Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 496/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2016/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem dieser die Zustimmung zur Aufwendung für eine neue Unterkunft abgelehnt hat.
Der 1958 geborene Kläger bezieht vom Beklagten laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch -Sozialhilfe - (SGB XII). Beim Kläger liegt seit dem 22. Januar 2014 eine volle Erwerbsminderung vor, allerdings fehlt es an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, so dass die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung abgelehnt worden war (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 14. Oktober 2014 – Bl. 21 Grundsicherungsakte – VA –). Seit dem 5. Juni 2015 lebt er nach einem Krankenhausaufenthalt in einem Pflegeheim in Herrischried - Atdorf und bezieht hierfür Sozialleistungen für ungedeckte Heimkosten (Bescheid vom 21. Juli 2015 - Bl. 97 Verwaltungsakte Hilfe zur Pflege). Am 16. Juni 2016 meldete sich der Kläger beim Beklagten und teilte mit, er wolle mit Frau V., seiner Lebensgefährtin, die er im Heim kennengelernt habe, in ein betreutes Wohnen nach Rickenbach umziehen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 teilte er in dem Zusammenhang mit, die Wohnung sei ca. 60 m² groß und die Miete betrage inklusive Nebenkosten 620 EUR. Der Mietvertrag solle auf seinen Namen laufen, wobei sich seine Lebensgefährtin an den Kosten beteilige (Bl. 97 und 101 VA). Am 5. Juli 2016 teilte Frau V. mit, dass sie nicht damit einverstanden sei, dass Unterlagen von ihr angefordert würden. Es handele sich nur um eine Wohngemeinschaft (Bl. 107 VA). Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 teilte der Kläger dem Beklagten mit, nach reiflicher weiterer Überlegung sei er zu dem Schluss gekommen, dass er doch keine Statusänderung und keinen Wohnungswechsel vornehmen wolle. Sein Aufenthaltsort solle deshalb die Seniorenresidenz "Mühle" Atdorf bleiben (Bl. 109 VA). Am 7. Juli 2016 teilte der Kläger telefonisch weiter mit, dass es zu Differenzen zwischen ihm und seiner Partnerin gekommen sei. Er werde aber dennoch in die Wohnung ziehen, da man ihm im Heim gesagt habe, dass sein Heimplatz bereits vergeben sei. Er wurde in dem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Wohnraum vermutlich für ihn allein zu teuer sei (Bl. 111 VA).
Mit Schreiben vom 8. November 2016 (Bl. 151 VA) teilte der Beklagte dem Kläger u.a. mit, dass das von ihm vorgelegte Mietangebot für eine Seniorenwohnung in Rickenbach (66 m², Grundmiete 400,00 EUR, kalte Nebenkosten 60,00 EUR, Heizkosten 100,00 EUR) unangemessen teuer sei. Angemessen seien z.B. für einen Einpersonenhaushalt folgende Bruttokaltmieten, entsprechend den Tabellenwerten des Wohngeldgesetzes (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10%: Bad Säckingen 478,00 EUR, Waldshut-Tiengen und Wehr 429,00 EUR, alle übrigen Städte und Gemeinden im Zuständigkeitsbereich des Beklagten 387,00 EUR. Mit Schreiben vom 17. November 2016 führte der Kläger hierzu aus, die Entscheidung sei nicht zu seiner Zufriedenheit ausgegangen, er setzte eine Frist zur Korrektur der Entscheidung bis zum 30. November 2016 (Bl. 155 VA).
Am 8. Dezember 2016 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg (Aktenzeichen S 9 SO 4936/16) erhoben, die vom SG als Untätigkeitsklage ausgelegt worden war.
Im Weiteren hat der Beklagte sodann mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2017 den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne selbstverständlich aus der stationären Betreuung wieder in ein selbstständiges Leben in einer eigenen Wohnung zurückkehren (Bl. 319 VA). Voraussetzung für die Zustimmung des Beklagten zum Umzug sei aber eine grundsicherungsrechtlich angemessene neue Unterkunft.
Nachdem der Kläger dem SG gegenüber mit Schreiben vom 29. Januar 2017 erklärt hatte, er wolle die Klage als Anfechtungsklage fortführen, wurde diese nunmehr unter dem Aktenzeichen S 9 SO 496/17 fortgeführt.
Mit Gerichtsbescheid vom 4. Mai 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei sich zum einen auf den angefochtenen Bescheid vom 8. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2017 gestützt und insoweit auch auf die dortigen Entscheidungsgründe Bezug genommen. Ergänzend hat das SG darauf verwiesen, dass auch nach seiner Überzeugung die Kosten der angebotenen Wohnung in Rickenbach grundsicherungsrechtlich unangemessen seien. Zwar könne der Träger der Sozialhilfe - wie sich aus § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII ergebe - auch unangemessenen Aufwendungen zustimmen. Hierbei handele es sich jedoch nicht um eine grenzenlose Ermächtigung, ohne weitere Rechtfertigung auch unangemessene Aufwendungen zu übernehmen (mit Hinweis auf Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 35 Rdnr. 55). Die Zustimmung zu unangemessenen Aufwendungen setze vielmehr einen sachlichen Grund voraus. Ein solcher sei z.B. anzunehmen, wenn die unangemessenen Aufwendungen unausweichlich seien, weil keine angemessene Unterkunftsalternative zur Verfügung stehe. Ein solcher Sachverhalt sei hier aber nicht ersichtlich. Der Kläger sei gegenwärtig und bis auf Weiteres mit einer grundsätzlich zumutbaren Unterkunft versorgt. Noch mit Schreiben vom 6. Juli 2016 habe er dem Beklagten mitgeteilt, er wolle nach reiflicher Überlegung keinen Wohnungswechsel vornehmen, sondern weiter in der Seniorenresidenz verbleiben. Bei dem vorgelegten Wohnungsangebot in Rickenbach handele es sich um das erste überhaupt; irgendwelche Bemühungen um eine andere, grundsicherungsrechtlich angemessene Unterkunft habe der Kläger nicht dargelegt und seien auch sonst nicht ersichtlich. Die Überschreitung der Angemessenheitsgrenze sei mit 73,00 EUR monatlich auch nicht so geringfügig, dass der Kläger diesen Betrag voraussichtlich auf Dauer als Eigenanteil ohne Gefährdung seines Existenzminimums tragen könnte. Sonstige Gesichtspunkte, die eine Zusicherung zu den unangemessenen Aufwendungen rechtfertigen könnten, könne das Gericht nicht erkennen. Die angefochtene Entscheidung sei daher nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat am 22. Mai 2017 gegen den ihm am 8. Mai 2017 laut Postzustellungsurkunde übergebenen Gerichtsbescheid Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben. Zur Begründung macht er umfangreichste Ausführungen zur Frage der Legitimität der Bundesrepublik Deutschland, seiner Gerichte und Behörden und zu seinem Status. Zu der hier streitigen Sache führt er insoweit nur aus, dass er eine adäquate Unterkunft ohne Zugriffsrechte von anderen oder von außen begehre, bevorzugt ein Haus für eine Wohngemeinschaft von vier beseelten, lebenden inkarnierten Männer/Frauen, angemietet vom Sozialamt oder eine angemessene Wohnung mit kleiner Terrasse ausschließlich im Hotzenwald, angemietet vom Sozialamt, analog betreutes Wohnen, bis zu seinem Lebensende.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Mai 2017 sowie den Bescheid des Beklagten vom 8. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Zustimmung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft in der K.straße in Rickenbach zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom jeweils 9. August 2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 SGG statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2017 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Zustimmung zu einem Umzug in das betreute Wohnen in Rickenbach.
Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 4 ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, auch wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch sind, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII). Eine Zustimmung soll gemäß § 35 Abs. 2 Satz 6 SGB XII erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger zwar einerseits im Vorfeld (telefonisch am 16. Juni 2016 bzw. mit Schreiben vom 21. Juni 2016) noch erklärt hatte, diese Wohnung gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, die er im Seniorenheim "Mühle" kennen gelernt hatte, beziehen zu wollen, wobei der Mietvertrag allein auf ihn laufen sollte. Kurze Zeit später teilte er dann aber wieder am 7. Juli 2016 mit, dass es zu Differenzen zwischen ihm und seiner Partnerin gekommen sei, er aber dennoch in die Wohnung nunmehr alleine einziehen wolle. Im Weiteren hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass zwar der Träger der Sozialhilfe, wie sich aus § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII ergibt, auch unangemessenen Aufwendungen zustimmen kann. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine generelle Ermächtigung, ohne weitere Rechtfertigung auch unangemessene Aufwendungen zu übernehmen. Vielmehr ist Voraussetzung dafür ein sachlicher Grund; ein solcher ist anzunehmen, wenn die unangemessenen Aufwendungen unausweislich sind, weil keine angemessene Unterkunftsalternative zur Verfügung steht. Ein solcher Sachverhalt ist auch nach Überzeugung des Senates hier jedoch nicht ersichtlich. Der Kläger ist gegenwärtig und bis auf Weiteres mit einer grundsätzlich zumutbaren Unterkunft versorgt. Darüber hinaus hat er selbst, nachdem er ursprünglich im April und Juni 2016 noch dieses betreute Wohnen in Rickenbach favorisiert hatte, mit Schreiben vom 6. Juli 2016 (Bl. 237 VA) dem Beklagten mitgeteilt, dass er nach reichlicher Überlegung keinen Wohnungswechsel vornehmen wolle, sondern weiter in der Seniorenresidenz verbleiben wolle. Wobei er – wie bereits oben angesprochen – einen Tag später wieder erklärte, nun doch in das betreute Wohnen umziehen zu wollen, da sein Heimplatz schon wieder anderweitig vergeben worden sei. Tatsächlich befindet sich der Kläger nach wie vor in der Seniorenresidenz "Mühle". Darüber hinaus kommt hinzu, dass es sich bei dem Wohnungsangebot in Rickenbach um das erste überhaupt handelte. Irgendwelche weitere Bemühungen um eine andere grundsicherungsrechtlich angemessene Unterkunft hat der Kläger nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist die Überschreitung der Angemessenheitsgrenze mit 73,00 EUR monatlich auch aus Sicht des Senates nicht so geringfügig, dass der Kläger diesen Betrag voraussichtlich auf Dauer als Eigenanteil ohne Gefährdung seines Existenzminimums tragen könnte.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem dieser die Zustimmung zur Aufwendung für eine neue Unterkunft abgelehnt hat.
Der 1958 geborene Kläger bezieht vom Beklagten laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch -Sozialhilfe - (SGB XII). Beim Kläger liegt seit dem 22. Januar 2014 eine volle Erwerbsminderung vor, allerdings fehlt es an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, so dass die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung abgelehnt worden war (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 14. Oktober 2014 – Bl. 21 Grundsicherungsakte – VA –). Seit dem 5. Juni 2015 lebt er nach einem Krankenhausaufenthalt in einem Pflegeheim in Herrischried - Atdorf und bezieht hierfür Sozialleistungen für ungedeckte Heimkosten (Bescheid vom 21. Juli 2015 - Bl. 97 Verwaltungsakte Hilfe zur Pflege). Am 16. Juni 2016 meldete sich der Kläger beim Beklagten und teilte mit, er wolle mit Frau V., seiner Lebensgefährtin, die er im Heim kennengelernt habe, in ein betreutes Wohnen nach Rickenbach umziehen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 teilte er in dem Zusammenhang mit, die Wohnung sei ca. 60 m² groß und die Miete betrage inklusive Nebenkosten 620 EUR. Der Mietvertrag solle auf seinen Namen laufen, wobei sich seine Lebensgefährtin an den Kosten beteilige (Bl. 97 und 101 VA). Am 5. Juli 2016 teilte Frau V. mit, dass sie nicht damit einverstanden sei, dass Unterlagen von ihr angefordert würden. Es handele sich nur um eine Wohngemeinschaft (Bl. 107 VA). Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 teilte der Kläger dem Beklagten mit, nach reiflicher weiterer Überlegung sei er zu dem Schluss gekommen, dass er doch keine Statusänderung und keinen Wohnungswechsel vornehmen wolle. Sein Aufenthaltsort solle deshalb die Seniorenresidenz "Mühle" Atdorf bleiben (Bl. 109 VA). Am 7. Juli 2016 teilte der Kläger telefonisch weiter mit, dass es zu Differenzen zwischen ihm und seiner Partnerin gekommen sei. Er werde aber dennoch in die Wohnung ziehen, da man ihm im Heim gesagt habe, dass sein Heimplatz bereits vergeben sei. Er wurde in dem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Wohnraum vermutlich für ihn allein zu teuer sei (Bl. 111 VA).
Mit Schreiben vom 8. November 2016 (Bl. 151 VA) teilte der Beklagte dem Kläger u.a. mit, dass das von ihm vorgelegte Mietangebot für eine Seniorenwohnung in Rickenbach (66 m², Grundmiete 400,00 EUR, kalte Nebenkosten 60,00 EUR, Heizkosten 100,00 EUR) unangemessen teuer sei. Angemessen seien z.B. für einen Einpersonenhaushalt folgende Bruttokaltmieten, entsprechend den Tabellenwerten des Wohngeldgesetzes (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10%: Bad Säckingen 478,00 EUR, Waldshut-Tiengen und Wehr 429,00 EUR, alle übrigen Städte und Gemeinden im Zuständigkeitsbereich des Beklagten 387,00 EUR. Mit Schreiben vom 17. November 2016 führte der Kläger hierzu aus, die Entscheidung sei nicht zu seiner Zufriedenheit ausgegangen, er setzte eine Frist zur Korrektur der Entscheidung bis zum 30. November 2016 (Bl. 155 VA).
Am 8. Dezember 2016 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg (Aktenzeichen S 9 SO 4936/16) erhoben, die vom SG als Untätigkeitsklage ausgelegt worden war.
Im Weiteren hat der Beklagte sodann mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2017 den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne selbstverständlich aus der stationären Betreuung wieder in ein selbstständiges Leben in einer eigenen Wohnung zurückkehren (Bl. 319 VA). Voraussetzung für die Zustimmung des Beklagten zum Umzug sei aber eine grundsicherungsrechtlich angemessene neue Unterkunft.
Nachdem der Kläger dem SG gegenüber mit Schreiben vom 29. Januar 2017 erklärt hatte, er wolle die Klage als Anfechtungsklage fortführen, wurde diese nunmehr unter dem Aktenzeichen S 9 SO 496/17 fortgeführt.
Mit Gerichtsbescheid vom 4. Mai 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei sich zum einen auf den angefochtenen Bescheid vom 8. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2017 gestützt und insoweit auch auf die dortigen Entscheidungsgründe Bezug genommen. Ergänzend hat das SG darauf verwiesen, dass auch nach seiner Überzeugung die Kosten der angebotenen Wohnung in Rickenbach grundsicherungsrechtlich unangemessen seien. Zwar könne der Träger der Sozialhilfe - wie sich aus § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII ergebe - auch unangemessenen Aufwendungen zustimmen. Hierbei handele es sich jedoch nicht um eine grenzenlose Ermächtigung, ohne weitere Rechtfertigung auch unangemessene Aufwendungen zu übernehmen (mit Hinweis auf Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 35 Rdnr. 55). Die Zustimmung zu unangemessenen Aufwendungen setze vielmehr einen sachlichen Grund voraus. Ein solcher sei z.B. anzunehmen, wenn die unangemessenen Aufwendungen unausweichlich seien, weil keine angemessene Unterkunftsalternative zur Verfügung stehe. Ein solcher Sachverhalt sei hier aber nicht ersichtlich. Der Kläger sei gegenwärtig und bis auf Weiteres mit einer grundsätzlich zumutbaren Unterkunft versorgt. Noch mit Schreiben vom 6. Juli 2016 habe er dem Beklagten mitgeteilt, er wolle nach reiflicher Überlegung keinen Wohnungswechsel vornehmen, sondern weiter in der Seniorenresidenz verbleiben. Bei dem vorgelegten Wohnungsangebot in Rickenbach handele es sich um das erste überhaupt; irgendwelche Bemühungen um eine andere, grundsicherungsrechtlich angemessene Unterkunft habe der Kläger nicht dargelegt und seien auch sonst nicht ersichtlich. Die Überschreitung der Angemessenheitsgrenze sei mit 73,00 EUR monatlich auch nicht so geringfügig, dass der Kläger diesen Betrag voraussichtlich auf Dauer als Eigenanteil ohne Gefährdung seines Existenzminimums tragen könnte. Sonstige Gesichtspunkte, die eine Zusicherung zu den unangemessenen Aufwendungen rechtfertigen könnten, könne das Gericht nicht erkennen. Die angefochtene Entscheidung sei daher nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat am 22. Mai 2017 gegen den ihm am 8. Mai 2017 laut Postzustellungsurkunde übergebenen Gerichtsbescheid Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben. Zur Begründung macht er umfangreichste Ausführungen zur Frage der Legitimität der Bundesrepublik Deutschland, seiner Gerichte und Behörden und zu seinem Status. Zu der hier streitigen Sache führt er insoweit nur aus, dass er eine adäquate Unterkunft ohne Zugriffsrechte von anderen oder von außen begehre, bevorzugt ein Haus für eine Wohngemeinschaft von vier beseelten, lebenden inkarnierten Männer/Frauen, angemietet vom Sozialamt oder eine angemessene Wohnung mit kleiner Terrasse ausschließlich im Hotzenwald, angemietet vom Sozialamt, analog betreutes Wohnen, bis zu seinem Lebensende.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Mai 2017 sowie den Bescheid des Beklagten vom 8. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Zustimmung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft in der K.straße in Rickenbach zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom jeweils 9. August 2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 SGG statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2017 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Zustimmung zu einem Umzug in das betreute Wohnen in Rickenbach.
Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 4 ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, auch wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch sind, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII). Eine Zustimmung soll gemäß § 35 Abs. 2 Satz 6 SGB XII erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger zwar einerseits im Vorfeld (telefonisch am 16. Juni 2016 bzw. mit Schreiben vom 21. Juni 2016) noch erklärt hatte, diese Wohnung gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, die er im Seniorenheim "Mühle" kennen gelernt hatte, beziehen zu wollen, wobei der Mietvertrag allein auf ihn laufen sollte. Kurze Zeit später teilte er dann aber wieder am 7. Juli 2016 mit, dass es zu Differenzen zwischen ihm und seiner Partnerin gekommen sei, er aber dennoch in die Wohnung nunmehr alleine einziehen wolle. Im Weiteren hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass zwar der Träger der Sozialhilfe, wie sich aus § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII ergibt, auch unangemessenen Aufwendungen zustimmen kann. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine generelle Ermächtigung, ohne weitere Rechtfertigung auch unangemessene Aufwendungen zu übernehmen. Vielmehr ist Voraussetzung dafür ein sachlicher Grund; ein solcher ist anzunehmen, wenn die unangemessenen Aufwendungen unausweislich sind, weil keine angemessene Unterkunftsalternative zur Verfügung steht. Ein solcher Sachverhalt ist auch nach Überzeugung des Senates hier jedoch nicht ersichtlich. Der Kläger ist gegenwärtig und bis auf Weiteres mit einer grundsätzlich zumutbaren Unterkunft versorgt. Darüber hinaus hat er selbst, nachdem er ursprünglich im April und Juni 2016 noch dieses betreute Wohnen in Rickenbach favorisiert hatte, mit Schreiben vom 6. Juli 2016 (Bl. 237 VA) dem Beklagten mitgeteilt, dass er nach reichlicher Überlegung keinen Wohnungswechsel vornehmen wolle, sondern weiter in der Seniorenresidenz verbleiben wolle. Wobei er – wie bereits oben angesprochen – einen Tag später wieder erklärte, nun doch in das betreute Wohnen umziehen zu wollen, da sein Heimplatz schon wieder anderweitig vergeben worden sei. Tatsächlich befindet sich der Kläger nach wie vor in der Seniorenresidenz "Mühle". Darüber hinaus kommt hinzu, dass es sich bei dem Wohnungsangebot in Rickenbach um das erste überhaupt handelte. Irgendwelche weitere Bemühungen um eine andere grundsicherungsrechtlich angemessene Unterkunft hat der Kläger nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist die Überschreitung der Angemessenheitsgrenze mit 73,00 EUR monatlich auch aus Sicht des Senates nicht so geringfügig, dass der Kläger diesen Betrag voraussichtlich auf Dauer als Eigenanteil ohne Gefährdung seines Existenzminimums tragen könnte.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved