Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 1826/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2956/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.07.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1962 geborene Kläger absolvierte (eigenen Angaben zufolge) eine Ausbildung zum Handelsfachbäcker und war zuletzt als Drucker versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 12.07.2011 ist er arbeitslos. Er bezog von der Beklagten für die Zeit vom 01.02.2012 bis 31.03.2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 06.11.2013 holte die Beklagte das Gutachten des Internisten Dr. B. ein (Bl. M3, VA Ärztlicher Teil). Der Kläger äußerte gegenüber dem Gutachter unter anderem, nach ungefähr vier Stunden wegen stärkeren Beschwerden im Bereich der Augen seine Kontaktlinsen herausnehmen zu müssen. Dr. B. gab an, dass der Kläger über einen Führerschein und einen PKW verfüge und diagnostizierte ein familiäres Lymphödem der rechten Hand (mit funktionellen Einschränkungen) und der Füße, eine rezidivierende depressive Störung, Schlafstörungen, eine mit Kontaktlinsen versorgte Fehlbildung der Augenhornhaut beidseits (Keratokonus), eine koronare Ein-Gefäß-Erkrankung (stabil ohne Beschwerden bei guter linksventrikulärer Funktion) und einen behandelten Bluthochdruck. Bei Beachtung qualitativer Einschränkungen (nur Tätigkeiten mit geringen Anforderungen an Kraft und Feinbeweglichkeit der rechten Hand, keine überwiegend stehenden Tätigkeiten, nur rückengerechte Tätigkeiten) sei der Kläger in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2014 und Widerspruchsbescheid vom 30.04.2014 den Rentenantrag ab.
Hiergegen hat der Kläger am 23.05.2014 Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn erhoben.
Das Sozialgericht hat sachverständige Zeugenauskünfte des Allgemeinmediziners J. (Diagnosen: Heriditäres Lymphödem des rechten Arms und beider Beine, instabile Angina pectoris bei Koronarer Herzkrankheit, Ein-Gefäß-Erkrankung, Hypertonie, mittelgradige depressive Episoden, fortschreitende nutritiv-toxische Hepatopathie, Bl. 28 SG-Akte) und des Neurologen und Psychiaters Dr. R. (Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, Dysthymia, Bl. 25 SG-Akte) eingeholt, die übereinstimmend die Ansicht geäußert haben, dass der Kläger nur noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten täglich unter sechs Stunden zu verrichten. Das Sozialgericht hat daraufhin das nervenärztliche Gutachten des Dr. E. eingeholt, gegenüber dem der Kläger unter anderem als sein größtes Problem den Keratokonus beidseits angegeben hat. Er müsse harte Kontaktlinsen und eine Brille tragen. Die Linsen könne er maximal ein bis vier Stunden täglich tragen. Ohne die Linsen bestehe eine deutlich verminderte Sehkraft. Der Kläger hat zu seinem Tagesablauf und seinen Freizeitbeschäftigungen angegeben, die ihm verordneten Anwendungen zwei Mal wöchentlich wahrzunehmen und im Garten zu tun, was er könne. Auf dem Campingplatz, auf dem dauerhaft wohne, bestehe eine gute Gemeinschaft. Sonst surfe er viel im Internet. Sein Hobby sei das Fotografieren, weswegen er viel unterwegs sei. Er fotografiere alles, was mit Schiffen zu tun habe und stelle gute Bilder ins Internet. Dr. E. hat bei dem Kläger eine ängstlich-depressive Anpassungsstörung, ein generalisiertes primäres Lymphödem, eine Hypertonie, einen Zustand nach koronarem Herzsyndrom und einen Keratokonus beidseits diagnostiziert. Unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (keine Tätigkeiten in Nachtschicht und unter hohem Zeitdruck, insbesondere Akkord) sei der Kläger in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten.
Anschließend hat das Sozialgericht die sachverständige Zeugenauskunft der Augenärztin Dr. K. eingeholt (Bl. 78 SG-Akte). Sie hat angegeben, dass der Kläger seine Kontaktlinsen lediglich vier bis fünf Stunden ununterbrochen tragen könne. Mit Brille betrage sein Visus 0,4 für das rechtes Auge und 0,5 für das linke Auge. Daraufhin hat das Sozialgericht das Gutachten des Augenarztes B. eingeholt (Bl. 105, 117 SG-Akte). Der Sachverständige hat ausgeführt, nach Angaben des Klägers bestehe eine zunehmende Unverträglichkeit bezüglich der formstabilen Linsen. Der Kläger könne vier bis fünf Stunden die Linsen tragen. Danach müsse er für zwei bis vier Stunden eine Pause einlegen, nach der sich eine kürzere Tragezeit bezüglich der Linsen anschließe. Der Einsatz einer Brille sei bei vorhandener Anisometropie (Ungleichsichtigkeit) problematisch. Der Kläger sei lediglich noch in der Lage, unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (Vermeidung von beruflichen Einsätzen in trockenen und gerauchten Räumlichkeiten) täglich drei Stunden leichte Tätigkeiten zu verrichten.
Mit Urteil vom 13.07.2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Weder auf internistischem, nervenärztlichem noch ophthalmologischem Fachgebiet ergebe sich eine quantitative Leistungsminderung. Das Sozialgericht hat sich hierbei auf die Gutachten von Dr. E. und Dr. B. gestützt. Dem Gutachten des Augenarztes B. sei nicht zu folgen, weil dieser lediglich anamnestische Angaben des Klägers zur Tragedauer der Linsen wiedergegeben habe und unter Beachtung des gegenüber Dr. E. beschriebenen Freizeitbeschäftigungen nicht nachvollziehbar sei, dass der Kläger insoweit keine Brille im Wechsel mit seinen Kontaktlinsen trage.
Gegen das Urteil hat der Kläger am 08.08.2016 Berufung eingelegt. Er trägt vor, sowohl aus der Auskunft des Dr. R. als auch dem Gutachten des Augenarztes B. ergebe sich seine Erwerbsminderung. An seinen Angaben zur Tragedauer der Linsen gegenüber dem Sachverständigen sei nicht zu zweifeln. Er gehe nur ab und zu ins Internet oder fotografiere. Hierbei handle es sich um Vorgänge, die lediglich Minuten dauerten. Es liege zumindest eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, was ebenfalls eine Rente wegen Erwerbsminderung bedinge.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.07.2016 den Bescheid vom 18.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung über den 31.03.2014 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren, die Ausführungen im angefochtenen Urteil und die sozialmedizinische Stellungnahme der Dr. B.-K. (Bl. 39 LSG-Akte) Bezug.
Der Senat hat sachverständige Zeugenauskünfte des nunmehr behandelnden Augenarztes B. (Bl. 26 LSG-Akte) und des Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie T. (Bl. 36 LSG-Akte) eingeholt.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und den Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligen nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 18.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist trotz den bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Sinne der maßgeblich gesetzlichen Regelungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Ihm steht daher weder Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung zu.
Das Sozialgericht hat die rechtlichen Grundlagen der geltend gemachten Ansprüche nach § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er trotz den bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen in der Lage ist, zumindest körperlich leichte berufliche Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Mit diesem Leistungsvermögen ist weder volle noch teilweise Erwerbsminderung gegeben. Das Sozialgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass die bei dem Kläger vorliegenden Beeinträchtigungen auf internistischem, nervenärztlichem und ophthalmologischem Fachgebiet liegen und diese keine quantitative Leistungsminderung zur Folge haben. Es hat sich bei seiner Einschätzung im Wesentlichen auf die Gutachten von Dr. E. und Dr. B. gestützt, wonach lediglich qualitative Leistungseinschränkungen vorliegen. So hat das Sozialgericht insbesondere überzeugend dargelegt, dass Befunde auf internistischem Fachgebiet, die funktionelle Beeinträchtigungen infolge der Herzerkrankung des Klägers nahelegen, nicht erhoben worden sind. Darüber hinaus hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt, dass weder der von Dr. E. erhobene psychiatrische Befund noch die vom Kläger geschilderte Tagesgestaltung bzw. Freizeitbeschäftigungen (Gartenarbeit, Fotografieren als Hobby mit Veröffentlichungen im Internet) wesentliche funktionelle Beeinträchtigungen belegen, zumal auch ein sozialer Rückzug bei dem Kläger, der Teil der Gemeinschaft seines Campingplatzes ist, nicht festzustellen ist. Überzeugend hat das Sozialgericht weiter dargelegt, dass und aus welchen Gründen dem Gutachten des Augenarztes B. nicht zu folgen ist. So hat das Sozialgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger in der Lage ist, mit Kontaktlinsen einer leichten Tätigkeit vollschichtig nachzugehen, was auch der Sachverständige B. nicht in Abrede gestellt hat. Weiter hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass sich der Sachverständige im Hinblick auf die Tragedauer der Kontaktlinsen ausschließlich auf die Angaben des Klägers verlassen habe, ohne dies durch objektive Befunde zu verifizieren. Überzeugend hat das Sozialgericht schließlich darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der vom Kläger mitgeteilten - zeitlich umfangreichen - Freizeitbeschäftigungen (Fotografieren, Internet) ohne Einsatz einer auch nur behelfsweise getragenen Brille nicht nachvollziehbar wäre, zumal hierbei das Sehvermögen besonders in Anspruch genommen werde. Nachvollziehbar ist das Sozialgericht deshalb davon ausgegangen, dass der Kläger in der Lage sei, zumindest in Zeiten, in denen er keine Kontaktlinsen tragen könne, eine Brille zu nutzen, die es ihm ermögliche, bei einem Visus von 0,4 rechts und 0,5 links leichte Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an das Sehvermögen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Insoweit sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend zu den Ausführungen des Sozialgerichts im Hinblick auf die mangelnde Schlüssigkeit des Gutachtens des Augenarztes Berger, der seine Einschätzung in seiner vom Senat eingeholten sachverständigen Zeugenauskunft ohne weitere Erläuterung anhand von Befunden lediglich wiederholt hat, weist der Senat darauf hin, dass der Kläger nicht nur auf Grund der zutreffenden Schlussfolgerungen des Sozialgerichts eine Brille tragen kann, sondern diese - zusätzlich zu den Kontaktlinsen oder ggf. auch ohne diese - tatsächlich trägt. Die Annahme des Sachverständigen Berger, der Kläger sei hierzu nicht in der Lage, trifft nicht zu. Hierauf und in Kombination mit der von ihm zu Grunde gelegten - alleine den Angaben des Klägers entnommenen - eingeschränkten Tragedauer der Kontaktlinsen hat der Sachverständige aber seine Leistungseinschätzung gestützt. Er hat dabei nicht beachtet, dass bereits Dr. B. im Rahmen seines Gutachtens den Visus für beide Augen bei Nutzung von Kontaktlinsen mit Brille (Bl. M3, S. 4 VA Ärztlicher Teil) erhob, der Kläger also eine solche nutzte. Darüber hinaus hat auch die zuvor behandelnde Augenärztin Dr. K. gegenüber dem Sozialgericht mitgeteilt (Bl. 78 SG-Akte), dass mit einer Brille keine ausreichende Visuskorrektur erreicht werden könne und den Visus mit Brille mit 0,4 rechts und 0,5 links angegeben. Dies setzt die Verwendung einer Brille voraus. Da die Einschätzung des Sachverständigen B. somit auf der falschen Annahme beruht, dass der Kläger eine Brille nicht tragen könne, hält der Senat die Leistungsbeurteilung schon aus diesem Grund für nicht überzeugend. Mit dem Tragen einer Brille ist der Kläger - jedenfalls im Wechsel zum Tragen seiner Kontaktlinsen - in der Lage, leichte Tätigkeiten täglich sechs Stunden und mehr auszuüben, da auch die nachvollziehbar reduzierte Sehkraft mit Brille ausreichend zur Ausübung von Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an das Sehvermögen ist, worauf Dr. B.-K. in ihrer sozialmedizinischen Stellungnahme (Bl. 113R SG-Akte) zutreffend hingewiesen hat. Sie hat dargelegt, dass dann zwar ein geringeres Sehvermögen vorhanden ist als beim Tragen der Kontaktlinsen (Visus mit Kontaktlinsen 0,7 beidseits), aber nach der Stufeneinteilung von Pape (vgl. nur Sozialmedizinische Begutachtung für die Gesetzliche Rentenversicherung, 7. Auflage, S. 470, Tab. 21.1) bei einem hier mit Brille korrigierten Visus von 0,4 bzw. 0,5 lediglich eine mäßige beidseitige Beeinträchtigung des Sehvermögens vorliegt, die nur zu qualitativen Einschränkungen bei der Ausübung leichter Tätigkeiten (keine besonderen Anforderungen an Sehvermögen, keine Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck) führt. Die nur mäßige Beeinträchtigung des Sehvermögens bestätigt sich darüber hinaus auch durch den Umstand, dass der Kläger in der Lage ist, Auto zu fahren. So verfügt er über einen Pkw-Führerschein und ein ihm zur Verfügung stehendes Auto (vgl. Gutachten Dr. B. , Bl. M3, S. 8, VA Ärztlicher Teil). Dem entsprechend hat der Kläger gegenüber Dr. E. angegeben, wegen seines Hobbys (Fotografieren) "viel unterwegs" zu sein (Bl. 56 SG-Akte), was er auch im Rahmen seiner Berufungsbegründung nicht in Abrede stellt. Unabhängig von dem zeitlichen Umfang, den der Kläger in seiner Berufungsbegründung zuletzt relativiert hat, hat er gegenüber Dr. E. angegeben, im Internet zu surfen und zu fotografieren, also Beschäftigungen in der Freizeit nachzugehen, die zumindest ein ausreichendes Sehvermögen erforderlich machen, zumal der Kläger für Fotografien, die er bei "marine traffic" ins Internet stellt, auch bestimmte Qualitätsanforderungen hat ("gute Bilder", Bl. 56 SG-Akte). Hierauf hat zutreffend auch Dr. B.-K. hingewiesen (Bl. 39R LSG-Akte). Beeinträchtigungen bei der Ausübung dieser Tätigkeiten bestehen bei dem Kläger aber gerade nicht.
Soweit der Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung angibt, nur ab und an zu fotografieren und im Internet zu surfen (Bl. 19 LSG-Akte), hat er nicht dargelegt, weshalb seine - zunächst und im Verfahren vor dem Sozialgericht unbestritten gebliebenen - Angaben gegenüber Dr. E. nicht zutreffend sein sollen. Dem entsprechend misst der Senat den früheren, noch nicht von der hieraus vom Sozialgericht gezogenen Konsequenz geprägten Angaben des Klägers die maßgebliche Bedeutung zu.
Eine rentenrelevante Leistungsminderung ergibt sich darüber hinaus auch nicht aus der vom Senat eingeholten sachverständigen Zeugenauskunft des Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie T. (Bl. 36 LSG-Akte). Dieser hat zwar auf von ihm am Beginn seiner Behandlung erhobene "Befunde" vom 17.03.2015 (starker sozialer Rückzug, Grübeleien, depressive Gedanken, relativ häufiger Alkoholkonsum) hingewiesen und hieraus abgeleitet, dass der Kläger eine leichte Tätigkeit nicht mehr als drei Stunden verrichten könne. Diese Einschätzung überzeugt jedoch nicht. Denn genau einen Tag zuvor, am 16.03.2015, hat der Sachverständige Dr. E. Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis als ungestört beschrieben. Trotz der vom Kläger geschilderten Ängste bezüglich seiner Gesundheit und der Sorgen über seinen Sohn hat der Sachverständige eine ungestörte Psychomotorik erhoben. Affektiv hat der Kläger situationsadäquat reagiert und ist - bei erhaltender affektiver Schwingungsfähigkeit - ausgeglichen gewesen (Bl. 57 SG-Akte). Der Kläger hat selbst keinen wesentlichen sozialen Rückzug beschrieben, sondern auf die "gute Gemeinschaft" auf dem Campingplatz, auf dem er lebt, verwiesen (Bl. 56 SG-Akte). Dem entsprechend hat Dr. E. den psychopathologischen Befund bis auf eine deutliche Affektinkontinenz (Weinen) als unauffällig bewertet. Die Einschätzung des Sachverständigen Dr. E. hält der Senat für überzeugend, stellt doch der von dem Arzt T. erhobene "Befund" lediglich die Wiederholung der vorgebrachten Beschwerden des Klägers dar, wie sie dieser im Wesentlichen auch gegenüber Dr. E. geäußert hat (vgl. Bl. 50 ff. SG-Akte). Diese Beschwerden haben sich so aber gerade nicht in dem von Dr. E. erhobenen Befund widergespiegelt. Soweit der Kläger auf die Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. R. verweist (Bl. 25 SG-Akte), hat sich diese, die schon nicht mit Befunden von Dr. R. belegt worden ist, im Rahmen der Untersuchung durch Dr. E. ebenfalls nicht bestätigt, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat.
Zu ergänzen sind die Ausführungen des Sozialgerichts im Hinblick auf die qualitativen Einschränkungen des Klägers. Zugunsten des Klägers legt der Senat sämtliche von Dr. B. (Bl. M3, S. 8 VA Ärztlicher Teil), Dr. E. (Bl. 62 SG-Akte) und Dr. B.-K. (Bl. 82R, 114 SG-Akte) genannten Einschränkungen zugrunde. Damit ergibt sich zusammengefasst: Zumutbar sind nur Tätigkeiten mit geringen Anforderungen an die Kraft und Feinbeweglichkeit der rechten Hand, rückengerechte Tätigkeiten, ferner Tätigkeiten, die nicht überwiegend stehend ausgeübt werden (Dr. B. ). Nicht zumutbar sind Tätigkeiten unter hohem Zeitdruck (Akkord) oder in Nachschicht (Dr. E. ) und Tätigkeiten mit vermehrter Staubexposition oder besonderen Anforderungen an das Sehvermögen (Dr. B.-K. ).
Der Kläger kann daher zumindest noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der genannten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich ausüben. Er ist daher nicht erwerbsgemindert. Dabei ist es unerheblich, ob ein dem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann, weil nach § 43 Abs. 3 zweiter Halbsatz SGB VI die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie der Kläger mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall des Klägers. Auch bei ihm wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihm nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden. Die darüber hinaus vorliegende Beeinträchtigung des Sehvermögens ist mit Kontaktlinsen weitgehend und mit einer Brille so ausreichend kompensiert, dass nur eine mäßige Beeinträchtigung vorliegt, die es erlaubt, Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an das Sehvermögen ohne zeitliche Einschränkung auszuüben. Eine außergewöhnliche Einschränkung liegt insoweit gerade nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1962 geborene Kläger absolvierte (eigenen Angaben zufolge) eine Ausbildung zum Handelsfachbäcker und war zuletzt als Drucker versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 12.07.2011 ist er arbeitslos. Er bezog von der Beklagten für die Zeit vom 01.02.2012 bis 31.03.2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 06.11.2013 holte die Beklagte das Gutachten des Internisten Dr. B. ein (Bl. M3, VA Ärztlicher Teil). Der Kläger äußerte gegenüber dem Gutachter unter anderem, nach ungefähr vier Stunden wegen stärkeren Beschwerden im Bereich der Augen seine Kontaktlinsen herausnehmen zu müssen. Dr. B. gab an, dass der Kläger über einen Führerschein und einen PKW verfüge und diagnostizierte ein familiäres Lymphödem der rechten Hand (mit funktionellen Einschränkungen) und der Füße, eine rezidivierende depressive Störung, Schlafstörungen, eine mit Kontaktlinsen versorgte Fehlbildung der Augenhornhaut beidseits (Keratokonus), eine koronare Ein-Gefäß-Erkrankung (stabil ohne Beschwerden bei guter linksventrikulärer Funktion) und einen behandelten Bluthochdruck. Bei Beachtung qualitativer Einschränkungen (nur Tätigkeiten mit geringen Anforderungen an Kraft und Feinbeweglichkeit der rechten Hand, keine überwiegend stehenden Tätigkeiten, nur rückengerechte Tätigkeiten) sei der Kläger in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2014 und Widerspruchsbescheid vom 30.04.2014 den Rentenantrag ab.
Hiergegen hat der Kläger am 23.05.2014 Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn erhoben.
Das Sozialgericht hat sachverständige Zeugenauskünfte des Allgemeinmediziners J. (Diagnosen: Heriditäres Lymphödem des rechten Arms und beider Beine, instabile Angina pectoris bei Koronarer Herzkrankheit, Ein-Gefäß-Erkrankung, Hypertonie, mittelgradige depressive Episoden, fortschreitende nutritiv-toxische Hepatopathie, Bl. 28 SG-Akte) und des Neurologen und Psychiaters Dr. R. (Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, Dysthymia, Bl. 25 SG-Akte) eingeholt, die übereinstimmend die Ansicht geäußert haben, dass der Kläger nur noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten täglich unter sechs Stunden zu verrichten. Das Sozialgericht hat daraufhin das nervenärztliche Gutachten des Dr. E. eingeholt, gegenüber dem der Kläger unter anderem als sein größtes Problem den Keratokonus beidseits angegeben hat. Er müsse harte Kontaktlinsen und eine Brille tragen. Die Linsen könne er maximal ein bis vier Stunden täglich tragen. Ohne die Linsen bestehe eine deutlich verminderte Sehkraft. Der Kläger hat zu seinem Tagesablauf und seinen Freizeitbeschäftigungen angegeben, die ihm verordneten Anwendungen zwei Mal wöchentlich wahrzunehmen und im Garten zu tun, was er könne. Auf dem Campingplatz, auf dem dauerhaft wohne, bestehe eine gute Gemeinschaft. Sonst surfe er viel im Internet. Sein Hobby sei das Fotografieren, weswegen er viel unterwegs sei. Er fotografiere alles, was mit Schiffen zu tun habe und stelle gute Bilder ins Internet. Dr. E. hat bei dem Kläger eine ängstlich-depressive Anpassungsstörung, ein generalisiertes primäres Lymphödem, eine Hypertonie, einen Zustand nach koronarem Herzsyndrom und einen Keratokonus beidseits diagnostiziert. Unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (keine Tätigkeiten in Nachtschicht und unter hohem Zeitdruck, insbesondere Akkord) sei der Kläger in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten.
Anschließend hat das Sozialgericht die sachverständige Zeugenauskunft der Augenärztin Dr. K. eingeholt (Bl. 78 SG-Akte). Sie hat angegeben, dass der Kläger seine Kontaktlinsen lediglich vier bis fünf Stunden ununterbrochen tragen könne. Mit Brille betrage sein Visus 0,4 für das rechtes Auge und 0,5 für das linke Auge. Daraufhin hat das Sozialgericht das Gutachten des Augenarztes B. eingeholt (Bl. 105, 117 SG-Akte). Der Sachverständige hat ausgeführt, nach Angaben des Klägers bestehe eine zunehmende Unverträglichkeit bezüglich der formstabilen Linsen. Der Kläger könne vier bis fünf Stunden die Linsen tragen. Danach müsse er für zwei bis vier Stunden eine Pause einlegen, nach der sich eine kürzere Tragezeit bezüglich der Linsen anschließe. Der Einsatz einer Brille sei bei vorhandener Anisometropie (Ungleichsichtigkeit) problematisch. Der Kläger sei lediglich noch in der Lage, unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (Vermeidung von beruflichen Einsätzen in trockenen und gerauchten Räumlichkeiten) täglich drei Stunden leichte Tätigkeiten zu verrichten.
Mit Urteil vom 13.07.2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Weder auf internistischem, nervenärztlichem noch ophthalmologischem Fachgebiet ergebe sich eine quantitative Leistungsminderung. Das Sozialgericht hat sich hierbei auf die Gutachten von Dr. E. und Dr. B. gestützt. Dem Gutachten des Augenarztes B. sei nicht zu folgen, weil dieser lediglich anamnestische Angaben des Klägers zur Tragedauer der Linsen wiedergegeben habe und unter Beachtung des gegenüber Dr. E. beschriebenen Freizeitbeschäftigungen nicht nachvollziehbar sei, dass der Kläger insoweit keine Brille im Wechsel mit seinen Kontaktlinsen trage.
Gegen das Urteil hat der Kläger am 08.08.2016 Berufung eingelegt. Er trägt vor, sowohl aus der Auskunft des Dr. R. als auch dem Gutachten des Augenarztes B. ergebe sich seine Erwerbsminderung. An seinen Angaben zur Tragedauer der Linsen gegenüber dem Sachverständigen sei nicht zu zweifeln. Er gehe nur ab und zu ins Internet oder fotografiere. Hierbei handle es sich um Vorgänge, die lediglich Minuten dauerten. Es liege zumindest eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, was ebenfalls eine Rente wegen Erwerbsminderung bedinge.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.07.2016 den Bescheid vom 18.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung über den 31.03.2014 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren, die Ausführungen im angefochtenen Urteil und die sozialmedizinische Stellungnahme der Dr. B.-K. (Bl. 39 LSG-Akte) Bezug.
Der Senat hat sachverständige Zeugenauskünfte des nunmehr behandelnden Augenarztes B. (Bl. 26 LSG-Akte) und des Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie T. (Bl. 36 LSG-Akte) eingeholt.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und den Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligen nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 18.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist trotz den bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Sinne der maßgeblich gesetzlichen Regelungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Ihm steht daher weder Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung zu.
Das Sozialgericht hat die rechtlichen Grundlagen der geltend gemachten Ansprüche nach § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er trotz den bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen in der Lage ist, zumindest körperlich leichte berufliche Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Mit diesem Leistungsvermögen ist weder volle noch teilweise Erwerbsminderung gegeben. Das Sozialgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass die bei dem Kläger vorliegenden Beeinträchtigungen auf internistischem, nervenärztlichem und ophthalmologischem Fachgebiet liegen und diese keine quantitative Leistungsminderung zur Folge haben. Es hat sich bei seiner Einschätzung im Wesentlichen auf die Gutachten von Dr. E. und Dr. B. gestützt, wonach lediglich qualitative Leistungseinschränkungen vorliegen. So hat das Sozialgericht insbesondere überzeugend dargelegt, dass Befunde auf internistischem Fachgebiet, die funktionelle Beeinträchtigungen infolge der Herzerkrankung des Klägers nahelegen, nicht erhoben worden sind. Darüber hinaus hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt, dass weder der von Dr. E. erhobene psychiatrische Befund noch die vom Kläger geschilderte Tagesgestaltung bzw. Freizeitbeschäftigungen (Gartenarbeit, Fotografieren als Hobby mit Veröffentlichungen im Internet) wesentliche funktionelle Beeinträchtigungen belegen, zumal auch ein sozialer Rückzug bei dem Kläger, der Teil der Gemeinschaft seines Campingplatzes ist, nicht festzustellen ist. Überzeugend hat das Sozialgericht weiter dargelegt, dass und aus welchen Gründen dem Gutachten des Augenarztes B. nicht zu folgen ist. So hat das Sozialgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger in der Lage ist, mit Kontaktlinsen einer leichten Tätigkeit vollschichtig nachzugehen, was auch der Sachverständige B. nicht in Abrede gestellt hat. Weiter hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass sich der Sachverständige im Hinblick auf die Tragedauer der Kontaktlinsen ausschließlich auf die Angaben des Klägers verlassen habe, ohne dies durch objektive Befunde zu verifizieren. Überzeugend hat das Sozialgericht schließlich darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der vom Kläger mitgeteilten - zeitlich umfangreichen - Freizeitbeschäftigungen (Fotografieren, Internet) ohne Einsatz einer auch nur behelfsweise getragenen Brille nicht nachvollziehbar wäre, zumal hierbei das Sehvermögen besonders in Anspruch genommen werde. Nachvollziehbar ist das Sozialgericht deshalb davon ausgegangen, dass der Kläger in der Lage sei, zumindest in Zeiten, in denen er keine Kontaktlinsen tragen könne, eine Brille zu nutzen, die es ihm ermögliche, bei einem Visus von 0,4 rechts und 0,5 links leichte Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an das Sehvermögen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Insoweit sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend zu den Ausführungen des Sozialgerichts im Hinblick auf die mangelnde Schlüssigkeit des Gutachtens des Augenarztes Berger, der seine Einschätzung in seiner vom Senat eingeholten sachverständigen Zeugenauskunft ohne weitere Erläuterung anhand von Befunden lediglich wiederholt hat, weist der Senat darauf hin, dass der Kläger nicht nur auf Grund der zutreffenden Schlussfolgerungen des Sozialgerichts eine Brille tragen kann, sondern diese - zusätzlich zu den Kontaktlinsen oder ggf. auch ohne diese - tatsächlich trägt. Die Annahme des Sachverständigen Berger, der Kläger sei hierzu nicht in der Lage, trifft nicht zu. Hierauf und in Kombination mit der von ihm zu Grunde gelegten - alleine den Angaben des Klägers entnommenen - eingeschränkten Tragedauer der Kontaktlinsen hat der Sachverständige aber seine Leistungseinschätzung gestützt. Er hat dabei nicht beachtet, dass bereits Dr. B. im Rahmen seines Gutachtens den Visus für beide Augen bei Nutzung von Kontaktlinsen mit Brille (Bl. M3, S. 4 VA Ärztlicher Teil) erhob, der Kläger also eine solche nutzte. Darüber hinaus hat auch die zuvor behandelnde Augenärztin Dr. K. gegenüber dem Sozialgericht mitgeteilt (Bl. 78 SG-Akte), dass mit einer Brille keine ausreichende Visuskorrektur erreicht werden könne und den Visus mit Brille mit 0,4 rechts und 0,5 links angegeben. Dies setzt die Verwendung einer Brille voraus. Da die Einschätzung des Sachverständigen B. somit auf der falschen Annahme beruht, dass der Kläger eine Brille nicht tragen könne, hält der Senat die Leistungsbeurteilung schon aus diesem Grund für nicht überzeugend. Mit dem Tragen einer Brille ist der Kläger - jedenfalls im Wechsel zum Tragen seiner Kontaktlinsen - in der Lage, leichte Tätigkeiten täglich sechs Stunden und mehr auszuüben, da auch die nachvollziehbar reduzierte Sehkraft mit Brille ausreichend zur Ausübung von Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an das Sehvermögen ist, worauf Dr. B.-K. in ihrer sozialmedizinischen Stellungnahme (Bl. 113R SG-Akte) zutreffend hingewiesen hat. Sie hat dargelegt, dass dann zwar ein geringeres Sehvermögen vorhanden ist als beim Tragen der Kontaktlinsen (Visus mit Kontaktlinsen 0,7 beidseits), aber nach der Stufeneinteilung von Pape (vgl. nur Sozialmedizinische Begutachtung für die Gesetzliche Rentenversicherung, 7. Auflage, S. 470, Tab. 21.1) bei einem hier mit Brille korrigierten Visus von 0,4 bzw. 0,5 lediglich eine mäßige beidseitige Beeinträchtigung des Sehvermögens vorliegt, die nur zu qualitativen Einschränkungen bei der Ausübung leichter Tätigkeiten (keine besonderen Anforderungen an Sehvermögen, keine Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck) führt. Die nur mäßige Beeinträchtigung des Sehvermögens bestätigt sich darüber hinaus auch durch den Umstand, dass der Kläger in der Lage ist, Auto zu fahren. So verfügt er über einen Pkw-Führerschein und ein ihm zur Verfügung stehendes Auto (vgl. Gutachten Dr. B. , Bl. M3, S. 8, VA Ärztlicher Teil). Dem entsprechend hat der Kläger gegenüber Dr. E. angegeben, wegen seines Hobbys (Fotografieren) "viel unterwegs" zu sein (Bl. 56 SG-Akte), was er auch im Rahmen seiner Berufungsbegründung nicht in Abrede stellt. Unabhängig von dem zeitlichen Umfang, den der Kläger in seiner Berufungsbegründung zuletzt relativiert hat, hat er gegenüber Dr. E. angegeben, im Internet zu surfen und zu fotografieren, also Beschäftigungen in der Freizeit nachzugehen, die zumindest ein ausreichendes Sehvermögen erforderlich machen, zumal der Kläger für Fotografien, die er bei "marine traffic" ins Internet stellt, auch bestimmte Qualitätsanforderungen hat ("gute Bilder", Bl. 56 SG-Akte). Hierauf hat zutreffend auch Dr. B.-K. hingewiesen (Bl. 39R LSG-Akte). Beeinträchtigungen bei der Ausübung dieser Tätigkeiten bestehen bei dem Kläger aber gerade nicht.
Soweit der Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung angibt, nur ab und an zu fotografieren und im Internet zu surfen (Bl. 19 LSG-Akte), hat er nicht dargelegt, weshalb seine - zunächst und im Verfahren vor dem Sozialgericht unbestritten gebliebenen - Angaben gegenüber Dr. E. nicht zutreffend sein sollen. Dem entsprechend misst der Senat den früheren, noch nicht von der hieraus vom Sozialgericht gezogenen Konsequenz geprägten Angaben des Klägers die maßgebliche Bedeutung zu.
Eine rentenrelevante Leistungsminderung ergibt sich darüber hinaus auch nicht aus der vom Senat eingeholten sachverständigen Zeugenauskunft des Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie T. (Bl. 36 LSG-Akte). Dieser hat zwar auf von ihm am Beginn seiner Behandlung erhobene "Befunde" vom 17.03.2015 (starker sozialer Rückzug, Grübeleien, depressive Gedanken, relativ häufiger Alkoholkonsum) hingewiesen und hieraus abgeleitet, dass der Kläger eine leichte Tätigkeit nicht mehr als drei Stunden verrichten könne. Diese Einschätzung überzeugt jedoch nicht. Denn genau einen Tag zuvor, am 16.03.2015, hat der Sachverständige Dr. E. Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis als ungestört beschrieben. Trotz der vom Kläger geschilderten Ängste bezüglich seiner Gesundheit und der Sorgen über seinen Sohn hat der Sachverständige eine ungestörte Psychomotorik erhoben. Affektiv hat der Kläger situationsadäquat reagiert und ist - bei erhaltender affektiver Schwingungsfähigkeit - ausgeglichen gewesen (Bl. 57 SG-Akte). Der Kläger hat selbst keinen wesentlichen sozialen Rückzug beschrieben, sondern auf die "gute Gemeinschaft" auf dem Campingplatz, auf dem er lebt, verwiesen (Bl. 56 SG-Akte). Dem entsprechend hat Dr. E. den psychopathologischen Befund bis auf eine deutliche Affektinkontinenz (Weinen) als unauffällig bewertet. Die Einschätzung des Sachverständigen Dr. E. hält der Senat für überzeugend, stellt doch der von dem Arzt T. erhobene "Befund" lediglich die Wiederholung der vorgebrachten Beschwerden des Klägers dar, wie sie dieser im Wesentlichen auch gegenüber Dr. E. geäußert hat (vgl. Bl. 50 ff. SG-Akte). Diese Beschwerden haben sich so aber gerade nicht in dem von Dr. E. erhobenen Befund widergespiegelt. Soweit der Kläger auf die Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. R. verweist (Bl. 25 SG-Akte), hat sich diese, die schon nicht mit Befunden von Dr. R. belegt worden ist, im Rahmen der Untersuchung durch Dr. E. ebenfalls nicht bestätigt, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat.
Zu ergänzen sind die Ausführungen des Sozialgerichts im Hinblick auf die qualitativen Einschränkungen des Klägers. Zugunsten des Klägers legt der Senat sämtliche von Dr. B. (Bl. M3, S. 8 VA Ärztlicher Teil), Dr. E. (Bl. 62 SG-Akte) und Dr. B.-K. (Bl. 82R, 114 SG-Akte) genannten Einschränkungen zugrunde. Damit ergibt sich zusammengefasst: Zumutbar sind nur Tätigkeiten mit geringen Anforderungen an die Kraft und Feinbeweglichkeit der rechten Hand, rückengerechte Tätigkeiten, ferner Tätigkeiten, die nicht überwiegend stehend ausgeübt werden (Dr. B. ). Nicht zumutbar sind Tätigkeiten unter hohem Zeitdruck (Akkord) oder in Nachschicht (Dr. E. ) und Tätigkeiten mit vermehrter Staubexposition oder besonderen Anforderungen an das Sehvermögen (Dr. B.-K. ).
Der Kläger kann daher zumindest noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der genannten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich ausüben. Er ist daher nicht erwerbsgemindert. Dabei ist es unerheblich, ob ein dem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann, weil nach § 43 Abs. 3 zweiter Halbsatz SGB VI die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie der Kläger mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall des Klägers. Auch bei ihm wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihm nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden. Die darüber hinaus vorliegende Beeinträchtigung des Sehvermögens ist mit Kontaktlinsen weitgehend und mit einer Brille so ausreichend kompensiert, dass nur eine mäßige Beeinträchtigung vorliegt, die es erlaubt, Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an das Sehvermögen ohne zeitliche Einschränkung auszuüben. Eine außergewöhnliche Einschränkung liegt insoweit gerade nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
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