Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 2699/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 1468/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. Januar 2017 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Reisekosten i. H. v. insgesamt 13,40 EUR streitig.
Der 1952 geborene Kläger bezieht vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Für Vorsprachen beim Beklagten am 01.08.2016 und 15.08.2016 stellte der Kläger am 18.08.2016 einen Antrag auf Gewährung von Reisekosten in Höhe von jeweils 6,70 EUR.
Diese Anträge lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14.09.2016 mit der Begründung ab, der Kläger besitze eine Monatskarte und habe keine Belege für die Fahrten vorgelegt. Es seien ihm daher keine zusätzlichen Kosten entstanden.
Den gegen diesen Bescheid, der an das vom Kläger beim Postamt Villingen benannte Postfach adressiert war, eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2016 zurück. Der Einwand, zu den genannten Terminen einbestellt worden zu sein und auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen zu sein, führe zu keiner anderen Entscheidung, nachdem nach den gesetzlichen Regelungen nur die notwendigen Reisekosten zu übernehmen seien und es sich hierbei nicht um eine Pflicht-, sondern um eine Ermessensleistung handele, so dass auch nicht in jedem Fall ein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten bestehe. Ferner verfüge der Kläger nach eigenen Angaben über eine Monatsfahrkarte für den Verkehrsverbund S.-Kreis, weshalb ihm anlässlich seiner Vorsprachen keine Kosten entstanden seien, die zu erstatten wären.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid, der an die "K.straße, Bad D.", adressiert war und am 26.09.2016 zur Post gegeben wurde, hat der Kläger am 28.10.2016 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Ohne auf das Argument des Besitzes einer Monatsfahrkarte einzugehen, hielt der Kläger an seiner Auffassung fest, dass es sich um notwendige Fahrtkosten gehandelt habe, um die Meldetermine wahrzunehmen.
Nach Durchführung eines Termins zur Erörterung des Sach- und Streitstandes, zu dem das SG die Terminsbestimmung an das vom Kläger angegebene Postfach gerichtet hatte und der Kläger am 13.12.2016 persönlich erschienen war, hat das SG nach vorherigem Hinweis die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.01.2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Nach einem ersten Zustellungsversuch unter dem genannten Postfach hat das SG veranlasst, den Gerichtsbescheid unter der Adresse "K.straße, Stockwerk 14 ", mittels Zustellungsurkunde zuzustellen. Weil der Adressat unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln gewesen ist, ist beim SG am 06.02.2017 die Mitteilung über die nicht erfolgte Zustellung eingegangen. Deswegen hat es neben einer Versendung des Gerichtsbescheides ohne förmliche Zustellung an das Postfach des Klägers in V. die öffentliche Zustellung des Gerichtsbescheides unter dem 06.02.2017 mit der Begründung verfügt, die Postzustellungsurkunde an die gerichtsbekannte Anschrift "K.straße, Stockwerk 14, Bad D." sei mit dem Vermerk "Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" zurückgekommen.
Mit einem am 12.04.2017 eingegangenen Schreiben hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 27.01.2017 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. In diesem Schreiben hat er wiederum als eigene Anschrift nur das bereits benannte Postfach in V. angegeben. Zur Begründung der von ihm ausdrücklich eingelegten Berufung hat er ausgeführt, das Arbeitsamt wisse, dass er eine Fahrkarte von Bad D. nach V. und zurück benötige. Weil er zudem noch sehbehindert sei, sei er auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. Januar 2017 sowie den Bescheid des Beklagten vom 14. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Reisekosten für die Meldetermine am 1. August 2016 und 15. August 2016 i.H.v. 13,40 EUR zu erstatten.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Auf Schreiben des Berichterstatters des Senats, die an die Adresse "K.straße", an die "K.straße, Apartment 14" sowie an das benannte Postfach gerichtet waren und in denen der Kläger auf die Unzulässigkeit der Berufung sowie die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss hingewiesen wurde, hat er nicht reagiert. Zustellungen unter der Adresse der "K.straße" konnten nicht durchgeführt werden, weil der Kläger unter dieser Adresse nicht zu ermitteln gewesen ist. Eine Meldeauskunft hat ergeben, dass der Kläger dort gemeldet ist (Anfrage vom 26.09.2017).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten 1. und 2. Instanz verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ohne die Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter, weil sie unzulässig ist und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten vorab Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und keine Gesichtspunkte vorgetragen wurden, die gegen eine Entscheidung durch Beschluss sprechen.
Der Umstand, dass das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat, steht einer Entscheidung durch Beschluss nicht entgegen. Denn der Kläger hatte die Möglichkeit – neben bzw. statt einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung –, beim SG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen. Hierauf ist der Kläger auch zutreffend im Gerichtsbescheid des SG hingewiesen worden. Damit war dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu äußern. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) liegt nach Überzeugung des Senats damit nicht vor (str., zum Streitstand vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 158 Rdnr. 6).
Der Senat macht von dem ihm eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, durch Beschluss zu entscheiden, weil die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht aus anderen Gründen erforderlich erscheint.
Der Kläger wurde durch das Schreiben des Berichterstatters auch auf die Unzulässigkeit der Berufung und die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss hingewiesen. Der Senat ist insoweit davon überzeugt, dass ihm das an sein Postfach gerichtete Schreiben vom 18.10.2017 tatsächlich zugegangen ist. Zwar ist er der Aufforderung, sich hierauf zu äußern, nicht nachgekommen. Es bestehen aber dennoch keine begründeten Zweifel, dass ihn dieses Schreiben erreicht hat. So lässt sich der Akte des Beklagten (Bescheid vom 14.09.2016) als auch der Akte des SG (Ladung zum Termin am 13.12.2016) mit ausreichender Gewissheit entnehmen, dass den Kläger an das Postfach gerichtete Schreiben tatsächlich zeitnah erreichen und er – sofern ihm daran gelegen ist (siehe Widerspruch gegen den Bescheid, siehe Erscheinen zum geladenen Termin) – hierauf auch reagiert. Schließlich muss sich der Kläger – wenn er denn nur eine Postfachadresse angeben will – zumindest in den Bereichen, in denen das Gesetz eine förmliche Zustellung (wie hier) nicht vorschreibt, daran festhalten lassen, dass die Korrespondenz über diese – einzige – Möglichkeit geführt wird.
Damit liegen die Voraussetzungen, durch Beschluss zu entscheiden, vor. Die Berufung war gemäß § 158 Satz 1 SGG schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist, da der für die Berufung erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn Gegenstand des Rechtsstreits sind die im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgten Ansprüche des Klägers auf Übernahme von Fahrtkosten in Höhe von zweimal 6,70 EUR, welche der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt und deren Weiterverfolgung auch vor dem SG erfolglos blieb (Gerichtsbescheid vom 21.01.2017). Die Berufung hat das SG zudem nicht zugelassen.
Ist die Berufung damit schon nicht statthaft, kann dahinstehen, ob die Klage und auch die Berufung (auch) deshalb unzulässig sind, weil der Kläger mit der Angabe eines Postfaches entgegen § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG (der über § 153 SGG entsprechend gilt) keine ladungsfähige Anschrift, d. h. eine Anschrift mit Angabe der Wohnung nach Ort, Straße, Hausnummer und ggf. weiteren Unterscheidungsmerkmalen, angegeben hat. Denn nach allgemeiner Meinung handelt es sich bei der Anschriftenangabe um eine wesentliche, ungeschriebene Sachurteilsvoraussetzung eines jeden Rechtsschutzbegehrens zur Bezeichnung des (Berufungs-)Klägers. Die Angabe einer E-Mail-Adresse, einer Telefonnummer oder eines Postfachs genügen insoweit nicht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30.08.2017 – L 9 AS 79/17 –, Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2016 – L 7 SO 4619/15 –, m. w. N., juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegt nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Reisekosten i. H. v. insgesamt 13,40 EUR streitig.
Der 1952 geborene Kläger bezieht vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Für Vorsprachen beim Beklagten am 01.08.2016 und 15.08.2016 stellte der Kläger am 18.08.2016 einen Antrag auf Gewährung von Reisekosten in Höhe von jeweils 6,70 EUR.
Diese Anträge lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14.09.2016 mit der Begründung ab, der Kläger besitze eine Monatskarte und habe keine Belege für die Fahrten vorgelegt. Es seien ihm daher keine zusätzlichen Kosten entstanden.
Den gegen diesen Bescheid, der an das vom Kläger beim Postamt Villingen benannte Postfach adressiert war, eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2016 zurück. Der Einwand, zu den genannten Terminen einbestellt worden zu sein und auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen zu sein, führe zu keiner anderen Entscheidung, nachdem nach den gesetzlichen Regelungen nur die notwendigen Reisekosten zu übernehmen seien und es sich hierbei nicht um eine Pflicht-, sondern um eine Ermessensleistung handele, so dass auch nicht in jedem Fall ein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten bestehe. Ferner verfüge der Kläger nach eigenen Angaben über eine Monatsfahrkarte für den Verkehrsverbund S.-Kreis, weshalb ihm anlässlich seiner Vorsprachen keine Kosten entstanden seien, die zu erstatten wären.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid, der an die "K.straße, Bad D.", adressiert war und am 26.09.2016 zur Post gegeben wurde, hat der Kläger am 28.10.2016 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Ohne auf das Argument des Besitzes einer Monatsfahrkarte einzugehen, hielt der Kläger an seiner Auffassung fest, dass es sich um notwendige Fahrtkosten gehandelt habe, um die Meldetermine wahrzunehmen.
Nach Durchführung eines Termins zur Erörterung des Sach- und Streitstandes, zu dem das SG die Terminsbestimmung an das vom Kläger angegebene Postfach gerichtet hatte und der Kläger am 13.12.2016 persönlich erschienen war, hat das SG nach vorherigem Hinweis die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.01.2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Nach einem ersten Zustellungsversuch unter dem genannten Postfach hat das SG veranlasst, den Gerichtsbescheid unter der Adresse "K.straße, Stockwerk 14 ", mittels Zustellungsurkunde zuzustellen. Weil der Adressat unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln gewesen ist, ist beim SG am 06.02.2017 die Mitteilung über die nicht erfolgte Zustellung eingegangen. Deswegen hat es neben einer Versendung des Gerichtsbescheides ohne förmliche Zustellung an das Postfach des Klägers in V. die öffentliche Zustellung des Gerichtsbescheides unter dem 06.02.2017 mit der Begründung verfügt, die Postzustellungsurkunde an die gerichtsbekannte Anschrift "K.straße, Stockwerk 14, Bad D." sei mit dem Vermerk "Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" zurückgekommen.
Mit einem am 12.04.2017 eingegangenen Schreiben hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 27.01.2017 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. In diesem Schreiben hat er wiederum als eigene Anschrift nur das bereits benannte Postfach in V. angegeben. Zur Begründung der von ihm ausdrücklich eingelegten Berufung hat er ausgeführt, das Arbeitsamt wisse, dass er eine Fahrkarte von Bad D. nach V. und zurück benötige. Weil er zudem noch sehbehindert sei, sei er auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. Januar 2017 sowie den Bescheid des Beklagten vom 14. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Reisekosten für die Meldetermine am 1. August 2016 und 15. August 2016 i.H.v. 13,40 EUR zu erstatten.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Auf Schreiben des Berichterstatters des Senats, die an die Adresse "K.straße", an die "K.straße, Apartment 14" sowie an das benannte Postfach gerichtet waren und in denen der Kläger auf die Unzulässigkeit der Berufung sowie die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss hingewiesen wurde, hat er nicht reagiert. Zustellungen unter der Adresse der "K.straße" konnten nicht durchgeführt werden, weil der Kläger unter dieser Adresse nicht zu ermitteln gewesen ist. Eine Meldeauskunft hat ergeben, dass der Kläger dort gemeldet ist (Anfrage vom 26.09.2017).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten 1. und 2. Instanz verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ohne die Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter, weil sie unzulässig ist und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten vorab Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und keine Gesichtspunkte vorgetragen wurden, die gegen eine Entscheidung durch Beschluss sprechen.
Der Umstand, dass das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat, steht einer Entscheidung durch Beschluss nicht entgegen. Denn der Kläger hatte die Möglichkeit – neben bzw. statt einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung –, beim SG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen. Hierauf ist der Kläger auch zutreffend im Gerichtsbescheid des SG hingewiesen worden. Damit war dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu äußern. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) liegt nach Überzeugung des Senats damit nicht vor (str., zum Streitstand vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 158 Rdnr. 6).
Der Senat macht von dem ihm eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, durch Beschluss zu entscheiden, weil die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht aus anderen Gründen erforderlich erscheint.
Der Kläger wurde durch das Schreiben des Berichterstatters auch auf die Unzulässigkeit der Berufung und die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss hingewiesen. Der Senat ist insoweit davon überzeugt, dass ihm das an sein Postfach gerichtete Schreiben vom 18.10.2017 tatsächlich zugegangen ist. Zwar ist er der Aufforderung, sich hierauf zu äußern, nicht nachgekommen. Es bestehen aber dennoch keine begründeten Zweifel, dass ihn dieses Schreiben erreicht hat. So lässt sich der Akte des Beklagten (Bescheid vom 14.09.2016) als auch der Akte des SG (Ladung zum Termin am 13.12.2016) mit ausreichender Gewissheit entnehmen, dass den Kläger an das Postfach gerichtete Schreiben tatsächlich zeitnah erreichen und er – sofern ihm daran gelegen ist (siehe Widerspruch gegen den Bescheid, siehe Erscheinen zum geladenen Termin) – hierauf auch reagiert. Schließlich muss sich der Kläger – wenn er denn nur eine Postfachadresse angeben will – zumindest in den Bereichen, in denen das Gesetz eine förmliche Zustellung (wie hier) nicht vorschreibt, daran festhalten lassen, dass die Korrespondenz über diese – einzige – Möglichkeit geführt wird.
Damit liegen die Voraussetzungen, durch Beschluss zu entscheiden, vor. Die Berufung war gemäß § 158 Satz 1 SGG schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist, da der für die Berufung erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn Gegenstand des Rechtsstreits sind die im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgten Ansprüche des Klägers auf Übernahme von Fahrtkosten in Höhe von zweimal 6,70 EUR, welche der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt und deren Weiterverfolgung auch vor dem SG erfolglos blieb (Gerichtsbescheid vom 21.01.2017). Die Berufung hat das SG zudem nicht zugelassen.
Ist die Berufung damit schon nicht statthaft, kann dahinstehen, ob die Klage und auch die Berufung (auch) deshalb unzulässig sind, weil der Kläger mit der Angabe eines Postfaches entgegen § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG (der über § 153 SGG entsprechend gilt) keine ladungsfähige Anschrift, d. h. eine Anschrift mit Angabe der Wohnung nach Ort, Straße, Hausnummer und ggf. weiteren Unterscheidungsmerkmalen, angegeben hat. Denn nach allgemeiner Meinung handelt es sich bei der Anschriftenangabe um eine wesentliche, ungeschriebene Sachurteilsvoraussetzung eines jeden Rechtsschutzbegehrens zur Bezeichnung des (Berufungs-)Klägers. Die Angabe einer E-Mail-Adresse, einer Telefonnummer oder eines Postfachs genügen insoweit nicht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30.08.2017 – L 9 AS 79/17 –, Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2016 – L 7 SO 4619/15 –, m. w. N., juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegt nicht vor.
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