Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 2279/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 841/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer höheren Altersrente.
Die 1949 im heutigen Kasachstan geborene Klägerin und Mutter eines am 04.12.1988 geborenen Kindes zog am 08.02.1991 in die Bundesrepublik Deutschland zu und ist Inhaberin des Vertriebenenausweises "A". Sie erwarb am Bautechnikum des Ministeriums für Bauwesen der Kirgisischen Sozialistischen Sowjetrepublik in Frunse nach Absolvierung des Ausbildungsprogramms im Fachgebiet "Industrie- und Zivilbauwesen" am 25.02.1972 den Abschluss eines Bautechnikers. Anschließend war sie als Technikerin/Ingenieurin in verschiedenen Betrieben tätig. In Deutschland übte sie geringfügige, nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen aus bzw. bezog Arbeitslosengeld II.
Am 03.12.2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Regelaltersrente und trug im Hinblick auf die ihr vorliegende Rentenauskunft vom 29.04.2013 vor (Schreiben vom 10.02.2015), sie habe als Bauingenieurin in der Leitung einer Handelsfirma gearbeitet und zusätzlich zum Monatslohn nicht nur eine Prämie bekommen, sondern auch in jedem Quartal 30 % monatlichen Lohn vom Handel mit Waren. Bis zur Geburt des Kindes hätten sie und ihr Ehemann beide 6 % des Monatslohnes an die Rentenkasse in der Sowjetunion zusätzlich zahlen müssen, um die Rente kinderreicher Frauen mitzufinanzieren. Als sie nach Deutschland gekommen sei, habe sie kein Eingliederungsgeld erhalten, weil die Erziehungszeit in Russland nicht als Beitragszeit anerkannt worden sei. Wegen des Kindes habe sie aber auch nicht arbeiten können. Ihre Nachbarin, die Mutter von sechs Kindern sei und die in Deutschland nicht gearbeitet habe, erhalte laut der Rentenauskunft eine höhere Rente als sie, auch wegen der sog. Mütterrente. Das sei diskriminierend. Die Rentenauskunft sei neu zu berechnen.
Mit Rentenbescheid vom 04.03.2015 bewilligte die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente beginnend am 01.03.2015 in Höhe von monatlich 425,56 EUR (monatliche Rente 475,75 EUR abzüglich Beitragsanteil zur Krankenversicherung i.H.v. 34,73 EUR, Zusatzbeitrag zur Krankenkasse i.H.v. 4,28 EUR und Beitrag zur Pflegeversicherung i.H.v. 11,18 EUR). Hierbei legte die Beklagte für die Pflichtbeitragszeiten vom 20.04.1972 bis zum 08.10.1988 jeweils die Qualifikationsgruppe 2 zugrunde.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 31.03.2015 Widerspruch ein mit der bereits zuvor abgegebenen Begründung. Ergänzend führte sie aus, sie sei keine Spätaussiedlerin, sondern habe einen Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge "A". Sie bekomme nur die Hälfte der Rente ihrer Nachbarin, obwohl diese Arbeiterin von Beruf gewesen sei und weniger gearbeitet habe als sie.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück unter ausführlicher Darlegung der Rentenberechnung.
Hiergegen hat die Klägerin am 06.08.2015 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und neben der bereits zuvor abgegebenen Begründung ergänzend dargelegt, ihre Ausbildung zur Bautechnikerin habe am 01.09.1968 begonnen und am 29.02.1972 geendet. Am 20.04.1972 habe sie angefangen zu arbeiten als angestellte Bautechnikerin. Die von der Beklagten im Rentenbescheid erwähnten Zeiten beruflicher Ausbildung seien unzutreffend. Ihr Studium sei sehr intensiv gewesen, und im technischen Bereich hätten dieses nur fleißige hochbegabte Kinder geschafft. Russlanddeutschen sei der Weg zu den Universitäten (Hochschulen) versperrt gewesen. Ihre Ausbildung als Diplomtechniker habe sich nicht sehr vom Uniabschluss unterschieden. Universitätsabsolventen hätten nur mehr Wissenschaft und Ökonomie studiert. Vom 12.02.1974 bis zum Mutterschaftsurlaub am 04.12.1988 habe sie im Bereich Bauverwaltung, Baufinanzierung als Bauingenieurin gearbeitet und mit ihrer persönlichen Unterschrift für neu entstandene Gebäude gehaftet. Ihr stehe die Qualifikationsgruppe 1 zu. Im Fragebogen V 711 müsste immer "Bauwirtschaft" (Wirtschaftsbereich 11) stehen. Auch gehöre sie zur Rentenversicherung der Angestellten und nicht der Arbeiter. Ihre Beiträge seien auch um die 6 % zu erhöhen, die sie in der Sowjetunion als Kinderlose habe zahlen müssen, damit kinderreiche Frauen mit dem 50. Geburtstag ihre Rente erhalten konnten. Ihre Nachbarin habe lediglich im Schweinestall gearbeitet, verfüge weder über die Qualifikationsgruppe 1 noch 2 und habe nach dem fünften Kind mit 50 Jahren in Deutschland keinen Tag gearbeitet. Zudem hat die Klägerin auf eine Broschüre der Rentenversicherung "Aussiedler und ihre Rente" verwiesen, auf die sich die Beklagte gestützt habe, obwohl die Klägerin keine Spätaussiedlerin und auch nicht nach dem 06.05.1996 zugezogen sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2016 hat die Klägerin ausgeführt, außer ihrer Ausbildung von 1968 bis 1972 keine weitere Ausbildung oder Fortbildung absolviert zu haben. Sie habe auch so Karriere gemacht. Zunächst sei sie Technikerin bei Gazprom und verantwortlich für die Qualität von Beton gewesen. 1974 bis 1978 sei sie Oberingenieurin gewesen. Sie sei immer im selben Bereich tätig gewesen, nur in verschiedenen Firmen. Sie habe alles prüfen und unterschreiben müssen. An ihr habe alles gehangen, auch die Finanzierung. Es habe keine Unterschiede in den Tätigkeiten als Technikerin, Ingenieurin, Oberingenieurin, Bauingenieurin oder Leiterin der Abteilung für Investitionsbau gegeben. Die erste Firma sei kaputtgegangen. Dann habe sie wieder als Ingenieurin anfangen und sich hocharbeiten müssen. Ihre Tätigkeit habe sich nicht geändert. Sie habe nur mehr Verantwortung getragen und mehr unterschreiben müssen.
Mit Urteil vom 21.01.2016 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Einstufung der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten in die Qualifikationsstufe 1 der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) komme nicht in Betracht, da die Klägerin weder über einen entsprechenden Abschluss verfüge noch die Tätigkeiten einer solchen Tätigkeit gleichgestellt werden könnten. Die Klägerin habe den mittleren Berufsbildungsweg gewählt, indem sie ein Technikum besucht habe. Der dortige Abschluss als Technikerin sei mit einem Hochschulstudium weder in Russland noch in der DDR vergleichbar. Auch habe die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, Tätigkeiten, die der Qualifikationsgruppe 1 entsprechen, ausgeübt zu haben. Zwar lege der Titel ihrer Tätigkeiten im Arbeitsbuch eine gewisse Karriere der Klägerin nahe, doch könne vom Titel der Tätigkeit nicht auf deren Inhalt geschlossen werden. Zum Inhalt habe die Klägerin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angegeben, es habe keine Unterschiede gegeben und die Tätigkeit habe sich nicht geändert. Die Klägerin habe lediglich mehr Verantwortung getragen und mehr unterschreiben müssen. Auch habe sie angegeben, keine weiteren Aus- oder Fortbildungen nach dem Besuch des Technikums absolviert zu haben.
Gegen das ihr am 04.02.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.03.2016 Berufung vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt mit der bereits zuvor abgegebenen Begründung. Ergänzend hat sie dargelegt, es sei lächerlich, dass für sie die Qualifikationsgruppe 1 nicht infrage komme. In den letzten drei Arbeitsplätzen, wo sie meist als Oberbauingenieurin gearbeitet habe, seien überhaupt höchstens drei Menschen gewesen. Sie hätten die Arbeit begonnen mit Expertisen über das Bauprojekt, hätten die Baustelle besucht und seien für die Prüfungen, die Investitionen, die Finanzierungen bei Umstrukturierung zuständig gewesen.
Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21. Januar 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 4. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2015 zu verurteilen, ihr ab 1. März 2015 eine höhere Regelaltersrente, insbesondere unter Berücksichtigung der Qualifikationsgruppe 1 für die ab 12. Februar 1974 in Russland zurückgelegten Zeiten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 11.07.2017 hat der Senat eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Aussicht gestellt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie der Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das Gericht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung ist nicht begründet, da das Urteil des SG ebenso wie die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente. Die Beklagte hat die Höhe der Rente zutreffend unter Zugrundelegung von 16,6289 persönlichen Entgeltpunkten errechnet. Insbesondere hat die Beklagte die von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion ausgeübten Tätigkeiten zutreffend bewertet.
Gemäß § 63 Abs. 1 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet (Abs. 2). Die Berechnung für den Monatsbetrag der Rente ergibt sich aus § 64 SGB VI, wobei insbesondere die persönlichen Entgeltpunkte maßgebend sind (vgl. § 64 und § 66 SGB VI).
Da die Klägerin als Vertriebene im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt ist, findet auf die von ihr in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten das Fremdrentengesetz (FRG) Anwendung (§ 1 Buchstabe a FRG). Soweit die Klägerin einwendet, sie sei keine Spätaussiedlerin, sondern habe einen Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge "A", ist darauf hinzuweisen, dass das FRG gemäß § 1 a FRG (in der seit dem 01.01.1993 gültigen Fassung vom 21.02.1992) sowohl auf Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG als auch auf Vertriebene im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) Anwendung findet. Die Beitragszeiten aus dem Ausland sind allein nach §§ 15, 16 FRG i.V.m. § 22 Abs. 1 FRG, § 256 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI in die Berechnung der deutschen Rente nach dem SGB VI einzubeziehen. Nach § 256 b SGB VI sind für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31.12.1949 zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste zu berücksichtigen, die sich u.a. nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen ergeben. Anlage 13 zum SGB VI regelt einleitend, dass Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen sind, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben.
Von diesem rechtlichen Maßstab ausgehend kommt eine Einstufung der im Ausland zurückgelegten Beitragszeiten in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI nicht in Betracht.
Von der Qualifikationsgruppe 1 werden Hochschulabsolventen erfasst, die definiert sind als
1. Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben.
2. Personen, denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z.B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor).
3. Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten.
Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss.
Demgegenüber umfasst die Qualifikationsgruppe 2 Fachschulabsolventen und damit
1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist.
2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist.
3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen.
4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten. Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.
Die Klägerin hat an einem Technikum in Kirgisien einen Abschluss als Bautechnikerin gemacht. Ein solcher kann - wie auch das SG zutreffend dargelegt hat - einem Hochschulabschluss nicht gleichgestellt werden. Unter Berücksichtigung des seinerzeit in der ehemaligen Sowjetunion geltenden Berufsausbildungssystems hat die Klägerin mit diesem Abschluss eine Qualifikation der sogenannten mittleren Berufsausbildungsebene erworben. Das Niveau der Berufsbildung in der Sowjetunion wurde seinerzeit grundsätzlich in drei Ebenen eingeteilt: die Hochschulausbildung an Universitäten, Hochschulen/Instituten, Akademien und ähnlichen Einrichtungen, die mittlere Berufsbildung an Fachschulen oder mittleren Lehranstalten (Technika) und die an Berufsschulen erworbene untere Berufsausbildung (s. hierzu Hessisches LSG, Urteil vom 17.05.2013, L 5 R 74/10, Juris, unter Verweis auf Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 10/1995, S. 354, 360 ff.). Der Bildungsauftrag der auch als "Technikerniveau" bezeichneten mittleren Berufsbildung an Fachschulen bzw. an Technika bestand darin, "qualifizierte Spezialisten mit fundierten theoretischen Kenntnissen" und "praktischen beruflichen Fertigkeiten" auszubilden (s. LSG Hessen a.a.O.; s. auch Göring, Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen, Sonderveröffentlichung des Bundesinstitut für Berufsbildung 1992, Seite 52 ff.). Insofern vermag der Vortrag der Klägerin, ein Uniabschluss unterscheide sich nicht wesentlich von ihrem Abschluss, nicht zu überzeugen. Der Ausbildungsweg der Klägerin spricht somit gegen eine Einstufung in die Qualifikationsstufe 1.
Zwar können Versicherte nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI auch dann einer höheren Qualifikationsgruppe zugeordnet werden, wenn sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen. Diese Qualifikation auf Grund langjähriger Berufserfahrung ist dann erworben worden, wenn der höherwertige Beruf während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln. Hierfür kommt es jeweils auf den ausgeübten Beruf an (BSG, Urteil vom 23.09.2003, B 4 RA 48/02 R, Juris). Die "langjährige Berufserfahrung" kann zudem frühestens nach Ablauf der für die entsprechende formale Ausbildung vorgesehenen Zeit angenommen werden (BSG, Urteil vom 14.05.2003, B 4 RA 26/02 R, Juris). Dies hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Sie hat zum einen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, nach ihrer Ausbildung keine weitere Ausbildung oder auch nur Fortbildung absolviert zu haben. Zum anderen ergibt sich aus ihrem Vortrag, dass sich ihre Tätigkeit trotz unterschiedlicher Bezeichnungen in unterschiedlichen Firmen über die Jahre nicht wesentlich geändert hat und sie lediglich mit der Zeit mehr Verantwortung getragen hat. Die Klägerin hat somit mit ihrem Berufsabschluss der mittleren Berufsausbildungsebene in verschiedenen Firmen stets von Anfang an die ihr aufgetragenen Arbeiten ausführen können. Hieraus schließt der Senat ebenso wie das SG, dass die höheren, an einer Hochschule erworbenen Qualifikationen gerade nicht notwendig waren, um den beruflichen Anforderungen zu genügen.
Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin verantwortungsvolle Tätigkeiten ausgeübt hat. Dementsprechend hat die Beklagte auch die Qualifikationsgruppe 2 zugrunde gelegt und damit die Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin entsprechend gewürdigt. Insofern ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin diese Eingruppierung für "lächerlich" hält - schließlich gibt es daneben noch die Qualifikationsgruppe 3 für Meister, die Qualifikationsgruppe 4 für Facharbeiter sowie die Qualifikationsgruppe 5 für angelernte und ungelernte Tätigkeiten, die entsprechend für weniger anspruchsvolle Tätigkeiten heranzuziehen sind. Von diesen Qualifikationsgruppen hebt sich die Klägerin klar ab, indem ihr die Qualifikationsgruppe 2 zuerkannt wurde.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Beschäftigungszeiten der Klägerin den falschen Wirtschaftsbereichen zugeordnet hat, ergeben sich nicht. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte (§ 22 Abs. 1 Satz 3 FRG). Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich (§ 22 Abs. 1 Satz 4 FRG). Der Gesetzgeber unterscheidet in der Anlage 13 zum SGB VI 23 Wirtschaftsbereiche. Grundlage für dessen Gliederung ist die Wirtschaftsstruktur der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Vorliegend entsprechen die von der Beklagten zugrunde gelegten Wirtschaftsbereiche den Angaben, die die Klägerin selber im Fragebogen gegenüber der Beklagten gemacht hat. Zwar trägt die Klägerin nun vor, es hätte immer eine Zuordnung zum Wirtschaftsbereich 11 (Bauwirtschaft) erfolgen müssen, da sie in sämtlichen Betrieben als Bauingenieurin gearbeitet habe, doch verkennt sie hierbei, dass es bei der Zuordnung zu einem Wirtschaftsbereich nicht auf die konkrete Tätigkeit des Versicherten, sondern auf die Einordnung des Betriebes ankommt. Insofern ist nicht von entscheidender Bedeutung, was die Klägerin in den verschiedenen Betrieben gearbeitet hat, sondern in welchem Bereich der Betrieb selber anzusiedeln ist. Diesbezüglich sind Fehler nicht erkennbar.
Auch hat die Beklagte die Fachschulausbildung der Klägerin zutreffend berücksichtigt, nämlich die Zeit vom 01.09.1068 bis zum 31.08.1971 und weiterhin die Zeit vom 01.09.1971 bis 29.02.1972 und damit durchgängig die Zeit vom 01.09.1968 bis 29.02.1972. Zusätzlich hat die Beklagte die Zeit vom 10.06.1971 bis 10.11.1971 als Pflichtbeitragszeit bewertet. Dies ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Arbeitsbuch, worin die Tätigkeit als Stuckateurin-Malerin vom 10.06.1971 bis zum 10.11.1971 und zwar nach der 2. Kategorie vermerkt ist. In der ehemaligen UdSSR erfolgte eine Eingruppierung in eine Tarif-/Lohnkategorie, wobei die unterste Ebene die wenig qualifizierten Arbeiter (Lohnkategorie 1 und 2), die mittlere Ebene die qualifizierten Arbeiter (Lohnkategorie 3 und 4) und die obere Ebene die hoch qualifizierten Arbeiter (Lohnkategorie 5 und 6) erfasste (vgl. hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.03.2016, L 13 R 196/14, in Juris). Diese Einstufung in Kategorie 2 zeigt, dass die Klägerin als Beschäftigte bezahlt wurde und nicht nur ein - ggf. unentgeltliches - Praktikum absolviert hat. Insofern hat die Beklagte für die Zeit vom 10.06.1971 bis 10.11.1971 zutreffend und in Ergänzung zur gleichzeitigen Fachschulausbildung eine Pflichtbeitragszeit angenommen.
Der Umfang der Berücksichtigung der in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Beitragszeiten nach dem FRG ist demnach nicht zu beanstanden.
Es bestehen darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür, dass die durch die Klägerin in Deutschland zurückgelegten Zeiten nicht vollständig erfasst worden wären. Insbesondere sind die Zeiten des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II berücksichtigt worden, bis zum 31.12.2010 als Pflichtbeitragszeiten und anschließend bis zum 28.02.2015 als Anrechnungszeiten, da nur bis zum 31.12.2010 gemäß § 3 Abs. 3a SGB VI (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand. Dass die Klägerin kein Eingliederungsgeld gemäß § 62 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) erhalten hat, das sich rentenerhöhend auswirken könnte, ist im vorliegenden Rentenverfahren nicht mehr zu überprüfen. Zutreffend hat die Beklagte zudem die Kindererziehungszeiten berücksichtigt und zusätzliche Entgeltpunkte gemäß § 262 Abs. 2 SGB VI ermittelt. Diesbezüglich und wegen der weiteren rentenrechtlich relevanten Zeiten wird auf die Ausführungen im Rentenbescheid sowie Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Den ermittelten Wert der Entgeltpunkte hat die Beklagte mit dem Rentenartfaktor 1,0 (§ 67 Ziff. 1 SGB VI) und dem zum Zeitpunkt des Renteneintritts aktuellen Rentenwert von 28,61 EUR (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2014 - Rentenwertbestimmungsverordnung 2014 -) vervielfältigt und damit entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des § 64 SGB VI den (Brutto-)Monatsbetrag der Rente errechnet. Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich.
Dass die Rente nicht die von der Klägerin gewünschte Höhe hat, liegt vor allem daran, dass sie in ihrem Herkunftsland tatsächlich nur rund 15 Jahre lang versicherungspflichtig beschäftigt war und die hier erworbenen Entgeltpunkte nach dem FRG mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt werden (§ 22 Abs. 4 FRG). Diese Regelung ist verfassungsmäßig (s. hierzu nur BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006, 1 BvL 9/00 u.a., Juris). In Deutschland war die Klägerin hingegen im Wesentlichen arbeitslos gemeldet bzw. übte nicht versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigungen aus, so dass sie seit ihrem Zuzug nur Entgeltpunkte in geringer Zahl erworben hat.
Ergänzend ist weiterhin noch darzulegen, dass für die Höhe der Rente nicht von Bedeutung ist, wie hoch die Rente der Nachbarin ist. Zum einen kann der Senat nicht überprüfen, ob deren Rente von der Beklagten zutreffend berechnet worden ist, zum anderen könnte die Klägerin, selbst wenn bei der Berechnung dieser Rente Fehler unterlaufen wären, hieraus keine Rechte für sich herleiten.
Nicht durchzudringen vermag die Klägerin auch mit ihrem Einwand, ihre Rente sei um die 6 % zu erhöhen, die ihr in der Sowjetunion abgezogen worden seien, um kinderreichen Frauen mit dem 50. Geburtstag eine Rente gewähren zu können. Das FRG sieht eine solche Rentenerhöhung nicht vor, und auch eine andere Anspruchsgrundlage für eine Berücksichtigung dieses Abschlags ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist bei der Übernahme der Fremdrentenzeiten in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung die Höhe des erzielten Lohnes oder Gehaltes grundsätzlich unbeachtlich, weil bei der Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage des Versicherten, auf den das FRG anzuwenden ist, nicht auf den wirklichen Arbeitsverdienst im Herkunftsland, sondern auf den Durchschnittsverdienst der gleichen Berufsgruppe im Reichs- oder Bundesgebiet abgestellt wird. Vom wirklich erzielten Arbeitsentgelt wollte und konnte der Gesetzgeber nicht ausgehen, weil dessen Umrechnung in Deutsche Mark wegen der vielfachen Unterschiede in den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten unter den Herkunftsländern und gegenüber dem Bundesgebiet (Währungs- und Lohnsituation, Verhältnis des Lohnes zur Kaufkraft) unverhältnismäßige Schwierigkeiten ausgelöst und außerdem zu unbilligen Ergebnissen geführt hätte (s. hierzu nur Hessisches LSG a.a.O.). Insofern kann auch ein Abschlag im Herkunftsland keine Auswirkungen haben.
Dass die Klägerin als zur Rentenversicherung der Arbeiter und nicht wie von ihr begehrt zur Rentenversicherung der Angestellten gehörig eingestuft wurde, hat hinsichtlich der Rentenhöhe keine Auswirkungen.
Die Rentenberechnung ist nach alledem nicht zu beanstanden; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer höheren Altersrente.
Die 1949 im heutigen Kasachstan geborene Klägerin und Mutter eines am 04.12.1988 geborenen Kindes zog am 08.02.1991 in die Bundesrepublik Deutschland zu und ist Inhaberin des Vertriebenenausweises "A". Sie erwarb am Bautechnikum des Ministeriums für Bauwesen der Kirgisischen Sozialistischen Sowjetrepublik in Frunse nach Absolvierung des Ausbildungsprogramms im Fachgebiet "Industrie- und Zivilbauwesen" am 25.02.1972 den Abschluss eines Bautechnikers. Anschließend war sie als Technikerin/Ingenieurin in verschiedenen Betrieben tätig. In Deutschland übte sie geringfügige, nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen aus bzw. bezog Arbeitslosengeld II.
Am 03.12.2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Regelaltersrente und trug im Hinblick auf die ihr vorliegende Rentenauskunft vom 29.04.2013 vor (Schreiben vom 10.02.2015), sie habe als Bauingenieurin in der Leitung einer Handelsfirma gearbeitet und zusätzlich zum Monatslohn nicht nur eine Prämie bekommen, sondern auch in jedem Quartal 30 % monatlichen Lohn vom Handel mit Waren. Bis zur Geburt des Kindes hätten sie und ihr Ehemann beide 6 % des Monatslohnes an die Rentenkasse in der Sowjetunion zusätzlich zahlen müssen, um die Rente kinderreicher Frauen mitzufinanzieren. Als sie nach Deutschland gekommen sei, habe sie kein Eingliederungsgeld erhalten, weil die Erziehungszeit in Russland nicht als Beitragszeit anerkannt worden sei. Wegen des Kindes habe sie aber auch nicht arbeiten können. Ihre Nachbarin, die Mutter von sechs Kindern sei und die in Deutschland nicht gearbeitet habe, erhalte laut der Rentenauskunft eine höhere Rente als sie, auch wegen der sog. Mütterrente. Das sei diskriminierend. Die Rentenauskunft sei neu zu berechnen.
Mit Rentenbescheid vom 04.03.2015 bewilligte die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente beginnend am 01.03.2015 in Höhe von monatlich 425,56 EUR (monatliche Rente 475,75 EUR abzüglich Beitragsanteil zur Krankenversicherung i.H.v. 34,73 EUR, Zusatzbeitrag zur Krankenkasse i.H.v. 4,28 EUR und Beitrag zur Pflegeversicherung i.H.v. 11,18 EUR). Hierbei legte die Beklagte für die Pflichtbeitragszeiten vom 20.04.1972 bis zum 08.10.1988 jeweils die Qualifikationsgruppe 2 zugrunde.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 31.03.2015 Widerspruch ein mit der bereits zuvor abgegebenen Begründung. Ergänzend führte sie aus, sie sei keine Spätaussiedlerin, sondern habe einen Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge "A". Sie bekomme nur die Hälfte der Rente ihrer Nachbarin, obwohl diese Arbeiterin von Beruf gewesen sei und weniger gearbeitet habe als sie.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück unter ausführlicher Darlegung der Rentenberechnung.
Hiergegen hat die Klägerin am 06.08.2015 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und neben der bereits zuvor abgegebenen Begründung ergänzend dargelegt, ihre Ausbildung zur Bautechnikerin habe am 01.09.1968 begonnen und am 29.02.1972 geendet. Am 20.04.1972 habe sie angefangen zu arbeiten als angestellte Bautechnikerin. Die von der Beklagten im Rentenbescheid erwähnten Zeiten beruflicher Ausbildung seien unzutreffend. Ihr Studium sei sehr intensiv gewesen, und im technischen Bereich hätten dieses nur fleißige hochbegabte Kinder geschafft. Russlanddeutschen sei der Weg zu den Universitäten (Hochschulen) versperrt gewesen. Ihre Ausbildung als Diplomtechniker habe sich nicht sehr vom Uniabschluss unterschieden. Universitätsabsolventen hätten nur mehr Wissenschaft und Ökonomie studiert. Vom 12.02.1974 bis zum Mutterschaftsurlaub am 04.12.1988 habe sie im Bereich Bauverwaltung, Baufinanzierung als Bauingenieurin gearbeitet und mit ihrer persönlichen Unterschrift für neu entstandene Gebäude gehaftet. Ihr stehe die Qualifikationsgruppe 1 zu. Im Fragebogen V 711 müsste immer "Bauwirtschaft" (Wirtschaftsbereich 11) stehen. Auch gehöre sie zur Rentenversicherung der Angestellten und nicht der Arbeiter. Ihre Beiträge seien auch um die 6 % zu erhöhen, die sie in der Sowjetunion als Kinderlose habe zahlen müssen, damit kinderreiche Frauen mit dem 50. Geburtstag ihre Rente erhalten konnten. Ihre Nachbarin habe lediglich im Schweinestall gearbeitet, verfüge weder über die Qualifikationsgruppe 1 noch 2 und habe nach dem fünften Kind mit 50 Jahren in Deutschland keinen Tag gearbeitet. Zudem hat die Klägerin auf eine Broschüre der Rentenversicherung "Aussiedler und ihre Rente" verwiesen, auf die sich die Beklagte gestützt habe, obwohl die Klägerin keine Spätaussiedlerin und auch nicht nach dem 06.05.1996 zugezogen sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2016 hat die Klägerin ausgeführt, außer ihrer Ausbildung von 1968 bis 1972 keine weitere Ausbildung oder Fortbildung absolviert zu haben. Sie habe auch so Karriere gemacht. Zunächst sei sie Technikerin bei Gazprom und verantwortlich für die Qualität von Beton gewesen. 1974 bis 1978 sei sie Oberingenieurin gewesen. Sie sei immer im selben Bereich tätig gewesen, nur in verschiedenen Firmen. Sie habe alles prüfen und unterschreiben müssen. An ihr habe alles gehangen, auch die Finanzierung. Es habe keine Unterschiede in den Tätigkeiten als Technikerin, Ingenieurin, Oberingenieurin, Bauingenieurin oder Leiterin der Abteilung für Investitionsbau gegeben. Die erste Firma sei kaputtgegangen. Dann habe sie wieder als Ingenieurin anfangen und sich hocharbeiten müssen. Ihre Tätigkeit habe sich nicht geändert. Sie habe nur mehr Verantwortung getragen und mehr unterschreiben müssen.
Mit Urteil vom 21.01.2016 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Einstufung der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten in die Qualifikationsstufe 1 der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) komme nicht in Betracht, da die Klägerin weder über einen entsprechenden Abschluss verfüge noch die Tätigkeiten einer solchen Tätigkeit gleichgestellt werden könnten. Die Klägerin habe den mittleren Berufsbildungsweg gewählt, indem sie ein Technikum besucht habe. Der dortige Abschluss als Technikerin sei mit einem Hochschulstudium weder in Russland noch in der DDR vergleichbar. Auch habe die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, Tätigkeiten, die der Qualifikationsgruppe 1 entsprechen, ausgeübt zu haben. Zwar lege der Titel ihrer Tätigkeiten im Arbeitsbuch eine gewisse Karriere der Klägerin nahe, doch könne vom Titel der Tätigkeit nicht auf deren Inhalt geschlossen werden. Zum Inhalt habe die Klägerin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angegeben, es habe keine Unterschiede gegeben und die Tätigkeit habe sich nicht geändert. Die Klägerin habe lediglich mehr Verantwortung getragen und mehr unterschreiben müssen. Auch habe sie angegeben, keine weiteren Aus- oder Fortbildungen nach dem Besuch des Technikums absolviert zu haben.
Gegen das ihr am 04.02.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.03.2016 Berufung vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt mit der bereits zuvor abgegebenen Begründung. Ergänzend hat sie dargelegt, es sei lächerlich, dass für sie die Qualifikationsgruppe 1 nicht infrage komme. In den letzten drei Arbeitsplätzen, wo sie meist als Oberbauingenieurin gearbeitet habe, seien überhaupt höchstens drei Menschen gewesen. Sie hätten die Arbeit begonnen mit Expertisen über das Bauprojekt, hätten die Baustelle besucht und seien für die Prüfungen, die Investitionen, die Finanzierungen bei Umstrukturierung zuständig gewesen.
Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21. Januar 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 4. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2015 zu verurteilen, ihr ab 1. März 2015 eine höhere Regelaltersrente, insbesondere unter Berücksichtigung der Qualifikationsgruppe 1 für die ab 12. Februar 1974 in Russland zurückgelegten Zeiten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 11.07.2017 hat der Senat eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Aussicht gestellt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie der Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das Gericht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung ist nicht begründet, da das Urteil des SG ebenso wie die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente. Die Beklagte hat die Höhe der Rente zutreffend unter Zugrundelegung von 16,6289 persönlichen Entgeltpunkten errechnet. Insbesondere hat die Beklagte die von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion ausgeübten Tätigkeiten zutreffend bewertet.
Gemäß § 63 Abs. 1 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet (Abs. 2). Die Berechnung für den Monatsbetrag der Rente ergibt sich aus § 64 SGB VI, wobei insbesondere die persönlichen Entgeltpunkte maßgebend sind (vgl. § 64 und § 66 SGB VI).
Da die Klägerin als Vertriebene im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt ist, findet auf die von ihr in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten das Fremdrentengesetz (FRG) Anwendung (§ 1 Buchstabe a FRG). Soweit die Klägerin einwendet, sie sei keine Spätaussiedlerin, sondern habe einen Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge "A", ist darauf hinzuweisen, dass das FRG gemäß § 1 a FRG (in der seit dem 01.01.1993 gültigen Fassung vom 21.02.1992) sowohl auf Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG als auch auf Vertriebene im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) Anwendung findet. Die Beitragszeiten aus dem Ausland sind allein nach §§ 15, 16 FRG i.V.m. § 22 Abs. 1 FRG, § 256 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI in die Berechnung der deutschen Rente nach dem SGB VI einzubeziehen. Nach § 256 b SGB VI sind für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31.12.1949 zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste zu berücksichtigen, die sich u.a. nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen ergeben. Anlage 13 zum SGB VI regelt einleitend, dass Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen sind, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben.
Von diesem rechtlichen Maßstab ausgehend kommt eine Einstufung der im Ausland zurückgelegten Beitragszeiten in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI nicht in Betracht.
Von der Qualifikationsgruppe 1 werden Hochschulabsolventen erfasst, die definiert sind als
1. Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben.
2. Personen, denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z.B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor).
3. Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten.
Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss.
Demgegenüber umfasst die Qualifikationsgruppe 2 Fachschulabsolventen und damit
1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist.
2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist.
3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen.
4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten. Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.
Die Klägerin hat an einem Technikum in Kirgisien einen Abschluss als Bautechnikerin gemacht. Ein solcher kann - wie auch das SG zutreffend dargelegt hat - einem Hochschulabschluss nicht gleichgestellt werden. Unter Berücksichtigung des seinerzeit in der ehemaligen Sowjetunion geltenden Berufsausbildungssystems hat die Klägerin mit diesem Abschluss eine Qualifikation der sogenannten mittleren Berufsausbildungsebene erworben. Das Niveau der Berufsbildung in der Sowjetunion wurde seinerzeit grundsätzlich in drei Ebenen eingeteilt: die Hochschulausbildung an Universitäten, Hochschulen/Instituten, Akademien und ähnlichen Einrichtungen, die mittlere Berufsbildung an Fachschulen oder mittleren Lehranstalten (Technika) und die an Berufsschulen erworbene untere Berufsausbildung (s. hierzu Hessisches LSG, Urteil vom 17.05.2013, L 5 R 74/10, Juris, unter Verweis auf Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 10/1995, S. 354, 360 ff.). Der Bildungsauftrag der auch als "Technikerniveau" bezeichneten mittleren Berufsbildung an Fachschulen bzw. an Technika bestand darin, "qualifizierte Spezialisten mit fundierten theoretischen Kenntnissen" und "praktischen beruflichen Fertigkeiten" auszubilden (s. LSG Hessen a.a.O.; s. auch Göring, Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen, Sonderveröffentlichung des Bundesinstitut für Berufsbildung 1992, Seite 52 ff.). Insofern vermag der Vortrag der Klägerin, ein Uniabschluss unterscheide sich nicht wesentlich von ihrem Abschluss, nicht zu überzeugen. Der Ausbildungsweg der Klägerin spricht somit gegen eine Einstufung in die Qualifikationsstufe 1.
Zwar können Versicherte nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI auch dann einer höheren Qualifikationsgruppe zugeordnet werden, wenn sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen. Diese Qualifikation auf Grund langjähriger Berufserfahrung ist dann erworben worden, wenn der höherwertige Beruf während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln. Hierfür kommt es jeweils auf den ausgeübten Beruf an (BSG, Urteil vom 23.09.2003, B 4 RA 48/02 R, Juris). Die "langjährige Berufserfahrung" kann zudem frühestens nach Ablauf der für die entsprechende formale Ausbildung vorgesehenen Zeit angenommen werden (BSG, Urteil vom 14.05.2003, B 4 RA 26/02 R, Juris). Dies hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Sie hat zum einen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, nach ihrer Ausbildung keine weitere Ausbildung oder auch nur Fortbildung absolviert zu haben. Zum anderen ergibt sich aus ihrem Vortrag, dass sich ihre Tätigkeit trotz unterschiedlicher Bezeichnungen in unterschiedlichen Firmen über die Jahre nicht wesentlich geändert hat und sie lediglich mit der Zeit mehr Verantwortung getragen hat. Die Klägerin hat somit mit ihrem Berufsabschluss der mittleren Berufsausbildungsebene in verschiedenen Firmen stets von Anfang an die ihr aufgetragenen Arbeiten ausführen können. Hieraus schließt der Senat ebenso wie das SG, dass die höheren, an einer Hochschule erworbenen Qualifikationen gerade nicht notwendig waren, um den beruflichen Anforderungen zu genügen.
Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin verantwortungsvolle Tätigkeiten ausgeübt hat. Dementsprechend hat die Beklagte auch die Qualifikationsgruppe 2 zugrunde gelegt und damit die Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin entsprechend gewürdigt. Insofern ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin diese Eingruppierung für "lächerlich" hält - schließlich gibt es daneben noch die Qualifikationsgruppe 3 für Meister, die Qualifikationsgruppe 4 für Facharbeiter sowie die Qualifikationsgruppe 5 für angelernte und ungelernte Tätigkeiten, die entsprechend für weniger anspruchsvolle Tätigkeiten heranzuziehen sind. Von diesen Qualifikationsgruppen hebt sich die Klägerin klar ab, indem ihr die Qualifikationsgruppe 2 zuerkannt wurde.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Beschäftigungszeiten der Klägerin den falschen Wirtschaftsbereichen zugeordnet hat, ergeben sich nicht. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte (§ 22 Abs. 1 Satz 3 FRG). Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich (§ 22 Abs. 1 Satz 4 FRG). Der Gesetzgeber unterscheidet in der Anlage 13 zum SGB VI 23 Wirtschaftsbereiche. Grundlage für dessen Gliederung ist die Wirtschaftsstruktur der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Vorliegend entsprechen die von der Beklagten zugrunde gelegten Wirtschaftsbereiche den Angaben, die die Klägerin selber im Fragebogen gegenüber der Beklagten gemacht hat. Zwar trägt die Klägerin nun vor, es hätte immer eine Zuordnung zum Wirtschaftsbereich 11 (Bauwirtschaft) erfolgen müssen, da sie in sämtlichen Betrieben als Bauingenieurin gearbeitet habe, doch verkennt sie hierbei, dass es bei der Zuordnung zu einem Wirtschaftsbereich nicht auf die konkrete Tätigkeit des Versicherten, sondern auf die Einordnung des Betriebes ankommt. Insofern ist nicht von entscheidender Bedeutung, was die Klägerin in den verschiedenen Betrieben gearbeitet hat, sondern in welchem Bereich der Betrieb selber anzusiedeln ist. Diesbezüglich sind Fehler nicht erkennbar.
Auch hat die Beklagte die Fachschulausbildung der Klägerin zutreffend berücksichtigt, nämlich die Zeit vom 01.09.1068 bis zum 31.08.1971 und weiterhin die Zeit vom 01.09.1971 bis 29.02.1972 und damit durchgängig die Zeit vom 01.09.1968 bis 29.02.1972. Zusätzlich hat die Beklagte die Zeit vom 10.06.1971 bis 10.11.1971 als Pflichtbeitragszeit bewertet. Dies ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Arbeitsbuch, worin die Tätigkeit als Stuckateurin-Malerin vom 10.06.1971 bis zum 10.11.1971 und zwar nach der 2. Kategorie vermerkt ist. In der ehemaligen UdSSR erfolgte eine Eingruppierung in eine Tarif-/Lohnkategorie, wobei die unterste Ebene die wenig qualifizierten Arbeiter (Lohnkategorie 1 und 2), die mittlere Ebene die qualifizierten Arbeiter (Lohnkategorie 3 und 4) und die obere Ebene die hoch qualifizierten Arbeiter (Lohnkategorie 5 und 6) erfasste (vgl. hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.03.2016, L 13 R 196/14, in Juris). Diese Einstufung in Kategorie 2 zeigt, dass die Klägerin als Beschäftigte bezahlt wurde und nicht nur ein - ggf. unentgeltliches - Praktikum absolviert hat. Insofern hat die Beklagte für die Zeit vom 10.06.1971 bis 10.11.1971 zutreffend und in Ergänzung zur gleichzeitigen Fachschulausbildung eine Pflichtbeitragszeit angenommen.
Der Umfang der Berücksichtigung der in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Beitragszeiten nach dem FRG ist demnach nicht zu beanstanden.
Es bestehen darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür, dass die durch die Klägerin in Deutschland zurückgelegten Zeiten nicht vollständig erfasst worden wären. Insbesondere sind die Zeiten des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II berücksichtigt worden, bis zum 31.12.2010 als Pflichtbeitragszeiten und anschließend bis zum 28.02.2015 als Anrechnungszeiten, da nur bis zum 31.12.2010 gemäß § 3 Abs. 3a SGB VI (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand. Dass die Klägerin kein Eingliederungsgeld gemäß § 62 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) erhalten hat, das sich rentenerhöhend auswirken könnte, ist im vorliegenden Rentenverfahren nicht mehr zu überprüfen. Zutreffend hat die Beklagte zudem die Kindererziehungszeiten berücksichtigt und zusätzliche Entgeltpunkte gemäß § 262 Abs. 2 SGB VI ermittelt. Diesbezüglich und wegen der weiteren rentenrechtlich relevanten Zeiten wird auf die Ausführungen im Rentenbescheid sowie Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Den ermittelten Wert der Entgeltpunkte hat die Beklagte mit dem Rentenartfaktor 1,0 (§ 67 Ziff. 1 SGB VI) und dem zum Zeitpunkt des Renteneintritts aktuellen Rentenwert von 28,61 EUR (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2014 - Rentenwertbestimmungsverordnung 2014 -) vervielfältigt und damit entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des § 64 SGB VI den (Brutto-)Monatsbetrag der Rente errechnet. Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich.
Dass die Rente nicht die von der Klägerin gewünschte Höhe hat, liegt vor allem daran, dass sie in ihrem Herkunftsland tatsächlich nur rund 15 Jahre lang versicherungspflichtig beschäftigt war und die hier erworbenen Entgeltpunkte nach dem FRG mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt werden (§ 22 Abs. 4 FRG). Diese Regelung ist verfassungsmäßig (s. hierzu nur BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006, 1 BvL 9/00 u.a., Juris). In Deutschland war die Klägerin hingegen im Wesentlichen arbeitslos gemeldet bzw. übte nicht versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigungen aus, so dass sie seit ihrem Zuzug nur Entgeltpunkte in geringer Zahl erworben hat.
Ergänzend ist weiterhin noch darzulegen, dass für die Höhe der Rente nicht von Bedeutung ist, wie hoch die Rente der Nachbarin ist. Zum einen kann der Senat nicht überprüfen, ob deren Rente von der Beklagten zutreffend berechnet worden ist, zum anderen könnte die Klägerin, selbst wenn bei der Berechnung dieser Rente Fehler unterlaufen wären, hieraus keine Rechte für sich herleiten.
Nicht durchzudringen vermag die Klägerin auch mit ihrem Einwand, ihre Rente sei um die 6 % zu erhöhen, die ihr in der Sowjetunion abgezogen worden seien, um kinderreichen Frauen mit dem 50. Geburtstag eine Rente gewähren zu können. Das FRG sieht eine solche Rentenerhöhung nicht vor, und auch eine andere Anspruchsgrundlage für eine Berücksichtigung dieses Abschlags ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist bei der Übernahme der Fremdrentenzeiten in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung die Höhe des erzielten Lohnes oder Gehaltes grundsätzlich unbeachtlich, weil bei der Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage des Versicherten, auf den das FRG anzuwenden ist, nicht auf den wirklichen Arbeitsverdienst im Herkunftsland, sondern auf den Durchschnittsverdienst der gleichen Berufsgruppe im Reichs- oder Bundesgebiet abgestellt wird. Vom wirklich erzielten Arbeitsentgelt wollte und konnte der Gesetzgeber nicht ausgehen, weil dessen Umrechnung in Deutsche Mark wegen der vielfachen Unterschiede in den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten unter den Herkunftsländern und gegenüber dem Bundesgebiet (Währungs- und Lohnsituation, Verhältnis des Lohnes zur Kaufkraft) unverhältnismäßige Schwierigkeiten ausgelöst und außerdem zu unbilligen Ergebnissen geführt hätte (s. hierzu nur Hessisches LSG a.a.O.). Insofern kann auch ein Abschlag im Herkunftsland keine Auswirkungen haben.
Dass die Klägerin als zur Rentenversicherung der Arbeiter und nicht wie von ihr begehrt zur Rentenversicherung der Angestellten gehörig eingestuft wurde, hat hinsichtlich der Rentenhöhe keine Auswirkungen.
Die Rentenberechnung ist nach alledem nicht zu beanstanden; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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