L 10 R 3500/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 816/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3500/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24.08.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Untätigkeitsklage.

Im Mai 2016 hat der am 23.08.1953 geborene Kläger erneut Rente wegen Erwerbsminderung beantragt, was die Beklagte mit Bescheid vom 21.06.2016 und Widerspruchsbescheid vom 25.08.2016 ablehnte; das hiergegen gerichtete Klageverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg S 7 R 2017/06 ist noch anhängig.

Am 20.04.2017 hat der Kläger beim Sozialgericht Konstanz Untätigkeitsklage "nach § 88 SGG" erhoben, weil die Beklagte die beantragten Sachverständigengutachten nicht eingeholt und damit einen Teil seines Antrages nicht bearbeitet habe und auch das Gericht kein Gutachten eingeholt habe. Bereits zuvor, am 13.03.2017 hatte der Kläger das Sozialgericht Freiburg mit dem Begehren, die Beklagte im Rahmen einer Untätigkeitsklage zur Einholung von Sachverständigengutachten zu verurteilen, angerufen (S 7 R 511/17); das gegen die Klageabweisung in diesem Verfahren vom Kläger eingeleitete Berufungsverfahren ist beim Senat unter dem Aktenzeichen L 10 R 3499/17 anhängig gewesen (s. Beschluss vom heutigen Tag).

Mit Urteil vom 24.08.2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 06.09.2017 Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24.08.2017 aufzuheben und die Beklagte bzw. das Sozialgericht zur Einholung der beantragten Gutachten zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Entsprechend der fehlenden Erfolgsaussicht besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung), sodass der Antrag des Klägers abzulehnen ist.

Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils unter Hinweis auf die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 des über § 202 Satz 1 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbaren Gerichtsverfassungsgesetzes zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen die gegen die Beklagte gerichtete Untätigkeitsklage wegen bereits bestehender Rechtshängigkeit unzulässig ist und dass die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG sich nicht zulässigerweise gegen das Gericht - da kein Verwaltungsakt zu erlassen ist - richten kann. Der Senat sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Soweit der Kläger meint, das Sozialgericht hätte der Beklagten "die Untätigkeitsklage ... zu einer Stellungnahme ... vorlegen müssen", ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das Sozialgericht eine solche Stellungnahme eingeholt und dem Kläger zur Kenntnis übersandt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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