L 8 AL 1845/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AL 2945/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1845/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.Sinn und Zweck der Insolvenzgeldversicherung verlangen keine Ausdehnung der Rechtsprechung, dass kein leistungsauslösendes Insolvenzereignis vorliegt, wenn der Arbeitgeber von vornherein zahlungsunfähig und vermögenslos war (vgl.LSG Nordrhein-Westfalen 04.06.2009 - L 9 AL 166/06 - ; Schleswig-Holsteinisches LSG, 06.07.2007 - L 3 AL 54/06 –), auf den Insolvenzfall der Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III; ob die bereits mit Tätigkeitsaufnahme bestehende Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzereignis nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III -vollständige Betriebsaufgabe- ausschließt, bleibt offen).
2. Dem Anspruch auf Insolvenzgeld kann nicht entgegengehalten werden, dass ein Dritter im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB in die Pflichten des bisherigen zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgebers eingetreten ist (Anschluss an BSG, 30.04.1981 – 10/8b/12 RAr 11/79, BSG, 02.11.2000 – B 11 AL 23/00 R - zum Konkursausfallgeld).
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20.04.2016 abgeändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2015 verurteilt, der Klägerin auch für die Zeit vom 12.12.2014 bis 31.01.2015 Insolvenzgeld in Höhe von 1885,02 Euro unter Anrechnung des bereits geleisteten Vorschusses zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin auch für die Zeit vom 12.12.2014 bis 31.01.2015 Anspruch auf Insolvenzgeld hat.

Die 1959 geborene Klägerin war seit dem 01.08.2014 als Büroangestellte bei der Firma C. A. Verwaltungs GmbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt (vgl. Arbeitsvertrag vom 28.07.2014, Bl. 32 ff. der SG-Akte). Zuvor war sie für die Vorgängerfirma P. U. GmbH & Co. KG tätig, über die im August 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.

Auf Antrag der AOK vom 30.10.2014 (vgl. insoweit das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt F. Falz 2/Bl. 113 ff. der Verwaltungsakte) ordnete das Amtsgericht Baden-Baden durch Beschluss vom 13.11.2014 (Az. 11 IN 384/14, Falz 2/Bl. 1 der Verwaltungsakte) zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiliger Veränderung gemäß §§ 21, 22 InsO die vorläufige Insolvenzverwaltung der C. A. Verwaltungs GmbH an und bestimmte Rechtsanwalt F. zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Am 26.11.2014 beantragte auch die C. A. Verwaltungs GmbH selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschlüssen vom 13.07.2015 (Falz 2/Bl. 106 und 146 f. der Verwaltungsakte) wies das Amtsgericht die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab.

Bereits mit Schreiben vom 12.12.2014 (Falz 3/Bl. 48 f. der Verwaltungsakte) sowie wiederholend mit Schreiben vom 22.12.2014 (Falz 3/Bl. 10 f. der Verwaltungsakte) hatte H. F. als Geschäftsführer mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt F. gegenüber der Klägerin die Kündigung zum 31.01.2015 ausgesprochen, sie unwiderruflich freigestellt und mitgeteilt, dass für den Zeitraum der Freistellung keine Lohnzahlungen erfolgen würden.

Am 23.12.2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Insolvenzgeld und gab an, es stünden die Lohnzahlungen für November, Dezember und Januar 2014 in Höhe von 1400 Euro brutto bzw. 1154,09 Euro netto aus. Für Januar habe sie keine Lohnabrechnung erhalten (Falz 3/Bl. 1 ff der Verwaltungsakte). Laut Arbeitsvertrag betrage ihr Gehalt 1400 Euro brutto. Ab dem 01.02.2015 habe sie sich arbeitslos gemeldet. Für die Monate November 2014 und Dezember 2014 legte sie zudem Lohnabrechnungen vor (Falz 3/Bl. 16/17 der Verwaltungsakte).

Die Beklagte erhielt sodann Kenntnis von einer etwaigen Fortführung des Betriebes bzw. einer Übernahme der Arbeitsverhältnisse durch die T. A. Objekte GmbH.

Auf Anfrage der Beklagten teilte der vorläufige Insolvenzverwalter diesbezüglich mit (Falz 2/Bl. 52 der Verwaltungsakte), der Geschäftsbetrieb der C. A. Verwaltungs GmbH sei zum 11.12.2014 vollständig eingestellt worden und nahm insoweit auf die Massenentlassungsanzeige (Falz 2/Bl. 33 der Verwaltungsakte) Bezug. Von einem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf eine andere Firma sei ihm nichts bekannt.

Mit Schreiben vom 27.02.2015 wies die Beklagte die Firma T. A. Objekte GmbH dennoch darauf hin, dass sie gemäß § 613a BGB neben der Insolvenzschuldnerin C. A. Verwaltungs GmbH für den ausgefallenen Lohn hafte und zeigte zugleich einen Anspruchsübergang gemäß § 169 SGB III ivm. § 613a BGB an (Falz 3/Bl. 60 f.).

Mit Bescheid vom 04.03.2015 (Falz 3/Bl. 26 der Verwaltungsakte) bewilligte die Beklagte der Klägerin einen Vorschuss auf das zu erwartende Insolvenzgeld in Höhe von 1750 Euro und wies zugleich darauf hin, dass der Betrag zu erstatten sei, soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt werde.

Mit Bescheid vom 24.07.2015 (Falz 3/Bl. 39 der Verwaltungsakte) bewilligte die Beklagte der Klägerin Insolvenzgeld für die Zeit bis zum 11.12.2014 in Höhe von 1577,25 Euro. Zum 11.12.2014 seien die Arbeitsverhältnisse der C. A. Verwaltungs GmbH durch Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB auf die Firma T. A. Objekte GmbH übergegangen, so dass über diesen Zeitpunkt hinaus kein Anspruch auf Insolvenzgeld bestünde. Da der Anspruch auf Insolvenzgeld niedriger sei als der gezahlte Vorschussbetrag, sei eine Überzahlung eingetreten. Der Überzahlungsbetrag in Höhe von 172,75 Euro sei gemäß § 168 Satz 4 SGB III von der Klägerin zu erstatten.

Am 06.08.2015 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch (Falz 3/Bl. 43 der Verwaltungsakte). Zur Begründung führte sie an, sie habe nach Erhalt der Kündigung am 18.12.2014 sofort damit begonnen, ihren Schreibtisch zu räumen bzw. unerledigte Aufgaben zu Ende zu bringen, um einen ordentlichen Arbeitsplatz zu hinterlassen. Sie habe noch an insgesamt vier Tagen die Büroräume betreten. Dass ihr dies nachteilig ausgelegt werden könne, sei ihr nicht bewusst gewesen. Ihr Arbeitsverhältnis habe bis zum 31.01.2015 bestanden, von einem Betriebsübergang an die T. A. Objekte GmbH sei nie die Rede gewesen. Es erstaune sie zudem, dass Insolvenzgeld nur bis zum 11.12.2014 ausbezahlt werden solle, obwohl sie die Kündigung erst am 18.12.2014 erhalten habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück (Falz 3/Bl. 50 ff. der Verwaltungsakte). Nach den Feststellungen der Beklagten sei die Betriebstätigkeit der C. A. Verwaltungs GmbH nahtlos und unverändert fortgesetzt und von der T. A. Objekte GmbH übernommen worden. Die Beklagte gehe daher von einem Betriebsübergang zum 12.12.2014 bzw. von einer unzulässigen Umgehung des § 613a BGB aus. Eine unzulässige Umgehung sei hier gegeben, da die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Zeitpunkt der sog. unwiderruflichen Freistellung bereits die Gewissheit gehabt hätten vom Betriebsübernehmer jedenfalls zum 01.02.2015 wieder eingestellt zu werden. Durch die faktische Übernahme des Geschäftsbetriebes ab dem 12.12.2014 seien allenfalls Entgeltansprüche gegenüber der Übernehmerin, nicht mehr aber gegenüber der C. A. Verwaltungs GmbH entstanden. Diese Feststellung müsse die Klägerin gegen sich gelten lassen, auch sie habe ihre Tätigkeit nach der unwiderruflichen Freistellung fortgesetzt. Insofern sei ihr die Übernahme des Geschäftsbetriebes bekannt gewesen. Der Insolvenzzeitraum umfasse damit die Zeit vom 01.11.2014 bis 11.12.2014.

Am 30.09.2015 erhob die Klägerin hiergegen Klage bei dem Sozialgericht Mannheim und führte zur Begründung an, sie habe keinerlei Kenntnis von einem Betriebsübergang, noch habe sie eine schriftliche Mitteilung des angeblichen Betriebsübernehmers gemäß § 613a Abs. 5 BGB erhalten. Die Beklagte habe einen solchen Betriebsübergang zudem lediglich behauptet, sei jedoch den Beweis eines solchen bislang schuldig geblieben. Sofern sich die Beklagte darauf stütze, dass einzelne Ladenfilialen durch die T. A. Objekte GmbH aufrechterhalten würden, bedeute dies nicht, dass auch der administrative Teil der Firma C. A. Verwaltungs GmbH übernommen worden sei. Die Firma T. A. Objekte habe lediglich Interesse an den Ladenfilialen, die organisatorisch und wirtschaftlich abgrenzbar von dem Verwaltungsbereich der Firma C. A. Verwaltungs GmbH seien. Ein Übergang ihres Arbeitsverhältnisses habe selbst bei dieser Sachlage nicht stattgefunden.

Mit Urteil vom 20.04.2016 verurteilte das SG die Beklagte, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 24.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 02.09.2015 weiteres Insolvenzgeld für den Zeitraum vom 12.12.2014 bis 31.01.2015 in Höhe von 1961,46 Euro zu gewähren.

Gegen das der Beklagten am 29.04.2016 zugestellte Urteil hat diese am 18.05.2016 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, trotz der vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit der C. A. Verwaltungs GmbH zum 11.12.2014 durch den vorläufigen Insolvenzverwalter sei deren Betrieb durch die T. A. Objekte GmbH fortgeführt worden. Dabei komme es nicht maßgeblich darauf an, ob und in welchem Umfang die Klägerin selbst noch für die T. A. Objekte GmbH tätig geworden sei. Selbst wenn eine Unterbrechung der Geschäftstätigkeit zwischen dem 11.12.2014 und dem 01.02.2015 vorgelegen hätte, schließe dies einen Betriebsübergang auf die T. A. Objekte GmbH gleichwohl nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reiche eine nur kurze Unterbrechung nicht aus und sei als wirtschaftlich unerheblich zu bewerten. Es bestehe daher kein durchgreifender Zweifel an einem Betriebsübergang nach § 613a BGB. Unabhängig davon komme auch dem Betriebsübergang von der P. U. GmbH & Co. KG auf die C. A. Verwaltungs GmbH Mitte 2014 Bedeutung zu, die in das vorliegende Verfahren hineinreiche. Da aufgrund der Insolvenz der P. U. GmbH & Co. KG bereits Insolvenzgeld zu zahlen gewesen sei, stelle sich die Frage, ob hinsichtlich des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der C. A. Verwaltungs GmbH ein neues Insolvenzereignis eingetreten sei. Dies hätte vorausgesetzt, dass die C. A. Verwaltungs GmbH nach der Insolvenz der P. U. GmbH & Co. KG zahlungsfähig gewesen sei, wofür es jedoch keine Anhaltspunkte gebe. Dies ergebe sich auch aus dem Gutachten des Insolvenzverwalters F ... Dies würde dazu führen, dass es zu keinem neuen Insolvenzereignis gekommen sei. Schließlich ergäbe sich aus § 25 Abs. 1 S. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) eine Haftung der T. A. Objekte GmbH für die Verbindlichkeiten der C. A. Verwaltungs GmbH.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20.04.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie an, dass ein Betriebsübergang auf die Firma T. A. Objekte GmbH ab dem 12.12.2014 nicht stattgefunden habe. Ein solcher setze voraus, dass der Erwerber die Hauptbelegschaft übernehme. Die C. A. Verwaltungs GmbH habe mindestens 80 Arbeitnehmer beschäftigt, auch nach der Darstellung der Beklagten solle die T. A. Objekte GmbH jedoch lediglich 25 Mitarbeiter übernommen haben, mithin weniger als ein Drittel der Belegschaft. Im Übrigen vermute die Beklagte dies nur, genau wisse sie es nicht. Darüber hinaus sei die Klägerin weder von der C. A. Verwaltungs GmbH noch von der T. A. Objekte GmbH gemäß § 613a Abs. 5 BGB ordnungsgemäß unterrichtet worden, so dass, sollte es hierauf angekommen, jederzeit ein Widerspruch durch sie – die Klägerin – erklärt werden könne, mit der Folge, dass ein Übergang des Arbeitsverhältnisses verhindert werde. Zudem sei auch ein Insolvenzereignis eingetreten. Mangels Betriebsübergang komme eine Haftung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht in Betracht.

Der Sach- und Rechtsstand war Gegenstand des Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 07.04.2017 (vgl. zur Niederschrift, Bl. 29 f. der Senatsakte).

Mit Schreiben vom 26.04.2017 teilte die Beklagte mit, der Backwarenvertrieb sei über den 11.12.2014 hinaus fortgeführt worden und legte insoweit Erklärungen, Stundenaufschriebe und Lohnabrechnungen verschiedener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor (Bl. 32 ff. der Senatsakte). An einem Betriebsübergang bestünden daher keine Zweifel. Aus dem Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters ergebe sich zudem, dass lediglich zwei von acht Filialen geschlossen worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig und in geringem Umfang begründet. Das SG hat zwar in dem angefochtenen Urteil den Bescheid vom 24.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 02.09.2015 zu Recht abgeändert und der Klägerin Insolvenzgeld auch für die Zeit vom 12.12.2014 bis 31.01.2015 gewährt. Allerdings besteht ein solcher Anspruch nicht wie von dem SG ausgesprochen in Höhe von 1961,46 Euro sondern nur in Höhe von 1885,02 Euro.

Nach § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt nach § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB III (1.) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, (2.) die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder (3.) die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen steht der Klägerin ein Anspruch auf Insolvenzgeld auch für die Zeit vom 12.12.2014 bis 31.01.2015 zu.

Die Klägerin war ausweislich ihres Arbeitsvertrages seit dem 01.08.2014 als Arbeitnehmerin bei der C. A. Verwaltungs GmbH beschäftigt. Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor Eintritt der Insolvenz ein Arbeitsvertrag mit der T. A. Objekte GmbH bestanden habe könnte, liegen nicht vor. Dies ergibt sich zum einen aus den glaubhaften Angaben der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG als auch im Rahmen des Erörterungstermins. Zudem wurden ausweislich der Lohnabrechnungen auch die Gehaltszahlungen durch die C. A. Verwaltungs GmbH abgewickelt. Entsprechendes wird durch die Beklagte auch nicht bestritten.

Darüber hinaus ist mit Beschluss des Amtsgerichts Baden-Baden vom 13.07.2015, mit welchem mangels Masse die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C. A. Verwaltungs GmbH abgelehnt wurde, das Insolvenzereignis gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III eingetreten.

Den Eintritt eines früheren Insolvenzereignisses konnte der Senat nicht feststellen, insbesondere kommt ein Insolvenzereignis gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III am 11.12.2014 nicht in Betracht. Denn Voraussetzung eines solchen ist dreierlei: Hierfür muss zum einen eine vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland vorliegen, darüber hinaus darf ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden sein und zudem darf ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommen.

Anhaltspunkte für eine vollständige Betriebseinstellung vor dem 11.12.2014 liegen nicht vor. Entsprechendes wird auch von den Beteiligten nicht behauptet. Zu diesem Zeitpunkt hatte jedoch die AOK bereits einen Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt (Antrag vom 30.10.2014), so dass schon deshalb ein Insolvenzereignis nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht in Betracht kommt. Die Sperrwirkung des Insolvenzantrages beruht auf der Überlegung, dass der Auffangtatbestand der vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit nur in Fällen zur Anwendung kommen muss, bei denen die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers durch ein Insolvenzverfahren unterbleibt (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, § 165 RdNr. 77).

Damit ist als Insolvenzereignis die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichtes Baden-Baden vom 13.07.2015 anzunehmen.

Dem stünde nicht entgegen, dass die C. A. Verwaltungs GmbH schon bei Betriebsaufnahme zahlungsunfähig war – wie von der Beklagten auch nur behauptet; immerhin war der Klägerin Arbeitslohn von August bis Oktober 2014 gezahlt worden – (vgl. zu dieser Problematik schon Senatsurteil vom 22.07.2016 – L 8 AL 3301/15, unveröffentlicht). Zwar wird in der Literatur (Schneider, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, § 165 RdNr. 54; Voelzke a.a.O. RdNr. 83) und der Rechtsprechung (LSG Nordrhein-Westfalen 04.06.2009 - L 9 AL 166/06 - juris RdNr. 27; Schleswig-Holsteinisches LSG, 06.07.2007 - L 3 AL 54/06 – juris RdNr. 34) angenommen, dass kein leistungsauslösendes Insolvenzereignis vorliegt, wenn der Arbeitgeber von vornherein zahlungsunfähig und vermögenslos war. Die Insolvenzgeldversicherung diene nicht der Absicherung der faktischen Sicherstellung für Arbeitnehmertätigkeit, die vom Arbeitgeber von vornherein nicht bezahlbar war. Versichert sei im Rahmen der Insolvenzgeldversicherung die Nichterfüllung der Zahlungspflichten eines Arbeitgebers nur dann, wenn er in Vermögensverfall geraten sei. Zumindest bei Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit müsse demnach noch Zahlungsfähigkeit bestanden haben. (LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O. RdNr. 27). Diese Rechtsprechung ist jedoch ausdrücklich nur zum Insolvenzereignis nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III (früher: § 183 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III) ergangen, weil nur insoweit eine Kausalität zwischen vollständiger Einstellung der Betriebstätigkeit und der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gefordert sei (dazu vgl. Voelzke a.a.O. RdNr. 73). So hat auch das Schleswig-Holsteinische LSG (a.a.O. RdNr. 34) ausgeführt, dass die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit als Insolvenzereignis nur beachtlich sei, wenn sie auf Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zurückzuführen sei. Eine offensichtliche Zahlungsunfähigkeit bereits bei Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit werde von dem Insolvenztatbestand des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III (früher: § 183 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III) nicht erfasst (LSG Schleswig-Holstein a.a.O.). Die Insolvenzgeldversicherung diene nicht der Absicherung der faktischen finanziellen Sicherstellung von für den Arbeitgeber von vornherein unbezahlbarer Arbeitnehmertätigkeit; versichert sei im Rahmen der Insolvenzgeldversicherung die Nichterfüllung der Zahlungspflichten eines Arbeitgebers vielmehr nur dann, wenn er in Vermögensverfall geraten sei. Dies bedeute, dass zumindest bei Aufnahme bzw. zu Beginn der betrieblichen Tätigkeit noch Zahlungsfähigkeit bestanden haben müsse und der zur Insolvenz führende Vermögensverfall erst später während der betrieblichen Tätigkeit eingetreten sei (LSG Schleswig-Holstein, a.a.O. RdNr. 34). Gleiches – nämlich die Beschränkung dieses Insolvenzgeldausschlusses - ist ausdrücklich auch der Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen (a.a.O. RdNr. 27) zu entnehmen, als dieses ausführt: "Die danach allenfalls in Betracht kommende Variante des § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III [jetzt: § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III] erfasst schon nach ihrem Wortlaut Fälle nicht, in denen ein (vermeintlicher) Arbeitgeber bereits zu Beginn einer etwaigen betrieblichen Tätigkeit zahlungsunfähig war". Ob der Senat sich dieser Rechtsprechung insbesondere in den Fällen für den Arbeitnehmer nicht erkennbarer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers anschließt, kann hier offen bleiben.

Sinn und Zweck der Insolvenzgeldversicherung verlangen keine Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf den Insolvenzfall des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III (so schon im Hinblick auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III Senatsurteil vom 22.07.2016 – L 8 AL 3301/15, unveröffentlicht). Denn § 165 Abs. 3 SGB III, der, wenn ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen hat, den Insolvenzgeldzeitraum verschiebt, zeigt, dass die Aufnahme der Arbeit trotz Zahlungsunfähigkeit zu insolvenzgeldgeschützten Entgeltansprüchen führen kann. Ist aber im Fall der Aufnahme der Arbeit i.S.d. § 165 Abs. 3 SGB III bereits der Insolvenzgeldfall des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bzw. 2 SGB III eingetreten, liegt zugleich bei Aufnahme der Arbeit eine Insolvenz, damit Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vor. Lediglich im Insolvenzgeldfall der vollständigen Betriebsaufgabe wegen Zahlungsunfähigkeit (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III) kommt eine Aufnahme der Arbeit nach Eintritt des Insolvenzereignisses nicht mehr in Betracht: Hat der Arbeitgeber seine Betriebstätigkeit vollständig wegen Zahlungsunfähigkeit eingestellt, so kann danach die Arbeit nicht aufgenommen werden. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch insoweit die in der Literatur und Rechtsprechung festgehaltene Einschränkung des Insolvenzgeldanspruchs im Fall einer von Betriebsgründung an bestehenden Zahlungsunfähigkeit, wenn später – ohne Zahlungsfähigkeit jemals erreicht zu haben – die Betriebstätigkeit eingestellt wird. Dieser Gedanke kann aber nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

Es ist auch nicht die Fortsetzung des früheren, bei der Firma P. U. GmbH & Co. KG im August 2014 eingetretenen Insolvenzereignisses anzunehmen, da es sich bei der Firma P. U. GmbH & Co. KG sowie der C. A. Verwaltungs GmbH um unterschiedliche Arbeitgeber handelt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 09.06.2017 – B 11 AL 14/16 R, juris sowie BSG, Urteil vom 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R, juris; BSG, Urteil vom 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R, juris) tritt ein neues Insolvenzereignis im Sinne des SGB III nicht ein und löst folglich auch keine Ansprüche auf Insolvenzgeld aus, solange die auf einem früheren Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit desselben Arbeitgebers noch andauert. Wer Arbeitgeber im Sinne des § 165 SGB III ist, wird in der Vorschrift nicht definiert. Im arbeitsrechtlichen Sinne ist dies regelmäßig derjenige, dem die Arbeitsleistung geschuldet wird und der das Arbeitsentgelt zu zahlen hat (zur Heranziehung der arbeitsrechtlichen Definition Voelzke, a.a.O., RdNr. 47 m.w.N.). Dies gilt auch für § 165 SGB III, wie sich bereits aus dem Sinnzusammenhang der Begriffe Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsverhältnis einerseits und dem Zweck des Insolvenzgeldes, rückständiges Arbeitsentgelt aus dem mit dem insolvent gewordenen Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnis auszugleichen, ergibt. (zu § 141 AFG insoweit BSG Urteil vom 28.06.1983 – 10 RAr 26/81, juris RdNr. 17). Der Eintritt eines Insolvenzereignisses ist wiederum auf den jeweiligen Arbeitgeber bezogen. Daraus ergibt sich, dass nach einem Wechsel des Arbeitgebers, der auch in einer Änderung der Rechtsform liegen kann, ein neues Insolvenzereignis eintreten kann (vgl. hierzu schon Senatsurteil vom 22.07.2016 – L 8 AL 3301/15, unveröffentlicht). Die Identität des Arbeitgebers wird nicht durch das von ihm betriebene Unternehmen bzw. den von ihm geführten Betrieb oder durch die am Unternehmen beteiligten Kapitaleigner bestimmt, sondern durch den jeweiligen rechtlichen Unternehmensträger bzw. Betriebsinhaber (BSG 28.06.1983 – 10 RAr 26/81, juris RdNr. 20), denn das Vertrauen der Arbeitnehmer auf die Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit wird sich ebenfalls hieran ausrichten (Voelzke, a.a.O., RdNr. 50).

Vorliegend war die Klägerin ab dem 01.08.2014 bei der C. A. Verwaltungs GmbH beschäftigt. Die frühere, ebenfalls insolvente P. U. GmbH & Co. KG, bei der die Klägerin bis zum 31.07.2014 tätig war, ist mit dieser nicht identisch. Zwar war die C. A. Verwaltungs GmbH Komplementärin und damit persönlich haftende Gesellschafterin der P. U. GmbH & Co. KG. Bei einer GmbH & Co KG ist hinsichtlich der Arbeitgebereigenschaft jedoch allein auf die KG abzustellen (Kühl in Brand, SGB III, 7. Aufl. 2015, § 165 RdNr. 13), da diese Unternehmensträgerin ist. Im Insolvenzverfahren der GmbH & Co. KG stehen die Insolvenz über das Vermögen der KG und der Komplementär-GmbH selbstständig nebeneinander (Peters-Lange in: Gagel, SGB III § 165 RdNr. 31, beck-online), was ebenfalls für eine getrennte Betrachtung spricht. Eine Identität der Arbeitgeber ist mithin vorliegend zu verneinen.

Eine Fortsetzung des früheren, bei der Firma P. U. GmbH & Co. KG im August 2014 eingetretenen Insolvenzereignisses ist mithin nicht eingetreten, vielmehr lag am 13.07.2015 erstmalig das Insolvenzereignis bei der C. A. GmbH & Co. KG, der Arbeitgeberin der Klägerin, vor. Die Klägerin hat auch noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt für die Beschäftigungszeit vom 12.12.2014 bis 31.01.2015 in Höhe von 1885,02 Euro netto. Dieser Zeitraum liegt innerhalb des dreimonatigen Insolvenzgeldzeitraums. Abzustellen ist insoweit auf die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor einem Insolvenzereignis. Maßgeblich ist also entweder der Zeitpunkt des Insolvenzereignisses, oder, wenn das Arbeitsverhältnis – wie vorliegend – bereits vor dem Insolvenzereignis geendet hat, der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses, hier also der 31.01.2015. Dabei ist unerheblich, dass die Klägerin bereits ab dem 18.12.2014 unwiderruflich freigestellt war, denn ob das Arbeitsverhältnis schon vor Eintritt des Insolvenzereignisses beendet gewesen ist oder nicht, bestimmt sich ausschließlich nach arbeitsrechtlichen Maßstäben (Schneider, a.a.O., RdNr. 64 m.w.N.). Entscheidend ist damit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2015.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist einem Anspruch auf Insolvenzgeld auch nicht entgegenzuhalten, dass ein Dritter – vorliegend die T. A. Objekte GmbH – in die Pflichten des bisherigen zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgebers eingetreten ist (vgl. insoweit zum Konkursausfallgeld BSG, Urteil vom 30.04.1981 – 10/8b/12 RAr 11/79, juris RdNr. 20, bestätigend BSG, Urteil vom 02.11.2000 – B 11 AL 23/00 R, juris RdNr. 22). Der Senat kann daher offen lassen, ob hier tatsächlich ein Betriebsübergang von der C. A. Verwaltungs GmbH auf die T. A. Objekte GmbH gemäß § 613a BGB vorliegt. Entsprechend musste er auch die Beweisanregungen der Beklagten nicht weiter verfolgen.

Die Insolvenzgeldversicherung folgt dem Grundsatz, dass der Arbeitnehmer sich wegen der Realisierung seines Arbeitsentgeltanspruches ausschließlich an seinen Arbeitgeber halten muss. Es widerspräche dem Zweck dieser Sozialleistung, wenn nach der durch ein gesetzliches Insolvenzereignis offenbaren Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Arbeitnehmer auf das Ergebnis des Insolvenzverfahrens oder die Geltendmachung der ausstehenden Arbeitsentgeltansprüche gegen Dritte verwiesen würde. Denn das Insolvenzgeld soll das ausstehende Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis zeitnah zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung stellen und daher möglichst früh nach dem Insolvenzereignis gewährt werden. Besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitsentgelt ist kein Grund ersichtlich, den Arbeitnehmer nach Insolvenz des Arbeitgebers zur Bekämpfung von Missbrauch des Insolvenzgeldes auf Ansprüche gegen Dritte zu verweisen (so schon zum Konkursausfallgeld BSG, Urteil vom 02.11.2000 – B 11 AL 23/00 R, juris RdNr. 20 f.).

Auch der Regelung des § 165 SGB III lässt sich nicht entnehmen, dass Ansprüche gegen Dritte zur Realisierung des Arbeitsentgeltanspruchs vorrangig gegenüber dem Anspruch auf Insolvenzgeld sind. Hiernach ist Voraussetzung für die Gewährung des Insolvenzgeldes lediglich, dass ein Arbeitnehmer bestimmte Arbeitsentgeltansprüche gegen seinen Arbeitgeber hat, diese nicht erfüllt worden sind und bei dem Arbeitgeber ein Insolvenzereignis eingetreten ist. Kann der Arbeitnehmer neben dem Arbeitgeber Dritte wegen seiner Arbeitsentgeltforderungen in Anspruch nehmen, sieht das Gesetz nicht vor, dass der Anspruch auf Insolvenzgeld nicht oder erst entsteht, wenn auch der Dritte zahlungsunfähig geworden ist. Das Gesetz setzt zudem den endgültigen Ausfall des Entgeltanspruchs für das Entstehen des Anspruchs auf Insolvenzgeld nicht voraus. Solange die Ansprüche des Arbeitnehmers nicht tatsächlich befriedigt werden, ist nach Eintritt eines Insolvenzereignisses beim Arbeitgeber für den Anspruch auf Insolvenzgeld unerheblich, ob Aussicht besteht, dass die Arbeitsentgeltansprüche, die den Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, später durch den Konkursverwalter oder Dritte, z. B. einen Übernehmer des Betriebes, befriedigt werden (BSG, Urteil vom 02.11.2000 – B 11 AL 23/00 R, juris RdNr. 20).

Dies bestätigt auch die Regelung des § 169 SGB III. Danach geht mit der Beantragung von Insolvenzgeld – und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem unter Umständen noch gar nicht abzusehen ist, ob der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers noch befriedigt werden kann – der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt, der den Anspruch auf Insolvenzgeld nach § 165 SGB III begründet, auf die Beklagten über. Für den Fall, dass gegenüber dem Betriebserwerber nach § 613 a BGB ein Anspruch auf Arbeitsentgelt im Insolvenzzeitraum besteht, obliegt es der Beklagten diese Ansprüche geltend zu machen (wie hier im Übrigen auch geschehen, vgl. Schreiben vom 27.02.2015, Falz 3/Bl. 60 f. der Verwaltungsakte). Vermutete Manipulationen durch den Arbeitgeber dürfen jedoch nicht auf dem Rücken der Versicherten ausgetragen werden.

Die Klägerin hat damit Anspruch auf Insolvenzgeld auch für die Zeit vom 12.12.2014 bis 31.01.2015. Sie hat aber – anders als vom SG ausgesprochen – keinen Anspruch in Höhe von 1961,46 Euro sondern einen solchen in Höhe von 1885,02 Euro. Nach § 167 Abs. 1 SGB III wird Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 341 Absatz 4 SGB III) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. Die Klägerin hat daher für den gesamten Insolvenzgeldzeitraum vom 01.11.2014 bis 31.01.2014 einen Insolvenzgeldanspruch in Höhe von 3462,27 Euro (3 x 1154,09 Euro), wovon mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid bislang 1577,25 Euro bewilligt wurden, so dass noch ein Restanspruch von 1885,02 Euro verbleibt (3462,27 Euro – 1577,25 Euro). Der noch offene Vorschuss in Höhe von 172,75 Euro wird hiervon bei der Auszahlung abzuziehen sein. Eine separate Erstattungspflicht der Klägerin besteht nicht.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Da die Klägerin nur zu einem geringen Teil verliert, hat der Senat im Rahmen seines Ermessens von einer Kostenquotelung abgesehen.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Der Senat vermag kein Abweichen seiner Entscheidung von höchstrichterlicher Rechtsprechung zu erkennen, § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Auch macht allein der Umstand, dass das Verfahren als eine Art Musterverfahren geführt wird, den Rechtsstreit nicht zu einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), nachdem eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht vorliegt. Insbesondere die Frage, ob dem Anspruch auf Insolvenzgeld entgegensteht, dass für die Erfüllung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt neben dem insolventen Arbeitgeber auch Dritte haften, hat das BSG bereits im Hinblick auf das Konkursausfallgeld entschieden.
Rechtskraft
Aus
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