L 13 AS 754/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 244/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 754/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Juni 2014 aufgehoben und die Klagen abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim (SG), mit welchem er verpflichtet worden ist, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Oktober 2013 bewilligende Bescheide abzuändern und den Klägern Ziff. 1 bis 3 jeweils monatlich weitere Leistungen in Höhe von 30,00 EUR wegen einer für sie abgeschlossenen Schüler-Zusatzversicherung zu bewilligen.

Im streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Oktober 2013 lebten die am 28. Februar 2001 geborene L.-M., Klägerin Ziff. 1, die am 15. Oktober 2002 geborene L., Klägerin Ziff. 2, sowie der am 15. April 2004 geborene L., Kläger Ziff. 3, zusammen mit ihrer Mutter C. S. (C.S.) und ihrer am 17. August 2007 geborenen Schwester L. - wie auch schon in der Zeit davor - in Bedarfsgemeinschaft.

Die Bedarfsgemeinschaft hatte während des gesamten streitigen Zeitraums einen Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 755,00 EUR (Grundmiete 575,00 EUR, Anteile Heizkosten 90,00 EUR und sonstige Anteile laufender Nebenkosten bzw. sonstiger Kosten 90,00 EUR), mithin jeweils anteilig 151,00 EUR. Ferner hatte C.S. ab 1. Januar 2012 einen Bedarf in Höhe von 553,52 EUR (Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts inklusiv Mehrbedarfe [RL] 374,00 EUR und Mehrbedarf Alleinerziehend 179,52 EUR) und ab 1. Januar 2013 in Höhe von 565,00 EUR (RL 382,00 EUR und Mehrbedarf alleinerziehend 183,36 EUR). Die Kläger Ziff. 1 bis 3 hatten ab 1. Januar 2012 monatliche Bedarfe (Sozialgeld) in Höhe von 251,00 EUR und ab 1. Januar 2013 in Höhe von 255,00 EUR. L. hatte ab 1. Januar 2012 einen monatlichen Bedarf (Sozialgeld) in Höhe von 219,00 EUR und ab 1. Januar 2013 in Höhe von 224,00 EUR.

Dem standen Einkünfte der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gegenüber. Im streitigen Zeitraum verfügte C.S. ab 1. Januar 2012 über monatliches Einkommen (Kindergeld Einkommen) in Höhe von 132,00 EUR, ab 1. Februar 2012 in Höhe von 93,00 EUR, ab 1. Mai 2012 in Höhe von 92,00 EUR, ab 1. November 2012 in Höhe von 91,00 EUR und ab 1. Januar 2013 in Höhe von 86,00 EUR. Die Klägerinnen Ziff. 1 und 2 hatten im streitigen Zeitraum monatlich Einkünfte (Kindergeld) in Höhe von 184,00 EUR. Der Kläger Ziff. 3 verfügte in diesem Zeitraum im Januar 2012 über Einkünfte in Höhe von 402,00 EUR (165,00 EUR Kindergeld, 108,00 EUR Unterhalt, 129,00 EUR Wohngeld) und ab 1. Februar 2012 über monatliche Einkünfte in Höhe von 190,00 EUR (Kindergeld). L. hatte im streitigen Zeitraum ab 1. Januar 2012 monatliche Einkünfte in Höhe von 370,00 EUR (108,00 EUR Kindergeld, 133,00 EUR Unterhalt, 129,00 EUR Wohngeld) und ab 1. Januar 2013 in Höhe von 375,00 EUR (129,00 EUR Kindergeld, 133,00 EUR Unterhalt sowie 113,00 EUR Wohngeld).

C.S. schloss für die Kläger Ziff. 1 bis 3, die in den Schuljahren 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014, mithin während des gesamten streitigen Zeitraums, Schulen in H., L. und L.-S. I. besuchten, in deren Namen jeweils als gesetzliche Vertreterin eine Schüler-Zusatzversicherung bei den Badischen Versicherungen (BGV) im Rahmen einer Gruppenversicherung ab, für die für das jeweilige Schuljahr ein einmaliger Versicherungsbeitrag von 1,00 EUR zu entrichten war und der (nachgewiesen) für die Klägerin Ziff. 1 am 4. Oktober 2012 und 30. September 2013, die Klägerin Ziff. 2 am 9. Oktober 2012 sowie 30. September 2013 und den Kläger Ziff. 3 am 24. September 2011, 4. Oktober 2012 und 15. Oktober 2013 gezahlt worden ist.

Nach einer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg vom 8. Oktober 1998 (IV-1-6600.2/34) schließt das Land Baden-Württemberg mit dem Badischen Gemeindeversicherungsverband Karlsruhe und der Württembergischen Gemeindeversicherung Stuttgart einen Gruppenversicherungsvertrag für die freiwillige Schüler-Zusatzversicherung ab, wobei die Schulen von den Versicherten die Versicherungsbeiträge erheben und diese an die Versicherung auf das von ihr angegebene Bankkonto einzahlen. In der Verwaltungsvorschrift ist weiter ausgeführt, dass die Schülerversicherung den Schülerinnen und Schülern aller Schulen in Baden-Württemberg zu einer geringen Versicherungspauschale eine die gesetzliche Schülerunfallversicherung ergänzende freiwillige Schüler-Zusatzversicherung anbiete. Die Möglichkeit für deren Abschluss werde begrüßt. Sie bestehe aus einer Unfallversicherung, der Sachschadenversicherung und einer Haftpflichtversicherung. Die Unfallversicherung solle ergänzend zu dem gesetzlichen Schülerunfallversicherungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch auch Bereiche umfassen, die noch im Zusammenhang mit dem schulischen Bereich stünden, aber vom gesetzlichen Schülerunfallversicherungsschutz nicht gedeckt würden, weil es sich nicht um Unterricht oder sonstige schulische Veranstaltungen und auch nicht um den Schulweg handle. Die Sachschadenversicherung ersetze bestimmte Kosten des bei dem Unfall entstandenen Sachschadens. Die Haftpflichtversicherung schütze den Versicherten, der in dem angesprochenen Bereich einen Schaden verursache und dafür in Anspruch genommen werde. Als Versicherungsbeitrag sei ein Jahresbeitrag von 1,00 EUR als Mindestbeitrag zu erheben.

Unter Zugrundelegung der oben genannten Bedarfe der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und von deren oben aufgeführten jeweiligen Einkünfte, wobei bei denen der C.S. eine Pauschale für Versicherungen in Höhe von 30,00 EUR in Abzug gebracht wurde (Einkommensbereinigung), bewilligte der Beklagte den Klägern und den weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft unter Verteilung ihrer Einkünfte für den streitigen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Im Einzelnen bewilligte er Leistungen so zuletzt mit Änderungsbescheid vom 2. Februar 2012 für die Zeit ab 1. Januar 2012 für C.S. in Höhe von 641,52 EUR (RL 490,52 EUR und Leistungen für KdU 151,00 EUR) sowie für die Klägerinnen Ziff. 1 und 2 in Höhe von jeweils 198,50 EUR (RL/Sozialgeld 47,50 EUR und Leistungen für KdU 151,00 EUR) mit Änderungsbescheid vom 23. März 2012 für die Zeit ab 1. Februar 2012 für C.S. in Höhe von 671,69 EUR (RL 520,69 EUR und Leistungen für KdU 151,00 EUR), für die Klägerinnen Ziff. 1 und 2 in Höhe von jeweils 207,85 EUR (RL/Sozialgeld 56,85 EUR und Leistungen für KdU 151,00 EUR) sowie für den Kläger Ziff. 3 in Höhe von 202,13 EUR (RL/Sozialgeld 51,13 EUR und Leistungen für KdU 151,00 EUR) und für Februar 2012 für die Kläger Ziff. 1 bis 3 ferner jeweils 30,00 EUR für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, mit Bescheid vom 17. April 2012 für die Zeit ab 1. Mai 2012 für C.S. in Höhe von 672,22 EUR (RL 521,22 EUR und Leistungen für KdU 151,00 EUR), für die Klägerinnen Ziff. 1 und 2 in Höhe von jeweils 208,01 EUR (RL/Sozialgeld 57,01 EUR und Leistungen für KdU 151,00 EUR) sowie für den Kläger Ziff. 3 in Höhe von 202,28 EUR (RL/Sozialgeld 51,28 EUR und Leistungen für KdU 151,00 EUR), mit Bescheid vom 5. Oktober 2012 für die Zeit ab 1. November 2012 für C.S. in Höhe von 672,74 EUR (RL 521,74 EUR und Leistungen für KdU 151,00 EUR), für die Klägerinnen Ziff. 1 und 2 in Höhe von jeweils 208,17 EUR (RL/Sozialgeld 57,17 EUR und Leistungen für KdU 151,00 EUR) sowie für den Kläger Ziff. 3 in Höhe von 202,44 EUR (RL/Sozialgeld 51,44 EUR und Leistungen für KdU 151,00 EUR), mit Änderungsbescheid vom 4. Dezember 2012 für die Zeit ab 1. Januar 2013 für C.S. in Höhe von 687,21 EUR (RL 536,21 EUR und Leistungen für KdU 151,00 EUR), für die Klägerinnen Ziff. 1 und 2 in Höhe von jeweils 212,97 EUR (RL/Sozialgeld 61,97 EUR und Leistungen für KdU 151,00 EUR) sowie für den Kläger Ziff. 3 in Höhe von 207,21 EUR (RL/Sozialgeld 56,21 EUR und Leistungen für KdU 151,00 EUR) und mit Bewilligungsbescheid vom 15. April 2013 für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2013 für C.S. in Höhe von 687,21 EUR (RL 536,21 EUR und Leistungen für KdU 151,00 EUR), für die Klägerinnen Ziff. 1 und 2 in Höhe von jeweils 212,97 EUR (RL/Sozialgeld 61,97 EUR und Leistungen für KdU 151,00 EUR) sowie für den Kläger Ziff. 3 in Höhe von 207,21 EUR (RL/Sozialgeld 56,21 EUR und Leistungen für KdU 151,00 EUR).

Am 6. Februar 2013 beantragten die Kläger Ziff. 1 bis 3 die Überprüfung der bis dahin ergangenen Bewilligungsbescheide für die Zeit ab 1. Januar 2011 im Hinblick darauf, dass eine Versicherungspauschale bei den bei ihnen zu Grunde gelegten Einkünften nicht in Abzug gebracht worden sei, obwohl sie eine Schüler-Zusatzversicherung bereits seit dem Schuljahr 2010/2011 bzw. 2011/2012 abgeschlossen hätten und legten Versicherungsausweise für die Schüler-Versicherung der Badischen Versicherungen vor.

Mit Bescheiden vom 27. Februar 2013 jeweils lehnte der Beklagte die teilweise Rücknahme und Abänderung der Bescheide vom 2. Februar 2012, 23. März 2012 und 17. April 2012, 5. Oktober 2012 und 4. Dezember 2012 ab, da die Entscheidungen nicht zu beanstanden seien. Bei der Schüler-Zusatzversicherung handele es sich nicht um eine zwingend notwendige Versicherung.

Mit am 26. Juni 2013 eingegangenem Schreiben wiederholten die Kläger ihren Überprüfungsantrag vom 6. Februar 2013.

Mit Bescheiden vom 26. Juni 2013 jeweils lehnte der Beklagte wiederum eine Änderung der Bescheide vom 2. Februar 2012 und 17. April 2012, 5. Oktober 2012 und 4. Dezember 2012, sowie auch der Bescheide vom 23. März 2013 und 15. April 2013 ab, wiederum mit der Begründung, die Schüler-Zusatzversicherung sei keine zwingend notwendige Versicherung, weshalb eine Versicherungspauschale nicht in Abzug zu bringen sei. Die Kläger legten dagegen am 25. Juli 2013 jeweils Widersprüche ein und der Beklagte wies diese mit Widerspruchsbescheiden vom 2. Januar 2014 zurück.

Deswegen haben die Kläger am 26. Juli 2013 jeweils Klagen erhoben, die das SG mit Beschluss vom 26. Februar 2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 14 AS 244/14 verbunden hat.

Die Kläger haben weitere Versicherungsausweise für die Schüler-Zusatzversicherungen zum Nachweis, dass diese abgeschlossen worden und die Beiträge gezahlt worden seien, vorgelegt sowie eine Bestätigung der S.-Schule H., dass für die Klägerin Ziff. 2 im Schuljahr 2011/2012 Schüler-Zusatzversicherungsschutz bestanden habe, und geltend gemacht, es sei auf Grund des Abschlusses der Schüler-Versicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-VO (Verordnung vom 17. Dezember 2007 zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld [ im Weiteren: Alg II-V]) jeweils von ihren Einkünften eine Pauschale von 30,00 EUR monatlich in Abzug zu bringen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat an seiner Auffassung festgehalten, die Versicherungspauschale sei nicht in Abzug zu bringen.

Mit Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2014 hat das SG die Bescheide vom 26. Juni 2013 und die Widerspruchsbescheide vom 2. Januar 2014 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Bescheide vom 5. Oktober 2012, 4. Dezember 2012, 17. April 2012, 23. März 2013 (gemeint wohl 2012), 2. Februar 2012 und 15. April 2013 dahingehend abzuändern, dass den Klägern monatlich weitere Leistungen in Höhe von jeweils 30,00 EUR je Kläger und Monat zu bewilligen seien. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) für die Rücknahme bzw. Abänderung der bindend gewordenen Bewilligungsentscheidungen - seien erfüllt. Insbesondere habe der Beklagte das Recht deshalb falsch angewandt, weil gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V vom Einkommen der Kläger einen Pauschalbetrag in Höhe von 30,00 EUR monatlich für die Beiträge zur privaten Versicherung nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen seien, abzusetzen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.

Gegen den ihm am 16. Juni 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 4. Juli 2014 Berufung eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, die angegriffenen Bescheide seien nicht zu beanstanden, denn ein Versicherungspauschalbetrag sei vom Einkommen der Kläger Ziff. 1 bis 3 nicht in Abzug zu bringen. Die freiwillige Schüler-Zusatzversicherung sei entgegen den Ausführungen des SG nicht angemessen. Die Angemessenheit einer Unfallversicherung für Kinder und Jugendliche richte sich sowohl danach, ob sie üblicherweise von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze als Vorsorgeaufwendungen abgeschlossen werde, als auch danach, welche individuellen Lebensverhältnisse die Situation des Leistungsberechtigten prägten, wie das Bundessozialgericht (BSG) entschieden habe. Bei der Prüfung der Angemessenheit einer freiwilligen Schüler-Zusatzversicherung könnten keine anderen Prüfungsmaßstäbe angelegt werden. Das SG stelle rein auf die Höhe der zu zahlenden Versicherungsbeiträge von 1,00 EUR pro Schuljahr ab, berücksichtige jedoch nicht, dass diese Versicherung nur in Baden-Württemberg existiere und man daher nicht davon ausgehen könne, dass in einer bundesweiten Vergleichsgruppe mehr als 50% solch eine Versicherung tatsächlich abschließen würden. Es sei davon auszugehen, dass es solche Versicherungen in anderen Bundesländern nicht gebe und es auch keine versicherungsrechtliche Lücke bzw. ein Bedarf für eine solche Versicherung bestehe. Bestandteile der Versicherung seien bereits in anderen Versicherungen enthalten. Der Haftpflicht- sowie der Schadensversicherungsanteil der Schüler-Zusatzversicherung seien über die entsprechende Haftpflichtversicherung der Eltern bzw. des Elternteils abgedeckt. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die individuellen Lebensverhältnisse der Kläger den Abschluss einer derartigen Versicherung in besonderem Maße erforderten. Das Risiko der Behandlung von Unfallfolgen sei durch die bestehende gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt. Zwar möge die Versicherungshöhe mit nur 1,00 EUR als angemessen anzusehen sein, der Grund, eine solche Versicherung abzuschließen, sei jedoch nicht angemessen. Zweck der Alg II-V mit der Regelung der Absetzung einer Pauschale für Versicherungsbeträge sei nicht, die Leistungen zu erhöhen, sondern nur bei Einkommenserzielung, in der Regel aus Erwerbstätigkeit, einen zusätzlichen Freibetrag im Sinne einer Absetzungsmöglichkeit zu schaffen. Nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sei es, bei einer Zahlung von 1,00 EUR Versicherungsbeitrag eine Regelbedarfserhöhung um 360,00 EUR pro Jahr und Kind herbeizuführen. Es erscheine in Anbetracht einer Versicherungshöhe von 1,00 EUR im Schuljahr, dessen Beitrag selbst von der Versicherung als rein symbolischer Beitrag deklariert werde, gerechtfertigt, dass der Leistungsempfänger diesen aus dem Regelsatz bestreite.

Im Hinblick auf eine Entscheidung des Senats in einer entsprechenden Rechtssache, in der er die Revision zugelassen hat, hat der Senat auf Antrag bzw. mit Zustimmung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens mit Beschluss vom 3. November 2015 angeordnet.

Nachdem sowohl der 4. Senat des BSG mit Urteil vom 8. Dezember 2016, B 4 AS 59/15 R, als auch der 14. Senat des BSG am 30. März 2017, B 14 AS 55/15 R, entschieden haben, dass auf Grund des Abschlusses einer Schüler-Zusatzversicherung in Baden-Württemberg (beim BGV) eine Versicherungspauschale von den Einkünften nicht in Abzug zu bringen ist, da es sich nicht um eine Versicherung im Sinne von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 Alt. 2 SGB II und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V handle, weil es im Hinblick auf die Prämie von 1,00 EUR je Schuljahr an dem für die private Versicherung in diesem Sinne vorausgesetzten äquivalenten Austauschverhältnis fehle, ist das Berufungsverfahren wieder aufgenommen worden.

Der Beklagte sieht sich durch die nun vorliegenden Entscheidungen des BSG bestätigt.

Der Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Juni 2014 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufungen zurückzuweisen.

Auf die Anregung des Senats, die Klagen zurückzunehmen, haben sie erklärt, sie sähen hierzu keinen Anlass. Zwar hätten der 14. und der 4. Senat des BSG entschieden, dass es sich bei der Schüler-Zusatzversicherung um keine nach Grund und Höhe angemessene Versicherung im Sinne von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II handle, doch sei die Begründung hierfür wenig überzeugend. Auch der 14. Senat habe keine nähere Begründung abgegeben, sondern sich einzig und allein dem 4. Senat angeschlossen. Diese Beurteilung sei nicht zutreffend. Auch wenn der zu leistende Versicherungsbeitrag im Hinblick auf die vereinbarte Gegenleistung im Versicherungsfall sehr günstig sei, gehe es entschieden zu weit, deshalb gleich das synallagmatische Austauschverhältnis in Frage zu stellen. Dass bei bestimmten Versicherungsverträgen die Beiträge sehr günstig seien, sei nichts Ungewöhnliches und beruhe vor allem auf dem Umstand, dass der Eintritt eines Versicherungsfalles als unwahrscheinlich angesehen werde. Dem 14. Senat des BSG sei es offensichtlich in erster Linie darum gegangen, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in den unterschiedlichen Senaten zu gewährleisten. Dies möge zwar nachvollziehbar sein, doch sei diese Rechtsprechung dennoch nicht überzeugend. Im Übrigen habe der erkennende Senat auch in einem anderen Verfahren anders entschieden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Abänderung der bindend gewordenen bewilligenden Entscheidungen und auf Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung des Abzugs einer Versicherungspauschale von ihren Einkünften.

Mit den Bescheiden vom 2. Februar 2012, 23. März 2012, 17. April 2012, 15. Oktober 2012, 4. Dezember 2012 und 15. April 2013, die nicht angefochten wurden und gemäß § 77 SGG bindend geworden sind, hat der Beklagte über die Höhe der Leistungen der Kläger in der Zeit ab 1. Januar 2012 bis 31. Oktober 2013 entschieden. Streitgegenstand der Entscheidung des SG und des Senats sind die angefochtenen die Abänderung dieser Bescheide ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 26. Juni 2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 2. Januar 2014. Diese wiederum sind rechtmäßig, denn der Beklagte hat zu Recht die Abänderung der bindend gewordenen Bescheide abgelehnt.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres angerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X). Diese Regelung gilt auch hinsichtlich der Überprüfung und Änderungen von Bescheiden über die Bewilligung von Alg II (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Allerdings gilt § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt (§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II).

Diese Voraussetzungen für eine Rücknahme der bewilligenden Entscheidungen sind - entgegen der Auffassung des SG - nicht erfüllt. Insbesondere ist der Beklagte bei Erlass der zur Überprüfung gestellten Bescheide weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, noch hat er das Recht unrichtig angewandt. Die Entscheidungen des Beklagten über die Höhe der den Klägern Ziff. 1 bis 3 zustehenden Leistungen, die ohne Abzug einer Versicherungspauschale berechnet worden sind, verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage für die von den Klägern Ziff. 1 bis 3 im streitbefangenen Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Oktober 2013 geltend gemachten Ansprüche sind in materiell-rechtlicher Hinsicht die §§ 19 ff. i.V.m. §§ 7, 9, 11 ff. SGB II.

Die Kläger waren im streitigen Zeitraum dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II. Sie waren in dieser Zeit minderjährig und lebten mit ihrer ebenfalls leistungsberechtigten Mutter und einer ebenfalls minderjährigen Schwester in Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Ihre Mutter hatte das 15. Lebensjahr vollendet, war erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 SGB II) und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Die Kläger waren auch hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB II), denn sie konnten ihren Bedarf nicht vollständig durch eigenes Einkommen oder durch Einkommen der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Mutter oder der Schwester decken (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II).

Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten privilegierten Arten von Einnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung vom 13. Mai 2011). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind als Einkommen auch Zuflüsse aus Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen, zu berücksichtigen. Das Kindergeld ist als Einkommen den zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindern zuzurechnen, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird (§ 11 Abs.1 Satz 4 SGB II a.F.). Da dies hier so ist, ist neben dem Unterhalt jeweils auch das Kindergeld als Einkommen der Kläger zu berücksichtigen. Der Senat stellt insoweit fest, dass die Klägerinnen Ziff. 1 und 2 demnach im streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Oktober 2013 ein monatliches Einkommen von 184,00 EUR hatten. Der Kläger Ziff. 3 hatte in diesem Zeitraum ab 1. Januar 2012 ein monatliches Einkommen in Höhe von 402,00 EUR und ab 1. Februar 2012 in Höhe von monatlich 190,00 EUR. C.S. hatte im streitigen Zeitraum ab 1. Januar 2012 ein monatliches Einkommen von 132,00 EUR, von welchem 30,00 EUR Versicherungspauschale abzuziehen waren, mithin 102,00 EUR, ab 1. Februar 2012 in Höhe von monatlich 93,00 EUR, von welchem eine Versicherungspauschale von 30,00 EUR abzuziehen war, mithin 63,00 EUR, ab 1. Mai 2012 in Höhe von 92,00 EUR, von welchem 30,00 EUR Versicherungspauschale abzuziehen war, mithin 62,00 EUR, ab 1. November 2012 in Höhe von 91,00 EUR, von welchem 30,00 EUR Versicherungspauschale in Abzug zu bringen war, mithin 61,00 EUR, sowie ab 1. Januar 2013 in Höhe von 86,00 EUR, von welchem 30,00 EUR Versicherungspauschale abzuziehen war, mithin 56,00 EUR. Die Schwester der Kläger, L., hatte im Zeitraum ab 1. Januar 2012 ein monatliches Einkommen von 370,00 EUR und ab 1. Januar 2013 in Höhe von 375,00 EUR.

Vom Einkommen der Kläger war in der streitigen Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Oktober 2013 keine Versicherungspauschale von 30,00 EUR pro Person und Monat in Abzug zu bringen. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 SGB II ordnet im Hinblick auf "öffentliche oder private Versicherungen" zunächst an, dass die "Beiträge" als Abzug vom Einkommen zu berücksichtigen sind. Bei erwerbstätigen Leistungsberechtigten gehen diese Abzüge regelmäßig in dem Grundfreibetrag auf (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II). § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V regelt ferner, dass von dem Einkommen eines minderjährigen Leistungsberechtigten ein Pauschalbetrag in Höhe von 30,00 EUR monatlich für Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II abzusetzen ist, wenn diese nach Grund und Höhe angemessen sind und der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Die Kläger haben als Minderjährige, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, jeweils für die streitige Zeit eine Schüler-Zusatzversicherung abgeschlossen und die Versicherungsbeiträge wurden auch gezahlt. Auch wenn das Einkommen der Kläger lediglich aus Kindergeld und Unterhalt besteht, kann von diesen Einkommensarten grundsätzlich die Versicherungspauschale von 30,00 EUR abgesetzt werden.

Bei der Schüler-Zusatzversicherung des Landes Baden-Württemberg, die die Kläger hier abgeschlossen haben, handelt es sich jedoch - wie vom 4. Senat des BSG am 8. Dezember 2016 (B 4 AS 59/15 R) und inzwischen auch vom 14. Senat des BSG am 30. März 2017 (B 14 AS 55/15 R) entschieden - nicht um eine "öffentliche oder private Versicherung" im Sinne von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V. Es handelt sich nicht um eine öffentliche Versicherung im Sinne der genannten Vorschriften, denn ihr Abschluss ist nicht durch Normen des öffentlichen Rechts vorgeschrieben. Ferner handelt es sich - wie vom BSG entschieden - nicht um eine private Versicherung, wie sie in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGBII und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V vorausgesetzt wird. Zwar ist der Abschluss des Versicherungsvertrages über eine Schüler-Zusatzversicherung freiwillig. Deshalb würde es sich gegebenenfalls um eine private Versicherung handeln, weil sie gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 11. September 2009, KUU 1998, 310 nach Maßgabe des Versicherungsvertragsgesetzes und der Versicherungsbedingungen für die private Haftpflicht-, Unfall- und Sachschadensversicherungen durchgeführt wird. Es handelt sich allerdings nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 8. Dezember 2016, B 4 AS 59/15 R, in Juris, dem sich auch der 14. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 30. März 2017, B 14 AS 55/15 R, angeschlossen hat), nicht um eine "Versicherung" im Sinne des § 11b Abs. 1 Satz1 Nr. 3 SGB II, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V, weil beide Regelungen Versicherungsverträge im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes, die am Markt und zu marktgerechten Preisen zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten angeboten und abgeschlossen werden, handelt und insofern bei den konkreten Schüler-Zusatzversicherungen nicht das insofern erforderliche Austauschverhältnis (Synallagma) besteht. Dies deshalb, so das BSG, weil der bei der vorliegend im Streit stehenden Schüler-Zusatzversicherung, die das Land Baden-Württemberg anbietet, der Versicherer die Versicherungsnehmer gegen das Risiko der privaten Haftung, das Risiko des Personenschadens durch Unfall, soweit es nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt ist, sowie des schulspezifischen Sachschadens absichert. Für die nicht unerheblichen versicherten Risiken, insbesondere im Bereich der privaten Haftung haben die Versicherungsnehmer mit einer Prämie von 1,00 EUR pro Jahr keine adäquate Gegenleistung zu erbringen, was darauf beruht, dass die Versicherung vom Land Baden-Württemberg subventioniert wird. Aufgrund dessen ergibt sich nach der Rechtsprechung des BSG aufgrund der abgeschlossenen Schüler-Zusatzversicherung kein Absetzbetrag, der das Einkommen der Kläger Ziff. 1 bis 3 mindern würde. Dieser Rechtsprechung des BSG, der sich auch der 14. Senat zuletzt angeschlossen hat, schließt sich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsansicht (vgl. Schreiben des Senats vom 15. März 2017) auch der erkennende Senat vorliegend an. Gründe, die eine Abweichung hiervon zulassen oder gebieten würde, haben die Kläger, die gleichwohl an ihrem Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen den der Klage stattgebenden Gerichtsbescheid festgehalten haben, nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Der Beklagte hat somit bei seinen zur Überprüfung gestellten Entscheidungen zur Bewilligung der Leistungen der Kläger Ziff. 1 bis 3 sowie der C.S. und L. im streitigen Zeitraum die Einkünfte der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in zutreffender Höhe zu Grunde gelegt.

Das Einkommen der Kläger reichte zur Deckung ihres Bedarfes nicht vollständig aus. Hierzu stellt der Senat fest, dass sich die Bedarfe der Kläger Ziff. 1 bis 3 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 auf jeweils 251,00 EUR monatlich zuzüglich jeweils anteiliger Leistungen für KdU in Höhe von 151,00 EUR, mithin insgesamt monatlich 402,00 EUR jeweils beliefen und ab 1. Januar 2013 auf 255,00 EUR monatlich jeweils zuzüglich jeweils 151,00 EUR monatlich anteilige Leistungen für KdU, mithin insgesamt 406,00 EUR monatlich jeweils. C.S. hatte ab 1. Januar 2012 einen Bedarf in Höhe von 553,52 EUR (RL 374,00 EUR und Mehrbedarf Alleinerziehend 179,52 EUR) zuzüglich 151,00 EUR Leistungen für KdU, insgesamt 704,52 EUR und ab 1. Januar 2013 in Höhe von 565,00 EUR (RL 382,00 EUR und Mehrbedarf alleinerziehend 183,36 EUR) zuzüglich 151,00 EUR, insgesamt 716,36 EUR. L. hatte ab 1. Januar 2012 einen monatlichen Bedarf (Sozialgeld) in Höhe von 219,00 EUR zuzüglich 151,00 EUR anteilige Leistungen für KdU, insgesamt 370,00 EUR und ab 1. Januar 2013 in Höhe von 224,00 EUR zuzüglich anteiliger Leistungen für KdU in Höhe von 151,00 EUR, insgesamt 375,00 EUR.

Unter Zugrundelegung der Bedarfe und der zu berücksichtigenden Einkünfte der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft hat der Beklagte die Leistungen der Kläger Ziff. 1 bis 3 sowie der C.S. und von L. im streitigen Zeitraum mit den bindend gewordenen Bescheiden vom 2. Februar 2012, 23. März 2012, 17. April 2012, 15. Oktober 2012, 4. Dezember 2012 und 15. April 2013 richtig berechnet. Es stehen insoweit den Klägerinnen Ziff. 1 und 2 monatlich ab 1. Januar 2012 jeweils 198,50 EUR (RL/Sozialgeld 47,50 EUR und Leistungen für KdU 151,00 EUR), ab 1. Februar 2012 in Höhe von jeweils 207,85 EUR (RL/Sozialgeld 56,85 EUR und Leistungen für KdU 151,00 EUR), ab 1. Mai 2012 in Höhe von jeweils 208,01 EUR (RL/Sozialgeld 57,01 EUR und Leistungen für KdU 151,00 EUR), ab 1. November 2012 in Höhe von jeweils 208,17 EUR (RL/Sozialgeld 57,17 EUR und Leistungen für KdU 151,00 EUR) und ab 1. Januar 2013 in Höhe von jeweils 212,97 EUR (RL/Sozialgeld 61,97 EUR und Leistungen für KdU 151,00 EUR) zu. Dem Kläger Ziff. 3 stehen monatliche Leistungen ab 1. Februar 2012 in Höhe von 202,13 EUR (RL/Sozialgeld 51,13 EUR und Leistungen für KdU 151,00 EUR), ab 1. Mai 2012 in Höhe von 202,28 EUR (RL/Sozialgeld 51,28 EUR und Leistungen für KdU 151,00 EUR), ab 1. November 2012 in Höhe von 202,44 EUR (RL/Sozialgeld 51,44 EUR und Leistungen für KdU 151,00 EUR) und ab 1. Januar 2013 in Höhe von 207,21 EUR (RL/Sozialgeld 56,21 EUR und Leistungen für KdU 151,00 EUR) zu. Auch die Leistungen der C.S. und der L. wurden zutreffend berechnet. Der Senat verweist insofern auf die Berechnungsbögen des Beklagten in den Verwaltungsakten zu den jeweiligen Bewilligungsbescheiden.

Da die von den Klägern Ziff. 1, 2 und 3 abgeschlossenen Schüler-Zusatzversicherungen nicht dazu führen, dass von ihren Einkünften jeweils monatlich ein Betrag von 30,00 EUR abzusetzen ist und die Leistungen auch im Übrigen zutreffend berechnet wurden, so dass sich die angefochtenen Bescheide vom 26. Juni 2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 2. Januar 2014 als rechtmäßig erweisen, war der Gerichtsbescheid des SG aufzuheben und waren die Klagen insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, da bereits zwei höchstrichterliche Entscheidungen zu den entscheidungsrelevanten Rechtsfragen des vorliegenden Verfahrens ergangen sind.
Rechtskraft
Aus
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