Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 KR 3789/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 538/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Übersetzung von Fachbeiträgen für medizinische Fachzeitschriften und Bücher ist nicht publizistisch i.S.d. § 2 Satz 2 KSVG, da dem Übersetzer kein eigener Gestaltungsspielraum zukommt. Die in den zu übersetzenden Texten und Beiträgen niedergelegten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Folgerungen sind nach dem - hypothetischen - Willen des Verfassers auch bei der Übertragung in eine andere Sprache weiterhin für den Sinngehalt des Textes maßgeblich und entscheidend (Anschluss an BSG, Urteil vom 07.12.2006 - B 3 KR 2/06 R -).
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13.01.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Die im Jahr 1965 geborene Klägerin ist b. Staatsangehörige. Sie erwarb im Juli 1989 an der Technischen Hochschule L. den Bachelor of Arts in der Fachrichtung Moderne Sprachen sowie im Juli 1991 ein Diplom auf dem Gebiet der Fachübersetzungen. Seit 1995 ist sie selbstständig mit der Übersetzung von Fachbeiträgen für medizinische Publikationen, insb. Fachzeitschriften und Bücher, erwerbstätig. Daneben übte sie ab dem 01.01.2005 eine Beschäftigung in Teilzeit bei der Firma N. S. So., H., aus. Die gesetzlich rentenversicherte Klägerin ist bei der T. rückwirkend seit 01.10.2013 als hauptberuflich Selbstständige freiwillig kranken- und pflegepflichtversichert.
Am 15.10.2013 beantragte sie bei der Beklagten die Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Im Rahmen des förmlichen Antragsformulars gab sie an, als Übersetzerin und Lektorin tätig zu sein, keinen Arbeitnehmer zu beschäftigen und im laufenden Kalenderjahr (2013) ein Jahreseinkommen von voraussichtlich ca. 20.000 EUR brutto zu erzielen. Mit ihrem Antrag legte sie u.a. Mehrfertigungen von, von ihr erstellten Rechnungen über Übersetzungen/Translations, Zeugnisse ihrer Abschlüsse und ein Schreiben des Prof. Dr. Dr. D., Direktor des Instituts für Rechtsmedizin an der J.-L.-Universität G. vom 11.07.2013 vor, in dem mitgeteilt wird, dass die Klägerin in der Vergangenheit umfangreich medizinische Fachmanuskripte in die englische Sprache übersetzt habe, wobei besonders hervorzuheben sei, dass die Klägerin einerseits sehr präzise das Fachvokabular ins Englische gebracht und gleichzeitig alle Formatierungs- und Zitiervorgaben des Verlags berücksichtigt habe. Auf Anfrage der Beklagten legte die Klägerin Arbeitsproben sowie weitere, von ihr erstellte Rechnungen und Belege für deren Begleichung vor. Ihre Aufträge erhalte sie, so die Klägerin weiter, durch "Mund-zu-Mund-Propaganda".
Mit Bescheid vom 03.02.2014 entschied die Beklagte, dass die Klägerin nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliege. Die Tätigkeit der Klägerin sei, so die Beklagte begründend, nicht als künstlerisch-publizistisch im Sinne des § 1 des KSVG anzusehen. Übersetzer seien nach dem KSVG versichert, wenn sie literarische Texte (z.B. Romane, Gedichte, Dramen, Drehbücher von Spielfilmen) bearbeiteten. Bei derartigen Übersetzungen käme der Tätigkeit ein eigenschöpferischer Charakter zu. Bei Texten, die nicht der Literatur in diesem Sinne zugerechnet werden könnten, verhalte es sich hingegen anders. Übersetzer solcher Texte, bspw. journalistische und redaktionelle Texte, Werbebroschüren, Bedienungsanleitungen, Handbücher, hätten in der Regel keinen eigenen Gestaltungsspielraum, der über eine sprachlich und inhaltlich korrekte Übertragung des Ausgangstextes in die Zielsprache hinausgehe. Die von der Klägerin übersetzten Texte rechneten nicht zu dem Bereich literarischer Texte. Aufgrund der Art und der erkennbaren Zweckbestimmung der Texte aus dem medizinischen Bereich komme es bei den Übersetzungen der Klägerin vor allem auf die inhaltliche Korrektheit und sprachliche Genauigkeit der Übersetzung an. Von der Einräumung eines darüber hinausgehenden Interpretations- bzw. Gestaltungsspielraums durch ihre jeweiligen Auftraggeber könne nicht ausgegangen werden, weswegen die Tätigkeit der Klägerin nicht als publizistisch i.S.d. KSVG angesehen werden könne.
Hiergegen erhob die Klägerin am 04.03.2014 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vorbrachte, dass ihre Übersetzungstätigkeit der letzten Monate das breite Spektrum ihrer Tätigkeit nicht angemessen widerspiegele, da sie mit ihrer Übersetzertätigkeit in der letzten Zeit auch die Aufgaben des Lektorats erfülle. Hierzu legte sie ein Schreiben der S.-Verlag GmbH, H., vom 03.03.2014 vor, in welchem mitgeteilt wird, dass die Klägerin als externe Lektorin für den Verlag S.-Medizin arbeite und medizinische Beiträge für Facharztzeitschriften übersetze und lektoriere. Hierbei redigiere sie Autorenbeiträge, strukturiere diese für besondere Rubriken, wie Leitthemen, Journal-Club oder CME-Fortbildungen und erstellte Beitragsteile. Auf Anfrage der Beklagten quantifizierte die Klägerin ihren Arbeitsumfang dahingehend, dass sie zu 20 % mit Übersetzungen und zu 80 % mit Autor- und Lektoratstätigkeiten beschäftigt sei. Hierzu legte sie weitere, von ihr erstellte Rechnungen vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte an, Versicherungspflicht nach dem KSVG bestehe für selbstständige Künstler und Publizisten (§ 1 Nr. 1 KSVG). Publizist i.S.d. KSVG sei, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig sei oder Publizistik lehre (§ 2 Satz 2 KSVG). Bei einer Tätigkeit, die sich aus verschiedenen publizistischen und nicht publizistischen Elementen zusammen setze, richte sich die rechtliche Einstufung danach, ob die publizistischen Elemente das Gesamtbild der Beschäftigung prägten, die Publizistik also den Schwerpunkt der Berufsausübung bilde. Nach den vorgelegten Rechnungskopien habe die Klägerin insg. 14.373,72 EUR mit Übersetzungstätigkeiten, jedoch nur 3.131,24 EUR mit Lektoratstätigkeiten erwirtschaftet, weswegen der Schwerpunkt der selbstständigen Tätigkeit im Bereich der Übersetzungen liege. Betreffend die Frage, ob Übersetzungen publizistisch i.S.d. § 2 Satz 2 KSVG seien, habe das BSG in seinem Urteil vom 07.12.2006 (- B 3 KR 2/06 R -, in juris) entschieden, dass bei Übersetzungstätigkeiten eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls durchzuführen sei, wobei maßgeblich sei, ob dem Übersetzer ein Gestaltungsspielraum zukomme, der über das rein Handwerkliche hinausgehe. Die von der Klägerin übersetzten Texte bewegten sich nicht in einem schriftstellerischen oder künstlerischen Umfeld mit entsprechenden Interpretationsspielräumen. Vielmehr erforderten die speziellen und wissenschaftlichen Themen eine präzise Übersetzung ohne (inhaltlichen) Gestaltungsspielraum. Dies gelte auch insoweit, als die Klägerin bei ihren Übersetzungen Implementierungen nicht geläufiger Fachtermini vorgenommen habe, da es dem Beruf eines Übersetzers immanent sei, über sprachliches Geschick und Kreativität zu verfügen. Dies bilde jedoch keinen relevanten Gestaltungsspielraum.
Hiergegen erhob die Klägerin am 04.12.2014 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG). Sie werde, anders als die Beklagte angenommen habe, gestalterisch und damit publizistisch tätig. Ihre Übersetzungstätigkeit beinhalte Aufgaben des Lektorats. Da die Autoren ihre Manuskripte in der Regel nicht übersetzt einreichten, sei eine Lektorierung, entsprechend der Ansprüche des Verlags an Form und Qualität, erforderlich. Insb. bei medizinischen Artikeln spiele überdies die Form und Qualität der Sprache für die Vermittlung der medizinischen Daten und Fakten eine entscheidende Rolle. Aufgabe des Übersetzers sei es daher, sprachliche Äquivalente zu finden, ohne den Inhalt des Manuskripts zu verändern. Bereits die Nutzung der Sprache eröffne ihr einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Klägerin legte hierzu ein weiteres Schreiben der S. Verlag GmbH, datierend auf den 19.12.2014 vor, in dem ergänzend mitgeteilt wird, dass die von der Klägerin vorgenommenen Übersetzungen auch Lektoratsarbeiten umfassten, da die Autoren ihre Beiträge oft nicht gemäß den Anforderungen der jeweiligen Rubrik einreichten. Ferner arbeite die Klägerin externe Lektoren in deren Tätigkeit ein. Die Klägerin teilte ferner mit, dass sie zwischenzeitlich bei der N. S. So. GmbH nicht mehr kranken- und pflegeversicherungspflichtig beschäftigt sei. Schließlich legte die Klägerin den Einkommenssteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2013 vom 02.04.2015 vor, in dem die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit auf 29.611 EUR, die aus nicht selbstständiger Arbeit auf 10.468 EUR beziffert sind. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2016 gab die Klägerin schließlich an, früher nur als Lektorin tätig gewesen zu sein. Nur aufgrund der hierbei gesammelten Erfahrungen sei es ihr möglich, sprachlich genaue Übersetzungen zu erstellen.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid entgegen. Sie betonte, dass die Übersetzertätigkeit der Klägerin deren Tätigkeit als Lektorin ausweislich der vorgelegten Rechnungen deutlich überwiege. Aufgrund der Art der Texte, die die Klägerin übersetze, sei von einer nicht publizistischen Übersetzungstätigkeit auszugehen.
Mit Urteil vom 13.01.2016 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin sei, so das SG begründend, schwerpunktmäßig als Übersetzerin tätig. Dies ergebe sich aus den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen und Bestätigungen, aus denen hervor gehe, dass sich der, den Rechnungsbeträgen zu Grunde liegende zeitliche Arbeitsaufwand für Übersetzungen auf 325,76 Stunden, für Lektoratstätigkeiten jedoch nur auf 77 Stunden belaufen habe. Die anders lautende Angabe der Klägerin, sie sei zu 80 % mit Lektoratstätigkeiten beschäftigt, sei vor diesem quantitativen Hintergrund nicht nachvollziehbar. In ihrer Tätigkeit als Übersetzerin von wissenschaftlicher Fachliteratur sei sie nicht publizistisch i.S.d. §§ 1, 2 KSVG, tätig. Maßgeblich sei insofern, ob dem Übersetzer bei seinen Übersetzungen ein Gestaltungsspielraum zukomme, der über das rein Handwerkliche hinausgehe. Dies sei, so das SG unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 07.12.2006 (a.a.O.), i.d.R. bei Übersetzungen eines literarischen oder künstlerischen Textes anzunehmen. Betreffe der Text jedoch nicht diesen literarischen Bereich, sondern bspw. journalistische und redaktionelle Texte, Werbebroschüren, Bedienungsanleitungen und Handbücher für technische Geräte, sei näher zu prüfen, ob es nach der Natur der Sache oder den konkreten Aufgaben des Auftraggebers um eine wörtliche bzw. wortgetreue Übersetzung gehe oder ob dem Übersetzer ein Gestaltungsspielraum eingeräumt sei. Wörtliche, bzw. wortgetreue Übersetzungen rechneten nicht der Publizistik i.S.d. § 2 KSGV zu, da es insofern an einem sprachlichen und inhaltlichen Gestaltungsspielraum fehle. Dies gelte auch für die von der Klägerin geleisteten Übersetzungen. Bei der Übersetzung medizinischer/wissenschaftlicher Werke komme es gerade auf eine exakte Übertragung der gewonnenen Erkenntnisse und Forschungsergebnisse an; ein eigener schöpferischer Gestaltungsspielraum verbleibe der Klägerin nicht.
Gegen das ihr am 22.01.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.02.2016 Berufung eingelegt. Sie betont, ihre Übersetzungen seien grundsätzlich gestalterisch und damit publizistisch. Gerade in dem Bereich, in dem sie tätig sei, stelle jeder Satz eine neue Herausforderung bezüglich Stil, Wortwahl, Satzbau, Klarheit, Verständlichkeit, Nuancen und Zusammenstellung dar. Hierfür sei es erforderlich, Hintergrundmaterial zu sichten und auch gestalterisch und interpretierend in den Ausgangstext einzugreifen. Der gestalterische Charakter ihrer Tätigkeit zeige sich auch daran, dass sie ihr Tätigkeit üblicherweise nach den geleisteten Arbeitsstunden und nicht, wie bei einem reinen Übersetzungsbüro, nach Textzeilen abrechne. Das Urteil des BSG vom 07.12.2006 (a.a.O.), das das SG zur Begründung seiner Entscheidung angeführt habe, könne für ihre Tätigkeit nicht heran gezogen werden, da der dortige Sachverhalt, das Übersetzen von Gebrauchsanweisungen durch ein Übersetzungsbüro, nicht mit ihrer Tätigkeit vergleichbar sei. Die von ihr übersetzten Fachbücher seien als Literatur im weitesten Sinne zu qualifizieren. In der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017 hat die Klägerin vorgetragen, sie erhalte ihre Aufträge i.d.R. von den Autoren selbst, die ihr die zu übersetzenden Texte übersenden. Nach erfolgter Übersetzung sende sie die Übersetzung an die Autoren zurück, die diese kontrollierten und an den Verlag übersenden. Sie, die Klägerin, habe keine medizinische Ausbildung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13.01.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass sie ab dem 15.10.2013 der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG sowie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Darüber hinaus regt sie an, die Revision zuzulassen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands, insbesondere des Beteiligtenvorbringens, wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten für die Klägerin geführte Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017 geworden sind, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß § 143 SGG statthaft; der Rechtsstreit um das Vorliegen der Versicherungspflicht nach dem KSVG wird von den Berufungsausschlussgründen des § 144 SGG nicht erfasst (vgl. BSG, Beschluss vom 25.07.2002 - B 10 LW 6/02 B -, in juris, dort Rn. 8).
Der Senat konnte über die Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017, zu der die Beklagte ordnungsgemäß geladen worden ist, trotz Abwesenheit eines Beklagtenvertreters entscheiden, da auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden ist (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung der Klägerin führt für diese nicht zum Erfolg; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin unterliegt nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG.
Nach § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie künstlerische oder publizistische Tätigkeiten erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben (Nr. 1) und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig i.S.d. § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Nr. 2).
Künstler i.d.S. ist nach § 2 Satz 1 KSVG, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt (§ 2 Satz 2 KSVG). Während somit zum einen nach § 2 Satz 2 KSVG der Begriff des Publizisten am Leitbild des Schriftstellers oder Journalisten orientiert ist, hat der Gesetzgeber durch die Formulierung "oder in anderer Weise publizistisch tätig ist" den Anwendungsbereich des § 2 Satz 2 KSVG weit gefasst und auf eine Definition publizistischer Tätigkeit bewusst verzichtet (BR-Drs. 2060/79, S. 21). Dem entsprechend ist auch nach der Rspr. des BSG der Begriff des Publizisten weit auszulegen. Eine publizistische Tätigkeit beschränkt sich daher nicht auf die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und anderen Massenkommunikationsmitteln wie Zeitungen oder Zeitschriften; vielmehr soll jeder im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkende erfasst werden (u.a. BSG, Urteil vom 30.01.2001 - B 3 KR 7/00 R -, in juris).
Im Zuge der gesetzgeberischen Arbeiten zum KSVG wurde neben dem von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen Künstlerbericht eine ähnliche Untersuchung für Publizisten angesprochen (BR-Drs. 410/76 S. 13). In diesem "Autorenreport (Fohrbeck/Wiesand, Der Autorenreport, 1972) sind Berufszweige benannt, die im Allgemeinen als publizistische Berufe anzuerkennen sind, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf. Hierzu gehören neben den in § 2 Satz 2 KSVG ausdrücklich genannten Schriftstellern und Journalisten die Berufe des Dichters, des Autors für Bühne, Film, Funk und Fernsehen, des Lektors, des Redakteurs, des Bildjournalisten bzw. Bildberichterstatters, des Kritikers und des wissenschaftlichen Autors.
Die Klägerin rechnet, obschon sie nach ihrem eigenen Vorbringen, nach dem Inhalt der Stellungnahmen der S.-Verlag GmbH sowie den von ihr abgerechneten Tätigkeiten auch als Lektorin tätig ist, nicht unter den "Katalogberuf" der Lektorin. Umfasst das Tätigkeitsfeld eines - vermeintlichen - Publizisten neben publizistischen auch nicht publizistische Bereiche, ist für die rechtliche Bewertung maßgeblich, ob die publizistischen Elemente das Gesamtbild der Beschäftigung prägen, die Publizistik mithin den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (BSG, Urteil vom 23.03.2006 - B 3 KR 13/05 R -, in juris). In Ansehung der von der Klägerin gegenüber ihren Auftraggeber in Rechnung gestellten Tätigkeiten ist der Senat, wie zuvor das SG, davon überzeugt, dass deren Tätigkeitsbild maßgeblich durch Übersetzungstätigkeiten bestimmt ist. Wie das SG zutreffend tabellarisch zusammengestellt hat, hat der, den Rechnungsbeträgen zu Grunde liegende zeitliche Arbeitsaufwand für Übersetzungen von 325,76 Stunden den für Lektoratstätigkeiten von lediglich 77 Stunden deutlich überwogen. Soweit die Klägerin demgegenüber angeführt hat, zu 80 % mit Lektoratstätigkeiten beschäftigt gewesen zu sein, spiegelt dies ausschließlich ihre Tätigkeit für die S.-Verlag GmbH wider, übersieht jedoch, dass die übrigen aktenkundigen Rechnungen, bspw. an das Institut für Rechtsmedizin der Universität G., die Abteilung für Strahlentherapie am Klinikum B. sowie die Geschäftsstelle der D. ausschließlich Übersetzungen betroffen haben. Da die Beurteilung der Versicherungspflicht indes nicht isoliert auf die Tätigkeit für einen Auftraggeber, sondern im Hinblick auf die gesamte Tätigkeit, vorzunehmen ist, und auch die persönliche Einschätzung der Klägerin betreffend des Schwerpunktes ihrer Tätigkeit nicht maßgeblich ist, ist zur Überzeugung des Senats die Übersetzertätigkeit für das Gesamtbild der Tätigkeit der Klägerin prägend. Dies gilt auch insofern, als klägerseits mitgeteilt und von der S.-Verlag GmbH bestätigt worden ist, dass sie, die Klägerin, externe Lektoren in deren Tätigkeit einarbeite. Es ist dem Senat in Ermangelung einer Quantifizierung dieser "lehrenden" Tätigkeit nicht ersichtlich, dass dieser Bereich auf die Prägung der Tätigkeit als Übersetzerin maßgeblich Einfluss gewinnt.
Bei anderen Berufen als den Katalogberufen ist nach dem Autorenreport die Publizisteneigenschaft nicht generell zu bejahen; sie ist vielmehr im Einzelfall festzustellen. Bei Übersetzungen wird üblicherweise zwischen wörtlichen, wortgetreuen, werkgetreuen, sinngemäßen, kongenialen und freien Übersetzungen unterschieden. Wenngleich die Übersetzung und jede andere Form der Bearbeitung noch das Originalwerk erkennen lassen muss, muss sie sich indes darüber hinaus noch, um ihr publizistische Qualität beimessen zu können, durch eine eigene schöpferische Ausdruckskraft vom Originalwerk abheben. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob dem Übersetzer ein Gestaltungsspielraum zukommt, der über das rein Handwerkliche hinausgeht. Hierbei ist die Schwierigkeit bzw. Komplexität des Textes nicht entscheidend, solange dies nicht mit einem Interpretationsspielraum verbunden ist. Wenn es mithin um die Übersetzung eines literarischen oder künstlerischen Textes geht, sich der Übersetzer daher in einem schriftstellerischen oder künstlerischen Umfeld bewegt, wird dieser erforderliche Interpretationsspielraum stets vorhanden sein. Handelt es sich hingegen um die Übersetzung von Texten, die nicht der "Literatur" im weitesten Sinne zuzurechnen sind, aber dennoch veröffentlicht werden (sollen), ist maßgeblich, ob es nach der Natur der Sache oder den konkreten Vorgaben des Auftraggebers um eine wörtliche bzw. wortgetreue Übersetzung geht oder ob dem Übersetzer ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist. Wörtliche bzw. wortgetreue Übersetzungen solcher Texte sind nicht der Publizistik im Sinne des § 2 KSVG zuzurechnen, weil es an dem notwendigen Gestaltungsspielraum fehlt (BSG, Urteil vom 07.12.2006, a.a.O.).
Zur Überzeugung des Senats ist der Klägerin bei der Übersetzung der medizinischen Fachbeiträge kein Gestaltungsspielraum i.d.S. eröffnet. Zwar handelt es sich nach den von der Klägerin vorgelegten Arbeitsproben nicht um bloße, quasi automatenhafte Transformationen der Originaltexte in die englische Sprache, indes steht der Inhalt der zu übersetzenden Texte einem (inhaltlichen) Gestaltungsspielraum der Klägerin entgegen. Die in den zu übersetzenden Texten und Beiträgen niedergelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Folgerungen sind nach dem - hypothetischen - Willen des Verfassers auch bei der Übertragung in eine andere Sprache weiterhin für den Sinngehalt des Textes maßgeblich und entscheidend. Dem Verfasser wissenschaftlicher Texte ist es in der Regel daran gelegen, seine Erkenntnisse unverfälscht und inhaltlich unverändert veröffentlicht zu sehen. Schöpferische Elemente Dritter, die ggf. nicht über vertiefte medizinische Kenntnisse verfügen, sind bei wissenschaftlichen Texten gerade nicht gewollt. Das Interesse des Autors geht vielmehr dahin, eine bloße Transkription seines Inhalts zu sehen. Da überdies die Adressaten der zu übersetzenden Artikel und Beiträge im Originaltext und der Übersetzung identisch bzw. vergleichbar sind, und namentlich im medizinischen Umfeld zu finden sind, geht mit der Übersetzung eines solchen Textes auch nicht ein Erfordernis einher, den Text verständlicher zu gestalten. Da die in medizinischen Texten verwandte Sprache schließlich kraft Natur der Sache objektiv und nüchtern gehalten ist, bedarf auch deren Übersetzung in einer andere Sprache, anders als bspw. die Übersetzung philosophisch-theologischer Texte (vgl. hierzu Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 22.09.2010 - S 8 KR 93/10 -, in juris), keiner besonderen literarischen Fähigkeiten, bspw. einer besonderen bildlichen oder fiktionalen Sprache. Ob dem Übersetzer, vorliegend der Klägerin, hierbei betreffend formaler Gesichtspunkte und/oder Stilfragen ein Spielraum verbleibt, wie dies vorliegend durch die S.-Verlag GmbH mitgeteilt worden ist, ist demgegenüber unbeachtlich, da dieser jedenfalls den inhaltlichen Sinngehalt der Texte, wie ausgeführt, zu beachten und zu wahren hat. Auch der Umstand, dass, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017 mitgeteilt hat, die Kontrolle der Übersetzung beim Autoren selbst liegt und er seinen Text mit der Übersetzung beim jeweiligen Verlag einreicht, verdeutlicht, da insofern der Autor und nicht die Klägerin gegenüber dem Verlag die Gesamtverantwortung für den Text und dessen Übersetzung übernimmt, dass die gestalterische Urheberschaft - auch nach der erfolgten Übersetzung - vollständig beim Autor verbleibt. Da schließlich auch die Bewertung des künstlerischen Gehalts der eigenen Tätigkeit durch die Klägerin ohne Bedeutung ist, ist der Senat in Ansehung der Natur der von der Klägerin übersetzten Beiträge davon überzeugt, dass der Übersetzungstätigkeit der Klägerin keine eigene schöpferische Leistung zugrunde liegt (vgl. auch Landessozialgericht für das Land Niedersachsen, Urteil vom 24.05.1995 - L 4 KR 93/93 -, als Kurztext in juris).
Mithin ist die Klägerin zur Überzeugung des Senats nicht publizistisch i.S.d. § 2 Satz 2 KSVG tätig. Sie unterliegt nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG.
Der Bescheid der Beklagten vom 03.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2014 erweist sich hiernach als rechtmäßig; die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG vom 13.01.2016 ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die Anregung der Beklagten, die Revision zuzulassen, da das BSG in seiner Entscheidung vom 07.12.2006 die Frage offengelassen habe, ob die Übersetzung von Fachliteratur unter den Begriff der Publizistik rechnet, ist nicht dazu geeignet, der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung beimessen zu können, da das BSG in der benannten Entscheidung die Kriterien der Einstufung aufgezeigt und im Übrigen ausgeführt hat, dass die Einstufung, ob eine Übersetzung publizistisch ist oder nicht, anhand einer konkreten Einzelfallbetrachtung zu erfolgen hat. Der Senat vermag hiernach keine (weitere) Klärungsbedürftigkeit zu erkennen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Die im Jahr 1965 geborene Klägerin ist b. Staatsangehörige. Sie erwarb im Juli 1989 an der Technischen Hochschule L. den Bachelor of Arts in der Fachrichtung Moderne Sprachen sowie im Juli 1991 ein Diplom auf dem Gebiet der Fachübersetzungen. Seit 1995 ist sie selbstständig mit der Übersetzung von Fachbeiträgen für medizinische Publikationen, insb. Fachzeitschriften und Bücher, erwerbstätig. Daneben übte sie ab dem 01.01.2005 eine Beschäftigung in Teilzeit bei der Firma N. S. So., H., aus. Die gesetzlich rentenversicherte Klägerin ist bei der T. rückwirkend seit 01.10.2013 als hauptberuflich Selbstständige freiwillig kranken- und pflegepflichtversichert.
Am 15.10.2013 beantragte sie bei der Beklagten die Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Im Rahmen des förmlichen Antragsformulars gab sie an, als Übersetzerin und Lektorin tätig zu sein, keinen Arbeitnehmer zu beschäftigen und im laufenden Kalenderjahr (2013) ein Jahreseinkommen von voraussichtlich ca. 20.000 EUR brutto zu erzielen. Mit ihrem Antrag legte sie u.a. Mehrfertigungen von, von ihr erstellten Rechnungen über Übersetzungen/Translations, Zeugnisse ihrer Abschlüsse und ein Schreiben des Prof. Dr. Dr. D., Direktor des Instituts für Rechtsmedizin an der J.-L.-Universität G. vom 11.07.2013 vor, in dem mitgeteilt wird, dass die Klägerin in der Vergangenheit umfangreich medizinische Fachmanuskripte in die englische Sprache übersetzt habe, wobei besonders hervorzuheben sei, dass die Klägerin einerseits sehr präzise das Fachvokabular ins Englische gebracht und gleichzeitig alle Formatierungs- und Zitiervorgaben des Verlags berücksichtigt habe. Auf Anfrage der Beklagten legte die Klägerin Arbeitsproben sowie weitere, von ihr erstellte Rechnungen und Belege für deren Begleichung vor. Ihre Aufträge erhalte sie, so die Klägerin weiter, durch "Mund-zu-Mund-Propaganda".
Mit Bescheid vom 03.02.2014 entschied die Beklagte, dass die Klägerin nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliege. Die Tätigkeit der Klägerin sei, so die Beklagte begründend, nicht als künstlerisch-publizistisch im Sinne des § 1 des KSVG anzusehen. Übersetzer seien nach dem KSVG versichert, wenn sie literarische Texte (z.B. Romane, Gedichte, Dramen, Drehbücher von Spielfilmen) bearbeiteten. Bei derartigen Übersetzungen käme der Tätigkeit ein eigenschöpferischer Charakter zu. Bei Texten, die nicht der Literatur in diesem Sinne zugerechnet werden könnten, verhalte es sich hingegen anders. Übersetzer solcher Texte, bspw. journalistische und redaktionelle Texte, Werbebroschüren, Bedienungsanleitungen, Handbücher, hätten in der Regel keinen eigenen Gestaltungsspielraum, der über eine sprachlich und inhaltlich korrekte Übertragung des Ausgangstextes in die Zielsprache hinausgehe. Die von der Klägerin übersetzten Texte rechneten nicht zu dem Bereich literarischer Texte. Aufgrund der Art und der erkennbaren Zweckbestimmung der Texte aus dem medizinischen Bereich komme es bei den Übersetzungen der Klägerin vor allem auf die inhaltliche Korrektheit und sprachliche Genauigkeit der Übersetzung an. Von der Einräumung eines darüber hinausgehenden Interpretations- bzw. Gestaltungsspielraums durch ihre jeweiligen Auftraggeber könne nicht ausgegangen werden, weswegen die Tätigkeit der Klägerin nicht als publizistisch i.S.d. KSVG angesehen werden könne.
Hiergegen erhob die Klägerin am 04.03.2014 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vorbrachte, dass ihre Übersetzungstätigkeit der letzten Monate das breite Spektrum ihrer Tätigkeit nicht angemessen widerspiegele, da sie mit ihrer Übersetzertätigkeit in der letzten Zeit auch die Aufgaben des Lektorats erfülle. Hierzu legte sie ein Schreiben der S.-Verlag GmbH, H., vom 03.03.2014 vor, in welchem mitgeteilt wird, dass die Klägerin als externe Lektorin für den Verlag S.-Medizin arbeite und medizinische Beiträge für Facharztzeitschriften übersetze und lektoriere. Hierbei redigiere sie Autorenbeiträge, strukturiere diese für besondere Rubriken, wie Leitthemen, Journal-Club oder CME-Fortbildungen und erstellte Beitragsteile. Auf Anfrage der Beklagten quantifizierte die Klägerin ihren Arbeitsumfang dahingehend, dass sie zu 20 % mit Übersetzungen und zu 80 % mit Autor- und Lektoratstätigkeiten beschäftigt sei. Hierzu legte sie weitere, von ihr erstellte Rechnungen vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte an, Versicherungspflicht nach dem KSVG bestehe für selbstständige Künstler und Publizisten (§ 1 Nr. 1 KSVG). Publizist i.S.d. KSVG sei, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig sei oder Publizistik lehre (§ 2 Satz 2 KSVG). Bei einer Tätigkeit, die sich aus verschiedenen publizistischen und nicht publizistischen Elementen zusammen setze, richte sich die rechtliche Einstufung danach, ob die publizistischen Elemente das Gesamtbild der Beschäftigung prägten, die Publizistik also den Schwerpunkt der Berufsausübung bilde. Nach den vorgelegten Rechnungskopien habe die Klägerin insg. 14.373,72 EUR mit Übersetzungstätigkeiten, jedoch nur 3.131,24 EUR mit Lektoratstätigkeiten erwirtschaftet, weswegen der Schwerpunkt der selbstständigen Tätigkeit im Bereich der Übersetzungen liege. Betreffend die Frage, ob Übersetzungen publizistisch i.S.d. § 2 Satz 2 KSVG seien, habe das BSG in seinem Urteil vom 07.12.2006 (- B 3 KR 2/06 R -, in juris) entschieden, dass bei Übersetzungstätigkeiten eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls durchzuführen sei, wobei maßgeblich sei, ob dem Übersetzer ein Gestaltungsspielraum zukomme, der über das rein Handwerkliche hinausgehe. Die von der Klägerin übersetzten Texte bewegten sich nicht in einem schriftstellerischen oder künstlerischen Umfeld mit entsprechenden Interpretationsspielräumen. Vielmehr erforderten die speziellen und wissenschaftlichen Themen eine präzise Übersetzung ohne (inhaltlichen) Gestaltungsspielraum. Dies gelte auch insoweit, als die Klägerin bei ihren Übersetzungen Implementierungen nicht geläufiger Fachtermini vorgenommen habe, da es dem Beruf eines Übersetzers immanent sei, über sprachliches Geschick und Kreativität zu verfügen. Dies bilde jedoch keinen relevanten Gestaltungsspielraum.
Hiergegen erhob die Klägerin am 04.12.2014 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG). Sie werde, anders als die Beklagte angenommen habe, gestalterisch und damit publizistisch tätig. Ihre Übersetzungstätigkeit beinhalte Aufgaben des Lektorats. Da die Autoren ihre Manuskripte in der Regel nicht übersetzt einreichten, sei eine Lektorierung, entsprechend der Ansprüche des Verlags an Form und Qualität, erforderlich. Insb. bei medizinischen Artikeln spiele überdies die Form und Qualität der Sprache für die Vermittlung der medizinischen Daten und Fakten eine entscheidende Rolle. Aufgabe des Übersetzers sei es daher, sprachliche Äquivalente zu finden, ohne den Inhalt des Manuskripts zu verändern. Bereits die Nutzung der Sprache eröffne ihr einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Klägerin legte hierzu ein weiteres Schreiben der S. Verlag GmbH, datierend auf den 19.12.2014 vor, in dem ergänzend mitgeteilt wird, dass die von der Klägerin vorgenommenen Übersetzungen auch Lektoratsarbeiten umfassten, da die Autoren ihre Beiträge oft nicht gemäß den Anforderungen der jeweiligen Rubrik einreichten. Ferner arbeite die Klägerin externe Lektoren in deren Tätigkeit ein. Die Klägerin teilte ferner mit, dass sie zwischenzeitlich bei der N. S. So. GmbH nicht mehr kranken- und pflegeversicherungspflichtig beschäftigt sei. Schließlich legte die Klägerin den Einkommenssteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2013 vom 02.04.2015 vor, in dem die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit auf 29.611 EUR, die aus nicht selbstständiger Arbeit auf 10.468 EUR beziffert sind. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2016 gab die Klägerin schließlich an, früher nur als Lektorin tätig gewesen zu sein. Nur aufgrund der hierbei gesammelten Erfahrungen sei es ihr möglich, sprachlich genaue Übersetzungen zu erstellen.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid entgegen. Sie betonte, dass die Übersetzertätigkeit der Klägerin deren Tätigkeit als Lektorin ausweislich der vorgelegten Rechnungen deutlich überwiege. Aufgrund der Art der Texte, die die Klägerin übersetze, sei von einer nicht publizistischen Übersetzungstätigkeit auszugehen.
Mit Urteil vom 13.01.2016 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin sei, so das SG begründend, schwerpunktmäßig als Übersetzerin tätig. Dies ergebe sich aus den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen und Bestätigungen, aus denen hervor gehe, dass sich der, den Rechnungsbeträgen zu Grunde liegende zeitliche Arbeitsaufwand für Übersetzungen auf 325,76 Stunden, für Lektoratstätigkeiten jedoch nur auf 77 Stunden belaufen habe. Die anders lautende Angabe der Klägerin, sie sei zu 80 % mit Lektoratstätigkeiten beschäftigt, sei vor diesem quantitativen Hintergrund nicht nachvollziehbar. In ihrer Tätigkeit als Übersetzerin von wissenschaftlicher Fachliteratur sei sie nicht publizistisch i.S.d. §§ 1, 2 KSVG, tätig. Maßgeblich sei insofern, ob dem Übersetzer bei seinen Übersetzungen ein Gestaltungsspielraum zukomme, der über das rein Handwerkliche hinausgehe. Dies sei, so das SG unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 07.12.2006 (a.a.O.), i.d.R. bei Übersetzungen eines literarischen oder künstlerischen Textes anzunehmen. Betreffe der Text jedoch nicht diesen literarischen Bereich, sondern bspw. journalistische und redaktionelle Texte, Werbebroschüren, Bedienungsanleitungen und Handbücher für technische Geräte, sei näher zu prüfen, ob es nach der Natur der Sache oder den konkreten Aufgaben des Auftraggebers um eine wörtliche bzw. wortgetreue Übersetzung gehe oder ob dem Übersetzer ein Gestaltungsspielraum eingeräumt sei. Wörtliche, bzw. wortgetreue Übersetzungen rechneten nicht der Publizistik i.S.d. § 2 KSGV zu, da es insofern an einem sprachlichen und inhaltlichen Gestaltungsspielraum fehle. Dies gelte auch für die von der Klägerin geleisteten Übersetzungen. Bei der Übersetzung medizinischer/wissenschaftlicher Werke komme es gerade auf eine exakte Übertragung der gewonnenen Erkenntnisse und Forschungsergebnisse an; ein eigener schöpferischer Gestaltungsspielraum verbleibe der Klägerin nicht.
Gegen das ihr am 22.01.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.02.2016 Berufung eingelegt. Sie betont, ihre Übersetzungen seien grundsätzlich gestalterisch und damit publizistisch. Gerade in dem Bereich, in dem sie tätig sei, stelle jeder Satz eine neue Herausforderung bezüglich Stil, Wortwahl, Satzbau, Klarheit, Verständlichkeit, Nuancen und Zusammenstellung dar. Hierfür sei es erforderlich, Hintergrundmaterial zu sichten und auch gestalterisch und interpretierend in den Ausgangstext einzugreifen. Der gestalterische Charakter ihrer Tätigkeit zeige sich auch daran, dass sie ihr Tätigkeit üblicherweise nach den geleisteten Arbeitsstunden und nicht, wie bei einem reinen Übersetzungsbüro, nach Textzeilen abrechne. Das Urteil des BSG vom 07.12.2006 (a.a.O.), das das SG zur Begründung seiner Entscheidung angeführt habe, könne für ihre Tätigkeit nicht heran gezogen werden, da der dortige Sachverhalt, das Übersetzen von Gebrauchsanweisungen durch ein Übersetzungsbüro, nicht mit ihrer Tätigkeit vergleichbar sei. Die von ihr übersetzten Fachbücher seien als Literatur im weitesten Sinne zu qualifizieren. In der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017 hat die Klägerin vorgetragen, sie erhalte ihre Aufträge i.d.R. von den Autoren selbst, die ihr die zu übersetzenden Texte übersenden. Nach erfolgter Übersetzung sende sie die Übersetzung an die Autoren zurück, die diese kontrollierten und an den Verlag übersenden. Sie, die Klägerin, habe keine medizinische Ausbildung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13.01.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass sie ab dem 15.10.2013 der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG sowie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Darüber hinaus regt sie an, die Revision zuzulassen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands, insbesondere des Beteiligtenvorbringens, wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten für die Klägerin geführte Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017 geworden sind, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß § 143 SGG statthaft; der Rechtsstreit um das Vorliegen der Versicherungspflicht nach dem KSVG wird von den Berufungsausschlussgründen des § 144 SGG nicht erfasst (vgl. BSG, Beschluss vom 25.07.2002 - B 10 LW 6/02 B -, in juris, dort Rn. 8).
Der Senat konnte über die Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017, zu der die Beklagte ordnungsgemäß geladen worden ist, trotz Abwesenheit eines Beklagtenvertreters entscheiden, da auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden ist (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung der Klägerin führt für diese nicht zum Erfolg; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin unterliegt nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG.
Nach § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie künstlerische oder publizistische Tätigkeiten erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben (Nr. 1) und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig i.S.d. § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Nr. 2).
Künstler i.d.S. ist nach § 2 Satz 1 KSVG, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt (§ 2 Satz 2 KSVG). Während somit zum einen nach § 2 Satz 2 KSVG der Begriff des Publizisten am Leitbild des Schriftstellers oder Journalisten orientiert ist, hat der Gesetzgeber durch die Formulierung "oder in anderer Weise publizistisch tätig ist" den Anwendungsbereich des § 2 Satz 2 KSVG weit gefasst und auf eine Definition publizistischer Tätigkeit bewusst verzichtet (BR-Drs. 2060/79, S. 21). Dem entsprechend ist auch nach der Rspr. des BSG der Begriff des Publizisten weit auszulegen. Eine publizistische Tätigkeit beschränkt sich daher nicht auf die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und anderen Massenkommunikationsmitteln wie Zeitungen oder Zeitschriften; vielmehr soll jeder im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkende erfasst werden (u.a. BSG, Urteil vom 30.01.2001 - B 3 KR 7/00 R -, in juris).
Im Zuge der gesetzgeberischen Arbeiten zum KSVG wurde neben dem von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen Künstlerbericht eine ähnliche Untersuchung für Publizisten angesprochen (BR-Drs. 410/76 S. 13). In diesem "Autorenreport (Fohrbeck/Wiesand, Der Autorenreport, 1972) sind Berufszweige benannt, die im Allgemeinen als publizistische Berufe anzuerkennen sind, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf. Hierzu gehören neben den in § 2 Satz 2 KSVG ausdrücklich genannten Schriftstellern und Journalisten die Berufe des Dichters, des Autors für Bühne, Film, Funk und Fernsehen, des Lektors, des Redakteurs, des Bildjournalisten bzw. Bildberichterstatters, des Kritikers und des wissenschaftlichen Autors.
Die Klägerin rechnet, obschon sie nach ihrem eigenen Vorbringen, nach dem Inhalt der Stellungnahmen der S.-Verlag GmbH sowie den von ihr abgerechneten Tätigkeiten auch als Lektorin tätig ist, nicht unter den "Katalogberuf" der Lektorin. Umfasst das Tätigkeitsfeld eines - vermeintlichen - Publizisten neben publizistischen auch nicht publizistische Bereiche, ist für die rechtliche Bewertung maßgeblich, ob die publizistischen Elemente das Gesamtbild der Beschäftigung prägen, die Publizistik mithin den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (BSG, Urteil vom 23.03.2006 - B 3 KR 13/05 R -, in juris). In Ansehung der von der Klägerin gegenüber ihren Auftraggeber in Rechnung gestellten Tätigkeiten ist der Senat, wie zuvor das SG, davon überzeugt, dass deren Tätigkeitsbild maßgeblich durch Übersetzungstätigkeiten bestimmt ist. Wie das SG zutreffend tabellarisch zusammengestellt hat, hat der, den Rechnungsbeträgen zu Grunde liegende zeitliche Arbeitsaufwand für Übersetzungen von 325,76 Stunden den für Lektoratstätigkeiten von lediglich 77 Stunden deutlich überwogen. Soweit die Klägerin demgegenüber angeführt hat, zu 80 % mit Lektoratstätigkeiten beschäftigt gewesen zu sein, spiegelt dies ausschließlich ihre Tätigkeit für die S.-Verlag GmbH wider, übersieht jedoch, dass die übrigen aktenkundigen Rechnungen, bspw. an das Institut für Rechtsmedizin der Universität G., die Abteilung für Strahlentherapie am Klinikum B. sowie die Geschäftsstelle der D. ausschließlich Übersetzungen betroffen haben. Da die Beurteilung der Versicherungspflicht indes nicht isoliert auf die Tätigkeit für einen Auftraggeber, sondern im Hinblick auf die gesamte Tätigkeit, vorzunehmen ist, und auch die persönliche Einschätzung der Klägerin betreffend des Schwerpunktes ihrer Tätigkeit nicht maßgeblich ist, ist zur Überzeugung des Senats die Übersetzertätigkeit für das Gesamtbild der Tätigkeit der Klägerin prägend. Dies gilt auch insofern, als klägerseits mitgeteilt und von der S.-Verlag GmbH bestätigt worden ist, dass sie, die Klägerin, externe Lektoren in deren Tätigkeit einarbeite. Es ist dem Senat in Ermangelung einer Quantifizierung dieser "lehrenden" Tätigkeit nicht ersichtlich, dass dieser Bereich auf die Prägung der Tätigkeit als Übersetzerin maßgeblich Einfluss gewinnt.
Bei anderen Berufen als den Katalogberufen ist nach dem Autorenreport die Publizisteneigenschaft nicht generell zu bejahen; sie ist vielmehr im Einzelfall festzustellen. Bei Übersetzungen wird üblicherweise zwischen wörtlichen, wortgetreuen, werkgetreuen, sinngemäßen, kongenialen und freien Übersetzungen unterschieden. Wenngleich die Übersetzung und jede andere Form der Bearbeitung noch das Originalwerk erkennen lassen muss, muss sie sich indes darüber hinaus noch, um ihr publizistische Qualität beimessen zu können, durch eine eigene schöpferische Ausdruckskraft vom Originalwerk abheben. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob dem Übersetzer ein Gestaltungsspielraum zukommt, der über das rein Handwerkliche hinausgeht. Hierbei ist die Schwierigkeit bzw. Komplexität des Textes nicht entscheidend, solange dies nicht mit einem Interpretationsspielraum verbunden ist. Wenn es mithin um die Übersetzung eines literarischen oder künstlerischen Textes geht, sich der Übersetzer daher in einem schriftstellerischen oder künstlerischen Umfeld bewegt, wird dieser erforderliche Interpretationsspielraum stets vorhanden sein. Handelt es sich hingegen um die Übersetzung von Texten, die nicht der "Literatur" im weitesten Sinne zuzurechnen sind, aber dennoch veröffentlicht werden (sollen), ist maßgeblich, ob es nach der Natur der Sache oder den konkreten Vorgaben des Auftraggebers um eine wörtliche bzw. wortgetreue Übersetzung geht oder ob dem Übersetzer ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist. Wörtliche bzw. wortgetreue Übersetzungen solcher Texte sind nicht der Publizistik im Sinne des § 2 KSVG zuzurechnen, weil es an dem notwendigen Gestaltungsspielraum fehlt (BSG, Urteil vom 07.12.2006, a.a.O.).
Zur Überzeugung des Senats ist der Klägerin bei der Übersetzung der medizinischen Fachbeiträge kein Gestaltungsspielraum i.d.S. eröffnet. Zwar handelt es sich nach den von der Klägerin vorgelegten Arbeitsproben nicht um bloße, quasi automatenhafte Transformationen der Originaltexte in die englische Sprache, indes steht der Inhalt der zu übersetzenden Texte einem (inhaltlichen) Gestaltungsspielraum der Klägerin entgegen. Die in den zu übersetzenden Texten und Beiträgen niedergelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Folgerungen sind nach dem - hypothetischen - Willen des Verfassers auch bei der Übertragung in eine andere Sprache weiterhin für den Sinngehalt des Textes maßgeblich und entscheidend. Dem Verfasser wissenschaftlicher Texte ist es in der Regel daran gelegen, seine Erkenntnisse unverfälscht und inhaltlich unverändert veröffentlicht zu sehen. Schöpferische Elemente Dritter, die ggf. nicht über vertiefte medizinische Kenntnisse verfügen, sind bei wissenschaftlichen Texten gerade nicht gewollt. Das Interesse des Autors geht vielmehr dahin, eine bloße Transkription seines Inhalts zu sehen. Da überdies die Adressaten der zu übersetzenden Artikel und Beiträge im Originaltext und der Übersetzung identisch bzw. vergleichbar sind, und namentlich im medizinischen Umfeld zu finden sind, geht mit der Übersetzung eines solchen Textes auch nicht ein Erfordernis einher, den Text verständlicher zu gestalten. Da die in medizinischen Texten verwandte Sprache schließlich kraft Natur der Sache objektiv und nüchtern gehalten ist, bedarf auch deren Übersetzung in einer andere Sprache, anders als bspw. die Übersetzung philosophisch-theologischer Texte (vgl. hierzu Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 22.09.2010 - S 8 KR 93/10 -, in juris), keiner besonderen literarischen Fähigkeiten, bspw. einer besonderen bildlichen oder fiktionalen Sprache. Ob dem Übersetzer, vorliegend der Klägerin, hierbei betreffend formaler Gesichtspunkte und/oder Stilfragen ein Spielraum verbleibt, wie dies vorliegend durch die S.-Verlag GmbH mitgeteilt worden ist, ist demgegenüber unbeachtlich, da dieser jedenfalls den inhaltlichen Sinngehalt der Texte, wie ausgeführt, zu beachten und zu wahren hat. Auch der Umstand, dass, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017 mitgeteilt hat, die Kontrolle der Übersetzung beim Autoren selbst liegt und er seinen Text mit der Übersetzung beim jeweiligen Verlag einreicht, verdeutlicht, da insofern der Autor und nicht die Klägerin gegenüber dem Verlag die Gesamtverantwortung für den Text und dessen Übersetzung übernimmt, dass die gestalterische Urheberschaft - auch nach der erfolgten Übersetzung - vollständig beim Autor verbleibt. Da schließlich auch die Bewertung des künstlerischen Gehalts der eigenen Tätigkeit durch die Klägerin ohne Bedeutung ist, ist der Senat in Ansehung der Natur der von der Klägerin übersetzten Beiträge davon überzeugt, dass der Übersetzungstätigkeit der Klägerin keine eigene schöpferische Leistung zugrunde liegt (vgl. auch Landessozialgericht für das Land Niedersachsen, Urteil vom 24.05.1995 - L 4 KR 93/93 -, als Kurztext in juris).
Mithin ist die Klägerin zur Überzeugung des Senats nicht publizistisch i.S.d. § 2 Satz 2 KSVG tätig. Sie unterliegt nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG.
Der Bescheid der Beklagten vom 03.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2014 erweist sich hiernach als rechtmäßig; die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG vom 13.01.2016 ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die Anregung der Beklagten, die Revision zuzulassen, da das BSG in seiner Entscheidung vom 07.12.2006 die Frage offengelassen habe, ob die Übersetzung von Fachliteratur unter den Begriff der Publizistik rechnet, ist nicht dazu geeignet, der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung beimessen zu können, da das BSG in der benannten Entscheidung die Kriterien der Einstufung aufgezeigt und im Übrigen ausgeführt hat, dass die Einstufung, ob eine Übersetzung publizistisch ist oder nicht, anhand einer konkreten Einzelfallbetrachtung zu erfolgen hat. Der Senat vermag hiernach keine (weitere) Klärungsbedürftigkeit zu erkennen.
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