richter des Senats (die "Gerichtspersonen G." [Richter am Landessozialgericht G. weiteres Mitglied des Senats], "H., H. und A.") gestellt, die der Senat mit Beschlüssen vom 27 Juli 2017 als unzulässig verworfen hat, wobei er zugleich darauf hingewiesen hat, dass vergleichbare Eingaben künftig nicht mehr bearbeitet würden (L 13 SF 2784/17 AB und L 13 SF 2785/17 AB). Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 hat der Kläger dann wiederum die Richter des Senats ("Gerichtspersonen G., H., H. und A.") abgelehnt.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache in der Besetzung, wie sie der Geschäftsverteilungsplan des Landessozialgerichts Baden-Württemberg und des Senats vorsieht, entscheiden, obwohl der Kläger die Berufsrichter des Senats wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 30. Juli 2017, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Es bedurfte vor der Entscheidung über die Berufung keiner förmlichen Entscheidung über das Ablehnungsgesuch; vielmehr konnte der Senat hierüber zugleich mit der Entscheidung in der Hauptsache befinden (vgl. dazu Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 16. Februar 2011, B 11 AL 19/01 B, in SozSich 2003, 397; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 14. Juni 2005, 6 C 11/05, in Juris; Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Januar 2009, L 13 AS 5628/08, nicht veröffentlicht), weil der Kläger sein Ablehnungsrecht missbraucht hat und sein weiterer Antrag damit unzulässig war (vgl. dazu auch BSG, Beschluss vom 26. April 1989, 11 B Ar 33/88, in Juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage, 2017, § 60 Rdnr.10d m.w.N.).
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein in Betracht zu ziehende Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und nicht sachlich entscheiden. Eine rein subjektive, unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 5. April 1990, 2 BvR 414/88, BVerfGE 82, 30, 38; 73, 330, 335; BSG, Beschluss vom 1. März 1993, 12 RK 45/92, in SozR 3-1500 § 60 Nr. 1).
Ein Ablehnungsgesuch erweist sich jedoch bereits als unzulässig, wenn sich der Befangenheitsantrag als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Davon ist auszugehen, wenn ein die Annahme der Besorgnis der Befangenheit rechtfertigender Grund weder vorgetragen, noch glaubhaft gemacht wird, sondern das Vorbringen des Klägers keinen Bezug zu der jeweiligen Person der abgelehnten Richterin oder des abgelehnten Richters aufweist und von vorneherein ungeeignet ist, das Misstrauen in die Unparteilichkeit der jeweiligen Richterin oder des jeweiligen Richters zu rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2004, 4 PKH 5.03, und Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss vom 25. September 2014, 23 A 13.1623, jeweils in Juris). Eine vernünftige Rechtsauffassung erlaubt und verlangt gegebenenfalls zur Ressourcenschonung, dass querulatorisch einzuordnende Eingaben nach einer vorherigen sachlichen Bescheidung und einer entsprechenden Ankündigung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs unbeachtet bleiben (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Dezember 2014, L 11 KA 40/14 B RG, in Juris m. w. N.).
Der weitere Befangenheitsantrag des Klägers vom 30. Juli 2017 bzw. die "ausserordentliche Beschwerde", die nicht statthaft ist, ist, ebenso wie alle anderen beim Senat ergangenen Ablehnungsgesuche und entsprechenden Eingaben offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Infolge dessen bedarf und bedurfte es keiner Einholung bzw. Abgabe dem Kläger vorab zur Kenntnis zu gebender dienstlicher Äußerungen der Richter des Senats. Mit seinen Gesuchen lehnt der Kläger sämtliche Mitglieder des Senats oder alle Richter, die an einer vorausgegangenen Entscheidung beteiligt gewesen sind, ohne jede Individualisierung ab. Substantiierte Tatsachen, die geeignet sein könnten, die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter zu begründen, trägt er nicht vor. Mit den Gründen bereits ergangener Entscheidungen über seine Gesuche setzt sich der Kläger nicht auseinander, sondern trägt stereotyp immer die gleichen, keinen konkreten Bezug zum gerichtlichen Verfahren aufweisenden und für die Entscheidung relevante Gesichtspunkte vor. Der Kläger benutzt das Ablehnungsrecht ersichtlich nur, um (auch) auf diesem Weg seinen Unmut über die von ihm als ungerecht empfundenen Verwaltungs- und/oder Gerichtsentscheidungen im Einzelfall, aber auch im Allgemeinen zum Ausdruck zu bringen. Das Verhalten des Klägers im vorliegenden Verfahren, das er entsprechend auch gegenüber den Richtern des in vorangegangenen Verfahren zuständigen 12. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg und gegenüber mit den Verfahren befassten Richtern des BSG (siehe Beschluss vom 14. Juni 2017, B 4 AS 38/17 C) gezeigt hat, stellt einen derart gravierenden Missbrauch des Ablehnungsrechts dar, dass eine Entscheidung über sein Gesuch nicht mehr erforderlich ist (vgl. auch BSG, Beschluss vom 14. Juni 2017, B 4 AS 38/17 C).
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers, der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. August 2017 nicht anwesend oder vertreten war, verhandeln und entscheiden, da der Kläger auf diese Möglichkeit in der Terminmitteilung hingewiesen worden ist.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 27. Dezember 2016.
Mit diesem Gerichtsbescheid hat das SG die Leistungsklage auf Auszahlung der für die Zeit ab 1. September 2016 bis 28. Februar 2017 Bewilligten Regelleistung in Höhe von 404,00 EUR abgewiesen, weil die Leistung für September 2016 in voller Höhe an den Kläger ausgezahlt sei und ab 1. Oktober 2016 ein Anspruch nicht mehr bestehe, weil der Bewilligungsbescheid aufgehoben sei.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren im Wege der Leistungsklage die Auszahlung der mit Bescheid vom 28. Juli 2016 bewilligten Leistungen jetzt noch für die Zeit ab 1. Oktober 2016 bis 26. Dezember 2016 im Wege der Leistungsklage begehrt, ist diese unbegründet, weil der Bewilligungsbescheid für diesen Zeitraum durch Bescheid vom 26. September 2016, den der Kläger insoweit ohne Erfolg angefochten hat (Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2016, Gerichtsbescheid vom 27. Dezember 2016, S 14 AS 5268/16, und Urteil des Senats vom 15. August 2017, L 13 AS 162/17), aufgehoben worden ist.
Hinsichtlich der mit der Leistungsklage begehrten Auszahlung bewilligter Leistungen für die Zeit vom 27. Dezember 2016 bis 28. Februar 2017 hat sein Begehren gleichfalls keinen Erfolg, weil insoweit die Leistungen - nach Wiederbewilligung - an ihn bereits ausgezahlt worden sind.
Das Begehren auf Aufhebung des Aufhebungsbescheids vom 28. Juli 2016, welches das SG im Gerichtsbescheid vom 27. Dezember 2016 mangels Durchführung des Vorverfahrens als unzulässig erachtet hat, hat der Kläger zwar im Berufungsverfahren nicht als Antrag ausdrücklich wiederholt. Er beanstandet jedoch überhaupt die Zahlung von Leistungen für KdU an die Gemeinde F. für seine Unterbringung. Die Klage ist zwar nun zulässig, weil das Widerspruchsverfahren inzwischen durchgeführt und der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2017 zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen kann das Begehren in der Sache jedoch keinen Erfolg haben, weil der Beklagte auf Grund der Verminderung der Kosten der Unterbringung des Klägers im Juli und August 2016, einer wesentlichen Änderung der Sachlage gemäß § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu Recht die Leistungen für KdU, die an die Gemeinde F. gezahlt wurden, neu berechnet und insoweit die Bewilligung geändert hat. Die Gewährung der Leistungen für KdU ist für die Zeit von Juli und August 2016 mit Bescheid vom 28. Juli 2016 zu Recht und auch in rechtlich nicht zu beanstandender Höhe vom Beklagten festgesetzt worden. Insoweit ist der Kläger auch weder rechtlich, noch tatsächlich betroffen, weil zu viel gezahlte Leistungen, wie schon im Bescheid entschieden von der Gemeinde F. zu erstatten waren. Eine Erstattungspflicht ihm gegenüber ist nicht verfügt worden. Insoweit fehlt es auch an einer Beschwer und einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren neu geltend macht, der Beklagte müsse ihm weitere Kosten, die durch Verlängerung seines Aufenthalts in I. in Folge mangelndem Guthaben auf seinem Konto entstanden seien "in gesamter Höhe von ungefähr EUR 2000,-" ("für Überschreitung des genehmigten Aufenthalts, unmittelbar vor geplanter Ausreise zu bezahlen, für Unterkunft, Flug nach K. L., Erwerb eines neuen Tickets zum Rückflug nach Frankfurt") erstatten, kann das Begehren im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zulässig verfolgt werden. Eine mit der Berufung anfechtbare Entscheidung des SG ist mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid darüber nicht ergangen und hatte schon mangels entsprechenden Antrags vor dem SG auch nicht zu ergehen. Auch ist das Begehren nicht als Klage zulässig, da eine instanzielle Zuständigkeit des Berufungsgerichts in diesem Falle nicht begründet ist, und eine entsprechende Klageerweiterung im Sinne einer Klagänderung weder die Zustimmung des Beklagten erhalten hat, noch sachdienlich ist (§ 99 Abs. 1 SGG), zumal eine entsprechende Verwaltungsentscheidung nicht ergangen ist. Im Übrigen könnte das Begehren auch in der Sache keinen Erfolg haben, da der Beklagte - wie oben bereits ausgeführt und im Verfahren L 13 AS 162/17 entschieden - zu Recht die Leistungsbewilligung aufgehoben und die Zahlungen bis zur Rückkehr des Klägers aus I. eingestellt hat. Insoweit ist die im Berufungsverfahren erhobene weitere Klage unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.
Die vom Kläger zu den Akten gereichten diversen Unterlagen, u.a. Mahnungen, Schreiben zu Vollstreckungsmaßnahmen und anderes, sind für das vorliegende Berufungsverfahren nicht von Relevanz. Sie führen zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage und Entscheidung.
Aus den vorstehenden Gründen waren die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart (SG), S 14 AS 4372/16, mit dem dieses seine Klage wegen eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 28. Juli 2016 (betreffend Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung [KdU] für die Zeit von Juli bis August 2016, die an die Gemeinde F. direkt als Nutzungsentschädigung für die vom Kläger genutzte Wohnung gezahlt wurden) sowie seine Leistungsklage auf Zahlung mit Bescheid vom 28. Juli 2016 bewilligter Leistungen für den Regelbedarf (RL) ab 1. September 2016 bis 28. Februar 2017 in Höhe von 404,00 EUR abgewiesen hat.
Der 1958 geborene Kläger bezieht vom Beklagten seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Arbeitslosengeld II (Alg II).
Nachdem der Beklagte dem Kläger zuletzt mit Bescheid vom 3. Februar 2016 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von März bis August 2016 in Höhe von 764,12 EUR (RL in Höhe von 404,00 EUR und Leistungen für Kosten der Unterkunft und für Heizung [KdU], die an die Gemeinde F. direkt als Nutzungsentschädigung für die vom Kläger genutzte Wohnung gezahlt wurden, in Höhe von 360,12) bewilligt hatte, teilte die Gemeinde F. im Juni 2016 mit, die Nutzungsentschädigung für die vom Kläger genutzte Wohnung reduziere sich ab Juli 2016 von 360,12 EUR auf 332,44 EUR.
Darauf hob der Beklagte die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 28. Juli 2016 für die Monate Juli und August 2016 teilweise in Höhe von 27,68 EUR monatlich auf und teilte dem Kläger zugleich mit, dass er keine Rückzahlung leisten müsse, da der Betrag bereits von der Gemeinde F. direkt erstattet werde.
Mit weiterem Bescheid vom 28. Juli 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2016 bis 28. Februar 2017 Leistungen in Höhe von 736,44 EUR monatlich, ausgehend von einer RL von 404,00 EUR und einem Bedarf für KdU in Höhe von 332,44 EUR, wobei dem Kläger zugleich mitgeteilt wurde, es würden monatlich 376,32 EUR an ihn und 360,12 EUR an die Gemeinde F. ausgezahlt.
Am 29. Juli 2016 erhob der Kläger Widerspruch, mit welchem er die Zahlung der RL in Höhe von 404,00 EUR monatlich an ihn selbst anstelle von nur 376,32 EUR begehrte und zugleich u.a. auch mitteilte, er halte sich vom 1. Oktober bis 10. Dezember 2016 zur Erforschung der Katastrophen in der Zivilluftfahrt auf wissenschaftlicher Exkursion in I. auf.
Sodann hat der Kläger am 15. August 2016 Klage beim SG erhoben (S 14 AS 4372/16), mit welcher er sich gegen die Bescheide vom 28. Juli 2016 gewandt, die Weitergewährung der RL in unveränderter Höhe von 404,00 EUR an ihn selbst sowie die Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids betreffend die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2016 erstrebt hat, weil dieser in unzulässiger Weise anstehende Rechtsentscheidungen präjudiziere.
Ferner hat er die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz in einem weiteren Verfahren beantragt, in welchem der Beklagte am 5. September 2016 ein Anerkenntnis abgegeben und sich bereit erklärt, für September 2016 weitere 27,68 EUR an den Kläger auszuzahlen, mithin insgesamt 404,00 EUR.
Mit Bescheid vom 26. September 2016 hat der Beklagte im Hinblick auf die Angaben des Klägers, er halte sich ab 1. Oktober 2016 in I. auf, den Bewilligungsbescheid vom 28. Juli 2016 ab 1. Oktober 2016 wegen Ortsabwesenheit des Klägers aufgehoben. Deswegen hat der Kläger am 28. September 2016 ebenfalls Widerspruch eingelegt und am 29. September 2016 Klage beim SG erhoben (S 14 AS 5268/16). Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2016 hat der Beklagte diesen Widerspruch zurückgewiesen. Die Klage, S 14 AS 5268/16, ist mit Gerichtsbescheid vom 27. Dezember 2016 abgewiesen und die Berufung dagegen, L 13 AS 162/17, am 15. August 2017 zurückgewiesen worden.
Das SG hat die Klage S 14 AS 4372/16 mit Gerichtsbescheid nach vorheriger Anhörung (Hinweisschreiben vom 8. Dezember 2016, zugestellt am 13. Dezember 2016 mit Gelegenheit zur Äußerung bis 27. Dezember 2016) abgewiesen. Hinsichtlich der Anfechtungsklage betreffend den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. Juli 2016 sei die Klage in Ermangelung der Durchführung des Widerspruchsverfahrens unzulässig. Das Begehren auf Gewährung von (Regel-)Leistungen in Höhe von 404,00 EUR monatlich ab September 2016, das das Begehren auf die vollständige Auszahlung des bewilligten Regelbedarfs von 404,00 EUR umfasse, sei als Leistungsklage zulässig. Diese sei aber nicht begründet, weil dem Kläger der Regelbedarf für September 2016 mit der Nachzahlung von 27,68 EUR in voller Höhe ausgezahlt worden sei und für die Zeit ab 1. Oktober 2016 kein Anspruch bestehe, nachdem die Leistungsbewilligung ab 1. Oktober 2016 durch Bescheid vom 26. September 2016 aufgehoben sei.
Wegen des Gerichtsbescheids vom 27. Dezember 2016 hat der Kläger am 13. Januar 2017 Berufung eingelegt.
Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte über die Widersprüche des Klägers entschieden. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2017 hat er den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28. Juli 2016 betreffend die Auszahlung des Regelbedarfes in Höhe der Bewilligung als unzulässig verworfen, da es sich insoweit lediglich um eine Mitteilung über die Auszahlungsmodalitäten gehandelt habe und nicht um einen Verwaltungsakt. Im Übrigen sei für September 2016 die Auszahlung an ihn im Verfahren S 14 AS 4371/16 ER am 5. September 2016 anerkannt und durch Auszahlung weiterer 27,68 EUR erfolgt, so dass er für September 2016 insgesamt 404,00 EUR erhalten habe und nicht beschwert sei. Die Kosten der Unterkunft seien ebenfalls beglichen. Ab 1. Oktober 2016 sei der Bewilligungsbescheid aufgehoben worden. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 7. August 2017 hat der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Juli 2016 betreffend die teilweise Aufhebung und Erstattung der für Juli und August 2016 bewilligten Leistungen für KdU zurückgewiesen, da die Aufhebung wegen einer Änderung der Unterkunftskosten zu Recht erfolgt sei und bereits in der Entscheidung mitgeteilt worden sei, dass die Erstattung durch die Gemeinde F. erfolge, so dass der Kläger nicht beschwert sei.
Der Kläger macht neben Kritik am Verfahren vor dem SG (u.a. Befangenheit der Richterin erster Instanz, kein Einverständnis mit Entscheidung durch Gerichtsbescheid) im Wesentlichen geltend, das Bedarfsdeckungsprinzip sei seit Aussetzung der durch Bescheid bewilligten Leistungen am 1. Oktober 2016 verletzt. Die Leistungen seien weiter- bzw. nachzuzahlen. Es sei auch "besonders verwerflich ..., dass die Beklagte der Gemeinde F. seit dem Jahr 1999 offensichtlich Gelder für" seine "erzwungene Unterbringung" zuwende, während er eigene Ansprüche gegen den Landkreis im Anwaltsprozess nicht durchsetzen könne. Der Beklagte müsse ihm neben den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auch weitere Kosten, die durch Verlängerung seines Aufenthalts in I. in Folge mangelndem Guthaben auf seinem Konto entstanden seien "in gesamter Höhe von ungefähr EUR 2000,-" erstatten. Ferner hat er Ausführungen zu seinen Auseinandersetzungen mit der Gemeinde F., u.a. wegen seiner Umsetzung in eine andere Unterkunft, mit Schriftwechsel sowie u.a. Schreiben des Hauptzollamtes H. wegen Vollstreckungsmaßnahmen für die B. GEK vorgelegt.
Der Kläger beantragt zum Teil sinngemäß und soweit dem Berufungsverfahren wegen des Gerichtsbescheids in Verfahren S 14 AS 4372/16 zuordenbar,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2016 aufzuheben, den Aufhebungsbescheid vom 28. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2017 aufzuheben und den Beklagten ferner zu verurteilen, ihm die mit Bescheid vom 28. Juli 2016 bewilligten Leistungen ab 1. Oktober 2016 weiterzuzahlen und ferner, ihm Kosten für Überschreitung des genehmigten Aufenthalts, unmittelbar vor geplanter Ausreise zu bezahlen, für Unterkunft, Flug nach K. L., Erwerb eines neuen Tickets zum Rückflug nach Frankfurt "in gesamter Höhe von ungefähr EUR 2000,-" zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage im Übrigen als unzulässig zu verwerfen.
Der Beklagte ist der Berufung entgegen getreten. Die dem Kläger im streitigen Zeitraum zustehenden Leistungen seien an ihn gezahlt worden.
Nachdem er bereits am 12. Februar 2017 Ablehnungsgesuche gegen die Richter des Senats (gegen den gesamten "Senat") in derselben Angelegenheit angebracht hat und der Senat mit Beschlüssen vom 23. Februar 2017 diese Ablehnungsanträge gegen den gesamten Senat bzw. den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht A., den Richter am Landessozialgericht H. und die Richterin am Sozialgericht H. als unzulässig verworfen hat (L 13 SF 556/17 AB und L 13 SF 557/17 AB), hat der Kläger am 18. Juli 2017 erneut Befangenheitsanträge im vorliegenden Verfahren und im Parallel-Verfahren L 13 AS 162/17 gegen die Richter des Senats (die "Gerichtspersonen G." [Richter am Landessozialgericht G. weiteres Mitglied des Senats], "H., H. und A.") gestellt, die der Senat mit Beschlüssen vom 27 Juli 2017 als unzulässig verworfen hat, wobei er zugleich darauf hingewiesen hat, dass vergleichbare Eingaben künftig nicht mehr bearbeitet würden (L 13 SF 2784/17 AB und L 13 SF 2785/17 AB). Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 hat der Kläger dann wiederum die Richter des Senats ("Gerichtspersonen G., H., H. und A.") abgelehnt.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache in der Besetzung, wie sie der Geschäftsverteilungsplan des Landessozialgerichts Baden-Württemberg und des Senats vorsieht, entscheiden, obwohl der Kläger die Berufsrichter des Senats wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 30. Juli 2017, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Es bedurfte vor der Entscheidung über die Berufung keiner förmlichen Entscheidung über das Ablehnungsgesuch; vielmehr konnte der Senat hierüber zugleich mit der Entscheidung in der Hauptsache befinden (vgl. dazu Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 16. Februar 2011, B 11 AL 19/01 B, in SozSich 2003, 397; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 14. Juni 2005, 6 C 11/05, in Juris; Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Januar 2009, L 13 AS 5628/08, nicht veröffentlicht), weil der Kläger sein Ablehnungsrecht missbraucht hat und sein weiterer Antrag damit unzulässig war (vgl. dazu auch BSG, Beschluss vom 26. April 1989, 11 B Ar 33/88, in Juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage, 2017, § 60 Rdnr.10d m.w.N.).
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein in Betracht zu ziehende Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und nicht sachlich entscheiden. Eine rein subjektive, unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 5. April 1990, 2 BvR 414/88, BVerfGE 82, 30, 38; 73, 330, 335; BSG, Beschluss vom 1. März 1993, 12 RK 45/92, in SozR 3-1500 § 60 Nr. 1).
Ein Ablehnungsgesuch erweist sich jedoch bereits als unzulässig, wenn sich der Befangenheitsantrag als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Davon ist auszugehen, wenn ein die Annahme der Besorgnis der Befangenheit rechtfertigender Grund weder vorgetragen, noch glaubhaft gemacht wird, sondern das Vorbringen des Klägers keinen Bezug zu der jeweiligen Person der abgelehnten Richterin oder des abgelehnten Richters aufweist und von vorneherein ungeeignet ist, das Misstrauen in die Unparteilichkeit der jeweiligen Richterin oder des jeweiligen Richters zu rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2004, 4 PKH 5.03, und Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss vom 25. September 2014, 23 A 13.1623, jeweils in Juris). Eine vernünftige Rechtsauffassung erlaubt und verlangt gegebenenfalls zur Ressourcenschonung, dass querulatorisch einzuordnende Eingaben nach einer vorherigen sachlichen Bescheidung und einer entsprechenden Ankündigung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs unbeachtet bleiben (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Dezember 2014, L 11 KA 40/14 B RG, in Juris m. w. N.).
Der weitere Befangenheitsantrag des Klägers vom 30. Juli 2017 bzw. die "ausserordentliche Beschwerde", die nicht statthaft ist, ist, ebenso wie alle anderen beim Senat ergangenen Ablehnungsgesuche und entsprechenden Eingaben offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Infolge dessen bedarf und bedurfte es keiner Einholung bzw. Abgabe dem Kläger vorab zur Kenntnis zu gebender dienstlicher Äußerungen der Richter des Senats. Mit seinen Gesuchen lehnt der Kläger sämtliche Mitglieder des Senats oder alle Richter, die an einer vorausgegangenen Entscheidung beteiligt gewesen sind, ohne jede Individualisierung ab. Substantiierte Tatsachen, die geeignet sein könnten, die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter zu begründen, trägt er nicht vor. Mit den Gründen bereits ergangener Entscheidungen über seine Gesuche setzt sich der Kläger nicht auseinander, sondern trägt stereotyp immer die gleichen, keinen konkreten Bezug zum gerichtlichen Verfahren aufweisenden und für die Entscheidung relevante Gesichtspunkte vor. Der Kläger benutzt das Ablehnungsrecht ersichtlich nur, um (auch) auf diesem Weg seinen Unmut über die von ihm als ungerecht empfundenen Verwaltungs- und/oder Gerichtsentscheidungen im Einzelfall, aber auch im Allgemeinen zum Ausdruck zu bringen. Das Verhalten des Klägers im vorliegenden Verfahren, das er entsprechend auch gegenüber den Richtern des in vorangegangenen Verfahren zuständigen 12. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg und gegenüber mit den Verfahren befassten Richtern des BSG (siehe Beschluss vom 14. Juni 2017, B 4 AS 38/17 C) gezeigt hat, stellt einen derart gravierenden Missbrauch des Ablehnungsrechts dar, dass eine Entscheidung über sein Gesuch nicht mehr erforderlich ist (vgl. auch BSG, Beschluss vom 14. Juni 2017, B 4 AS 38/17 C).
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers, der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. August 2017 nicht anwesend oder vertreten war, verhandeln und entscheiden, da der Kläger auf diese Möglichkeit in der Terminmitteilung hingewiesen worden ist.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 27. Dezember 2016.
Mit diesem Gerichtsbescheid hat das SG die Leistungsklage auf Auszahlung der für die Zeit ab 1. September 2016 bis 28. Februar 2017 Bewilligten Regelleistung in Höhe von 404,00 EUR abgewiesen, weil die Leistung für September 2016 in voller Höhe an den Kläger ausgezahlt sei und ab 1. Oktober 2016 ein Anspruch nicht mehr bestehe, weil der Bewilligungsbescheid aufgehoben sei.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren im Wege der Leistungsklage die Auszahlung der mit Bescheid vom 28. Juli 2016 bewilligten Leistungen jetzt noch für die Zeit ab 1. Oktober 2016 bis 26. Dezember 2016 im Wege der Leistungsklage begehrt, ist diese unbegründet, weil der Bewilligungsbescheid für diesen Zeitraum durch Bescheid vom 26. September 2016, den der Kläger insoweit ohne Erfolg angefochten hat (Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2016, Gerichtsbescheid vom 27. Dezember 2016, S 14 AS 5268/16, und Urteil des Senats vom 15. August 2017, L 13 AS 162/17), aufgehoben worden ist.
Hinsichtlich der mit der Leistungsklage begehrten Auszahlung bewilligter Leistungen für die Zeit vom 27. Dezember 2016 bis 28. Februar 2017 hat sein Begehren gleichfalls keinen Erfolg, weil insoweit die Leistungen - nach Wiederbewilligung - an ihn bereits ausgezahlt worden sind.
Das Begehren auf Aufhebung des Aufhebungsbescheids vom 28. Juli 2016, welches das SG im Gerichtsbescheid vom 27. Dezember 2016 mangels Durchführung des Vorverfahrens als unzulässig erachtet hat, hat der Kläger zwar im Berufungsverfahren nicht als Antrag ausdrücklich wiederholt. Er beanstandet jedoch überhaupt die Zahlung von Leistungen für KdU an die Gemeinde F. für seine Unterbringung. Die Klage ist zwar nun zulässig, weil das Widerspruchsverfahren inzwischen durchgeführt und der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2017 zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen kann das Begehren in der Sache jedoch keinen Erfolg haben, weil der Beklagte auf Grund der Verminderung der Kosten der Unterbringung des Klägers im Juli und August 2016, einer wesentlichen Änderung der Sachlage gemäß § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu Recht die Leistungen für KdU, die an die Gemeinde F. gezahlt wurden, neu berechnet und insoweit die Bewilligung geändert hat. Die Gewährung der Leistungen für KdU ist für die Zeit von Juli und August 2016 mit Bescheid vom 28. Juli 2016 zu Recht und auch in rechtlich nicht zu beanstandender Höhe vom Beklagten festgesetzt worden. Insoweit ist der Kläger auch weder rechtlich, noch tatsächlich betroffen, weil zu viel gezahlte Leistungen, wie schon im Bescheid entschieden von der Gemeinde F. zu erstatten waren. Eine Erstattungspflicht ihm gegenüber ist nicht verfügt worden. Insoweit fehlt es auch an einer Beschwer und einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren neu geltend macht, der Beklagte müsse ihm weitere Kosten, die durch Verlängerung seines Aufenthalts in I. in Folge mangelndem Guthaben auf seinem Konto entstanden seien "in gesamter Höhe von ungefähr EUR 2000,-" ("für Überschreitung des genehmigten Aufenthalts, unmittelbar vor geplanter Ausreise zu bezahlen, für Unterkunft, Flug nach K. L., Erwerb eines neuen Tickets zum Rückflug nach Frankfurt") erstatten, kann das Begehren im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zulässig verfolgt werden. Eine mit der Berufung anfechtbare Entscheidung des SG ist mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid darüber nicht ergangen und hatte schon mangels entsprechenden Antrags vor dem SG auch nicht zu ergehen. Auch ist das Begehren nicht als Klage zulässig, da eine instanzielle Zuständigkeit des Berufungsgerichts in diesem Falle nicht begründet ist, und eine entsprechende Klageerweiterung im Sinne einer Klagänderung weder die Zustimmung des Beklagten erhalten hat, noch sachdienlich ist (§ 99 Abs. 1 SGG), zumal eine entsprechende Verwaltungsentscheidung nicht ergangen ist. Im Übrigen könnte das Begehren auch in der Sache keinen Erfolg haben, da der Beklagte - wie oben bereits ausgeführt und im Verfahren L 13 AS 162/17 entschieden - zu Recht die Leistungsbewilligung aufgehoben und die Zahlungen bis zur Rückkehr des Klägers aus I. eingestellt hat. Insoweit ist die im Berufungsverfahren erhobene weitere Klage unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.
Die vom Kläger zu den Akten gereichten diversen Unterlagen, u.a. Mahnungen, Schreiben zu Vollstreckungsmaßnahmen und anderes, sind für das vorliegende Berufungsverfahren nicht von Relevanz. Sie führen zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage und Entscheidung.
Aus den vorstehenden Gründen waren die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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