L 10 LW 1949/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 LW 3379/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 1949/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16.07.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Erstattungsbescheid über 1.447,70 EUR.

Der am 1968 geborene Kläger bewirtschaftete ab April 1998 ein Unternehmen des Gartenbaus und entrichtete entsprechende Pflichtbeiträge zur Beklagten (vgl. Bl. 86 ff. VA). Im Januar 2008 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Nach Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens (Stilllegung einer Fläche von insgesamt 7 Ar, vgl. Bl. 86 VA) bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 11.08.2008 ab 01.08.2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bl. 92 VA).

Mit Bescheid vom 08.12.2010 (Bl. 263 VA) hob die Beklagte diesen Bewilligungsbescheid auf und entzog die Leistung ab dem 01.01.2011 wegen einer angenommenen Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse. Nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens bei Dr. Brandi (Bl. 369 ff. VA) wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2012 (Bl. 420 VA) zurück. Während des Widerspruchsverfahrens hatte die Beklagte wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches und entsprechend dem Antrag des Klägers (Bl. 285 VA) die Rente bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren und damit bis einschließlich Januar 2012 weitergezahlt. In dem nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Mannheim S 11 R 690/12 stimmten die Beteiligten, der Kläger rechtskundig vertreten, einem schriftlichen Vergleichsvorschlag des Kammervorsitzenden zu, wonach sich die Beklagte verpflichtete, in Abänderung der angefochtenen Bescheide die Rente bis 31.08.2011 zu gewähren und (Nr. 3 des Vorschlages) damit der Rechtsstreit erledigt sei.

Mit Bescheid vom 26.07.2012 (Bl. 471 VA) führte die Beklagte den Vergleich dahingehend aus, dass die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Abänderung des Bescheides vom 08.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2012 mit Ablauf des 31.08.2011 eingestellt wurde. Zugleich forderte sie die Erstattung überzahlter Rente für die Zeit von September 2011 bis Januar 2012 in Höhe von insgesamt 1.447,70 EUR. Der Widerspruch gegen die Erstattungsforderung blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.09.2012, Bl. 492 VA). Das hiergegen am 17.10.2012 angerufene Sozialgericht Mannheim hat die Klage mit Urteil vom 16.07.2015 abgewiesen. Gegen das am 24.07.2015 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 23.08.2015 eingelegten Berufung (ursprünglich L 10 LW 3545/15). Er verweist auf ihm im Zeitpunkt der Zustimmung zum Vergleich nicht klar gewesene Auswirkungen des Wegfalls der Rente verschiedenster Art und die Tatsache, dass das Problem seiner Hofabgabe nicht geklärt worden sei. Schließlich habe die falsche Kammer das Verfahren bearbeitet, sodass schon aus prozessrechtlichen Gründen eine Verfahrensbeendigung nicht wirksam erfolgt sei.

Da der Kläger u.a. die Unwirksamkeit des geschlossenen Vergleichs geltend gemacht hat, hat der Senat die Verhandlung bis zur Klärung der Frage, ob das Verfahren vor dem Sozialgericht Mannheim S 11 R 690/12 erledigt ist, bzw. bis zur Erledigung dieses Verfahrens ausgesetzt (Beschluss vom 30.10.2015). Mit Urteil vom 18.05.2016, S 14 LW 3296/15 hat das Sozialgericht Mannheim festgestellt, dass das Verfahren S 11 R 690/12 durch Vergleich erledigt wurde. Das Berufungsverfahren ist erfolglos geblieben (Beschluss des Senats vom 29.12.2016, L 10 LW 2545/16), ebenso die Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss des BSG vom 25.04.2017, B 10 LW 1/17 B).

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16.07.2015 und den Bescheid vom 26.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2012 hinsichtlich der geltend gemachten Erstattungsforderung aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die Prozessakten der früheren Verfahren sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und - da angesichts der nachfolgend dargestellten Sach- und Rechtslage entscheidungserhebliche Erkenntnisse in einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten sind - eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Dass der Kläger hierzu sein Einverständnis (ausdrücklich) nicht erteilt hat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht, hindert den Senat an dieser Entscheidung nicht. Denn dieses Einverständnis ist nicht Voraussetzung für eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG.

Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 26.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2012. Mit diesem Bescheid setzte die Beklagte die zu erstattende Rente (Monate September 2011 bis Januar 2012, insgesamt 1.447,70 EUR) fest. Nur hierüber, über die Rechtmäßigkeit dieses geltend gemachten Erstattungsanspruchs, kann der Senat entscheiden. Soweit im Bescheid vom 26.07.2012 auch Ausführungen zum Ende der Rente wegen voller Erwerbsminderung enthalten sind, wird nur der Inhalt des im früheren Gerichtsverfahren geschlossenen Vergleichs wiederholt, ohne insoweit eine inhaltliche Entscheidung, also eine Regelung i.S. eines Verwaltungsaktes zu treffen.

Rechtsgrundlage der streitigen Erstattungsforderung ist § 50 Abs. 1 SGB X. Danach sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Dies gilt auch im Falle der Weitergewährung von Leistungen auf Grund der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen einen Leistungsentzug (BSG, Urteil vom 23.09.1997, 2 RU 44/96). So liegt der Fall hier: Nach dem Inhalt des Vergleiches stand die Rente bis August 2011 weiter zu, dann, ab 01.09.2011, aber nicht mehr; für die Zeit ab 01.09.2011 blieb nach dem Vergleich der Entziehungsbescheid vom 08.12.2010 wirksam. Dabei steht auf Grund des Urteils des Sozialgerichts Mannheim vom 18.05.2016, S 14 LW 3296/15, fest, dass dieser Vergleich wirksam war und den Rechtsstreit S 11 R 690/12 erledigte. Da dieses Urteil rechtskräftig ist (die Berufung zurückweisender Beschluss des Senats vom 29.12.2016, L 10 LW 2545/16, die Nichtzulassungsbeschwerde verwerfender Beschluss des BSG vom 25.04.2017, B 10 LW 1/17 B), ist der Inhalt dieses Vergleichs für die weitere Prüfung zu Grunde zu legen. Dem entsprechend gehen die Ausführungen des Klägers zu seinem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung am Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits vorbei.

Damit aber erhielt der Kläger die Rentenzahlungen für September 2011 bis Januar 2012 im Ergebnis zu Unrecht, weil die Rentenbewilligung ab 01.09.2011 aufgehoben wurde. In diesen Fällen sieht § 50 Abs. 1 SGB X automatisch die Erstattung der überzahlten Leistungen vor. Für eine Ermessensentscheidung der Beklagten ist - worauf das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen hat - kein Raum.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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