Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 2261/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3127/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt wiederholt u.a die Feststellung, bzw. Verpflichtung des Beklagten, ihm während seiner mehr als dreiwöchigen Aufenthalte in Griechenland Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) weiter zu gewähren.
Der 1964 geborene Kläger steht seit dem 1. Januar 2005 im laufenden Leistungsbezug des Beklagten. Nach der zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung vom 20. Februar 2017 ist unter Punkt 5 unter anderem geregelt, dass eine Ortsabwesenheit von 21 Kalendertagen auf vorherige persönliche Antragstellung (eine Woche vor Antritt) möglich sei.
In dem beim Sozialgericht Stuttgart (SG-Az.: S 12 AS 3982/16) anhängig gewesenen Verfahren und in dem nachfolgenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG-Az.: L 3 AS 4103/16) hatte der Kläger bereits beantragt, den Beklagten zu verurteilen, künftige Bewilligungen von Arbeitslosengeld II auch bei über dreiwöchigen Aufenthalten in Griechenland zur Pflege seiner Eltern nicht mehr aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm während seiner Aufenthalte in Griechenland zum Zwecke der Pflege der Eltern Arbeitslosengeld II weiterzuzahlen. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. Oktober 2016 ab. Das LSG wies die Berufung des Klägers zurück. Die vom Kläger erhobene vorbeugende Unterlassungsklage sei ungeachtet der sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen bereits deshalb unzulässig, weil das hierfür zu fordernde qualifizierte Rechtsschutzinteresse nicht gegeben sei. Der Kläger könne insofern angemessen und ausreichend auf den nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden. Die hilfsweise verfolgte Feststellungsklage sei unzulässig, da es insoweit an einem vorgängigen Verwaltungsverfahren fehle.
Am 27. April 2017 hat der Kläger beim SG "Feststellungsklage wegen Eingliederungsvereinbarung" erhoben und erneut vorgetragen, da seine Eltern schwer erkrankt seien, müsse er nach Griechenland, weshalb er beantrage, den Beklagten zu verurteilen, die Eingliederungsvereinbarung ruhend zu stellen und den Beklagten zu verurteilen, künftige Bewilligungen nach dem SGB II auch bei über dreiwöchigen Aufenthalten in Griechenland zur Pflege seiner Eltern nicht aufzuheben. Ferner hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass "die Mitarbeiter einer Cafeteria/Bäckerei durch den Kläger nicht beleidigt" worden seien und er insofern auch "kein Hausverbot erhalten" habe. Überdies sei festzustellen, dass der Kläger "keine Schulden bzw. keine Gerichtskosten" beim Staat habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, die (erneute) vorbeugende Unterlassungsklage sei unzulässig, weil das hierfür zu fordernde qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben sei. Auch ein im Sinne der Meistbegünstigung angenommener Feststellungsantrag dahingehend, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger auch während seiner Aufenthalte in Griechenland weiterhin Leistungen nach dem SGB II zu bezahlen, stelle sich im Hinblick auf ein nach wie vor nicht durchgeführtes Verwaltungsverfahren als unzulässig dar. Soweit der Kläger im Übrigen die Feststellung seiner Schuldenfreiheit sowie des Nichtvorliegens eines Hausverbots geltend macht, sei bereits ein nachvollziehbares Klagebegehren nicht ersichtlich, weshalb die Klage aus diesem Grund gleichfalls unzulässig sei.
Gegen den am 27. Juli 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 3. August 2017 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt,
"festzustellen, dass er keine Schulden bzw. Gerichtskosten beim Staat hat,
für die Zeit der Abwesenheit die Eingliederungsvereinbarung ruhen zu lassen,
festzustellen, dass er die Mitarbeiter Cafeteria/Bäckerei nicht beleidigt hat und auch kein Hausverbot bestehen kann".
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten des Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Soweit der Kläger die Feststellungen begehrt, dass er keine "Schulden bzw. Gerichtskosten beim Staat" hat oder dass er Mitarbeiter einer Cafeteria/Bäckerei nicht beleidigt habe und kein Hausverbot bestehen könne, hat das SG bereits zutreffend ausgeführt, dass ein nachvollziehbares Klagebegehren oder auch ein Feststellungsinteresse (§ 55 SGG) im Rechtsverhältnis zum Beklagten nicht erkennbar und insoweit das Klagebegehren unzulässig ist.
Soweit er beantragt, für die Zeit der Abwesenheit die Eingliederungsvereinbarung ruhen zu lassen und sinngemäß über einen drei-wöchigen Aufenthalt in Griechenland hinaus Leistungen zu gewähren, ist der Klageantrag ebenfalls nicht zulässig. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG wird insoweit ausdrücklich Bezug genommen und von der Darstellung der weiteren Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger sinngemäß das gleiche Begehren bereits in dem vorangegangenen Klageverfahren vor dem SG (S 12 AS 3982/16) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 3 AS 4103/16) geltend gemacht hat. Die dort erhobene vorbeugende Unterlassungsklage bzw. die hilfsweise erhobene Feststellungsklage wurde mit zutreffender Begründung als unzulässig angesehen. Auf die dortigen zutreffenden Entscheidungsgründe des LSG wird ausdrücklich Bezug genommen. Soweit der Kläger nunmehr im Berufungsverfahren eine Verpflichtung des Beklagten begehrt, bei Abwesenheit die Eingliederungsvereinbarung ruhen zu lassen, ist diese Klage ebenfalls unzulässig. Insofern fehlt es u.a. bereits an einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren (§ 54 SGG). Im Übrigen ist das Begehren auch unbegründet. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, den Beklagten pauschal zu verpflichten, einen mehr als dreiwöchigen Aufenthalt im Ausland zu genehmigen und Leistungen weiter zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung nicht obsiegt hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt wiederholt u.a die Feststellung, bzw. Verpflichtung des Beklagten, ihm während seiner mehr als dreiwöchigen Aufenthalte in Griechenland Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) weiter zu gewähren.
Der 1964 geborene Kläger steht seit dem 1. Januar 2005 im laufenden Leistungsbezug des Beklagten. Nach der zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung vom 20. Februar 2017 ist unter Punkt 5 unter anderem geregelt, dass eine Ortsabwesenheit von 21 Kalendertagen auf vorherige persönliche Antragstellung (eine Woche vor Antritt) möglich sei.
In dem beim Sozialgericht Stuttgart (SG-Az.: S 12 AS 3982/16) anhängig gewesenen Verfahren und in dem nachfolgenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG-Az.: L 3 AS 4103/16) hatte der Kläger bereits beantragt, den Beklagten zu verurteilen, künftige Bewilligungen von Arbeitslosengeld II auch bei über dreiwöchigen Aufenthalten in Griechenland zur Pflege seiner Eltern nicht mehr aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm während seiner Aufenthalte in Griechenland zum Zwecke der Pflege der Eltern Arbeitslosengeld II weiterzuzahlen. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. Oktober 2016 ab. Das LSG wies die Berufung des Klägers zurück. Die vom Kläger erhobene vorbeugende Unterlassungsklage sei ungeachtet der sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen bereits deshalb unzulässig, weil das hierfür zu fordernde qualifizierte Rechtsschutzinteresse nicht gegeben sei. Der Kläger könne insofern angemessen und ausreichend auf den nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden. Die hilfsweise verfolgte Feststellungsklage sei unzulässig, da es insoweit an einem vorgängigen Verwaltungsverfahren fehle.
Am 27. April 2017 hat der Kläger beim SG "Feststellungsklage wegen Eingliederungsvereinbarung" erhoben und erneut vorgetragen, da seine Eltern schwer erkrankt seien, müsse er nach Griechenland, weshalb er beantrage, den Beklagten zu verurteilen, die Eingliederungsvereinbarung ruhend zu stellen und den Beklagten zu verurteilen, künftige Bewilligungen nach dem SGB II auch bei über dreiwöchigen Aufenthalten in Griechenland zur Pflege seiner Eltern nicht aufzuheben. Ferner hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass "die Mitarbeiter einer Cafeteria/Bäckerei durch den Kläger nicht beleidigt" worden seien und er insofern auch "kein Hausverbot erhalten" habe. Überdies sei festzustellen, dass der Kläger "keine Schulden bzw. keine Gerichtskosten" beim Staat habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, die (erneute) vorbeugende Unterlassungsklage sei unzulässig, weil das hierfür zu fordernde qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben sei. Auch ein im Sinne der Meistbegünstigung angenommener Feststellungsantrag dahingehend, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger auch während seiner Aufenthalte in Griechenland weiterhin Leistungen nach dem SGB II zu bezahlen, stelle sich im Hinblick auf ein nach wie vor nicht durchgeführtes Verwaltungsverfahren als unzulässig dar. Soweit der Kläger im Übrigen die Feststellung seiner Schuldenfreiheit sowie des Nichtvorliegens eines Hausverbots geltend macht, sei bereits ein nachvollziehbares Klagebegehren nicht ersichtlich, weshalb die Klage aus diesem Grund gleichfalls unzulässig sei.
Gegen den am 27. Juli 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 3. August 2017 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt,
"festzustellen, dass er keine Schulden bzw. Gerichtskosten beim Staat hat,
für die Zeit der Abwesenheit die Eingliederungsvereinbarung ruhen zu lassen,
festzustellen, dass er die Mitarbeiter Cafeteria/Bäckerei nicht beleidigt hat und auch kein Hausverbot bestehen kann".
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten des Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Soweit der Kläger die Feststellungen begehrt, dass er keine "Schulden bzw. Gerichtskosten beim Staat" hat oder dass er Mitarbeiter einer Cafeteria/Bäckerei nicht beleidigt habe und kein Hausverbot bestehen könne, hat das SG bereits zutreffend ausgeführt, dass ein nachvollziehbares Klagebegehren oder auch ein Feststellungsinteresse (§ 55 SGG) im Rechtsverhältnis zum Beklagten nicht erkennbar und insoweit das Klagebegehren unzulässig ist.
Soweit er beantragt, für die Zeit der Abwesenheit die Eingliederungsvereinbarung ruhen zu lassen und sinngemäß über einen drei-wöchigen Aufenthalt in Griechenland hinaus Leistungen zu gewähren, ist der Klageantrag ebenfalls nicht zulässig. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG wird insoweit ausdrücklich Bezug genommen und von der Darstellung der weiteren Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger sinngemäß das gleiche Begehren bereits in dem vorangegangenen Klageverfahren vor dem SG (S 12 AS 3982/16) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 3 AS 4103/16) geltend gemacht hat. Die dort erhobene vorbeugende Unterlassungsklage bzw. die hilfsweise erhobene Feststellungsklage wurde mit zutreffender Begründung als unzulässig angesehen. Auf die dortigen zutreffenden Entscheidungsgründe des LSG wird ausdrücklich Bezug genommen. Soweit der Kläger nunmehr im Berufungsverfahren eine Verpflichtung des Beklagten begehrt, bei Abwesenheit die Eingliederungsvereinbarung ruhen zu lassen, ist diese Klage ebenfalls unzulässig. Insofern fehlt es u.a. bereits an einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren (§ 54 SGG). Im Übrigen ist das Begehren auch unbegründet. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, den Beklagten pauschal zu verpflichten, einen mehr als dreiwöchigen Aufenthalt im Ausland zu genehmigen und Leistungen weiter zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung nicht obsiegt hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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