Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 SF 3137/15 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 20.05.2015 im Verfahren L 11 R 4556/13 wird auf 1.954,02 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die richterliche Festsetzung der Vergütung für ein von ihm erstattetes Gutachten.
In dem beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg anhängig gewesenen Berufungsverfahren L 11 R 4556/13 hat der Antragsteller auf Anforderung des LSG unter dem 15.05.2015 ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstellt. Das Gutachten umfasst insgesamt 41 Seiten. Zur Erstellung des Gutachtens waren 1.062 Aktenseiten durchzusehen, die mehrere Arztbriefe, Reha-Entlassberichte und Gutachten enthielten, deren Darstellung umfasst insgesamt 16,5 Seiten im Gutachten des Antragstellers. Außerdem kam die Schmerz-Simulations-Skala nach Bikowski zum Einsatz und es wurde ein Test of Memory Malingering durchgeführt. Der Antragsteller diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig leichte bis allenfalls mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen, diskrete Polyneuropathien vom distalen symmetrischen Manifestationstyp, Zustand nach Nukleotomie LWK 5/SWK 1 mit ventraler Spondylodese sowie Zustand nach dorsaler Dekompressionsspondylodese LWK5/SWK1.
Der Antragsteller machte mit Rechnung vom 20.05.2015 einen Betrag von insgesamt 2.230,05 EUR geltend. Dabei berechnete er zweimal die Gebührenziffer 857 nach GOÄ mit dem Faktor 1,0 sowie einmal Gebührenziffer 856 ebenfalls mit dem Faktor 1,0. Er machte insgesamt 17 Stunden Arbeitszeit (Aktenstudium 4,5 Stunden, Anamnese und Untersuchung 2 Stunden, Diktatanamnese und Befunde 4,5 Stunden, Beurteilung mit Beantwortung der Beweisfragen und Diktat 4 Stunden, Korrektur 2 Stunden) mit dem Gebührensatz nach M 3 geltend.
Mit Schreiben vom 26.05.2015 teilte die Kostenbeamtin dem Antragsteller mit, dass insgesamt 1.716,25 EUR vergütet würden. Dabei würden die geltend gemachten 17 Stunden antragsgemäß berücksichtigt, allerdings komme nur eine Vergütung nach der Honorargruppe M 2 in Betracht. Die mehrfach geltend gemachte Ziffer 856 GOÄ könne insgesamt nur einmal abgerechnet werden, da die Nr. 856 bei der Durchführung desselben Arzt-Patienten-Kontaktes nur einmal abgerechnet werden könne.
Mit Schreiben vom 16.07.2015 beantragte der Antragsteller die richterliche Festsetzung seiner Vergütung. Die Vergütung richte sich nach der Honorargruppe M 3, da bei der Klägerin eine Vielzahl unklarer und widerspruchsvoller Befunde und anamnestischer Angaben vorgelegen habe, die von einer Lumboischialgie links über eine sensomotorische axonale Polyneuropathie unklarer Genese, eine mittelgradige depressive Episode, eine gravierende psychophysische Erschöpfung, eine mittelgradige bis schwere depressive Episode, schwere Angstzustände, multilokulären Schmerzen und häufigen schweren Migräneanfällen bis hin zu einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelschweren bis schweren Depression gereicht hätten. Die nervenärztliche Untersuchung sei durch Aggravationstendenzen erschwert worden. Neben der Erhebung des psychischen Befundes sei die Durchführung von verschiedenen psychologischen Tests erforderlich gewesen, die in ihrer Gesamtheit ein psychologisches Zusatzgutachten ersetzt hätten. Es handle sich bei dem von ihm erstatteten Gutachten aufgrund der sehr komplizierten widersprüchlichen Befunde und der entsprechenden Schwierigkeiten bei der diagnostischen Einordnung um ein Gutachten, das nach der Honorargruppe M 3 vergütet werden solle. Außerdem widerspreche er der nur einmaligen Abrechnung der Ziffer 856 GOÄ, da die gutachterliche Untersuchung der Klägerin nicht im Rahmen eines in der GOÄ vorgesehenen Arzt-Patienten-Kontaktes erfolgt sei. Der Gutachter befinde sich grundsätzlich in einer anderen Situation als der behandelnde Arzt. Während der behandelnde Arzt im Prinzip dem Patienten glaube, dass er die Beschwerden, weswegen er ihn aufsuche, auch habe, bestehe die Pflicht des Gutachters darin, das Bestehen von Beschwerden positiv festzustellen. Hierzu seien mehrere Test einschließlich Beschwerdenvalidierungsverfahren erforderlich. Außerdem habe er nur zwei der vier durchgeführten Tests überhaupt in Rechnung gestellt. Bislang seien die GOÄ-Ziffern 856 und 857 immer erstattet worden. Falls die einzelnen Tests nicht mehr in Rechnung gestellt werden könnten, käme die Durchführung eines testpsychologischen Zusatzgutachtens in Betracht, das mit Kosten von etwa 400,00 bis 450,00 EUR verbunden wäre. Bei Nichtberücksichtigung der Ziffern 857 und 856 sei eine halbe Stunde Arbeitszeit bezüglich der Auswertung psychologischer Tests anzusetzen.
Die Bezirksrevisorin hat ebenfalls Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass trotz zahlreicher Vorbefunde, die zum Teil auch widersprüchlich gewesen seien, eine besondere Schwierigkeit bei der Beurteilung und der Beantwortung der Beweisfragen nicht habe festgestellt werden können. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den widersprüchlichen Vorgutachten sei nicht erfolgt. Die Durchführung und Auswertung der psychologischen Tests allein sei ebenfalls kein Indikator für einen deutlich höheren Schwierigkeitsgrad. Die Aggravationstendenzen der Klägerin seien anhand der durchgeführten psychologischen Tests zweifelsfrei festgestellt worden. Dass sie die Beurteilung des Gesundheitszustands erheblich erschwert hätten, könne dem Gutachten an keiner Stelle entnommen werden. Hinsichtlich der durchgeführten Testverfahren werde darauf hingewiesen, dass zwar bislang die Ziffern 856 und 857 GOÄ vergütet worden seien, dass hierfür jedoch keine Rechtsgrundlage bestehe, da § 10 Abs. 2 JVEG eine Abrechnung nach der GOÄ lediglich für die in Abschnitt O aufgeführten Gebührentatbestände vorsehe.
Wegen der Einzelheiten im Vorbringen des Antragstellers und der Bezirksrevisorin wird auf die Akte des Senats sowie die Akte im Verfahren L 11 R 4556/13 Bezug genommen.
II.
Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten im Verfahren L 11 R 4556/13 ist auf 1.954,02 EUR festzusetzen.
Über den Antrag auf richterliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) entscheidet der Senat nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch die Berichterstatterin; Gründe für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat liegen nicht vor.
Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68; Bayerisches LSG, Beschluss vom 04.07.2014 - L 15 SF 123/14 -, juris). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rn. 12 – m.w.N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (Bayerisches LSG, Beschluss vom 04.07.2014 - L 15 SF 123/14 -, juris; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, 26. Aufl. 2014, § 4, Rn. 12 – m.w.N.).
I. Honorargruppe und abrechenbare Stunden
Grundlage des hier zu beurteilenden Vergütungsanspruchs sind die §§ 8, 9 JVEG. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i.V.m. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt.
Nach § 9 Abs. 1 JVEG erhalten medizinische Sachverständige für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 65 EUR, 75 EUR oder 100 EUR, je nachdem, welcher Honorargruppe (M 1 bis M 3) das von ihnen erstattete Gutachten nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zuzuordnen ist. Dabei hat sich der Gesetzgeber an den verschiedenen Gegenständen medizinischer Gutachten und ihrem Umfang orientiert, wobei die Vergütung aufwandsbezogen gestaltet sein soll (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 186).
Im Einzelnen lautet die Regelung (soweit der Bereich der Sozialgerichtsbarkeit betroffen sein könnte): Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten Honorar M 1 Einfache gutachtliche Beurteilungen, insbesondere • zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung 65 EUR M 2 Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacherer medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten • in Verfahren nach dem SGB IX, • zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität, • zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebung (z.B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen)
75 EUR M 3 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalfragen), insbesondere Gutachten • zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, • in Verfahren nach dem OEG • zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit, • zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten.
100 EUR
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 22.09.2004 – L 12 RJ 3686/04 KO-A – MedR 2006, 118 ff.) gilt insoweit:
Honorargruppe M 1 Einfachere gutachtliche Beurteilungen mit einer Vergütung nach Honorargruppe M 1 sind solche, bei denen die Diagnose zu beurteilender Gesundheitsstörungen verhältnismäßig leicht zu stellen ist und die Beweisfragen ohne sonderliche Mühe zu beantworten sind.
Honorargruppe M 2 Gutachten mit einer Vergütung nach der Honorargruppe M 2 sind die typischen in der Sozialgerichtsbarkeit eingeholten Gutachten, die durchschnittliche Anforderungen stellen. Gutachten mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad sind solche, bei denen die diagnostischen oder ätiologischen Fragen oder die Beurteilung des Leistungsvermögens eingehendere Überlegungen erfordern. Hierbei handelt es sich vor allem um sog. "Zustandsgutachten", in denen das Leistungsvermögen des Untersuchten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderen Bereichen unter Berücksichtigung von Vorgutachten und Vorbefunden zu erörtern sind, sowie Gutachten aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung oder des sozialen Entschädigungsrechts, wenn die zu klärenden Kausalfragen keine besonders schwierigen Überlegungen erfordern.
Honorargruppe M 3 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad nach der Honorargruppe M 3 liegen vor, wenn der Sachverständige umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen anstellen muss. Die Schwierigkeiten können mit den diagnostischen oder ätiologischen Fragen zusammenhängen, aber auch andere Gründe haben, z.B. durch eine Vielzahl unklarer oder widerspruchsvoller Befunde oder anamnestischer Angaben bedingt sein. In erster Linie sind hier Zusammenhangsgutachten in der gesetzlichen Unfallversicherung und im sozialen Entschädigungsrecht einzuordnen, die sich im notwendigen Umfang mit den im Schrifttum vertretenen wissenschaftlichen Meinungen im Gutachten auseinander setzen, sowie Zustandsgutachten bei sehr komplizierten, widersprüchlichen Befunden und entsprechenden Schwierigkeiten bei deren diagnostischer Einordnung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer nach dem Schwierigkeitsgrad völlig gleichmäßigen Abstufung die betragsmäßig ungleichmäßige, aber vom Gesetz verbindlich vorgegebene unterschiedliche Vergütung der Honorargruppen von 65 EUR über 75 EUR bis zu 100 EUR nicht nachvollziehbar erscheinen würde. Eine Vergütung nach Honorargruppe M 3 fordert daher gegenüber Gutachten, die nach Honorargruppe M 2 bewertet werden, einen deutlich höheren Schwierigkeitsgrad, wobei sich dieser gerade aus den Darlegungen im Gutachten entnehmen lassen muss. Es genügt daher für eine Vergütung nach der Honorargruppe M 3 nicht, dass ein schwieriges Gutachten in Auftrag gegeben worden ist. Aus dem Gutachten selbst muss sich vielmehr ergeben, dass der Sachverständige die geforderten vielschichtigen bzw. vielseitigen Überlegungen auch anstellte und wodurch diese veranlasst wurden.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Entschädigung für das Gutachten des Antragstellers mit einem Stundensatz von 75 EUR nach Honorargruppe M 2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG vorzunehmen. Der Antragsteller führt die Bezeichnung Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Ein bestimmtes medizinisches Fachgebiet indiziert indessen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht bereits eine Zuordnung zur höchsten Honorargruppe (ebenso: Bayerisches LSG, Beschluss vom 16.08.2016 – L 15 RF 17/16 –, juris). Gleiches gilt, wenn ein Gutachter über ein bestimmtes medizinisches Fachgebiet hinaus qualifiziert ist und sich sein Gutachten über die üblicherweise definierten Grenzen eines Fachgebiets hinaus erstreckt. Maßstab für die Zuordnung zu einer Honorargruppe ist nicht die (z. B. in akademischen Graden und weiteren Nachweisen zum Ausdruck kommende) Qualifikation eines Gutachters, sondern der Schwierigkeitsgrad des in Auftrag gegebenen und erstatteten Gutachtens. Hier kommt es auf den Einzelfall an.
Vorliegend handelt es sich um ein Gutachten in einem Rentenverfahren, also ein Zustandsgutachten zur Ermittlung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin.
Die vom Antragsteller zu beantwortende Frage nach den Gesundheitsstörungen und den sich daraus ergebenden funktionellen Einschränkungen mit Auswirkung auf das Leistungsvermögen ist grundlegend und Bestandteil jeder Beweisanordnung in einem Gutachten, in welchem eine Erwerbsminderung im Raum steht. Des Weiteren gehören die Auswertung und Bewertung von Vorbefunden und -gutachten zum regelmäßigen Erscheinungsbild von Sachverständigengutachten im sozialgerichtlichen Verfahren. Das umfangreiche und ersichtlich mit großer Sorgfalt erstellte Gutachten des Antragstellers stellt sowohl nach der vom Gericht vorgegebenen Fragestellung als auch nach seinem Aufbau und Inhalt eine beschreibende Ist-Zustands-Begutachtung nach standardisiertem Schema dar. Spezielle Kausalzusammenhänge wie etwa im Bereich der Kriegsopferversorgung, des Opferentschädigungs- und des Häftlingshilfegesetzes oder der gesetzlichen Unfallversicherung waren nicht zu erörtern. Es handelt sich mithin entsprechend der obigen Ausführungen um ein Gutachten, das nach der Honorargruppe M 2 zu vergüten ist. Soweit der Antragsteller vorträgt, es habe sich um ein Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad gehandelt, da es sich um eine komplex zu bewertende Befundlage gehandelt habe, vermag dies nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Dass eine komplexe Symptomatik zu beurteilen ist, ändert nichts an der durchschnittlichen Schwierigkeit der Gutachterleistung; denn es ist auf dem Gebiet der Erwerbsminderungsrente die Regel, dass medizinische Bewertungen unter ausschließlicher Berücksichtigung eines Fachgebietes dem Beschwerdebild der Rentenantragsteller nicht genügen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.06.2014 – L 3 R 317/11 B –, juris; Bayerisches LSG, a.a.O.). Auch die in sozialgerichtlichen Verfahren übliche Auseinandersetzung mit einschlägigen Vorgutachten bzw. Vorbefunden begründet für sich genommen grundsätzlich keinen hohen Schwierigkeitsgrad (Thüringer LSG, Beschluss vom 01.06.2011 – L 6 SF 277/11 B –, juris), so dass der diesbezügliche Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt werden kann. Vorliegend wurde im vorausgegangenen SG Verfahren lediglich ein Vorgutachten eingeholt, so dass die Auseinandersetzung mit Vorgutachten auch in quantitativer Hinsicht jedenfalls nicht nach oben vom Regelfall abweicht. Die Auseinandersetzung mit Vorbefunden stellt gerade in Rentenverfahren eher den Regel- und nicht den Ausnahmefall dar. Eine Einstufung nach M 3 kommt daher nur bei komplexen Zustandsgutachten in Betracht, die durch sehr komplizierte, widersprüchliche Befunde und entsprechenden Schwierigkeiten bei deren diagnostischer Einordnung gekennzeichnet sind und sich hierdurch von den nach M 2 zu vergütenden Gutachten deutlich abgrenzen. Dies ist nur dann der Fall, wenn sowohl die Aufgabenstellung als auch das Gutachten über die regelmäßig geforderte Erörterung des Leistungsvermögens des Untersuchten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung von Vorgutachten und Vorbefunden deutlich hinausgeht. Letzteres war vorliegend nicht der Fall. Nach den vom LSG mit dem Gutachtensauftrag gestellten Beweisfragen war zu klären, ob und inwieweit sich die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen auf ihr berufliches Leistungsvermögen auswirken. Es handelt sich um ein typisches Gutachten im Rahmen einer Streitigkeit um eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Antragsteller hatte in erster Linie, die bei der Klägerin vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß festzustellen und zu bewerten. Das entspricht der Honorargruppe M 2 gemäß § 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. der hierzu ergangenen Anlage 1. Hier sind u. a. Gutachten "zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität" als Regelbeispiele aufgeführt. Es ist nicht ungewöhnlich, dass bei der Diagnostik und Beurteilung körperlicher Gesundheitsstörungen das Vorliegen und das Ausmaß schmerzhafter Beschwerden von Bedeutung sind und dabei auch an die Möglichkeit psychischer oder psychisch bedingter Erscheinungen zu denken ist. Gerade in Fällen, in denen es um Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geht, kommt dies durchaus häufig vor. Wie sich aus dem Gutachten ergibt, hat der Antragsteller den körperlichen Befund erhoben; mittels ausführlicher Befragung und unter Zuhilfenahme von Testfragebögen ist er der Fragestellung von Schmerzen und psychischen Erscheinungen nachgegangen. Dies alles und die Mitberücksichtigung und Einarbeitung der psychologischen Evaluation hat zweifellos den Aufwand erhöht, ist aber kein Grund für die Annahme einer signifikant erhöhten Schwierigkeit. Die Auseinandersetzung mit Vorgutachten, mit der Krankheitsgeschichte und mit den Diagnosen anderer Ärzte ist – wie oben bereits dargelegt – durchaus üblich und begründet auch hier keine besonders erhöhte Schwierigkeit. Ohne dass damit die fachliche Kompetenz des Antragstellers und seine hohe Sorgfalt bei der Durchführung der Untersuchung und Begutachtung geschmälert werden sollen, liegt daher insgesamt der Schwierigkeitsgrad des Gutachtens im Vergleich zu einem durchschnittlichen Zustandsgutachten im Bereich des Rechts der Erwerbsminderungsrenten nicht so viel höher – deutlich höher entsprechend der erheblichen Differenz zwischen M 2 und M 3 –, dass eine Vergütung nach M 3 gerechtfertigt wäre.
Der Antragsteller hat einen Zeitaufwand von 17 Stunden angegeben, der antragsgemäß zu vergüten ist.
II. Abrechnung nach GOÄ
Das Gericht hat hier eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (Bayerisches LSG, Beschluss vom 04.07.2014 – L 15 SF 123/14 –, juris; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, 26. Aufl. 2014, § 4, Rn. 12 – m.w.N.).
Eine Erstattung der besonderen Leistungen ist in § 10 JVEG geregelt. Erbringt nach § 10 Abs. 1 JVEG ein Sachverständiger Leistungen, die in Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar nach dieser Anlage. Nach § 10 Abs. 2 JVEG erhält er für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz (Satz 1). Die hier vom Antragsteller geltend gemachten GOÄ-Nr. 865 und 857 sind weder in der Anlage 2 noch in Abschnitt O der Anlage zur GOÄ enthalten. Die GOÄ findet somit nur in den im JVEG ausdrücklich normierten Fällen Anwendung (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 16.03.2015 – L 6 JVEG 140/14; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.07.2010 – L 3 RJ 154/05). Eine entsprechende oder analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, denn sie widerspricht dem Wortlaut ("soweit") und dem Charakter als eng auszulegende Sondervorschrift (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 09.11.2015 – L 6 JVEG 570/15 –, juris; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, 26. Auflage 2014, § 10 Rn. 3).
Einer zusätzlichen Abrechnung der Gebühren steht außerdem entgegen, dass die Vergütung des Sachverständigen gemäß § 9 Abs. 1 JVEG primär nach dem Zeitaufwand erfolgt und daher die Leistung des Sachverständigen für die psychometrische Testung bereits bei der Ermittlung des zu vergütenden Zeitaufwands berücksichtigt ist (Bayerisches LSG, Beschluss vom 10.03.2015 – L 15 RF 5/15 –, juris). Hierauf hat die Bezirksrevisorin zu Recht hingewiesen.
Allerdings hat der Antragsteller geltend gemacht, dass er für die psychologischen Tests jeweils eine halbe Stunde Zeit benötigt habe, die, wenn keine Abrechnung nach GOÄ erfolge zu berücksichtigen seien. Der Senat geht dabei auch davon aus, dass, auch wenn die GOÄ im Rahmen einer Behandlung bestimmte GOÄ-Ziffern nur als einmal abrechenbar ansieht, im Rahmen einer Begutachtung bestimmte Tests im Einzelfall auch mehrfach erforderlich sein können. Der Gutachter befindet sich grundsätzlich in einer anderen Situation als der behandelnde Arzt. Während der behandelnde Arzt im Prinzip dem Patienten Glauben schenken kann, dass die angegebenen Beschwerden, bestehen, hat der Gutachter die Pflicht, das Bestehen von Beschwerden positiv festzustellen. Hierzu können im Einzelfall mehrere Tests einschließlich Beschwerdenvalidierungsverfahren erforderlich sein. Somit sind für die drei durchgeführten Tests weitere 1,5 Stunden anzusetzen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 10.03.2015 – L 15 RF 5/15 –, juris).
III. Kopien und Schreibauslagen
Der Antragsteller hat lediglich 1,55 EUR für Kopien und Schreibauslagen geltend gemacht. Tatsächlich hätten ihm jedoch nach Auslagen für Kopien nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 in Höhe von 29,80 EUR zugestanden. Für Schreibauslagen hätte er nach § 12 Abs. 1 Nr. JVEG 60,30 EUR in Rechnung stellen können. Da der Senat insoweit an den Antrag nicht gebunden ist, sondern nur an die Gesamtsumme, können diese Kosten ebenfalls berücksichtigt werden.
IV. Porto
Für das Porto hatte die Kostenbeamtin 8,14 EUR angesetzt, obwohl der Antragsteller lediglich 6,90 EUR geltend hatte. Das Gericht hat jedoch eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein (s.o.). Somit sind die tatsächlich geltend gemachten 6.90 EUR für Porto anzusetzen.
V. Höhe der Vergütung
Somit ergibt sich folgende Vergütung: 18,5 Stunden zu je 75 EUR nach der Honorargruppe M 2 1.387,50 EUR Besondere Leistungen 157,54 EUR Schreibauslagen und Kopien 90,10 EUR Porto 6,90 EUR Zwischensumme 1.642,04 EUR 19 % Umsatzsteuer 311,98 EUR Gesamtsumme 1954,02 EUR
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die richterliche Festsetzung der Vergütung für ein von ihm erstattetes Gutachten.
In dem beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg anhängig gewesenen Berufungsverfahren L 11 R 4556/13 hat der Antragsteller auf Anforderung des LSG unter dem 15.05.2015 ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstellt. Das Gutachten umfasst insgesamt 41 Seiten. Zur Erstellung des Gutachtens waren 1.062 Aktenseiten durchzusehen, die mehrere Arztbriefe, Reha-Entlassberichte und Gutachten enthielten, deren Darstellung umfasst insgesamt 16,5 Seiten im Gutachten des Antragstellers. Außerdem kam die Schmerz-Simulations-Skala nach Bikowski zum Einsatz und es wurde ein Test of Memory Malingering durchgeführt. Der Antragsteller diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig leichte bis allenfalls mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen, diskrete Polyneuropathien vom distalen symmetrischen Manifestationstyp, Zustand nach Nukleotomie LWK 5/SWK 1 mit ventraler Spondylodese sowie Zustand nach dorsaler Dekompressionsspondylodese LWK5/SWK1.
Der Antragsteller machte mit Rechnung vom 20.05.2015 einen Betrag von insgesamt 2.230,05 EUR geltend. Dabei berechnete er zweimal die Gebührenziffer 857 nach GOÄ mit dem Faktor 1,0 sowie einmal Gebührenziffer 856 ebenfalls mit dem Faktor 1,0. Er machte insgesamt 17 Stunden Arbeitszeit (Aktenstudium 4,5 Stunden, Anamnese und Untersuchung 2 Stunden, Diktatanamnese und Befunde 4,5 Stunden, Beurteilung mit Beantwortung der Beweisfragen und Diktat 4 Stunden, Korrektur 2 Stunden) mit dem Gebührensatz nach M 3 geltend.
Mit Schreiben vom 26.05.2015 teilte die Kostenbeamtin dem Antragsteller mit, dass insgesamt 1.716,25 EUR vergütet würden. Dabei würden die geltend gemachten 17 Stunden antragsgemäß berücksichtigt, allerdings komme nur eine Vergütung nach der Honorargruppe M 2 in Betracht. Die mehrfach geltend gemachte Ziffer 856 GOÄ könne insgesamt nur einmal abgerechnet werden, da die Nr. 856 bei der Durchführung desselben Arzt-Patienten-Kontaktes nur einmal abgerechnet werden könne.
Mit Schreiben vom 16.07.2015 beantragte der Antragsteller die richterliche Festsetzung seiner Vergütung. Die Vergütung richte sich nach der Honorargruppe M 3, da bei der Klägerin eine Vielzahl unklarer und widerspruchsvoller Befunde und anamnestischer Angaben vorgelegen habe, die von einer Lumboischialgie links über eine sensomotorische axonale Polyneuropathie unklarer Genese, eine mittelgradige depressive Episode, eine gravierende psychophysische Erschöpfung, eine mittelgradige bis schwere depressive Episode, schwere Angstzustände, multilokulären Schmerzen und häufigen schweren Migräneanfällen bis hin zu einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelschweren bis schweren Depression gereicht hätten. Die nervenärztliche Untersuchung sei durch Aggravationstendenzen erschwert worden. Neben der Erhebung des psychischen Befundes sei die Durchführung von verschiedenen psychologischen Tests erforderlich gewesen, die in ihrer Gesamtheit ein psychologisches Zusatzgutachten ersetzt hätten. Es handle sich bei dem von ihm erstatteten Gutachten aufgrund der sehr komplizierten widersprüchlichen Befunde und der entsprechenden Schwierigkeiten bei der diagnostischen Einordnung um ein Gutachten, das nach der Honorargruppe M 3 vergütet werden solle. Außerdem widerspreche er der nur einmaligen Abrechnung der Ziffer 856 GOÄ, da die gutachterliche Untersuchung der Klägerin nicht im Rahmen eines in der GOÄ vorgesehenen Arzt-Patienten-Kontaktes erfolgt sei. Der Gutachter befinde sich grundsätzlich in einer anderen Situation als der behandelnde Arzt. Während der behandelnde Arzt im Prinzip dem Patienten glaube, dass er die Beschwerden, weswegen er ihn aufsuche, auch habe, bestehe die Pflicht des Gutachters darin, das Bestehen von Beschwerden positiv festzustellen. Hierzu seien mehrere Test einschließlich Beschwerdenvalidierungsverfahren erforderlich. Außerdem habe er nur zwei der vier durchgeführten Tests überhaupt in Rechnung gestellt. Bislang seien die GOÄ-Ziffern 856 und 857 immer erstattet worden. Falls die einzelnen Tests nicht mehr in Rechnung gestellt werden könnten, käme die Durchführung eines testpsychologischen Zusatzgutachtens in Betracht, das mit Kosten von etwa 400,00 bis 450,00 EUR verbunden wäre. Bei Nichtberücksichtigung der Ziffern 857 und 856 sei eine halbe Stunde Arbeitszeit bezüglich der Auswertung psychologischer Tests anzusetzen.
Die Bezirksrevisorin hat ebenfalls Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass trotz zahlreicher Vorbefunde, die zum Teil auch widersprüchlich gewesen seien, eine besondere Schwierigkeit bei der Beurteilung und der Beantwortung der Beweisfragen nicht habe festgestellt werden können. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den widersprüchlichen Vorgutachten sei nicht erfolgt. Die Durchführung und Auswertung der psychologischen Tests allein sei ebenfalls kein Indikator für einen deutlich höheren Schwierigkeitsgrad. Die Aggravationstendenzen der Klägerin seien anhand der durchgeführten psychologischen Tests zweifelsfrei festgestellt worden. Dass sie die Beurteilung des Gesundheitszustands erheblich erschwert hätten, könne dem Gutachten an keiner Stelle entnommen werden. Hinsichtlich der durchgeführten Testverfahren werde darauf hingewiesen, dass zwar bislang die Ziffern 856 und 857 GOÄ vergütet worden seien, dass hierfür jedoch keine Rechtsgrundlage bestehe, da § 10 Abs. 2 JVEG eine Abrechnung nach der GOÄ lediglich für die in Abschnitt O aufgeführten Gebührentatbestände vorsehe.
Wegen der Einzelheiten im Vorbringen des Antragstellers und der Bezirksrevisorin wird auf die Akte des Senats sowie die Akte im Verfahren L 11 R 4556/13 Bezug genommen.
II.
Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten im Verfahren L 11 R 4556/13 ist auf 1.954,02 EUR festzusetzen.
Über den Antrag auf richterliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) entscheidet der Senat nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch die Berichterstatterin; Gründe für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat liegen nicht vor.
Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68; Bayerisches LSG, Beschluss vom 04.07.2014 - L 15 SF 123/14 -, juris). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rn. 12 – m.w.N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (Bayerisches LSG, Beschluss vom 04.07.2014 - L 15 SF 123/14 -, juris; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, 26. Aufl. 2014, § 4, Rn. 12 – m.w.N.).
I. Honorargruppe und abrechenbare Stunden
Grundlage des hier zu beurteilenden Vergütungsanspruchs sind die §§ 8, 9 JVEG. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i.V.m. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt.
Nach § 9 Abs. 1 JVEG erhalten medizinische Sachverständige für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 65 EUR, 75 EUR oder 100 EUR, je nachdem, welcher Honorargruppe (M 1 bis M 3) das von ihnen erstattete Gutachten nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zuzuordnen ist. Dabei hat sich der Gesetzgeber an den verschiedenen Gegenständen medizinischer Gutachten und ihrem Umfang orientiert, wobei die Vergütung aufwandsbezogen gestaltet sein soll (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 186).
Im Einzelnen lautet die Regelung (soweit der Bereich der Sozialgerichtsbarkeit betroffen sein könnte): Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten Honorar M 1 Einfache gutachtliche Beurteilungen, insbesondere • zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung 65 EUR M 2 Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacherer medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten • in Verfahren nach dem SGB IX, • zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität, • zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebung (z.B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen)
75 EUR M 3 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalfragen), insbesondere Gutachten • zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, • in Verfahren nach dem OEG • zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit, • zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten.
100 EUR
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 22.09.2004 – L 12 RJ 3686/04 KO-A – MedR 2006, 118 ff.) gilt insoweit:
Honorargruppe M 1 Einfachere gutachtliche Beurteilungen mit einer Vergütung nach Honorargruppe M 1 sind solche, bei denen die Diagnose zu beurteilender Gesundheitsstörungen verhältnismäßig leicht zu stellen ist und die Beweisfragen ohne sonderliche Mühe zu beantworten sind.
Honorargruppe M 2 Gutachten mit einer Vergütung nach der Honorargruppe M 2 sind die typischen in der Sozialgerichtsbarkeit eingeholten Gutachten, die durchschnittliche Anforderungen stellen. Gutachten mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad sind solche, bei denen die diagnostischen oder ätiologischen Fragen oder die Beurteilung des Leistungsvermögens eingehendere Überlegungen erfordern. Hierbei handelt es sich vor allem um sog. "Zustandsgutachten", in denen das Leistungsvermögen des Untersuchten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderen Bereichen unter Berücksichtigung von Vorgutachten und Vorbefunden zu erörtern sind, sowie Gutachten aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung oder des sozialen Entschädigungsrechts, wenn die zu klärenden Kausalfragen keine besonders schwierigen Überlegungen erfordern.
Honorargruppe M 3 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad nach der Honorargruppe M 3 liegen vor, wenn der Sachverständige umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen anstellen muss. Die Schwierigkeiten können mit den diagnostischen oder ätiologischen Fragen zusammenhängen, aber auch andere Gründe haben, z.B. durch eine Vielzahl unklarer oder widerspruchsvoller Befunde oder anamnestischer Angaben bedingt sein. In erster Linie sind hier Zusammenhangsgutachten in der gesetzlichen Unfallversicherung und im sozialen Entschädigungsrecht einzuordnen, die sich im notwendigen Umfang mit den im Schrifttum vertretenen wissenschaftlichen Meinungen im Gutachten auseinander setzen, sowie Zustandsgutachten bei sehr komplizierten, widersprüchlichen Befunden und entsprechenden Schwierigkeiten bei deren diagnostischer Einordnung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer nach dem Schwierigkeitsgrad völlig gleichmäßigen Abstufung die betragsmäßig ungleichmäßige, aber vom Gesetz verbindlich vorgegebene unterschiedliche Vergütung der Honorargruppen von 65 EUR über 75 EUR bis zu 100 EUR nicht nachvollziehbar erscheinen würde. Eine Vergütung nach Honorargruppe M 3 fordert daher gegenüber Gutachten, die nach Honorargruppe M 2 bewertet werden, einen deutlich höheren Schwierigkeitsgrad, wobei sich dieser gerade aus den Darlegungen im Gutachten entnehmen lassen muss. Es genügt daher für eine Vergütung nach der Honorargruppe M 3 nicht, dass ein schwieriges Gutachten in Auftrag gegeben worden ist. Aus dem Gutachten selbst muss sich vielmehr ergeben, dass der Sachverständige die geforderten vielschichtigen bzw. vielseitigen Überlegungen auch anstellte und wodurch diese veranlasst wurden.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Entschädigung für das Gutachten des Antragstellers mit einem Stundensatz von 75 EUR nach Honorargruppe M 2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG vorzunehmen. Der Antragsteller führt die Bezeichnung Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Ein bestimmtes medizinisches Fachgebiet indiziert indessen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht bereits eine Zuordnung zur höchsten Honorargruppe (ebenso: Bayerisches LSG, Beschluss vom 16.08.2016 – L 15 RF 17/16 –, juris). Gleiches gilt, wenn ein Gutachter über ein bestimmtes medizinisches Fachgebiet hinaus qualifiziert ist und sich sein Gutachten über die üblicherweise definierten Grenzen eines Fachgebiets hinaus erstreckt. Maßstab für die Zuordnung zu einer Honorargruppe ist nicht die (z. B. in akademischen Graden und weiteren Nachweisen zum Ausdruck kommende) Qualifikation eines Gutachters, sondern der Schwierigkeitsgrad des in Auftrag gegebenen und erstatteten Gutachtens. Hier kommt es auf den Einzelfall an.
Vorliegend handelt es sich um ein Gutachten in einem Rentenverfahren, also ein Zustandsgutachten zur Ermittlung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin.
Die vom Antragsteller zu beantwortende Frage nach den Gesundheitsstörungen und den sich daraus ergebenden funktionellen Einschränkungen mit Auswirkung auf das Leistungsvermögen ist grundlegend und Bestandteil jeder Beweisanordnung in einem Gutachten, in welchem eine Erwerbsminderung im Raum steht. Des Weiteren gehören die Auswertung und Bewertung von Vorbefunden und -gutachten zum regelmäßigen Erscheinungsbild von Sachverständigengutachten im sozialgerichtlichen Verfahren. Das umfangreiche und ersichtlich mit großer Sorgfalt erstellte Gutachten des Antragstellers stellt sowohl nach der vom Gericht vorgegebenen Fragestellung als auch nach seinem Aufbau und Inhalt eine beschreibende Ist-Zustands-Begutachtung nach standardisiertem Schema dar. Spezielle Kausalzusammenhänge wie etwa im Bereich der Kriegsopferversorgung, des Opferentschädigungs- und des Häftlingshilfegesetzes oder der gesetzlichen Unfallversicherung waren nicht zu erörtern. Es handelt sich mithin entsprechend der obigen Ausführungen um ein Gutachten, das nach der Honorargruppe M 2 zu vergüten ist. Soweit der Antragsteller vorträgt, es habe sich um ein Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad gehandelt, da es sich um eine komplex zu bewertende Befundlage gehandelt habe, vermag dies nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Dass eine komplexe Symptomatik zu beurteilen ist, ändert nichts an der durchschnittlichen Schwierigkeit der Gutachterleistung; denn es ist auf dem Gebiet der Erwerbsminderungsrente die Regel, dass medizinische Bewertungen unter ausschließlicher Berücksichtigung eines Fachgebietes dem Beschwerdebild der Rentenantragsteller nicht genügen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.06.2014 – L 3 R 317/11 B –, juris; Bayerisches LSG, a.a.O.). Auch die in sozialgerichtlichen Verfahren übliche Auseinandersetzung mit einschlägigen Vorgutachten bzw. Vorbefunden begründet für sich genommen grundsätzlich keinen hohen Schwierigkeitsgrad (Thüringer LSG, Beschluss vom 01.06.2011 – L 6 SF 277/11 B –, juris), so dass der diesbezügliche Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt werden kann. Vorliegend wurde im vorausgegangenen SG Verfahren lediglich ein Vorgutachten eingeholt, so dass die Auseinandersetzung mit Vorgutachten auch in quantitativer Hinsicht jedenfalls nicht nach oben vom Regelfall abweicht. Die Auseinandersetzung mit Vorbefunden stellt gerade in Rentenverfahren eher den Regel- und nicht den Ausnahmefall dar. Eine Einstufung nach M 3 kommt daher nur bei komplexen Zustandsgutachten in Betracht, die durch sehr komplizierte, widersprüchliche Befunde und entsprechenden Schwierigkeiten bei deren diagnostischer Einordnung gekennzeichnet sind und sich hierdurch von den nach M 2 zu vergütenden Gutachten deutlich abgrenzen. Dies ist nur dann der Fall, wenn sowohl die Aufgabenstellung als auch das Gutachten über die regelmäßig geforderte Erörterung des Leistungsvermögens des Untersuchten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung von Vorgutachten und Vorbefunden deutlich hinausgeht. Letzteres war vorliegend nicht der Fall. Nach den vom LSG mit dem Gutachtensauftrag gestellten Beweisfragen war zu klären, ob und inwieweit sich die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen auf ihr berufliches Leistungsvermögen auswirken. Es handelt sich um ein typisches Gutachten im Rahmen einer Streitigkeit um eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Antragsteller hatte in erster Linie, die bei der Klägerin vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß festzustellen und zu bewerten. Das entspricht der Honorargruppe M 2 gemäß § 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. der hierzu ergangenen Anlage 1. Hier sind u. a. Gutachten "zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität" als Regelbeispiele aufgeführt. Es ist nicht ungewöhnlich, dass bei der Diagnostik und Beurteilung körperlicher Gesundheitsstörungen das Vorliegen und das Ausmaß schmerzhafter Beschwerden von Bedeutung sind und dabei auch an die Möglichkeit psychischer oder psychisch bedingter Erscheinungen zu denken ist. Gerade in Fällen, in denen es um Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geht, kommt dies durchaus häufig vor. Wie sich aus dem Gutachten ergibt, hat der Antragsteller den körperlichen Befund erhoben; mittels ausführlicher Befragung und unter Zuhilfenahme von Testfragebögen ist er der Fragestellung von Schmerzen und psychischen Erscheinungen nachgegangen. Dies alles und die Mitberücksichtigung und Einarbeitung der psychologischen Evaluation hat zweifellos den Aufwand erhöht, ist aber kein Grund für die Annahme einer signifikant erhöhten Schwierigkeit. Die Auseinandersetzung mit Vorgutachten, mit der Krankheitsgeschichte und mit den Diagnosen anderer Ärzte ist – wie oben bereits dargelegt – durchaus üblich und begründet auch hier keine besonders erhöhte Schwierigkeit. Ohne dass damit die fachliche Kompetenz des Antragstellers und seine hohe Sorgfalt bei der Durchführung der Untersuchung und Begutachtung geschmälert werden sollen, liegt daher insgesamt der Schwierigkeitsgrad des Gutachtens im Vergleich zu einem durchschnittlichen Zustandsgutachten im Bereich des Rechts der Erwerbsminderungsrenten nicht so viel höher – deutlich höher entsprechend der erheblichen Differenz zwischen M 2 und M 3 –, dass eine Vergütung nach M 3 gerechtfertigt wäre.
Der Antragsteller hat einen Zeitaufwand von 17 Stunden angegeben, der antragsgemäß zu vergüten ist.
II. Abrechnung nach GOÄ
Das Gericht hat hier eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (Bayerisches LSG, Beschluss vom 04.07.2014 – L 15 SF 123/14 –, juris; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, 26. Aufl. 2014, § 4, Rn. 12 – m.w.N.).
Eine Erstattung der besonderen Leistungen ist in § 10 JVEG geregelt. Erbringt nach § 10 Abs. 1 JVEG ein Sachverständiger Leistungen, die in Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar nach dieser Anlage. Nach § 10 Abs. 2 JVEG erhält er für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz (Satz 1). Die hier vom Antragsteller geltend gemachten GOÄ-Nr. 865 und 857 sind weder in der Anlage 2 noch in Abschnitt O der Anlage zur GOÄ enthalten. Die GOÄ findet somit nur in den im JVEG ausdrücklich normierten Fällen Anwendung (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 16.03.2015 – L 6 JVEG 140/14; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.07.2010 – L 3 RJ 154/05). Eine entsprechende oder analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, denn sie widerspricht dem Wortlaut ("soweit") und dem Charakter als eng auszulegende Sondervorschrift (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 09.11.2015 – L 6 JVEG 570/15 –, juris; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, 26. Auflage 2014, § 10 Rn. 3).
Einer zusätzlichen Abrechnung der Gebühren steht außerdem entgegen, dass die Vergütung des Sachverständigen gemäß § 9 Abs. 1 JVEG primär nach dem Zeitaufwand erfolgt und daher die Leistung des Sachverständigen für die psychometrische Testung bereits bei der Ermittlung des zu vergütenden Zeitaufwands berücksichtigt ist (Bayerisches LSG, Beschluss vom 10.03.2015 – L 15 RF 5/15 –, juris). Hierauf hat die Bezirksrevisorin zu Recht hingewiesen.
Allerdings hat der Antragsteller geltend gemacht, dass er für die psychologischen Tests jeweils eine halbe Stunde Zeit benötigt habe, die, wenn keine Abrechnung nach GOÄ erfolge zu berücksichtigen seien. Der Senat geht dabei auch davon aus, dass, auch wenn die GOÄ im Rahmen einer Behandlung bestimmte GOÄ-Ziffern nur als einmal abrechenbar ansieht, im Rahmen einer Begutachtung bestimmte Tests im Einzelfall auch mehrfach erforderlich sein können. Der Gutachter befindet sich grundsätzlich in einer anderen Situation als der behandelnde Arzt. Während der behandelnde Arzt im Prinzip dem Patienten Glauben schenken kann, dass die angegebenen Beschwerden, bestehen, hat der Gutachter die Pflicht, das Bestehen von Beschwerden positiv festzustellen. Hierzu können im Einzelfall mehrere Tests einschließlich Beschwerdenvalidierungsverfahren erforderlich sein. Somit sind für die drei durchgeführten Tests weitere 1,5 Stunden anzusetzen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 10.03.2015 – L 15 RF 5/15 –, juris).
III. Kopien und Schreibauslagen
Der Antragsteller hat lediglich 1,55 EUR für Kopien und Schreibauslagen geltend gemacht. Tatsächlich hätten ihm jedoch nach Auslagen für Kopien nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 in Höhe von 29,80 EUR zugestanden. Für Schreibauslagen hätte er nach § 12 Abs. 1 Nr. JVEG 60,30 EUR in Rechnung stellen können. Da der Senat insoweit an den Antrag nicht gebunden ist, sondern nur an die Gesamtsumme, können diese Kosten ebenfalls berücksichtigt werden.
IV. Porto
Für das Porto hatte die Kostenbeamtin 8,14 EUR angesetzt, obwohl der Antragsteller lediglich 6,90 EUR geltend hatte. Das Gericht hat jedoch eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein (s.o.). Somit sind die tatsächlich geltend gemachten 6.90 EUR für Porto anzusetzen.
V. Höhe der Vergütung
Somit ergibt sich folgende Vergütung: 18,5 Stunden zu je 75 EUR nach der Honorargruppe M 2 1.387,50 EUR Besondere Leistungen 157,54 EUR Schreibauslagen und Kopien 90,10 EUR Porto 6,90 EUR Zwischensumme 1.642,04 EUR 19 % Umsatzsteuer 311,98 EUR Gesamtsumme 1954,02 EUR
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
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