L 11 KR 2870/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2870/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 11 KR 2870/16 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Im Hauptsacheverfahren begehrt der Kläger vom Beklagten die Unterlassung und den Widerruf der Behauptung, er benötige keine orthopädischen Schuhe.

Der 1949 geborene Kläger ist gesetzlich krankenversichert. Seinen Antrag auf Versorgung mit einem Paar angepasster orthopädischer Schuhe mit Fußbett lehnte die Krankenkasse zunächst ab. Sie hatte im Verwaltungsverfahren den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK, Beklagter) eingeschaltet, der in seinen sozialmedizinischen Stellungnahmen vom 30.04.2015 und 28.08.2015, die beide nach Aktenlage erstellt wurden, die Auffassung vertrat, dass eine medizinische Indikation zur Versorgung mit orthopädischen Schuhen zumindest derzeit nicht bestätigt werden könne. Gegen die ablehnende Entscheidung seiner Krankenkasse erhob der Kläger Klage (S 19 KR 6097/15) zum Sozialgericht Freiburg (SG). Nachdem der behandelnde Orthopäde dem Kläger am 02.02.2016 erneut orthopädische Maßschuhe verordnet hatte, verpflichtete das Sozialgericht Freiburg (SG) im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Krankenkasse des Klägers zur Versorgung des Klägers mit den verordneten orthopädischen Schuhen (S 19 KR 408/16 ER). Daraufhin gab die Krankenkasse im Klageverfahren ein Anerkenntnis ab, welches der Kläger annahm.

Am 22.12.2015 hat der Kläger beim Amtsgericht L. Klage gegen den Beklagten erhoben. Das Amtsgericht L. hat mit Beschluss vom 11.01.2016 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das SG verwiesen. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Landgericht O. den Beschluss des Amtsgerichts L. mit Beschluss vom 10.02.2016 insofern abgeändert, als nur der Rechtsstreit betreffend Unterlassung und Widerruf, nicht aber derjenige betreffend das vom Kläger ebenfalls erhobene Schadensersatzbegehren an das SG verwiesen wurde. Das Schadensersatzbegehren sei weiterhin beim Amtsgericht L. anhängig. Eine Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts O. ist erfolglos geblieben (Beschluss vom 06.06.2016, Az 4 T 28/16).

Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, er brauche den Rechtsstreit zur Vorbereitung seiner Schadensersatzklage und zum Nachweis in einem Rechtsstreit gegen seinen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht, dass er alles in seiner Macht stehende tue, um wieder gehen zu können. Das SG müsse den Fall an das Amtsgericht zurückgeben, da dieses den Rechtsstreit zu Unrecht an das SG verwiesen habe. Die Beschlüsse des Amtsgerichts L. und des Landgerichts O. seien willkürlich. Der Beklagte habe im Rechtsverkehr die Behauptung verbreitet, dass der Kläger keine orthopädischen Schuhe benötige. Dies sei wahrheitswidrig. Außerdem habe der Beklagte in Form der Gutachten wahrheitswidrig falsche Urkunden erstellt. Die Stellungnahmen des Beklagten seien inhaltlich falsch. Es bestehe daher ein Anspruch auf Unterlassung und Widerruf aus unerlaubter Handlung. Der Beklagte habe eine Fachmeinung nur vorgetäuscht. Außerdem habe der Beklagte eine Vertragsverletzung gegenüber jedermann begangen, indem er aufgrund eines einzelnen Telefonats mit seinem behandelnden Arzt ein Gutachten erstellt habe. Dabei habe er den Arzt dazu gebracht, das Berufsgeheimnis zu verletzen. Das weitere Vorgehen des Beklagten sei in betrügerischer Absicht erfolgt, wenn er Fotos von dem Orthopädietechniker verlangt habe, obwohl von vornherein klar gewesen sei, dass diese keinen ausreichenden Beweiswert hätten. Der Beklagte hätte seine kranken Füße in Augenschein nehmen müssen. Wahrscheinlich habe sich ein Nichtgutachter als Gutachter ausgegeben. Er habe deshalb einen Unterlassungsanspruch aus unerlaubter Handlung. Den Widerrufsantrag formuliere er halt so mit. Er sei von seinem Arbeitgeber gekündigt worden, weil er keine ordentlichen Schuhe habe und durch die defekten Schuhe den Ruf der Firma schädige. Außerdem könne er wegen Schmerzen in den defekten Schuhen nicht seiner Arbeit nachgehen. Er führe einen Prozess vor den Arbeitsgerichten. Die orthopädischen Schuhe habe er bisher nicht erhalten. Das Sanitätshaus habe sie sehr eng gefertigt, sodass er sie nicht allein anziehen könne. Er habe deshalb gebeten, dass man ihm einen Magnetverschluss einbaue, den er mit seiner Krücke schließen könne. Dies verweigere das Sanitätshaus aber.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger keinen Sachverhalt dargetan habe, der eine Unterlassung oder einen Widerruf rechtfertige. Seine Tätigkeit richte sich nach § 275 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Er werde als unabhängige Stelle von der Krankenkasse eingeschaltet und gebe eine medizinische Empfehlung ab. Ob die Krankenkasse dieser Empfehlung folge, liege im Verantwortungsbereich der Krankenkasse, die eine eigenverantwortliche Leistungsentscheidung treffe. Ein Anspruch auf Widerruf oder Unterlassung von medizinischen Stellungnahmen könne sich allenfalls aus einem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungs- bzw Unterlassungsanspruch ergeben. Seine Gutachter hätten sich vorliegend im Rahmen seiner Aufgabe nach § 275 SGB V bewegt. Dort gebe es keine Widerrufs- und Unterlassungsansprüche.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12.07.2016 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Soweit der Antragsteller den Widerruf der Behauptung begehre, dass er keine orthopädischen Schuhe benötige, fehle es an der Klagebefugnis. Hier komme insofern allenfalls ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht, wie der Beklagte in seiner Klageerwiderung zutreffend ausgeführt habe. Dazu müsste der Kläger zumindest behaupten, dass die bisher erfolgten medizinischen Stellungnahmen des Beklagten noch Folgen zeitigten. Die Behauptung, die Stellungnahme der Ärzte des Beklagten führten zu einer Ablehnung der Ausstattung mit orthopädischen Schuhen, sei erledigt, denn die Krankenkasse habe sich zwischenzeitlich bereit erklärt, ihm orthopädische Schuhe zu gewähren. Die Auslieferung derselben verzögere sich nicht als Folge der Stellungnahmen des Beklagten, sondern aus anderen Gründen, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG angegeben habe. Weitere Folgen leite der Kläger insbesondere in seinem Arbeitsverhältnis aus der fehlenden Ausstattung mit orthopädischen Schuhen, nicht aber aus den Stellungnahmen des MDK als solchen her. Soweit der Kläger sich in seiner Ehre verletzt fühle, fehle es an einer geeigneten Behauptung der Ehrverletzung. Die Klage sei ebenfalls unzulässig, soweit der Kläger einen Unterlassungsanspruch geltend mache. Auch insofern fehle es an einer Klagebefugnis. Ein solcher öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch könne sich allenfalls aus den Grundrechten des Klägers, namentlich dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art 2 Abs 1 Grundgesetz (GG) unter dem Aspekt des Schutzes seiner Ehre ergeben. Wie das Landessozialgericht (LSG) in seinem Beschluss vom 29.06.2016 (L 4 KR 2114/16 ER-B) bereits überzeugend ausgeführt habe, sei die medizinische Einschätzung der Ärzte des Beklagten, dass der Kläger derzeit keine orthopädischen Schuhe benötige, von vornherein nicht geeignet, sein Ansehen zu beschädigen. Ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch komme deshalb von vornherein nicht in Betracht. Sofern der Kläger einen Unterlassungsanspruch aus unerlaubter Handlung nach den §§ 823ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) behaupte, könne die Kammer die Rechtsfolge "Unterlassung" den Schadensersatzvorschriften der §§ 823ff BGB nicht entnehmen. Soweit der Kläger sinngemäß einen Unterlassungsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB wegen Verletzung seiner Ehre geltend mache, gelte das Gesagte.

Am 12.07.2016 hat der Kläger Berufung eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, in diesem Verfahren gehe es an sich nur darum, welche Schadensersatzansprüche er letztlich gegen den Beklagten habe. Er könne an sich nur wiederholen, dass dies alles Sache für den Zivilrichter sei. Er bitte daher die Sache an den gesetzlichen Richter beim Amtsgericht L. zurückzugeben. Es sei doch auch ihm klar, "daß keinerlei Persönlichkeitsrechtsstörung überhaupt vorliegen kann, auch für die Beurteilung der Rechtssache überhaupt nicht ansteht oder zur Beachtung zu nehmen wäre" (Schreiben des Klägers vom 12.07.2016).

II.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren.

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisser Erfolgswahrscheinlichkeit; diese ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Rechtsschutzverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies ist nicht der Fall. Nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Klage richtet sich zutreffend gegen den Beklagten und nicht gegen die Krankenkasse, bei der der Kläger Mitglied ist. Die Vorbereitung und Abgabe einer sozialmedizinischen Stellungnahme durch den Arzt eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 SGB V ist hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen unabhängig davon, ob der MDK öffentlich- oder privatrechtlich organisiert ist. Sie stellt sich als Ausübung eines öffentlichen Amts im Sinne des Art 34 Satz 1 GG dar. Ist der MDK – wie hier - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs 2 der Satzung des Beklagten), haftet diese (BGH 22.06.2006, III ZR 270/05, MedR 2006, 652). Die gleichen Grundsätze gelten für Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf von Erklärungen, die von einem Arzt des MDK in einer sozialmedizinischen Stellungnahme abgegeben wurden. Auch insoweit richten sich die Ansprüche grundsätzlich gegen die Organisation und nicht gegen den einzelnen Arzt (vgl BayVGH 05.09.2008, 7 CE 08.2158, juris; VG Augsburg 30.04.2009 – Au 4 K 08.1020, juris).

Ob die auf Unterlassung der Wiederholung und den Widerruf einer amtlichen Äußerung gerichtete allgemeine Leistungsklage im konkreten Fall überhaupt zulässig ist, kann letztlich offenbleiben, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. In Ermangelung einer spezialgesetzlichen Rechtsgrundlage leitet sich der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungs- und Widerrufsanspruch aus einer grundrechtlich geschützten Position des Klägers ab, die sich aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG ergibt. Denn die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch vor solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln (VG Stuttgart 21.07.2016, 4 K 3671/15, juris). Die Ausführungen des Beklagten in den vom Kläger beanstandeten sozialmedizinischen Stellungnahmen vom 30.04.2015 und 28.08.2015 verletzten den Kläger jedoch nicht in seinen Grundrechten. Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist schon gar nicht betroffen. Die Äußerung des Beklagten, der Kläger benötige keine orthopädischen Schuhe, ist in keiner Weise geeignet, Persönlichkeitsrechte des Klägers zu verletzten. Es handelt sich – wie bereits der 4. Senat des LSG in seinem Beschluss vom 29.06.2016 (L 4 KR 2114/16 ER-B) zutreffend dargelegt hat – lediglich um eine Einschätzung eines medizinischen Sachverhalts, nicht aber um eine ehrverletzende oder das Ansehen des Klägers in sonstiger Weise nachteilig beeinflussende Äußerung.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved