Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SO 1322/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 1801/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts S. vom 27. März 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII); streitig sind diverse Positionen aus den Jahren 2011 und 2012.
Die am 30. April 1964 in Polen geborene Klägerin - deutsche Staatsangehörige - lebt seit geraumer Zeit in der Bundesrepublik Deutschland. In den Jahren 2011 und 2012 wie auch schon zuvor bezog sie vom Beklagten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII (Bescheid vom 31. März 2011 für Leistungen ab 1. Januar 2011, Bescheid vom 29. April 2011 für Leistungen im April 2011, Bescheid vom 20. Juni 2011 für den Monat Mai 2011, Bescheid vom 8. August 2011 für Leistungen für den Juni 2011; alle Leistungen als Darlehen gemäß § 91 SGB XII, da die Vermögensverhältnisse der Klägerin – Haus- und Grundbesitz in Polen – ungeklärt sind).
Der Internist – Betriebsmedizin – und Sozialmediziner Dr. Sch. hat in seinem Gutachten vom 4. Mai 2009 die bereits zuvor in einem Gutachten des Dr. Schü. vom 25. November 2007 bei der Klägerin diagnostizierte paranoid-halluzinatorische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bestätigt und festgestellt, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sie könne auch nicht stundenweise einer Tätigkeit mit ausreichender Regelmäßigkeit nachgehen (Bl. 26 Verwaltungsakte – VA –). Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Beklagten gegenüber mitgeteilt, dass volle Erwerbsminderung für die Zeit vom 20. April 2009 bis 31. Oktober 2012 bestehe (Bl. 66 VA).
Zum 1. Juni 2011 mietete die Klägerin eine Wohnung in G. an, die sie auch derzeit noch bewohnt. Zu diesem Zeitpunkt lebte sie in einer Unterkunft der Stadt S ... Der am 17. Mai 2011 zwischen der Klägerin und dem Vermieter (A.) geschlossene Mietvertrag über eine Drei-Zimmer-Wohnung beinhaltete eine Kaltmiete von 420,00 EUR (Bl. 128 VA). Die Vorauszahlung für die Nebenkosten betrug nach den aktenkundigen Angaben 130,00 EUR. Am 21. Juni 2011 legte die Klägerin diesen Mietvertrag beim Beklagten vor und teilte mit, ihr volljähriger Sohn sei bereits mit in diese Wohnung eingezogen. Er beziehe Leistungen vom Jobcenter. Am 12. August 2011 meldete sich die Klägerin bei der Stadt S. auf die neue Anschrift in G. um.
Mit Bescheid vom 8. November 2011 (Bl. 207 VA) bewilligte der Beklagte (neu) aufgrund der geänderten Verhältnisse darlehensweise Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeiträume Juli bis September 2011 sowie Oktober 2011 bis April 2012. Für Juli 2011 berücksichtigte der Beklagte dabei für die Wohnung in G. eine angemessene Kaltmiete von 420,87 EUR und die Hälfte der tatsächlichen Vorauszahlungen in Höhe von 65,00 EUR (insgesamt 485,87 EUR). Ab August 2011 berücksichtigte der Beklagte anteilig eine Kaltmiete von 210,00 EUR und die Hälfte der tatsächlichen Vorauszahlugen in Höhe von 65,- EUR. Die (anteilige) Miete wurde dabei direkt an den Vermieter gezahlt. Darüber hinaus gewährte der Beklagte Umzugskosten in Höhe von 56,08 EUR.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22. November 2011 Widerspruch. Sie führte aus, in einem Gespräch im Juni diesen Jahres sei ihr zugesagt worden, eine Kaltmiete in Höhe von 320,00 EUR für eine Person erhalten zu können bzw. eine Warmmiete in Höhe von 450,00 EUR. Der Umstand, dass ihr Sohn mit in die Wohnung eingezogen sei, berühre den nur zwischen ihr und dem Vermieter geschlossenen Mietvertrag nicht. Sie sei verpflichtet, die vollen Miet- und Kautionskosten zu zahlen. Man könne sie nicht zwingen, mit ihrem Sohn eine Hausgemeinschaft einzugehen. Mit ihrem Sohn habe sie einen Untermietvertrag abgeschlossen. Weiter wandte sich die Klägerin auch dagegen, dass die Miete vom Beklagten direkt an den Vermieter gezahlt werde. Die Höhe der Umzugskosten sei ungenügend. Einige Rechnungen seien während des Umzuges verlorengegangen. Sie verlange insgesamt einen Betrag von 172,13 EUR für den Umzug. Die Miete für die zuvor bewohnte städtische Unterkunft dürfe im Übrigen nicht als Darlehen gewährt werden, da der Beklagte durch seine schleppende Bearbeitung die notwendige Doppelmiete verursacht habe. Der zuständige Ansprechpartner habe mehrmals gewechselt und sie sei des Öfteren umsonst zum Beklagten gegangen. Durch diese Verzögerungen habe sie nicht bereits zum 1. Juni 2011 umziehen können.
Mit Änderungsbescheid vom 2. Mai 2012 bewilligte der Beklagte darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt (auch) für den Monat April 2012 in Höhe von 924,- EUR. Der Beklagte berücksichtigte dabei Kosten der Unterkunft in Höhe von 550,- EUR, welche direkt an den Vermieter gezahlt wurden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2013 wies der Beklagte - unter teilweiser Abhilfe bezüglich der Umzugskosten mit einer weiteren Bewilligung von 100,- EUR - den Widerspruch der Klägerin zurück. Ein Untermietvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Sohn sei bislang nicht vorgelegt worden. Dies werde darauf zurückgeführt, dass der Vermieter der Klägerin nach ihrer Aussage verboten habe, dass der Sohn in die Wohnung einziehe. Dennoch sei er tatsächlich in die Wohnung eingezogen. Nach Kenntnis der Beklagten habe er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim zuständigen Jobcenter beantragt, welche auch seine anteilige Miete beinhalten würden. Leistungen für die Unterkunft würden gemäß § 35 SGB XII in angemessener Höhe berücksichtigt. Am 6. Juni 2011 habe die Klägerin mitgeteilt, sie könne eine Wohnung in G. bekommen. Sie sei daraufhin informiert worden, dass für eine Person in G. eine Miete von 410,00 EUR anerkannt werden könne. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin jedoch den Mietvertrag bereits unterschrieben gehabt. Entgegen der gesetzlichen Verpflichtung habe die Klägerin den Mietvertrag beim Beklagten nicht vor der Unterzeichnung vorgelegt, weshalb keine Möglichkeit bestanden habe, die Klägerin im Vorfeld und im Detail über die übernahmefähigen Kosten zu informieren. Am 17. Mai 2011 habe die Klägerin den Mietvertrag abgeschlossen, den Beklagten jedoch erst am 21. Juni 2011 darüber informiert. Entgegen der angemessenen Kaltmiete in Höhe von 410,00 EUR für einen Zweipersonenhaushalt sei die tatsächliche Kaltmiete von 420,00 EUR berücksichtigt worden. Die Nebenkostenvorauszahlung sei mit 130,00 EUR ebenfalls in voller Höhe berücksichtigt worden. Damit seien für die Klägerin und ihren Sohn 550,00 EUR Miete anerkannt, wovon auf die Klägerin die Hälfte, also 275,00 EUR, entfielen. Zwar bilde die Klägerin mit ihrem Sohn keine Bedarfsgemeinschaft, dennoch sei nicht von einer reinen Wohngemeinschaft auszugehen, weil es eben nicht um zwei separate Mietverträge gehe. Die Wohngemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Sohn sei eine übliche Form, in der eine Familie zusammenlebe. Die kopfteilige Aufteilung der Miete sei deshalb nicht zu beanstanden. Schließlich habe der Sohn die Möglichkeit gehabt, seinen Mietanteil beim Jobcenter geltend zu machen, worauf er den Beklagten mehrmals hingewiesen habe. Die dortige Ablehnung der Leistungen aufgrund fehlender Mitwirkung begründe jedoch keinen Anspruch der Klägerin, ihren Mietanteil aufzustocken. Nach Kenntnis des Beklagten sei im Übrigen gegen die ablehnende Entscheidung des zuständigen Jobcenters beim Sozialgericht S. (SG) Rechtsschutz beantragt worden; es sei ein Klageverfahren anhängig gewesen und sogar bereits entschieden. Auf die Berücksichtigung der Mietkaution sei diese Begründung analog zurück zu übertragen. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, die Miete direkt an den Vermieter zu zahlen. Dies solle dann erfolgen, sofern zu befürchten sei, dass die Mietzahlung nicht pünktlich und regelmäßig an diesen geleistet werde. Da aus den Akten bekannt sei, dass die Klägerin 1998 bereits aufgrund einer Räumungsklage eine Wohnung in S. verloren habe, zudem die Einhaltung der vereinbarten Vorsprachetermine beim Beklagten oft versäumt habe, habe sich die Beklagte dazu entschieden, die Mietzahlung direkt an den Vermieter zu leisten, um die korrekte und pünktliche Leistung sicherzustellen. Mit der Vorlage des Mietvertrages am 21. Juni 2011 habe die Klägerin auch die Übernahme der Kosten für den Umzug beantragt. Am 8. Juli 2011 habe sie dazu noch mitgeteilt, ihr Sohn habe am 5. Juli 2011 ein Auto angemietet, wozu noch entsprechende Quittungen übergeben würden. Außerdem sei ein weiteres Mal ein PKW anzumieten gewesen, da noch weitere Kartons, die nicht in das erste Fahrzeug gepasst hätten, in die neue Wohnung hätten gebracht werden müssen. Nachdem mehrere Termine von der Klägerin beim Beklagten nicht wahrgenommen worden seien, habe die Klägerin erst am 2. August 2011 wieder vorgesprochen. Auch an diesem Tag habe sie bestätigt, dass Quittungen für das damals angemietete Fahrzeug vorgelegt werden sollten. Außerdem habe sie eine Quittung für ein Taxi vorlegen wollen, mit welchem sie die restlichen Gegenstände transportiert habe. Am 2. November 2011 seien schließlich Quittungen wie folgt vorgelegt worden: Tankbeleg vom 30. Mai 2011 in Höhe von 42,49 EUR, Taxibeleg vom 2. August 2011 in Höhe von 25,00 EUR und Rechnung Mietwagen Europcar vom 6. Juli 2012 in Höhe von 31,08 EUR. Da der Tankbeleg aus der Zeit vor Anmietung der Wohnung stamme und das Fahrzeug bei Europcar erst am 5. Juli 2011 angemietet worden sei, sei die Übernahme dieser Kosten abgelehnt worden. Anerkannt worden seien im Übrigen 56,08 EUR. Korrekt sei, dass der Klägerin neben den Kosten für ein Fahrzeug eine Helferpauschale in Höhe von 125,00 EUR zugestanden habe. Allerdings habe die zuständige Sachbearbeiterin der Klägerin bereits Kosten für zwei Fahrzeuge gewährt. Da das Fahrzeug vom Mietverleih Europcar am 5. Juli 2011 angemietet worden sei und am 6. Juli 2011 zurückgegeben worden sei, wäre es problemlos möglich gewesen, den Umzug an diesen beiden Tagen zu bewerkstelligen. Von der Pauschale in Höhe von 125,00 EUR seien daher die für das Taxi geleisteten 25,00 EUR in Abzug gebracht worden, sodass der Klägerin noch 100,00 EUR zugestanden hätten. Diese würden nunmehr im Sinne einer Teilabhilfe gewährt. Die Miete für die städtische Unterkunft sei nicht als Darlehen gewährt worden, vielmehr erfolge die Gesamthilfegewährung darlehensweise, da die Klägerin noch immer keine Nachweise über das in ihrem Eigentum stehende Grundstück in Polen vorgelegt habe. Da die Klägerin den am 17. Mai 2011 unterzeichneten Mietvertrag erst am 21. Juni 2011 beim Beklagten vorgelegt habe, sei die Miete für die Wohnung erst ab 1. Juli 2011 anzuerkennen gewesen. Bei der am 1. Juni 2011 fälligen ersten Monatsmiete handele es sich um Schulden. Die Kosten für die städtische Unterkunft seien bis 31. Juli 2011 in voller Höhe übernommen worden. Zwischen der Sachbearbeiterin und der Klägerin sei ein Vorsprachetermin am 11. Juli 2011 vereinbart gewesen. Diesen habe die Klägerin nicht wahrgenommen. Den darauf anberaumten Ersatztermin am 19. Juli 2011 habe diese ebenso wenig wahrgenommen wie den weiteren Ersatztermin am 22. Juli 2011. Erst am 29. Juli 2011 sei die Klägerin beim Beklagten erschienen. Es könne deshalb nicht dem Beklagten angelastet werden, dass die Klägerin die Sachbearbeiterin möglicherweise außerhalb deren Arbeitszeiten nicht angetroffen habe. Die Notwendigkeit, beim Beklagten zum Termin vorzusprechen, sei der Klägerin bereits mehrfach bekannt gegeben worden. Im Übrigen sei die Sachbearbeiterin im Juli 2011 nicht krankgeschrieben abwesend gewesen, wie von der Klägerin behauptet. Seitens des Beklagten habe es keine Hemmnisse gegeben, den Umzug innerhalb des Monats Juli 2011 abzuwickeln. Die Anerkennung der Doppelmiete für einen Monat dürfte schon deshalb ausreichend gewesen sein, weil in der städtischen Unterkunft keine Kündigungsfristen einzuhalten seien.
Hiergegen hat die Klägerin am 28. Februar 2013 Klage beim SG erhoben. Zur Begründung hat sie darauf hingewiesen, die Leistungen zur Grundsicherung seien nicht korrekt berechnet worden. Diese müssten höher ausfallen. Sie habe sich stets korrekt verhalten und sei für den Beklagten jederzeit erreichbar gewesen. Ihr Sohn habe kurzfristig einziehen müssen, da er nicht länger im Studentenwohnheim habe wohnen können.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 10. März 2016 hat die Klägerin insbesondere einen ihr zustehenden Anspruch im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen gegen ihren Ex-Ehemann in Höhe von 20.000,00 EUR vorgebracht. Darüber hinaus ist der Umgang mit dem Grundstück in Polen und dessen Werthaltigkeit thematisiert worden. Einen Außendienstbesuch eines Vertreters des Beklagten zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts bzw. zur Unterstützung der Klägerin hat sie abgelehnt. Ihr Sohn sei mittlerweile am 18. März 2014 verstorben.
Weitere Nachweise etwa den Mietvertrag betreffend bzw. die Abstellung des Haushaltsstroms - wie vom Beklagten gefordert bzw. der Klägerin angeboten - hat diese auch nach entsprechender Erinnerung und Betreibensaufforderung des SG vom 20. Oktober 2016 nicht vorgelegt.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. März 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 8. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2013 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Einen Anspruch darauf, dass der Beklagte weitere Positionen übernehme bzw. ihr diesbezügliche Kosten erstatte oder auf eine andere Modalität der Gewährung der erfolgten Leistungen habe die Klägerin nicht. Streitgegenstand mit Blick auf den Bescheid vom 8. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2013 sei zum einen die Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft (KdU), die Gewährung der Miete an die Klägerin selbst statt direkt an den Vermieter, die Übernahme weiterer Umzugskosten und schließlich die darlehensweise Gewährung von Leistungen insgesamt im Hinblick auf Grundstücksbesitz in Polen jeweils für den Zeitraum Juli 2011 bis 30. April 2012. Spätere Zeiträume ab 1.Mai 2012 (Bescheide vom 30. April 2012 und 2. Mai 2012) seien nicht Streitgegenstand. Streitgegenstand seien auch nicht die Kosten der Stromversorgung. Letztere sowie der Aspekt einer etwaigen Doppelleistung an den Vermieter durch die Klägerin und den Beklagten seien im Klageverfahren Aktenzeichen: S 7 SO 1321/13 rechtshängig gemacht worden. Gemäß § 41 Abs. 1 und 2 SGB XII bestehe ab Vollendung des 65. Lebensjahres für Personen mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestritten werden könne. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfasse den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28 SGB XII i.V.m. dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG). Die Regelsätze umfassten den gesamten Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt, auch die Ausgaben für die Beschaffung von Ausweispapieren. Nach § 27a SGB XII umfasse der notwendige Lebensunterhalt insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der zusätzlichen Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie der Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 33 SGB XII werde nach Regelsätzen erbracht. Dieser stelle einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung der Leistungsberechtigte eigenverantwortlich entscheide. Nach § 41 Abs. 1 SGB XII würden für den Einsatz von Einkommen und Vermögen die §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend gelten. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII würden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen seien. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII könnten Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Sehe man die Erteilung einer Zusicherung als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Kostenübernahme an, sei deren Vorliegen strikt zu fordern bzw. bei deren Fehlen dies qualifiziert zu begründen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf weitere Leistungen weder aus den Regelbedarfen noch aus den KdU. Die Modalitäten der erfolgten Gewährung seien nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen werde gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2013. Die dortigen Feststellungen seien sowohl tatsächlich zutreffend als auch in rechtlicher Hinsicht korrekt beurteilt. Ergänzend sei auszuführen, sofern die Klägerin geltend mache, dass mit dem Auszug bzw. Versterben des Sohnes nunmehr eine Übernahme von Kosten durch das Jobcenter nicht mehr in Betracht komme, betreffe dies Zeiträume nach der Geltungsdauer der angefochtenen Bescheide bis 30. April 2012. Für den davorliegenden, hier streitgegenständlichen Zeitraum sei entsprechend den Ausführungen des Beklagten festzuhalten, dass hier dem Grunde nach eine Berechtigung des Sohnes für eine hälftige Übernahme der KdU bestanden habe. Ob diese tatsächlich gewährt worden seien bzw. aus Gründen der Mitwirkungspflicht nicht gewährt worden seien, sei dabei für die Gewährung des anteiligen Kostenanteils für die Klägerin unerheblich. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht des Sohnes dem Jobcenter gegenüber seien nicht zu Lasten des Beklagten durch eine Erhöhung oder vollständige Übernahme des Gesamtanteils auszugleichen. Im Übrigen sei der zunächst angekündigte Mietvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Sohn nach wie vor nicht aktenkundig. Ob es sich dann um einen ernsthaften Vertrag zwischen Angehörigen gehandelt habe oder letztlich ein Vollzug des Mietvertrages nicht vorgesehen gewesen sei, weil auch bei Nichtzahlung der Miete die Klägerin ihren Sohn, der offenbar aus dem Studentenwohnheim habe ausziehen müssen, nicht auf die Straße gesetzt hätte, sei nicht weiter zu klären gewesen. Die Klägerin habe mittlerweile eingeräumt, dass es eine schriftliche Vereinbarung nicht gegeben habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin über das bereits erfolgte Maß an KdU hinaus weitere Kosten zu gewähren gewesen seien, lägen nicht vor. Das Vorgehen des Beklagten mit direkter Zahlung der Miete an den Vermieter sei auf der Grundlage der vom Beklagten hierfür angeführten Begründung nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe diesbezüglich auch nicht mehr bei Klagerhebung oder im Gerichtsverfahren weiter vorgetragen. Die Übernahme weiterer Umzugskosten sei nach der erfolgten Teilabhilfe durch den Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2013 seitens der Klägerin ausdrücklich nicht mehr angesprochen worden. Gründe für eine Gewährung weiterer Zahlung bzw. der Umzugskosten seien nicht ersichtlich. Die Klägerin selbst trage den Verlust diesbezüglicher Nachweise vor. Die vom Beklagten angestellten Berechnungen seien nach der erfolgten Teilabhilfe schlüssig und nachvollziehbar. Die darlehensweise Gewährung von Leistungen an die Klägerin sei im Hinblick auf das Grundvermögen in Polen auf der Basis der hierzu bekannten Angaben und der hierzu unterbliebenen Mitwirkung der Klägerin nicht zu beanstanden. Auch nach Durchführung des Erörterungstermins habe die Klägerin hierzu keine weiteren Unterlagen vorgelegt oder Angaben über Verwertungsmaßnahmen in Polen gemacht. Dokumentierte Verwertungsbemühungen seien nicht gegeben. Schließlich habe die Klägerin selbst geltend gemacht, über Vermögensansprüche in Deutschland in fünfstelliger Höhe zu verfügen. Genauere zeitliche Angaben hierzu seien nicht gemacht worden. Selbst wenn der Grundstückswert entgegen vorliegender Angaben nicht im mittleren fünfstelligen Bereich anzusiedeln sei, bleibe festzuhalten, dass die Klägerin auch nach eigenen Möglichkeiten in Deutschland einen werthaltigen Anspruch habe. Dessen Realisierung sei ihr mangels entgegenstehender Anhaltspunkte möglich und zumutbar. Diesbezüglich habe sie auch die Möglichkeit, Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe zu beantragen. Auf die Betreibensaufforderung des Gerichts vom 20. Oktober 2016 seien keine Belege oder weiterer Schriftverkehr vorgelegt worden bzw. erfolgt.
Gegen den der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 29. März 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am 2. Mai 2017 schriftlich beim SG Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, das SG habe sich bei der Klageabweisung auf Sachverhaltsdarstellungen des Beklagten bezogen, welche nicht der Wahrheit entsprächen. In der Sachverhaltsdarstellung des Beklagten fänden sich eine Reihe von unbewiesenen Behauptungen, Vermutungen und Unterstellungen. Eine Auslegung der Gesetze, welche zur Vernichtung der grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten führe, sei unzulässig. Die Wohnung in G. habe sie nach drei Jahren der Wohnungslosigkeit alleine für sich angemietet. Zu diesem Zeitpunkt habe sie gar nicht gewusst, dass ihr Sohn seine Wohnung verloren gehabt habe. Ihm seien zum wiederholten Male die Leistungen zum Lebensunterhalt verweigert worden. Deswegen habe sie ihren obdachlosen und mittellosen Sohn in ihrer neu angemieteten Wohnung aufgenommen; den Beklagten habe sie hierüber in Kenntnis gesetzt. Kurz darauf seien ihr die Sozialleistungen gekürzt worden. Deshalb sei sie gezwungen gewesen, von ihrem Lebensunterhalt die andere Hälfte der Miete in Höhe von 275,00 EUR zu zahlen. Mit dem Bescheid vom 8. November 2011 habe der Beklagte sie zum Hungern verurteilt. Der Beklagte sei zu verurteilen, die fehlenden Zahlungen vorzunehmen.
Die Klägerin beantragt
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts S. vom 27. März 2017 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 8. November 2011 und den Bescheid vom 2. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für den Zeitraum Juli 2011 bis September 2011 und Oktober 2011 bis April 2012 höhere Leistungen der Unterkunft und Heizung sowie höhere Umzugskosten zu gewähren sowie die Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung (Miete) an sie direkt auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§54 Abs. 4 SGG) statthafte und auch sonst zulässige Klage zu Recht und im Ergebnis mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung sowie auf die Übernahme höherer Umzugskosten; sie hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung direkt an sie ausbezahlt werden. Hierzu nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Begründung des Gerichtsbescheids des SG vom 27. März 2017 Bezug, macht sich diese mit der folgenden Klarstellung zu eigen und sieht von einer weiteren Darstellung von Entscheidungsgründen ab. Klarzustellen ist allerdings, dass die maßgeblichen Normen nicht §§ 41ff. SGB XII sind, sondern die §§ 27 ff. SGB XII, da der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt mit den angefochtenen Bescheiden gewährt wurde. Da aber in § 42 SGB XII für Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII ausdrücklich auf die Anlage zu § 28 für die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen.- diese wurden der Klägerin im fraglichen Zeitraum zutreffend gewährt - Bezug genommen wird und für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die Vorschriften des 4. Abschnitts des 3. Kapitels Bezug genommen wird, was bedeutet, dass die im Streit befangenen Leistungen sich der Höhe nach im 3. und 4. Kapitel entsprechen, kann der Senat von § 153 Abs. 2 SGG Gebrauch machen.
Soweit die Klägerin die Verfahrensweise der Beklagten angreift, die Miete direkt an ihren Vermieter zu zahlen, findet sich die Rechtsgrundlage hierfür in § 35 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XII. Danach sollen Direktzahlungen an den Vermieter dann erfolgen, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein krankheitsbedingtes Unvermögen bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden. Die Klägerin leidet zur Überzeugung des Senats nach den Gutachten von Dr. Schü. vom 25. November 2007 und von Dr. Sch. vom 4. Mai 2009 an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Hiervon ausgehend ist die Entscheidung der Beklagten, die ihr (gebundenes) Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat, die Leistungen für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter zu zahlen, nicht zu beanstanden.
Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beklagte für April 2012 die Warmmiete der Klägerin in Höhe von 550,- EUR in voller Höhe berücksichtigt hat.
Die Berufung war daher ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII); streitig sind diverse Positionen aus den Jahren 2011 und 2012.
Die am 30. April 1964 in Polen geborene Klägerin - deutsche Staatsangehörige - lebt seit geraumer Zeit in der Bundesrepublik Deutschland. In den Jahren 2011 und 2012 wie auch schon zuvor bezog sie vom Beklagten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII (Bescheid vom 31. März 2011 für Leistungen ab 1. Januar 2011, Bescheid vom 29. April 2011 für Leistungen im April 2011, Bescheid vom 20. Juni 2011 für den Monat Mai 2011, Bescheid vom 8. August 2011 für Leistungen für den Juni 2011; alle Leistungen als Darlehen gemäß § 91 SGB XII, da die Vermögensverhältnisse der Klägerin – Haus- und Grundbesitz in Polen – ungeklärt sind).
Der Internist – Betriebsmedizin – und Sozialmediziner Dr. Sch. hat in seinem Gutachten vom 4. Mai 2009 die bereits zuvor in einem Gutachten des Dr. Schü. vom 25. November 2007 bei der Klägerin diagnostizierte paranoid-halluzinatorische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bestätigt und festgestellt, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sie könne auch nicht stundenweise einer Tätigkeit mit ausreichender Regelmäßigkeit nachgehen (Bl. 26 Verwaltungsakte – VA –). Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Beklagten gegenüber mitgeteilt, dass volle Erwerbsminderung für die Zeit vom 20. April 2009 bis 31. Oktober 2012 bestehe (Bl. 66 VA).
Zum 1. Juni 2011 mietete die Klägerin eine Wohnung in G. an, die sie auch derzeit noch bewohnt. Zu diesem Zeitpunkt lebte sie in einer Unterkunft der Stadt S ... Der am 17. Mai 2011 zwischen der Klägerin und dem Vermieter (A.) geschlossene Mietvertrag über eine Drei-Zimmer-Wohnung beinhaltete eine Kaltmiete von 420,00 EUR (Bl. 128 VA). Die Vorauszahlung für die Nebenkosten betrug nach den aktenkundigen Angaben 130,00 EUR. Am 21. Juni 2011 legte die Klägerin diesen Mietvertrag beim Beklagten vor und teilte mit, ihr volljähriger Sohn sei bereits mit in diese Wohnung eingezogen. Er beziehe Leistungen vom Jobcenter. Am 12. August 2011 meldete sich die Klägerin bei der Stadt S. auf die neue Anschrift in G. um.
Mit Bescheid vom 8. November 2011 (Bl. 207 VA) bewilligte der Beklagte (neu) aufgrund der geänderten Verhältnisse darlehensweise Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeiträume Juli bis September 2011 sowie Oktober 2011 bis April 2012. Für Juli 2011 berücksichtigte der Beklagte dabei für die Wohnung in G. eine angemessene Kaltmiete von 420,87 EUR und die Hälfte der tatsächlichen Vorauszahlungen in Höhe von 65,00 EUR (insgesamt 485,87 EUR). Ab August 2011 berücksichtigte der Beklagte anteilig eine Kaltmiete von 210,00 EUR und die Hälfte der tatsächlichen Vorauszahlugen in Höhe von 65,- EUR. Die (anteilige) Miete wurde dabei direkt an den Vermieter gezahlt. Darüber hinaus gewährte der Beklagte Umzugskosten in Höhe von 56,08 EUR.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22. November 2011 Widerspruch. Sie führte aus, in einem Gespräch im Juni diesen Jahres sei ihr zugesagt worden, eine Kaltmiete in Höhe von 320,00 EUR für eine Person erhalten zu können bzw. eine Warmmiete in Höhe von 450,00 EUR. Der Umstand, dass ihr Sohn mit in die Wohnung eingezogen sei, berühre den nur zwischen ihr und dem Vermieter geschlossenen Mietvertrag nicht. Sie sei verpflichtet, die vollen Miet- und Kautionskosten zu zahlen. Man könne sie nicht zwingen, mit ihrem Sohn eine Hausgemeinschaft einzugehen. Mit ihrem Sohn habe sie einen Untermietvertrag abgeschlossen. Weiter wandte sich die Klägerin auch dagegen, dass die Miete vom Beklagten direkt an den Vermieter gezahlt werde. Die Höhe der Umzugskosten sei ungenügend. Einige Rechnungen seien während des Umzuges verlorengegangen. Sie verlange insgesamt einen Betrag von 172,13 EUR für den Umzug. Die Miete für die zuvor bewohnte städtische Unterkunft dürfe im Übrigen nicht als Darlehen gewährt werden, da der Beklagte durch seine schleppende Bearbeitung die notwendige Doppelmiete verursacht habe. Der zuständige Ansprechpartner habe mehrmals gewechselt und sie sei des Öfteren umsonst zum Beklagten gegangen. Durch diese Verzögerungen habe sie nicht bereits zum 1. Juni 2011 umziehen können.
Mit Änderungsbescheid vom 2. Mai 2012 bewilligte der Beklagte darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt (auch) für den Monat April 2012 in Höhe von 924,- EUR. Der Beklagte berücksichtigte dabei Kosten der Unterkunft in Höhe von 550,- EUR, welche direkt an den Vermieter gezahlt wurden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2013 wies der Beklagte - unter teilweiser Abhilfe bezüglich der Umzugskosten mit einer weiteren Bewilligung von 100,- EUR - den Widerspruch der Klägerin zurück. Ein Untermietvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Sohn sei bislang nicht vorgelegt worden. Dies werde darauf zurückgeführt, dass der Vermieter der Klägerin nach ihrer Aussage verboten habe, dass der Sohn in die Wohnung einziehe. Dennoch sei er tatsächlich in die Wohnung eingezogen. Nach Kenntnis der Beklagten habe er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim zuständigen Jobcenter beantragt, welche auch seine anteilige Miete beinhalten würden. Leistungen für die Unterkunft würden gemäß § 35 SGB XII in angemessener Höhe berücksichtigt. Am 6. Juni 2011 habe die Klägerin mitgeteilt, sie könne eine Wohnung in G. bekommen. Sie sei daraufhin informiert worden, dass für eine Person in G. eine Miete von 410,00 EUR anerkannt werden könne. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin jedoch den Mietvertrag bereits unterschrieben gehabt. Entgegen der gesetzlichen Verpflichtung habe die Klägerin den Mietvertrag beim Beklagten nicht vor der Unterzeichnung vorgelegt, weshalb keine Möglichkeit bestanden habe, die Klägerin im Vorfeld und im Detail über die übernahmefähigen Kosten zu informieren. Am 17. Mai 2011 habe die Klägerin den Mietvertrag abgeschlossen, den Beklagten jedoch erst am 21. Juni 2011 darüber informiert. Entgegen der angemessenen Kaltmiete in Höhe von 410,00 EUR für einen Zweipersonenhaushalt sei die tatsächliche Kaltmiete von 420,00 EUR berücksichtigt worden. Die Nebenkostenvorauszahlung sei mit 130,00 EUR ebenfalls in voller Höhe berücksichtigt worden. Damit seien für die Klägerin und ihren Sohn 550,00 EUR Miete anerkannt, wovon auf die Klägerin die Hälfte, also 275,00 EUR, entfielen. Zwar bilde die Klägerin mit ihrem Sohn keine Bedarfsgemeinschaft, dennoch sei nicht von einer reinen Wohngemeinschaft auszugehen, weil es eben nicht um zwei separate Mietverträge gehe. Die Wohngemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Sohn sei eine übliche Form, in der eine Familie zusammenlebe. Die kopfteilige Aufteilung der Miete sei deshalb nicht zu beanstanden. Schließlich habe der Sohn die Möglichkeit gehabt, seinen Mietanteil beim Jobcenter geltend zu machen, worauf er den Beklagten mehrmals hingewiesen habe. Die dortige Ablehnung der Leistungen aufgrund fehlender Mitwirkung begründe jedoch keinen Anspruch der Klägerin, ihren Mietanteil aufzustocken. Nach Kenntnis des Beklagten sei im Übrigen gegen die ablehnende Entscheidung des zuständigen Jobcenters beim Sozialgericht S. (SG) Rechtsschutz beantragt worden; es sei ein Klageverfahren anhängig gewesen und sogar bereits entschieden. Auf die Berücksichtigung der Mietkaution sei diese Begründung analog zurück zu übertragen. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, die Miete direkt an den Vermieter zu zahlen. Dies solle dann erfolgen, sofern zu befürchten sei, dass die Mietzahlung nicht pünktlich und regelmäßig an diesen geleistet werde. Da aus den Akten bekannt sei, dass die Klägerin 1998 bereits aufgrund einer Räumungsklage eine Wohnung in S. verloren habe, zudem die Einhaltung der vereinbarten Vorsprachetermine beim Beklagten oft versäumt habe, habe sich die Beklagte dazu entschieden, die Mietzahlung direkt an den Vermieter zu leisten, um die korrekte und pünktliche Leistung sicherzustellen. Mit der Vorlage des Mietvertrages am 21. Juni 2011 habe die Klägerin auch die Übernahme der Kosten für den Umzug beantragt. Am 8. Juli 2011 habe sie dazu noch mitgeteilt, ihr Sohn habe am 5. Juli 2011 ein Auto angemietet, wozu noch entsprechende Quittungen übergeben würden. Außerdem sei ein weiteres Mal ein PKW anzumieten gewesen, da noch weitere Kartons, die nicht in das erste Fahrzeug gepasst hätten, in die neue Wohnung hätten gebracht werden müssen. Nachdem mehrere Termine von der Klägerin beim Beklagten nicht wahrgenommen worden seien, habe die Klägerin erst am 2. August 2011 wieder vorgesprochen. Auch an diesem Tag habe sie bestätigt, dass Quittungen für das damals angemietete Fahrzeug vorgelegt werden sollten. Außerdem habe sie eine Quittung für ein Taxi vorlegen wollen, mit welchem sie die restlichen Gegenstände transportiert habe. Am 2. November 2011 seien schließlich Quittungen wie folgt vorgelegt worden: Tankbeleg vom 30. Mai 2011 in Höhe von 42,49 EUR, Taxibeleg vom 2. August 2011 in Höhe von 25,00 EUR und Rechnung Mietwagen Europcar vom 6. Juli 2012 in Höhe von 31,08 EUR. Da der Tankbeleg aus der Zeit vor Anmietung der Wohnung stamme und das Fahrzeug bei Europcar erst am 5. Juli 2011 angemietet worden sei, sei die Übernahme dieser Kosten abgelehnt worden. Anerkannt worden seien im Übrigen 56,08 EUR. Korrekt sei, dass der Klägerin neben den Kosten für ein Fahrzeug eine Helferpauschale in Höhe von 125,00 EUR zugestanden habe. Allerdings habe die zuständige Sachbearbeiterin der Klägerin bereits Kosten für zwei Fahrzeuge gewährt. Da das Fahrzeug vom Mietverleih Europcar am 5. Juli 2011 angemietet worden sei und am 6. Juli 2011 zurückgegeben worden sei, wäre es problemlos möglich gewesen, den Umzug an diesen beiden Tagen zu bewerkstelligen. Von der Pauschale in Höhe von 125,00 EUR seien daher die für das Taxi geleisteten 25,00 EUR in Abzug gebracht worden, sodass der Klägerin noch 100,00 EUR zugestanden hätten. Diese würden nunmehr im Sinne einer Teilabhilfe gewährt. Die Miete für die städtische Unterkunft sei nicht als Darlehen gewährt worden, vielmehr erfolge die Gesamthilfegewährung darlehensweise, da die Klägerin noch immer keine Nachweise über das in ihrem Eigentum stehende Grundstück in Polen vorgelegt habe. Da die Klägerin den am 17. Mai 2011 unterzeichneten Mietvertrag erst am 21. Juni 2011 beim Beklagten vorgelegt habe, sei die Miete für die Wohnung erst ab 1. Juli 2011 anzuerkennen gewesen. Bei der am 1. Juni 2011 fälligen ersten Monatsmiete handele es sich um Schulden. Die Kosten für die städtische Unterkunft seien bis 31. Juli 2011 in voller Höhe übernommen worden. Zwischen der Sachbearbeiterin und der Klägerin sei ein Vorsprachetermin am 11. Juli 2011 vereinbart gewesen. Diesen habe die Klägerin nicht wahrgenommen. Den darauf anberaumten Ersatztermin am 19. Juli 2011 habe diese ebenso wenig wahrgenommen wie den weiteren Ersatztermin am 22. Juli 2011. Erst am 29. Juli 2011 sei die Klägerin beim Beklagten erschienen. Es könne deshalb nicht dem Beklagten angelastet werden, dass die Klägerin die Sachbearbeiterin möglicherweise außerhalb deren Arbeitszeiten nicht angetroffen habe. Die Notwendigkeit, beim Beklagten zum Termin vorzusprechen, sei der Klägerin bereits mehrfach bekannt gegeben worden. Im Übrigen sei die Sachbearbeiterin im Juli 2011 nicht krankgeschrieben abwesend gewesen, wie von der Klägerin behauptet. Seitens des Beklagten habe es keine Hemmnisse gegeben, den Umzug innerhalb des Monats Juli 2011 abzuwickeln. Die Anerkennung der Doppelmiete für einen Monat dürfte schon deshalb ausreichend gewesen sein, weil in der städtischen Unterkunft keine Kündigungsfristen einzuhalten seien.
Hiergegen hat die Klägerin am 28. Februar 2013 Klage beim SG erhoben. Zur Begründung hat sie darauf hingewiesen, die Leistungen zur Grundsicherung seien nicht korrekt berechnet worden. Diese müssten höher ausfallen. Sie habe sich stets korrekt verhalten und sei für den Beklagten jederzeit erreichbar gewesen. Ihr Sohn habe kurzfristig einziehen müssen, da er nicht länger im Studentenwohnheim habe wohnen können.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 10. März 2016 hat die Klägerin insbesondere einen ihr zustehenden Anspruch im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen gegen ihren Ex-Ehemann in Höhe von 20.000,00 EUR vorgebracht. Darüber hinaus ist der Umgang mit dem Grundstück in Polen und dessen Werthaltigkeit thematisiert worden. Einen Außendienstbesuch eines Vertreters des Beklagten zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts bzw. zur Unterstützung der Klägerin hat sie abgelehnt. Ihr Sohn sei mittlerweile am 18. März 2014 verstorben.
Weitere Nachweise etwa den Mietvertrag betreffend bzw. die Abstellung des Haushaltsstroms - wie vom Beklagten gefordert bzw. der Klägerin angeboten - hat diese auch nach entsprechender Erinnerung und Betreibensaufforderung des SG vom 20. Oktober 2016 nicht vorgelegt.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. März 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 8. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2013 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Einen Anspruch darauf, dass der Beklagte weitere Positionen übernehme bzw. ihr diesbezügliche Kosten erstatte oder auf eine andere Modalität der Gewährung der erfolgten Leistungen habe die Klägerin nicht. Streitgegenstand mit Blick auf den Bescheid vom 8. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2013 sei zum einen die Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft (KdU), die Gewährung der Miete an die Klägerin selbst statt direkt an den Vermieter, die Übernahme weiterer Umzugskosten und schließlich die darlehensweise Gewährung von Leistungen insgesamt im Hinblick auf Grundstücksbesitz in Polen jeweils für den Zeitraum Juli 2011 bis 30. April 2012. Spätere Zeiträume ab 1.Mai 2012 (Bescheide vom 30. April 2012 und 2. Mai 2012) seien nicht Streitgegenstand. Streitgegenstand seien auch nicht die Kosten der Stromversorgung. Letztere sowie der Aspekt einer etwaigen Doppelleistung an den Vermieter durch die Klägerin und den Beklagten seien im Klageverfahren Aktenzeichen: S 7 SO 1321/13 rechtshängig gemacht worden. Gemäß § 41 Abs. 1 und 2 SGB XII bestehe ab Vollendung des 65. Lebensjahres für Personen mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestritten werden könne. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfasse den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28 SGB XII i.V.m. dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG). Die Regelsätze umfassten den gesamten Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt, auch die Ausgaben für die Beschaffung von Ausweispapieren. Nach § 27a SGB XII umfasse der notwendige Lebensunterhalt insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der zusätzlichen Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie der Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 33 SGB XII werde nach Regelsätzen erbracht. Dieser stelle einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung der Leistungsberechtigte eigenverantwortlich entscheide. Nach § 41 Abs. 1 SGB XII würden für den Einsatz von Einkommen und Vermögen die §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend gelten. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII würden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen seien. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII könnten Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Sehe man die Erteilung einer Zusicherung als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Kostenübernahme an, sei deren Vorliegen strikt zu fordern bzw. bei deren Fehlen dies qualifiziert zu begründen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf weitere Leistungen weder aus den Regelbedarfen noch aus den KdU. Die Modalitäten der erfolgten Gewährung seien nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen werde gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2013. Die dortigen Feststellungen seien sowohl tatsächlich zutreffend als auch in rechtlicher Hinsicht korrekt beurteilt. Ergänzend sei auszuführen, sofern die Klägerin geltend mache, dass mit dem Auszug bzw. Versterben des Sohnes nunmehr eine Übernahme von Kosten durch das Jobcenter nicht mehr in Betracht komme, betreffe dies Zeiträume nach der Geltungsdauer der angefochtenen Bescheide bis 30. April 2012. Für den davorliegenden, hier streitgegenständlichen Zeitraum sei entsprechend den Ausführungen des Beklagten festzuhalten, dass hier dem Grunde nach eine Berechtigung des Sohnes für eine hälftige Übernahme der KdU bestanden habe. Ob diese tatsächlich gewährt worden seien bzw. aus Gründen der Mitwirkungspflicht nicht gewährt worden seien, sei dabei für die Gewährung des anteiligen Kostenanteils für die Klägerin unerheblich. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht des Sohnes dem Jobcenter gegenüber seien nicht zu Lasten des Beklagten durch eine Erhöhung oder vollständige Übernahme des Gesamtanteils auszugleichen. Im Übrigen sei der zunächst angekündigte Mietvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Sohn nach wie vor nicht aktenkundig. Ob es sich dann um einen ernsthaften Vertrag zwischen Angehörigen gehandelt habe oder letztlich ein Vollzug des Mietvertrages nicht vorgesehen gewesen sei, weil auch bei Nichtzahlung der Miete die Klägerin ihren Sohn, der offenbar aus dem Studentenwohnheim habe ausziehen müssen, nicht auf die Straße gesetzt hätte, sei nicht weiter zu klären gewesen. Die Klägerin habe mittlerweile eingeräumt, dass es eine schriftliche Vereinbarung nicht gegeben habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin über das bereits erfolgte Maß an KdU hinaus weitere Kosten zu gewähren gewesen seien, lägen nicht vor. Das Vorgehen des Beklagten mit direkter Zahlung der Miete an den Vermieter sei auf der Grundlage der vom Beklagten hierfür angeführten Begründung nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe diesbezüglich auch nicht mehr bei Klagerhebung oder im Gerichtsverfahren weiter vorgetragen. Die Übernahme weiterer Umzugskosten sei nach der erfolgten Teilabhilfe durch den Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2013 seitens der Klägerin ausdrücklich nicht mehr angesprochen worden. Gründe für eine Gewährung weiterer Zahlung bzw. der Umzugskosten seien nicht ersichtlich. Die Klägerin selbst trage den Verlust diesbezüglicher Nachweise vor. Die vom Beklagten angestellten Berechnungen seien nach der erfolgten Teilabhilfe schlüssig und nachvollziehbar. Die darlehensweise Gewährung von Leistungen an die Klägerin sei im Hinblick auf das Grundvermögen in Polen auf der Basis der hierzu bekannten Angaben und der hierzu unterbliebenen Mitwirkung der Klägerin nicht zu beanstanden. Auch nach Durchführung des Erörterungstermins habe die Klägerin hierzu keine weiteren Unterlagen vorgelegt oder Angaben über Verwertungsmaßnahmen in Polen gemacht. Dokumentierte Verwertungsbemühungen seien nicht gegeben. Schließlich habe die Klägerin selbst geltend gemacht, über Vermögensansprüche in Deutschland in fünfstelliger Höhe zu verfügen. Genauere zeitliche Angaben hierzu seien nicht gemacht worden. Selbst wenn der Grundstückswert entgegen vorliegender Angaben nicht im mittleren fünfstelligen Bereich anzusiedeln sei, bleibe festzuhalten, dass die Klägerin auch nach eigenen Möglichkeiten in Deutschland einen werthaltigen Anspruch habe. Dessen Realisierung sei ihr mangels entgegenstehender Anhaltspunkte möglich und zumutbar. Diesbezüglich habe sie auch die Möglichkeit, Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe zu beantragen. Auf die Betreibensaufforderung des Gerichts vom 20. Oktober 2016 seien keine Belege oder weiterer Schriftverkehr vorgelegt worden bzw. erfolgt.
Gegen den der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 29. März 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am 2. Mai 2017 schriftlich beim SG Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, das SG habe sich bei der Klageabweisung auf Sachverhaltsdarstellungen des Beklagten bezogen, welche nicht der Wahrheit entsprächen. In der Sachverhaltsdarstellung des Beklagten fänden sich eine Reihe von unbewiesenen Behauptungen, Vermutungen und Unterstellungen. Eine Auslegung der Gesetze, welche zur Vernichtung der grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten führe, sei unzulässig. Die Wohnung in G. habe sie nach drei Jahren der Wohnungslosigkeit alleine für sich angemietet. Zu diesem Zeitpunkt habe sie gar nicht gewusst, dass ihr Sohn seine Wohnung verloren gehabt habe. Ihm seien zum wiederholten Male die Leistungen zum Lebensunterhalt verweigert worden. Deswegen habe sie ihren obdachlosen und mittellosen Sohn in ihrer neu angemieteten Wohnung aufgenommen; den Beklagten habe sie hierüber in Kenntnis gesetzt. Kurz darauf seien ihr die Sozialleistungen gekürzt worden. Deshalb sei sie gezwungen gewesen, von ihrem Lebensunterhalt die andere Hälfte der Miete in Höhe von 275,00 EUR zu zahlen. Mit dem Bescheid vom 8. November 2011 habe der Beklagte sie zum Hungern verurteilt. Der Beklagte sei zu verurteilen, die fehlenden Zahlungen vorzunehmen.
Die Klägerin beantragt
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts S. vom 27. März 2017 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 8. November 2011 und den Bescheid vom 2. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für den Zeitraum Juli 2011 bis September 2011 und Oktober 2011 bis April 2012 höhere Leistungen der Unterkunft und Heizung sowie höhere Umzugskosten zu gewähren sowie die Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung (Miete) an sie direkt auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§54 Abs. 4 SGG) statthafte und auch sonst zulässige Klage zu Recht und im Ergebnis mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung sowie auf die Übernahme höherer Umzugskosten; sie hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung direkt an sie ausbezahlt werden. Hierzu nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Begründung des Gerichtsbescheids des SG vom 27. März 2017 Bezug, macht sich diese mit der folgenden Klarstellung zu eigen und sieht von einer weiteren Darstellung von Entscheidungsgründen ab. Klarzustellen ist allerdings, dass die maßgeblichen Normen nicht §§ 41ff. SGB XII sind, sondern die §§ 27 ff. SGB XII, da der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt mit den angefochtenen Bescheiden gewährt wurde. Da aber in § 42 SGB XII für Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII ausdrücklich auf die Anlage zu § 28 für die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen.- diese wurden der Klägerin im fraglichen Zeitraum zutreffend gewährt - Bezug genommen wird und für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die Vorschriften des 4. Abschnitts des 3. Kapitels Bezug genommen wird, was bedeutet, dass die im Streit befangenen Leistungen sich der Höhe nach im 3. und 4. Kapitel entsprechen, kann der Senat von § 153 Abs. 2 SGG Gebrauch machen.
Soweit die Klägerin die Verfahrensweise der Beklagten angreift, die Miete direkt an ihren Vermieter zu zahlen, findet sich die Rechtsgrundlage hierfür in § 35 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XII. Danach sollen Direktzahlungen an den Vermieter dann erfolgen, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein krankheitsbedingtes Unvermögen bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden. Die Klägerin leidet zur Überzeugung des Senats nach den Gutachten von Dr. Schü. vom 25. November 2007 und von Dr. Sch. vom 4. Mai 2009 an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Hiervon ausgehend ist die Entscheidung der Beklagten, die ihr (gebundenes) Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat, die Leistungen für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter zu zahlen, nicht zu beanstanden.
Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beklagte für April 2012 die Warmmiete der Klägerin in Höhe von 550,- EUR in voller Höhe berücksichtigt hat.
Die Berufung war daher ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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