Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 3517/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1898/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. April 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Warmwasseraufbereitung für die Zeit vor dem 1. Januar 2015.
In der von dem 1957 geborenen und langjährig im Leistungsbezug stehenden Kläger bewohnten Wohnung erfolgte die Warmwasseraufbereitung dezentral mittels eines Elektroboilers. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelleistung [RL]) und Leistungen für KdU nach dem SGB II und zwar mit Bescheid vom 23. Juni 2010 für Januar 2011 (RL 359,00 EUR und für KdU 288,53 EUR), Bescheid vom 22. Dezember 2010 für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2011 (RL 359,00 EUR und für KdU 295,00 EUR), Änderungsbescheid vom 26. März 2011 für Januar 2011 (RL 364,00 EUR und für KdU 288,53 EUR), Änderungsbescheid vom 26. März 2011 für 1. Februar bis 31. Juli 2011 (RL 364,00 EUR und für KdU 295,00 EUR), Bescheid vom 28. Juni 2011 für die Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Januar 2012 (RL 364,00 EUR und für KdU 295,00 EUR), Änderungsbescheid vom 26. November 2011 für Januar 2012 (RL 374,00 EUR und für KdU 295,00 EUR), Bescheid vom 3. Januar 2012 für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2012 (RL 374,00 EUR und für KdU 295,00 EUR), Bescheid vom 27. Juni 2012 für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 (RL 134,00 EUR und für KdU 295,00 EUR), Bescheid vom 10. August 2012 für August 2012 (RL 374,00 EUR und für KdU 295,00 EUR), Bescheid vom 5. September 2012 für die Zeit vom 1. September 2012 bis 31. Januar 2013 (RL 374,00 EUR und für KdU 295,00 EUR), Änderungsbescheid vom 24. November 2012 für Januar 2013 (RL 382,00 EUR und für KdU 295,00 EUR), Bescheid vom 19. Dezember 2012 für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2013 (RL 382,00 EUR und für KdU 295,00 EUR), Bescheid vom 24. Juni 2013 für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2014 (RL 382,00 EUR und für KdU 295,00 EUR), Änderungsbescheid vom 23. November 2013 für Januar 2014 (RL 391,00 EUR und für KdU 295,00 EUR), Bescheid vom 30. Dezember 2013 für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2014 (RL 391,00 EUR und für KdU 295,00 EUR) sowie Bescheid vom 30. Juni 2014 für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2014 (RL 391,00 EUR und für KdU 295,00 EUR), wobei jeweils ein Mehrbedarf wegen dezentraler Wassererzeugung nicht berücksichtigt wurde.
Am 8. April 2016 beantragte der Kläger die Überprüfung der für den Zeitraum von Januar 2011 bis Dezember 2014 ergangenen Bescheide, und rückwirkend die Gewährung höherer Leistungen u.a. für Kosten der Wasseraufbereitung.
Mit Bescheid vom 30. August 2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Überprüfung der Bescheide vom 23. Juni 2010, 22. Dezember 2010, 26. März 2011, 26. März 2011, 28. Juni 2011, 26. November 2011, 3. Januar 2012, 27. Juni 2012, 10. August 2012, 5. September 2012, 24. November 2012, 19. Dezember 2012, 24. Juni 2013, 23. November 2013, 30. Dezember 2013, und 30. Juni 2014 betreffend Leistungen vor dem 1. Januar 2015 (Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014) ab, da die Warmwasserpauschale nur rückwirkend ab 1. Januar 2015 bewilligt werden könne. Den am 8. September 2015 erhobenen Widerspruch des Klägers, mit dem er die Gewährung einer Mehraufwandpauschale für die dezentrale Wasseraufbereitung, die er erst seit 1. Januar 2015 erhalte, auch für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 begehrte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2016 zurück, da nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Aufhebung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheids Leistungen rückwirkend nur für den Zeitraum von einem Jahr vor der Rücknahme zu erbringen seien mit der Folge, dass Leistungen auf Grund des Überprüfungsantrags vom April 2016 rückwirkend nur ab 1. Januar 2015 zu erbringen seien.
Deswegen hat der Kläger am 18. Oktober 2016 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, mit welcher er die Gewährung der Warmwasserpauschale für die Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2014 begehrt hat. Die vierjährige "Verjährungsfrist" müsse sowohl für ihn, als auch für den Beklagten gelten. Es könne nicht sein, dass Verjährungsfristen einseitig zugunsten des Beklagten geändert würden. Dies verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Auch habe der Beklagte entgegen seinen Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht hinreichend darauf hingewiesen, dass seit dem Jahr 2011 jeder Leistungsberechtigte einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Übernahme der Kosten der Warmwasseraufbereitung bei den Leistungen für KdU habe.
Der Beklagte hat mit Verweis auf die Rechtslage an seiner Entscheidung festgehalten.
Mit Urteil vom 19. April 2017 hat das SG die Klage - ausgehend vom Begehren, die Bescheide vom 23. Juni 2010, 22. Dezember 2010, 26. März 2011, 28. Juni 2011, 26. November 2011, 3. Januar 2012, 27. Juni 2012, 10. August 2012, 5. September 2012, 24. November 2012, 19. Dezember 2012, 24. Juni 2013, 23. November 2013, 30. Dezember 2013 und 30. Juni 2014 abzuändern und ihm für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 weitere Leistungen nach dem SGB II in Form eines Mehrbedarfs wegen dezentraler Warmwasserversorgungserzeugung in Höhe von insgesamt 417,00 EUR zu gewähren - abgewiesen. Der Kläger habe auf seinen Antrag vom April 2016 keinen Anspruch auf rückwirkende Gewährung (höherer) Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen dezentraler Warmwassererzeugung und auf Aufhebung entgegenstehender Bescheide. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Rücknahme der bindend gewordenen Bewilligungsentscheidungen für die Zeit vor Januar 2015 seien nicht erfüllt. Zwar werde bei Leistungsberechtigten nach den ab 1. Januar 2011 geltenden Bestimmungen ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt werde (dezentrale Wassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Wasser anerkannt würden. Der Mehrbedarf betrage für jede im Haushalt lebende Leistungsberechtigte Person jeweils 2,3 % des für sie geltenden Regelbedarfs. Nach der Übergangsregelung des § 77 Abs. 6 SGB II sei zwar ein Verwaltungsakt, mit dem Leistungen, die wegen der bis 31. Dezember 2010 geltenden gesetzlichen Regelung ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Erzeugung von Warmwasser festgesetzt worden seien, auch nach seiner Unanfechtbarkeit bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes zurückzunehmen und die Nachzahlung zu erbringen. Es handle sich hierbei jedoch nicht um eine eigenständige Aufhebungsvorschrift sondern um eine verfahrenstechnische Erleichterung, so dass für die Aufhebung insoweit die Bestimmungen des Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gälten. Nach der Regelung des § 44 SGB X, modifiziert durch § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, sei ein Verwaltungsakt soweit sich im Einzelfall ergebe, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sei, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, doch seien in diesem Fall Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr zu erbringen. Unter Berücksichtigung dessen scheide ausgehend vom Überprüfungsantrag des Klägers vom 8. April 2016 eine Überprüfung der im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 bzw. der für diesen Zeitraum ergangenen Bescheide des Beklagten aus, da diese Bescheide Leistungen außerhalb des nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vorgesehenen einjährigen Überprüfungszeitraums beträfen. Im Übrigen bestehe für den streitigen Zeitraum auch kein Anspruch auf höhere Leistungen unter Berücksichtigung einer sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Selbst wenn dessen Voraussetzungen erfüllt wären, stünde auch dem Herstellungsanspruch der Ausschluss von Leistungen für mehr als ein Jahr rückwirkend entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das am 29. April 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Mai 2017 Berufung eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen sein vorheriges Vorbringen und macht geltend, nach seinem Rechtsempfinden übersehe das SG einige Aspekte, die einen Leistungsträger über die Verkürzung der Verjährungsfrist von vier Jahren auf ein Jahr einseitig begünstigten. Die Leistungsträger nähmen die verkürzte Verjährungsfrist für sich in Anspruch, während gegenüber Leistungsempfängern keine Verjährungsfristen gelten sollten. Die Verjährungsfrist gegenüber einem Leistungsempfänger setze der Leistungsträger bei eventuellen Überzahlungen bzw. Rückforderungen durch wiederholte Mahnungen außer Kraft. Im Falle eines Bekannten werde seit dem Jahr 2012 jedes Jahr eine Forderung von unter 10,00 EUR angemahnt und damit die Verjährungsfrist jeweils unterbrochen. Die Verkürzung der Frist in seinem Fall verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. März 2013 (B 4 AS 47/12 R) ergebe sich, dass der Beklagte Hinweis-, Aufklärungs- und Informationspflichten bzgl. der dezentralen Warmwasserversorgung habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 30. August 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 5. Oktober 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Bescheide vom 23. Juni 2010, 22. Dezember 2010, 26. März 2011, 28. Juni 2011, 26. November 2011, 3. Januar 2012, 27. Juni 2012, 10. August 2012, 5. September 2012, 24. November 2012, 19. Dezember 2012, 24. Juni 2013, 23. November 2013, 30. Dezember 2013 und 30. Juni 2014 abzuändern und ihm für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 weitere Leistungen nach dem SGB II in Form eines Mehrbedarfs wegen dezentraler Warmwassererzeugung in Höhe von insgesamt 417,00 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist im Wesentlichen auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig. Insbesondere ist die Berufung, obwohl nur Leistungen in Höhe von 417,00 EUR geltend gemacht werden, nicht ausgeschlossen, da insofern wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr begehrt werden (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Beklagte zu Recht die Überprüfung der den streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 betreffenden Bescheide und die Gewährung weiterer Leistungen für KdU in Form eines Mehrbedarfs wegen dezentraler Wassererzeugung abgelehnt hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger begehrte Rücknahme bzw. Abänderung der dem Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 regelnden Bescheide - § 44 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 4 Satz 4 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II - dargelegt und insoweit mit Hinweis auf Literatur und einschlägige Rechtsprechung ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Überprüfung der den streitigen Zeitraum regelnden Bescheide sowie auf Gewährung weiterer Leistungen in Form einer Pauschale für dezentrale Warmwasserbereitung für diesen Zeitraum hat, weil - auch wenn ein Anspruch auf Leistungen wegen Mehrbedarfs wegen dezentraler Wassererzeugung bestanden hätte - ausgehend vom Antrag vom 8. April 2016 auf Überprüfung Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2015 nicht mehr gewährt werden können und die Ausschlussfrist insofern auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches einer Leistungsgewährung entgegensteht. Der Senat schließt sich dem unter Berücksichtigung des Vorbringens des Kläger auch im Berufungsverfahren, uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass sich aus dem vom Kläger auszugsweise vorgelegten Urteil des BSG vom 28. März 2013, B 4 AS 47/12 R, nichts anderes ergibt. Dieses Urteil befasst sich nicht mit den hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen, nämlich des Ausschlusses der Gewährung von Leistungen für Zeiten, die mehr als ein Jahr vor der Rücknahme bzw. dem Antrag auf Rücknahme liegen, die vorliegend entscheidungserheblich sind.
Im Übrigen wurde vom BSG wiederholt entschieden, dass die Regelung und die mit ihr verbundene Ausschlussfrist bzgl. der Gewährung von Leistungen für Zeiträume die mehr als ein Jahr zurück liegen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016, B 4 AS 37/15 R, m. w. N. in juris). Dies führt dazu, dass eine Rücknahmeentscheidung für Zeiträume, für die eine Leistungsgewährung nicht mehr in Betracht kommt, nicht mehr zu treffen ist (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 23. Februar 2017, B 4 AS 57/15 R, m. w. N. in juris).
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch mit der gesetzlichen Regelung kein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz vor, ungeachtet dessen, dass seine Ausführungen bzgl. "Verjährung" von Rückforderungsansprüchen, die ein Leistungsträger geltend macht, unzutreffend sind.
Im Übrigen gilt die Beschränkung für die rückwirkende Gewährung von Leistungen entsprechend auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 9. September 1986, 11 R Ar 28/85, vom 24. April 2014, B 13 R 23/13 R, und vom 27. März 2007, B 13 R 58/06 R m. w. N. jeweils in juris). Da somit eine Leistungsgewährung für den streitigen Zeitraum auf Grund des Antrags vom April 2016 nicht mehr in Betracht kommt und auch kein früherer Antrag gestellt worden ist, sind der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 30. August 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2016 nicht zu beanstanden und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Senat weist deshalb die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Warmwasseraufbereitung für die Zeit vor dem 1. Januar 2015.
In der von dem 1957 geborenen und langjährig im Leistungsbezug stehenden Kläger bewohnten Wohnung erfolgte die Warmwasseraufbereitung dezentral mittels eines Elektroboilers. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelleistung [RL]) und Leistungen für KdU nach dem SGB II und zwar mit Bescheid vom 23. Juni 2010 für Januar 2011 (RL 359,00 EUR und für KdU 288,53 EUR), Bescheid vom 22. Dezember 2010 für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2011 (RL 359,00 EUR und für KdU 295,00 EUR), Änderungsbescheid vom 26. März 2011 für Januar 2011 (RL 364,00 EUR und für KdU 288,53 EUR), Änderungsbescheid vom 26. März 2011 für 1. Februar bis 31. Juli 2011 (RL 364,00 EUR und für KdU 295,00 EUR), Bescheid vom 28. Juni 2011 für die Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Januar 2012 (RL 364,00 EUR und für KdU 295,00 EUR), Änderungsbescheid vom 26. November 2011 für Januar 2012 (RL 374,00 EUR und für KdU 295,00 EUR), Bescheid vom 3. Januar 2012 für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2012 (RL 374,00 EUR und für KdU 295,00 EUR), Bescheid vom 27. Juni 2012 für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 (RL 134,00 EUR und für KdU 295,00 EUR), Bescheid vom 10. August 2012 für August 2012 (RL 374,00 EUR und für KdU 295,00 EUR), Bescheid vom 5. September 2012 für die Zeit vom 1. September 2012 bis 31. Januar 2013 (RL 374,00 EUR und für KdU 295,00 EUR), Änderungsbescheid vom 24. November 2012 für Januar 2013 (RL 382,00 EUR und für KdU 295,00 EUR), Bescheid vom 19. Dezember 2012 für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2013 (RL 382,00 EUR und für KdU 295,00 EUR), Bescheid vom 24. Juni 2013 für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2014 (RL 382,00 EUR und für KdU 295,00 EUR), Änderungsbescheid vom 23. November 2013 für Januar 2014 (RL 391,00 EUR und für KdU 295,00 EUR), Bescheid vom 30. Dezember 2013 für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2014 (RL 391,00 EUR und für KdU 295,00 EUR) sowie Bescheid vom 30. Juni 2014 für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2014 (RL 391,00 EUR und für KdU 295,00 EUR), wobei jeweils ein Mehrbedarf wegen dezentraler Wassererzeugung nicht berücksichtigt wurde.
Am 8. April 2016 beantragte der Kläger die Überprüfung der für den Zeitraum von Januar 2011 bis Dezember 2014 ergangenen Bescheide, und rückwirkend die Gewährung höherer Leistungen u.a. für Kosten der Wasseraufbereitung.
Mit Bescheid vom 30. August 2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Überprüfung der Bescheide vom 23. Juni 2010, 22. Dezember 2010, 26. März 2011, 26. März 2011, 28. Juni 2011, 26. November 2011, 3. Januar 2012, 27. Juni 2012, 10. August 2012, 5. September 2012, 24. November 2012, 19. Dezember 2012, 24. Juni 2013, 23. November 2013, 30. Dezember 2013, und 30. Juni 2014 betreffend Leistungen vor dem 1. Januar 2015 (Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014) ab, da die Warmwasserpauschale nur rückwirkend ab 1. Januar 2015 bewilligt werden könne. Den am 8. September 2015 erhobenen Widerspruch des Klägers, mit dem er die Gewährung einer Mehraufwandpauschale für die dezentrale Wasseraufbereitung, die er erst seit 1. Januar 2015 erhalte, auch für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 begehrte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2016 zurück, da nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Aufhebung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheids Leistungen rückwirkend nur für den Zeitraum von einem Jahr vor der Rücknahme zu erbringen seien mit der Folge, dass Leistungen auf Grund des Überprüfungsantrags vom April 2016 rückwirkend nur ab 1. Januar 2015 zu erbringen seien.
Deswegen hat der Kläger am 18. Oktober 2016 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, mit welcher er die Gewährung der Warmwasserpauschale für die Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2014 begehrt hat. Die vierjährige "Verjährungsfrist" müsse sowohl für ihn, als auch für den Beklagten gelten. Es könne nicht sein, dass Verjährungsfristen einseitig zugunsten des Beklagten geändert würden. Dies verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Auch habe der Beklagte entgegen seinen Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht hinreichend darauf hingewiesen, dass seit dem Jahr 2011 jeder Leistungsberechtigte einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Übernahme der Kosten der Warmwasseraufbereitung bei den Leistungen für KdU habe.
Der Beklagte hat mit Verweis auf die Rechtslage an seiner Entscheidung festgehalten.
Mit Urteil vom 19. April 2017 hat das SG die Klage - ausgehend vom Begehren, die Bescheide vom 23. Juni 2010, 22. Dezember 2010, 26. März 2011, 28. Juni 2011, 26. November 2011, 3. Januar 2012, 27. Juni 2012, 10. August 2012, 5. September 2012, 24. November 2012, 19. Dezember 2012, 24. Juni 2013, 23. November 2013, 30. Dezember 2013 und 30. Juni 2014 abzuändern und ihm für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 weitere Leistungen nach dem SGB II in Form eines Mehrbedarfs wegen dezentraler Warmwasserversorgungserzeugung in Höhe von insgesamt 417,00 EUR zu gewähren - abgewiesen. Der Kläger habe auf seinen Antrag vom April 2016 keinen Anspruch auf rückwirkende Gewährung (höherer) Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen dezentraler Warmwassererzeugung und auf Aufhebung entgegenstehender Bescheide. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Rücknahme der bindend gewordenen Bewilligungsentscheidungen für die Zeit vor Januar 2015 seien nicht erfüllt. Zwar werde bei Leistungsberechtigten nach den ab 1. Januar 2011 geltenden Bestimmungen ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt werde (dezentrale Wassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Wasser anerkannt würden. Der Mehrbedarf betrage für jede im Haushalt lebende Leistungsberechtigte Person jeweils 2,3 % des für sie geltenden Regelbedarfs. Nach der Übergangsregelung des § 77 Abs. 6 SGB II sei zwar ein Verwaltungsakt, mit dem Leistungen, die wegen der bis 31. Dezember 2010 geltenden gesetzlichen Regelung ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Erzeugung von Warmwasser festgesetzt worden seien, auch nach seiner Unanfechtbarkeit bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes zurückzunehmen und die Nachzahlung zu erbringen. Es handle sich hierbei jedoch nicht um eine eigenständige Aufhebungsvorschrift sondern um eine verfahrenstechnische Erleichterung, so dass für die Aufhebung insoweit die Bestimmungen des Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gälten. Nach der Regelung des § 44 SGB X, modifiziert durch § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, sei ein Verwaltungsakt soweit sich im Einzelfall ergebe, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sei, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, doch seien in diesem Fall Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr zu erbringen. Unter Berücksichtigung dessen scheide ausgehend vom Überprüfungsantrag des Klägers vom 8. April 2016 eine Überprüfung der im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 bzw. der für diesen Zeitraum ergangenen Bescheide des Beklagten aus, da diese Bescheide Leistungen außerhalb des nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vorgesehenen einjährigen Überprüfungszeitraums beträfen. Im Übrigen bestehe für den streitigen Zeitraum auch kein Anspruch auf höhere Leistungen unter Berücksichtigung einer sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Selbst wenn dessen Voraussetzungen erfüllt wären, stünde auch dem Herstellungsanspruch der Ausschluss von Leistungen für mehr als ein Jahr rückwirkend entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das am 29. April 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Mai 2017 Berufung eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen sein vorheriges Vorbringen und macht geltend, nach seinem Rechtsempfinden übersehe das SG einige Aspekte, die einen Leistungsträger über die Verkürzung der Verjährungsfrist von vier Jahren auf ein Jahr einseitig begünstigten. Die Leistungsträger nähmen die verkürzte Verjährungsfrist für sich in Anspruch, während gegenüber Leistungsempfängern keine Verjährungsfristen gelten sollten. Die Verjährungsfrist gegenüber einem Leistungsempfänger setze der Leistungsträger bei eventuellen Überzahlungen bzw. Rückforderungen durch wiederholte Mahnungen außer Kraft. Im Falle eines Bekannten werde seit dem Jahr 2012 jedes Jahr eine Forderung von unter 10,00 EUR angemahnt und damit die Verjährungsfrist jeweils unterbrochen. Die Verkürzung der Frist in seinem Fall verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. März 2013 (B 4 AS 47/12 R) ergebe sich, dass der Beklagte Hinweis-, Aufklärungs- und Informationspflichten bzgl. der dezentralen Warmwasserversorgung habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 30. August 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 5. Oktober 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Bescheide vom 23. Juni 2010, 22. Dezember 2010, 26. März 2011, 28. Juni 2011, 26. November 2011, 3. Januar 2012, 27. Juni 2012, 10. August 2012, 5. September 2012, 24. November 2012, 19. Dezember 2012, 24. Juni 2013, 23. November 2013, 30. Dezember 2013 und 30. Juni 2014 abzuändern und ihm für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 weitere Leistungen nach dem SGB II in Form eines Mehrbedarfs wegen dezentraler Warmwassererzeugung in Höhe von insgesamt 417,00 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist im Wesentlichen auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig. Insbesondere ist die Berufung, obwohl nur Leistungen in Höhe von 417,00 EUR geltend gemacht werden, nicht ausgeschlossen, da insofern wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr begehrt werden (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Beklagte zu Recht die Überprüfung der den streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 betreffenden Bescheide und die Gewährung weiterer Leistungen für KdU in Form eines Mehrbedarfs wegen dezentraler Wassererzeugung abgelehnt hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger begehrte Rücknahme bzw. Abänderung der dem Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 regelnden Bescheide - § 44 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 4 Satz 4 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II - dargelegt und insoweit mit Hinweis auf Literatur und einschlägige Rechtsprechung ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Überprüfung der den streitigen Zeitraum regelnden Bescheide sowie auf Gewährung weiterer Leistungen in Form einer Pauschale für dezentrale Warmwasserbereitung für diesen Zeitraum hat, weil - auch wenn ein Anspruch auf Leistungen wegen Mehrbedarfs wegen dezentraler Wassererzeugung bestanden hätte - ausgehend vom Antrag vom 8. April 2016 auf Überprüfung Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2015 nicht mehr gewährt werden können und die Ausschlussfrist insofern auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches einer Leistungsgewährung entgegensteht. Der Senat schließt sich dem unter Berücksichtigung des Vorbringens des Kläger auch im Berufungsverfahren, uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass sich aus dem vom Kläger auszugsweise vorgelegten Urteil des BSG vom 28. März 2013, B 4 AS 47/12 R, nichts anderes ergibt. Dieses Urteil befasst sich nicht mit den hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen, nämlich des Ausschlusses der Gewährung von Leistungen für Zeiten, die mehr als ein Jahr vor der Rücknahme bzw. dem Antrag auf Rücknahme liegen, die vorliegend entscheidungserheblich sind.
Im Übrigen wurde vom BSG wiederholt entschieden, dass die Regelung und die mit ihr verbundene Ausschlussfrist bzgl. der Gewährung von Leistungen für Zeiträume die mehr als ein Jahr zurück liegen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016, B 4 AS 37/15 R, m. w. N. in juris). Dies führt dazu, dass eine Rücknahmeentscheidung für Zeiträume, für die eine Leistungsgewährung nicht mehr in Betracht kommt, nicht mehr zu treffen ist (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 23. Februar 2017, B 4 AS 57/15 R, m. w. N. in juris).
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch mit der gesetzlichen Regelung kein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz vor, ungeachtet dessen, dass seine Ausführungen bzgl. "Verjährung" von Rückforderungsansprüchen, die ein Leistungsträger geltend macht, unzutreffend sind.
Im Übrigen gilt die Beschränkung für die rückwirkende Gewährung von Leistungen entsprechend auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 9. September 1986, 11 R Ar 28/85, vom 24. April 2014, B 13 R 23/13 R, und vom 27. März 2007, B 13 R 58/06 R m. w. N. jeweils in juris). Da somit eine Leistungsgewährung für den streitigen Zeitraum auf Grund des Antrags vom April 2016 nicht mehr in Betracht kommt und auch kein früherer Antrag gestellt worden ist, sind der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 30. August 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2016 nicht zu beanstanden und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Senat weist deshalb die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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