L 2 SO 3747/17 RG

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 3747/17 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senates vom 5. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 5. September 2017 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts R. vom 24. August 2017, mit dem das Jobcenter Landkreis R. zu dem vom Antragsteller betriebenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Stadt R. beigeladen worden war, als unzulässig verworfen, da gemäß § 75 Abs. 3 Satz 3 SGG dieser Beiladungsbeschluss unanfechtbar ist.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 20. September 2017 (Eingang bei Gericht 22. September 2017) Anhörungsrüge nach § 178a SGG erhoben.

Die Anhörungsrüge, über die der Senat in der nach der Geschäftsverteilung maßgeblichen Besetzung entscheidet, ist jedoch unzulässig.

Sie ist zwar statthaft und in der Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 SGG, nämlich innerhalb von zwei Wochen nach (positiver) Kenntnis von der (gerügten) Verletzung des rechtlichen Gehörs, erhoben worden.

Die Rüge hat jedoch nicht gem. § 178a Abs. 2 Satz 6 SGG das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen hinreichend dargelegt.

Gem. § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Folglich ist es Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge, dass der Rügeführer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 178a Abs. 1 Nr. 2 SGG schlüssig darlegt. Hierzu gehört insbesondere das Aufzeigen der Umstände, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt, gegen dessen Entscheidung sich der Betroffene wendet.

Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, in welcher Weise das Gericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben soll (vgl. BSG Beschluss vom 7. April 2005 - B 7a AL 38/05 B - in SozR 4-1500 § 178a Nr. 2). Denn zur Darlegung des Gehörverstoßes müssen Tatsachen angegeben werden, aus denen sich der Verstoß ergibt. Zur Entscheidungserheblichkeit muss dargelegt werden, was bei Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass das Gericht dann möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.

Der Kläger hat einen Gehörsverstoß nicht dargelegt. Der Senat hat sehr wohl die Ausführungen des Klägers zur Kenntnis genommen. Sie waren jedoch für die Entscheidung völlig irrelevant, denn wie bereits ausgeführt ist der Beiladungsbeschluss kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 3 Satz 3 SGG) unanfechtbar, so dass es auf die Ausführungen des Klägers zum Sozialdatenschutz etc. überhaupt nicht ankam. Dass der Kläger im Ergebnis beklagt, der Senat sei seinen Rechtsansichten nicht gefolgt, vermag eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht aufzuzeigen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt keine Gewährleistung dafür, dass das Gericht dem Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten folgt (vergleiche BVerfG (Kammer) Beschluss vom 8. April 2014 – NZS 2014, 539 Rn. 13 mwN). Der Kläger wird also zur Kenntnis nehmen müssen, dass es auf alle seine Einwendungen hinsichtlich des Beiladungsbeschlusses nicht ankommt und deswegen der Senat auch auf Ausführungen dazu verzichtet hat. Darüber hinaus hat der Kläger auch nichts Neues (vermeintlich noch Entscheidungserhebliches) vorgetragen, sondern vielmehr nur seine Ausführungen aus der ursprünglichen Beschwerdeschrift wiederholt, die aber wie oben bereits ausgeführt ohnehin im Hinblick auf die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Unanfechtbarkeit des Beiladungsbeschlusses nicht entscheidungserheblich sind und folglich auch keine andere Entscheidung hätten herbeiführen können.

Nur der Vollständigkeit halber sei der Klägern dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich entgegen seiner Auffassung beim Jobcenter sehr wohl auch um eine Behörde und damit eine öffentlich-rechtliche Einrichtung handelt, die ebenfalls den Regelungen zum Datenschutz unterliegt.

Aus diesen Gründen ist die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen.

Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG)
Rechtskraft
Aus
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