Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 5415/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 100/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum (hier verneinten) Anspruch eines Versicherten auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Berücksichtigung eines geänderten Geburtsdatums.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. November 2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich gegen die Verpflichtung, dem Kläger eine neue Versicherungsnummer unter Berücksichtigung des Geburtsdatums ...1948 zu vergeben.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit 1973 in der Bundesrepublik Deutschland auf, wo er seit dem 24. März 1973 gemeldet ist und wo er seitdem einer abhängigen Beschäftigung nachging. Er gab bei der erstmA.gen Arbeitsaufnahme gegenüber dem Arbeitgeber am 2. April 1973 als sein Geburtsdatum den ... 1957 an. Die Beklagte vergab dem Kläger im Jahr 1977 die Versicherungsnummer ...
Der Kläger ist in Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels nach § 9 Aufenthaltsgesetz (Niederlassungserlaubnis). Darüber hinaus ist er im Besitz eines türkischen Passes, der am 2. März 2012 ausgestellt worden ist und bis zum 28. Juni 2018 gültig ist. Hierin ist als Geburtsdatum der ... 1948 sowie die Personenstandsnummer ...angegeben. Zusätzlich besitzt der Kläger ein weiteres türkisches, am 29. September 2011 ausgestelltes Ausweisdokument mit der Personenstandsnummer ... und dem Vermerk des Geburtsdatums ... 1948 und Angabe der leiblichen Eltern A. und E.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 teilte die AOK Baden-Württemberg der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg mit, dass die Versicherungsnummer des Klägers hinsichtlich des Geburtsdatums nicht richtig sei. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg leitete dieses Schreiben zuständigkeitshalber an die Beklagte weiter, wo es am 27. Dezember 2012 einging. Der Beklagten lag die beglaubigte Übersetzung eines Urteils des türkischen Bezirksgerichts A. vom 23. Dezember 2011 vor, in dem festgestellt wird, dass die Person Y. K., geboren am ... 1957 und Sohn der Eheleute I. und A., nicht im Ausland lebt und arbeitet, und dass die im Ausland lebende und arbeitende Person Y. K. am ... 1948 geboren und Sohn der Eheleute A. und E. sei.
Die Beklagte lehnte die Änderung des Geburtsdatums mit Bescheid vom 25. April 2013 ab. Bei der Aufnahme der Beschäftigung am 2. April 1973 habe der Kläger gegenüber dem Arbeitgeber sein Geburtsdatum mit dem ... 1957 angegeben. Das Urteil des Bezirksgerichts A. vom 23. Dezember 2011 liege zeitlich nach der ersten Angabe des Geburtsdatums aus Anlass der Beschäftigungsaufnahme in Deutschland, so dass die Ausnahmeregelung des § 33a Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) nicht zum Zuge komme.
Hiergegen erhob der Kläger am 29. April 2013 Widerspruch, ohne diesen – auch in der Folgezeit – zu begründen.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2013 zurück. Der form- und fristgerecht erhobene Widerspruch sei weder begründet worden noch seien neue Tatsachen vorgetragen worden. Eine Überprüfung sei nur nach Aktenlage möglich gewesen. Hiernach entspreche der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage und sei demnach nicht zu beanstanden.
Hiergegen erhob der Kläger am 24. September 2013 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Nach seiner Geburt sei er nicht sofort von dem Standesamt erfasst worden bzw. sei nicht zur Eintragung angezeigt worden. Dies sei vielmehr erst in seinem Kindesalter geschehen. Er sei Abkömmling der Eheleute A. und E. K. und sei am ...1948 geboren. Bei der Eintragung in das Standesregister sei er jedoch irrtümlich als Abkömmling der Eheleute I. und A. K. registriert worden. Diese Eheleute seien Verwandte von ihm und hätten ebenfalls einen Sohn mit demselben Vor- und Nachnamen Y. K ... Dieser sei am ...1957 geboren worden. Bei der Eintragung dieser zwei Geburtenvorgänge – diese müssten wohl zeitgleich erfolgt sein – habe der türkische Standesbeamte die Personen des Klägers mit seinem Verwandten und Namensvetter Y. K. bei der Eintragung versehentlich vertauscht. Insoweit sei sein Geburtsdatum fehlerhaft mit ...1957 und er als Abkömmling der Eheleute I. und A. registriert worden. Mit diesen fehlerhaften Standesangaben sei er 1973 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er habe die unzutreffenden Standesangaben im Jahr 2011 in der Türkei berichtigen lassen. Mit Urteil des Bezirksgerichts A. vom 23. Dezember 2011 sei festgestellt worden, dass er richtigerweise Abkömmling der Eheleute A. und E. K. sei. Auch das fehlerhafte Geburtsdatum sei berichtigt worden, so dass seine Personenstandsangabe nunmehr das richtige Geburtsdatum ...1948 ausweise. Diese zutreffenden Personenstandsangaben seien mit Ausnahme von der Beklagten von Behörden allseits übernommen und entsprechend berichtigt worden. Es könne auch keinen Zweifel daran geben, dass das berichtigte Alter seinem richtigen Geburtsdatum entspreche. Bereits im Rahmen einer vormA.gen medizinischen Untersuchung sei festgestellt worden, dass er deutlich älter sei, nämlich etwa zehn Jahre als er papiermäßig erfasst worden sei. In der fehlerhaften Erfassung der Abkömmlingseigenschaft nebst falschem Geburtsdatum liege ein Schreibfehler im Sinne des § 33a Abs. 2 Nr. 1 SGB I vor. Ein Schreibfehler setze nach allgemeinem Sprachgebrauch voraus, dass von einer mündlichen oder schriftlichen Vorgabe schriftlich unbewusst abgewichen werde, sich also das Gewollte von dem tatsächlich Geschriebenen unterscheide. Vorliegend müsse festgestellt werden, dass die falsche Erfassung des Geburtsdatums auf eine unbewusste Eintragungsabweichung des damals tätigen Standesbeamten zurückzuführen sei, als er die namensgleichen Kinder der Eheleute A. und E. K. einerseits und der Eheleute I. und A. andererseits verwechselt habe. Dass er später zwangsweise dann als Kind falscher Eltern nebst falschem Geburtsdatum geführt worden sei, sei letztlich als eine mittelbare Fortsetzung des Schreibfehlers anzusehen. Dass eine Falscherfassung vorliege, sei durch das Urteil des Bezirksgerichts A. vom 23. Dezember 2011 erwiesen. Zudem sei es so, dass er praktisch stets bei einer Abfrage nach seinem Geburtsdatum zwar sein früheres eigentliches Geburtsdatum angegeben habe, zugleich aber erklärt habe, fälschlicherweise als 1957 gebürtig erfasst worden zu sein. Der verwaltungstechnischen Korrektheit halber sei in der Vergangenheit jedoch stets das lediglich papiermäßig richtige Geburtsdatum ...1957 erfasst worden. Als am ...1957 gebürtig Geltender habe er rein tatsächlich nicht die Gelegenheit gehabt, sein richtiges Geburtsdatum erfassen zu lassen, wenn es bei einer Abfragegelegenheit zu einem Abgleich mit seinem Personalausweis gekommen sei. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass die Falscherfassung auf einen Schreibfehler zurückzuführen sei. Der Kläger hat eine fachärztliche Bescheinigung des Arztes für Orthopädie Dr. P. vom 14. Dezember 2005 vorgelegt. Darin führt Dr. P. aus, nach seiner körperlichen, klinischen und radiologischen Verfassung sei der Kläger glaubhaft zehn Jahre älter als das Geburtsdatum 1957. Der Kläger hat eine Bescheinigung des Ministeriums für Verteidigung der Republik Türkei vom 12. November 2013 vorgelegt, aus der sich ergebe, dass er am 20. März 1968 zum Wehrdienst eingezogen und am 23. März 1970 aus dem Wehrdienst entlassen worden sei. Sein Geburtsdatum sei dort mit 1948 ausgewiesen. Zur Identifizierung des Wehrpflichtigen sei die staatliche Personalnummer ... angegeben, was seiner entspreche. Er sei also seitens des türkischen Kreiswehrersatzamtes als 1948 gebürtig erfasst und dokumentiert worden. Die Annahme, dass er 1968 als 1957 gebürtig zum Wehrdienst eingezogen worden sei, erscheine abwegig. Der die Bescheinigung vom 12. November 2013 ausstellende Sachbearbeiter habe erklärt, dass die dort aufgeführten personenbezogenen Daten mit denen der ursprünglichen Bescheinigung übereinstimmten. Die Erteilung einer wie auch immer gearteten datumsgenauen Abschrift vom 23. März 1970 sei nicht möglich, da ein solches damA.ges Dokument in Papierform schlicht nicht existent sei. Eine nun erteilte Bescheinigung werde aus dem EDV-System automatisch mit einem aktuellen Datum versehen. Soweit die Beklagte sich auf den Standpunkt stelle, dass diese Umstände für die Neuvergabe einer Sozialversicherungsnummer nicht genügten, stelle sich die Frage, ob dies einer verfassungsrechtlichen Prüfung Stand halte. Sinn und Zweck der streitentscheidenden Norm sei es, Missbrauch dahingehend auszuschließen, dass das Alter eines Antragstellers in einer den Tatsachen nicht entsprechenden Weise datiert werde, um in einen vorzeitigen Rentengenuss zu kommen. Sinn und Zweck sei es nicht, irgendeine alte Urkunde vorzulegen, um dadurch unüberwindliche Voraussetzungen für die Rechtswirklichkeit zu setzen – zu dieser Auffassung würde man nur dann kommen, wenn man an dem reinen Wortlaut haften wolle. Neben einer ärztlichen Untersuchung, die ihn eindeutig zehn Jahre älter als papiermäßig erfasst ausweise, sei er 1968 zum Wehrdienst eingezogen worden. Nach dem türkischen Recht beginne die Wehrpflicht mit Vollendung des 20. Lebensjahres, so dass er nicht als elfjähriger Grundschuljunge, sondern als 20jähriger Erwachsener seinen Wehrdienst abgeleistet habe. Daher dränge sich bei einer von der Lebenswirklichkeit nicht entkoppelten Betrachtungsweise die Tatsache auf, dass er 1948 geboren worden sei. Damit sei der Sinn und Zweck der streitentscheidenden Norm erreicht. Wenn die entscheidungserhebliche Normen aber ausnahmslos nicht auf die entsprechend festgestellten Tatsachen abstelle, sondern lediglich darauf, dass "alte" Urkunden vorgelegt würden, egal ob deren Aussagengehalt den Tatsachen entsprächen oder nicht, so stelle sich durchaus die Frage, ob damit der Schutzbereich des Art. 12 und Art. 14 Grundgesetz (GG) betroffen sei. Art. 12 GG sei im negativen Sinne insoweit betroffen, als er seines Anspruchs auf Verrentung mit Erreichen der Altersgrenze und damit auf einen einbußlosen Austritt aus dem Arbeitsleben verlustig gehe. Art. 14 GG sei insoweit betroffen, als er nach dem Willen der Beklagten seinen Rentenbezug erst im Jahr 2022 erlangen werde. Dies bedeute eine außerrechtliche Verkürzung seines Anspruchs auf Altersrente für die Dauer von neun Jahren. Bei einer hypothetischen Lebenserwartung von etwa 77 Jahren werde er im Jahr 2022 bereits 74 Jahre alt sein, was einen voraussichtlichen Rentenbezug auf rund drei Jahre reduziere. Wenn man dabei noch berücksichtige, dass er bis dahin durchgehend arbeiten und sich körperlich fortschreitend in einem weiter steigenden Maß verschleißen werde, so dürfte reA.stischer Weise nicht mehr erwartet werden, dass er sein papiermäßiges Rentenalter im Jahr 2022 überhaupt erreichen werde. Der Kläger hat schließlich eine Aufenthaltsbescheinigung der Stadt S. vom 25. November 2014, eine Versicherungskarte aus dem Jahr 1975 (für Y. K., Geburtsdatum ...1957) sowie Sozialversicherungsausweise für Y. K., Geburtsdatum ...1957, aus den Jahren 1974, 1981 und 1992 vorgelegt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat an der Auffassung im angefochtenen Bescheid festgehalten. Die vorgelegte Wehrdienstbescheinigung aus dem Jahr 2013 betreffe einen Y. K., geboren im Jahr 1948. Mit der Klageschrift sei vorgetragen worden, dass der Kläger bei der Eintragung in das Standesregister in der Türkei im Kindesalter mit einem falschen Geburtsdatum erfasst worden sei. Diese unzutreffenden Standesangaben seien im Jahr 2011 in der Türkei berichtigt worden. Die vorgelegte Bescheinigung datiere zum einen aus dem Jahr 2013 und lasse zum anderen nicht eindeutig erkennen, ob es sich tatsächlich um den Kläger oder gegebenenfalls auch eine namensgleiche andere Person handele. Personenstandsdaten würden in der Türkei durch einen Auszug aus dem Einwohnerbuch (Nüfus = Familienstandsbescheinigung) nachgewiesen. Der Auszug enthalte u.a. Angaben zu den PersonA.en und die Kimliknummer (Identifikationsnummer). Der vorliegende Auszug aus dem Personenstandsregister, welcher auf Antrag des Klägers ausgestellt worden sei, beinhalte als Datum des Eintrages den 1958. Das Datum der Eheschließung und der Hinweis "verheiratet" seien bereits eingetragen. Angaben zu Kindern seien nicht zu entnehmen. Nach dem vorgelegten türkischen Urteil vom 23. Dezember 2011 habe der Schwiegervater des Klägers, I. K., ab 1973 im Ausland gelebt und seinen Sohn Y. K. zu sich ins Ausland geholt. Der Sohn des I. K. sei am ...1957 geboren. Entsprechend sei der Reisepass ausgestellt worden. Der damA.ge Ortsvorsteher habe dann "auf irgendeine Weise" den Kläger ins Ausland geschickt. Dem zufolge hätte der Kläger dann mit den Papieren seines Schwagers eingereist sein müssen. Andererseits werde angegeben, dass I. K. seinen Sohn zu sich ins Ausland geholt habe. Dies wäre dann Y. K. mit Geburtsdatum ...1957. In der Klageschrift sei der Sachverhalt anders dargestellt worden. Demzufolge sei es bei der Eintragung in das Standesregister zu einer Verwechslung der Kinder gekommen. Der Kläger sei seinerzeit als Sohn der Eheleute I. und A. K. registriert worden. Mit diesen fehlerhaften Standesangaben sei der Kläger dann 1973 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Diese unzutreffenden Standesangaben habe der Kläger im Jahr 2011 in der Türkei berichtigen lassen. Entsprechende Änderungsdaten ergäben sich aus der vorliegenden Familienstandsbescheinigung nicht. Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen und zum Teil nicht nachvollziehbaren Angaben sehe sie – die Beklagte – es nicht als erwiesen an, dass es sich bei dem Kläger um Y. K., geboren am ...1948, handele, sondern sie gehe weiterhin davon aus, dass der Kläger die Person sei, unter deren Personalangaben er bisher immer aufgetreten sei, so dass sich der Bescheid vom 25. April 2013 im Ergebnis als korrekt erweise.
Das SG hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 3. April 2014 erörtert. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Sitzung Bezug genommen.
Das SG hat das Urteil des Bezirksgerichts A. vom 23. Dezember 2011 sowie den Auszuges aus dem Personenstandsregister vom 3. Januar 2013, laut dem unter dem 16. Juni 1958 ein Eintrag bezüglich eines am ...1948 geborenen Y. K., Sohn des A. und der E. K., erfolgt ist, übersetzen lassen.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 25. November 2014 unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2013 verpflichtet, dem Kläger eine Versicherungsnummer unter Berücksichtigung des Geburtsdatums ...1948 zu vergeben. Der Kläger habe mit Vorlage eines Auszuges aus dem türkischen Personenstandsregister eine Urkunde im Sinne von § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt. Bei dem Auszug aus dem Personenstandsregister handele es sich um eine Urkunde im Gesetzessinn, wobei der Auszug des Personenstandsregisters von einer für Personenstandsangelegenheiten zuständigen türkischen Behörde angefertigt worden sei. Zwar sei die Abschrift selbst erst am 2. Mai 2013 (richtig: 3. Januar 2013) erstellt worden, jedoch gehe aus der Eintragung hervor, dass der Kläger, geboren am ...1948, als Kind der Eltern A. und E. bereits am 16. Juni 1958 in das türkische Personenstandsregister eingetragen worden sei. Dabei sei die Personenstandsnummer ... zugeordnet worden. Damit ergebe sich aus dem Auszug des Personenstandsregisters die Erfassung des Klägers mit dem Geburtsdatum ...1948 unzweifelhaft am 16. Juni 1958 durch die türkischen Behörden und damit vor der erstmA.gen Aufnahme einer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland am 2. April 1973. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der gefertigte Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister fehlerhaft sein könnte. Zudem stehe zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass der vor Gericht persönlich erschienene Kläger auch tatsächlich der im Personenstandsregister erfasste Y. K., geboren am ...1948, Sohn der Eltern A. und E., geführt unter der Personenstandsnummer ... sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die rechtliche Tragweite der Beweisvereinfachungsregelung des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I lediglich auf die Frage des Geburtsdatums, nicht jedoch auf die Frage der Personenidentität erstrecke. Daher sei die Frage der Personenidentität nach dem allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts zu beantworten, für deren Klärung daher auch auf sonstige, insbesondere auf spätere Beweismittel wie etwa Urkunden zurückgegriffen werden könne. Unter Berücksichtigung sämtlicher dem Gericht vorliegenden Unterlagen und unter Würdigung der Ausführungen des Klägers im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei der in dem türkischen Personenstandsregister ausgewiesenen Person Y. K., geboren am ...1948, um die Person des Klägers handele, mithin diese Urkunde also ihn betreffe. Dies folge zum einen aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Pass und der von der Landeshauptstadt S. erstellten Aufenthaltsbescheinigung vom 25. November 2014 im Zusammenhang mit den Angaben des türkischen Personenstandsregisters. Sowohl dem amtlich gültigen Pass als auch der von der Landeshauptstadt S. erstellten Aufenthaltsbescheinigung sei zu entnehmen, dass es sich bei dem Kläger um die Person Y. K., geboren am ...1948, handele. Darüber hinaus sei im türkischen Pass übereinstimmend mit dem türkischen Personenstandsregister die individuell vergebene Personenstandsnummer ... neben dem Namen des Klägers und dem Geburtsdatum vermerkt. Zusätzlich habe der Kläger eine Bescheinigung der Wehrdienststelle A. für die Person Y. K. mit der Personenstandsnummer ... vorgelegt. Aus dieser Bescheinigung ergebe sich für die genannte Person ebenfalls das Geburtsdatum 1948. Ergänzend sei der leibliche Vater des Klägers A. vermerkt. Darüber hinaus habe der Kläger zur Überzeugung der Kammer, insbesondere durch die Vorlage des Urteils des türkischen Zivilgerichts A. vom 23. Dezember 2011 seine persönlichen Lebensumstände, einschließlich bestehender Verwandtschaftsverhältnisse, Abstammungsverhältnisse und beruflicher Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland für das Geburtsdatum ...1948 schlüssig und überzeugend dargelegt. In dem Urteil des türkischen Zivilgerichts vom 23. Dezember 2011 sei detailliert aufgeführt, aus welchen Gründen der Kläger bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit einem fehlerhaften Geburtsdatum erfasst worden sei. Hintergrund sei die besondere Situation der Namensgleichheit zwischen dem Kläger (geboren am ...1948) und seinem Schwager (geboren am ...1957, was dem bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland angegebenen Geburtsdatum entspreche). Nach den Feststellungen des türkischen Zivilgerichts, die auf umfangreichen Zeugenaussagen und Auswertungen in der Türkei vorhandener behördlicher Unterlagen basierten, stehe für die Kammer zweifelsfrei fest, dass es sich bei dem Kläger um die Person Y. K., geboren am ...1948, handele, der letztlich im Jahr 1973 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und anschließend sein Erwerbsleben bei verschiedenen Arbeitgebern gestaltet habe. Das türkische Zivilgericht habe darüber hinaus festgestellt, dass die Person Y. K., geboren am ...1957, zu keinem Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und vielmehr bis heute in der Türkei berufstätig sei. Die Person Y. K., geboren am ...1957, sei darüber hinaus auch politisch aktiv im örtlichen Gemeinderat. Insoweit schließe die Kammer bereits wegen der sehr unterschiedlichen Lebens- und Erwerbsbiographie der namensgleichen Personen aus, dass tatsächlich die Person Y. K., geboren am ...1957, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Zusätzlich habe der Kläger ergänzend in der mündlichen Verhandlung Meldungen der Sozialversicherungen auf Grund der Tätigkeitsaufnahme bei verschiedenen deutschen Arbeitgebern aus den Jahren 1974, 1975, 1981 und 1992 vorgelegt. Auch diese Angaben fügten sich in das von dem türkischen Zivilgericht gezeichnete Bild der unterschiedlichen Lebensläufe widerspruchsfrei ein. Der Kläger sei Vater von drei in den Jahren 1966, 1967 und 1974 geborenen Kindern. Unter Berücksichtigung des biologischen Alters des am ...1957 geborenen Y. K. bei der Geburt der ersten beiden Kinder blieben keine Zweifel an der Personenidentität des Klägers, geboren am ...1948. Die Schlüssigkeit der Beweiskette, bestehend aus dem türkischen Pass, der Aufenthaltsbescheinigung der Landeshauptstadt S., den Sozialversicherungsnachweisen aus den Jahren 1974, 1975, 1981 und 1992, der Wehrdienstbescheinigung, dem Urteil des türkischen Bezirksgerichts A. vom 23. Dezember 2011 zur Klarstellung der Personenidentität von Y. K., geboren am ...1948, und Y. K., geboren am ...1957, sowie dem Auszug aus dem Personenstandsregister, die dem Kläger jeweils übereinstimmend die Personenidentifikationsnummer ... sowie denselben Geburtsort zuordneten und darüber hinaus, zumindest teilweise, die Namen der leiblichen Eltern A. und E. aufführten, bestätigten zur Überzeugung des Gerichts, dass sie ein- und dieselbe Person, namentlich den Kläger, beträfen. Damit stehe fest, dass eine vor der ersten Angabe ausgestellte und den Kläger betreffende Originalurkunde mit abweichendem Geburtsdatum existiere, so dass von dem Geburtsdatum der ersten Angabe zwingend abzuweichen sei. Dabei stehe der Beklagten kein Ermessensspielraum zu.
Gegen das ihr am 10. Dezember 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9. Januar 2015 Berufung eingelegt. In der Begründung des türkischen Urteils vom 23. Dezember 2011 werde ausgeführt, dass der Schwiegervater des Klägers, I. K., bereits seit 1973 im Ausland gelebt und gearbeitet habe. Er habe seinen Sohn Y. K. zu sich in Ausland geholt. Der damA.ge Ortsvorsteher, der den Reisepass auf Y. K. habe ausstellen lassen sollen, habe den Reisepass auf den in der Hausnummer ... gemeldeten Y. K. ausstellen lassen und habe dann auf irgendeine Weise den Kläger, wohnhaft im gleichen Ort unter der Hausnummer ..., ins Ausland geschickt. Dieser Fehler müsse nunmehr berichtigt werden. Es sei damals auf irgendeine Weise bei der Ausstellung der Reisepapiere nach Deutschland ein Fehler unterlaufen. Im Gegensatz zu diesen Ausführungen habe der Kläger vorgetragen, dass nicht bei der Ausstellung der Reisepapiere ein Fehler unterlaufen sei, sondern dass die beiden Personen Y. K. bei der Eintragung in das Standesregister vertauscht worden seien. Irrtümlich sei der Kläger – so sein Vortrag – als Abkömmling der Eheleute I. und A. K. registriert worden. Diese Eheleute seien verwandt und hätten ebenfalls einen Sohn mit demselben Vor- und Nachnamen. Dieser sei am ...1957 geboren. Diese Aussage stehe im Gegensatz zu den Ausführungen im Urteil des türkischen Gerichts. Ebenso weise das Urteil Unstimmigkeiten auf, da hier ausgeführt werde, dass der Kläger Y. K., geboren ...1948, mit der Frau H. verheiratet sei und ein eheliches Kind habe. Im bereits durchgeführten Erörterungstermin vor dem SG habe der Kläger jedoch ausgeführt, dass seine Ehefrau zwar H. K. sei, er jedoch drei Kinder habe. Im weiteren stehe die Begründung des türkischen Urteils, dass der Schwiegervater des Klägers seinen Sohn ins Ausland habe holen wollen, im Widerspruch dazu, dass letztendlich, nach dem Vorbringen des Klägers, er selbst ins Ausland gereist sei. Im Hinblick auf den vorliegenden Nüfus sei jedoch nicht festzustellen, ob dieser (z. B. auf Grund des Urteils vom 23. Dezember 2011) nachträglich Änderungen erfahren habe. Dem Nüfus sei lediglich eine Person Y. K., geboren am ...1948, zu entnehmen. Er enthalte keine Aussagen zu der Ehefrau und den Kindern. Die Beklagte hat im weiteren Verlauf die von ihr beschafften türkischen Personenstandsregistereinträge zu den Personen Y. K., geboren am ...1948 (Personenidentifikationsnummer ...) und Y. K., geboren am ...1957, in Kopie samt Übersetzung vorgelegt. Nach Auswertung der Einträge im Personenstandsregister sowie der Akte des Amts für öffentliche Ordnung der Stadt S. (Ausländerakte) stelle sich der Sachverhalt für die Beklagte wie folgt dar. Eine Person Y. K., geboren am ...1957, sei am 24. März 1973 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und habe die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Diese sei im Weiteren mehrfach verlängert worden. Ausweislich der Ausländerakte habe Y. K., Sohn des I. und der A. K., verheiratet mit einer Frau K., geboren am 2. Februar 1952, mit den Kindern H. K., geboren am 15. September 1973, sowie Y. und Fathi K., beide geboren 1981, am 18. August 1989 erneut die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung beantragt. Dieser Antrag sei von Y. K. unterschieben worden, wie auch bereits die vorherigen Anträge. Aus dem vorliegenden Nüfus (Auszug aus dem Personenstandsregister) ergebe sich, dass ein Y. K., geboren am ...1957, mit der Personenidentifikationsnummer ..., verheiratet mit Naciye K., geboren am 2. Februar 1952, und den Kindern H., F. und Y. sowie weiteren Kindern in der Türkei registriert worden sei. Ein weiterer Y. K., geboren am ...1948, sei ebenfalls in der Türkei registriert worden. Hierbei sei jedoch festzustellen, dass die Person Y. K. vormals T. Ö. geheißen habe. Die Eltern seien im Personenstandsregister mit A. Ö. und sowie E. Ö. ausgewiesen. Dem Personenstandsregister sei des Weiteren zu entnehmen, die Person Y. K. mit der Personenidentifikationsnummer ..., geboren am ...1948, habe bereits mit Urteil des (türkischen) Amtsgerichts vom 2. Mai 1961 sein Geburtsdatum berichtigen lassen. Vormals habe das Geburtsdatum ... 1943 gelautet. Des Weiteren sei durch Urteil des Amtsgerichts zu A. vom 28. September 2011 sowohl der Vorname als auch der Nachname der Person Y. K. geändert bzw. berichtigt worden. Vormals habe der Vorname T. und der Nachname Ö. gelautet. T. Ö. habe am 30. September 1978 die Schwester des am ...1957 geborenen Y. K., nämlich H. K., geboren am ...1974 geheiratet. Diese Eheleute hätten die Kinder S., A. und H ... Sofern der Kläger vorgetragen habe, dass es bei dem Eintrag in das Personenstandsregister zu einer Verwechslung der Eltern gekommen sei, könne dem nicht gefolgt werden. Festzustellen sei weiter, dass bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1973 ein Y. K., geboren am ...1957, eingereist sei, nicht jedoch – wie vom Kläger behauptet – ein Y. K., geboren am ...1948. Zum Zeitpunkt der Einreise 1973 habe der Kläger noch den Namen T. Ö. getragen. Dementsprechend lägen Versicherungszeiten für Y. K., geboren am ...1948, nicht vor. Die Beklagte hat zu der Vorlage des ersten Schulabschlussdiplomheftes (dazu noch unten) vorgetragen, dass dieser Auszug zwei Fotografien enthalte, neben der unteren Fotografie die Nr. 4 sowie den Eintrag "Y. K. A. A. 1948". Die Kopie sei schlecht leserlich. Des Weiteren handele es sich wohl um einen Auszug aus einem Klassenversetzungsheft, die Fotos zeigten jedoch Erwachsene. Auch die Kopie des weiteren Auszuges aus dem Klassenversetzungsheft sei schlecht leserlich und enthalte zu Nr. 4 den Eintrag "T. Ö." und zu Nr. 5 den Eintrag "Y. Ö.". Zu der Nr. 5 sei weiterhin ein handschriftlicher Vermerk angebracht worden. Nach Übersetzung sei festzustellen, dass unter der Nr. 5 ein Y. Ö. aufgeführt werde. Der erwähnten Person unter dem Namen Y. K. sei gemäß dem Urteil des Amtsgerichts und gemäß dem Personenstandsregisterauszug vom 28. September 2011 das Dokument ausgestellt worden. Auffällig sei, dass es sich hierbei offenbar um Kinderbilder handele. Im Vergleich zu der zuvor übersandten Kopie sei festzustellen, dass dort die Nr. 4 den Eintrag Y. K. enthalte und nicht wie auf der weiteren Kopie die Nr. 4 den Eintrag T. Ö ... Auch das Schriftbild scheine nicht identisch zu sein. Die Äußerung des Klägers, dass der erneute Auszug aus dem Schulbuch der Grundschule des Abschlussjahrgangs 1960/1961 mit dem Eintrag, dass das Geburtsdatum des Klägers auf 1948 abgeändert worden sei, im Übrigen dem Eintrag aus dem Schulbuch von 1961 entspreche, könne nicht nachvollzogen werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. November 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Das türkische Urteil vom 23. November 2011 selbst weise keine Fehler auf, sondern lediglich die von ihm beigebrachte Übersetzung. Auf diese Fehler und (Schein-)Unstimmigkeiten sei auch der gerichtlich bestellte Dolmetscher vor dem SG eingegangen und habe diese durch Eigenübersetzung vom 27. Oktober 2014 berichtigt. Maßgabe für das erstinstanzliche Urteil sei daher auch nicht die fehlerhafte Übersetzung des Privatdolmetschers gewesen, sondern die des gerichtlichen. Unstreitig sei weiter, dass der von ihm vorgebrachte Personalausweis (Nüfus) ein aktueller sei, die sein berichtigtes Geburtsdatum ausweise. Die Beklagte gehe auf zwei wesentliche Merkmale des aktenkundigen türkischen Personalausweises nicht ein. Zum einen, dass zur exakten Bestimmung der Personenidentität im türkischen Staat eine Personenidentifikationsnummer vergeben werde. Für ihn laute die 11-stellige Ziffer ... Für den namensgleichen, aber in der Türkei befindlichen Y. K. sei die Personenidentifikationsnummer ... vergeben. Noch dazu seien die Eltern des Ausweisinhabers ausgewiesen. Für ihn sei als Vater der A. K. und als Mutter die E. K. ausgewiesen. Diese Angaben seien mit dem türkischen Urteil deckungsgleich. Der Kläger hat Schulbescheinigungen der Grundschule A. vom 24. Dezember 2014 und vom 30. Juli 2015 zu den Akten gereicht; dort sei er mit dem Geburtsdatum ...1948 geführt sowie mit dem Vermerk, dass er am ... 1961 die Schule mit der Beurteilung "gut" verlassen habe. Der Kläger hat die Kopie aus einem Schuljahrgangsbuch der 5. Grundschuljahrgangsklasse 1960/1961 der U.-Grundschule in A. vorgelegt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. Januar 2016 eingeräumt, mit dem Namen T. Ö. gebürtig zu sein. Er sei aber praktisch seit Anbeginn mit dem Namen Y. K. gerufen worden. Infolgedessen habe er seinen bürgerlichen Namen in Y. K. durch ein vorgelegtes Urteil des Bezirksgerichts A. vom 26. August 2011 abändern lassen. An seiner Personenidentität ändere dies nichts. Im Jahr 1960 oder 1961 sei es tatsächlich zu einem Verfahren gekommen, an dem er als kleines Kind teilgenommen habe, welches er nicht mehr in Erinnerung gehabt habe und an das er sich nun wieder sehr vage erinnere. Der Kläger hat einen weiteren Auszug aus dem Schulbuch der Grundschule des Abschlussjahrgangs 1960/1961 vorgelegt mit dem Eintrag, dass sein Geburtsdatum auf 1948 abgeändert worden sei. Dies entspreche im Übrigen dem Eintrag aus dem Schulbuch aus 1961. Der Kläger hat weiter ein Schreiben der Kreisverwaltungsbehörde A. vom 21. April 2016 vorgelegt. Darin wird – nach der vom Senat eingeholten Übersetzung – ausgeführt, dass auf Grund des Gesuches des Klägers die Registrierung des Standesamtes geprüft worden sei. Es sei festgestellt worden, dass Y. K. sein eigentliches Geburtsdatum vom ... 1943 in././1948 gemäß dem Urteil des Bezirksgericht A. für Zivilsachen am 2. Mai 1961 mit der Nummer ... habe berichtigen lassen. Das Urteil für die Alterskorrektur werde im Archiv aufbewahrt. Da jedoch nach einer Überschwemmung im Jahr 1990 alle Unterlagen, die für die Registrierung für das Jahr 1974 und davor als Grundlage dienten, verloren gegangen seien, könne das Urteil bezüglich der Alterskorrektur nicht zugesandt werden. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er den Nachweis seines früheren Geburtsdatums erbracht habe. Dies ergebe sich zum einen aus dem Schuljahrgangsbuch, aus dem sich das Geburtsjahr mit 1948 ergebe. Zum anderen habe die Kreisverwaltungsbehörde A. in ihrer Mitteilung vom 21. April 2016 dargelegt, dass das berichtigte Geburtsdatum././1948 (gemeint sein dürfte ...1948) sei. Die Regelung des § 33a SGB I verlange nicht, dass das geeignete Dokument, aus dem das richtige Geburtsdatum hervorgehe, im Original vorliegen müsse. Vielmehr reiche es aus, dass ein Dokument vorhanden sei, dass das zutreffende Geburtsdatum ausweise und vor der erstmaligen Erfassung beim Versicherungsträger ausgestellt worden sei. Dass ein solches Dokument vorliege bzw. vorgelegen habe, gehe aus dem Schreiben der Schulverwaltungsbehörde A. eindeutig hervor. Dies decke sich auch mit dem Schuljahrgangsbuch.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge die beigezogene Akte der Beklagten sowie die ausländerrechtliche Akte der Landeshauptstadt S. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. dazu jüngst Bienert, NZS 2017, 727 ff.), denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.
2. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2013 verpflichtet, dem Kläger eine neue Versicherungsnummer unter Berücksichtigung des Geburtsdatums ...1948 zu vergeben.
a) Die Klage ist zulässig. Streitig ist allein die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine neue Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums ...1948 zu vergeben. Richtige Klageart für das Begehren des Klägers ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG), da jedenfalls die Neuvergabe einer Versicherungsnummer einen Verwaltungsakt darstellt (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R – juris Rdnr. 15; BSG, Beschluss vom 17. Februar 1998 – B 13 RJ 31/96 R – juris Rdnr. 25; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2014 – L 11 R 2651/13 – juris Rdnr. 18).
b) Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2013 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Versicherungsnummer mit dem Geburtsdatum ...1948.
aa) Der Anspruch auf Vergabe bzw. Neuvergabe (Berichtigung) einer Versicherungsnummer richtet sich nach § 147 und § 152 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. der Versicherungsnummer-Verordnung (VNrV). Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 SGB VI kann der Träger der Rentenversicherung für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach dem SGB VI versicherten Personen hat er eine Versicherungsnummer zu vergeben (§ 147 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Nach § 147 Abs. 2 SGB VI setzt sich die Versicherungsnummer einer Person aus der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung, dem Geburtsdatum, dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens, der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und der Prüfziffer zusammen.
§ 152 Nr. 3 SGB VI ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zusammensetzung der Versicherungsnummer sowie über ihre Änderung zu bestimmen. Auf dieser Ermächtigungsgrundlage beruht die VNrV, welche in § 1 die Vergabe und in § 2 die Zusammensetzung der Versicherungsnummer näher regelt. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VNrV enthalten die Stellen drei bis acht der Versicherungsnummer das Geburtsdatum (vgl. auch § 147 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, § 2 Abs. 1 Nr. 2 VNrV). Für die zwischen den Beteiligten streitige Vergabe einer neuen Versicherungsnummer wegen Unrichtigkeit des in der bisherigen Versicherungsnummer eingetragenen Geburtsdatums ist § 3 Abs. 1 VNrV einschlägig. Danach wird eine Versicherungsnummer nur einmal vergeben und nicht berichtigt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VNrV). Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig sind oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer nach § 33a SGB I zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind, werden gesperrt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VNrV). Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer (§ 3 Abs. 1 Satz 3 VNrV). Ob eine Versicherungsnummer im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 VNrV unrichtig ist, bestimmt sich nach § 33a SGB I (vgl. BSG, Urteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R – juris Rdnr. 19).
Nach § 33a Abs. 1 SGB I ist, soweit Rechte oder Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. Von einem nach Abs. 1 maßgebenden Geburtsdatum darf gemäß Abs. 2 nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass (1.) ein Schreibfehler vorliegt oder (2.) sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Abs. 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Die Abs. 1 und 2 gelten gemäß Abs. 3 auch für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches (SGB) verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend.
Mit der Einfügung des § 33a SGB I (durch Art. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze [Erstes SGB III-Änderungsgesetz – 1. SGB III-ÄndG] vom 16. Dezember 1997 [BGBl. I 2970, 2981]) wollte der Gesetzgeber die missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen mittels nachträglicher Änderung von Geburtsdaten vermeiden (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 12. November 1997, Bundestags-Drucksache 13/8994 S. 67 – auch zum Folgenden). Verschiedene ausla&776;ndische Rechtsordnungen sähen die Mo&776;glichkeit vor, das Geburtsdatum durch eine gerichtliche Entscheidung zu a&776;ndern. Solche A&776;nderungen ko&776;nnten im deutschen Sozialrecht zu Vorteilen fu&776;hren, die in der jeweiligen ausla&776;ndischen Rechtsordnung nicht damit verbunden seien. Denn diese Rechtsordnungen würden die A&776;nderungen von Geburtsdaten fu&776;r den Bereich der sozialen Sicherung u&776;berwiegend nicht anerkennen. Die Regelung knu&776;pfe an die Rechtsprechung des BSG an, wonach auch fu&776;r inla&776;ndische Sozialleistungstra&776;ger und Gerichte solche ausla&776;ndischen Statusentscheidungen grundsa&776;tzlich nicht verbindlich seien. Derzeit verlangten diese Fa&776;lle jedoch eine besonders verwaltungsintensive Pru&776;fung. Die vorliegende Regelung solle daher – diese Pru&776;fung vereinfachend – sicherstellen, dass derartige A&776;nderungen von Geburtsdaten auch im deutschen Sozialrecht grundsa&776;tzlich nicht beru&776;cksichtigt würden. Dies werde dadurch erreicht, dass die fu&776;r den Bereich des Sozialgesetzbuchs maßgebenden Daten gesondert festgelegt würden. Diese Festlegung gelte nur fu&776;r den Bereich des Sozialgesetzbuchs. Die Bedeutung der jeweiligen ausla&776;ndischen Entscheidung außerhalb dieses Bereichs bliebe unberu&776;hrt. Maßgebend sei grundsa&776;tzlich das Geburtsdatum, das zuerst einem Sozialleistungstra&776;ger gegenu&776;ber angegeben worden sei. Hierbei müsse es sich nicht um den zusta&776;ndigen Leistungstra&776;ger handeln.
Derartige "Geburtsdatenänderungen", die nach der Erstangabe im Sinne des § 33a Abs. 1 SGB I vorgenommen werden, bleiben jetzt im Geltungsbereich des SGB bei der Frage einer Neuvergabe der Versicherungsnummer (ebenso wie im Leistungsfall) von vornherein unberücksichtigt. Ergibt aber eine vor der Erstvergabe der Versicherungsnummer ausgestellte Urkunde ein anderes Geburtsdatum im Sinne von § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I, so wird in der Regel kein Versuch einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme von Sozialleistungen angenommen werden können. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit § 33a SGB I die unbedingte Anknüpfung an das "wahre" Geburtsdatum aufgegeben hat (BSG, Urteil vom 31. März 1998 – B 8 KN 5/95 – juris Rdnr. 26; BSG, Urteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R – juris Rdnr. 32). Um die besonders verwaltungsintensive Prüfung, die vor Inkrafttreten des § 33a SGB I häufig zur Ermittlung des tatsächlichen Geburtsdatums erforderlich war, zu vermeiden, wird das im Geltungsbereich des SGB maßgebliche Geburtsdatum eigenständig definiert. Deshalb braucht das Tatsachengericht auch bei der Prüfung, ob sich aus einer älteren Urkunde ein vor der ersten Angabe abweichendes Geburtsdatum ergibt, nicht unbedingt das wahre historische Datum der Geburt zu ermitteln. Das gemäß § 33a Abs. 1 SGB I aufgrund der ersten Angabe maßgebende Geburtsdatum ist lediglich durch ein anderes Geburtsdatum zu ersetzen, das sich aus einer älteren Urkunde ergibt, wenn die ältere Urkunde ihrem Charakter nach (besser als die Regel des § 33a Abs. 1 SGB I) geeignet ist, die Richtigkeit des darin angegebenen Geburtsdatums zu belegen. Der Gesetzgeber hat damit auf eine auffallend hohe Zahl nachträglicher Änderungen ausländischer Geburtsdateneintragungen in Fällen, in denen dies Leistungsbewerbern in der Bundesrepublik Deutschland günstig erscheinen konnte, reagiert (BSG, Urteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R – juris Rdnr. 32 m.w.N.).
Die Vorschrift enthält keine Beschränkung auf eine Berücksichtigung nur bestimmter Arten von Urkunden, so dass sich der Urkundenbegriff des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I nach den allgemeinen Bestimmungen richtet (BSG, Urteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R – juris Rdnr. 24 – auch zum Folgenden). Danach sind Urkunden alle durch Niederschrift verkörperten Gedankenerklärungen, die geeignet sind, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen. Dass nur Urkunden zu berücksichtigen sind, deren Original vor der ersten Angabe des Versicherten im Sinne von § 33a Abs. 1 SGB I ausgestellt worden ist, bedeutet nicht, dass das Original der Urkunde vorliegen muss. Gerade Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind (öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung [ZPO]), befinden sich häufig in amtlicher Verwahrung. Ausschlaggebend ist, ob zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann, dass eine Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe im Sinne des § 33a Abs. 1 SGB I ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Daher kann für die Überzeugungsbildung des Gerichts auch eine Kopie von Bedeutung sein, unabhängig davon, wann diese ausgestellt worden ist (BSG, Urteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R – juris Rdnr. 24).
Steht fest, dass eine vor der ersten Angabe ausgestellte Originalurkunde mit abweichendem Geburtsdatum existiert, darf von dem Geburtsdatum der ersten Angabe im Sinne des § 33a Abs. 1 SGB I abgewichen werden. Mit dem Wort "darf" wird dem Leistungsträger kein Ermessensspielraum eingeräumt; es hat vielmehr den Sinn einer Ermächtigung und Befugnis (BSG, Urteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R – juris Rdnr. 27).
bb) Nach diesen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Versicherungsnummer.
(1) In der – nach Darstellung des Klägers – falschen Eintragung seines Geburtsdatums in die Versicherungsnummer liegt kein Schreibfehler im Sinne von § 33a Abs. 2 Nr. 1 SGB I. Ein Schreibfehler liegt nur vor, wenn von einer mündlichen oder schriftlichen Vorgabe schriftlich unbewusst abgewichen wird, also sich das Gewollte von dem tatsächlich Geschriebenen unterscheidet (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2014 – L 11 R 2651/13 – juris Rdnr. 23; Weselski in jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 33a Rdnr. 41). Dies ist hier gerade nicht der Fall, weil als Geburtsdatum das Datum eingetragen worden ist, das eingetragen werden sollte, nämlich das Datum, das vom Kläger damals angegeben worden ist. Eine bewusst falsche Angabe ist kein Schreibfehler (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2014 – L 11 R 2651/13 – juris Rdnr. 23; Weselski in jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 33a Rdnr. 41). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Frage, ob ein Schreibfehler vorliegt, auf die Vergabe der Versicherungsnummer an und nicht schon auf die – nach seiner Darstellung – fehlerhafte Eintragung in das türkische Standesregister. Dass es sich hierbei und entsprechend bei seiner Angabe beim Arbeitgeber 1973 – wiederum nach Darstellung des Klägers – um das objektiv falsche Datum handele, führt nicht zu einem Schreibfehler, sondern allenfalls zu einem fehlerhaften Eintrag, der nur nach Maßgabe des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I korrigiert werden kann.
(2) Auch die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I liegen nicht vor, da sich aus keiner Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe des Klägers gegenüber einem Sozialversicherungsträger bzw. gegenüber dem Arbeitgeber ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insofern die Angabe des Klägers gegenüber seinem ersten Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland am 2. April 1973, jedenfalls aber der Zeitpunkt der Ausstellung der Versicherungsnummer im Jahr 1977.
In der Versicherungskarte aus dem Jahr 1975 und den Sozialversicherungsausweisen aus den Jahren 1974, 1981 und 1992 ist stets der ...1957 als Geburtsdatum angegeben. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des Dr. P. ist schon aufgrund ihres Ausstellungsdatums (14. Dezember 2005) nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I zu erfüllen.
Sowohl der am 2. März 2012 ausgestellte türkische Pass als auch das weitere, am 29. September 2011 ausgestellte Ausweisdokument sind nach dem Jahr 1977 ausgestellt worden. Das Gleiche gilt für die Schulbescheinigungen der Grundschule A. vom 24. Dezember 2014 und vom 30. Juli 2015, die Aufenthaltsbescheinigung der Stadt S. vom 25. November 2014 sowie die Bescheinigung des Ministeriums für Verteidigung der Republik Türkei vom 12. November 2013.
Abgesehen davon ist das Vorbringen des Klägers mit Blick auf die Bescheinigung des Ministeriums für Verteidigung der Republik Türkei vom 12. November 2013 auch nicht plausibel. Der Senat konnte sich – ohne dass es hierauf allerdings ankommt – angesichts des widersprüchlichen Vortrages des Klägers schon nicht die Überzeugung verschaffen, dass es sich bei diesem Dokument um ein solches handelt, das sich auf den Kläger und nicht auf eine namensidentische andere Person bezieht. Denn der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er in der Türkei unter dem Geburtsdatum ...1957 registriert worden sei und er dies erst durch das Urteil des Bezirksgerichts A. vom 23. Dezember 2011 habe korrigieren können. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wieso er gleichwohl von den Wehrdienstbehörden bereits 1968 bis 1970 unter dem Geburtsdatum ...1948 geführt worden sein soll. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger zwar gegenüber den türkischen Wehrdienstbehörden Ende der 1960er Jahre als Geburtsdatum den ...1948 hätte angeben und führen können, nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland 1973 gegenüber den hiesigen Arbeitgebern und Behörden aber den ...1957 angegeben haben soll.
Überdies steht der Glaubwürdigkeit des Klägers und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben ganz erheblich entgegen, dass er erst auf Vorhalt der Beklagten im Berufungsverfahren eingeräumt hat, dass sein eigentlicher Geburtsname T. Ö. sei, den er durch ein Urteil des Bezirksgerichts A. vom 26. August 2011 in den Namen Y. K. habe ändern lassen. Damit ist insbesondere auch seiner Darstellung, weshalb es zu einer Verwechselung bei der Eintragung in das Standesregister, nämlich wegen einer Namensidentität mit seinem Schwager, gekommen sei, die Grundlage entzogen. Gänzlich unplausibel wird der gesamte Vortrag des Klägers, wenn man zusätzlich noch berücksichtigt, dass der vor der Änderung aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts A. vom 23. Dezember 2011 mit dem Geburtstag ...1948 in das Personenstandsregister eingetragene Y. K. dort ursprünglich mit dem Geburtsdatum ... 1943 eingetragen gewesen sei: Nach diesem – auch erst im Berufungsverfahren auf Vorhalt der Beklagten – erfolgten Eingeständnis des Klägers wäre sein Schwager also ursprünglich mit einem falschen Geburtsdatum ( ... 1943) in das Personenstandsregister eingetragen worden, um es dann in das wiederum falsche Geburtsdatum ( ...1948) ändern zu lassen, das in Wirklichkeit das Geburtsdatum des Klägers sei.
Auch das Urteil des Bezirksgerichts A. vom 23. Dezember 2011 ist nach 1977 ausgestellt worden. Im Übrigen beweist es lediglich den dokumentierten Vorgang als solchen und nicht den Inhalt, also die Richtigkeit des darin dokumentierten Geburtsdatums (vgl. BSG, Urteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R – juris Rdnr. 29).
Auch die auf den 3. Januar 2013 datierte Abschrift aus dem türkischen Personenstandsregister führt zu keinem anderen Ergebnis. Dabei kann offen bleiben, ob dies bereits darauf beruht, dass die Abschrift nach 1977 ausgestellt ist, oder ob es mit Blick auf § 33 Abs. 2 Nr. 2 SGB I ausreicht, dass laut dieser Abschrift der dort bescheinigte Eintrag in das Personenstandsregister bereits am 16. Juni 1958 erstellt worden ist. Entscheidend ist, dass diese Abschrift nicht belegt, dass der Kläger nicht am ...1957 geboren ist. Denn der Senat kann sich nicht die Überzeugung verschaffen, dass sich die Angaben in diesem Personenstandsregisterauszug auf den Kläger beziehen. Laut der Abschrift ist am 16. Juni 1958 ein Y. K. als am ...1948 geboren eingetragen worden. Hierbei kann es sich offensichtlich nicht um den Kläger handeln, denn – nach dessen eigenen Angaben – ist er ja gerade nicht mit dem Geburtsdatum ...1948 in das Personenstandsregister eingetragen worden, sondern mit dem Geburtsdatum ...1957. Dieses Geburtsdatum ist dann erst durch das Urteil des Bezirksgerichts A. vom 23. Dezember 2011 korrigiert worden. Der Eintrag vom 16. Juni 1958 kann sich also nicht auf den Kläger beziehen. Wenn er bereits 1958 mit dem Geburtsdatum ...1948 eingetragen worden wäre, wäre eine Änderung des Personenstandsregisters im Jahr 2011 nicht notwendig gewesen (so bereits Beschluss des Senats vom 19. März 2015 über die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil des SG). Wenn die Eintragung des Geburtsdatums ...1948 hingegen auf dem Urteil des Bezirksgerichts A. vom 23. Dezember 2011 beruhen würde, würde es sich bei dem Personenstandsregister wiederum um eine Urkunde handeln, die nach 1977 ausgestellt worden ist. Dass der Auszug des Personenstandsregisters den Eintragungsstand vom 16. Juni 1958 nicht authentisch wiedergibt, sondern einen Stand nach 1977 wird im Übrigen dadurch belegt, dass dort auch die Eheschließung vom ... 1978 vermerkt ist.
Aus dem vom Kläger angestrengten Urteil des Bezirksgerichts A. vom 23. Dezember 2011 geht zudem hervor, dass – wohl nach dem eigenen Vorbringen des Klägers im dortigen Verfahren – I. K. im Jahr 1973, während er als Arbeiter im Ausland tätig gewesen sei, seinen am ...1957 geborenen Sohn Y. K. zu sich ins Ausland geholt habe. Das Bezirksgericht geht dann im Weiteren zwar davon aus, dass dieser ins Ausland geholte Sohn nicht identisch mit dem Kläger sei. Die anschließende Feststellung des Bezirksgerichts, der Sohn des I. habe sich nicht im Ausland aufgehalten, sondern stets in der Türkei gelebt, kollidiert aber damit (vgl. auch Beschluss des Senats vom 19. März 2015 über die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil des SG).
Schließlich kann der Kläger sein Begehren auch nicht auf die vorgelegten Kopien aus einem Schulbuch der Grundschule in A. des Abschlussjahrganges 1960/61 stützen. Insofern lässt sich bereits nicht feststellen, dass es sich um Dokumente handelt, die sich auf den Kläger und nicht auf eine andere, unter dem Geburtsdatum ...1948 lebende Person mit identischen Namen beziehen. Insbesondere fällt insofern auf, dass die vorgelegten Kopien beim Namenseintrag Nr. 4 einmal den Namen "T. Ö." und einmal den Namen "Y. K." aufweisen, im Übrigen aber identisch sind. Offenbar ist zumindest in einer Version eine nachträgliche Änderung vorgenommen worden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf einen entsprechenden Vorhalt hin – laut der Übersetzung durch seinen Bevollmächtigten – nur (erstmals im gesamten Verfahren übrigens) behauptet, dass er einen Zwillingsbruder habe.
Soweit das SG für die Plausibilität des Geburtsdatums ...1948 darauf abgestellt hat, dass der Kläger Vater von in den Jahren 1966, 1967 und 1974 geborenen Kindern sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem in der von der Stadt S. geführten Ausländerakte des Klägers in dessen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vom 18. August 1989 als Geburtsjahre der Kinder die Jahre 1973 (H.) bzw. 1981 (Y. und F.) angegeben sind.
cc) Die verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers, die er auf Art. 12 und Art. 14 GG stützt, greifen nicht durch. Das BSG hat wiederholt ausgeführt, dass Bedenken verfassungsrechtlicher Art gegen § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I nicht bestehen (BSG, Urteil vom 31. März 1998 – B 8 KN 5/95 – juris Rdnr. 19 ff.; BSG, Urteil vom 31. März 1998 – B 8 KN 11/95 R – juris Rdnr. 17 ff.; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - B 8 KN 3/00 R – juris Rdnr. 25 ff.; BSG, Urteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R – juris Rdnr. 21; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2014 – L 11 R 2651/13 – juris Rdnr. 27).
(1) Der Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht betroffen. Danach haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Der Kläger kann sich als türkischer Staatsangehöriger auf dieses Grundrecht nicht berufen, so dass bereits der persönliche Schutzbereich nicht eröffnet ist (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 10. Mai 1988 – 1 BvR 482/84 – juris Rdnr. 49 – BVerfGE 78, 179 [196]; BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 – 1 BvR 1783/99 – juris Rdnr. 32 – BVerfGE 104, 337 [346]).
Im Übrigen wäre aber auch der sachliche Schutzbereich nicht eröffnet. Zwar gewährleistet Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur das positive, als Abwehrrecht geschützte Recht, einen Beruf zu wählen und auszuüben, sondern auch, einen Beruf nicht auszuüben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2002 – 1 BvR 947/01 – juris Rdnr. 32). Letzteres wird bekräftigt durch Art. 12 Abs. 2 GG. Dies bedeutet aber nicht, dass mit dem Recht, nicht berufstätig zu sein, ein Anspruch auf bestimmte, die fehlende Berufstätigkeit in finanzieller Hinsicht kompensierende Sozialleistungen verbunden wäre. Soweit – etwa wegen mangelnden Erwerbseinkommens – das Existenzminimum nicht gedeckt ist, richten sich grundrechtliche Ansprüche auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums allein nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, dem das BVerfG ein Grundrecht auf menschenwürdiges Existenzminimum zugeordnet hat (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a – juris Rdnr. 133 ff. – BVerfGE 125, 175 [222 ff.]; BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10 u.a. – juris Rdnr. 62 ff. – BVerfGE 132, 134 [159 f.]). Weitere Grundrechte sind insofern nicht einschlägig (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a – juris Rdnr. 145 – BVerfGE 125, 175 [227]; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Mai 2013 – 1 BvR 1083/09 – juris Rdnr. 10, 15 – BVerfGK 20, 316 [318 f.]). Aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG folgt aber weder ein Anspruch auf Vergabe einer bestimmten Versicherungsnummer noch verhalten sich diese Normen zu Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Soweit es – wie hier – mittelbar um solche beitragsfinanzierten Versicherungsleistungen geht, ist allein Art. 14 Abs. 1 GG sedes materiae (dazu sogleich).
Abgesehen davon mangelt es § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I auch an der für einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG notwendigen berufsregelnden Tendenz (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 5. November 2014 – 1 BvF 3/11 – juris Rdnr. 69 m.w.N. – BVerfGE 137, 350 [376]).
(2) Auch der Schutzbereich des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht eröffnet. Allerdings kann sich der Kläger auch als türkischer Staatsangehöriger auf dieses sog. Jedermann-Grundrecht berufen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 – 1 BvR 482/84 – juris Rdnr. 50 – BVerfGE 78, 179 [196 f.]; BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 – 1 BvR 1783/99 – juris Rdnr. 32 – BVerfGE 104, 337 [346]). Selbst wenn man indes zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er in sachlicher Hinsicht durch Art. 2 Abs. 1 GG einen vergleichbaren – keinesfalls aber darüberhinausgehenden – Grundrechtsschutz hinsichtlich seine Berufsfreiheit genießt, wie er für Deutsche aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt (vgl. aber einschränkend BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 – 1 BvR 482/84 – juris Rdnr. 50 – BVerfGE 78, 179 [196 f.]; BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 – 1 BvR 1783/99 – juris Rdnr. 32 – BVerfGE 104, 337 [346]), kann er daraus für sein vorliegendes Begehren nichts herleiten, da hierfür – siehe oben – auch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in sachlicher Hinsicht unergiebig ist.
(3) Auch Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht betroffen. Zwar schützt dieses Eigentumsgrundrecht unter bestimmten Voraussetzungen auch sozialversicherungsrechtliche Rechtspositionen, die einem Rechtsträger nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (etwa BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 1 BvR 2628/07 – juris Rdnr. 31 f. m.w.N.). Neben einem bereits erworbenen Rentenanspruch ist auch die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3588/08 u.a. – juris Rdnr. 28 – BVerfGE 128, 138 [147] m.w.N.; ständige Rechtsprechung). Eine Rentenanwartschaft beruht auf verschiedenen Elementen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu dem Gesamtergebnis einer ökonomischen Sicherung ihres Inhabers führen (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3588/08 u.a. – juris Rdnr. 28 – BVerfGE 128, 138 [147] m.w.N.). Die einzelnen Elemente der Anwartschaft sind nicht losgelöst voneinander selbständig geschützt, vielmehr ist die Rentenanwartschaft insgesamt Objekt des grundrechtlichen Schutzes (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3588/08 u.a. – juris Rdnr. 28 – BVerfGE 128, 138 [147] m.w.N.).
Selbst wenn man davon ausgeht, dass auch das Geburtsdatum als ein für die Verdichtung einer Anwartschaft zu einem Anspruch notwendiges Element Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes bereits der Anwartschaft ist, führt dies im vorliegenden Fall aber nur dazu, dass der Kläger eine Rentenanwartschaft mit dem ursprünglich bei der Vergabe der Versicherungsnummer registrierten Geburtsdatum ...1957 erworben hat. Mit seinem Klagebegehren zielt der Kläger nicht auf eine Wahrung, sondern eine Erweiterung seiner grundrechtlich geschützten Anwartschaft. Er bewegt sich damit außerhalb des Schutzes der Eigentumsfreiheit, denn Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG begründet keinen Anspruch auf Verschaffung oder Erweiterung einer Rechtsposition (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2012 – 1 BvR 1065/03 u.a. – juris Rdnr. 41 – BVerfGE 131, 66 [80]; BSG, Urteil vom 6. September 2017 – B 13 R 4/17 R – juris Rdnr. 49). Die Eigentumsgarantie reicht nur so weit, wie Ansprüche bzw. Anwartschaften bereits bestehen, verschafft diese aber nicht selbst (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2012 – 1 BvR 1065/03 u.a. – juris Rdnr. 41 – BVerfGE 131, 66 [80]; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. April 2015 – 1 BvR 1420/13 – juris Rdnr. 8).
dd) Auch Bedenken im Blick auf das Recht der Europäischen Union bestehen nicht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ausdrücklich entschieden, dass § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sei (EuGH, Urteil vom 14. März 2000 – C-102/98 und C-211/98 – juris Rdnr. 32 ff.).
ee) Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob es sich bei der erstmaligen Vergabe einer Versicherungsnummer gemäß § 1 VNrV bzw. bei der Unterrichtung des Versicherten über die Vergabe einer Versicherungsnummer nach § 147 Abs. 3 SGB VI um einen Verwaltungsakt handelt, dessen Bestandskraft nur im Wege der §§ 44 ff. SGB X beseitigt werden kann (auch offen gelassen von BSG, Urteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R – juris Rdnr. 16). Denn der Kläger könnte mit seinem Begehren jedenfalls nur durchdringen, wenn er nach materiellem Recht einen Anspruch auf Neuvergabe einer Versicherungsnummer hat, was nach dem Dargelegten nicht der Fall ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich gegen die Verpflichtung, dem Kläger eine neue Versicherungsnummer unter Berücksichtigung des Geburtsdatums ...1948 zu vergeben.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit 1973 in der Bundesrepublik Deutschland auf, wo er seit dem 24. März 1973 gemeldet ist und wo er seitdem einer abhängigen Beschäftigung nachging. Er gab bei der erstmA.gen Arbeitsaufnahme gegenüber dem Arbeitgeber am 2. April 1973 als sein Geburtsdatum den ... 1957 an. Die Beklagte vergab dem Kläger im Jahr 1977 die Versicherungsnummer ...
Der Kläger ist in Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels nach § 9 Aufenthaltsgesetz (Niederlassungserlaubnis). Darüber hinaus ist er im Besitz eines türkischen Passes, der am 2. März 2012 ausgestellt worden ist und bis zum 28. Juni 2018 gültig ist. Hierin ist als Geburtsdatum der ... 1948 sowie die Personenstandsnummer ...angegeben. Zusätzlich besitzt der Kläger ein weiteres türkisches, am 29. September 2011 ausgestelltes Ausweisdokument mit der Personenstandsnummer ... und dem Vermerk des Geburtsdatums ... 1948 und Angabe der leiblichen Eltern A. und E.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 teilte die AOK Baden-Württemberg der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg mit, dass die Versicherungsnummer des Klägers hinsichtlich des Geburtsdatums nicht richtig sei. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg leitete dieses Schreiben zuständigkeitshalber an die Beklagte weiter, wo es am 27. Dezember 2012 einging. Der Beklagten lag die beglaubigte Übersetzung eines Urteils des türkischen Bezirksgerichts A. vom 23. Dezember 2011 vor, in dem festgestellt wird, dass die Person Y. K., geboren am ... 1957 und Sohn der Eheleute I. und A., nicht im Ausland lebt und arbeitet, und dass die im Ausland lebende und arbeitende Person Y. K. am ... 1948 geboren und Sohn der Eheleute A. und E. sei.
Die Beklagte lehnte die Änderung des Geburtsdatums mit Bescheid vom 25. April 2013 ab. Bei der Aufnahme der Beschäftigung am 2. April 1973 habe der Kläger gegenüber dem Arbeitgeber sein Geburtsdatum mit dem ... 1957 angegeben. Das Urteil des Bezirksgerichts A. vom 23. Dezember 2011 liege zeitlich nach der ersten Angabe des Geburtsdatums aus Anlass der Beschäftigungsaufnahme in Deutschland, so dass die Ausnahmeregelung des § 33a Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) nicht zum Zuge komme.
Hiergegen erhob der Kläger am 29. April 2013 Widerspruch, ohne diesen – auch in der Folgezeit – zu begründen.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2013 zurück. Der form- und fristgerecht erhobene Widerspruch sei weder begründet worden noch seien neue Tatsachen vorgetragen worden. Eine Überprüfung sei nur nach Aktenlage möglich gewesen. Hiernach entspreche der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage und sei demnach nicht zu beanstanden.
Hiergegen erhob der Kläger am 24. September 2013 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Nach seiner Geburt sei er nicht sofort von dem Standesamt erfasst worden bzw. sei nicht zur Eintragung angezeigt worden. Dies sei vielmehr erst in seinem Kindesalter geschehen. Er sei Abkömmling der Eheleute A. und E. K. und sei am ...1948 geboren. Bei der Eintragung in das Standesregister sei er jedoch irrtümlich als Abkömmling der Eheleute I. und A. K. registriert worden. Diese Eheleute seien Verwandte von ihm und hätten ebenfalls einen Sohn mit demselben Vor- und Nachnamen Y. K ... Dieser sei am ...1957 geboren worden. Bei der Eintragung dieser zwei Geburtenvorgänge – diese müssten wohl zeitgleich erfolgt sein – habe der türkische Standesbeamte die Personen des Klägers mit seinem Verwandten und Namensvetter Y. K. bei der Eintragung versehentlich vertauscht. Insoweit sei sein Geburtsdatum fehlerhaft mit ...1957 und er als Abkömmling der Eheleute I. und A. registriert worden. Mit diesen fehlerhaften Standesangaben sei er 1973 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er habe die unzutreffenden Standesangaben im Jahr 2011 in der Türkei berichtigen lassen. Mit Urteil des Bezirksgerichts A. vom 23. Dezember 2011 sei festgestellt worden, dass er richtigerweise Abkömmling der Eheleute A. und E. K. sei. Auch das fehlerhafte Geburtsdatum sei berichtigt worden, so dass seine Personenstandsangabe nunmehr das richtige Geburtsdatum ...1948 ausweise. Diese zutreffenden Personenstandsangaben seien mit Ausnahme von der Beklagten von Behörden allseits übernommen und entsprechend berichtigt worden. Es könne auch keinen Zweifel daran geben, dass das berichtigte Alter seinem richtigen Geburtsdatum entspreche. Bereits im Rahmen einer vormA.gen medizinischen Untersuchung sei festgestellt worden, dass er deutlich älter sei, nämlich etwa zehn Jahre als er papiermäßig erfasst worden sei. In der fehlerhaften Erfassung der Abkömmlingseigenschaft nebst falschem Geburtsdatum liege ein Schreibfehler im Sinne des § 33a Abs. 2 Nr. 1 SGB I vor. Ein Schreibfehler setze nach allgemeinem Sprachgebrauch voraus, dass von einer mündlichen oder schriftlichen Vorgabe schriftlich unbewusst abgewichen werde, sich also das Gewollte von dem tatsächlich Geschriebenen unterscheide. Vorliegend müsse festgestellt werden, dass die falsche Erfassung des Geburtsdatums auf eine unbewusste Eintragungsabweichung des damals tätigen Standesbeamten zurückzuführen sei, als er die namensgleichen Kinder der Eheleute A. und E. K. einerseits und der Eheleute I. und A. andererseits verwechselt habe. Dass er später zwangsweise dann als Kind falscher Eltern nebst falschem Geburtsdatum geführt worden sei, sei letztlich als eine mittelbare Fortsetzung des Schreibfehlers anzusehen. Dass eine Falscherfassung vorliege, sei durch das Urteil des Bezirksgerichts A. vom 23. Dezember 2011 erwiesen. Zudem sei es so, dass er praktisch stets bei einer Abfrage nach seinem Geburtsdatum zwar sein früheres eigentliches Geburtsdatum angegeben habe, zugleich aber erklärt habe, fälschlicherweise als 1957 gebürtig erfasst worden zu sein. Der verwaltungstechnischen Korrektheit halber sei in der Vergangenheit jedoch stets das lediglich papiermäßig richtige Geburtsdatum ...1957 erfasst worden. Als am ...1957 gebürtig Geltender habe er rein tatsächlich nicht die Gelegenheit gehabt, sein richtiges Geburtsdatum erfassen zu lassen, wenn es bei einer Abfragegelegenheit zu einem Abgleich mit seinem Personalausweis gekommen sei. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass die Falscherfassung auf einen Schreibfehler zurückzuführen sei. Der Kläger hat eine fachärztliche Bescheinigung des Arztes für Orthopädie Dr. P. vom 14. Dezember 2005 vorgelegt. Darin führt Dr. P. aus, nach seiner körperlichen, klinischen und radiologischen Verfassung sei der Kläger glaubhaft zehn Jahre älter als das Geburtsdatum 1957. Der Kläger hat eine Bescheinigung des Ministeriums für Verteidigung der Republik Türkei vom 12. November 2013 vorgelegt, aus der sich ergebe, dass er am 20. März 1968 zum Wehrdienst eingezogen und am 23. März 1970 aus dem Wehrdienst entlassen worden sei. Sein Geburtsdatum sei dort mit 1948 ausgewiesen. Zur Identifizierung des Wehrpflichtigen sei die staatliche Personalnummer ... angegeben, was seiner entspreche. Er sei also seitens des türkischen Kreiswehrersatzamtes als 1948 gebürtig erfasst und dokumentiert worden. Die Annahme, dass er 1968 als 1957 gebürtig zum Wehrdienst eingezogen worden sei, erscheine abwegig. Der die Bescheinigung vom 12. November 2013 ausstellende Sachbearbeiter habe erklärt, dass die dort aufgeführten personenbezogenen Daten mit denen der ursprünglichen Bescheinigung übereinstimmten. Die Erteilung einer wie auch immer gearteten datumsgenauen Abschrift vom 23. März 1970 sei nicht möglich, da ein solches damA.ges Dokument in Papierform schlicht nicht existent sei. Eine nun erteilte Bescheinigung werde aus dem EDV-System automatisch mit einem aktuellen Datum versehen. Soweit die Beklagte sich auf den Standpunkt stelle, dass diese Umstände für die Neuvergabe einer Sozialversicherungsnummer nicht genügten, stelle sich die Frage, ob dies einer verfassungsrechtlichen Prüfung Stand halte. Sinn und Zweck der streitentscheidenden Norm sei es, Missbrauch dahingehend auszuschließen, dass das Alter eines Antragstellers in einer den Tatsachen nicht entsprechenden Weise datiert werde, um in einen vorzeitigen Rentengenuss zu kommen. Sinn und Zweck sei es nicht, irgendeine alte Urkunde vorzulegen, um dadurch unüberwindliche Voraussetzungen für die Rechtswirklichkeit zu setzen – zu dieser Auffassung würde man nur dann kommen, wenn man an dem reinen Wortlaut haften wolle. Neben einer ärztlichen Untersuchung, die ihn eindeutig zehn Jahre älter als papiermäßig erfasst ausweise, sei er 1968 zum Wehrdienst eingezogen worden. Nach dem türkischen Recht beginne die Wehrpflicht mit Vollendung des 20. Lebensjahres, so dass er nicht als elfjähriger Grundschuljunge, sondern als 20jähriger Erwachsener seinen Wehrdienst abgeleistet habe. Daher dränge sich bei einer von der Lebenswirklichkeit nicht entkoppelten Betrachtungsweise die Tatsache auf, dass er 1948 geboren worden sei. Damit sei der Sinn und Zweck der streitentscheidenden Norm erreicht. Wenn die entscheidungserhebliche Normen aber ausnahmslos nicht auf die entsprechend festgestellten Tatsachen abstelle, sondern lediglich darauf, dass "alte" Urkunden vorgelegt würden, egal ob deren Aussagengehalt den Tatsachen entsprächen oder nicht, so stelle sich durchaus die Frage, ob damit der Schutzbereich des Art. 12 und Art. 14 Grundgesetz (GG) betroffen sei. Art. 12 GG sei im negativen Sinne insoweit betroffen, als er seines Anspruchs auf Verrentung mit Erreichen der Altersgrenze und damit auf einen einbußlosen Austritt aus dem Arbeitsleben verlustig gehe. Art. 14 GG sei insoweit betroffen, als er nach dem Willen der Beklagten seinen Rentenbezug erst im Jahr 2022 erlangen werde. Dies bedeute eine außerrechtliche Verkürzung seines Anspruchs auf Altersrente für die Dauer von neun Jahren. Bei einer hypothetischen Lebenserwartung von etwa 77 Jahren werde er im Jahr 2022 bereits 74 Jahre alt sein, was einen voraussichtlichen Rentenbezug auf rund drei Jahre reduziere. Wenn man dabei noch berücksichtige, dass er bis dahin durchgehend arbeiten und sich körperlich fortschreitend in einem weiter steigenden Maß verschleißen werde, so dürfte reA.stischer Weise nicht mehr erwartet werden, dass er sein papiermäßiges Rentenalter im Jahr 2022 überhaupt erreichen werde. Der Kläger hat schließlich eine Aufenthaltsbescheinigung der Stadt S. vom 25. November 2014, eine Versicherungskarte aus dem Jahr 1975 (für Y. K., Geburtsdatum ...1957) sowie Sozialversicherungsausweise für Y. K., Geburtsdatum ...1957, aus den Jahren 1974, 1981 und 1992 vorgelegt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat an der Auffassung im angefochtenen Bescheid festgehalten. Die vorgelegte Wehrdienstbescheinigung aus dem Jahr 2013 betreffe einen Y. K., geboren im Jahr 1948. Mit der Klageschrift sei vorgetragen worden, dass der Kläger bei der Eintragung in das Standesregister in der Türkei im Kindesalter mit einem falschen Geburtsdatum erfasst worden sei. Diese unzutreffenden Standesangaben seien im Jahr 2011 in der Türkei berichtigt worden. Die vorgelegte Bescheinigung datiere zum einen aus dem Jahr 2013 und lasse zum anderen nicht eindeutig erkennen, ob es sich tatsächlich um den Kläger oder gegebenenfalls auch eine namensgleiche andere Person handele. Personenstandsdaten würden in der Türkei durch einen Auszug aus dem Einwohnerbuch (Nüfus = Familienstandsbescheinigung) nachgewiesen. Der Auszug enthalte u.a. Angaben zu den PersonA.en und die Kimliknummer (Identifikationsnummer). Der vorliegende Auszug aus dem Personenstandsregister, welcher auf Antrag des Klägers ausgestellt worden sei, beinhalte als Datum des Eintrages den 1958. Das Datum der Eheschließung und der Hinweis "verheiratet" seien bereits eingetragen. Angaben zu Kindern seien nicht zu entnehmen. Nach dem vorgelegten türkischen Urteil vom 23. Dezember 2011 habe der Schwiegervater des Klägers, I. K., ab 1973 im Ausland gelebt und seinen Sohn Y. K. zu sich ins Ausland geholt. Der Sohn des I. K. sei am ...1957 geboren. Entsprechend sei der Reisepass ausgestellt worden. Der damA.ge Ortsvorsteher habe dann "auf irgendeine Weise" den Kläger ins Ausland geschickt. Dem zufolge hätte der Kläger dann mit den Papieren seines Schwagers eingereist sein müssen. Andererseits werde angegeben, dass I. K. seinen Sohn zu sich ins Ausland geholt habe. Dies wäre dann Y. K. mit Geburtsdatum ...1957. In der Klageschrift sei der Sachverhalt anders dargestellt worden. Demzufolge sei es bei der Eintragung in das Standesregister zu einer Verwechslung der Kinder gekommen. Der Kläger sei seinerzeit als Sohn der Eheleute I. und A. K. registriert worden. Mit diesen fehlerhaften Standesangaben sei der Kläger dann 1973 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Diese unzutreffenden Standesangaben habe der Kläger im Jahr 2011 in der Türkei berichtigen lassen. Entsprechende Änderungsdaten ergäben sich aus der vorliegenden Familienstandsbescheinigung nicht. Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen und zum Teil nicht nachvollziehbaren Angaben sehe sie – die Beklagte – es nicht als erwiesen an, dass es sich bei dem Kläger um Y. K., geboren am ...1948, handele, sondern sie gehe weiterhin davon aus, dass der Kläger die Person sei, unter deren Personalangaben er bisher immer aufgetreten sei, so dass sich der Bescheid vom 25. April 2013 im Ergebnis als korrekt erweise.
Das SG hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 3. April 2014 erörtert. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Sitzung Bezug genommen.
Das SG hat das Urteil des Bezirksgerichts A. vom 23. Dezember 2011 sowie den Auszuges aus dem Personenstandsregister vom 3. Januar 2013, laut dem unter dem 16. Juni 1958 ein Eintrag bezüglich eines am ...1948 geborenen Y. K., Sohn des A. und der E. K., erfolgt ist, übersetzen lassen.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 25. November 2014 unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2013 verpflichtet, dem Kläger eine Versicherungsnummer unter Berücksichtigung des Geburtsdatums ...1948 zu vergeben. Der Kläger habe mit Vorlage eines Auszuges aus dem türkischen Personenstandsregister eine Urkunde im Sinne von § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt. Bei dem Auszug aus dem Personenstandsregister handele es sich um eine Urkunde im Gesetzessinn, wobei der Auszug des Personenstandsregisters von einer für Personenstandsangelegenheiten zuständigen türkischen Behörde angefertigt worden sei. Zwar sei die Abschrift selbst erst am 2. Mai 2013 (richtig: 3. Januar 2013) erstellt worden, jedoch gehe aus der Eintragung hervor, dass der Kläger, geboren am ...1948, als Kind der Eltern A. und E. bereits am 16. Juni 1958 in das türkische Personenstandsregister eingetragen worden sei. Dabei sei die Personenstandsnummer ... zugeordnet worden. Damit ergebe sich aus dem Auszug des Personenstandsregisters die Erfassung des Klägers mit dem Geburtsdatum ...1948 unzweifelhaft am 16. Juni 1958 durch die türkischen Behörden und damit vor der erstmA.gen Aufnahme einer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland am 2. April 1973. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der gefertigte Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister fehlerhaft sein könnte. Zudem stehe zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass der vor Gericht persönlich erschienene Kläger auch tatsächlich der im Personenstandsregister erfasste Y. K., geboren am ...1948, Sohn der Eltern A. und E., geführt unter der Personenstandsnummer ... sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die rechtliche Tragweite der Beweisvereinfachungsregelung des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I lediglich auf die Frage des Geburtsdatums, nicht jedoch auf die Frage der Personenidentität erstrecke. Daher sei die Frage der Personenidentität nach dem allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts zu beantworten, für deren Klärung daher auch auf sonstige, insbesondere auf spätere Beweismittel wie etwa Urkunden zurückgegriffen werden könne. Unter Berücksichtigung sämtlicher dem Gericht vorliegenden Unterlagen und unter Würdigung der Ausführungen des Klägers im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei der in dem türkischen Personenstandsregister ausgewiesenen Person Y. K., geboren am ...1948, um die Person des Klägers handele, mithin diese Urkunde also ihn betreffe. Dies folge zum einen aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Pass und der von der Landeshauptstadt S. erstellten Aufenthaltsbescheinigung vom 25. November 2014 im Zusammenhang mit den Angaben des türkischen Personenstandsregisters. Sowohl dem amtlich gültigen Pass als auch der von der Landeshauptstadt S. erstellten Aufenthaltsbescheinigung sei zu entnehmen, dass es sich bei dem Kläger um die Person Y. K., geboren am ...1948, handele. Darüber hinaus sei im türkischen Pass übereinstimmend mit dem türkischen Personenstandsregister die individuell vergebene Personenstandsnummer ... neben dem Namen des Klägers und dem Geburtsdatum vermerkt. Zusätzlich habe der Kläger eine Bescheinigung der Wehrdienststelle A. für die Person Y. K. mit der Personenstandsnummer ... vorgelegt. Aus dieser Bescheinigung ergebe sich für die genannte Person ebenfalls das Geburtsdatum 1948. Ergänzend sei der leibliche Vater des Klägers A. vermerkt. Darüber hinaus habe der Kläger zur Überzeugung der Kammer, insbesondere durch die Vorlage des Urteils des türkischen Zivilgerichts A. vom 23. Dezember 2011 seine persönlichen Lebensumstände, einschließlich bestehender Verwandtschaftsverhältnisse, Abstammungsverhältnisse und beruflicher Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland für das Geburtsdatum ...1948 schlüssig und überzeugend dargelegt. In dem Urteil des türkischen Zivilgerichts vom 23. Dezember 2011 sei detailliert aufgeführt, aus welchen Gründen der Kläger bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit einem fehlerhaften Geburtsdatum erfasst worden sei. Hintergrund sei die besondere Situation der Namensgleichheit zwischen dem Kläger (geboren am ...1948) und seinem Schwager (geboren am ...1957, was dem bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland angegebenen Geburtsdatum entspreche). Nach den Feststellungen des türkischen Zivilgerichts, die auf umfangreichen Zeugenaussagen und Auswertungen in der Türkei vorhandener behördlicher Unterlagen basierten, stehe für die Kammer zweifelsfrei fest, dass es sich bei dem Kläger um die Person Y. K., geboren am ...1948, handele, der letztlich im Jahr 1973 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und anschließend sein Erwerbsleben bei verschiedenen Arbeitgebern gestaltet habe. Das türkische Zivilgericht habe darüber hinaus festgestellt, dass die Person Y. K., geboren am ...1957, zu keinem Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und vielmehr bis heute in der Türkei berufstätig sei. Die Person Y. K., geboren am ...1957, sei darüber hinaus auch politisch aktiv im örtlichen Gemeinderat. Insoweit schließe die Kammer bereits wegen der sehr unterschiedlichen Lebens- und Erwerbsbiographie der namensgleichen Personen aus, dass tatsächlich die Person Y. K., geboren am ...1957, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Zusätzlich habe der Kläger ergänzend in der mündlichen Verhandlung Meldungen der Sozialversicherungen auf Grund der Tätigkeitsaufnahme bei verschiedenen deutschen Arbeitgebern aus den Jahren 1974, 1975, 1981 und 1992 vorgelegt. Auch diese Angaben fügten sich in das von dem türkischen Zivilgericht gezeichnete Bild der unterschiedlichen Lebensläufe widerspruchsfrei ein. Der Kläger sei Vater von drei in den Jahren 1966, 1967 und 1974 geborenen Kindern. Unter Berücksichtigung des biologischen Alters des am ...1957 geborenen Y. K. bei der Geburt der ersten beiden Kinder blieben keine Zweifel an der Personenidentität des Klägers, geboren am ...1948. Die Schlüssigkeit der Beweiskette, bestehend aus dem türkischen Pass, der Aufenthaltsbescheinigung der Landeshauptstadt S., den Sozialversicherungsnachweisen aus den Jahren 1974, 1975, 1981 und 1992, der Wehrdienstbescheinigung, dem Urteil des türkischen Bezirksgerichts A. vom 23. Dezember 2011 zur Klarstellung der Personenidentität von Y. K., geboren am ...1948, und Y. K., geboren am ...1957, sowie dem Auszug aus dem Personenstandsregister, die dem Kläger jeweils übereinstimmend die Personenidentifikationsnummer ... sowie denselben Geburtsort zuordneten und darüber hinaus, zumindest teilweise, die Namen der leiblichen Eltern A. und E. aufführten, bestätigten zur Überzeugung des Gerichts, dass sie ein- und dieselbe Person, namentlich den Kläger, beträfen. Damit stehe fest, dass eine vor der ersten Angabe ausgestellte und den Kläger betreffende Originalurkunde mit abweichendem Geburtsdatum existiere, so dass von dem Geburtsdatum der ersten Angabe zwingend abzuweichen sei. Dabei stehe der Beklagten kein Ermessensspielraum zu.
Gegen das ihr am 10. Dezember 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9. Januar 2015 Berufung eingelegt. In der Begründung des türkischen Urteils vom 23. Dezember 2011 werde ausgeführt, dass der Schwiegervater des Klägers, I. K., bereits seit 1973 im Ausland gelebt und gearbeitet habe. Er habe seinen Sohn Y. K. zu sich in Ausland geholt. Der damA.ge Ortsvorsteher, der den Reisepass auf Y. K. habe ausstellen lassen sollen, habe den Reisepass auf den in der Hausnummer ... gemeldeten Y. K. ausstellen lassen und habe dann auf irgendeine Weise den Kläger, wohnhaft im gleichen Ort unter der Hausnummer ..., ins Ausland geschickt. Dieser Fehler müsse nunmehr berichtigt werden. Es sei damals auf irgendeine Weise bei der Ausstellung der Reisepapiere nach Deutschland ein Fehler unterlaufen. Im Gegensatz zu diesen Ausführungen habe der Kläger vorgetragen, dass nicht bei der Ausstellung der Reisepapiere ein Fehler unterlaufen sei, sondern dass die beiden Personen Y. K. bei der Eintragung in das Standesregister vertauscht worden seien. Irrtümlich sei der Kläger – so sein Vortrag – als Abkömmling der Eheleute I. und A. K. registriert worden. Diese Eheleute seien verwandt und hätten ebenfalls einen Sohn mit demselben Vor- und Nachnamen. Dieser sei am ...1957 geboren. Diese Aussage stehe im Gegensatz zu den Ausführungen im Urteil des türkischen Gerichts. Ebenso weise das Urteil Unstimmigkeiten auf, da hier ausgeführt werde, dass der Kläger Y. K., geboren ...1948, mit der Frau H. verheiratet sei und ein eheliches Kind habe. Im bereits durchgeführten Erörterungstermin vor dem SG habe der Kläger jedoch ausgeführt, dass seine Ehefrau zwar H. K. sei, er jedoch drei Kinder habe. Im weiteren stehe die Begründung des türkischen Urteils, dass der Schwiegervater des Klägers seinen Sohn ins Ausland habe holen wollen, im Widerspruch dazu, dass letztendlich, nach dem Vorbringen des Klägers, er selbst ins Ausland gereist sei. Im Hinblick auf den vorliegenden Nüfus sei jedoch nicht festzustellen, ob dieser (z. B. auf Grund des Urteils vom 23. Dezember 2011) nachträglich Änderungen erfahren habe. Dem Nüfus sei lediglich eine Person Y. K., geboren am ...1948, zu entnehmen. Er enthalte keine Aussagen zu der Ehefrau und den Kindern. Die Beklagte hat im weiteren Verlauf die von ihr beschafften türkischen Personenstandsregistereinträge zu den Personen Y. K., geboren am ...1948 (Personenidentifikationsnummer ...) und Y. K., geboren am ...1957, in Kopie samt Übersetzung vorgelegt. Nach Auswertung der Einträge im Personenstandsregister sowie der Akte des Amts für öffentliche Ordnung der Stadt S. (Ausländerakte) stelle sich der Sachverhalt für die Beklagte wie folgt dar. Eine Person Y. K., geboren am ...1957, sei am 24. März 1973 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und habe die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Diese sei im Weiteren mehrfach verlängert worden. Ausweislich der Ausländerakte habe Y. K., Sohn des I. und der A. K., verheiratet mit einer Frau K., geboren am 2. Februar 1952, mit den Kindern H. K., geboren am 15. September 1973, sowie Y. und Fathi K., beide geboren 1981, am 18. August 1989 erneut die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung beantragt. Dieser Antrag sei von Y. K. unterschieben worden, wie auch bereits die vorherigen Anträge. Aus dem vorliegenden Nüfus (Auszug aus dem Personenstandsregister) ergebe sich, dass ein Y. K., geboren am ...1957, mit der Personenidentifikationsnummer ..., verheiratet mit Naciye K., geboren am 2. Februar 1952, und den Kindern H., F. und Y. sowie weiteren Kindern in der Türkei registriert worden sei. Ein weiterer Y. K., geboren am ...1948, sei ebenfalls in der Türkei registriert worden. Hierbei sei jedoch festzustellen, dass die Person Y. K. vormals T. Ö. geheißen habe. Die Eltern seien im Personenstandsregister mit A. Ö. und sowie E. Ö. ausgewiesen. Dem Personenstandsregister sei des Weiteren zu entnehmen, die Person Y. K. mit der Personenidentifikationsnummer ..., geboren am ...1948, habe bereits mit Urteil des (türkischen) Amtsgerichts vom 2. Mai 1961 sein Geburtsdatum berichtigen lassen. Vormals habe das Geburtsdatum ... 1943 gelautet. Des Weiteren sei durch Urteil des Amtsgerichts zu A. vom 28. September 2011 sowohl der Vorname als auch der Nachname der Person Y. K. geändert bzw. berichtigt worden. Vormals habe der Vorname T. und der Nachname Ö. gelautet. T. Ö. habe am 30. September 1978 die Schwester des am ...1957 geborenen Y. K., nämlich H. K., geboren am ...1974 geheiratet. Diese Eheleute hätten die Kinder S., A. und H ... Sofern der Kläger vorgetragen habe, dass es bei dem Eintrag in das Personenstandsregister zu einer Verwechslung der Eltern gekommen sei, könne dem nicht gefolgt werden. Festzustellen sei weiter, dass bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1973 ein Y. K., geboren am ...1957, eingereist sei, nicht jedoch – wie vom Kläger behauptet – ein Y. K., geboren am ...1948. Zum Zeitpunkt der Einreise 1973 habe der Kläger noch den Namen T. Ö. getragen. Dementsprechend lägen Versicherungszeiten für Y. K., geboren am ...1948, nicht vor. Die Beklagte hat zu der Vorlage des ersten Schulabschlussdiplomheftes (dazu noch unten) vorgetragen, dass dieser Auszug zwei Fotografien enthalte, neben der unteren Fotografie die Nr. 4 sowie den Eintrag "Y. K. A. A. 1948". Die Kopie sei schlecht leserlich. Des Weiteren handele es sich wohl um einen Auszug aus einem Klassenversetzungsheft, die Fotos zeigten jedoch Erwachsene. Auch die Kopie des weiteren Auszuges aus dem Klassenversetzungsheft sei schlecht leserlich und enthalte zu Nr. 4 den Eintrag "T. Ö." und zu Nr. 5 den Eintrag "Y. Ö.". Zu der Nr. 5 sei weiterhin ein handschriftlicher Vermerk angebracht worden. Nach Übersetzung sei festzustellen, dass unter der Nr. 5 ein Y. Ö. aufgeführt werde. Der erwähnten Person unter dem Namen Y. K. sei gemäß dem Urteil des Amtsgerichts und gemäß dem Personenstandsregisterauszug vom 28. September 2011 das Dokument ausgestellt worden. Auffällig sei, dass es sich hierbei offenbar um Kinderbilder handele. Im Vergleich zu der zuvor übersandten Kopie sei festzustellen, dass dort die Nr. 4 den Eintrag Y. K. enthalte und nicht wie auf der weiteren Kopie die Nr. 4 den Eintrag T. Ö ... Auch das Schriftbild scheine nicht identisch zu sein. Die Äußerung des Klägers, dass der erneute Auszug aus dem Schulbuch der Grundschule des Abschlussjahrgangs 1960/1961 mit dem Eintrag, dass das Geburtsdatum des Klägers auf 1948 abgeändert worden sei, im Übrigen dem Eintrag aus dem Schulbuch von 1961 entspreche, könne nicht nachvollzogen werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. November 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Das türkische Urteil vom 23. November 2011 selbst weise keine Fehler auf, sondern lediglich die von ihm beigebrachte Übersetzung. Auf diese Fehler und (Schein-)Unstimmigkeiten sei auch der gerichtlich bestellte Dolmetscher vor dem SG eingegangen und habe diese durch Eigenübersetzung vom 27. Oktober 2014 berichtigt. Maßgabe für das erstinstanzliche Urteil sei daher auch nicht die fehlerhafte Übersetzung des Privatdolmetschers gewesen, sondern die des gerichtlichen. Unstreitig sei weiter, dass der von ihm vorgebrachte Personalausweis (Nüfus) ein aktueller sei, die sein berichtigtes Geburtsdatum ausweise. Die Beklagte gehe auf zwei wesentliche Merkmale des aktenkundigen türkischen Personalausweises nicht ein. Zum einen, dass zur exakten Bestimmung der Personenidentität im türkischen Staat eine Personenidentifikationsnummer vergeben werde. Für ihn laute die 11-stellige Ziffer ... Für den namensgleichen, aber in der Türkei befindlichen Y. K. sei die Personenidentifikationsnummer ... vergeben. Noch dazu seien die Eltern des Ausweisinhabers ausgewiesen. Für ihn sei als Vater der A. K. und als Mutter die E. K. ausgewiesen. Diese Angaben seien mit dem türkischen Urteil deckungsgleich. Der Kläger hat Schulbescheinigungen der Grundschule A. vom 24. Dezember 2014 und vom 30. Juli 2015 zu den Akten gereicht; dort sei er mit dem Geburtsdatum ...1948 geführt sowie mit dem Vermerk, dass er am ... 1961 die Schule mit der Beurteilung "gut" verlassen habe. Der Kläger hat die Kopie aus einem Schuljahrgangsbuch der 5. Grundschuljahrgangsklasse 1960/1961 der U.-Grundschule in A. vorgelegt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. Januar 2016 eingeräumt, mit dem Namen T. Ö. gebürtig zu sein. Er sei aber praktisch seit Anbeginn mit dem Namen Y. K. gerufen worden. Infolgedessen habe er seinen bürgerlichen Namen in Y. K. durch ein vorgelegtes Urteil des Bezirksgerichts A. vom 26. August 2011 abändern lassen. An seiner Personenidentität ändere dies nichts. Im Jahr 1960 oder 1961 sei es tatsächlich zu einem Verfahren gekommen, an dem er als kleines Kind teilgenommen habe, welches er nicht mehr in Erinnerung gehabt habe und an das er sich nun wieder sehr vage erinnere. Der Kläger hat einen weiteren Auszug aus dem Schulbuch der Grundschule des Abschlussjahrgangs 1960/1961 vorgelegt mit dem Eintrag, dass sein Geburtsdatum auf 1948 abgeändert worden sei. Dies entspreche im Übrigen dem Eintrag aus dem Schulbuch aus 1961. Der Kläger hat weiter ein Schreiben der Kreisverwaltungsbehörde A. vom 21. April 2016 vorgelegt. Darin wird – nach der vom Senat eingeholten Übersetzung – ausgeführt, dass auf Grund des Gesuches des Klägers die Registrierung des Standesamtes geprüft worden sei. Es sei festgestellt worden, dass Y. K. sein eigentliches Geburtsdatum vom ... 1943 in././1948 gemäß dem Urteil des Bezirksgericht A. für Zivilsachen am 2. Mai 1961 mit der Nummer ... habe berichtigen lassen. Das Urteil für die Alterskorrektur werde im Archiv aufbewahrt. Da jedoch nach einer Überschwemmung im Jahr 1990 alle Unterlagen, die für die Registrierung für das Jahr 1974 und davor als Grundlage dienten, verloren gegangen seien, könne das Urteil bezüglich der Alterskorrektur nicht zugesandt werden. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er den Nachweis seines früheren Geburtsdatums erbracht habe. Dies ergebe sich zum einen aus dem Schuljahrgangsbuch, aus dem sich das Geburtsjahr mit 1948 ergebe. Zum anderen habe die Kreisverwaltungsbehörde A. in ihrer Mitteilung vom 21. April 2016 dargelegt, dass das berichtigte Geburtsdatum././1948 (gemeint sein dürfte ...1948) sei. Die Regelung des § 33a SGB I verlange nicht, dass das geeignete Dokument, aus dem das richtige Geburtsdatum hervorgehe, im Original vorliegen müsse. Vielmehr reiche es aus, dass ein Dokument vorhanden sei, dass das zutreffende Geburtsdatum ausweise und vor der erstmaligen Erfassung beim Versicherungsträger ausgestellt worden sei. Dass ein solches Dokument vorliege bzw. vorgelegen habe, gehe aus dem Schreiben der Schulverwaltungsbehörde A. eindeutig hervor. Dies decke sich auch mit dem Schuljahrgangsbuch.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge die beigezogene Akte der Beklagten sowie die ausländerrechtliche Akte der Landeshauptstadt S. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. dazu jüngst Bienert, NZS 2017, 727 ff.), denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.
2. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2013 verpflichtet, dem Kläger eine neue Versicherungsnummer unter Berücksichtigung des Geburtsdatums ...1948 zu vergeben.
a) Die Klage ist zulässig. Streitig ist allein die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine neue Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums ...1948 zu vergeben. Richtige Klageart für das Begehren des Klägers ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG), da jedenfalls die Neuvergabe einer Versicherungsnummer einen Verwaltungsakt darstellt (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R – juris Rdnr. 15; BSG, Beschluss vom 17. Februar 1998 – B 13 RJ 31/96 R – juris Rdnr. 25; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2014 – L 11 R 2651/13 – juris Rdnr. 18).
b) Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2013 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Versicherungsnummer mit dem Geburtsdatum ...1948.
aa) Der Anspruch auf Vergabe bzw. Neuvergabe (Berichtigung) einer Versicherungsnummer richtet sich nach § 147 und § 152 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. der Versicherungsnummer-Verordnung (VNrV). Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 SGB VI kann der Träger der Rentenversicherung für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach dem SGB VI versicherten Personen hat er eine Versicherungsnummer zu vergeben (§ 147 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Nach § 147 Abs. 2 SGB VI setzt sich die Versicherungsnummer einer Person aus der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung, dem Geburtsdatum, dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens, der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und der Prüfziffer zusammen.
§ 152 Nr. 3 SGB VI ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zusammensetzung der Versicherungsnummer sowie über ihre Änderung zu bestimmen. Auf dieser Ermächtigungsgrundlage beruht die VNrV, welche in § 1 die Vergabe und in § 2 die Zusammensetzung der Versicherungsnummer näher regelt. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VNrV enthalten die Stellen drei bis acht der Versicherungsnummer das Geburtsdatum (vgl. auch § 147 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, § 2 Abs. 1 Nr. 2 VNrV). Für die zwischen den Beteiligten streitige Vergabe einer neuen Versicherungsnummer wegen Unrichtigkeit des in der bisherigen Versicherungsnummer eingetragenen Geburtsdatums ist § 3 Abs. 1 VNrV einschlägig. Danach wird eine Versicherungsnummer nur einmal vergeben und nicht berichtigt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VNrV). Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig sind oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer nach § 33a SGB I zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind, werden gesperrt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VNrV). Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer (§ 3 Abs. 1 Satz 3 VNrV). Ob eine Versicherungsnummer im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 VNrV unrichtig ist, bestimmt sich nach § 33a SGB I (vgl. BSG, Urteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R – juris Rdnr. 19).
Nach § 33a Abs. 1 SGB I ist, soweit Rechte oder Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. Von einem nach Abs. 1 maßgebenden Geburtsdatum darf gemäß Abs. 2 nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass (1.) ein Schreibfehler vorliegt oder (2.) sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Abs. 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Die Abs. 1 und 2 gelten gemäß Abs. 3 auch für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches (SGB) verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend.
Mit der Einfügung des § 33a SGB I (durch Art. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze [Erstes SGB III-Änderungsgesetz – 1. SGB III-ÄndG] vom 16. Dezember 1997 [BGBl. I 2970, 2981]) wollte der Gesetzgeber die missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen mittels nachträglicher Änderung von Geburtsdaten vermeiden (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 12. November 1997, Bundestags-Drucksache 13/8994 S. 67 – auch zum Folgenden). Verschiedene ausla&776;ndische Rechtsordnungen sähen die Mo&776;glichkeit vor, das Geburtsdatum durch eine gerichtliche Entscheidung zu a&776;ndern. Solche A&776;nderungen ko&776;nnten im deutschen Sozialrecht zu Vorteilen fu&776;hren, die in der jeweiligen ausla&776;ndischen Rechtsordnung nicht damit verbunden seien. Denn diese Rechtsordnungen würden die A&776;nderungen von Geburtsdaten fu&776;r den Bereich der sozialen Sicherung u&776;berwiegend nicht anerkennen. Die Regelung knu&776;pfe an die Rechtsprechung des BSG an, wonach auch fu&776;r inla&776;ndische Sozialleistungstra&776;ger und Gerichte solche ausla&776;ndischen Statusentscheidungen grundsa&776;tzlich nicht verbindlich seien. Derzeit verlangten diese Fa&776;lle jedoch eine besonders verwaltungsintensive Pru&776;fung. Die vorliegende Regelung solle daher – diese Pru&776;fung vereinfachend – sicherstellen, dass derartige A&776;nderungen von Geburtsdaten auch im deutschen Sozialrecht grundsa&776;tzlich nicht beru&776;cksichtigt würden. Dies werde dadurch erreicht, dass die fu&776;r den Bereich des Sozialgesetzbuchs maßgebenden Daten gesondert festgelegt würden. Diese Festlegung gelte nur fu&776;r den Bereich des Sozialgesetzbuchs. Die Bedeutung der jeweiligen ausla&776;ndischen Entscheidung außerhalb dieses Bereichs bliebe unberu&776;hrt. Maßgebend sei grundsa&776;tzlich das Geburtsdatum, das zuerst einem Sozialleistungstra&776;ger gegenu&776;ber angegeben worden sei. Hierbei müsse es sich nicht um den zusta&776;ndigen Leistungstra&776;ger handeln.
Derartige "Geburtsdatenänderungen", die nach der Erstangabe im Sinne des § 33a Abs. 1 SGB I vorgenommen werden, bleiben jetzt im Geltungsbereich des SGB bei der Frage einer Neuvergabe der Versicherungsnummer (ebenso wie im Leistungsfall) von vornherein unberücksichtigt. Ergibt aber eine vor der Erstvergabe der Versicherungsnummer ausgestellte Urkunde ein anderes Geburtsdatum im Sinne von § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I, so wird in der Regel kein Versuch einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme von Sozialleistungen angenommen werden können. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit § 33a SGB I die unbedingte Anknüpfung an das "wahre" Geburtsdatum aufgegeben hat (BSG, Urteil vom 31. März 1998 – B 8 KN 5/95 – juris Rdnr. 26; BSG, Urteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R – juris Rdnr. 32). Um die besonders verwaltungsintensive Prüfung, die vor Inkrafttreten des § 33a SGB I häufig zur Ermittlung des tatsächlichen Geburtsdatums erforderlich war, zu vermeiden, wird das im Geltungsbereich des SGB maßgebliche Geburtsdatum eigenständig definiert. Deshalb braucht das Tatsachengericht auch bei der Prüfung, ob sich aus einer älteren Urkunde ein vor der ersten Angabe abweichendes Geburtsdatum ergibt, nicht unbedingt das wahre historische Datum der Geburt zu ermitteln. Das gemäß § 33a Abs. 1 SGB I aufgrund der ersten Angabe maßgebende Geburtsdatum ist lediglich durch ein anderes Geburtsdatum zu ersetzen, das sich aus einer älteren Urkunde ergibt, wenn die ältere Urkunde ihrem Charakter nach (besser als die Regel des § 33a Abs. 1 SGB I) geeignet ist, die Richtigkeit des darin angegebenen Geburtsdatums zu belegen. Der Gesetzgeber hat damit auf eine auffallend hohe Zahl nachträglicher Änderungen ausländischer Geburtsdateneintragungen in Fällen, in denen dies Leistungsbewerbern in der Bundesrepublik Deutschland günstig erscheinen konnte, reagiert (BSG, Urteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R – juris Rdnr. 32 m.w.N.).
Die Vorschrift enthält keine Beschränkung auf eine Berücksichtigung nur bestimmter Arten von Urkunden, so dass sich der Urkundenbegriff des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I nach den allgemeinen Bestimmungen richtet (BSG, Urteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R – juris Rdnr. 24 – auch zum Folgenden). Danach sind Urkunden alle durch Niederschrift verkörperten Gedankenerklärungen, die geeignet sind, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen. Dass nur Urkunden zu berücksichtigen sind, deren Original vor der ersten Angabe des Versicherten im Sinne von § 33a Abs. 1 SGB I ausgestellt worden ist, bedeutet nicht, dass das Original der Urkunde vorliegen muss. Gerade Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind (öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung [ZPO]), befinden sich häufig in amtlicher Verwahrung. Ausschlaggebend ist, ob zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann, dass eine Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe im Sinne des § 33a Abs. 1 SGB I ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Daher kann für die Überzeugungsbildung des Gerichts auch eine Kopie von Bedeutung sein, unabhängig davon, wann diese ausgestellt worden ist (BSG, Urteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R – juris Rdnr. 24).
Steht fest, dass eine vor der ersten Angabe ausgestellte Originalurkunde mit abweichendem Geburtsdatum existiert, darf von dem Geburtsdatum der ersten Angabe im Sinne des § 33a Abs. 1 SGB I abgewichen werden. Mit dem Wort "darf" wird dem Leistungsträger kein Ermessensspielraum eingeräumt; es hat vielmehr den Sinn einer Ermächtigung und Befugnis (BSG, Urteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R – juris Rdnr. 27).
bb) Nach diesen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Versicherungsnummer.
(1) In der – nach Darstellung des Klägers – falschen Eintragung seines Geburtsdatums in die Versicherungsnummer liegt kein Schreibfehler im Sinne von § 33a Abs. 2 Nr. 1 SGB I. Ein Schreibfehler liegt nur vor, wenn von einer mündlichen oder schriftlichen Vorgabe schriftlich unbewusst abgewichen wird, also sich das Gewollte von dem tatsächlich Geschriebenen unterscheidet (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2014 – L 11 R 2651/13 – juris Rdnr. 23; Weselski in jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 33a Rdnr. 41). Dies ist hier gerade nicht der Fall, weil als Geburtsdatum das Datum eingetragen worden ist, das eingetragen werden sollte, nämlich das Datum, das vom Kläger damals angegeben worden ist. Eine bewusst falsche Angabe ist kein Schreibfehler (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2014 – L 11 R 2651/13 – juris Rdnr. 23; Weselski in jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 33a Rdnr. 41). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Frage, ob ein Schreibfehler vorliegt, auf die Vergabe der Versicherungsnummer an und nicht schon auf die – nach seiner Darstellung – fehlerhafte Eintragung in das türkische Standesregister. Dass es sich hierbei und entsprechend bei seiner Angabe beim Arbeitgeber 1973 – wiederum nach Darstellung des Klägers – um das objektiv falsche Datum handele, führt nicht zu einem Schreibfehler, sondern allenfalls zu einem fehlerhaften Eintrag, der nur nach Maßgabe des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I korrigiert werden kann.
(2) Auch die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I liegen nicht vor, da sich aus keiner Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe des Klägers gegenüber einem Sozialversicherungsträger bzw. gegenüber dem Arbeitgeber ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insofern die Angabe des Klägers gegenüber seinem ersten Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland am 2. April 1973, jedenfalls aber der Zeitpunkt der Ausstellung der Versicherungsnummer im Jahr 1977.
In der Versicherungskarte aus dem Jahr 1975 und den Sozialversicherungsausweisen aus den Jahren 1974, 1981 und 1992 ist stets der ...1957 als Geburtsdatum angegeben. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des Dr. P. ist schon aufgrund ihres Ausstellungsdatums (14. Dezember 2005) nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I zu erfüllen.
Sowohl der am 2. März 2012 ausgestellte türkische Pass als auch das weitere, am 29. September 2011 ausgestellte Ausweisdokument sind nach dem Jahr 1977 ausgestellt worden. Das Gleiche gilt für die Schulbescheinigungen der Grundschule A. vom 24. Dezember 2014 und vom 30. Juli 2015, die Aufenthaltsbescheinigung der Stadt S. vom 25. November 2014 sowie die Bescheinigung des Ministeriums für Verteidigung der Republik Türkei vom 12. November 2013.
Abgesehen davon ist das Vorbringen des Klägers mit Blick auf die Bescheinigung des Ministeriums für Verteidigung der Republik Türkei vom 12. November 2013 auch nicht plausibel. Der Senat konnte sich – ohne dass es hierauf allerdings ankommt – angesichts des widersprüchlichen Vortrages des Klägers schon nicht die Überzeugung verschaffen, dass es sich bei diesem Dokument um ein solches handelt, das sich auf den Kläger und nicht auf eine namensidentische andere Person bezieht. Denn der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er in der Türkei unter dem Geburtsdatum ...1957 registriert worden sei und er dies erst durch das Urteil des Bezirksgerichts A. vom 23. Dezember 2011 habe korrigieren können. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wieso er gleichwohl von den Wehrdienstbehörden bereits 1968 bis 1970 unter dem Geburtsdatum ...1948 geführt worden sein soll. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger zwar gegenüber den türkischen Wehrdienstbehörden Ende der 1960er Jahre als Geburtsdatum den ...1948 hätte angeben und führen können, nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland 1973 gegenüber den hiesigen Arbeitgebern und Behörden aber den ...1957 angegeben haben soll.
Überdies steht der Glaubwürdigkeit des Klägers und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben ganz erheblich entgegen, dass er erst auf Vorhalt der Beklagten im Berufungsverfahren eingeräumt hat, dass sein eigentlicher Geburtsname T. Ö. sei, den er durch ein Urteil des Bezirksgerichts A. vom 26. August 2011 in den Namen Y. K. habe ändern lassen. Damit ist insbesondere auch seiner Darstellung, weshalb es zu einer Verwechselung bei der Eintragung in das Standesregister, nämlich wegen einer Namensidentität mit seinem Schwager, gekommen sei, die Grundlage entzogen. Gänzlich unplausibel wird der gesamte Vortrag des Klägers, wenn man zusätzlich noch berücksichtigt, dass der vor der Änderung aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts A. vom 23. Dezember 2011 mit dem Geburtstag ...1948 in das Personenstandsregister eingetragene Y. K. dort ursprünglich mit dem Geburtsdatum ... 1943 eingetragen gewesen sei: Nach diesem – auch erst im Berufungsverfahren auf Vorhalt der Beklagten – erfolgten Eingeständnis des Klägers wäre sein Schwager also ursprünglich mit einem falschen Geburtsdatum ( ... 1943) in das Personenstandsregister eingetragen worden, um es dann in das wiederum falsche Geburtsdatum ( ...1948) ändern zu lassen, das in Wirklichkeit das Geburtsdatum des Klägers sei.
Auch das Urteil des Bezirksgerichts A. vom 23. Dezember 2011 ist nach 1977 ausgestellt worden. Im Übrigen beweist es lediglich den dokumentierten Vorgang als solchen und nicht den Inhalt, also die Richtigkeit des darin dokumentierten Geburtsdatums (vgl. BSG, Urteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R – juris Rdnr. 29).
Auch die auf den 3. Januar 2013 datierte Abschrift aus dem türkischen Personenstandsregister führt zu keinem anderen Ergebnis. Dabei kann offen bleiben, ob dies bereits darauf beruht, dass die Abschrift nach 1977 ausgestellt ist, oder ob es mit Blick auf § 33 Abs. 2 Nr. 2 SGB I ausreicht, dass laut dieser Abschrift der dort bescheinigte Eintrag in das Personenstandsregister bereits am 16. Juni 1958 erstellt worden ist. Entscheidend ist, dass diese Abschrift nicht belegt, dass der Kläger nicht am ...1957 geboren ist. Denn der Senat kann sich nicht die Überzeugung verschaffen, dass sich die Angaben in diesem Personenstandsregisterauszug auf den Kläger beziehen. Laut der Abschrift ist am 16. Juni 1958 ein Y. K. als am ...1948 geboren eingetragen worden. Hierbei kann es sich offensichtlich nicht um den Kläger handeln, denn – nach dessen eigenen Angaben – ist er ja gerade nicht mit dem Geburtsdatum ...1948 in das Personenstandsregister eingetragen worden, sondern mit dem Geburtsdatum ...1957. Dieses Geburtsdatum ist dann erst durch das Urteil des Bezirksgerichts A. vom 23. Dezember 2011 korrigiert worden. Der Eintrag vom 16. Juni 1958 kann sich also nicht auf den Kläger beziehen. Wenn er bereits 1958 mit dem Geburtsdatum ...1948 eingetragen worden wäre, wäre eine Änderung des Personenstandsregisters im Jahr 2011 nicht notwendig gewesen (so bereits Beschluss des Senats vom 19. März 2015 über die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil des SG). Wenn die Eintragung des Geburtsdatums ...1948 hingegen auf dem Urteil des Bezirksgerichts A. vom 23. Dezember 2011 beruhen würde, würde es sich bei dem Personenstandsregister wiederum um eine Urkunde handeln, die nach 1977 ausgestellt worden ist. Dass der Auszug des Personenstandsregisters den Eintragungsstand vom 16. Juni 1958 nicht authentisch wiedergibt, sondern einen Stand nach 1977 wird im Übrigen dadurch belegt, dass dort auch die Eheschließung vom ... 1978 vermerkt ist.
Aus dem vom Kläger angestrengten Urteil des Bezirksgerichts A. vom 23. Dezember 2011 geht zudem hervor, dass – wohl nach dem eigenen Vorbringen des Klägers im dortigen Verfahren – I. K. im Jahr 1973, während er als Arbeiter im Ausland tätig gewesen sei, seinen am ...1957 geborenen Sohn Y. K. zu sich ins Ausland geholt habe. Das Bezirksgericht geht dann im Weiteren zwar davon aus, dass dieser ins Ausland geholte Sohn nicht identisch mit dem Kläger sei. Die anschließende Feststellung des Bezirksgerichts, der Sohn des I. habe sich nicht im Ausland aufgehalten, sondern stets in der Türkei gelebt, kollidiert aber damit (vgl. auch Beschluss des Senats vom 19. März 2015 über die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil des SG).
Schließlich kann der Kläger sein Begehren auch nicht auf die vorgelegten Kopien aus einem Schulbuch der Grundschule in A. des Abschlussjahrganges 1960/61 stützen. Insofern lässt sich bereits nicht feststellen, dass es sich um Dokumente handelt, die sich auf den Kläger und nicht auf eine andere, unter dem Geburtsdatum ...1948 lebende Person mit identischen Namen beziehen. Insbesondere fällt insofern auf, dass die vorgelegten Kopien beim Namenseintrag Nr. 4 einmal den Namen "T. Ö." und einmal den Namen "Y. K." aufweisen, im Übrigen aber identisch sind. Offenbar ist zumindest in einer Version eine nachträgliche Änderung vorgenommen worden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf einen entsprechenden Vorhalt hin – laut der Übersetzung durch seinen Bevollmächtigten – nur (erstmals im gesamten Verfahren übrigens) behauptet, dass er einen Zwillingsbruder habe.
Soweit das SG für die Plausibilität des Geburtsdatums ...1948 darauf abgestellt hat, dass der Kläger Vater von in den Jahren 1966, 1967 und 1974 geborenen Kindern sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem in der von der Stadt S. geführten Ausländerakte des Klägers in dessen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vom 18. August 1989 als Geburtsjahre der Kinder die Jahre 1973 (H.) bzw. 1981 (Y. und F.) angegeben sind.
cc) Die verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers, die er auf Art. 12 und Art. 14 GG stützt, greifen nicht durch. Das BSG hat wiederholt ausgeführt, dass Bedenken verfassungsrechtlicher Art gegen § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I nicht bestehen (BSG, Urteil vom 31. März 1998 – B 8 KN 5/95 – juris Rdnr. 19 ff.; BSG, Urteil vom 31. März 1998 – B 8 KN 11/95 R – juris Rdnr. 17 ff.; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - B 8 KN 3/00 R – juris Rdnr. 25 ff.; BSG, Urteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R – juris Rdnr. 21; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2014 – L 11 R 2651/13 – juris Rdnr. 27).
(1) Der Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht betroffen. Danach haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Der Kläger kann sich als türkischer Staatsangehöriger auf dieses Grundrecht nicht berufen, so dass bereits der persönliche Schutzbereich nicht eröffnet ist (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 10. Mai 1988 – 1 BvR 482/84 – juris Rdnr. 49 – BVerfGE 78, 179 [196]; BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 – 1 BvR 1783/99 – juris Rdnr. 32 – BVerfGE 104, 337 [346]).
Im Übrigen wäre aber auch der sachliche Schutzbereich nicht eröffnet. Zwar gewährleistet Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur das positive, als Abwehrrecht geschützte Recht, einen Beruf zu wählen und auszuüben, sondern auch, einen Beruf nicht auszuüben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2002 – 1 BvR 947/01 – juris Rdnr. 32). Letzteres wird bekräftigt durch Art. 12 Abs. 2 GG. Dies bedeutet aber nicht, dass mit dem Recht, nicht berufstätig zu sein, ein Anspruch auf bestimmte, die fehlende Berufstätigkeit in finanzieller Hinsicht kompensierende Sozialleistungen verbunden wäre. Soweit – etwa wegen mangelnden Erwerbseinkommens – das Existenzminimum nicht gedeckt ist, richten sich grundrechtliche Ansprüche auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums allein nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, dem das BVerfG ein Grundrecht auf menschenwürdiges Existenzminimum zugeordnet hat (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a – juris Rdnr. 133 ff. – BVerfGE 125, 175 [222 ff.]; BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10 u.a. – juris Rdnr. 62 ff. – BVerfGE 132, 134 [159 f.]). Weitere Grundrechte sind insofern nicht einschlägig (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a – juris Rdnr. 145 – BVerfGE 125, 175 [227]; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Mai 2013 – 1 BvR 1083/09 – juris Rdnr. 10, 15 – BVerfGK 20, 316 [318 f.]). Aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG folgt aber weder ein Anspruch auf Vergabe einer bestimmten Versicherungsnummer noch verhalten sich diese Normen zu Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Soweit es – wie hier – mittelbar um solche beitragsfinanzierten Versicherungsleistungen geht, ist allein Art. 14 Abs. 1 GG sedes materiae (dazu sogleich).
Abgesehen davon mangelt es § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I auch an der für einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG notwendigen berufsregelnden Tendenz (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 5. November 2014 – 1 BvF 3/11 – juris Rdnr. 69 m.w.N. – BVerfGE 137, 350 [376]).
(2) Auch der Schutzbereich des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht eröffnet. Allerdings kann sich der Kläger auch als türkischer Staatsangehöriger auf dieses sog. Jedermann-Grundrecht berufen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 – 1 BvR 482/84 – juris Rdnr. 50 – BVerfGE 78, 179 [196 f.]; BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 – 1 BvR 1783/99 – juris Rdnr. 32 – BVerfGE 104, 337 [346]). Selbst wenn man indes zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er in sachlicher Hinsicht durch Art. 2 Abs. 1 GG einen vergleichbaren – keinesfalls aber darüberhinausgehenden – Grundrechtsschutz hinsichtlich seine Berufsfreiheit genießt, wie er für Deutsche aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt (vgl. aber einschränkend BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 – 1 BvR 482/84 – juris Rdnr. 50 – BVerfGE 78, 179 [196 f.]; BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 – 1 BvR 1783/99 – juris Rdnr. 32 – BVerfGE 104, 337 [346]), kann er daraus für sein vorliegendes Begehren nichts herleiten, da hierfür – siehe oben – auch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in sachlicher Hinsicht unergiebig ist.
(3) Auch Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht betroffen. Zwar schützt dieses Eigentumsgrundrecht unter bestimmten Voraussetzungen auch sozialversicherungsrechtliche Rechtspositionen, die einem Rechtsträger nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (etwa BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 1 BvR 2628/07 – juris Rdnr. 31 f. m.w.N.). Neben einem bereits erworbenen Rentenanspruch ist auch die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3588/08 u.a. – juris Rdnr. 28 – BVerfGE 128, 138 [147] m.w.N.; ständige Rechtsprechung). Eine Rentenanwartschaft beruht auf verschiedenen Elementen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu dem Gesamtergebnis einer ökonomischen Sicherung ihres Inhabers führen (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3588/08 u.a. – juris Rdnr. 28 – BVerfGE 128, 138 [147] m.w.N.). Die einzelnen Elemente der Anwartschaft sind nicht losgelöst voneinander selbständig geschützt, vielmehr ist die Rentenanwartschaft insgesamt Objekt des grundrechtlichen Schutzes (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3588/08 u.a. – juris Rdnr. 28 – BVerfGE 128, 138 [147] m.w.N.).
Selbst wenn man davon ausgeht, dass auch das Geburtsdatum als ein für die Verdichtung einer Anwartschaft zu einem Anspruch notwendiges Element Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes bereits der Anwartschaft ist, führt dies im vorliegenden Fall aber nur dazu, dass der Kläger eine Rentenanwartschaft mit dem ursprünglich bei der Vergabe der Versicherungsnummer registrierten Geburtsdatum ...1957 erworben hat. Mit seinem Klagebegehren zielt der Kläger nicht auf eine Wahrung, sondern eine Erweiterung seiner grundrechtlich geschützten Anwartschaft. Er bewegt sich damit außerhalb des Schutzes der Eigentumsfreiheit, denn Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG begründet keinen Anspruch auf Verschaffung oder Erweiterung einer Rechtsposition (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2012 – 1 BvR 1065/03 u.a. – juris Rdnr. 41 – BVerfGE 131, 66 [80]; BSG, Urteil vom 6. September 2017 – B 13 R 4/17 R – juris Rdnr. 49). Die Eigentumsgarantie reicht nur so weit, wie Ansprüche bzw. Anwartschaften bereits bestehen, verschafft diese aber nicht selbst (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2012 – 1 BvR 1065/03 u.a. – juris Rdnr. 41 – BVerfGE 131, 66 [80]; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. April 2015 – 1 BvR 1420/13 – juris Rdnr. 8).
dd) Auch Bedenken im Blick auf das Recht der Europäischen Union bestehen nicht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ausdrücklich entschieden, dass § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sei (EuGH, Urteil vom 14. März 2000 – C-102/98 und C-211/98 – juris Rdnr. 32 ff.).
ee) Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob es sich bei der erstmaligen Vergabe einer Versicherungsnummer gemäß § 1 VNrV bzw. bei der Unterrichtung des Versicherten über die Vergabe einer Versicherungsnummer nach § 147 Abs. 3 SGB VI um einen Verwaltungsakt handelt, dessen Bestandskraft nur im Wege der §§ 44 ff. SGB X beseitigt werden kann (auch offen gelassen von BSG, Urteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R – juris Rdnr. 16). Denn der Kläger könnte mit seinem Begehren jedenfalls nur durchdringen, wenn er nach materiellem Recht einen Anspruch auf Neuvergabe einer Versicherungsnummer hat, was nach dem Dargelegten nicht der Fall ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
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