L 3 AS 1343/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 3149/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1343/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Kläger sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der für gerichtliche Angelegenheiten mit Einwilligungsvorbehalt unter Betreuung stehende Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. begehren vom Beklagten im Rahmen des Bezuges von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende die Zahlung eines Darlehens.

Mit Schreiben vom 30.06.2016 beantragten die Kläger die Gewährung eines Kurzzeitdarlehens für drei Monate als Kapitalnachweis zum Abruf einer Finanzierung zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 06.07.2016 ab. Er hat zur Begründung dargelegt, für die Gewährung eines Kurzzeit-Darlehens für drei Monate als Kapitalnachweis existiere im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende keine Anspruchsgrundlage. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2016 zurück. Es sei nicht substantiiert dargelegt worden und auch nicht ersichtlich, über welches konkret zu berücksichtigende Vermögen die Kläger verfügten, so dass die Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ausscheide. Aus diesem Grund sei auch die sinngemäß beantragte Rückübertragung von übergegangenen Ansprüchen nach § 33 Abs. 4 SGB II nicht möglich.

Die Kläger haben am 06.08.2016 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt und unter dem 10.08.2016 die dortige Vizepräsidentin Dr. A. abgelehnt. Mit Beschluss vom 12.08.2016 hat das SG das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 29.09.2016 hat das SG darauf hingewiesen, es beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Auf Anfrage des SG hat die Betreuerin des Klägers zu 1. unter dem 12.12.2016 die Führung des Prozesses genehmigt. Mit Gerichtsbescheid vom 20.02.2017 hat das SG die Klage abgewiesen und den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es hat zur Begründung ausgeführt, es gebe für die begehrten Leistungen keine Anspruchsgrundlage. Die Kläger besäßen kein schützenswertes Vermögen im Sinne des § 24 Abs. 5 SGB II. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beklagte nicht an dubiosen oder gar strafbaren Handlungen beteiligen werde. Die Kläger stellten sich offenbar vor, das begehrte Darlehen als Kapitalnachweis zu nutzen. Sie wollten kreditwürdig erscheinen, obwohl sie das nicht seien. Im sozialgerichtlichen Verfahren sei nicht entscheidungserheblich, ob die Kläger den Tatbestand des Betrugs an zukünftigen Arbeitgebern verwirklichen wollten. Jedenfalls aber sei der Beklagte aus Gründen des Gesetzesvorrangs keinesfalls verpflichtet, dazu Hand zu reichen. Da die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe, lägen auch die Bewilligungsvoraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vor.

Gegen den ihnen am 04.03.2017 zugestellten Gerichtsbescheid des SG haben die Kläger mit dem beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 04.04.2017 eingegangenen Computerfax Berufung und Beschwerde eingelegt. Sie haben ferner mit Computerfax vom 12.04.2017 die Vorsitzende Richterin am LSG B., nachdem diese einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hatte, abgelehnt. Der Senat hat die unter dem Aktenzeichen L 3 AS 1321/17 B anhängig gewesene Beschwerde mit Beschluss vom 25.04.2017 zurückgewiesen und das unter dem Aktenzeichen L 3 SF 1487/17 AB anhängig gewesene Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 25.04.2017 als unzulässig verworfen.

Die Kläger beantragen sinngemäß gefasst,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Februar 2017 sowie den Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen ihnen ein Darlehen für drei Monate zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der gemäß §§ 143 und 144 SGG statthaften sowie nach § 151 SGG form- und fristgerechten Berufung war der Erfolg zu versagen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG vom 20.02.2017, mit dem die auf die Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2016 und auf die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung eines Darlehens gerichtete Klage der Kläger abgewiesen worden ist.

Zu Recht hat der Beklagte die Gewährung eines Darlehens abgelehnt.

Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Darlehens ist § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II, wonach, soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, Leistungen als Darlehen zu erbringen sind.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da die Kläger über kein Vermögen im Sinne dieser Regelung verfügen, dessen sofortige Verwertbarkeit ihnen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde.

Der Bescheid vom 06.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2016 ist daher rechtmäßig. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 20.02.2017 war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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