L 10 R 3498/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 2711/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3498/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24.08.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt im Rahmen von Zugunstenverfahren die Rücknahme des Bescheides vom 20.08.2009 und die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung auf der Grundlage seines Rentenantrages vom Juli 2009.

Der am 1953 geborene Kläger ist von Beruf Maschinenschlosser und war zuletzt von Mai 2000 bis Oktober 2003 als Monteur in einer Anlerntätigkeit sowie vom September bis Oktober 2005 als Maschinenschlosser beschäftigt. Seither bezieht er Sozialleistungen und er übt eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung in einer Apotheke aus.

Im Juli 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten wegen einer Arthrose des rechten oberen Sprunggelenkes (so seine Begründung, M1 VA) die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, was die Beklagte mit Bescheid vom 20.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2010 ablehnte. Grundlage war neben Berichten der behandelnden Ärzte das Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. L. , der nach Untersuchung des Klägers im Juni 2010, in der der Kläger belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des rechten Sprunggelenkes beim Gehen (insbesondere auf unebenem und in bergigem Gelände sowie beim Treppensteigen, in Ruhe sei er beschwerdefrei) angab, eine Arthrose des oberen Sprunggelenkes rechts bei Zustand nach Sprunggelenksfraktur 2002, ein metabolisches Syndrom, eine koronare Herzkrankheit, aktuell kompensiert, und eine vorbeschriebene depressive Störung, aktuell ohne relevante klinische Ausprägung, diagnostizierte und den Kläger für in der Lage hielt, vorzugsweise sitzende Tätigkeiten in einem Umfang von sechs Stunden und mehr auszuüben. Ausgeschlossen seien häufiges Knien/Hocken, Klettern und Steigen, Tätigkeiten auf hartem, unebenem, schiefem, sowie rutschigem Untergrund. Eine Tätigkeit als Maschinenschlosser/Monteur sei nicht mehr möglich.

Im Verlaufe des gegen die Rentenablehnung gerichteten Rechtsstreits wurden mehrere Gutachten eingeholt. Das Sozialgericht Freiburg (S 7 R 2714/10) holte das Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. M. ein. Ihm gegenüber gab der Kläger im August 2011 wiederum Sprunggelenksbeschwerden bei Tragebelastungen und bei Abknickbewegungen an, aber auch, dass er täglich zweimal seinen Arbeitsplatz (Apotheke) aufsuche und am Wochenende ca. sechs Kilometer gehe. Dr. M. diagnostizierte eine posttraumatische Arthrose des rechten oberen Sprunggelenks mit Osteochondrosis dissecans im Stadium II, ein metabolisches Syndrom mit ausreichend eingestelltem Diabetes mellitus Typ II, Hypertonus, geringem Übergewicht und kompensierter Fettstoffwechselstörung, eine depressive Störung ohne Beeinträchtigung der Erlebnis- und Gestaltungswelt bei soziopathischer Persönlichkeitsstörung und Insomnie (Schlafstörung) sowie eine kompensierte koronare Zweigefäßerkrankung mit Implantation eines Stents und hielt den Kläger für in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes acht Stunden täglich auszuüben. Zu vermeiden seien Manipulationen von Lasten über 10 kg ohne Hilfsmittel, Zwangshaltungen, längeres Stehen, häufiges Treppensteigen, Ersteigen von Leitern und Gerüsten, Gehstrecken auf unebenem, abfallendem oder glattem Gelände, häufiges Bücken oder Hocken sowie Nachtschicht. Die Wegefähigkeit sei angesichts der Befunde und der Angaben des Klägers nicht eingeschränkt. Die Tätigkeit als Maschinenschlosser oder Monteur hielt er nicht mehr für zumutbar. Der ebenfalls vom Sozialgericht beauftragte Prof. Dr. S. verneinte in seinem nervenärztlichen Gutachten auf Grund einer Untersuchung des Klägers im November 2011, in der wiederum Beschwerden beim Gehen und Stehen im rechten Sprunggelenk in den Vordergrund gestellt wurden, aber auch Durchschlafstörungen, eine Leistungsminderung auf seinem Fachgebiet. Er diagnostizierte eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, einen sicheren Nachweis einer depressiven Störung fand er nicht, wohl aber Hinweise auf eine nichtorganische Insomnie (Schlafstörung) ohne funktionelle Auswirkungen sowie Hinweise auf einen Alkohol- und Benzodiazepin-Missbrauch. In seinem Gutachten wies er auf nicht authentisches Verhalten des Klägers, insbesondere in der testpsychologischen Untersuchung hin. Auf dieser Grundlage wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 18.01.2012 ab. Ob Berufsschutz zustehe, könne offenbleiben, weil der Kläger auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar sei. Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg L 7 R 318/12 wurde ein weiteres nervenärztliches Gutachten bei Prof. Dr. F. unter vom 7. Senat genehmigter Mitwirkung der Oberärztin der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. (Untersuchungen im Dezember 2013 und Februar 2014) und mit einem psychologischen Zusatzgutachten des Dipl.-Psych. P. (im Vordergrund stünden Hinweise auf Simulation) eingeholt. Prof. Dr. F. diagnostizierte eine sensitive Persönlichkeitsstörung, differentialdiagnostisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und dissozialen Zügen, und einen Verdacht auf einen Alkohol- und Benzodiazepin-Missbrauch. Er sah keine mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einhergehenden Erkrankungen und verwies auf einen im Rahmen der Exploration aufgetretenen Verdacht der Simulation. Das Vorliegen einer depressiven Störung verneinte er mangels auffälligen Befundes (insbesondere nicht depressiv herabgestimmt, emotionale Schwingungsfähigkeit erhalten, keine inhaltlichen Denkstörungen). Mit Urteil vom 12.05.2016 wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Berufung des Klägers zurück. Der auf orthopädischem Fachgebiet bestehenden beginnenden Arthrose des oberen Sprunggelenk rechts mit Bewegungseinschränkung sowie Bewegungs- und Belastungsschmerzen sah es mit qualitativen Einschränkungen (keine Tätigkeiten auf unebenem oder rutschigem Untergrund, auf Leitern oder Gerüsten, ausschließlich im Gehen oder Stehen) hinreichend Rechnung getragen. Das auf internistischem Gebiet bestehende metabolische Syndrom sowie die kompensierte koronare Herzkrankheit schließe lediglich schwere körperliche Arbeiten aus. Insoweit stützte sich der 7. Senat auf das Gutachten von Dr. L ... Eine schwere Schlafstörung schloss der 7. Senat aus und berief sich insoweit auf die von Prof. Dr. S. vorgenommene Auswertung von Protokollen des Zentrums für Schlafmedizin am Krankenhaus Pfullendorf und die Beurteilung von Prof. Dr. F. , wonach die tatsächlich festgestellten, zunächst vorhandenen Einschlafstörungen durch das plötzliche Weglassen des Alkohol- und Benzodiazepin-Gebrauchs verursacht worden seien. Auf nervenärztlichem Gebiet schloss sich der Senat den Gutachten von Prof. Dr. F. an, wonach eine relevante depressive Störung ebenso wenig vorliege wie eine Zwangsstörung. Insgesamt sah der Senat den Kläger für in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter Ausschluss von Tätigkeiten auf unebenem oder rutschigem Untergrund, auf Leitern oder Gerüsten sowie ausschließlich im Gehen oder Stehen mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor, da der Kläger nach eigenen Angaben häufig Spaziergänge unternehme. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verneinte der 7. Senat, weil der Kläger jedenfalls auch unter Annahme eines Facharbeiterstatus auf die Verweisungstätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder verweisbar sei und solche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang vorlägen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die erwähnten, in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Gutachten und die Ausführungen des 7. Senats im Urteil vom 12.05.2016 (Bl. 16 ff. der LSG-Akte des vorliegenden Berufungsverfahren) verwiesen.

Weitere Rentenanträge des Klägers blieben ebenfalls erfolglos. So lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.02.2012 den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung vom Januar 2012 und mit Bescheid vom 21.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2016 jenen vom Mai 2016 ab. Gegen die letzte Ablehnung ist ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg anhängig (S 7 R 2017/16).

Einen im Januar 2012 gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) gestellten Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 20.08.2009 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.06.2014 ab. Auch insoweit blieben Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 07.08.2014) und Rechtsstreit erfolglos (Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 17.03.2016, L 7 R 5178/14: fehlendes Rechtsschutzinteresse, weil die Rentenablehnung selbst der gerichtlichen Prüfung im Verfahren L 7 R 318/12 unterliege, vgl. Bl. 31 ff. der LSG-Akte des vorliegenden Verfahrens).

Im Juni 2016 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 02.06.2014 erneut Widerspruch ein. Kurz zuvor, im Mai 2016, hatte er einen Antrag nach § 44 SGB X in Bezug auf den Bescheid vom 02.06.2014 gestellt, den die Beklagte mit Bescheid vom 12.09.2016 ablehnte, wogegen der Kläger wiederum Widerspruch einlegte. Beide Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2016 zurück. Eine rentenrelevante Leistungsminderung habe im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 20.08.2009 nicht vorgelegen.

Hiergegen hat der Kläger am 25.11.2016 Klage beim Sozialgericht Konstanz erhoben. Am 21.02.2017 hat er beim Sozialgericht wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 02.06.2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; dieser Antrag ist vom Sozialgericht der vorliegenden Klage zugeordnet worden. Mit Urteil vom 24.08.2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In materiell-rechtlicher Hinsicht hat es sich den Ausführungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Beschluss vom 12.05.2016, L 7 R 318/12, angeschlossen.

Hiergegen hat der Kläger am 06.09.2017 Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24.08.2017, den Bescheid vom 02.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2016 und den Bescheid vom 12.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2016 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Rücknahme des Bescheides vom 20.08.2009 bzw. des Bescheides vom 02.04.2014 und in der Folge jenes vom 20.08.2009 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Entsprechend der fehlenden Erfolgsaussicht besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung), sodass der entsprechende Antrag des Klägers abzulehnen ist.

Gegenstand des Rechtsstreits ist zunächst der Bescheid vom 02.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2016 und damit die vom Kläger nach § 44 SGB X beanspruchte, mit Bescheid vom 02.06.2014 aber abgelehnte Rücknahme des Bescheides vom 20.08.2009 über die Ablehnung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Gegenstand des Rechtsstreits ist weiter der Bescheid vom 12.09.20016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2016, mit dem die Beklagte die vom Kläger ebenfalls nach § 44 SGB X beanspruchte Rücknahme des Bescheides vom 02.06.2014 ablehnte, wiederum mit dem Ziel, eine Rücknahme des Bescheides vom 20.08.2009 über die Ablehnung von Rente wegen Erwerbsminderung zu erreichen.

Kein gesonderter Streitgegenstand ist der vom Kläger an das Sozialgericht gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Denn über diesen Antrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat (§ 67 Abs. 4 Satz 1 SGG) und damit im Zuge der Frage, ob die Rechtshandlung - hier der Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.06.2014 - tatsächlich versäumt, also nicht innerhalb der Frist vorgenommen wurde (s. sogleich). Soweit der Kläger meint, das Sozialgericht hätte in diesem Zusammenhang einen Verbindungsbeschluss erlassen müssen, trifft dies daher nicht zu.

Die Klage gegen den Bescheid vom 02.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2016 ist nicht schon deshalb unbegründet, weil der Bescheid vom 02.06.2014 nach durchgeführtem Widerspruch-, Klage- und Berufungsverfahren mit dem Beschluss des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 17.03.2016, L 7 R 5178/14, bestandskräftig wurde. Denn die Beklagte wies den am 10.06.2016 eingegangenen erneuten Widerspruch im Widerspruchsbescheid vom 22.11.2016 nicht etwa als unzulässig, weil längst nach Ablauf der Widerspruchsfrist (vgl. § 84 i.V.m. § 66 SGG) eingelegt, zurück, sondern entschied in der Sache, also über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nach § 44 SGB X. Damit ist die Fristverletzung geheilt (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 84 Rdnr. 7 m.w.N.). Auf die Frage einer Wiedereinsetzung kommt es somit nicht an.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nach Abs. 2 Satz 1 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2). Diese Bestimmungen ermöglichen eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte.

Es bedarf im Hinblick auf den streitigen Bescheid vom 12.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2016 keiner Erörterung, ob § 44 SGB X überhaupt einen Anspruch gerade auf Rücknahme eines früher, seinerseits einen Anspruch nach § 44 SGB X ablehnenden Bescheides (hier jener vom 02.06.2014) vermittelt. Jedenfalls fehlt dem Kläger für diese Klage aus den, in dem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen Urteil des 7. Senats, L 7 R 5178/14, unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30.10.2013, B 7 AY 7/12 R in SozR 4-3520 § 1a Nr. 1, Rdnr. 19; Urteil vom 27.07.2004, B 7 AL 76/03 R in SozR 4-4300 § 330 Nr. 2, Rdnr. 17) genannten Gründen das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Bescheid vom 02.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2016 im vorliegenden Rechtsstreit unmittelbar der gerichtlichen Prüfung unterliegt. Auf die zutreffenden Ausführungen des 7. Senats zu dieser Frage (Bl. 31 ff. der LSG-Akte des vorliegenden Berufungsverfahrens) nimmt der erkennende Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Damit ist die Klage unzulässig, die Berufung unbegründet. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid vom 12.09.2016 rechtmäßig ist, weil der Kläger im Ergebnis auch keinen Anspruch auf Rücknahme der Rentenablehnung vom 20.08.2009 hat.

Aus diesem Grunde erweist sich auch die Klage gegen den Bescheid vom 02.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2016, mit dem die Beklagte eben diese Rücknahme des Bescheides vom 20.08.2009 ablehnte, als unbegründet, so dass auch diese Berufung unbegründet ist.

Der Kläger hatte zum nach § 44 SGB X maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 20.08.2009 keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist in erster Linie § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser (Abs. 1 Satz 1 der Regelung) bzw. voller (Abs. 2 Satz 1 der Regelung) Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Wie das Sozialgericht gelangt auch der Senat zu der Überzeugung, dass die Beklagte den Rentenantrag vom Juli 2009 mit dem Bescheid vom 20.08.2009 zu Recht ablehnte, weil beim Kläger im Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides - und hierauf stellt § 44 SGB X allein ab - keine rentenrelevante Leistungsminderung in Bezug auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI vorlag und der Kläger jedenfalls - was eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI anbelangt - auf eine Verweisungstätigkeit als Registrator zumutbar verwiesen werden konnte. Schon allein auf Grund des Gutachtens von Dr. L. ist eine rentenrelevante Leistungsminderung auszuschließen. Damals gab der Kläger - wie schon zur Begründung seines Rentenantrages - nur Beschwerden im Bereich des rechten Sprunggelenkes an. Über, von ihm aber mit Schlafmitteln behandelte, Schlafstörungen berichtete er erst auf Nachfrage. Abgesehen von einem angedeutet rechtshinkenden Gangbild und Bewegungseinschränkungen im rechten Sprunggelenk fand Dr. L. keine besonderen Auffälligkeiten. Es überzeugt daher, wenn Dr. L. das Vorliegen einer zeitlichen Leistungseinschränkung verneinte und wegen der Belastungsminderung des rechten Sprunggelenkes - entsprechend den Beschwerdeangaben des Klägers (belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des rechten Sprunggelenkes beim Gehen, insbesondere auf unebenem und in bergigem Gelände sowie beim Treppensteigen, Beschwerdefreiheit in Ruhe) - qualitative Einschränkungen, wie sie später im Wesentlichen auch der 7. Senat (keine Tätigkeiten auf unebenem oder rutschigem Untergrund, auf Leitern oder Gerüsten, ausschließlich im Gehen oder Stehen) aufführte, annahm. Damit waren dem Kläger damals - so Dr. L. überzeugend - jedenfalls Tätigkeiten vorzugsweise im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen ohne zeitliche Einschränkung möglich. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit lag ebenfalls nicht vor. Der Kläger beschrieb gegenüber Dr. L. seine Beschäftigung in der Apotheke als Botentätigkeit. Selbst noch im August 2011 gab der Kläger gegenüber Dr. M. an, dass er täglich zweimal seinen Arbeitsplatz (Apotheke) aufsuche und am Wochenende ca. sechs Kilometer gehe.

Auch nachfolgend, während des Klage- und Berufungsverfahrens, ergab die jeweilige gerichtliche Sachaufklärung keine rentenrelevante Leistungseinschränkung. Im Ergebnis nahm somit keiner, im Verlaufe der Jahre von der Rentenantragstellung im Juli 2009 bis zum Gutachten von Prof. Dr. F. auf Grund Untersuchung zuletzt im Februar 2014 eine rentenrelevante Leistungsminderung an. Wie das Sozialgericht hält auch der Senat die Ausführungen, insbesondere die Beweiswürdigung und damit die Feststellungen zu den beim Kläger vorliegenden bzw. gerade nicht vorliegenden Gesundheitsstörungen im Urteil des 7. Senats vom 12.05.2016 und damit auch die dort für die Zeit ab Rentenantragstellung bis zur Verkündung des Urteils getroffene Leistungsbeurteilung, die einen Rentenanspruch ausschließt, für überzeugend. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zur zumutbaren Verweisbarkeit des Klägers auf die Tätigkeit als Registrator. Der Senat schließt sich damit den Ausführungen in diesem Urteil vom 12.05.2016 in vollem Umfang an. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der Senat insoweit auf diese Ausführungen, einschließlich der dort zusätzlich getroffenen Feststellungen, Bezug (vgl. Bl. 16 ff. der LSG-Akte des vorliegenden Verfahrens).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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