Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 4133/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 2791/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der aus Ungarn stammende Kläger begehrt die Berechnung seiner Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Zeiträume vom 1. September 1963 bis 10. Juni 1972 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten ohne Kürzung um ein Sechstel nach § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG).
Der 1949 geborene Kläger übersiedelte am 10. Juni 1972 in die Bundesrepublik Deutschland. Das Landratsamt H. stellte ihm am 13. November 1972 den Vertriebenenausweis A aus. Seinen Angaben zufolge absolvierte er vom 1. September 1963 bis Juni 1966 eine Lehre zum Schlosser. Vom 1. September 1966 bis 10. Juni 1972 arbeitete er in Ungarn in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen jeweils als Maschinenschlosser. Seine Übersiedelung nach Deutschland erfolgte am 10. Juni 1972.
Am 20. Februar 1987 stellte der Kläger einen Antrag auf Kontenklärung bei der Beklagten. Er legte ein Gewerbeschüler-Arbeitsbuch für sein Lehrverhältnis ab dem 1. September 1963 vor. Zudem legte er ein Dienstzeit-Datenblatt des ungarischen Versicherungsträgers über seine in Ungarn zurückgelegten Versicherungszeiten vor.
Mit Bescheid vom 23. Mai 2002 stellte die Beklagte die rentenrechtlichen Zeiten des Klägers fest, wobei die Pflichtbeitragszeiten um ein Sechstel gekürzt waren.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 unterrichtete die Beklagte den Kläger über eigene Ermittlungen über dessen Versicherungszeiten in Ungarn. Eine ungekürzte Anrechnung der ungarischen Zeiten sei danach nicht möglich. Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 erfolgte eine weitere verbindliche Feststellung der Versicherungszeiten des Klägers, wobei erneut eine Kürzung der Pflichtbeitragszeiten vorgenommen wurde.
Mit Bescheid vom 12. April 2012 erließ die Beklagte einen weiteren Bescheid über die Feststellung von Versicherungszeiten. Sie teilte dem Kläger weiter mit, dass eine ungekürzte Anrechnung von in Ungarn zurückgelegten Versicherungszeiten nicht möglich sei, da hierfür kein Nachweis vorliege. Da der Kläger nicht im Besitz eines ungarischen Sozialversicherungsausweises sei, komme es zur um ein Sechstel gekürzten Anrechnung der Zeit vom 7. Oktober 1963 bis 9. Juli 1972.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 26. April 2012 Widerspruch. Seine berufliche Ausbildung habe bereits am 1. September 1963 begonnen. Die Kürzung um ein Sechstel sei zudem ungerechtfertigt.
Mit weiterem Feststellungsbescheid vom 31. August 2012 wurde dem Widerspruch des Klägers insofern abgeholfen, als dem Bescheid vom 12. April 2012 im Hinblick auf die Zeit vom 1. September 1963 bis 6. Oktober 1963 abgeholfen wurde und diese Zeit nun als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt wurde.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2012 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass hinsichtlich der Zeit vom 11. Juni 1972 bis 9. Juli 1972 eine Aussparung vorgenommen werde, da diese Zeit in dem ursprünglichen Bescheid vom 23. Mai 2002 zu Unrecht berücksichtigt worden sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 22. Oktober 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine ungekürzte Anrechnung der ungarischen Zeiten sei nicht möglich, da kein Nachweis vorliege. Das Dienstzeit-Datenblatt des ungarischen Versicherungsträgers stelle keinen Nachweis dar, da keine Fehlzeiten mit echten "Von-Bis-Zeiten" enthalten seien.
Gegen den Bescheid vom 31. August 2012 erhob der Kläger mit Schreiben vom 14. November 2012 Widerspruch, welchen er mit Schreiben vom 30. November 2012 begründete.
Die Widersprüche des Klägers wurden mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18. Juli 2013 zurückgewiesen.
Am 24. Juli 2013 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, aus der Übersetzung des Schreibens der ungarischen Direktion für Rentenzahlung für internationale Rentenangelegenheiten vom 26. August 2013 gehe hervor, dass er vom 1. September 1963 bis 9. Juli 1972 durchgehend voll beschäftigt gewesen sei. Die Lohnfortzahlung während der Beschäftigungszeit habe keinen Einfluss auf die Rente, weil der Arbeitgeber während der Lohnfortzahlung auch Sozialversicherungsbeiträge bezahle.
Mit Schreiben vom 27. September 2013 hat der Kläger ein Schreiben der Direktion für Rentenzahlung B. vom 26. August 2013 vorgelegt, in welchem ausgeführt wird, dass im Bescheid über Versicherungszeiten Zeiten mit Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder unbezahlten Urlaubs jeweils aufgeführt seien, sofern solche Zeiten vorliegen würden. In einer Bescheinigung über Versicherungszeiten in Ungarn der Direktion für Rentenzahlung B. vom 5. Juli 2012 sind Versicherungszeiten und Zeiten, die als Versicherungszeiten anerkannt wurden, für den Zeitraum vom 1. September 1963 bis zum 9. Juli 1972 ausgewiesen. Mit einem weiteren Schreiben vom 2. Februar 2017 hat der Kläger zudem ein Schreiben des Regierungsamtes der Hauptstadt B., VIII. Bezirk vom 23. Februar 2017 vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass er in der Zeit vom 13. Oktober 1971 bis 31. Dezember 1971 und vom 1. Januar 1972 bis 9. Juli 1972 keinen Krankengeldbezug hatte und lediglich Zeiten entschuldigter Abwesenheit und eine Wehrdienstzeit hatte.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der Kläger könne nicht bis zum 9. Juli 1972 durchgehend in Ungarn beschäftigt gewesen sein, da mit dem Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge nachgewiesen sei, dass er seit dem 10. Juni 1972 seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt habe. Das ungarische Arbeitsbuch und das Dienstzeit-Datenblatt des ungarischen Versicherungsträgers seien lediglich Mittel zur Glaubhaftmachung, da darin keine Aussagen über Unterbrechungstatbestände enthalten seien. Ausschließlich der ungarische Sozialversicherungsausweis oder die Gesundheitskartei des Arbeitgebers seien gegebenenfalls als Beweis möglich. Diese seien aber nicht vorgelegt worden. Es werde nicht bestritten, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. September 1963 bis 9. Juni 1972 keine Entgeltersatzleistungen bezogen habe. Es werde jedoch angezweifelt, dass der Kläger durchgehend, also ohne Lohnfortzahlung, einer Beschäftigung nachgegangen sei. Vom Kläger sei der Nachweis zu erbringen, dass er während der Ausbildung bzw. Beschäftigung keine Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gehabt habe, in denen er vom Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung erhalten habe. Es sei somit eine Bestätigung erforderlich, an wie vielen Tagen der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum gearbeitet habe und an wie vielen Tagen er arbeitsunfähig ohne Krankengeldbezug gewesen sei.
Mit Bescheid vom 12. November 2013 hat die Beklagte dem Kläger Altersrente ab dem 1. Januar 2014 unter Kürzung der Zeiten um ein Sechstel gewährt, gegen welchen der Kläger mit Schreiben vom 21. November 2013 Widerspruch eingelegt hat. Diesen hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2014 zurückgewiesen.
Im Termin zur Erörterung des Sacherhalts am 11. Mai 2016 hat der Kläger erklärt, streitig sei nur noch die Frage der ungekürzten Anrechnung. Die Klage, soweit sie die Berücksichtigung der Versicherungszeit vom 10. Juni 1972 bis zum 9. Juli 1972 betreffe, nehme er zurück.
Mit Urteil vom 24. Mai 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Gegenstand des Klageverfahrens seien die Bescheide vom 12. April 2012, vom 31. August 2012 und vom 18. Oktober 2012, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2013. Der Bescheid über die Gewährung der Altersrente vom 12. November 2013, sei, da er während des Klageverfahrens ergangen sei, gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ebenfalls Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 1a FRG stünden bei einem anerkannten Vertriebenen, wie vorliegend dem Kläger, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genüge es ausnahmsweise, dass sie glaubhaft gemacht seien. Nach § 22 Abs. 3 FRG würden für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen, also nur glaubhaft gemacht seien, die nach § 22 Abs. 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Eine Tatsache sei dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich sei (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FRG). Grund für die pauschale Kürzung auf fünf Sechstel sei, dass bei einem fehlenden Nachweis von Beitragszeiten in diesen Zeiten auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechungen fallen könnten, für die der Arbeitgeber des Herkunftslandes keine Beiträge zur Rentenversicherung habe entrichten müssen. Die gesetzliche Regelung gehe hier von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten auch im Bundesgebiet im Durchschnitt nur zu fünf Sechstel mit Beiträgen belegt seien. Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, müsse daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises sei regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spreche, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen, vollständig zu schweigen hätten. Nachgewiesen seien tatsächliche Beitragszeiten nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt seien. Vielmehr müsse auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, unbezahlter Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten etc.) eingetreten seien, die zu einer, wenn auch nur vorübergehenden, Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben könnten. Das Gericht müsse hierbei aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischenliegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sein, dass im Einzelfall eine den Anteil von fünf Sechstel übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden sei. Es müssten den vorgelegten Unterlagen daher die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein, bzw. es müsse eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen sei. Um die im Rahmen des zu erbringenden Vollbeweises erforderliche Plausibilitätsprüfung einer über fünf Sechstel liegenden Beitragsdichte durchführen zu können, sei weiter zu fordern, dass die vorgelegten Bestätigungen monats- bzw. jahresbezogene Angaben über die jeweilige Zahl der Arbeitstage sowie sämtlicher Abwesenheiten enthielten. Um eine Konkurrenz zwischen der Anzahl der Arbeitstage insgesamt und den tatsächlichen Anwesenheitszeiten feststellen bzw. mögliche Widersprüche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können, seien zudem valide Angaben über Beginn und Ende aller Unterbrechungszeiträume erforderlich. Für den Beweiswert von Lohn- und Gehaltslisten und der auf ihrer Grundlage erstellten Bescheinigungen sei insoweit von Bedeutung, dass auch das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen sowie der Umfang bezahlter Abwesenheit wie gesetzlicher Urlaub (unter Angabe des individuellen Urlaubsanspruchs), Fortbildungen, Dienstbefreiungen, Krankheitstage mit/ohne Lohnfortzahlung etc. ausgewiesen würden. In Ungarn würden Beitragszeiten im Versicherungsverlauf für jedes einzelne Jahr in Tagen ausgewiesen. Arbeitsbücher, Versicherungsausweise und Zeugnisse kämen lediglich als Beweismittel für die Glaubhaftmachung in Betracht, es sei denn, Zeiten der Unterbrechung, wie etwa Krankheitszeiten, seien in den Unterlagen ausdrücklich ausgewiesen. Arbeitsblätter wiesen in der Regel nur die Dauer der Beschäftigungsverhältnisse aus. Arbeitsunterbrechungen würden nicht eingetragen. Das ungarische Recht habe Sachverhalte von Arbeitsunfähigkeitszeiten gekannt, die dem deutschen Recht fremd seien und deshalb nicht gleichgestellt werden könnten. Konkrete Fehlzeiten seien - außer bei Bestehen einer eigenen Betriebsbeihilfekasse - weder durch den Arbeitgeber noch durch den Sozialversicherungsträger im Arbeitsbuch nebst Anlagen auszuweisen gewesen. Ausgehend hiervon könnten die vom Kläger zurückgelegten ungarischen Beitragszeiten zwar als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden. In dem vom Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gewerbeschüler-Arbeitsbuch seien für den Zeitraum vom September 1963 bis Juli 1966 zwar Fehlstunden ausgewiesen. Jedoch seien hieraus weder Rückschlüsse auf die Anzahl der Fehltage, noch auf den Grund des Fehlens möglich. Auch fehlte die Angabe, an welchen Tagen der Kläger abwesend gewesen sei. Es könne daher nur als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden. Auch das Schreiben der Direktion für Rentenzahlungen, Hauptabteilung II für internationale Rentenangelegenheiten, B. vom 26. August 2013 und die Bescheinigung über die Versicherungszeiten in Ungarn vom 5. Juli 2012 seien lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung geeignet. Im Schreiben vom 26. August 2013 werde ausgeführt, sofern Zeiten mit Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder unbezahltem Urlaub vorlägen, würden diese im Bescheid über die Versicherungszeiten jeweils aufgeführt. In der Bescheinigung über die Versicherungszeiten in Ungarn vom 5. Juli 2012 würden Versicherungszeiten und Zeiten, die als Versicherungszeit anerkannt seien, für den Zeitraum vom 1. September 1963 bis zum 9. Juli 1972 aufgeführt. In den dort angegebenen Zeiträumen seien auch Unterbrechungen enthalten, so beispielsweise für den Zeitraum vom 18. Juli 1966 bis zum 25. Juli 1966 und vom 24. April bis zum 28. April 1969. Gleichwohl seien weder in der Bescheinigung über die Versicherungszeiten vom 5. Juli 2012 noch in dem Schreiben der Direktion für Rentenzahlungen B. vom 26. August 2013 der Grund für die ausgewiesenen Arbeitsunterbrechungstatbestände angegeben. Für den Nachweis von Beitragszeiten sei es jedoch erforderlich, dass konkrete und detaillierte Angaben auch über den Grund von Arbeitsunterbrechungstatbeständen vorhanden seien. Zudem bestünden Widersprüche zum Schreiben des Regierungsamtes der Hauptstadt B. vom 16. Januar 2017, wonach beispielsweise in der Zeit vom 4. Januar bis zum 7. Februar 1972 Wehrdienst abgeleistet worden sei und beispielsweise für den Zeitraum vom 1. Januar bis 3. Januar 1972 eine entschuldigte Abwesenheit vorgelegen habe. Diese Zeiten seien jedoch in der Bescheinigung über die Versicherungszeiten in Ungarn vom 5. Juli 2012 nicht als Fehlzeiten ausgewiesen. Es bestünden daher Zweifel an der Vollständigkeit und Glaubhaftigkeit der dort enthaltenen Angaben. Auch die im Schreiben der Direktion für Rentenzahlungen B. vom 26. August 2013 enthaltene Aussage, dass Zeiten mit Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder unbezahltem Urlaub im Bescheid über Versicherungszeiten jeweils aufgeführt seien und der vom Kläger vorgenommene Umkehrschluss, dass aufgrund der diesbezüglich fehlenden Ausführungen Zeiten mit Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder unbezahltem Urlaub gerade nicht gegeben seien, sei als Nachweis der lückenlosen Beitragszeiten nicht ausreichend. Derartige Bestätigungen, dass eine Beschäftigung lückenlos gewesen sei oder während der Beschäftigung keine Krankheitszeiten ohne Lohnfortzahlung und kein unbezahlter Urlaub in Anspruch genommen worden sei, seien für den Nachweis von Beitragszeiten nicht ausreichend. Im Übrigen sei auch das Schreiben des Regierungsamtes B., VIII. Bezirk, vom 16. Januar 2017 für den Nachweis einer über fünf Sechstel liegenden Beitragsdichte nicht geeignet. Dieses Schreiben enthalte für den Zeitraum vom 13. Oktober 1971 bis zum 9. Juli 1972 Angaben von entschuldigten Abwesenheiten an einzelnen Tagen, ohne deren Grund zu nennen, sowie die Angabe des Wehrdienstes vom 4. Januar bis zum 7. Februar 1972. eine Angabe über den Grund der Arbeitsunterbrechungstatbestände sei dort jedoch nicht genannt. Vielmehr heiße es dort, der Rechtstitel der entschuldigten Abwesenheit sei unbekannt. Für den Nachweis von Beitragszeiten seien jedoch konkrete Angaben auch über den Grund von Arbeitsunterbrechungstatbeständen erforderlich. Darüber hinaus fehle in dem Schreiben der Zeitraum vom 10. Juni bis zum 27. Juni 1972, in dem der Kläger nach seinen eigenen Angaben Urlaub gehabt habe. Der Urlaub des Klägers habe seinen Angaben zufolge vom 10. Juni bis zum 9. Juli 1972 gedauert. Es leuchte daher nicht ein, wieso im Schreiben vom 16. Januar 2017 lediglich der Zeitraum vom 28. Juni bis zum 30. Juni 1972 als entschuldigte Abwesenheit genannt werde. Aufgrund der Einreise nach Deutschland sei der Kläger nachweislich schon ab dem 10. Juni 1972 nicht mehr in Ungarn gewesen. Es habe daher auch insofern ein Arbeitsunterbrechungstatbestand vorgelegen, welcher jedoch in dem Schreiben vom 16. Januar 2017 nicht aufgeführt sei. Aufgrund dieser Ungenauigkeiten, Unstimmigkeiten und Widersprüche bestehe Zweifel an der Vollständigkeit des Schreibens des Regierungsamtes B. vom 16. Januar 2017 und daran, dass in dem streitbefangenen Zeitraum tatsächlich eine ununterbrochene Beitragsentrichtung stattgefunden habe.
Gegen dieses seinem Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 21. Juni 2017 zugestellte Urteil hat der Bevollmächtigte des Klägers am 18. Juli 2017 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor, vorliegend sei der Zeitraum vom 1. September 1963 bis 10. Juni 1972 und nicht nur bis zum 9. Juni 1972 als nachgewiesen zu berücksichtigen. Der Kläger habe bis zum 9. Juli 1972 Urlaub bei seinem ungarischen Arbeitgeber eingetragen und von diesem auch gewährt erhalten. Die ungarischen Versicherungszeiten seien nachgewiesen. Sowohl das Lehrbuch als auch die anderen Bescheinigungen der ungarischen Rentenversicherungszeiten wiesen keinerlei Fehlzeiten aus. Wären Fehlzeiten vorhanden gewesen, so hätte dies in den Bescheinigungen der ungarischen Rentenversicherung ihren Niederschlag gefunden. Nachdem es außer dem Lehrzeitenbuch keine anderen Arbeitsbücher, keinen Sozialversicherungsausweis oder andere Unterlagen gäbe, dürften dem Kläger auch keine größeren Hürden gestellt werden; die Bescheinigung der ungarischen Rentenversicherung müsse als Nachweis bewertet werden. Die ungarische Rentenversicherung habe sämtliche Arbeitszeiten des Klägers in Ungarn bestätigt. Soweit der Bescheinigung über die Versicherungszeiten in Ungarn vom 5. Juli 2012 mit dem Argument entgegengetreten werde, dass für den Nachweis von Beitragszeiten erforderlich sei, dass konkrete und detaillierte Angaben auch über den Grund von Arbeitsunterbrechungstatbeständen vorhanden seien, sei dies überzogen, weil dies einem deutschen Rentenversicherungsnehmer auch nicht zugemutet werde. Zum vom Kläger genommenen Urlaub sei nochmals darzulegen, dass er vom Arbeitgeber zugestanden einen erlaubten Urlaub für die Zeit vom 10. Juni bis 30. Juni 1972 gehabt habe. Die Mutter des Klägers habe beim Arbeitgeber vorgesprochen und um Verlängerung des Urlaubs gebeten, was zur Verlängerung bis zum 9. Juli 1972 geführt habe. Die Einreise des Klägers am 10. Juni 1972 nach Deutschland sei während seines Urlaubs erfolgt. Die zunächst gewährte Urlaubszeit vom ungarischen Arbeitgeber sei bis zum 30. Juni 1972 gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Rentenbewilligungsbescheides vom 12. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2014 zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Januar 2014 eine höhere Altersrente unter sechs Sechstel Berücksichtigung der ungarischen Versicherungszeiten vom 1. September 1963 bis zum 10. Juni 1972 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 4. Oktober 2017 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Zurückweisung der Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss hingewiesen worden, sofern der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten haben dieser Verfahrensweise zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (zwei Bände) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden und haben sich mit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG ausdrücklich einverstanden erklärt.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) statthafte und auch sonst zulässige Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Zur Klarstellung ist zunächst hervorzuheben, dass Gegenstand des Verfahrens nicht mehr die Bescheide vom 12. April 2012, vom 31. August 2012 und vom 18. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2013 sind. Mit der Klage hatte sich der Kläger ursprünglich gegen diese Bescheide insoweit gewandt, als damit die Berücksichtigung der in Ungarn zurückgelegten Zeit vom 1. September 1963 bis zum 10. Juni 1972 als nachgewiesene Zeit und damit die Berücksichtigung der entsprechenden Entgeltpunkte ohne Kürzung um ein Sechstel gemäß § 22 Abs. 3 FRG abgelehnt wurde. Während des Klageverfahrens ist der Rentenbescheid vom 12. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2013 ergangen. Damit ist der Rentenbescheid Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits insoweit geworden, als darin zur Rentenberechnung die Zeit vom 1. September 1963 bis 10. Juni 1972 als nicht nachgewiesene Zeit angesehen und die entsprechenden Entgeltpunkte nur zu fünf Sechstel angerechnet wurden.
Ein neuer Verwaltungsakt wird nach Klageerhebung gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend hat der Rentenbescheid vom 12. November 2013 die streitbefangenen Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten in den Vormerkungsbescheiden vom 12. April 2012, vom 31. August 2012 und vom 18. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2013 im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt; hiervon ist im Übrigen auch das SG in seinem Urteil vom 24. Mai 2017 ausgegangen. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der "Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheidet (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung "auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 SGB X) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet seine Fortsetzung im Streit über das Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangene Verwaltungsakte gedient hatten. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit diese ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 R - Juris). Die Wirkung des § 96 Abs. 1 SGG tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass sie durch eine Erklärung der Beteiligten beseitigt werden könnte.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte für die Zeit vom 1. September 1963 bis zum 9. Juni 1972 ohne Kürzung um ein Sechstel. Die Beklagte hat diese Zeit zutreffend als nicht nachgewiesen im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG berücksichtigt. Hierzu wird auf die zutreffende Begründung des SG in seinem Urteil vom 24. Mai 2017 Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zur Ergänzung wird noch ausgeführt, dass die vielfältige, zur Frage des Nachweises von z.B. in Rumänien zurückgelegten FRG-Zeiten ergangene Rechtsprechung weiter zur Voraussetzung für den Nachweis einer über fünf Sechstel liegenden Beitragsdichte erhoben hat, dass vorgelegte Nachweise auch Angaben darüber enthalten müssen, aus welchen noch vor Ort in den Betrieben oder sonstigen Archiven vorgehaltenen Unterlagen die jeweiligen Angaben über geleistete Arbeitstage entnommen wurden (vgl. Bay. LSG, Urteil vom 22. Februar 2017 - L 6 R 334/14 -, iuris). Um die im Rahmen des zu erbringenden Vollbeweises erforderliche Plausibilitätsprüfung einer über fünf Sechstel liegenden Beitragsdichte durchführen zu können, ist weiter zu fordern, dass die vorgelegten Bestätigungen monats- bzw. jahresbezogene Angaben über die jeweilige Zahl der Arbeitstage (gegebenenfalls unter Berücksichtigung gesetzlicher Feiertage) sowie sämtlicher Absenzen enthalten. Um eine Konkurrenz zwischen der Anzahl der Arbeitstage insgesamt und den tatsächlichen Anwesenheitszeiten feststellen bzw. mögliche Widersprüche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können, sind zudem valide Angaben über Beginn und Ende aller Unterbrechungszeiträume erforderlich. Für den Beweiswert von Lohn- und Gehaltslisten und der auf ihrer Grundlage erstellten Bescheinigungen ist insoweit von Bedeutung, dass auch das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen sowie der Umfang bezahlter Abwesenheiten wie gesetzlicher Urlaub (unter Angabe des individuellen Urlaubsanspruchs), Fortbildungen, Dienstbefreiungen, Krankheitstage mit/ohne Lohnfortzahlung etc. ausgewiesen werden.
Diesen Anforderungen genügen die vom Kläger im Verfahren vorgelegten Bescheinigungen (sein Gewerbeschüler-Arbeitsbuch, das Schreiben der Direktion für Rentenzahlungen B. vom 26. August 2013, die Bescheinigung über die Versicherungszeiten in Ungarn vom 5. Juli 2012 sowie das Schreiben des Regierungsamtes der Hauptstadt B., VIII. Bezirk vom 16. Januar 2017) nicht. Sie enthalten schon alle keine Angaben darüber, aus welchen noch vor Ort in den Betrieben oder sonstigen Archiven vorgehaltenen Unterlagen die in den Bescheinigungen gemachten jeweiligen Angaben über geleistete Arbeitstage entnommen wurden.
Die Berufung wird demnach mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückgewiesen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der aus Ungarn stammende Kläger begehrt die Berechnung seiner Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Zeiträume vom 1. September 1963 bis 10. Juni 1972 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten ohne Kürzung um ein Sechstel nach § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG).
Der 1949 geborene Kläger übersiedelte am 10. Juni 1972 in die Bundesrepublik Deutschland. Das Landratsamt H. stellte ihm am 13. November 1972 den Vertriebenenausweis A aus. Seinen Angaben zufolge absolvierte er vom 1. September 1963 bis Juni 1966 eine Lehre zum Schlosser. Vom 1. September 1966 bis 10. Juni 1972 arbeitete er in Ungarn in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen jeweils als Maschinenschlosser. Seine Übersiedelung nach Deutschland erfolgte am 10. Juni 1972.
Am 20. Februar 1987 stellte der Kläger einen Antrag auf Kontenklärung bei der Beklagten. Er legte ein Gewerbeschüler-Arbeitsbuch für sein Lehrverhältnis ab dem 1. September 1963 vor. Zudem legte er ein Dienstzeit-Datenblatt des ungarischen Versicherungsträgers über seine in Ungarn zurückgelegten Versicherungszeiten vor.
Mit Bescheid vom 23. Mai 2002 stellte die Beklagte die rentenrechtlichen Zeiten des Klägers fest, wobei die Pflichtbeitragszeiten um ein Sechstel gekürzt waren.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 unterrichtete die Beklagte den Kläger über eigene Ermittlungen über dessen Versicherungszeiten in Ungarn. Eine ungekürzte Anrechnung der ungarischen Zeiten sei danach nicht möglich. Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 erfolgte eine weitere verbindliche Feststellung der Versicherungszeiten des Klägers, wobei erneut eine Kürzung der Pflichtbeitragszeiten vorgenommen wurde.
Mit Bescheid vom 12. April 2012 erließ die Beklagte einen weiteren Bescheid über die Feststellung von Versicherungszeiten. Sie teilte dem Kläger weiter mit, dass eine ungekürzte Anrechnung von in Ungarn zurückgelegten Versicherungszeiten nicht möglich sei, da hierfür kein Nachweis vorliege. Da der Kläger nicht im Besitz eines ungarischen Sozialversicherungsausweises sei, komme es zur um ein Sechstel gekürzten Anrechnung der Zeit vom 7. Oktober 1963 bis 9. Juli 1972.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 26. April 2012 Widerspruch. Seine berufliche Ausbildung habe bereits am 1. September 1963 begonnen. Die Kürzung um ein Sechstel sei zudem ungerechtfertigt.
Mit weiterem Feststellungsbescheid vom 31. August 2012 wurde dem Widerspruch des Klägers insofern abgeholfen, als dem Bescheid vom 12. April 2012 im Hinblick auf die Zeit vom 1. September 1963 bis 6. Oktober 1963 abgeholfen wurde und diese Zeit nun als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt wurde.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2012 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass hinsichtlich der Zeit vom 11. Juni 1972 bis 9. Juli 1972 eine Aussparung vorgenommen werde, da diese Zeit in dem ursprünglichen Bescheid vom 23. Mai 2002 zu Unrecht berücksichtigt worden sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 22. Oktober 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine ungekürzte Anrechnung der ungarischen Zeiten sei nicht möglich, da kein Nachweis vorliege. Das Dienstzeit-Datenblatt des ungarischen Versicherungsträgers stelle keinen Nachweis dar, da keine Fehlzeiten mit echten "Von-Bis-Zeiten" enthalten seien.
Gegen den Bescheid vom 31. August 2012 erhob der Kläger mit Schreiben vom 14. November 2012 Widerspruch, welchen er mit Schreiben vom 30. November 2012 begründete.
Die Widersprüche des Klägers wurden mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18. Juli 2013 zurückgewiesen.
Am 24. Juli 2013 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, aus der Übersetzung des Schreibens der ungarischen Direktion für Rentenzahlung für internationale Rentenangelegenheiten vom 26. August 2013 gehe hervor, dass er vom 1. September 1963 bis 9. Juli 1972 durchgehend voll beschäftigt gewesen sei. Die Lohnfortzahlung während der Beschäftigungszeit habe keinen Einfluss auf die Rente, weil der Arbeitgeber während der Lohnfortzahlung auch Sozialversicherungsbeiträge bezahle.
Mit Schreiben vom 27. September 2013 hat der Kläger ein Schreiben der Direktion für Rentenzahlung B. vom 26. August 2013 vorgelegt, in welchem ausgeführt wird, dass im Bescheid über Versicherungszeiten Zeiten mit Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder unbezahlten Urlaubs jeweils aufgeführt seien, sofern solche Zeiten vorliegen würden. In einer Bescheinigung über Versicherungszeiten in Ungarn der Direktion für Rentenzahlung B. vom 5. Juli 2012 sind Versicherungszeiten und Zeiten, die als Versicherungszeiten anerkannt wurden, für den Zeitraum vom 1. September 1963 bis zum 9. Juli 1972 ausgewiesen. Mit einem weiteren Schreiben vom 2. Februar 2017 hat der Kläger zudem ein Schreiben des Regierungsamtes der Hauptstadt B., VIII. Bezirk vom 23. Februar 2017 vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass er in der Zeit vom 13. Oktober 1971 bis 31. Dezember 1971 und vom 1. Januar 1972 bis 9. Juli 1972 keinen Krankengeldbezug hatte und lediglich Zeiten entschuldigter Abwesenheit und eine Wehrdienstzeit hatte.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der Kläger könne nicht bis zum 9. Juli 1972 durchgehend in Ungarn beschäftigt gewesen sein, da mit dem Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge nachgewiesen sei, dass er seit dem 10. Juni 1972 seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt habe. Das ungarische Arbeitsbuch und das Dienstzeit-Datenblatt des ungarischen Versicherungsträgers seien lediglich Mittel zur Glaubhaftmachung, da darin keine Aussagen über Unterbrechungstatbestände enthalten seien. Ausschließlich der ungarische Sozialversicherungsausweis oder die Gesundheitskartei des Arbeitgebers seien gegebenenfalls als Beweis möglich. Diese seien aber nicht vorgelegt worden. Es werde nicht bestritten, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. September 1963 bis 9. Juni 1972 keine Entgeltersatzleistungen bezogen habe. Es werde jedoch angezweifelt, dass der Kläger durchgehend, also ohne Lohnfortzahlung, einer Beschäftigung nachgegangen sei. Vom Kläger sei der Nachweis zu erbringen, dass er während der Ausbildung bzw. Beschäftigung keine Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gehabt habe, in denen er vom Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung erhalten habe. Es sei somit eine Bestätigung erforderlich, an wie vielen Tagen der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum gearbeitet habe und an wie vielen Tagen er arbeitsunfähig ohne Krankengeldbezug gewesen sei.
Mit Bescheid vom 12. November 2013 hat die Beklagte dem Kläger Altersrente ab dem 1. Januar 2014 unter Kürzung der Zeiten um ein Sechstel gewährt, gegen welchen der Kläger mit Schreiben vom 21. November 2013 Widerspruch eingelegt hat. Diesen hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2014 zurückgewiesen.
Im Termin zur Erörterung des Sacherhalts am 11. Mai 2016 hat der Kläger erklärt, streitig sei nur noch die Frage der ungekürzten Anrechnung. Die Klage, soweit sie die Berücksichtigung der Versicherungszeit vom 10. Juni 1972 bis zum 9. Juli 1972 betreffe, nehme er zurück.
Mit Urteil vom 24. Mai 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Gegenstand des Klageverfahrens seien die Bescheide vom 12. April 2012, vom 31. August 2012 und vom 18. Oktober 2012, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2013. Der Bescheid über die Gewährung der Altersrente vom 12. November 2013, sei, da er während des Klageverfahrens ergangen sei, gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ebenfalls Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 1a FRG stünden bei einem anerkannten Vertriebenen, wie vorliegend dem Kläger, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genüge es ausnahmsweise, dass sie glaubhaft gemacht seien. Nach § 22 Abs. 3 FRG würden für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen, also nur glaubhaft gemacht seien, die nach § 22 Abs. 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Eine Tatsache sei dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich sei (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FRG). Grund für die pauschale Kürzung auf fünf Sechstel sei, dass bei einem fehlenden Nachweis von Beitragszeiten in diesen Zeiten auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechungen fallen könnten, für die der Arbeitgeber des Herkunftslandes keine Beiträge zur Rentenversicherung habe entrichten müssen. Die gesetzliche Regelung gehe hier von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten auch im Bundesgebiet im Durchschnitt nur zu fünf Sechstel mit Beiträgen belegt seien. Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, müsse daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises sei regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spreche, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen, vollständig zu schweigen hätten. Nachgewiesen seien tatsächliche Beitragszeiten nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt seien. Vielmehr müsse auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, unbezahlter Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten etc.) eingetreten seien, die zu einer, wenn auch nur vorübergehenden, Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben könnten. Das Gericht müsse hierbei aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischenliegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sein, dass im Einzelfall eine den Anteil von fünf Sechstel übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden sei. Es müssten den vorgelegten Unterlagen daher die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein, bzw. es müsse eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen sei. Um die im Rahmen des zu erbringenden Vollbeweises erforderliche Plausibilitätsprüfung einer über fünf Sechstel liegenden Beitragsdichte durchführen zu können, sei weiter zu fordern, dass die vorgelegten Bestätigungen monats- bzw. jahresbezogene Angaben über die jeweilige Zahl der Arbeitstage sowie sämtlicher Abwesenheiten enthielten. Um eine Konkurrenz zwischen der Anzahl der Arbeitstage insgesamt und den tatsächlichen Anwesenheitszeiten feststellen bzw. mögliche Widersprüche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können, seien zudem valide Angaben über Beginn und Ende aller Unterbrechungszeiträume erforderlich. Für den Beweiswert von Lohn- und Gehaltslisten und der auf ihrer Grundlage erstellten Bescheinigungen sei insoweit von Bedeutung, dass auch das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen sowie der Umfang bezahlter Abwesenheit wie gesetzlicher Urlaub (unter Angabe des individuellen Urlaubsanspruchs), Fortbildungen, Dienstbefreiungen, Krankheitstage mit/ohne Lohnfortzahlung etc. ausgewiesen würden. In Ungarn würden Beitragszeiten im Versicherungsverlauf für jedes einzelne Jahr in Tagen ausgewiesen. Arbeitsbücher, Versicherungsausweise und Zeugnisse kämen lediglich als Beweismittel für die Glaubhaftmachung in Betracht, es sei denn, Zeiten der Unterbrechung, wie etwa Krankheitszeiten, seien in den Unterlagen ausdrücklich ausgewiesen. Arbeitsblätter wiesen in der Regel nur die Dauer der Beschäftigungsverhältnisse aus. Arbeitsunterbrechungen würden nicht eingetragen. Das ungarische Recht habe Sachverhalte von Arbeitsunfähigkeitszeiten gekannt, die dem deutschen Recht fremd seien und deshalb nicht gleichgestellt werden könnten. Konkrete Fehlzeiten seien - außer bei Bestehen einer eigenen Betriebsbeihilfekasse - weder durch den Arbeitgeber noch durch den Sozialversicherungsträger im Arbeitsbuch nebst Anlagen auszuweisen gewesen. Ausgehend hiervon könnten die vom Kläger zurückgelegten ungarischen Beitragszeiten zwar als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden. In dem vom Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gewerbeschüler-Arbeitsbuch seien für den Zeitraum vom September 1963 bis Juli 1966 zwar Fehlstunden ausgewiesen. Jedoch seien hieraus weder Rückschlüsse auf die Anzahl der Fehltage, noch auf den Grund des Fehlens möglich. Auch fehlte die Angabe, an welchen Tagen der Kläger abwesend gewesen sei. Es könne daher nur als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden. Auch das Schreiben der Direktion für Rentenzahlungen, Hauptabteilung II für internationale Rentenangelegenheiten, B. vom 26. August 2013 und die Bescheinigung über die Versicherungszeiten in Ungarn vom 5. Juli 2012 seien lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung geeignet. Im Schreiben vom 26. August 2013 werde ausgeführt, sofern Zeiten mit Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder unbezahltem Urlaub vorlägen, würden diese im Bescheid über die Versicherungszeiten jeweils aufgeführt. In der Bescheinigung über die Versicherungszeiten in Ungarn vom 5. Juli 2012 würden Versicherungszeiten und Zeiten, die als Versicherungszeit anerkannt seien, für den Zeitraum vom 1. September 1963 bis zum 9. Juli 1972 aufgeführt. In den dort angegebenen Zeiträumen seien auch Unterbrechungen enthalten, so beispielsweise für den Zeitraum vom 18. Juli 1966 bis zum 25. Juli 1966 und vom 24. April bis zum 28. April 1969. Gleichwohl seien weder in der Bescheinigung über die Versicherungszeiten vom 5. Juli 2012 noch in dem Schreiben der Direktion für Rentenzahlungen B. vom 26. August 2013 der Grund für die ausgewiesenen Arbeitsunterbrechungstatbestände angegeben. Für den Nachweis von Beitragszeiten sei es jedoch erforderlich, dass konkrete und detaillierte Angaben auch über den Grund von Arbeitsunterbrechungstatbeständen vorhanden seien. Zudem bestünden Widersprüche zum Schreiben des Regierungsamtes der Hauptstadt B. vom 16. Januar 2017, wonach beispielsweise in der Zeit vom 4. Januar bis zum 7. Februar 1972 Wehrdienst abgeleistet worden sei und beispielsweise für den Zeitraum vom 1. Januar bis 3. Januar 1972 eine entschuldigte Abwesenheit vorgelegen habe. Diese Zeiten seien jedoch in der Bescheinigung über die Versicherungszeiten in Ungarn vom 5. Juli 2012 nicht als Fehlzeiten ausgewiesen. Es bestünden daher Zweifel an der Vollständigkeit und Glaubhaftigkeit der dort enthaltenen Angaben. Auch die im Schreiben der Direktion für Rentenzahlungen B. vom 26. August 2013 enthaltene Aussage, dass Zeiten mit Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder unbezahltem Urlaub im Bescheid über Versicherungszeiten jeweils aufgeführt seien und der vom Kläger vorgenommene Umkehrschluss, dass aufgrund der diesbezüglich fehlenden Ausführungen Zeiten mit Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder unbezahltem Urlaub gerade nicht gegeben seien, sei als Nachweis der lückenlosen Beitragszeiten nicht ausreichend. Derartige Bestätigungen, dass eine Beschäftigung lückenlos gewesen sei oder während der Beschäftigung keine Krankheitszeiten ohne Lohnfortzahlung und kein unbezahlter Urlaub in Anspruch genommen worden sei, seien für den Nachweis von Beitragszeiten nicht ausreichend. Im Übrigen sei auch das Schreiben des Regierungsamtes B., VIII. Bezirk, vom 16. Januar 2017 für den Nachweis einer über fünf Sechstel liegenden Beitragsdichte nicht geeignet. Dieses Schreiben enthalte für den Zeitraum vom 13. Oktober 1971 bis zum 9. Juli 1972 Angaben von entschuldigten Abwesenheiten an einzelnen Tagen, ohne deren Grund zu nennen, sowie die Angabe des Wehrdienstes vom 4. Januar bis zum 7. Februar 1972. eine Angabe über den Grund der Arbeitsunterbrechungstatbestände sei dort jedoch nicht genannt. Vielmehr heiße es dort, der Rechtstitel der entschuldigten Abwesenheit sei unbekannt. Für den Nachweis von Beitragszeiten seien jedoch konkrete Angaben auch über den Grund von Arbeitsunterbrechungstatbeständen erforderlich. Darüber hinaus fehle in dem Schreiben der Zeitraum vom 10. Juni bis zum 27. Juni 1972, in dem der Kläger nach seinen eigenen Angaben Urlaub gehabt habe. Der Urlaub des Klägers habe seinen Angaben zufolge vom 10. Juni bis zum 9. Juli 1972 gedauert. Es leuchte daher nicht ein, wieso im Schreiben vom 16. Januar 2017 lediglich der Zeitraum vom 28. Juni bis zum 30. Juni 1972 als entschuldigte Abwesenheit genannt werde. Aufgrund der Einreise nach Deutschland sei der Kläger nachweislich schon ab dem 10. Juni 1972 nicht mehr in Ungarn gewesen. Es habe daher auch insofern ein Arbeitsunterbrechungstatbestand vorgelegen, welcher jedoch in dem Schreiben vom 16. Januar 2017 nicht aufgeführt sei. Aufgrund dieser Ungenauigkeiten, Unstimmigkeiten und Widersprüche bestehe Zweifel an der Vollständigkeit des Schreibens des Regierungsamtes B. vom 16. Januar 2017 und daran, dass in dem streitbefangenen Zeitraum tatsächlich eine ununterbrochene Beitragsentrichtung stattgefunden habe.
Gegen dieses seinem Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 21. Juni 2017 zugestellte Urteil hat der Bevollmächtigte des Klägers am 18. Juli 2017 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor, vorliegend sei der Zeitraum vom 1. September 1963 bis 10. Juni 1972 und nicht nur bis zum 9. Juni 1972 als nachgewiesen zu berücksichtigen. Der Kläger habe bis zum 9. Juli 1972 Urlaub bei seinem ungarischen Arbeitgeber eingetragen und von diesem auch gewährt erhalten. Die ungarischen Versicherungszeiten seien nachgewiesen. Sowohl das Lehrbuch als auch die anderen Bescheinigungen der ungarischen Rentenversicherungszeiten wiesen keinerlei Fehlzeiten aus. Wären Fehlzeiten vorhanden gewesen, so hätte dies in den Bescheinigungen der ungarischen Rentenversicherung ihren Niederschlag gefunden. Nachdem es außer dem Lehrzeitenbuch keine anderen Arbeitsbücher, keinen Sozialversicherungsausweis oder andere Unterlagen gäbe, dürften dem Kläger auch keine größeren Hürden gestellt werden; die Bescheinigung der ungarischen Rentenversicherung müsse als Nachweis bewertet werden. Die ungarische Rentenversicherung habe sämtliche Arbeitszeiten des Klägers in Ungarn bestätigt. Soweit der Bescheinigung über die Versicherungszeiten in Ungarn vom 5. Juli 2012 mit dem Argument entgegengetreten werde, dass für den Nachweis von Beitragszeiten erforderlich sei, dass konkrete und detaillierte Angaben auch über den Grund von Arbeitsunterbrechungstatbeständen vorhanden seien, sei dies überzogen, weil dies einem deutschen Rentenversicherungsnehmer auch nicht zugemutet werde. Zum vom Kläger genommenen Urlaub sei nochmals darzulegen, dass er vom Arbeitgeber zugestanden einen erlaubten Urlaub für die Zeit vom 10. Juni bis 30. Juni 1972 gehabt habe. Die Mutter des Klägers habe beim Arbeitgeber vorgesprochen und um Verlängerung des Urlaubs gebeten, was zur Verlängerung bis zum 9. Juli 1972 geführt habe. Die Einreise des Klägers am 10. Juni 1972 nach Deutschland sei während seines Urlaubs erfolgt. Die zunächst gewährte Urlaubszeit vom ungarischen Arbeitgeber sei bis zum 30. Juni 1972 gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Rentenbewilligungsbescheides vom 12. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2014 zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Januar 2014 eine höhere Altersrente unter sechs Sechstel Berücksichtigung der ungarischen Versicherungszeiten vom 1. September 1963 bis zum 10. Juni 1972 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 4. Oktober 2017 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Zurückweisung der Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss hingewiesen worden, sofern der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten haben dieser Verfahrensweise zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (zwei Bände) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden und haben sich mit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG ausdrücklich einverstanden erklärt.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) statthafte und auch sonst zulässige Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Zur Klarstellung ist zunächst hervorzuheben, dass Gegenstand des Verfahrens nicht mehr die Bescheide vom 12. April 2012, vom 31. August 2012 und vom 18. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2013 sind. Mit der Klage hatte sich der Kläger ursprünglich gegen diese Bescheide insoweit gewandt, als damit die Berücksichtigung der in Ungarn zurückgelegten Zeit vom 1. September 1963 bis zum 10. Juni 1972 als nachgewiesene Zeit und damit die Berücksichtigung der entsprechenden Entgeltpunkte ohne Kürzung um ein Sechstel gemäß § 22 Abs. 3 FRG abgelehnt wurde. Während des Klageverfahrens ist der Rentenbescheid vom 12. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2013 ergangen. Damit ist der Rentenbescheid Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits insoweit geworden, als darin zur Rentenberechnung die Zeit vom 1. September 1963 bis 10. Juni 1972 als nicht nachgewiesene Zeit angesehen und die entsprechenden Entgeltpunkte nur zu fünf Sechstel angerechnet wurden.
Ein neuer Verwaltungsakt wird nach Klageerhebung gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend hat der Rentenbescheid vom 12. November 2013 die streitbefangenen Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten in den Vormerkungsbescheiden vom 12. April 2012, vom 31. August 2012 und vom 18. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2013 im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt; hiervon ist im Übrigen auch das SG in seinem Urteil vom 24. Mai 2017 ausgegangen. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der "Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheidet (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung "auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 SGB X) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet seine Fortsetzung im Streit über das Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangene Verwaltungsakte gedient hatten. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit diese ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 R - Juris). Die Wirkung des § 96 Abs. 1 SGG tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass sie durch eine Erklärung der Beteiligten beseitigt werden könnte.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte für die Zeit vom 1. September 1963 bis zum 9. Juni 1972 ohne Kürzung um ein Sechstel. Die Beklagte hat diese Zeit zutreffend als nicht nachgewiesen im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG berücksichtigt. Hierzu wird auf die zutreffende Begründung des SG in seinem Urteil vom 24. Mai 2017 Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zur Ergänzung wird noch ausgeführt, dass die vielfältige, zur Frage des Nachweises von z.B. in Rumänien zurückgelegten FRG-Zeiten ergangene Rechtsprechung weiter zur Voraussetzung für den Nachweis einer über fünf Sechstel liegenden Beitragsdichte erhoben hat, dass vorgelegte Nachweise auch Angaben darüber enthalten müssen, aus welchen noch vor Ort in den Betrieben oder sonstigen Archiven vorgehaltenen Unterlagen die jeweiligen Angaben über geleistete Arbeitstage entnommen wurden (vgl. Bay. LSG, Urteil vom 22. Februar 2017 - L 6 R 334/14 -, iuris). Um die im Rahmen des zu erbringenden Vollbeweises erforderliche Plausibilitätsprüfung einer über fünf Sechstel liegenden Beitragsdichte durchführen zu können, ist weiter zu fordern, dass die vorgelegten Bestätigungen monats- bzw. jahresbezogene Angaben über die jeweilige Zahl der Arbeitstage (gegebenenfalls unter Berücksichtigung gesetzlicher Feiertage) sowie sämtlicher Absenzen enthalten. Um eine Konkurrenz zwischen der Anzahl der Arbeitstage insgesamt und den tatsächlichen Anwesenheitszeiten feststellen bzw. mögliche Widersprüche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können, sind zudem valide Angaben über Beginn und Ende aller Unterbrechungszeiträume erforderlich. Für den Beweiswert von Lohn- und Gehaltslisten und der auf ihrer Grundlage erstellten Bescheinigungen ist insoweit von Bedeutung, dass auch das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen sowie der Umfang bezahlter Abwesenheiten wie gesetzlicher Urlaub (unter Angabe des individuellen Urlaubsanspruchs), Fortbildungen, Dienstbefreiungen, Krankheitstage mit/ohne Lohnfortzahlung etc. ausgewiesen werden.
Diesen Anforderungen genügen die vom Kläger im Verfahren vorgelegten Bescheinigungen (sein Gewerbeschüler-Arbeitsbuch, das Schreiben der Direktion für Rentenzahlungen B. vom 26. August 2013, die Bescheinigung über die Versicherungszeiten in Ungarn vom 5. Juli 2012 sowie das Schreiben des Regierungsamtes der Hauptstadt B., VIII. Bezirk vom 16. Januar 2017) nicht. Sie enthalten schon alle keine Angaben darüber, aus welchen noch vor Ort in den Betrieben oder sonstigen Archiven vorgehaltenen Unterlagen die in den Bescheinigungen gemachten jeweiligen Angaben über geleistete Arbeitstage entnommen wurden.
Die Berufung wird demnach mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückgewiesen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved